1872 / 35 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 09 Feb 1872 18:00:01 GMT) scan diff

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in solchen Orten verursacht worden sind, aus den berxeitesten Mitteln der von Frankreich zu zahlenden Kriegsentschädigun Vergütung gewährt werden. Auf den Antrag des Präsidium gt der Bundesrath in der Sitzung vom 23. v. M. nach An⸗ örung des Ausschusses für das Rechnungswesen beschlossen, daß das gedachte Gesetz auf solche Fälle, in welchen Personen in Folge von Kriegsoperationen körperliche Beschädigungen erlitten haben, keine Anwendung finde.

Nach dem Bericht des Kaiserlichen Ober⸗-Präsidenten von Elsaß⸗Lothringen befinden sich im i vieler Einwohner von Elsaß⸗Lothringen Prämienanleihe⸗Scheine, welche durch das Gesetz vom 8. Juni v. J. betreffend die Inhaberpapiere mit Vrämien, von dem deutschen ch Wirkung des 9 erstreckt sich auch auf die Papiere solcher Anleihen, deren Begebung das Gesetz an die Bedingung der Abstempelung geknüpft hat, welche bis zum 15. Juli v. J. statt⸗ finden konnte. In Elsaß⸗Lothringen machte man von dieser Bestimmung keinen Gebrauch, weil sich die Wirksamkeit des Gesetzes vom 8. Juni v. J. nicht auf dieses Land erstreckt und letzteres dem Geltungsbereiche des Gesetzes gegen⸗ über noch als Ausland gilt. Ferner haben sich An⸗ zeichen dafür ergeben, daß Prämienanleihescheine, deren Um⸗ lauf im Geltungsbereiche des Gesetzes vom 8. Juni v. J. nicht mehr zugelassen ist, sei es weil ihre zeitige Abstempelung ver⸗ säumt, sei es weil sie überhaupt durch das Gesetz verbannt find, aus dem übrigen Deutschen Reiche in erheblicher Anzahl nach Elsaß Lothringen strömen, wo ihre Verwerthung gesetzlich nicht gehindert ist. Von beiden Gesichtspunkten aus macht sich das Bedürfniß geltend, den in Elsaß⸗Lothringen auf diesem Gebiete dem übrigen Deutschen Reiche gegenüber ausnahms⸗ weise noch bestehenden gesetzlichen 6 möglichst bald zu beseitigen und die Bestimmiungen des Gesetzes vom 8. Juni v. J. auch dort in Kraft zu setzen. Zu diesem Behufe ist dem Bundesrathe unter dem 19. v. M. von dem Reichskanzler der Ent⸗ wurf eines Gesetzes wegen Ausdehnung der Wirksamkeit des Reichs⸗ Gesetzes vom 8. Juni 1871, betreffend die Inhaberpapiere mit Prämien, auf Elsaß⸗Lothringen vorgelegt werden. Der Bundes⸗ rath hat diesem Gesetzentwurf in der Sitzung vom 24. v. M. mit der k zugestimmt, daß der 15. März 1872 als Termin der Abstempelung eingerückt wird. Unter dem 27. v. M. ist das Gesetz von Sr. Majestät dem Kaiser und Könige voll— zogen worden. Eine von dem Reichskanzler gleichzeitig vor⸗ hehe Bekanntmachung, durch welche die auf Grund des §. 5

es Gesetzes vom 8. Juni 1871 zu erlassenden Ausführungsbestim⸗ mungen getroffen werden, hat der Bundesrath in der Sitzung vom 24. v. M. genehmigt.

In der heutigen (11. Sitzung des Herrenhauses welcher der Finan D. , ,,, en ö. 4

Regierungs Kommissarien der Geheime Justiz⸗ Rath

Dr. Förster und der Geh. Ober⸗Finanz⸗Rath Wollny beiwohnten

und welche der Präsident Graf Eberhard zu Stolberg⸗Werni⸗ 9. um 114 Uhr eröffnete, beschloß das Haus zunächst mit sücksicht auf die vielen vorliegenden Petitionen und Vorlagen eine besondere Agrar⸗Kommission zu wählen. Vor der Tages⸗ ordnung erklärte auf eine bezügliche Anfrage des Herrn von Plötz der Regierungs⸗Kommissar Geh. Justiß eat Dr. Förster, daß es der Wunsch der Staatsregierung sei, daß die Berathung der noch den Kommissionen vorliegenden Gesetzentwürfe, welche sich auf das Eigenthumsrecht beziehen, in den Kommissionen fo lange auszusetzen, bis die bereits durchberathenen Gesetze in dem Abgeordnetenhause durchberathen wären. Der Ser en erklärte, daß das Haus diesem Wunsche entsprechen werde.

ierauf trat das Haus in die Tagesordnung, deren erster

egenstand war Bericht der VIII. Kommission über den Gesetz⸗ entwurf, betreffend die Form der Verträge, durch welche Grundstücke zertheilt werden. Graf Münster und Genossen b,, diesen Gesetzentwurf von der heutigen Tagesord— nung abzusetzen. ür diesen Antrag sprachen der Antrag⸗ steller und die Herren Dr. von Goßler, von Bernuth, Graf Rittberg, der , . und der Regierungs⸗Kommissar Geheimer Justizrath Dr, Förster, während die Herren von Kleist⸗ Retzow, Graf Brühl, Graf zur Lippe und der Referent Herr von Kröcher sich gegen denselben und für die sofortige Be⸗ rathung der Vorlage erklärten. Das Haus genehmigte schließlich den Antrag des Grafen zu Münster und setzte die Vorlage von der Tagesordnung ab. Es folgte der Bericht der Justizkom—⸗ mission über den Gesetzentwurf, betreffend eine Zusatzbestim⸗ mung zum Artikel 74 der Verfassungsurkunde vöm 31. Ja⸗ nuar 1350 und zur Verordnung wegen Bildung der Ersten Lammer vom 12. Oktober 1851 (S. S. 3911. Jahrg. 1879. Der Referent Graf zur Lippe empfahl die Annahme . Vor⸗ lage in der vom Abgeordnetenhause beschlossenen Fassung, und das Haus trat diesem Antrage ohne Diskussion bei. Der dritte Gegenstand der Tagesorbnung war der mündliche Bericht

arkte ausgeschlossen sind. Diese

der iger ordne nn nm über den Antrag des Herrn von ; . ö

vim §. 18 Absatz? Satz 3 der Geschäftsordnung hinter den Worten:

»oder wenn in ef der r m m von Kommissions⸗Mit⸗

gliedern eine Kommission beschlußunfähig wird« einzuschalten:

voder wenn Kommissions⸗Mitglieder auf zweimal an sie, von dem Präsidenten des Hauses oder von dem Vorsißenden der Kommission, welcher sie angehören, ergangene Einladungen weder zu den , erschienen sind, noch über⸗ ang geantwortet haben.«

Der Berichterstatter Herr v. Bernuth beantragte Namens der Kommission:

»Das Herrenhaus wolle beschließen: in Erwägung, daß aus dem Eingange des vierten Satzes ini zweiten Absatze des §. 18 der Ge- schäftsordnung die Folgerung sich schon ergiebt, die Verhinderung eines Kommissions-Mitgliedes könne auch auf einem anderen als dem in jwenem Satze bezeichneten Wege festgestellt werden, über den Antrag von 64 zur Tagesordnung überzugehen.

Nachdem der Antragstkeller seinen Antrag noch motivirt, erklärte sich das Haus mit großer Majorität für den Antrag der Kommission.

Der vierte Gegenstand der Tagesordnung war die Schluß⸗ berathung über den Gesetzentwurf, betreffend die Aufhebung der im Kreise Meisenheim geltenden Verordnungen über die General ⸗Brandversicherungs⸗Anstalt zu Cassel. (S. S. 3940. Jahrg 1871.) . .

er Referent Herr von der Marwitz beantragte, dem Gese 5 die Zustimmung zu ertheilen, und das Haus schloß sich ohne Die lu an diesem Antrage an. Es folgte der zweite Bericht der Matrikel⸗Kommission, für welche Hr. von Plötz berichtet und den Antrag stellte:

Das Herrenhaus wolle beschließen, zu erklären: daß der Sitz im Herrenhause für die Stadt Crefeld erledigt sei, und gegen die Anord= nung einer anderweitigen Präsentationswahl für die gedachte Stadt sowie gegen Löschung des bisherigen Ober⸗Bürgermeisters On dercyck in der Matrikel sich nichts zu erinnern finde. . I

. Diskussion wurde auch dieser Antrag angenommen,

worauf das Haus die Herren von Kröcher, Graf zur Lippe,

von Waldaw⸗Steinhövel und von Plötz zu Mitgliedern der Matrikelkommission und die Herren Graf zur Lippe und. Hasselbach zu Mitgliedern der Staatsschulden⸗Kommission wählte. Hierauf schloß der Präsident um 1 Uhr 20 Minuten die Sitzung; zur nächsten Sitzung wird derselbe die Mitglieder besonders einladen.

Der in dem Entwurf des Gesetzes, betreffend die Beaufsichtigung des Unterrichts- und Erzie- hun 6 angezogene Art. 23 der Verfassung lautet:

»Alle öffentlichen und Privat -⸗Unterrichts⸗ und Erzlehungs⸗An= stalten stehen unter der Aufssicht vom Staate ernannter Behörden. . öffentlichen Lehrer haben die Rechte und Pflichten der Staats-

ener. Andere in der Diskussion erwähnte Bestimmungen der

Verfassung sind: .

Art. 2453. »Bei der Einrichtung der öffentlichen Volksschulen sind die konfessionellen Verhältnisse möglichst zu berücksichtigen. Den religissen Unterricht in der Volksschule leiten die betreffenden Religionsgesell= chaften. Die Leitung der äußeren Angelegenheiten der 3 herrn.

eht der Gemeinde zu. Der Staat stellt, unter esetzlich geordneter

etheiligung der Gemeinden, aus der Zahl der e ie Lehrer der öffentlichen Volksschulen an.« Ferner Art. 26: Ein besonderes Gesetz regelt das ganze Unterrichtswesen. Endlich Art. 112: Bis zum Erlaß des im Art,. 26 vorgesehenen . bewendet es hinsichtlich des Schul und Unterrichtswesens bei den jetzt geltenden gesetzlichen Bestimmungen. .

An Amendements zu dem Gesetzentwurf liegen folgende vor:

Abg. Holtz und Genossen: . die Worte in der Üeberschrift:

»In Ausführung des Art 23 der Verfassungs⸗Urkunde vom 31. Ja⸗ nuar 18500 zu streichen; b) statt des §. 1 der Regierungsvorlage zu en Kreis- oder Lokalschülinspektoren, , Pflichten nicht erfüllen, können durch Beschluß der Bezirksregierung ihrer Stellung als Schulinspektoren enthoben und müssen, insofern sie Geistliche sind, durch einen anderen Geistlichen derselben Konfession ersezt werden; ) der §. 2 der . svorlage fällt fort.

Motive. Die Artikel 25 und 112 der Verfassung vom 31. Ja⸗ nuar 1850 figiren den gegenwärtigen Rechtszustand bis zum Erlaß des Unterrichtsgesetzes. Die . der Regierung hebt den gegen⸗ wärtigen Rechtszustand auf, ohne das durch die Verfassung in Aus⸗ sicht genommene Unterrichtsgesetz an die Stelle zu setzen. Die obige Fassung des Gesetzes estattet den behaupteten Nothstand in soweit he i n als der durch die Verfassung garantirte, gegenwättige

echtszu an es irgend zuläßt. Abg. v. Bonin:

3 Zu §. 1 den ersten Absatz wie folgt zu fassen:

»Unter Aufhebung aller in ,,, Landestheilen entgegen⸗ stehenden Bestimmungen steht die Aufsicht über alle öffentlichen und Privat⸗-Unterrichts- und Erziehungs-Anstalten dem Staate zu.«

2) Zu §. 2: den dritten Absatz zu streichen.

5 Folgende zwei neue Paragraphen hinzuzufügen:

§. 3. Unberührt durch dieses Gesetz bleibt die den Gemeinden und deren Organen zustehende Theilnahme an der Schulaufsicht.

§S. 4. Der Minister der geistlichen, Unterrichts und Medizinal⸗— Angelegenheiten wird mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt.

e die ihnen obliegenden

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Abg. v. ee,

An Stelle der Absätze? und 3 des §. 2 der Vorlage folgende Paragraphen . ;

§. 3. Die r, Volksschule werden von der Bezirks— regierung auf die Dauer eines Jahres ernannt. Zur Uebernahme dieses Amtes ist Jeder verpflichtet; welcher in dem Aufsichtsrathe der Schule seinen Wohnsitz hat, es sei denn, daß er a) über 60 Jahr alt ist oder b) an einer anhaltenden Krankheit leidet oder ( 3 Jahre hintereinander das Amt verwaltet hat. Mit der Inspektion der

olksschule sind Geistliche derjenigen ga irn zu be⸗ trauen, welche in dem Aufsichtsbezirke die vorherrschende ist.

§. 4. Alle dem gegenwärtigen Gesetze entgegenstehenden Bestim⸗ 2 aufgehoben. Das Gesetz tritt mit dem 1. April 1872 in Kraft.

Abg. v. Rauchhaupt: ö n dem Antrage Holtz hinter die Worte »derselben Konfession« einzuschalten: oder in dessen Ermangelung durch eine andere geeig⸗ nete Persone; bg. Devens:

I) In den Eingangsworten des Entwurfes die Worte »in Aus⸗ führung des Artikels 23 der Verfassungsurkunde vom 31. Januar 1850. zu streichen, 2 an Stelle der 8§. 1 und 2 folgende zu setzen:

1. Lokal⸗ und Kreisschul⸗Inspektoren können een mangeln⸗˖ der Pflichterfüllung durch Plenarbeschluß der zuständigen Bezirks- regierung ihres Schulamtes enthoben werden.

2. Die Staatsbehörde ist verpflichtet, das durch vorgedachtes

Verfahren erledigte Schulamt, wofern dasselbe von einem Geistlichen bekleidet war wiederum mit einem Geistlichen derselben Kirchengemein- schaft zu besetzen. Nur für den Fall, daß dem zur Wiederbesetzung jenes Amtes von der Staatsbehsrde berufenen Geistlichen hierzu die Genehmigung seiner kirchlichen Oberbehörde versagt werden sollte, darf die betreffende Schulinspektion auch einem Nichtgeistlichen kom⸗ missarisch so lange übertragen werden, bis sich wiederum ein geeig⸗ neter Geistlicher findet.

Im weiteren Verlauf der gestrigen Sitzung des Hauses der Abgeordneten betheiligten sich an der General— debatte über das n, noch die Abgeordneten Dr. Windthorst und Lasker, und in einer persönlichen Be— merkung der Präsident dess Staatsministeriums Fürst von Bismarck. Demnächst wurde die Generaldebatte vertagt.

In der heutigen (28. Sitzung des Hauses der Abgeord— neten, welcher am Ministertische der Präsident des Staats— Ministeriums Fürst von Bismarck, der Staa ts-Minister Dr. Falk und einige Regierungskommissarien beiwohnten, wurde die Generaldiskussion über den Gesetz-Entwurf, be— treffend die Beaufsichtigung des Unterrichts- und Erziehungswesens, fortgesetzt. Gegen die Vorlage nahm zunächst das Wort der Abg. Strosser. Der⸗ selbe ber dem Abg. Lasker das Recht, den christlichen Geistlichen Vorschriften über ihr Verhalten zu machen; die von

ihm als Beleg für den schlechten Volksunterricht in den katho⸗

lischen Ländern angeführten statistischen Zahlen wolle er nicht bezweifeln, doch fehle der Beweis, daß die . Bildungszustände in den katholischen Ländern wirklich der Kirche zur Last zu legenseien. Die Motivirung des Gesetzentwurfs sei mangelhaft und doch berühre er die heiligsten Interessen des

Landes; n könne man es rechtfertigen, gegen das. aff

Centrum eine zu gebrauchen, welche das ganze Land treffe Der Stagats⸗Minister Dr. Falk führte darauf in eingehen⸗ dem Vortrage den Beweis für den verfassungsmäßigen Charakter der Vorlage, worauf der Präsident des Staats⸗Ministeriums Fürst von Bismarck bei Schluß des Blattes das Wort nahm.

Bayern. München, 8. Februar. In der heutigen

Sitzung der Kammer der Abgeordneten begann, nachdem

der Austritt des Abgeordneten Kolb genehmigt worden, die

Debatte über den Initiativantrag Schüttinger⸗Barth, betreffend

die Reservatrechte. Der Referent der Kommission, Abgeord— neter Sedelmeyer empfahl die Annahme des Antrages. Ab⸗ geordneter Huttler und 15 Genossen brachten einen Abände⸗ rungsantrag ein, welchem zufolge die bayerischen Bundesraths— Mitglieder nur in jenen Fällen bezüglich ihrer Stimmabgabe im Bundesrathe an die Zustimmung des Landtages gebunden sein sollen, in welchem verfassungsmäßige Landesrechte oder die Neservatrechte Bayerns berührt werden. Die Antragsteller 6 und Barth schlossen sich diesem Abänderungs⸗ natrage an. Schüttinger sprach sodann für den Antrag, Völk gegen denselben. Letzterer konstatirte aus den Verhandlungen es Reichstages des norddeutschen Bundes über die Geneh⸗

12 der Versailler Verträge, daß Bayern ein Recht auf

unbedingtes Veto gegn die, Erweiterung der Kompetenz des Reiches, sowie die Nothwendigkeit der Zustimmung der Einzel⸗ landtage zu derselben angestrebt, jedoch nur die Bestimmung erreicht habe, daß beantragte , der Verfassung als er en gelten, wenn sie im Bundesrathe 14 Stimmen gegen sich haben. .

Sachsen. Dresden, 8. Februar. Der König und die

Königin haben dem gestern Abend im Königlichen Residenz—

schlosse stattgefundenen Hofball (Kammerball) . an dem auch der Kronprinz und die Kronprinzessin und Prinz und Prinzessin Georg Antheil nahmen. Der letzte diesjährige Hofball wird nächsten ,,

Sämmtliche Staats⸗Minister wohnten der heutigen Sitzung der Zweiten Kammer bei, die als ersten Gegenstand der Tagesordnung die Frage einer nochmaligen Abstimmung über den Antrag der Abgg. Dr. Heine und Schnoor wegen der

ustiz Neubauten in Leipzig debattirte. Auf Antrag des Abg. Dr. Minckwitz beschloß man einstimmig, von einer noch— maligen Abstimmung abzusehen, und lehnte gegen 27 Stimmen den Antrag des Abg. v. Einsiedel ab, den , gefaßten Beschluß zu kasstren, welcher dahin ging: ie Frage, in wie weit und in welchem Umfange das Kriegs-Ministerium berechtigt sei, das Schloß Pleißenburg für Militärzwecke in Benutzung zu nehmen und das bisher statt⸗ gehabte Benutzungsverhältniß zu beseitigen, beziehungsweise unmöglich zu machen, der 1. Deputation zur Begutachtung zu überweisen., Hierauf fuhr die Kammer in der Berathung des Einnahmebudgets fort, stellte als Nutzungen der Kammer⸗ üter ꝛc. 127074 Thlr. in das Budget ein und beschloß auf ntrag der Deputation: die Staatsregierung zu ermächtigen, den Verkauf von Kam⸗ mergütern bei passenden Gelegenheiten vorzunehmen und den Erlss zum Ankauf von Forstgrundstücken zu verwenden,« owie ; für den Fall, daß ein, dem gegenwärtigen Reinertrag entspre⸗ chender Kaufpreis nicht zu erlangen sein sollte, die Kammergüter

im Wege des öffentlichen Meistgebots zu verpachten.“

Die fungen aus den . und Kellereien gaben keinen Anla . Debatte, diejenigen aus dem Königlichen Steinkohlenwerke wurden um 90000 Thlr. nach dem Antrage der Regierung erhöht, mit 215,000 Thlr., diejenigen aus dem Braunkohlenwerke Kaditzsch in Höhe von 70,000 Thlr. ins Bud⸗

et eingestellt. Bei letzterer Position wurde eine Petition aus Leisnig um Aufschließung und Abbau eines im Timmlitzforste gelegenen Braunkohlenlagers der Regierung zur Berücksichti⸗ gung gegeben. 9 ürttemberg. Stuttgart, 8. Februar. In der weiten Kammer fand heute die Fortsetzung der Berathung über den Antrag Oesterlen, die Reservatrechte betreffend, statt.

Der Antrag lautet:

»Die Kammer wolle beschließen:

J. Das verfassungsmäßige Recht der Stände auf Zustimmung zu Abänderung des Vertrags vom 25. November 1870 zu verwahren und em uf e ge E II. der Königlichen Staatsregierung zu erklären: I daß die Kam⸗ mer eine ohne ständische Zustimmnng beschlossene Abänderung jenes Vertrages für den württembergischen Staat als verpflichtend nicht zu erkennen vermöchte,

2) daß durch einseitige Zustimmung zu Abänderung oder Auf⸗ hebung des Vertrages vom 25. November 1870 die dafür verantwort- lichen Regierungsorgane einer Verletzung der Landesverfassung sich schuldig machen würden.

Der Abgeordnete Sick und Genossen stellten während der Debatte folgenden Antrag:

I) Daß der Königlichen Regierung das Recht zusteht, Abstim⸗ mungen im Bundesrath im Sinne des Abs. 1 des Art. 78 der Reichs⸗ ra . ohne Zustimmung der Landesvertretung vorzunehmen.

27) Daß gegenüber der Königlichen Staatsregierung hinsichtlich der im Art 2 des Vertrags vom 25. November 1870 Württemberg vorbehaltenen Rechte die Erwartung auszusprechen ist, es werde von ihr mit dem etwaigen Verzicht 3 eines oder mehrere dieser Nechte nur in Uebereinstimmung mit der Landesvertretung vorgegangen werden. .

Daran anknüpfend, beantragte Sick noch an die Regie⸗ rung die Bitte zu richten, ein Ministerverantwortlichkeitsgesetz einzubringen.

Der , , nn,. Mittnacht gab Namens der Staats⸗ Regierung und mit ,,, des Königs die Erklärung ab, daß die Staatsregierung die Bestimmung des Art. 78 der Reichs verfassung:

Diejenigen Vorschriften der Reichsverfassung, durch welche bestunnmifl Rechte einzelner Bundesstaaten in deren Verhältniß zur

Gesammtheit festgestellt sind, können nur mit Zustimmung des

berechtigten Bundesstaates abgeändert werden, . so verstehe, daß nur die Zustimmung der Bevollmächtigten im Bundesrathe zu einer solchen , . ei, Mer Minister suchte die Berechtigung dieser Auffassung aus ,. schen und logischen Gesichtspunkten . und hob namentlich hervor, daß der Absatz! des Artikels 78 der Reichs⸗ verfassung, nach welchem Abänderungen der ,, im Wege, der Gesetzgebung erfolgen und al ab⸗ gelehnt gelten, wenn 14 Stimmen im Bundesrath dagegen ind, in untrennbarem Zusammenhange mit dem oben ange⸗ hit zweiten Absatze desselben Artikels stehen. Mit der von Sick und Genossen , ,, ,. Vorlage eines Ministerverant⸗ wortlichkeitsgesetzes könne sich die Staatsregierung einverstan⸗ den erklären, auch solle die Berechtigung der Erwartung nicht