1872 / 36 p. 8 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 10 Feb 1872 18:00:01 GMT) scan diff

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wohl schon gesagt wenn dies Gesetz angenommen wird,

so kommt das Unterrichtsgesetz nicht. Daß es in dieser Session nicht vorgelegt wird, habe 31 bereits zum Ausdruck gebracht. Aber ist ie

denn die Frage die in diesem Gesetz entwurf ö. rledigung findet, in der That das ganze Unterrichtsgesetz: Giebt es nicht viele Fragen, die ebenfo brennend sind als diese, nicht noch eine ganze Reihe, die zu der Lösung hindrängen und in dem Unterrichtsgeset . werden müssen. n twurf wirklich zun Gesetz wird, daß man dann in der That auch nur in der Möglichkeit sei, von der Einbringung des Unterrichts⸗ gesetzes Abstand zu nehmen. Diese faktischen Momente bitte ich zu n , und dann bitte ich, Gewicht darauf zu legen, daß er Ärtikel 24 der Verfassungsurkunde besteht und bestehen bleiben foll, und ebenso, daß das aktüelle Recht, welches nach Artikel 12 dem Url z der Verfassungsurkunde namentlich in seinen ersten heiden Absätzen entspricht, aufrecht erhalten bleibt. Der Artikel 2 ist freilich nicht erwähnt, aber er ist absichtlich nicht erwähnt in der Vorlage, weil es sich handelt nach ,, Text des Gesetzes und nach den Motiven 5 um Ausführung des Artikel 25 der Verfassung. Der Artikel 24 bleibt aus diesem Grunde vollkommen unberührt. Es mag allerdings sein, daß es zur Beruhigung der Ge— müther dient, dies ausdrücklich zu konstatiren, und wenn dem so ist, so ist es wirklich nicht meine Sache, der Annahme des Amendements des Herrn Abg. von Bonin nur im Entferntesten zu widersprechen. Ich möchte dies um so weniger thun, als gerade derselbe Brief, den ich mir vorher erlaubte hervorzuheben, konstatirt, daß, wenn eine derartige Erklärung seitens der Regierun abgegeben werde in diesem Hause ader eine derartige Hinweisung gu das erscheinende Gesetz statthabe, nicht blos der Schreiber dieses Briefes, ondern / wie er überzeugt sei, eine große Reihe ,, Geistlicher ihre nterschrift unter jene Petition zurückziehen werde. Unter solchen Umständen kann ich also das Amendement des Weiteren nicht be— kämpfen. Wenn aber der Artikel 2 der Verfassungsurkunde bestehen bleibt, dann bitte ich die Herren, mich doch zu einer Frage für be— rechtigt zu halten. Der A 9 1 lautet: Bel der Einrichtung der öffentlichen Volksschule sind die konfessio— nellen Verhältnisse möglichst zu berücksichtigen.

Wie ist es bei dem Bestehen dieses Satzes möglich, zu behaupten, daß man die Kirche aus der Schule hinauswerfen wolle, daß man hinsteuere zu derjenigen Schule, die nian konfessionslos zu nennen pflegt. Und dann weiter. Wie sind diese Sätze gerechtfertigt gegen- über dem zweiten Absatz des Art. 24: »Den religissen Unterricht in der Volksschule leiten die betreffenden Religionsgesellschaften.“ Meine Herren! ist es möglich, bei der Gültigkeit dieser Sätze zu behaupten, der Gesetzentwurf habe die Aufgabe oder befördere die Aufgabe, die Schule zu entchristlichen und die zeitliche und ewige Wohlfahrt zu ,, . Meine Herren, ich bin wohl überzeugt, daß Diejenigen,

ie dies geschrieben und gesprochen haben, der Meinun ,. aber ich kann in der That nur meinem schmetzlichen edauern Aus⸗ druck geben, daß eine solche . möglich ist. Ich bin tief durch⸗ drungen davon. Ja sogar ich, von dem man jüůngst die Verleumdung in die Presse geworfen hat, er stehe dem Bekenntniß seiner Kirche als ein notorischer Feind . ch bin vollkommen durchdrun⸗ gen, daß die * t und die Kraft der air eine ganz andere ist, als die, welche sie sich selbst zutraut; ich bin deswegen soö tief davon durchdrungen, weil unser ganzer Erdball erzittert unter der Wucht der religiösen Bewegung und Erregung und diese n ing nirgend wo einen so mächtigen Widerhall gefunden hat als eben in dem religiösen Gemüth der deutschen Nation. Aus diesen Gründen ist es, daß ich glaube: es sind das Irrthümer auftSeite derer, dienjene Ansichten aus⸗ ge rechen haben. Ich glaube, Sie sollten beitragen durch Ihr Wort und durch Ihr Votum, den aufgewirbelten Staub 1 zerstreuen und das Bild klar darzustellen, um das es sich hier 251 lich handelt, und Sie sollten das bitte ich Sie helfen, die Staatsregierung vor Vorwürfen zu wahren, die, gegen ihr innerstes Wesen gehen. Ihr Wesen ist, den Staat zu , und zu fördern und in jeglicher Weise alle sittlichen und anderen Kräfte zu ammenzufassen, aber man wirft ihr vor, den Staat zu zerstören. Dazu bitte ich um Ihre Hülfe.

Meine K. Es sind die Gesichtspunkte, die thatsächlichen Verhältnisse, die ich hervorgehoben habe, wohl auch geeignet, einen Vorwurf zu beseitigen, der gestern gegen die Vorlage in verschiedenen Gestaltungen zur Geltung kam, das ist nämlich der einer übermäßigen Qmnipotenz des Staates und des Staatsbureaukratismus * Staatsmandarinenthums, wie es von einer Seite genannt wurde. Ich glaube, daß von dem sehr wenig zu fürchten ist bei den engen Gren⸗ zen, in denen sich die Anwendung dieses Gesetzes bewegen kann.

. Der Herr Abg. Dr. Windthorst hat diesen Vorwurf etwas mo: tivirt, indem er geltend machte, es habe ja derjenige, der ernannt werde, gar kein bestimmtes Mandat, der Inhalt seines Mandates sei nicht gegeben. Den giebt aber das Gesetz und die sonst geregelte Einrichtung.

Es ist weiter bemerkt worden, es sei nicht gesagt, wer die Quali- fikation besäße. Nun, meine Herren, die Staatsregierung wird sich wohl besonders bemühen . qualifizirte Leute an derartige Stel⸗ len zu setzen; ich glaube, die Sachlage ist in dieser Beziehung so drän⸗ gens für sie, daß Sie ihr die Auswahl in Ruhe überlassen können.

Es ist dann auf die konfessionellen Verhältnisse hingewiesen wor⸗ den. Mir liegt es auch sehr nahe, dieselben immer so weit zu berücksichtigen, als es eben geht, und wenn, was mir unbekannt ist, im Oppelner Regierungsbezirke als Schulrevisoren einige evangelische Männer an Stelle des katholischen Schulinspektors fungiren sollten, so könnte es ja vielleicht dafür habe ich Andeu⸗ tungen blos deswegen sein, weil es nicht möglich ist, einen katho⸗ lischen Geistlichen an seine Stelle zu setzen, weil man überall abge⸗

lauben Sie, daß, wenn dieser

Die Verfassungsmäßigkeit dieser Vorlage ist angefochten worden. Ueber die . des Art. 26 J. pe Ar 7 ist gestern Vieles gesprochen worden. Ich glaube, da

aber mache ich auf die verehrten Herren, welche das Amendement Holtz unterzeichnet haben und welche diesen Gesichtspunkt in dem ersten Alinea ihrer Ausführungen ebenfalls hinstellen, einen Eindruck, wenn ich aus einer Rede, die . v. Kleist⸗Retzow am 15. Februar 1871 . hat 4 im Herrenhause das bekannte hannoversche e

. sichts ⸗Gesetz zur Debatte stand, folgende Eingangsworte erlese:

hn in dem Unterrichtswesen hemmt, bis das allgemeine nterrichtsgesetz erlassen ist, diese Frage ist für mich von einer unter⸗ . weil ich aus materiellen Gründen gegen die orlage bin. Ich muß sie sonst verneinen. Es wäre eine ganz exorbitante Bessimmung, daß bei einem mit dem Volksleben so innig verwachsenen Gegenstandej wie das Unterrichtswesen ist, die Geseßgebung förmlich eingekapselt sein sollte, bis zu der Zeit, wo ein allgemeines Unterrichtsgesetz erlassen werden könnte«.

Es ist dann gesagt worden es handle sich um keine Ausführung des Art. 2s, denn dieser Art. 23 gehe nicht dahin, daß der Staat die alleinige Aufsicht habe. Ich bin allerdings der Meinung, daß der Stgat die ganze und volle Aufsicht über das Schulwesen hat, . er diese Aufsicht führen kann, wie es ihm gut dünkt, und zwar zunächst auf Grund des Ausdrucks der gesetzgeberischen Sprache. Wenn man derartige allgemeine Sätze hinstellt, so sind sie eben erschöpfend ge- meint nach allen Seiten, und es ist nicht erforderlich, das Wort vnur⸗— oder zallein« einschalten zu müssen, um diese richtige Bedeutung her⸗ beizuführen. Dann aber auch nach der historischen Entwickelung, die doch noch nicht in so vollem Maße erwähnt worden ist, wie ich es wünsche. Der Centralausschuß der früheren Ersten Kammer, der sich , mit der Revision der sogenannten oktroyirten Verfassung be⸗ chäftigte, konstatirte in seinem Bericht, daß der zweite Satz des Para- , daß die Lehrer die Rechte und Pflichten der Staatsbeamten aben, ein Ausfluß sei des in dem ersten Satze ausgesprochenen Prin- zips: »Die Schule würde Staatsanstglta. ö

Es ist abgelehnt worden in der Ersten Kammer, den Vertretern der Kirche in gewissen Fällen ein Theilnahmerecht bei der ,,, zu ewähren, ja der Antrag, den Staat auf die Oberaufsicht zu beschrän⸗= en, hat dort nicht einmal die nothwendige Unterstützung gefunden, um debattirt zu werden, und in der Zweiten Kammer, ich glaube, das wird mir aus dem Gedächtniß des einen oder anderen Herren noch n werden können, sind Anträge auf Einführung einer Mit⸗ oder elbst zu Art. 24. Man wollte auch in dieser Bezie- hung die Leitung der religiössen Gesellschaften zwar hin- . sehen, aber keine eu hl im Sinne des Art. 23. s ist abgelehnt worden der Antrag, den religiösen Gesellschaften eine Mit gt zu gewähren. .

Es ist dann weiter (t worden, der Art. 15 der Verfassungs⸗ urkunde werde verletzt. eine Herren! Was den Kirchen für ihre , , ,,. das Wort »ihre« richtig verstanden, gebührt, wird nicht angekastet; ich sehe auch nicht, wie angetastet würde das

abe ich auch in den Petitionen gelesen die Berechtigung, kirchliche

zermögen stiftungsmäßig zu verwalten, daran hindert in der That nichts, eine Säkulgrisation, wie gestern angedeutet worden ist, tritt

ier nicht ein. Ich möchte aber auch nicht dem Abg. Dr. Windthorst

. wenn er sagt, es würden nunmehr die kirchlichen Fonds zu Schulzwecken sofort zurückgezogen und die Gemeinde in jene Situation, in der sie der Exekution fortwährend gegenüber stehen, gebracht werden. Ich meine, durch die Veränderung in der Schulaussicht wird der Zweck der Verwendung der Fonds nicht ohne Weiteres wegfallen; man wird im einzelnen Fall . müssen, ob bei der Veränderung die Verwal- tung des Vermögens ferner stiftungsmäßig möglich ist; generell das Ges g n, gu behaupten, scheint mir denn doch nicht berechtigt zu sein.

i

greife in der That in die Selbständigkeit der Kirche ein, ich meine das Alinea 3 des §. 2; dies Alineg ö. dasjenige Alineg, s man das Zwangsalinea genannt hat Es ist die Streichung beantragt und die Stagtsregierung wird sich in Würdigung aller der gegen diesen Punkt vorgebrachten Gründe nicht in der Tage befinden, der Streichung entgegenzutreten. Die Staatsregierung hat allerdings gewünscht, an die Stelle dieses Alinea einem Gedanken Ausdruck gegeben zu sehen etwa dahin, daß diejenigen Inspektoren

des geistlichen Standes, die gegenwärtig fungiren, es bleiben, bis ein

Aviderruf von Seiten der Staatsregierung erfolgt oder bis sie selb ihr Mandat niederlegen; aber ich glaube, S§. 4 des , kt

diese weite Fassung erhalten, um die e,, ,,, in die Mög⸗

lichkeit zu versetzen, in derartigem Sinne zu han eln und ie nicht zu

nöthigen, jeglichen einzelnen Schulinspektor, an dessen Thätigteit sie nicht das Geringste zu ändern wünscht, von Neuem mit der staatlichen Bestallung zu versehen. Die Staatsregierung hat kein Bedenken, dem Streichungs⸗ antrage beizustimmen. Sie ist durchdrungen von der Ueberzeugung, daß eine Einstellung der amtlichen Thätigkeit der geistlichen Schul⸗ Inspektoren nicht erfolgen werde, sie ist durchdrungen von der Ueber- zeugung, daß die Pflicht sogar, die diese Männer der Kirche gegen⸗ über haben, sie dazu führen wird, auch unter einer ihnen nicht ange⸗ nehmen Gesetzgebung diese Pflicht weiter auszuüben im Interesse des Staates, vor Allem aber in dem ihnen so nahe liegenden Interesse der Kirche.

ch besorge auch nicht, daß der Gedanke, sie könnten ad nutum amovibiles

6. wie gestern gesagt wurde, zu einer derartigen Zurückziehung von

er amtlichen Thätigkeit führen würde. Zunächst würde dieser Wink

zum Weggehen ehen recht selten erfolgen und dann ist es mir doch auch eigenthümlich, daß der Herr Abg. Dr. Windthorst dies Moment

lehnt hat.

für so bedenklich hält und auf der anderen Seite uns ausführt: so

. —ĩ im Alldhe⸗ meinen dasjenige genügt, was da gesagt wurde; vielleicht

Ob der Artikel 112 der Verfassungs⸗Urkunde jede Spezialgesetz⸗

. beraufsicht für die religiösen Gesellschaften abgelehnt wor⸗ den, und zwar j 8 . ĩ 1 ö

ann weiter i n . angedeutet worden, das Aline 3

fie zu diesem Ziele zu fördern, das ist Aufgabe der S

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läge ja schon die Gesetzgebung, man könne ja gegenwärtig bereits, wenigstens nach dem Landrecht, ad nutum amoviren. ;

gi ist dann weiter in den Petitionen hervorgehoben worden, es entspreche auch den Artikeln 14 und 12 der Gesetzentwurf nicht. Ich bin nicht im Stande gewesen hier das Verx⸗ ständniß für den Widerspruch zu finden, vielleicht wird es mir noch im Laufe der Debatte möglich, wenigstens zu dem wahren Sinne dieser Behauptung zu gelangen. .

Dies über das Verfassungsprinzip.

Man legt demnächst Gewicht auf die ganze historische Entwickelung ber Verhältnisse der Kirche zur Schule; man hebt hervor, die Lehre sei der Kirche von Gott gegeben; man betont die Verminderung des Einflusses der Kirche durch dieses G(setz, Man hat uns heute speziell

ingewlesen auf den Gang der Schulgeseßgebung., im preußischen ie. und in den verschiedenen Theilen desselben; ande wärts . wir hingewiesen auf den westfälischen Frieden auf den eichs⸗Deputationshauptschluß, auf eine Reihe von esetzen der

Din Hannover, auf Anderes mehr. Ja, eine ö. diese

Hinweisungen und manche andere Entwickelüngen rekonstruiren mir

Ten Kampf, der Statt hatte, als es sich um Schaffung dieses Ver⸗

fassungsartikels 23 handelte; aber, . Herren, dieser Kampf mit

ung ich nicht urtheile, es liegt

diesen Gründen über deren Berechti r damals ausgekämpft worden,

viel Berechtigtes vielleicht darin der i

die Sache ist entschieden. Ich kann den Standpunkt, daß weiter in

diesem Sinne zu kämpfen sci, meinerseits nicht mehr als einen richtigen acceptiren; für 2. ist die Frage abgethan in der Verfassungsurkunde.

bedaure, daß das von der anderen Seite nicht so im Gedächtniß Jehalten worden ist.

Nun, meine Sarnen ist der 8 m die Frage vorgelegt worden: warum denn jetzt und warum denn so eilig? bei Gelegen⸗ heit dieser Frage (schalte ich in Parenthese ein) habe ich mit einer gewissen Befriedigung vernommen, daß der Herr Abgeordnete Strosser, wenn er auch das Gesez immerhin nach einer Seite für gefährlich und darum für unannehmbar hält, doch auf der anderen Seite ab= weichend von so vielen anderen gegnerischen Stimmen konstatirt hat, daß es nicht so gefährlich ist. Es ist uns von ihm entwickelt worden, es würde außerordentlich wenig Effekt haben und das, was das Ge— setz erreichen könnte, könnte die Staatsregierung bereits durch Anstellung von tüchtigen Schulräthen erreichen. Darin liegt doch wohl, das Anerkenntniß beinahe, direkt, jedenfalls in— direkt, daß eine so große Gefahr, wie sie von der anderen Seite in dieser Gesetzesvorlage gefunden wird, von dem Herrn Abg. Strosser im Falle Ihrer Annahme doch nicht befürchtet wird. Meine Herren, Sie haben aus den Motiven ersehen, daß bereits in dem vorvergangenen Jahre die Staatsregierung die Ernennung der Kreis-

Schulinspektoren für sich beanspruchte. Ich will, um die Frage

des »dringend« zu beantworten, nicht darauf Gewicht legen, daß mancherlei' Erfahrungen, die man gemacht hat im Laufe der Jahre mil der geringen Tauglichkeit der Geistlichen zu Inspektoren man kann ein vorkrefflicher Prediger und Seelsorger sein und doch kein tüchtiger Pädagoge daß die gerade das Bestimmende seien. Aller⸗ dings, je länger ein solcher Zustand dauert, desto unerträglicher wird er; aber hat er so viele Jahre gedauert, dann können Sie mir nicht ohne Fug sagen: warum denn nicht noch bis zum nächsten Jahre, wo das Unterrichtsgesetz vorgelegt wird?

Aber, meine Herren, die Bedürfnißfrage 166 doch auf einem anderen Gebiete und zwar auf dem Gebiete unserer Zeitbewegung aller Art. Sie werden nicht verkennen, meine Herren, daß das Amt) das der Geistliche zu verwalten hat, eine große Gelegenheit gewährt zur ee, e. eines Subjektivismus, berechtigt in vielen Be— ziehungen, in anderen Beziehungen unberechtigt aber nicht mehr recht rückweisbar weil die ganze Persoͤnlichkeit eben in der Lgge ist, sich in dieser Richtung zu entfalten. Da ist es denn gar häufig vorgekommen, daß folche subjektiven Auffassungen entscheidend ewesen sind für die hrung des Amtes. Und wenn einmal eine derartige Auffassung . gegriffen hat, dann sind denn auch Momente die dem Tage angehören und gewissen Strömungen, die man nicht für berechtigt alten kann, solche, die da auch ihren Einfluß zeigen. Der Herr bg. Lasker hat nicht mit Unrecht eine Hinweisung in dieser Be⸗ ziehung bereits eintreten lassen. Wir haben das ist ein Beispiel, vo sich ein solcher Subjektivismus zeigt und ich denke, das be⸗ reiten Sie mir nicht die Nothwendigkeit, von Staats wegen / in enjenigen Gebieten in welchen die evblkerung des preußischen Staats die deutsche Sprache nicht als Muttersprache spricht, die Kin⸗ der in diefer Sprache zu unterrichten, immer unter Wahrung und voller Wahrung des Rechtes, welches die Muttersprache hat, = sie bedürfen desfen, um taugliche Bürger zu werden des preußischen Staats, in dem eben die deutsche Sprache diejenige Stelle einnimmt, die sie einnimmt. Ihnen dazu die Gelegenheit zu 6 und agtsregierung. Mit Schonung, wie ich sage, aller anderen Interessen sind in dieser Beziehung in der Mitte der sechziger Jahre eingehende Vorschriften getroffen iworden, und diese Vorschriften, haben an vielen Orten aller Mühe ungeachtet in Folge dieser subjektiven Stellung der Geistlichen entweder keine Ausführung gefunden oder eine matte, oder diese Leute und an der Spitze vielleicht ein Kreisinspektor haben sich gar veranlaßt gefunden, offen . diese Anordnungen zu agitiren. Das sind gerade die Fälle gewe : , wesen ist dazwischen zu kreten und 2 Männer zu entfernen. Aher diefe einzelnen Fälle begreifen das Er orderliche nicht, es ist noth⸗ wendig, daß Allen die Pflicht zum Bewußtsein komme, und da ganze und große Gebiete von dieser Beziehung erfaßt sind, so ist es nothwendig, daß eine weitergreifende 2 gewährt wird; sie ist grade, nachdem die Sache so lange ge auert hat, Angesichts aller Verhältnisse heutzutage sehr nothwendig.

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en, in denen man schon jetzt genöthigt ge⸗

Dann weiter, meine Herren! Die Entwickelung der kirchlichen

. darf doch auch nicht unterschätzt werden. Wir sind auf e

dem Gebiete der Schule ja zu Konflikten gekommen, und, meine Herren, die Keime solcher Konflikte sind verwandte und finden sich auch auf anderen Gebieten der Schule als gerade da, wo der Kon- ikt im Augenblick brennt. Unter einem solchen Konflikt eidet auch der Staat und, der Staat will nicht leiden, der Staat will um seinetwillen diejenigen Gründe wegschaffen, die eeignet sind, derartige Konflikte n, , Er wird dazu des

6 gedrängt, weil die Thatsache sich doch nicht verkennen läßt ich spreche aus eigener Erfahrung freilich nur von dem landrecht- lichen Gebiete des Staates daß das Bewußtsein der Schul- k welches in früheren Jahren mehr ein staatliches war, das eiwußtsein, daß sie als Staatsbeamte dastaͤnden, sich doch durch die Entwickelung der Verhältnisse e,, , hat, bat sie zu der Ueber⸗ zeugung, vielleicht zu einer subjektiv recht begründeteten Ueber⸗ i. gelangt sind, sie seien Diener der Kirche, und Angesichts

solcher Thatsachen muß man sich doch sagen: es kann wohl sein, daß

ie Konflikte nicht vereinzelt bleiben; darum abschneiden das Uebel an der Wurzel! Man kann, meine Herren, ein Gebot der Verfassung jahrelang unausgeführt lassen, unausgeführt, weil ein praktisches und faktisches Bedürfniß zur Alsfkihrun nicht vorhanden ist. Wenn aber das Bedürfniß kommt, und die Genügung dieses Bedürfnisses ent⸗ spricht dem Fundamentalsatze der Verfassung, dann, meine Herren, laube ich, giebt es nichts Anderes, als nun in der That die Ver—= ö selbst auszuführen. Und aus diesem Grunde ist es, die Staatsregierung geglaubt hat, einen prinzipiellen Standpunkt hier einnehmen zu sollen. Es mag sein, daß dem faktischen Bedürf- nisse vielleicht Amendements, wie sie hier gestellt worden sind nach einiger Aenderung genügen und daß man zur Noth damit zufrieden sein könnte, aber wenn man sich eben gegenüber befindet einer nicht unwahrscheinlich ernsten Entwickelung der Dinge, dann ist es doch wiederum geboten, zurückzukehren auf die feste Basis, das ist die Vorschrift der Verfassung, J In der Presse und auch in Petitionen ist vielfach Gewicht darauf elegt worden, daß, weil man den Hauptgrund zu diesem Gesetze aus en Verhältnissen der katholischen Kirche nehme, man deswegen gegen die evangelische ungerecht sei, wo gleiche Verhältnisse nicht existirten. Der Abgeordnete Reichensperger hät gestern angedeutet, diese könnten doch auch hier eintreten; aber ganz abgesehen davon, muß ich doch

agen, der an diefe Betrachtung geknüpfte Ausdruck des Schmerzes ist

nicht gerechtfertigt, daß man die evangelischen Geistlichen gemacht habe k das e die ich aus solchen Aeußerungen herausgeschrieben

3 zu Parias der Gesetzgebung es ist dabei an das bekannte

etzte Reichsgesez gedacht daß es eine Entehrung eine unverdiente Krän

kung der einzelnen evangelischen Geistlichen sei, in dieser Weise vorzugehen,

meine Herren, das ist es nicht. Es handelt sich um die Personen gar

nicht, und es ist sehr wohl möglich, angesichts der von mir charakteri⸗

sirten faktischen Zuständel daß alle evangelischen Geistliche Haupt für

eng zunächst in dieser Funktion verbleiben oder vielleicht lange ver= eiben.

Von persöͤnlicher Kränkung ist 9 keine Rede, von Ausdruck eines Mißtrauens gegen sie gar keine Rede. Ich möchte bitten, daß sich doch derartig Klägende vergegenwärtigen möchten: es handelt sich um Ausführung der Verfassung, um Ausführung der Verfassung, die nicht für die eine Konfession so und für die andere so sein kann, die für Alle gleich sein muß, um der Gerechtigkeit willen.

Danach erklärte der Präsident des Staats⸗-Ministeriums

urg von Bismarck:

ch habe der sachlichen Darlegung meines Herrn Kollegen von meinem allgemeinen politischen Standpunkte nur wenige Worte hinzu⸗ zufügen, zu denen ich genöthigt bin dadurch, daß von Seiten der Redner hier dieser Frage eine Dimension gegeben worden ist, welche 6 auf den ersten Anblick nicht nothwendig hat. Man darf wohl ich über die Gründe klar zu machen suchen, die dahin führen, daß ein so einfaches Verlangen der Staats Regierung, daß ihr eine klare und unzweideutige Formel durch die Gesetzgebung gegeben werde kraft welcher sie im Stande ist, ein ihr von der Verfassung zugesprochenes staatliches Recht auszuüben, ein Recht, ohne dessen Ausübung in einem gewissen mäßigen Grade die Staats- regierung nicht glaubt, die Verantwortung fur die Sicherheit unserer staatlichen n, , ,. die Verantwortung für die Erfüllung ibrer Üufgaben überall übernehmen zu können, von so verschiedenen Seiten bekämpft wird. . :

Es ist ja möglich, daß sehr viele der Herren, die sonst die Regie⸗ rung zu unterstützen pflegen, in diesem Falle aber es nicht zu thun entschlossen n. die Dinge besser kennen, als die . und daß sie dieselben besser übersehen, daß die Gefahr von ihnen mi der Sicherheit, wie von dem Herrn Abgeordneten Strosser für unbedeutend und die Regieruͤng für schwarzsehend und ängstlich mit Recht eg n werde. Nun, dann mögen die Herren kommen und selbst einmal regieren und problren dann werden sie mehr darüber erfahren, als sie in ihren Provinzen zu hören bekommen.

Das Bedürfniß, eine Frage zu übertreiben in ihrer Bedeutung liegt sa an und für sich naturgemäß und logisch im Interesse eines jeden Gegners einer Vorlage. Der hat natürlich in der Diskussion das Bestreben, alle die Gefahren und Nachtheile die aus der An⸗ nahme dieses mir nicht so durchschlagend erscheinenden Geseßentwurfs

entstehen könnten, zu übertreiben. Es konnte doch aber so weit nicht

gehen und das allgemeine Interesse in dem Maße nicht in Anspruch genommen werden, wie die, Zahl der Petitionen beweist mögen

sie zu Stande gekommen sein, wie sie wollen wenn nicht eben die

Frage in einen eigenthümlichen Zustand der politischen Atmosphäre unseres Staatslebens gefallen wäre, nämlich in den einer bereits