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Eisenbahn - Prioritats - Aktien und Obligationen.
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Redaction und Rendantur:
Schwieger.
Berlin, Druck und Verlag 3. Königlichen Geheimen Ober- Hofbuchdruckerel
NR. v. Decker)
Folgen zwei Beilagen
Königreich Preußen.
, Ministerium des Innern. Eirkular⸗Erl
Deputationen für das Heimathwesen. Ew. ꝛc. übersenden wir anbei i . des äußeren Geschä
tsganges bei den Deputationen für da
Heimathwesen (a), mit dem ganz ergebensten Ersuchen, je eins ,, den ltere und e, , ,. .
preußischen ö 3. ! De⸗
f ustellen und gleichzeitig die . des gedachten Regulativs ö 3 . ei mtsblätter veranlassen zu
dieser Exemplare Mitgliedern der putation für das Heimathwesen
Provinz Preu
a erscheinenden wollen.
Der Inhalt der in Verfolg des Cirkular⸗Erlasses vo 309. Seytemher v. J eingegangenen Gutachten , , 3. das Heimathwesen resp. der Herrn Ober⸗Präsidenten und räsidenten giebt
er betreffenden Herrn Appellationsgerichts⸗ uns 5 , , Bemerkungen ö
he, eranlassung. denjenigen im 8. ?
verlangt wird, soll die Entscheidung gemäß §. 52 des
rungsgesetzes vom 8. März 1871, 0 5 , n Deputation nach vorgängiger Ladung und Anhörung der Parteien oder ihrer mit Vollmacht i g. Vertreter erfolgen.
Diese Vorschrift ist, wie es der 8. 1 des Regulativs vorsieht, in allen Fällen zu 1 — es sei denn, daß der Rechtsstreit durch ausdrückliche Zurücknahme der Klage überhaupt seine Erledi⸗
1 6 Die, das Verfahren . Bestimmungen der 45 ff. 4. 4. O. bieten keinen Anhaltspunkt für die in einigen utachten ausgesprochene Ansicht, daß ein einfacher schriftlicher Bescheid der Deputation (Agnitionsresolution, Kontumazial— bescheid) dann genüge, wenn der in Anspruch genommene Ar— menverband in seiner schriftlichen Gegenerklärung die in der Klageschrift behaupteten Thatsachen zugestehe resp. bie mit der⸗ selben überreichten Urkunden anerkenne oder wenn er über— haupt eine r nn nnz innerhalb der gesetzlichen Frist nicht einreiche, Selhst dann, wenn die Deputation der Änsicht ist daß der Gegenstand der Klage durch ein im Laufe des Ver fahrens in urkundlich exekutorischer Form (85. 53, 55 des Neichsgesetzes über den e n en ) ausgestelltes Anertenntniß seine Erledigung gefunden habe, ist solches mittelst einer, in öffentlicher Sitzung ergehenden Ent—⸗ scheidung = auszusprechen, falls nicht der klagende Armenverband sich durch das gedachte Anerkenntniß ausdrück⸗ . befriedigt erklärt und dem entsprechend die Klage zurück— Noch weniger ist, im Hinblick auf die unzweideutige Be⸗ 4 des §. 52 Git, der in einem ita hn . enen Auffassung zuzustimmen, daß es überhaupt und in allen Fällen nur einer mündlichen und öffentlichen Verhandlung i 3 gen n, . , ,,. Bescheides be⸗ ürfe; d h ist vielmehr in allen Fällen in öffent⸗ an, ,. 9 . ö . , n einem Gutachten ist endlich der Ansicht Ausdru . ben worden, daß es den Deputationen J. eine . begründet erscheinende Klage von vornherein „per decretum-“ abzuweisen, also die Einleitung des in 88. 45 fgg. des Ausführungsgesetzes vorgeschriebenen Verfahrens a b— zu lehnen und, deingemäß die Entscheidung ohne zuvorige Anhörung des Gegners und — nicht in öffentlicher ein sondern im Wege einer bloßen Verfügung zu reffen. Eine . solcher Art ist den Deputationen u das Aus e f etz nicht eingeräumt. Gemäß §. 47 a. a. O ist die Klageschrift in allen Fälten G. 1 des Regulativs) der Gegenpartei zuzustellen und das Verfahren in der . das Gesetz angeordneten Weise zu Ende zu fuhren.
Y Zu §. 2? Nr. 8 des Regulativs ist die Frage au ge— worfen worden, ob den Deputationen die Entscheidung 23 Instanz auch dann zustehe, wenn in den Fällen des §. 63 des Lugfü rungsgesetzes gegen die in erster Instanz ergangene, dem Orts-Armenverbande ungünstige Enischeidung von dem Vor⸗ stande dieses Orts⸗Armenverbandes Rekurs eingelegt werde?
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ͤ aß vom 1. Februar 1872 — betreffend das Regulativ zur Ordnung des äußeren Geschäftsganges bei den
n. Exemplaren das v uns unter dem n . Tage , . . zur , .
des Regulativs erwä Streitsachen der Armenverbände, in . 3
Armenpflegekosten oder die Uebernahme eines Hülfsbedürftigen
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ützung auf monatlich 2 Thaler fe agegen von dem i , n fe g,
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putation erhöht, — aber von der Bezirks⸗ . der Deputation j en Fällen ein, i . letzter ann darüher zu befinden ist, ob ein Hül . iger mit Recht oder mit Unrecht Beschwerde über den orstand ,, . hat. . derselben Nr. 8 des §. 2 des Regulativs i ein Zweifel darüber erhoben worden, . gese ag hal sfr , . für den Instanzenzug in den Fällen 66 §. 63 des ö. saheungh ges es, abgesehen von der Kompetenz der an = ö der Ben r tretenden Deputation, — maß ⸗ 1 seien? Dieser Zweifel erledigt sich durch die Erwägung, da . §§. 2ff. des nnn n, die Verwaltung der öffentlichen Armenpflege in den Gemeindebezirken eine Ge—⸗ i nenn, ist und a nach §. 25 a. a. O. die er Orts- Armenverbände der . , nach Maßgabe der . 9 ungsgesetze zu üben ist. Die in §. 63 cit. gedachten , . werden daher demselben Instanzenzuge zu folgen . wie die sonstigen Gemeindegngelegenheiten, — mit der z n. Maßgabe, daß an Stelle der Bezirksregierung die t . ation, und zwar endgültig, entscheidet. Dadurch wird sel re die Aktion der Polizeibehörde in solchen Fällen nicht ausgeschlossen, in denen ein schleuniges Ein⸗ a, , en . ö Ordnung resp. zur Ver⸗ u 1 st unabwendbaren, unmitt k als geboten , . . ö ie in einem Gutachten ausgesprochene Ansicht , zu den Sitzungen der Deen r en 5. ö 8 . e, ,,,. immer nur eins der gewählten j lieder nach einer vorher e genden Reihenfolge ein⸗ gela . u werden, ist als unbegründet zu bezeichnen. . 8 hat nicht für n, n. erachtet werden können, . des Regulativs eine Bestimmung des Inhalts aufzu⸗ 1 daß die Verhandlung in öffentlicher Sitzung immer . einem Vortrage des ernannten Referenten zu beginnen 9 e. . beide Parteien erscheinen, ist denselben die Be⸗ ugniß, ihre Sache selbst vorzutragen, nicht zu entziehen; es genügt, wenn in allen Fällen, wie es das Regulativ vorsieht, 4 eferent im Voraus bestellt wird, welcher in der Lage ist, . ir g e, zu kontrolliren und event., d. h. n h zum äh ö . z eigenen Vortrag der Sache unfähig u 8§. 14 des Regulativs wird bemerkt, daß jedenfalls das, nach §. 56 des alu r e er zu 2 6. quantum stets sofort mittelst der in der Sache selbst zu er⸗ lassenden Entscheidung festzusetzen ist. Es wird sich Überdies empfehlen, der Regel nach in gleicher Weise auch bezüglich der ent Cen, dem unterliegenden Theile zur Last zu legenden, von er Deputation ebenso wie das Pauschquantum endgültig festzusetzenden Auslagen und Gebühren zu verfahren und ein un⸗ vermeidlich mit Weiterungen verbundenes, nachträgliches Fest⸗ setzungsverfahren nur ausnahmsweise und zwar dann zu⸗ ulassen, wenn in der That anerkannt werden muß, daß die Partei aus besonderen Gründen nicht im Stande gewesen ist, die bezügliche Rechnung bis zum Tage der mündlichen Ver⸗ handlung beizubringen. Es kann nicht zugegeben werden, daß die Parteien nicht der Regel nach im Stande sein sollten, einem derartigen Verlangen zu genügen, resp. daß ihnen eine dahin gerichtete Verpflichtung nicht sollte auferlegt werden dürfen. Bemerkt wird, daß der 8. 56 des Ausführungsgesetzes die ung des Pauschquantums bis zum e ene, ; von alern, sowie die Festsetzung der Gebühren zc. dem Er—
Aufsicht über die Verwaltun
Diese Frage ist unbedenklich zu bejahen. Eine andere Auslegung
messen der Deputation überlaͤssen hat. Bezüglich der Gebüͤh⸗