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ren 2c. dürfte es sich empfehlen, deren Festsetzung nach Analo⸗ gie der entsprechenden gerichtlichen Tarife zu bewirken. Auch wird der in einigen Gutachten ausgesprochenen Ansicht hei- getreten, daß die bei den Deputationen entstehenden Kopialien — mit Ausnahme der Kopialien für die nach §. 6 des Regu⸗ lativs auf Kosten der Partei anzufertigenden Duplikate — als in dem Pauschquantum mit begriffen zu betrachten sind. Die eben erwähnten Duplikat⸗Kopialien werden, da die Bezirks⸗ Regierung am Sitze der Deputation das Bureau⸗ und Kanzlei⸗ Personal zu stellen hat, nach den dieserhalb bei den Regierungen bestehenden Grundsätzen zu berechnen sein.
Ew. ꝛc. ersuchen wir ganz ergebenst, auch von der gegen ⸗
wärtigen Verfügung, welche zu dem Ende ebenfalls in.. Exem⸗ . erfolgt, den Mitgliedern und stellvertretenden Mitglie⸗ ern der Ostpreußischen und der Westpreußischen Deputation sowie den Bezirksregierungen der Provinz Preußen gefällig Kenntniß geben zu wollen. . Berlin, den 1. Februar 1872. H Der Minister des Innern. Der ft Minister. Gr. Eulenburg. In ö . e ge. An die Herren Ober⸗Präsidenten und die Regierung zu Sigmaringen.
. a. Negulativ zur Ordnung des äußeren Geschäftsganges bei den Deputationen für da . wesen. (§. 43 des Gesetzes
vom 8. März 1871.) 14 ammlung S. 130 ff. ;
(Vom 1. Februar 1872)
8 1. (Geschäfte der Deputation.) In öffentlicher Sitzung der Deputation und nach mündlicher Verhandlung unter den Par⸗ teien erfolgt in allen Fällen die der Deputation zustehende Entschei⸗ dung erster Instan
in denjenigen Etreltsachen die gegen einen Armenverband ihres füh
Sprengels von einem anderen deutschen Armenverbande anhängig
. werden und in denen die Erstattung von Armenpflege⸗ osten oder die Uebernahme eines Hülfsbedürftigen verlangt wird. §. 38 ff. des Reichsgesetzes über den Unterstützungswohnsitz; §. 40 ff. es Gesetzes vom 8. März 189 I) .
5 2. Nicht ausschließlich den öffentlichen Sitzungen vorbehalten find bie sonstigen der Deputation obliegenden Geschäfte, insbesondere
I) die Festsetzung der gg ungehorsame Zeugen und Sachver- ständige, vorbehaltlich des Rekurses an das Bundesamt für das Heimathwesen, zu erkennenden Strafen, so wie die Entscheidung der Rekurse bezüglich der von den Kreiskommissionen fe ten derarti- gen Strafen 5 49, 61 des Gesetzes vom 8. März 1871)
2) die Leitung des Schriftwechsels unter den Parteien nach einge⸗ 6 ,, das Bundesamt für das Heimathwesen (8. 46ff.
es Re esetzes); —
3) , der Exekution gegen die Arinenverbände ihres Sprengels gemäß S. des ,, .
) die , ,, . der Exekution, welche von einem Armenverbande ihres Sprengels auf Grund einer vorläufig vollstreck⸗ baren, in höherer . aufgehobenen Entscheidung erwirkt worden war (§. 54 des nie geg, * ö.
5) das vermittelnde Einschreiten behufs Herbeiführung einer Einigung unter den betheiligten Armenverbänden über das Verbleiben einer, nach 8. 5 des Freizügigkeits⸗Gesetzes vom 1. November 1867 auszuweisenden Person oder Hi uff an ihrem bisherigen Aufenthalts- orte (§. 55 des ei fe, sowie ö
6) bei nicht erreichter Einigung, der Erlaß der, gemäß §- 56 des , . vorbehaltlich der Berufung an das Bundesamt für das Heima . zu treffenden bezüglichen Anordnungen, —
7) die endgültige Entscheidung der Streitigkeiten über die Noth wendigkeit des Transports eines n n, , im Sprengel der Deputation sich aufhaltenden Hülfsbedürftigen oder über die Art der Ausführung des Transports (5. 58 des Reichsgesetzes,. —
8) die Entscheidung letzter Instanz in denjenigen Streitsachen, welche die Beschwerden gegen , ., der en. der Orts⸗ Armenverbände darüber, ob, in welcher Höhe und in welcher Weise Armen ⸗Unterstützungen zu , sind, zum Gegenstande haben (8. 63 des Gesetzes vom 8. März 1871
9) die endgültige, vorbehaltlich des Rechtsweges erfolgende Ent—
scheidung der Rekurse gegen Entscheidungen der Verwaltungsbehörden in den, 8§8. 65 und 66 des Gesetzes vom 8. März 1871 erwähnten Strellsachen zwischen einem Armenverbande und den zur Unterstützung eines Hülfsbedürftigen en rn, Angehörigen, — ; 10 die endgültige Entscheidung darüber, ob und welche Beihülfe einem Orts⸗Armenverbande ihres Sprengels behufs Erfüllung der ihm obliegenden Verpflichtungen von dem Land- Armenverbande zu gewähren ist (8. 36 des Geseßzes vom 8. März 187).
Der Deputation bleibt es unbenommen, auch in den vorstehend aufgeführten, dazu geeigneten Fällen die Betheiligten resp. deren , . zum persönlichen Erscheinen in ihre öffentliche Sitzung vor— zuladen.
§S. 3. (Sitzungen der Deputationen) Die Deputation versam-⸗ melt sich an regelmäßigen im voraus von ihr bestimmten Sitzungs— tagen; dem Vorsitzenden der Deputation bleibt es unbenommen, im Bedürfnißfalle außerordentliche Sitzungen anzuberaumen.
ᷣ ö. (Einberufung der Stellvertreter, Urlaub der Mitglieder) Ein, J. welches durch Krankheit oder durch sonstige nicht zu beseitigende Umstande verhindert ist, einer ordentlichen oder außeror⸗ dentlichen Sitzung der Deputation beizuwohnen, oder sich der Wahr-
nehmung der ihm sonst obliegenden Geschäfte zu unterziehen, hat 2 . behufs Einberufung seines Stellvertreters, deni Vorsitzen⸗ en anzuzeigen. ; . .
In schleunigen Fällen hat das verhinderte Mitglied seinen Stell= vertreter unmittelbar zu benachrichtigen; der Stellvertreter ist alsdann, auch ohne besondere Berufung von Seiten des Vorsitzenden, ver⸗= ; ichtet 1 zu der betreffenden Sitzung einzufinden, beziehungsweise
ie Geschtf e des Mitgliedes zu übernehmen.
§S. 5. Die ernannten Mitglieder und deren Stellvertreter be dürfen zu einer, die Dauer von 6 Wochen übersteigenden Entfernun vom Sitze der Deputation eines von den Ministern des Innern un der utiz gemeinschaftlich zu ertheilenden Urlaubs, — unbeschadet der en en, hinsichtlich der Beurlaubung der Staatsbeamten bestehenden
orschriften
Die gewählten Mitglieder und deren Stellvertreter haben bei beabsichtigter längerer Entfernung von ihrem Wohnorte sich mit ein⸗ ander zu benehmen und dem Vorsitzenden sofort entsprechende An zeige gh erstatten.
ie ernannten, wie die gewählten Mitglieder haben unter allen Umständen dafür Sorge zu tragen, daß eingehende Zusendungen im Falle ihrer Abwesenheit sofort an ihren Stellvertreter befördert werden. 1 6. (Befugnisse des Vorsitzenden, Leitung des , n,, Der Vorsitzende leitet und überwacht den gesammten Geschäͤftsgang bei der Deputation. Er eröffnet die eingehenden Schriftstücke und versieht sie mit dem Vermerk wegen des Tages des Einganges. Hat eine Partei den Schriftstücken (6. 47. 48 des Geseßes voni 8. März 1871) kein Duplikat beigefügt, so verfügt er die Anfertigung desselben auf ihre osten
Kosten.
ö 7. Die in den Fällen des §. 2 unter Nr. 2 bis 5. zu treffen den Verfügungen werden der Regel nach ohne Vortrag im Kollegium, entweder von dem Vorsitzenden selbst oder unter seiner Mitzeichnung
von demjenigen Mitgliede der Deputation erlassen, welchem der Vor⸗
,. die Bearbeitung der Sache überträgt. Ergiebt sich zwischen esem Mitgliede und dem Vorsitzenden eine Meinungsverschiedenheit oder wird gegen das Verfügte Einspruch von Seiten einer Partei erhoben, so ist die Beschlußnahnie des Kollegiunis hierüber herbeizu⸗ ren. Dem Ermessen des Vorsitzenden bleibt es in allen Fällen über⸗= lassen, den vorgängigen Vortrag im Kollegium . .S. Die Bestimmungen des S§. 7 finden gleichmäßig Anwen⸗ dung auch auf alle sonstigen Dr ngen welche, ohne der sachlichen Entscheidung vorzugreifen, lediglich die Leitung des Verfahrens vor der Deputalion bezwecken. t S. 9. In den, zur kollegialischen Entscheidung der Deputation , ,. Sachen bestellt der Vorsitzende aus der Zahl der ernann— en oder der gewählten Mitglieder einen Referenten und nach Befin— den einen Korreferenten; auch kann er sich selbst zum Referenten oder zum Korreferenten 523 .
S. 10. Der Vor . leitet die Verhandlungen und Berathun-⸗ gen in den Sitzungen der Deputation; er stellt die Fragen und fam melt die Stimmen, — vorbehaltlich der Entscheidung des Kollegiums, falls über die Fragestellung oder über das Ergebniß der Abstimmung eine Meinungsverschiedenheit entsteht.
§. 11. . denjenigen, in nicht öffentlicher Sitzung und ohne vor- R. mündliche erhanblung unter den Parteien zur kollegialischen
, gelangenden Sachen, welche einer besonders schleunigen Erledigung bedürfen, kann der Vorsitzende geeignelen Falles eine schrift⸗ liche Abstimmung der Mitglieder veranlassen; ergiebt sich hierbei jedoch eine Meinungsverschiedenheit, so . in allen Fällen die kollegialische Entscheidung in einer Sitzung der Deputation herbeizuführen.
12. Mündliche Verhandlung in öffentlicher Sitzung.) Die zur mündlichen Verhandlung gelangenden Sachen werden in der durch den Vorsitzenden bestimmten, durch Aushang vor dem Sitzungszimmer bekannt zu machenden Reihenfolge erledigt. In der Vorladung an die Parteien ist die . mündlichen Verhandlung bestimmte Stunde anzugeben. Bleiben beide Parteien aus, so wird das Sachverhäͤltniß durch den , vorgetragen. Dasselbe Gh wenn nur eine Partei erscheint; der letzteren ist nach dem Vortrage des Referenten 14. . * zug ch sitzende verkündigt d En
.13. er Vorsitzende verkündi ie ergangene Entscheidun nebst den Entscheidungsgründen. Die Herr ln n der kf n kann bis auf die nächste Sitzung ausgesetzt werden. Zu der letzteren werden die erschienenen Parteien mündlich vorgeladen / einer Vorla—⸗ dung der ausgebliebenen Parteien bedarf es nicht.
§. 14. Mittelst der Entscheidung sind sofort die Kosten des Ver— . rens so wie die zu erstattenden Auslagen und Gebühren (5. 56 es Gesetzes vom 8. März 1871) festzusetzen. Die Fe sung der zu erstattenden Auslagen kann ausnghmswweise einem besonderen, nach Anhsrung des Gegners und in nicht öffentlicher Sitzung zu erlaffen' den kollegiglischen Beschlusse der Deputation vorbehalten blei en; die durch das betreffende Verfahren etwa weiter entstehenden Kosten , , Theile zur Last, welcher dieselben durch verzögerte eibringung seiner Auslagenrechnung oder durch unbegründeten Wer spruch veranlaßt hat.
§. 15. Der Vorsitzende handhabt die Ordnung in den 6ffentlichen Sitzungen der Deputation; er ö jeden Zuhörer aug ear n entfernen lassen, welcher Störungen verursacht.
§. 16. (Ausfertigungen 24 Alle Entscheidungen, Verfügungen 2c. werden in der Ausfertigung mit der Unterschrift . . Ben m mn gn, 1c. Deputation für das Heimathwesen versehen und von dem Vorsitzenden vollzogen. Alle Konzepte der · auf Grund kollegialischen Beschlusses 5 Entscheidungen sind von wenigstens drei Mitgliedern, mit Einschluß des Vorsitzenden und der beiden ernannten Mitglieder, zu vollziehen.
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9 den Fällen des § 1 wird die Ausfertigung der Entscheidung mit der
Ueberschrift . m Namen des Königs und mit dem Siegel der Deputation — Preußischer Adler mit der Umschrift: (Brandenburgische 21) Deputation für das Heimathwesen — versehen; in den naͤmlichen Fällen sind im Eingange der Aus⸗ d, . die Mitglieder der Deputation aufzuführen, welche an der ntschei a Theil genommen haben. .
§. 17. Alle Namens der Deputation zu bewirkenden Zustellungen erfolgen mittelst Reguisition der betreffenden Bezirks Regierung — des Polizei ⸗Präsidiums e Berlin — oder der, der e, r, , n,, nachgeordneten Behörden oder durch die Post, erforderlichen Fall gegen Behändigungsschein. ;
Mittelst Requisition der vorgedachten Behörden erfolgt desgleichen die Vollstreckung der von der Deputation erlassenen Dr re dn
§. 18. (Geschäfts⸗Kontrollbücher 2) Die Einrichtung der erfor⸗ derlichen Geschäfts⸗Kontrollbücher bleibt bis auf Weiteres dem Vor sitzenden der Deputation nach Berathung mit der letzteren übeylassen.
Die Bezirks-Regierung am Sitze der Deputation — das Polizei⸗ Präsidium zu Berlin — hat bis auf Weiteres der Deputation die erforderlichen Geschäftslokale, das erforderliche Subaltern-Personal und den Büreaubedarf zur Verfügung zu stellen. Etwaige Meinungs- verschiedenheiten über das Erforderliche sind zur Ee helden er Minister des Innern und der Justiz zu bringen.
§. 19. Am Jahresschluß hat der Vorsitzende in Gemeinschaft mit dem zweiten ernannten Mitgliede den Ministern des Innern und der Zustiz eine Uebersicht der vorgekommenen Geschäfte berichtlich einzu—⸗ reichen. In derselben ist die Zahl der von der Deputation im Laufe des Jahres abgehaltenen öffentlichen Sitzungen, so wie, nach den Hauptkategorien gesondert, die Zahl der anhängig gemachten, erledig⸗ ten und unerledigt gebliebenen Sachen anzugeben, — unter Hinzü— fusun derjenigen gutachtlichen Bemerkungen, zu denen die, bei Hand= habung der materiellen und der prozessualischen Bestimmungen des Reichsgesetzes über den Unterstützungswohnsitz und des , ,,. . om 8. März 1871 gemachten Erfahrungen Anlaß zu bieken
einen. -
Berlin, den 1. Februar 1872. ö
Der Minister des Innern. Der ei , , (gez) Gr. Eulenburg. In de 6 ö e Rege.
Bekanntmachung.
Die nächste Prüfung für ordentliche Lehrerinnenstellen in dem
Königlichen Lehrerinnen⸗Seminar 9 Berlin findet
siatt am 12. bis 16. März d. J. att.
Gesuche um Zulassung zu dieser Prüfung sind bis zum 5. März auf einem Stempelbogen zu 5 92 an uns zu richten, und mit fol⸗ genden Angaben I) dem vollständigen Vor⸗ und Zunamen der Leh⸗ rerinnen; 3 dem Geburtsort; 3) Geburtsjahr und Tag; 4 Namen, Stand und Wohnort des Vaters, und ob derselbe noch am Leben; 5) wo die zu nge Lehrerin ihre Schulbildung erhalten hat ; 95 auf welche Weise dieselbe sich für das Schulamt vorbereitet hat; 7) in welchem Verhältniß dieselbe bisher gestan den; 8) ob und in welchen nicht allgemein Ife n lich n Gegen en dieselbe noch besonders geprüft zu werden wünscht. Hier muß Französisch, Englisch, Zeichnen ze. aufgeführt werden; 9) Angabe der eingereichten Zeugnisse; 10) Adresse, an welche das Prüfungszeugniß geschickt werden soll; sowie mit nach= ehenden . L einem Taufschein; 2) einem ,, . einem Führungsattest; 4) dem Zeugniß eines Geistlichen über die 6 Befähigung zum Lehramte, von welchen Abschriften beizu⸗ ügen sind, zu versehen. Berlin, den 14. Februar 1872. Königliches Provinzial⸗Schulkollegium. Reichenau.
Königliche Forstaka demie zu Münden (bei Göttingen). Lehrplan für den Zeitraum von Ostern 1872 bis dahin 1873.
Vorlesungen. Direktor , Dr. Heyer: Stand- ortslehre, Waldbau, Forst⸗Einrichtung und Abschätzung, Stgatsforst⸗ wirth 3 Waldwerthrechnung) forstliche Statik. — Zweiter Lehrer der J orstmeister Knorr: Forst⸗ schutz, Forübenußung, Forsttechnologle, Forstverwaltungskunde. — Lehrer der anorganischen , Professor Dr. Mitscherlich: Phystk Meteorologie, anorganische und organische Chemie, organischen
? . Mineralogie, Geognosie. — Lehrer der
Raturwissenschaften, Professar Dr. Borg⸗ repe: Einleitung in die Naturgeschichte, allgemeine Botanik, spezielle 'orstbotanik, Anatomie und Physiologie der Pflanzen, allgemeine derlei Naturgeschichte der Säugethiere, Vögel und niederen Thiere, Entoniologie. . Lehrer der Mathematik, Professor Schering: Arithmetik, Planimetrie, ö , Stereometrie,
Analysis, Geodäsie, Planzeichnen. — Lehrer der Rechtskunde, Amtsrichter Leonhardt: Strafrecht, Civil⸗ und Strafprozeß. — Privatdozent lr. Lehr: Volkswirthschaftslehre, , . schaft, Ablösung der Waldservituten mit Rücksicht auf die preußische Agrargeseßgebung. — Oberförster⸗-Kandidat Mühlhausen: Waldwegebau. Exkursionen. Mittwoch und Sonnabend: . Exkur⸗ sio nen unter der Leitung des Direktors, des Forstmeisters Knorr und des Oberförster⸗Kandidaten Mühlhausen. Im Sommer: an den Nachmittagen 2 Mal Meßübungen und 2 Mal naturwissen⸗
ssch aftliche Exkursionen.
Der Som merkursus beginnt am 8. April, der Winterkursus am 15. Oktober. Münden, den J7. Februar 1872. . Der Direktor der Forstakademie: Dr. Gustav Heyer.
Nichtamtliches.
Frankreich. Paris, 16. Februar. Ein Artikel des Journal de Parig: »Das Manifest der Achtzig⸗, lautet: Ungefähr 80 Mitglieder der Rechten, unter welchen wir die erren Arthur de Cumont, de Meaur, Baragnon, Depeyre citiren, nd über ein politisches Manifest einig geworden. Es ist das Mani⸗ est, welches man mit Unrecht das Manifest Moulin nennt und das wir rich ee und einfacher das Manifest der 80 nennen. Das in Rede stehende Manifest wurde der Oeffentlichkeit noch nicht übergeben. Seinem Hauptinhalte nach ist es aber bereits bekannt. Die Urheber und Unter⸗ zeichner des Manifestes der 8 wollen die erbliche und traditionelle, aber ugleich die P und parlamentarische Monarchie. Mit an⸗ eren Worten, sie wollen das 61 Frankreich wieder auf den Thron setzen; aber sie wollen, daß es die Bedingungen annimmt, welche die der modernen . sind. Es ist einfach und klar. Dieses ist der Zweck. Was die Mittel anbelangt, so ist das Manifest der 80 nicht n deutlich. Seine Urheber und Unterzeichner erkennen das Recht der Nation an, ihre Regierung zu wählen. Sie erwarten den Triumph ihrer Ideen nur von der Bis kussion und dem Votum. Sie machen nur einen Aufruf an das von seinen frei gewählten Manda⸗ taren vertretene Land. Von der weißen Fahne kein Wort. Das Stillschweigen darüber hat eine Bedeutung, welche man nicht hervor zuheben braucht. Das Manifest der 80 erkennt endlich die politische und bürgerliche Gleichheit an. Man sieht, es ist ein ganzes System, welches sich, in zwei Worten zusammenfassen i. e n der traditionellen Monarchie mit der modernen Gesellschaft, des erblichen mit dem nationalen Rechte. Wir zögern nicht, es zu sagen, weil es die Wahrheit ist. Die Unter⸗
n des 3 der 80 haben einen wichtigen Schritt ge⸗
han. Sie haben sich auf ein Terrain gestellt, welches für uns voll⸗ kommen annehmbar ist. Die Frage ist jetzt, zu wissen, ob die ganze Rechte, wie besonders der Graf von Chambord, ihnen auf dieses Ter⸗ rain folgen werden. Wir sind nicht berechtigt, dem erhabenen Ober⸗ . des Hauses Frankreich K zu ertheilen. Es ist Sache einer Freunde, ihn die Stimme ihrer Erfahrung und ihrer Ergeben⸗ heit vernehmen zu lassen. Wenn aber der Graf von Chambord, durch eine große . Bemühung einige ohne Zweifel achtungs⸗ werthe aber zu absolute Ideen ö in seinen Hauptpunkten das Man fest der 80 annehme, so könnte es in Frankreich von diesem Augenblicke an augenscheinlich nur eine einzige monarchische Partei geben. Was uns anbelangt, so ist . Pflicht uns vollständig vorgezeichnet. Wir haben es immer . und wir wiederholen es: Wir repräsentiren keine dynastischen nsprüche; wir repräsentiren politische Prinzipien. Diese Prinzipien nd folgende; »Die bürgerliche Gleichheit, die politische und religlöse reiheit, die konstitutionelle . Diese Prinzipien, wir finden e in ihhrer Wesenheit in dem Manifest der 89 wieder. Wenn dieses Manifest die Richtschnur derer wird, welche es angenommen und unterzeichnet haben, so wird in Zukunft uns nichts verhindern, mit ihnen zu gehen; Alles fordert uns im Gegentheil dazu auf: Wir können von ihnen noch durch Fragen getrennt sein, die ihre Wichtig⸗ keit haben, die aber keine wesentlichen 1 . find. Es ist nicht der Augenblick, um über solche Fragen zu diskutiren; es ist nicht der Augenblick, das aufzusuͤchen, was uns trennt; es ist im Gegentheil der Augenblick, das aufzusuchen, was uns vereinigen kann.
— Das » Journal officiel« theilt mit, daß die Zahl der vom 4. bis 19. Februar von den Kriegsgerichten gefällten Urtheile 305 betrug und 589 Prozesse niedergeschlagen wurden. Die Zahl aller bisher gefällten Urtheile beläuft sich auf 4242,
während 20,704 Individuen in Freiheit gesetzt wurden.
— Das »Journal de Paris« bestätigt, daß Emil Olli⸗ vier sich weigert, vor der Untersuchungs⸗Kommission über den 4. September zu erscheinen, und in seinem Schreiben sich auf Artikel 13 der Kaiserlichem Verfassung beruft, wonach Minister nur durch den Senat in Anklagestand versetzt werden können«; er werde daher nur vor dem Senat Rechenschaft über sein Verhalten ablegen. .
— Das »Journal officiel« bringt folgende Nachrichten aus Algerien: ; ö
»In der Provinz Algier herrscht vollkommene Ruhe. Das Ein⸗
. der Kriegskontributionen geht bei einigen Stämmen der Kaby⸗— en langsamer vorwärts. Die Blattern haben sich in den Kreisen
von Dijelfa und Teniet el Hav, eben so wie eine Schafseuche gezeigt,
welche große . anrichtet. n der Provinz Oran beklagt man sich in gewissen Theilen des Tells über eine Zunahme der 6 stähle und des Vagabundirens. Im äußersten Süden sind den Stäm⸗ men der Sghara von den Marokkanern Heerden weggenommen wor- den. Die Marokkaner paßten diesen Stämmen bei ihrer Rückkehr aus Gouaca auf. Die Familie Si Kaddur ben 64 wurde in Maskara internirt. Was Si Kaddur selbst betrifft, so scheint er sich nach Goleah mit nur einigen Anhängern zurückgezogen zu haben. In der Provinz Constantine befestigt sich die Ordnung immer mehr. Die Kolonne Laeroig nimmt sich vor, nachdem sie das Agglik von Uargla reorga— nisirt hat, den Suf und den Uled Rir zu visitiren.«
2. 2
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