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telbar untergeordnete, den Ministern I, ee selbstständige Behörde, welche die Kontrolle bes gefammiten Staatshaushalts durch Prüfung und , . der Rechnungen über Einnahmen und Ausgaben von Staatsgeldern, über Zugang und n, e. von Staatseigenthum und fiber die Verwaltung der Staatsschul .
2. Die Ober ⸗Rechnungskammer besteht gus einem Präsidenten und ber erforderlichen Zahl von Direktoren und Räthen.
Dieselben werden von dem Könige ernannt, der Präsident auf den Forschlag des Staats. Ministeriumis, die Direktoren und Räthe auf den Heeg hen des Präsldenten der Ober⸗Rechnungskammer unter Gegenzeichnung des Vorsißenden des Staat Ministeriums.
§. 3. Vater und Sohn, Schwiegervater und Schwiegersohn, Brüder und r , . dürfen nicht zügleich Mitglieder der Ober⸗ Nechnungs kammer sein.t . ö
4. Nebenämter oder mit Remuneration verbundene Neben⸗ beschaftigungen dürfen dem Präsidenten und den Mitgliedern der Ober ⸗Rechnungskammer weder übertragen, noch von ihnen übernom⸗ men werden.
Ebensowenig können die gedachten Beamten Mitglieder eines der Häuser des Landtages sein. !
. . Die Mitglieder der Ober⸗RNechnungskammer unterliegen den Vorschriften der Gesetze über die Dienstvergehen der Richter ꝛc. vom 7. Mai 1851 (Ges⸗S. S 218) und vom 26. März 18656 (Ges= S. S. 2M) unter folgenden näheren Bestimmungen: .
Das Ober ⸗Tribunal ist das nr e, ,, . für den — die Direktoren und die übrigen Mitglieder der Ober-
echnungskammer. Die im 8 13 des Gesetzes vom 7. Mai 1851 vorgeschriebene Mahnung an nungskammer zu erlassen, stebt dem Präsidenten derselben zu.
Die im Fenn ebendaselbst , wird in Ansehung des Präsidenten der Ober ⸗Rechnungskammer von dem ersten . denten des Ober⸗Tribunals auf Grund eines Beschlusses dieses
erichtshofes 5. 59 a. a. O) in Ansehung der übrigen Mitglieder von dem Präsidenten der Ober ⸗Rechnungskammer wahrgenommen.
Die unfreiwillige Versetzung eines Mitgliedes der Ober ⸗Rechnungs. kammer kann mit Beibehaltung seines Ranges in ein richterliches oder in ein anderes Amt der höheren Verwaltung, für welches dasselbe die gesetzliche Qualifikation besitzt, erfolgen. .
Der in Gemäßheit des § 54 des Gesetzes vom 7. Mai 1851 vor- zulegende Befehl wird vom Staats ⸗Ministerium erlassen.
n dem Falle des 5 . den Bräsidenten betrifft, dem Staats ⸗Ministerium, wenn er andere Mitglieder der Ober Rechnungskammer betrifft, dem Präsidenten der⸗ selben übersendet. .
Im Uebrigen stehen dem Präsidenten der Ober · Rechnungs kammer in Beziehung auf die Mitglieder gleiche Befugnisse zu, wie dem JustizMinister in Beziehung auf richterliche Beamte zustehen.
* 6. Alle Beamten der ,,, , ,. mit Ausschluß der Mitglieder, ernennt der Präsident und übt über dieselben die Dis- lin mit den Befugnissen aus, welche den Ministern rückichtlich der hnen untergeordneten Beamten zustehen.
Die entscheidende Disziplinarbehörde für dieselben ist die Ober⸗ Rechnungskammer, welche im Plenüm und im Uebrigen nach dem
n zu führen hat.
für das Ober⸗Tribunal gültigen Disziplinarverfahren, in der Sache
aber nach den Vorschriften des Gesetzes über die Dienstvergehen der nichtrichterlichen Beamten vom 21. Juli 1852 (Ges⸗-S. S. 465 ff.) endgültig entscheidet.
§. 7 Der Geschäftsgang bei der Ober ⸗Rechnungskammer wird durch ein Regulativ geregelt, welches auf. Vorschlag der Ober— Rechnungskammer und des Staats -Ministeriums durch Königliche Verordnung erlassen und dem Landtage zur Kenntnißnahme mit- getheilt wird. In dem Regulativ sollen besonders auch die Bestim⸗ mungen enthalten sein, welche zur , ,, . des Präsidenten erforderlich sind. Bis zum Erlaß dieses Negulativs bleiben die bisher ergangenen Instruktionen über den Geschäftsgang in so weit in Kraft, als sie mit den in diesem Gesetz festgestellten Grundsätzen kollegialischer . und den übrigen Vorschriften dieses Geseßes verein=
r ; ;
F. 8. Die Ober ⸗Rechnungs kammer faßt ihre ef nach Stimmenmehrheit der Mitglieder, einschließlich des Vorsitzenden, welcher bei gleicher Theilung der Stimmen den Ausschlag giebt.
Die kfollegialische Beralhung und Beschlußfassung ist jedenfalls erforderlich, wenn . . Ian den König Bericht erstattet, 2 die für die Häuser des Land- tages bestimmten , , . (8. 18) festgestellt, 3) allgemeine Grund⸗ säßze aufgestellt oder bestehende abgeãndert, 4 allgemeine . erlassen oder abgeändert, 5) über Anordnungen der obersten Verwal- tungsbehörden Gutachten abgegeben werden sollen.
§. 8. Der Revision durch die Ober · Rechnungskammer unterliegen 1 alle diejenigen Rechnungen, durch welche die Ausführung
8 festgestellten Siaatshaushalts - Etat (Artikel 99 der Verfassungs. Urkunde) und der sämmtlichen Etats und sonstigen Unterlagen, auf welchen derselbe beruht, dargethan wird, insbesondere also:
I) die Rechnungen der Stgatsbehörden, Staatsbetriebs⸗Anstalten
, Institute über Einnahmen und Ausgaben von Staats⸗ ge / . Y sowelt nicht in einzelnen Fällen statutarische oder vertrags. mäßige Bestimmungen eine Ausnahme begründen, die Rechnungen aller derjenigen nicht staatlichen Institute, welche aus Staatsmitteln unterhalten werden, oder veränderliche Zuschüsse nach Maßgabe des Bedürfnisses aus der Staatskasse erhalten, oder mit Gewährleistung des Staates verwaltet werden, sebald und so lange diese Garantie verwirflicht werden soll.
Der Ober⸗Rechnungskammer wird namentlich unter Aufhebung der entgegenstehenden Anordnungen die Revislon der von der See⸗ handlung geführten Balancen und Bücher übertragen. Hinsichtlich
Staatswegen angestellte Beamte, ohne Konkurrenz der
irektoren und Räthe der Ober⸗Rech⸗
63 a. a. O. wird der Beschluß, wenn er
kammer ist befugt
der Rechnungen der Prtußlschen Bank bewendet es vorläufig bei den bestehenden ten,, Die Rechnungen der Kasse . Ober- Rechnungskammer werden von dem Praͤsidenten derselben reyldirt und mit den Revisions⸗Vemerkungen den beiden Häusern des Land- tags e. Prüfung und Decharge vorgelegt.
usgenommen von der Revision durch die Qber-Rechnungskam= mer sind allein die Rechnungen über die in dem Etat für das Bureau des Staatsministeriums zu allgemeinen politischen wecken und in dem Etat des Ministeriums des Innern zu geheimen Ausgaben im Interesse der Polizei ausgeseßten Fonds. ö 10. Zur Revision der Ober⸗Nechnungs kammer gelangen ferner:
) die Rechnungen der Staatsbehörden, Staatshetriebsanstalten und staatlichen Institute über Naturalien, Vorräthe, Materialien und . das gesammte nicht in Gelde bestehende Eigenthum des
aates,
2) die Rechnungen derjenigen Institute, Anstalten, Stiftungen und Fonds, welche lediglich von ln he m, oder . ö nteressenten bei der Rechnungs- Abnahme und Quittirung, verwaltet werden, gleichviel ob sie Zuschüsse vom Staate erhalten, oder nicht.
Inwieweit den zu 1 erwähnten , . die Inventarien bei⸗ if en sind, oder nur deren regelmäßige Führung nachzuweisen ist,
leibt der Bestimmung der Ober⸗Rechnungskammer nach Verschieden heit der Kassen und Institute überlassen. ;
§. 11. Von den in den 88. 9 und 10 bezeichneten Rechnungen ist die Ober ⸗Rechnungskammier berechtigt, diejenigen, welche von 2 geordneter Bedeutung sind innerhalb der bisher bestandenen Grenzen von ihrer r Prüfung auszuschließen, und die Revision, 966 die Dechargirung derselben den Verwaltungsbehosrden zu über⸗
assen, bis darüber bei eintretendem Bedürfniß durch Königliche Ver ordnung anderweitige Verfügung getroffen wird; die Ober⸗Rechnungs. kammer soll jedoch von Zeit zu Zeit dergleichen Rechnungen und Nachweisungen einfordern, um sich zu überzeugen, daß die Verwal⸗ tung der Fonds, worüber sie geführt werden, vorschriftsmäßig erfolge.
Etwaige händ erungen in dem Verzeichniß der zur Zeit von der regelmäßigen . der Ober ⸗Rechnungskammer ausgeschlossenen k sind dem Landtage jedesmal in kürzester Frist zur Kennt- niß zu bringen.
12. Die Revision der Nechnungen ist außer der Rechnungs- Justifikation noch besonders darauf zu richten:
a) ob bei der Erwerbung der Benutzung und der Veräußerung von Staatseigenthum und bei der Erhebung und Verwendung der Staatseintkünfte, Abgaben und Steuern, nach den bestehenden 96 en und Vorschriften, unter genauer Beachtung der maßgebenden Ver— k verfahren worden ist,
b), ob und wo nach den aus den Rechnungen zu beurtheilenden Ergebnissen der Verwaltung zur Beförderung des Staats zweckes Abänderungen nöthig oder . sind.
§. 13. Die QOber⸗Rechnungskammer ist berechtigt, von den Be hörden jede, bei Prüfung der Rechnungen und Nachweisungen für erforderlich erachtete Auskunft, sowie die Einsendung der bezüglichen Bücher und Schriftstücke, auch von den Provinzigl, und den denselben untergeordneten Behörden die Einsendung von Akten zu verlangen,
er Präsident der Ober⸗Rechnungskammer is befugt Bedenken und Erinnerungen gegen die Rechnungen an Ort und Stelle durch Kommissarien erörtern zu lassen, auch zur Informatjonseinziehung über die ne r , der Verwaltung Kommissarien abzuordnen.
Ebenso steht ihm das Recht zu, außerordentliche Kassen· und Ma⸗
azin⸗Revisionen zu veranlassen. In diesem Falle, sowie in allen
ällen der Absendung eines Kommissarius hat er jedoch dem betref ⸗ enden Verwaltun 4 e . Mittheilung zu machen, da—⸗ mit dieser sich an den Verhandlungen durch einen seinerseits abzuord · nenden Kommissarius betheiligen kann.
§. 14. Alle 4 der obersten Staatsbehörden, durch welche in i nf auf E , . oder Ausgaben des Staats eine allgemeine Vorschrift gegeben, oder eine schon oder erläutert wird, müssen sogleich bei ihrem Ergehen der Ober⸗Nech- J mitgetheilt werden. .
gemeine Anordnungen der Behörden über die Kassenverwal⸗ tung und Buchführung sind schon vor ihrem Erlaß zur Kenntniß der Ober · Rechnungskammer zu bringen, damit dieselbe auf etwaige Be⸗ denken, welche sich aus ihrem Standpunkte ergeben, aufmerksam machen kann. ;
Die Vorschriften über die formelle Einrichtung der Jahresrech⸗
nungen und neren mn, werden von der Ober⸗Rechnungskammer
erlassen. Dicselbe hat sich darüber zwar 4 mit den betheiligten Departementschefs in Verbindung zu setzen, bei obwaltender Meinungs⸗ verschiedenheit steht ihr aber die entscheidende Stimme zu.
on allen auf die Rechnungslegung bezüglichen Beschlüssen eines der beiden Häuser des Landtages ist der Ober -Rechnungskammer zur Kenntnißnahme Mittheilung zu machen.
S8. 15. Die Termine zur Einsendun
Fristen zur Erledigung der dagegen auf . Erinnerungen werden von 96h n, , , em. t.
16. Die
Provinzial⸗ und die ihnen gleichstehenden und unter⸗
gebenen Behörden sind der Ober ⸗Rechnungskammer in allen Angele⸗
enheiten des Ressorts derselben untergeordnet. Die Qber-Rechnungs⸗= . ihren Verfügungen nöthigenfalls durch Straf⸗ befehle, innerhalb der
bestimmten Grenzen, die schuldige Folgeleistung zu sichern, auch etwa
vorkommende Unangemessenheiten in 6 ö. 236 9 e. eilt den rechnungsführen
17. Die Ober ⸗Rechnungs kammer er den Beamten, wenn sie ihren Verbindlichkeiten vollständig genügt und die aufgestellten ö erledigt haben, eine Decharge mit den in den §§. 146 bis 153 Theil J. Titel 14 des allgemeinen Landrechts einer
Quittung beigelegten Wirkungen. Stellen sich Bertretungen des Rech-
estehende abgeändert
der Rechnungen und die
für die obersten VBerwaltungsbehörden gesetzlich
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nungsführerg oder anderer Begmten bei der Rechnungs- NRevision her= aus, deren Deckung durch die , r mn nicht nachgewie⸗ sen wird, so hat die Ober ⸗Rechnungskammer die weitere Verfolgung / welche von der vorgeseßzten Behörde zu betreiben ist, nöthigenfalls durch Eintragung in das Soll der Einnahmen anzugrdnen.
ö 18. Bie nach Vorschrift des Art. 104 der Verfassungs⸗Urkunde mit der allgemeinen Rechnung über den Staatshaushalt jeden Jahres von der Staatsregierung dem Landtage , ,. von der Ober-
Rechnungskammer unter selbständiger unbedingter Verantwortlichkeit
aufzusiellenden Bemerkungen müssen ergeben: I) ob die in der Rechnung 23 ührten Beträge in Einnahme
und Ausgabe mit denjenigen übereinstimmen, welche in den von der Ober · Rechnungs kammer rebidirten Kassenrechnungen in Einnahme und a, ,. nachgewiesen sind, 3 ob und inwieweit bei der Vereinnahmung und Erhebung) bei der Verausgabung oder Verwendung von 1 oder bei der Erwerbung, in nn oder Veräußerung von Skaatseigenthum Ab⸗ dn, , von den Bestimmungen des gesetzlich festgestellten Staats. ushalks-Etats oder der von der Landesverkretung genehmigten Titel r Spezialetats (§. 19, oder von den mit einzelnen Positionen des Etatß verbundenen Bemerkungen, oder von den Bestimmüungen der auf die Staatscinnahmen und Staatsausgaben oder auf die Erwer⸗ bung, Benußung oder Veräußerung von Staatseigenthum bezüglichen Gefeßze stattge funden haben, . .
3 zu welchen Elatsüberschreltungen im Sinne des Art. 104 der Verfassungsurkunde (6. 19) sowie zu welchen außeretatãmäßigen Aus gaben die Genehmigung des Landtages noch nicht beigebracht ist.
Mit den Bemerkungen ist ein Bericht zu verbinden, welcher die hauptsächlichsten Ergebnisse der Prüfung Üübersichtlich zusammenfaßt.
§. 198. Etatsäberschreitungen im Sinne des Art. 106 der Ver. fassungsurkunde sind alle 3 , m. welche gegen die einzelnen Kapitel und Titel des nach Art. W a. a. O. fe 1 Staats
uͤshalts Etats oder gegen die von der Landesvertretung genehmigten
stel der Spezialetats fiattgefunden haben, soweit nicht einzelne Titel in den Eiats als übertragbar ausdrücklich bezeichnet sind, und bei solchen die Mehrausgaben bei einem Titel durch Minderausgahen bei anderen nun werden. Unter dem Titel eines Spezialetats ist im Sinne diefes Gesetzes zu verstehen jede Position, welche einer selbständigen Beschlußfassung der Landesvertretung unterlegen hat und als Gegenstand einer solchen im Etat erkennbar gemacht
n die zur ,, an den Landtag gelangenden Spezialetats sind fortan, zuerst in die Etats für das Jahr 873, bei den Besoldungs⸗ fonds die Stellenzahl und die Gehaltssäkze, welche für die Disposition über diese Fonds maßgebend sind, a,,.
Eine Nachweisung der Etats ⸗Ueberschreitungen und der außer⸗ etatsmäßigen Ausgaben ist jedesmal im nächsten a rg nachdem sie entstanden sind, den Häusern des Landtages zur nach räglichen Geneh⸗ migung vorzulegen. Die Erinnerungen der Rechnungslegung wer⸗ den durch diese Genehmigung nicht berührt. .
29. Nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres erstattet die Ober Rechnungskammer dem Könige einen Bericht über die Ergebnisse shrer Geschäftsthätigkeit, welchem zugleich ihre gutachtlichen Vorschläge beizufügen sind, ob und inwieweit nach den aus den Rechnungen sich ergebenden Resultaten der Verwaltung zur Beförderung der Stgats⸗ 8 im Wege der Gesetzßebung oder der Verordnung zu treffende
estimmungen nothwendig oder rathsam erscheinen.
§. 21. Alle durch frühere Geseßze und Verordnungen erlassenen Bestimmungen, soweit sie dem gegenwärtigen Gesetze zuwiderlaufen,
*
treten außer Kraft.
worden ist.
Meteorologischer Bericht über den Monat Januar 1872
Aus der ⸗Meteorologischen Korrespondenz- welche Nichtabonnenten den Abdruck nicht gestattetzꝰ).
II.
Das Wetter im Monat Januar 1872.
m Januar war die Luft in Norddeutschland bei vorherrschenden wessüdlichen Winden milde, trübe und feucht. Die durchschnittliche Temperatur des Monats stellte sich um 257 Cent. höher heraus, als die mittlere. In Süddeutschland klagte man in den ersten Tagen des Monats noch über empfindliche Kälte; dann wurde es auch dort wärmer. Während der letzten elf Tage war die Luft über Frankreich, d hen Deutschland, Ungarn, bis Siebenbürgen hin außergewöhn⸗ ich warm. .
Rach Berichten aus Meran und der Ostschweiz hatte sich dort, in den höheren Alpenreglonen, schon vollständiges Frühlingswetter ein - gestells. Aus Glarus schrieb man; »Die Straßen an den Berg- abhängen sind schon trocken, tagtäglich scheint die erquickende Maisonne, welche an den günstig gelegenen Halden bereits die ersten Frühlings- blumen hervorgelockt hat. So etwas hat man im Jänner seit Anno 11 nie mehr erlebt ⸗
Acehnliche Berichte kamen aus Wallensee und aus Chur,. —
An der Nordsee⸗ und Ostsceküste fanden sich die Staare schon am
24. Januar ein — .
6. Gegensaß zu dem fast gleichförmigen 2 der Temperatur in Norddeutschland stand die Bewegung des Baremeters. Von 7Tomm. am 1. sank letzteres bis zum 5. auf 737mm. stieg dann wieder bis zum 7. auf 55mm, fiel darauf bis zum 9. auf 746nim. stieg am 10 auf 730mm. Diese außerordentliche Veränderlichkeit des Baro⸗ meterstandes, welche bis zum Ende des Monats fortdauerte, deutete auf die anhaltenden Störungen im Gleichgewichte des Luftmeeres Über der östlichen aht der nördlichen Halbkugel und die ungleiche Veschaffenheit des Welters im Osten und Westen Europas hin. Diese
war denn auch wirklich vorhanden. Während es in Central ⸗Eurgha schon Frühling werden 6 wollen schien, machte der Winter in Ost-⸗ Rußland und Sibirien sein Recht in vollem Umfange geltend. Das Thermometer zeigte mn 13. 15. zu Archangelsk Moskau Kasan
e,, 183 C. 215 — 43 -1I15 - S - 37 —=· 1419 — —2 20 — 9 — 7 . 20 14 —11 —15 — 8 —14 —5 Orenburg 19 — 23 27 —49 —3 —5 Katharinenburg - 19 25 —0 —=—16 18 18 1 —7 215 Wahrend derselben Zeit lag Deutschland die britischen Inseln, . das westliche Europa überhaupt, im Bette des Aequgtorial- roms; hier war die Luft stürmisch aufgeregt, hoch temperirt und oß reichlich hernieder. Nach den, ebenfalls Morgens 8 Uhr cobachtungen war die Temperatur, in Celsius⸗- Graden ausgedrückt:
uu , zu Brest lI0s? Fs” 6,1, GS KIOoο MSA T7” * Qa T* Ijs* Secilly 1 72 As 72 S0 732 76 198 1916 Valencia 115 72 72 213 5.6 718 33 1157 1016 Green⸗
castle 712 56 GJ 50 556 44 92 82 Thurso 61 33 22 41 311 50 35 50 Sum⸗ ;
burgh Hd. 72 41 7 5jo 44 59 363 50 72
Christian⸗
,,,, ,
Die Zahl der Stürme, welche im Januar über die britischen nseln Linspeggingen, ist größer als zas durschschnittliche Manimüum. in 15 Tagen gingen vom meteorologischen Amte in London Sturm⸗ warnungen aus. Die Bahn der meisten dieser Stürme hatte die
Richtung über England weg längs der ,. Küste, und die
der Regen gemachten
Sturmfelder erstreckten sich nur selten über den Pas de Calais hinaus welter nach Ost hin. Ueber der deutschen Vordseeküste erreichte die Stärke des Windes nur zweimal die eines Sturmes.
Mit den in Folge der außerordentlichen Störung im Gleich- gewicht der Luft aufgetretenen Stürmen kamen zugleich die Gewitter— n, , in einer in unsere Breiten im Januar seltenen Häufig- keit vor. Bliße wurden wahrgenommen am 1.,, 3, 4. im Süden Irlands, zu Roche's Point; Donner und Blitz im Süden Englands am 5. Blitzen 6 Valencia am 14. Donner zu Lissabon und starkes Gewitter mit 1 aber ohne von Sturm begleitet zu sein, zu Emden am 24. Blitz zu Thurso und London am 30. Ebenst außer- ordentlich wie das haufige Vorkommen der elektrischen Erscheinungen war das des Regens und zwar sowohl nach Dauer als Menge. 1 der irischen Küste u Valencia regnete es an 29 Tagen. Die Höhe des allein am 3, 7. 23. und 29. gefallenen Regens beträgt 7663 mm'. also nur 5 mm. weniger, als die mittlere Regenmenge im Januar in der norddeutschen Tiefebene.
. 39 Luftmecre über Deutschland machte sich der Kontinental⸗ Einfluß und der oceanische Einfluß abwechselnd geltend, jener natür— lich mehr über dem östlichen, dieser über dem westlichen Theile.
Am 3. Januar hatte bas Barometer an allen Orten, welche auf einer auf, der Karte durch Flensburg und Wilhelmshaven gezogen 866669 Linie liegen, eine von der mittleren wenig verschiedene Höhe, Nach Südost hin stand es höher, nach Norstwest hin niedriger, zugleich war der Thermometerstand dorl niedriger, hier höher als O?. Die Temperatur war zu Debrezin — 1237, Krakau — 1335, Wien — To, Prag — 5a“ Berlin — 5a“, Torgau — 237, Flensbu O0, Wilhelmshaven 4 (C27 am Helder 4,2„,, Dover /s ö. 4 947. Der Alcquatori aissfrom breitete sich dann über Deutschlan immer weiter aus, so daß am 10 die Temperatur -⸗Abweichung überall in Deutschland und ebenso in Ungarn positiv geworden war. Am 19. wurde der Barometerstand wieder höher, die Temperatur aber niedriger. Die Kälte verbreitete sich aufs neue von Osten her über Deutschland. . .
ine großartige Veränderung im Zustande des Luftmeers über Europa begann am 17. in Nordschottland mit einem enormen Baro⸗ metersturze. Das Barometer fiel vom 1 zum 17. zu Thurso, Nairn, Aberdeen und Leith um 16, mm., zu Sümburgh Hd. um 7 mm. Der Barometerstand zu Thurso am 17. — 736, imm. war 26 mm. niedriger als zu Rochefort. Das rasche und starke Fallen des Baro= meters dauerte dann fort und pflanzte sich mit erstaunlicher Geschwin⸗ digkeit über den ganzen europäischen Kontinent nach Ost hin fort. Nur der Barometerstand im nordöstlichen Europa war und blieb hoch. Auch in Rochefort, wo das Barometer am 17. noch die 6 von 763 mm. hatte, war es am 18. auf 750 mm. gefallen, zu Thurso aber hatte es an diesem Tage den am Meeresufer ungewöhnlich nie⸗ drigen Stand von 71352 mm. 316,2 Paris. L.
Die Barometerdepassion verbreitete sich mit so ungeheurer Schnellig⸗ keit über Europa, daß der Barometerstand, welcher am 17 in Prag Os mm, in Wien G1 mm, in Krakau 2.5 mm, in Lemberg 2. mm über den mittleren hinausging, am 18. in Prag 6,2 mm, in Wien hi9 mmm in Krakau 5a min, in Lemberg 43 mm darunter gefallen war. Die vorstehenden Daten deuten auf bie exorbitante Geschwin⸗ digkeit hin, mit welcher sich die Luft in den höheren und höchsten Re⸗ gionen des Luftmeeres fortbewegt. Während dieses Barometersturzes am 17. und 18. war die Luft üher Nordfrankreich, dem Kanal und den britischen Inseln bis hinauf zur norwegischen Küste in stür⸗ mischer, an einzelnen Orten in orkanartiger Bewegung; über der ge⸗ . Strecke von den Orkney's über die britischen Inseln bis zur Normandie herunter regnete es und zwar an einzelnen Stellen kon tinuirlich. Bis zur dentschen Nordseeküste, der Ostsee und über das norddeutsche Tiefland hinweg erstreckte sich der Sturm nicht; die Luft
war hier nur sporadisch und intermittirend in lebhafter Bewegung. Am 20. Januar war der atmosphärische Druck über dem Theile
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