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telbar untergeordnete, den Ministern gegenüber selbstständige Behörde / welche die Kontrolle bes gesamniten Staatshaushalts durch Prüfung und Feststellung der Rechnungen über Einnahmen und Ausgaben von Staatsgeldern, über Zugang und ih ens von Staatseigenthum und iber die Verwaltung der Staatsschulden zu führen hat.
. 2. Die Ober⸗Rechnungskammer besteht aus einem Präsidenten und der 1 Zahl von Direktoren und Räthen— Dieselben werden von dem Könige ernannt, der Präsident auf den FRorschlag des Staats- Ministeriumss die Direktoren und Räthe auf den Gref hen des Präsidenten der Ober⸗Rechnungskammer unter Gegenzeichnung des Vorsitzenden des Staats Ministeriums.
§. 3. Vater und Sohn, Schwiegervater und. Schwiegersohn, Brüder und ee, . dürfen nicht zugleich Mitglieder der Ober⸗ Nechnungskammer sein. . ö
4. Nebenämter oder mit Remuneration verbundene Neben⸗ beschäftigungen dürfen dem Präsidenten und den Mitgliedern der Ober⸗Rechnungskammer weder übertragen, noch von ihnen übernom⸗ men werden.
Ebensowenig können die gedachten Beamten Mitglieder eines der Häuser des Landtages sein. ö
F. 5. Die Mitglieder der Ober⸗Rechnungskammer unterliegen den Vorschriften der Gesetze über die Dienstvergehen der Richter 2c. vom 7. Mai 1851 (Ges⸗S. S. 218) und vom 26. März 18656 (Ges. S. S. 261) unter folgenden näheren Bestimmungen: J
Das Ober ⸗Tribunal ist das fund a, , . für den
räfldenten, die Direktoren und die übrigen itglieder der Ober⸗ echnungskammer. Die im
13 des e,. vom 7. Mai 1851 vorgeschrlebene Mahnung an Direktoren un
nungskammer zu erlassen, steht dem Präsidenten derselben zu.
Die im 5§. 58 ebendaselbst ,, wird in
ö des Präsidenten der Ober⸗NRechnungskammer von dem ersten räsidenten des Ober⸗Tribunals auf Grund eines Beschlusses dieses erichtshofes I§. 59 a. a. O) in Ansehung der übrigen Mitglieder
von dem Präsidenten der Ober ⸗Rechnungskammer wahrgenommen.
Die unfreiwillige Versetzung eines Mitgliedes der Oher⸗Rechnungs. kammer kann mit Beibehaltung seines Ranges in ein richterliches oder in ein anderes Amt der höheren Verwaltung, für welches dasselbe die gesetliche Qualifikation besitzt, erfolgen. .
Der in Gemäßheit des §. 54 des Gesetzes vom 7. Mai 1851 vor- zulegende Befehl wird vom Staats ⸗Ministerium erlassen.
n dem Falle des §. 63 a. a. O. e den Bräsidenten betrifft, dem Staats ⸗Ministerium, wenn er andere Mitglieder der Ober Rechnungskammer betrifft, dem Präsidenten der⸗ selben übersendet.
Im Uebrigen stehen dem Präsidenten der Ober ⸗Rechnungskammer in Beziehung auf die Mitglieder gleiche Befugnisse zu, wie dem JustizMinister in Beziehung auf richterliche Beamte zustehen.
5 6. Alle Beamten der . . mit Ausschluß der Mitglieder, ernennt der Prästdent und übt über dieselben die Dis- k mit den Befugnissen aus, welche den Ministern rücksichtlich der hnen untergeordneten Beamten zustehen.
Die entscheidende Disziplinarbehörde für dieselben ist die Ober⸗ Rechnungskammer, welche im Plenum und im Uebrigen nach dem
für das Ober ⸗Tribunal gältigen Disziplinarverfahren, in der Sache
aber nach den Vorschriften des Geseßes über die Dienstvergehen der nichtrichterlichen Beamten vom 21. Juli 1852 (Ges.-S. S. 465 ff.) endgültig entscheidet. .
§. 7 Der Geschäftsgang bei der Ober ⸗Rechnungskammer wird durch ein Regulativ geregelt, welches auf Vorschlag der Ober⸗ Riechnungskammer und des Stagts-Ministeriums durch Königliche Verordnung erlassen und dem Landtage zur Kenntnißnahme mit- getheilt wird. In dem Regulativ sollen besonders auch die Bestim⸗ mungen enthalten sein, welche zur , ,, ,. des Präsidenten erforderlich sind. Bis zum Erlaß dieses Regulativs bleiben die bisher ergangenen Instruktionen über den Geschäftsgang in so weit in Kraft, als sie mit den in diesem Gesetz festgestellten Grundsätzen kollegialischer rn eng und den übrigen Vorschriften dieses Geseßes verein⸗
Lx . .
§. 8. Die Ober ⸗Rechnungskammer faßt ihre Beschlüsse nach Stimmenmehrheit der Mitglieder, einschließlich des Vorsitzenden, welcher bei gleicher Theilung der Stimmen den Ausschlag giebt.
Die kollegialische Beraihung und Beschlußfassung ist jedenfalls erforderlich wenn ̃ . .
1 an den König Bericht erstattet, 2 die für die Häuser des Land— tages bestimmten Bemerkungen (5. 18) fesigestellt, 3 allgemeine Grund- säße aufgestellt oder bestehende abgeändert, 4 allgemeine ö ersassen oder abgeändert, 5s) über Anordnungen der obersten Verwal- tungsbehörden Gutachten abgegeben werden eie
§. 95. Der Revision durch die Ober - Rechnungs kammer unterliegen uvörderst alle diejenigen Rechnungen, durch welche die Ausführung
6 festgestellten Staatshaushalts - Etat (Artikel 90 der Verfassungs Urkunde) und der sämmtlichen Etats und sonstigen Unterlagen, auf welchen derselbe beruht, dargethan wird, insbesondere also:
1) die Rechnungen der Stgatsbehörden, Staatsbetriebs ⸗Anstalten
. Institute über Einnahmen und Ausgaben von Staats⸗ ge / BY soweit nicht in einzelnen Fällen statutgrische oder vertrags. mäßige Bestimmungen eine Ausnahme begründen, die Rechnungen aller derjenigen nicht staatlichen Institute, welche aus Staatsmitteln unterhalien werden, oder veränderliche Zuschüsse nach Maßgabe des Bedürfnisses aus der Staatskasse erhalten, oder mit Gewährleistung des Staates verwaltet werden, soebald und so lange diese Garantie verwirflicht werden soll.
Der Ober ⸗Rechnungskammer wird namentlich unter Auftebung der entgegenstehenden Anordnungen die Revislon der von der See⸗ handlung geführten Balancen und Bücher übertragen. Hinsichtlich
Räthe der Ober⸗Rech⸗
wird der Beschluß, wenn er
kammer ist oeh th ihren Verfügungen nöthigenfalls durch
der Rechnungen der Preußlschen Bank bewendet es vorläu bei den bestehenden tan,, Die Rechnungen der Kasse 23. Ober · Rechnungskammer werden von dem Präsidenten derselben revidirt
und mit den Revisions⸗Bemerkungen den beiden Häusern des Land- tags ee. Prüfung und Decharge vorgelegt. usgenommen von der Revision durch die ne,... Sskam⸗ r da
mer sind allein die Rechnungen über die in dem Etat ureau des Staatsministeriums zu allgemeinen politischen Zwecken und in dem Etat des Ministeriums des Innern zu geheimen Ausgaben im Interesse der Polizei ausgesezten Fonds. 5 10. Zur Revision der Ober⸗Rechnungskammer gelangen ferner: ) die Rechnungen der Staatsbehörden, Staatsbetriebsanstalten und staatlichen Institute über Naturalien. Vorräthe, Materialien und . das gesammte nicht in Gelde bestehende Eigenthum des aates, die Rechnungen derjenigen 3 Anstalten, Stiftungen und Fonds, welche lediglich von Staatsbehörden oder durch von
Staatswegen angestellte Beamte, ohne Konkurrenz der Interessenten
bei der Rechnungs ⸗Abnahme und Quittirung, verwaltet werden, gleichviel ob sie Zuschüsse vom Staate erhalten, oder nicht
Inwieweit den zu 1 erwähnten Rechnungen die Inventarien bei⸗ if en sind, oder nur deren regelmäßige Führung nachzuweisen ist,
leibt der Bestimmung der Ober- . ammer nach Verschieden heit der Kassen und Institute überlassen. ;
S. 11. Von den in den §§. 9 und 10 bezeichneten Rechnungen ist die Ober- Rechnungskammer berechtigt, diejenigen, welche von nen geordneter Bedeutung sind, innerhalb der bisher bestandenen Grenzen von ihrer regelmäßigen Prüfung auszuschließen, und die Revision, 66 die Dechargirung derselben den Verwaltungsbehsrden zu über⸗
,. bis darüber bei eintretendem Bedürfniß durch Königliche Ver⸗ ordnung anderweitige Verfügung getroffen wird; die Ober-⸗Rechnungs. kammer soll jedoch von Zeit zu Zeit dergleichen Rechnungen und Nachweisungen einfordern, um sich zu überzeugen, daß die Verwal⸗ tung der Fonds worüber sie geführt werden, vorschriftsmäßig erfolge.
Etwaige wn derungen in dem Verzeichniß der zur Zeit von der regelmäßigen ang, der Ober⸗Rechnungskammer ausgeschlossenen . sind dem Landtage jedesmal in kürzester Frist zur Kennt⸗ niß zu bringen. .
12. Die Revision der Rechnungen ist außer der Rechnungs⸗ Justifikation noch besonders darauf zu richten.
a) ob bei der Erwerbung, der Benutzung und der Veräußerung von Staatscigenthum und bei der Erhebung und Verwendung der Staatsecinkünfte, Abgaben und Steuern, nach den bestehenden 3 en und Vorschriften, unter genauer Beachtung der maßgebenden Ver—⸗ waltungs 3366 verfahren worden ist,
b). ob und wo nach den aus den Rechnungen zu e, n, . Ergebnissen der Verwaltung zur Beförderung des Staatszwecked Abänderungen nöthig oder ihm sind.
§. 13. Die Qber⸗Rechnungskammer ist berechtigt, von den Be⸗ hörden jede, bei Prüfung der Rechnungen und . , für erforderlich erachtete Auskunft, sowie die Einsendung der böüglichen Bücher und Schriftstücke, auch von den Provinzial. und den denselben untergeordneten Behörden die Einsendung von Akten zu verlangen.
er Präsident der Ober⸗Rechnungskammer is befugt, Bedenken und Erinnerungen gegen die Rechnungen an Ort und Stelle durch Kommissarien erörtern zu lassen, auch zur Informationseinziehung über die Einzelheiten der Verwaltung Kommissarien abzuordnen.
Ebenso steht ihm das Recht zu, außerordentliche Kassen⸗ und Ma—⸗ Mazin · Revisionen zu veranlassen. In diesem Falle, sowie in allen
ällen der Absendung eines Kommissarius hat er jedoch dem betref⸗ enden Verwaltun g rere, Mittheilung zu machen, da—⸗ mit dieser sich an den Verhandlungen durch einen seinerseits abzuord · nenden Kommissarius betheiligen kann.
S. 14. Alle erf fn en der obersten Staatsbehörden, durch welche in Wien auf Einnahmen oder Ausgaben des Staats eine allgemeine Vorschrift gegeben, oder eine schon estehende abgeändert oder erläutert wird, müssen sogleich bei ihrem Ergehen der Ober⸗Rech= nungskammer mitgetheilt werden. .
Allgemeine Anordnungen der Behörden über die Kassenverwal⸗
tung und Buchführung sind schon vor ihrem Erlaß zur Kenntniß der
Ober ·Rechnungskammer zu bringen, damit dieselbe auf etwaige Be⸗ denken, welche sich aus ihrem Standpunkte ergeben, aufmerksam machen kann. ;
Die Vorschriften über die formelle Einrichtung der Jahresrech= nungen und enn, werden von der Ober ⸗Nechnungskammer erlassen. Dicselbe hat si Departementschefs in Verbindung zu setzen, be obwaltender Meinungs- verschiedenheit steht ihr aber die entscheidende Stimme zu.
on allen auf die Rechnungslegung bezüglichen Beschlüssen eines der beiden Häuser des Landtages ist der Ober-Rechnungskammer zur Kenntnißnahme Mittheilung zu machen.
S. 15. Die Termine zur Einsendung der Rechnungen und die Fristen zur Erledigung der dagegen auf ele Erinnerungen werden von der Ober Rechnungskammer festgestellt.
§. 16. Die Provinzial und die ihnen gleichstehenden und unter⸗
gebenen Behörden sind der Ober ⸗Rechnungskammer in allen Angel ⸗
enheiten des Ressorts derselben untergeordnet. Die Ober⸗Rechnungs⸗ ; Straf⸗ 96 , . ir e de rer ge ne, —ĩ
immten Grenzen, die schuldige Folgeleistung zu sichern, auch etwa vorkommende Unangemessenheiten in . ihrer Erlasse i
17. Die Ober⸗Rechnungs kammer er
den Beamten, wenn sie ihren erbindlichkeiten vollständig genügt und die aufgestellten , . erledigt haben, eine Decharge mit den in den 8. 146 bis 1353 Theil J. Titel 14 des allgemeinen Landrechts einer Quittung beigelegten Wirkungen. Stellen sich Vertretungen des Rech⸗
darüber zwar . mit den betheiligten
er für die obersten Verwaltungsbehsörden gesetzlich
heilt den rechnungsführen⸗
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aut, deren Deckung durch die Rotaten Beantwortung nicht nachgewie- sen wird, so hat die Ober⸗Rechnungs kammer die weitere Verfolgung . von der 6 Behörde zu betreiben ist, nöthigenfalls burch Eintragung in das Soll der Einnahmen au zugebnen.
8 18. Bie nach Vorschrift des Art. 104 der Verfassungs ⸗Urkunde mit der allgemeinen Rechnung über den Staatshaushalt jeden Jahres pon der Staatsregierung dem Landtage vorzulegenden, von der Ober Rechnungskammer unter selbständiger, unbedingter Verantwortlichkeit aufzustellenden Bemerkungen müssen ergeben:
1 ob die in der Rechnung 23 ührten Beträge in Einnahme
nungsführers oder anderer Begmten bei der Rechnung ⸗Nevision her⸗
und Ausgabe mit densenigen übereinstimmen, welche in den von der Ober Rechnungs kammer repidirten Kassenrechnungen in Einnahme und an . nachgewiesen sind,
Hob und inwieweit bei der Vereinnahmung und Erhebung) bei der Verausgabung oder Verwendung von e,, oder bei der Erwerbung, Benützung oder Veräußerung von Skaatseigenthum Ab⸗ weichungen von den Bestimmungen des geseßlich festgestellten Staats. haushalls - Eiats oder der von der Landesvertretung genehmigten Titel der Spezialetats (5. 19), oder von den mit einzelnen Positionen des Etats verbundenen Bemerkungen, oder von den Bestimmungen der auf die Staatseinnahmen und Staatsausgaben oder auf die Erwer⸗ bung, Benußung oder Veräußerung von Staatseigenthum bezüglichen Gesetze stattgefunden haben, insbesonderr
3) zu welchen Elatsüberschreltungen im Sinne des Art. 104 der Verfassungsurkunde (5. 19), sowie zu welchen . Aus⸗ gaben die Genehmigung des Landtages noch nicht beigebracht ist.
Mit den Bemerkungen ist ein Bericht zu verbinden, welcher die hauptsächlichsten Ergebnisse der Prüfung übersichtlich zusammenfaßt.
§. 198. Etatsäüberschreitungen im Sinne des Art. 10t der Ver. fassungsurkunde sind alle , p. welche gegen die einzelnen Kapitel und Titel des nach Art. S9 a. a. O. fe e,, Staats⸗ n, oder gegen die von der Landesvertretung genehmigten
itel der Spezialetats fiattgefunden haben, soweit nicht einzelne Titel in den Efals als übertragbar ausdrücklich bezeichnet sind, und bei solchen die Mehrausgaben bei einem Titel durch Minderausgghen bei anderen ausgeglichen werden. Unter dem Titel eines Spezialetats ist im Sinne dickes Gesetzes zu verstehen jede Position, welche einer selbständigen Beschlußfassung der Landesvertretung unterlegen hat e. 2 einer solchen im Etat erkennbar gemacht worden ist.
n die zur Vorlegung an den Landtag , , . Spezialetats sind fortan zuerst in die Etats für das Jahr Ho? 3, bei den Besoldungs⸗ fonds die Stellenzahl und die Gehaltssatze, welche für die Disposition über diese Fonds maßgebend sind, 2
Eine Nachweisung der Etats Ueberschreitungen und der außer⸗ etatsmäßigen Ausgaben ist jedesmal im nächsten Jahre, nachdem sie enlstanden sind, den Häusern des Landtages zur nachträglichen Geneh⸗ migung vorzulegen. Die Erinnerungen der Nechnungslegung wer= den durch diese Genehmigung nicht berührt.
205. Nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres erstattet die Ober Rechnungskammer dem Könige einen Bericht über die Ergebnisse shrer Geschäftsthätigkeit, welchem zügleich ihre gutachtlichen Vorschläge beizufügen sind, ob und inwieweit nach den aus den . sich ergebenden Resultaten der Verwaltung zur Beförderung der Stagats⸗ 66 im Wege der Gesetzgebung oder der Verordnung zu treffende
estimmungen nothwendig oder rathsam erscheinen.
§. 21. Alle durch frühere Gesetze und Verordnungen erlassenen Bestimmungen, soweit sie dem gegenwärtigen Gesetze zuwiderlaufen,
treten außer Kraft.
Meteorologischer Bericht über den Monat Januar 1872.
Aus der Meteorologischen Korrespondenz‘, welche Nichtabonnenten ; den Abdruck nicht gessaltet)
II.
Das Wetter im Monat Januar 1872.
m Januar war die Luft in Norddeutschland bei vorherrschenden weßfsuͤdlichen Winden milde, trübe und feucht. Die durchschnittliche Temperatur des Monats stellte sich um 2159 Cent. höher heraus, als die mittlere. In Süddeutschland klagte man in den ersten Tagen des Monats noch über empfindliche Kälte; dann wurde es auch dort wärmer. Während der letzten elf Tage war die Luft über Frankreich , enen Deutschland, Ungarn, bis Siebenbürgen hin außergewöhn⸗ ich warm. .
Nach Berichten aus Meran und der Ostschweiz hatte sich dort, in den höheren Alpenregionen, schon vollständiges Frühlingswetter ein · gestellt. Aus Glarus schrieb man; »Die Straßen an den Berg- abhängen sind schon trocken, tagtäglich scheint die erquickende Maisonne, welche an den günstig gelegenen Halden bereits die ersten Frühlings— blumen hervorgelockt hal. So etwas hat man im Jänner seit Anno 11 nie mehr erlebt
Aehnliche Berichte kamen aus Wallensee und aus Chur. —
An der Nordsee⸗ und Ostsceküste fanden sich die Staare schon am
24. Januar ein.
m Gegensaßz zu dem fast gleichförmigen 3 der Temperatur in Norddeutschland stand die Bewegung des Barometers. Von 770mm. am 1. sank letzteres bis zum h. a 737mm. stieg dann wieder bis zum 7. auf 755mm; fiel darauf bis zum 9. auf 746mm stieg am 19. auf 730mm. Diese außerordentliche Veränderlichkeit des Baro⸗ meterstandes, welche bis zum Ende des Monats fortdauerte, deutete auf die anhaltenden Störungen im Gleichgewichte des Luftmeeres über der östlichen *. der nördlichen Halbkugel und die ungleiche Beschaffenheit des Wetters im Osten und Westen Europas hin. Diese
war denn auch wirklich vorhanden, Während es in Central⸗Europa schon Frühling werden 6 wollen schien, machte der Winter in Ost- Rußland und Sibirien sein Recht in vollem Umfange geltend. Das
Thermometer zeigte 1 , . 2
am 13. 15.
zu Archangelst 183 C. 2175 — 45 - 117 - S - 3
Moskau —2— —0 .
Kasan —7 14-11 —15 — 8
Orenburg 19 — —3 27 —19 ̃
Katharinenburg⸗ 19 25 30 —16 18 18 1 —17 45
Während derselben Zeit lag Deutschland die britischen Inseln, owie das westliche Europa überhaupt, im Bette des Aequatorial- roms; hier war die Luft stürmisch aufgeregt, hoch temperirt und er Regen sioß reichlich hernieder. Nach den, ebenfalls Morgens 8 Uhr gemachten Beobachtungen war die Temperatur, in Celsius⸗ Graden ausgedrückt:
e , , ö
zu Brest 10 6* *554* 65195 6557 10,0 *8.1* 7117 4 2 * 718 Seilly 111 72 Is A2 = S9 71 16 10/8
Valencia 11 72 235 568 718 2 106 Green⸗
castle 712 44 CSC6 5o 5566 8/3
Thurso 691 44 22 gi 3853 * 5so
Sum⸗ . x
burgh Hd. 712 7I2 550 44 50 772
Christian⸗ sund 39 5hio, 6 72 11 712 16 10. 59 Die Zahl der Stürme, welche im Januar über die britischen nseln hinweggingen, ist größer, als das durchschnittliche Maximum. ln 15 Tagen gingen vom meteorologischen Amte in London Sturm⸗ warnungen aus. Die Bahn der meisten dieser Stürme hatte die Richtung über England weg längs der norwegischen Küste, und die Sturmfelder erstreckten sich nur selten über den 6 de Calais hinaus welter nach Ost hin. Ueber der deutschen Vordseeküste erreichte die Stärke des Windes nur zweimal die eines Sturmes.
Mit den in Folge der außerordentlichen Störung im Gleich gewicht der Luft aufgetretenen Stürmen kamen zugleich die Gewitter ⸗ erscheinungen in einer in unsere Breiten im Januar seltenen Häufig⸗ keit vor. Bliße wurden wahrgenommen am 1, 3, 4. im Süden Irlands, zu Roche's Point; Donner und Blitz im Süden Englands am 5. ; Blitzen zu Valencia am 14.; Donner zu Lissabon und starkes Gewitter mit L aber ohne von Sturm begleitet zu sein, zu Emden am 24. Blitz zu Thurso und London am 30. Ebi außer- ordentlich wie das haufige Vorkommen der elektrischen Erscheinungen war das des Regens und zwar sowohl nach Dauer als Menge. fn der irischen Küste fu Valencia regnete es an 29 Tagen. 3 Höhe des allein am 3, 7, 23. und 29. gefallenen Regens beträgt 7663 mm. also nur 5 mm. weniger, als die mittlere Regenmenge im Januar in der norddeutschen Tiefebene.
an Luftmeere über Deutschland machte sich der Kontinental⸗ Einfluß und der oceanische Einfluß abwechselnd geltend, jener natür= lich mehr über dem östlichen, dieser über dem westlichen Theile.
Am 3. Januar hatte das Barometer an allen Orten, welche auf einer auf, der Karte durch Flensburg und Wilhelmshaven gezogen gedachten Linie liegen, eine von der mittleren wenig verschiedene Höhe. Nach Südost hin stand es höher, nach Norstwest hin niedriger, zugleich war der Thermometerstand dorl niedriger, hier höher als O2. Dle Temperatur war zu Debrezin — 12337, Krakau — 1337, Wien — 70G *, Prag — 54 Berlin — 5a“, Torgau — 2532, Flensbu O0, Wilhelmshaven 4 G27, am Helder 4e, Dover 5js* . N 9M). Der Nen ugfori ilssrom breitete sich dann über Deutschlan immer weiter aus, so daß am 10 die Temperatur -Abweichung überall in Deutschland und ebenso in Ungarn positiv geworden war. Am 19. wurde der Barometerstand wieder böher, die Temperatur aber ,. ö Kälte verbreitete sich aufs neue von Osten her über
ecutschland. ⸗ .
ine großartige Veränderung im Zustande des Luftmeers über Europa begann am 17. in Nordschottland mit einem enormen Baro⸗ metersturze. Das Barometer fiel vom 16 zum 17. zu Thurso, Nairn, Aberdeen und Leith um 16, mm., zu Sümburgh Hd. um 7 mm. Der. Barometerstand zu Thurso am 17. — 736, imm. war 26 mm. niedriger als zu Rochefort. Das rasche und starke Fallen des Baro meters dauerte dann fort und pflanzte sich mit erstaunlicher Geschwin digkeit über den ganzen europäischen Kontinent nach Ost hin fort. Nür der Barometerstand im nordöstlichen Europa war und blieb hoch. Auch in Rochefort, wo das Barometer am 17. noch die Höhe von 763 mm. hatte, war es am 18. auf 750 mm. gefallen, zu d e. aber hatte es an diesem Tage den am Meeresufer ungewöhnlich nie— drigen Stand von 713. mm. G16 Paris. ,
Die Barometerdepassion verbreitete sich mit so ungeheurer Schnellig- keit über Europa, daß der Barometerstand, welcher am 17 in Prag O0 mm, in Wien G0 mm, in Krakau 27 mm, in Lemberg 2 mm über den mittleren hinausging, am 18 in Prag Ga mm, in Wien big mm in Krakau 5, mim, in Lemberg 3 mm darunter gefallen war. Die vorstehenden Daten deuten auf hie exorbitante Geschwin⸗ digkeit hin, mit welcher sich die Luft in den höheren und höchsten Re— gionen des Luftmeeres fortbewegt. Während dieses Barometersturzes am 17. und 18. war die Luft über Nordfrankreich, dem Kanal und den britischen Inseln bis hinauf zur norwegischen Küste in stür mischer, an einzelnen Orten in orkanartiger Bewegung; über der ge⸗
ammten Strecke von den Orkney's über die britischen Inseln bis zur
Normandie herunter regnete es und zwar an einzelnen Stellen kon⸗
tinuirlich. Bis zur deütschen Nordseeküste, der Ostsee und über das norddeutsche Tiefland hinweg erstreckte sich der 34 nicht; pi 6 war hier nur sporadisch und intermittirend in lebhafter Bewegun .
Am 20. Januar war der atmosphärische Druck über dem Theile
.