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halten, sowie über die Leistungen der Referendarien auszustellen
deren Mitglieder für die Dauer eines Jahres von dem Ersten 6 denten und dem General · Prokurator des genannten Appellations erichts aus der Zahl der Richter, der Beamten der Staatsanwalt n. und der Advokaten, — sowie nach Einrichtung der Unive tät in Straßburg von deren Kurator aus den bei derselben angestellten — 3 * Professoren der Rechts- und Staatswissenschaft zu er⸗ nennen sind. .
Der Reichskanzler hat die Aufsicht über die Ernennungen und bezeichnet den Vorfltzenden der Kommission..
Die einzelnen 2 sind von drei Mitgliedern der Kom= mission einschließlich des Vorsitzenden derselben, vorzunehmen. Die Bezeichnung der zur Theilnahme berufenen Mitglieder steht dem Vor: sizenden zu. Nimmt derselhe an der mündlichen Befragung nicht hein fo hat er ein viertes Mitglied zuzuzichen.
Er wird, sofern nicht erhebliche Hin 4 obwalten, an jeder Prüfun Theil nehmen und bel der Beurtheilung ihres Ergeb⸗ nisses mitwirken.
1 Gegenstände der Prüfung sind die Disziplinen des öffent⸗ lichen und Prlvatrechts und der ech te, sowie die Grund⸗ lagen der laatswissenschaften. Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Kandidat sich die erforderliche allgemeine rechts- und staats- wissenschaftliche Bildung erworben hahe. .
S. 4 Dem an. den Ersten Präfidenten und Generalprokurator zu richtenden Gesuche um Zulassung zur Prüfung sind beizufügen: 3) das den bestehenden oder zu erlassenden Anordnungen entsprechende eu niß der Reife zu akademischen Studien 27) das Zeugniß über
ie Militärverhältnisse; 3) das Universttäts⸗Abgangszeügniß; P ein in deutscher Sprache gbgefaßter Gebenslauf, in welchem insbesondere der Gang der Universitaͤtsstudien darzulegen ist.
Das Gefuch und den Lebenslauf hat der Kandidat eigenhändig
zu en S. 5. Nach Prüfung des Gesuchs ist die Zulassung oder Zurück- weisüng des Kandidaten zu verfügen.
n, . ist zu erwägen ob nach dem Universitäts⸗Abgangs 6. ober sonstigen Zeugnissen das Vorhandensein eines den Vor⸗ chriften des §. 3 entsprechenden Rechtsstudiums anzunehmen ist. 8. 6. Dem zugelassenen Kandidaten ist eine wissenschaftliche Auf- 8 , n arbeitung vom Vorsitzenden der Kommission zu übergeben. !
Der Kandidat kann wählen, ob die Aufgabe dem Civil Handels⸗ Kirchen- oder Civilprozeß Rechte an ehoören soll.
F. 7.. Für die Bearbeitung ist eine fechswöchentliche Frist ge— währt, die aus erheblichen Gründen von dem Vorsitzenden der Prü⸗ fungskommission bis zu zwei Monaten erstreckt werden kann.
Unter der schriftlichen Arbeit hat der Kandidat zu bezeugen, daß 5 sie . angefertigt und anzugeben, welche Quellen er dabei 4 abe.
*
.S. Nach Begutachtung der Arbeit durch diejeni
der Kommission vor welchen die mündliche Prüfung a
soll, wird der Kandidat zu dieser Prüfung vorgeladen.
* m5 einem Termine können höchstens sechs Kandidaten berufen erden.
§—. 9. Ueber den Ausfall der Prüfung und ob sie, im Falle des Bestehens, »ausreichend . »gut⸗ oder vorzüglich« bestanden sei, wird durch Stimmenmehrheit nach dem Gesammtergebnisse der schriftlichen und mündlichen Leistungen des Kandidaten en schieden.
Bei Stimmengleichheit giebt die Stimme des Vorsitzenden den
Ausschlag.
§. I Wer die Prüfung nicht bestanden hat / wird von der Kommission auf mindestens sechs Monale zur besseren Vorbereitung zurückgewiesen. ᷣ .
Genügt die schriftliche Arbeit nach dem einstimmigen Urtheile der
en Mitglieder, gelegt werden
Kommission, so kann die wiederholte Prüfung auf eine mündliche
beschränkt werden. . w wiederholte Prüfun nicht besteht, ist von dem Eintritte in den höheren Justizdienst aus r nn
§. 11. Wer die Prüfung bestanden hatz erhält ein Befähigungs⸗ Eirgniß von dem Vorsizenden der Kommisston und wird von dem
en Präsidenten und General ⸗Prokurgter des Appellationsgerichts 9 . diefes Zeugniffes zum Referendarius ernannt und
ereidigt.
S. 12. Vorbereitung zur zweiten oder Staatsprüfung.) Refe⸗ rendarien müssen, bevor sie zur zweiten, der Staatsprüfung, zuge⸗ lassen werden, eine Vorbereilungszeit von drei und einem halben Jahre im praktischen Dienste zu ckgelegt haben. ᷣ
Sie sind zunächst ein und ein halbes Jahr bei der Staats anwalt⸗ schaft , den Landgerichten und n,, , . sodann 6 Monagte bei einer Kreisdirektion, hierauf 6 Monate bei einem Bezirkspräsidium, i , Jahr bei Advokaten oder Anwälten und bei Notarien zu
eschäftigen.
Abweichungen von dieser Folgeordnung können von dem Ersten Präsidenten des Appe ationsgerichts und dem General- Prokurator e,. werden. ;
Referendarlen können die Verrichtungen eines Gerichtsschreibers wahrnehmen und nach einjähriger Beschäftigung mit einzelnen rich⸗ terllchen Geschäften, jedoch nicht mit der Theilnahme an der Erkennt⸗ niffa lun beauftragt werden.
15. Die Referendarien werden den Landgerichtspräsidenten und Ober Prokuratoren zur Beaufsichtigung und Leitung ihrer Aus⸗ bildung überwiesen.
Der Erste Präsident des Appellationsgerichts und der General- Prokurator behalten die Qberaufsicht.
,. Beaufsichtigung liegt den Richtern, Staatsanwälten, Advokaten, Anwälten und Notgrien ob, bei welchen die Refexendarien beschäftigt werden. Dieselben haben nach Dent ng der Beschäfti⸗ gung ein Zeugniß über das dienstliche und außerdienstliche Ver-
.
und dem LTandgerichtspräsidenten und Ober⸗Prokurator vorzulegen. ür die Dauer der Deer eg der Referendarien im . tungsdienste gebührt deren Beaufsichligung dem . en Bezirks- . identen. Die Kreis Direktoren und die ö the des Bezirks= zräfidiums, bei welchen die Neferendarien heschäftigt werden, legen die von ihnen ausgestellten en igt dem Bezirks ⸗Präsidenten vor / welcher sie mit . gutachtlichen Aeußerun dem en Präsiden⸗ ten des Appellationsgerichts und dem General. rokurator zusendet.
§. 14. (Staatsprüfung. Das Gesuch um? . zur Staats⸗ prüfung ist an den Landgerichts Präsidenten und Ober ⸗-Prokurator zu richlen, welche es mit ihrem Berichte dem Ersten Präsidenten und General⸗Prokurator des Appellationsgerichts einreichen.
In dem Gesuche ist nächzuweisen daß der R erendarius seiner Milltärpflicht genügt hat, oder vom Militärdienste befreit ist.
§. 15. Die Prüfung der Referendarien, welche den vorgeschrie⸗ benen Bedingungen genügt haben, ist von dem Ersten Präsident n und General ⸗ Prokurator unter Uebersendung der Dienstakten bei dem Reichskanzler zu beantragen.
F. 16. Der Reichskanzler beauftragt mit Vornahme der Staats⸗ prüfungen eine Kommission welche von ihm jedesmal auf die Dauer von drei Jahren, aus Mitgliedern des Appellationsgerichts und der Staatsanwaltschaft bei diesem Gerichtshofe, so wie aus höheren Ver⸗ waltungsbeamten und Advokaten berufen wird. .
Ven, den dem Appellatignsgerichte angehörigen Mitgliedern der Kommiffion wird eines zum Praͤsidenten, ein zweites zu essen Stell vertreter ernannt, . .
S. 7. Die. Friößn ist eine schriftliche und eine mündliche Die schriftliche Prüfung hat eine rechtswissenschaftliche Arbeit und eine Relation aus Prozeßakten zum Gegenstande.
Die Aufgabe 33 wissenschaftlichen Arbeit? sowie die deren Einreichung hestimmt der Präsident der Kommission. kö ann sie im letzten Vierteljahre der erbitten.
Der Präsident der Kommission hat zu veranlassen, daß dem zur Prüfung zugelassenen Referendarius eine bei dem , n ie, zu verhandelnde Sache zur Relation zugetheilt werde. .
Die Kteiation ist binnen einer sechswöchentlichen Frist, welche aus erheblichen Gründen von dem Präsidenten der Kommission auf zwei Monate erstreckt werden kann, abzuliefern.
Unter den beiden schriftlichen Arbeiten hat der Neferendarius zu bezeugen, daß er sie selbstündig angefertigt und anzugeben, welche Quellen er dabei benutzt habe. ö
F5§ũ 18. Die Beurtheilung der schriftlichen Arbeiten liegt drei Mitgliedern der Kommission ob, vor welcher der Referendarius die mündliche e, . ablegen soll.
Erachten dieselben beide Arbeiten für nicht ausreichend, so wird der , von dem Ersten Präsidenten und General-⸗Prokurator
rist zu Der Re⸗ Vorbereitungszeit
gung des Re⸗
ur besseren Vorbereitung auf drei bis neun Monate urückgewiesen. . der betre ]
; . Verfügung wird über die Beschäft erendarius während dieser Zeit 5 getroffen.
Wird eine der Arbeiten für nicht ausreichend erachtet, so kann zunächst eine neue bezügliche Arheit verlangt werden.
„19. Die mündliche Prüfung erfolgt por vier Mitgliedern der Kommission einschließlich des Präsidenten derselben, Letzterer bezeichnet die Mitglieder, welche an der Prüfung Theil zu nehmen haben; eines derfelben muß der Verwaltung angehören.
Mit der Prüfung ist ein freier Vortra aus Akten zu verbinden, welche dem Referendarius drei Tage vor dem Termine zugestellt werden.
Zu einem Termine sind höchstens sechs Referendarien zu be⸗ rufen.
§. 20. Bezüglich des Urtheils über den Ausfall der Prüfun finden die Vell n ngen des §. 9 Anwendung. 2
S. 21. Die Kommission hat über die Erledigung der ihr ertheilten Aufträge an den Reichskanzler zu berichten. .
Referendarien, welche die Prüfung nicht bestanden haben, werden auf mindestens neun Mengte behufs befferer Vorbereitung zurücge. , Ueber die Beschäftigung des Zurückgewiesenen in dieser Zeit wird von dem Ersten 6 denken des Appellationsgerichts und dem General- Profurakor Bestimmung getroffen,
§. 23. Es ist nur eine einmalige Wiederholung der Staats- an . zulässig. — .
„IJ Für den Fall der zu wiederholenden Prüfung kann be— schlossen werden daß eine zweite rechtswissenschaftliche Arbeit, oder eine zweite Relation oder beide nicht f sofern nach dem einstimmigen n e. der Mitg oder andere, oder beide den
u fordern seien, beide Anforderungen genügen.
J eine zweite wissenschaftliche Arbeit zu liefern, so kann der Re⸗ ferendar die NAufgabe zü derselben sich erbitten, sobald die Hälfte der weiteren Vorbercitungofrist verstrichen ist.
§. 24. Der Prä ident der Kommission hat im 1 jedes Jahres über die im verflossenen Jahre vorgenommenen Prüfungen cinen Generalbericht an den Reichskanzler zu erstatten.
§. 25. Die Referendarien, welche die Staatsprüfung bestanden haben, werden von dem Reichskanzler nach ihrer ahl entweder zu i,, oder zu Advokaten ernannt, und im ersteren Falle einem Lan ger ge r Beschäftigung überwiesen,
26. Deutsche, welche in einem Bundesstaate die in dessen 866 vorgeschriebene erste, zum Eintritt in den höheren i dienst befähigende Prüfung bestanden haben, können von dem Ersten hin, denten und General- Prokurator nach deren Ermessen ir Vorbereitung . den. Justizdienst und die Staatsprüfung im Bezirke des Appella= ionsgerichts zu Colmar zugelassen werden. Sie sind als Referen⸗ darien zu vereidigen 8. 11. .
Die bereits er gel Zeit der Beschäftigung kann ö. von dem Trsten Präsidenten und General Prokurator ganz oder heilweise
ieder der Kommission die eine
auf die im S. 2 vorgeschrlebene Vorbereitungszeit angerechnet werden;
3. . . . i . 2. orschriften des gegen⸗ en Regul entsprechend einzurichten.
9 * . . 8. in einem Bundesstaate die Befähigung
zu einem höheren Richteramt erworben haben, sowie diejenigen, welche
nach §. 16 des Gesetzes vom 14. Juli
4 ,,,, 2 chenen fünfsährigen Zeitraumes zur An ung in Elsaß ⸗ Lothringen. . t ah ö. behufs ihrer praktischen n, . von dem Reichs 36 einem Landgericht überwiesen werden. Sie unterliegen während derfelben der . des Ersten Präsidenten des Appellations⸗ gerichts und des General. rokurgtors. Berlin, den 7. Febrügr 1872. Der Reichskanzler. Fürst v. Bismarck.
— —
Personal Veränderungen in der Armee.
Offiziere, Portepee⸗Fähnriche ꝛc.
efsrderungen und Versetzungen.
gez Spangen ber g Pr. Licut a 1a 8665 Pla 2 in Witten
Maj. 3. Disp. 3. Mia dchurz verliehen. Ring,
m Pr. Lt. befördert.
Bals. (Aschersleben) Führer ernannt.
*
berg .
ae i ndw. Regts. Regts. * nf. Regt. Nr. 711 zum . 6 um Port. . Regt. Xr 12, zum Pr. bieut / befördert. ⸗ der Inf. des 1. Bats. Sangerhausen) 1. Landw. Regts. Nr. Zl, um Comp. Führer ernannt. K der Kav. es 2. Bais. (Sondershau Nr. 71 um Rittmstr⸗/ Meyer,
d — 26 bei der
e * ; und . 6g 8 . um Pr. Lt von dems. Regt. / zum 7 rf i- Sollgꝗ ec. Ct. vom Westpreuß. Ulan. Ne mt. Rr. 1 zum Pr. Li v. Sydow Maj.) aggr. dem 1. Niederschles. Inf. 86, in das Regiment einrangirt. Schultz, Bader, Inf. des 2 Bats. (Ciegniß) 7. Weslpr. Landw. Regts. Nr. T ELts., Gr. v. Rothkirch⸗ Trach, Pr. Lt. von der Res. b⸗Hus. Regmts. Nr. 2, zum Rittm. befördert. Nizdorff, Pr. Tt. von der Inf, des J. Bats. Cauban) 2. Niederschles. Landw. Regts. Nr. 47 zum interim. Comp. ah ernannt. Pietsch, Sec. Lt. von der Res des Schles. Füs. Rgts. r. 388, Matthes Sec. Lieut. von der Kav. des ]. Bats. (Posen) 1. Posen. Landw. . Nr. 18 r. Lts. def rn, run⸗ wald, Sec. Lt. von der Ref, Pomm. Inf. Regts. Nr 14, in gleicher Eigenschaft zum estf. Füs. Negt. Rr. I verseßt. Everth, Unkeroff. voni 4. Magdeb. Inf. Regt. Nr. 67, zum Port. Fähnr⸗/ vp. Mocller, v. Alten, Port. Fähnrs. vom 1. Hannov. Vl. Regt. Rr. i5, zu Sec. Lts., letzterer vorläufig ohne Patent, befördert. Breß ler, Maj. aggreg dem 2. ch nf. Regt. Nr. 32 in das Regt. einrangirt. v. d. ühe l, Pr. Lt, vom Mecklenb. Gren. Regt. Rr. 89, zum Hauptm. und Comp. Chef v. Zawadzky, Sec. Ct. von eh t Pr. Lt., v. Manstein,/ Pr. Lt. vom Schlesw. olstein. Füs ĩ Sauptm. und Comp. Chef. Ilse / zec. Ct. von d Sec. Lt., vom Schleswig. Infanterie Regime Rr. Sf zu Prem. Lieuts. befördert. d. Brandt, 8 im. u. Comp. Chef vom 2. Rhein. Inf. Regt. Nr. 28 unter Be em Major, in das Schlesw. olst. if. r. S4 ver ewien, Sec. 6t. vom 1. Thür. Inf. Regt. Lieut.. v. Schaumberg, Prem. Cleut. vom Schlesw. Regt. Nr. 13, zum ittm. u. Escadr. Chef befördert. Lieut. aggr. demselben Regt. in das Regt. einrangirl. t. vom 1. Schles. Huf. Regt. Nr. 4 zum P f ec. Lt. von ker Kav. des 3. Bals. (Brieg 4 8. Nr. hl / rem. Lieut., Groeger, röhlich,
aesler, Grü Res. Landw. zu Sec.
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Vize ⸗Feldw. vom
; dw. * . Rr 38. zum See, Lt, der Res. des 1. Schles. Gren.
Rr. 16, Lehmann, Vize ⸗Feldw. won demselben Batgillon, ine re m ne bg e,, . e , , Gib m Vize⸗Feldw. vom 2. at. Ratibor) 1. Oberschles. Landw.
egts. Nr. 22, zum Sec. Lt. der Res. des 1. Oberschles. Jnf. Regts. Nr. 22) 3 i, . von dems. Bat zum Sec. Lieut.
der Res. des Schles. Ulan. Aa Nr. 2 befördert. at.
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1691
Bat, Bingener, G unter Verseßung zum befördert.
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aggreg. d An ᷣ willigt. de Tt, früher in der 2. Art Braunschw. Dienste, r Res. Tragen der en. Inf. Regt. Nr. 59
zulezt von de migung zum Lt. vom 4. ! der Armee⸗Uni Gren. Regt. (2. Westpr.) v. Ranisch, Gen. Maj. ension, Anthony, ension und 3. Lt. von der e . eig ö preuß. Lan Uniform, Wieland, 7. Westpreuß. Landw. desselben Bats., Glatte, 3. Niederschles. Landw. ke, Seconde⸗ 1. Posen. Landwehr ⸗Re v. Marsch all, n ension und der Vir n niform der Abschled be⸗
ajor vom S ᷣ — der Abschied e Buttig, Ser. Licut.
ehuf
Raesch
willigt. 8,
willigt.
XII. Loeben,
Stein,
2. Bats. (B Sen nn. von andwehr-⸗Regts. Levison, Sec. Li J. Obersch. Landw. Regts. — von der Kav. dess. Bats. als Rittm, bei v. Diebitsch Seg . fm ilich!
des 2. Bats. (Cosel) 3. ertheilt. 3 auß ;
efebzlichen Vorbehalt ausgeschieden.
ruar 1872. .
Regts. Königin Elisabeth, als Pr. Lt. mit Pens. Armee ⸗Uniform,
e r nftehr nsp. unter dem po nn 17. e des 3. Garde⸗Gren. und der Landwehr⸗ nn e e dg ; . reußisch. Landw. r im Civildienst und seiner bish. f. des Res. Landw. nst. im Cwildienst und
auf eh nd ge T slarf z ne uss. au Sec. Lt. deb. Landw. Regts. . des Res. Landw. B Anst. im Civild. Chr ist / Sec. Lt. von der Res. d. Regts. Nr. 5, mit .
sh. Unif. , B. Breslau Nr. Z8, mit Pens. und der Landw.
en sel, a
auf Grenad und seiner b Landiv. Bats. Mantell, Ser. Lt. von DTandw. Regts. Nr. 22, als Pr. Lt. mit aebler, Sec. e l. Landw. Regts. Nr. 23 mit e , r R lande) / m. Pens. nebst Auss. au zauptm. von r. 28 3 6. l nf. Regts. kee f, geg. Thür. Inf. Re Ein ist und . 5. Thür. Inf, R . ging bish. Unif.
mee⸗Unif. 2. *
em 3.
orm,
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entlassen.
Inf.
Inf.
Res.
Niederschles.
der Re Kav. des 2. Bats. Otto, Pr. Lt. von der . w. Regts. Nr. 7 diesem mit der Landw. Pr. Lt. von der Regts. Nr. 7
ay sen M
3, säch
mit P nif, Jourdan Bayer, Nr. 85 mit ; Tandw. Armee ˖ Unif. Renn
s. Rr. Ss5, m. Pens. nebst Auss. auf Anstell. im r bish. 9 Teist, Sec. Lt., von der Res. des egts. Nr. 94. Groß her g v. Sachsen) mit Pens. u.
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96. Landw. Negts.
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Kroll,
diesem als Pr. Lt. von der Regts. Nr. 47 Licutenant Von der Inf. des J. Bats. Ch
kr g ö fant. Regt. Nr. I8 vom I. Posenschen Infant. Regt. Nr. ische) Armee⸗Corps, b ort. Fähnr. von dems. Regt. zur Gabriel, Port. Fähnr, vom 2. Rr. 23, unter Verleih. des Mosch, Pr. Lt. von Tandw. Regts. Nr. 50 Pr. Lt. von der Res, des 1. Schles. Ritim. mit seiner bisher. Unif. Schwietzke, des Res. Landw. Bats. Uniform, Buchwald, Bataillons v. a nn , 2 Bats. ( tatibor 1. Ober der Landw. Armee⸗Unif Herden, euthen) 2. Qberschles. Landw. Regts. Nr. 23. Krakau der Infanterie des Nr. 62 eut. von der
Comp
von
efr. vom Ostpreuß.
B. Abschiedsbewilligungen ze. ebruar 1872. Frhr. v. r Disp. , , Commdr. der 44. Inf. iehen. Wimmer ; m. Nr. 938, ausgeschieden und u den beurl. Offizieren der Infanterie des . Landwehr Ba ach, Pr. Lieut. von der
*
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des Ostpreuß.
s. UÜnif. der Abschied bewilligt.
er Abschied bewilligt.
agi Führer vom 1 e
annov. Pion. Bat. Nr. 19, ersterer ion. Bal. Nr. l, zu Port. Fähnrs.
an ste in Gen, Maj Brig.) der eee lh. als Sec. Lt. vom Anhalt.
illons Berlin Nr. 35 übergetreten. Infanterie des 1. Bats. (Hal= r. 56, als Hauptm. mit seiner Sec. Cr von der Kav., des 2. Bats. Neu⸗
Regt. Nr. 71 mit sion nebst Aussicht
rt. Brig. 9, . LUebertritts in Herzogl. ben bewbiligl. Gam p. Ser. Cf. . Ulan. Regts. Nr. 8, die Geneh⸗ Landw. ÜUnif. ertheilt. Huguenel, Pr. als Hauptm. mit Pens, und Comp. Chef vom Königs⸗
u. d. Regts. Unif. Inf. Brig. mil Nr. 46. mit Detring / J. Niederschl. Landw. 1. Bats. Jauer) rmee⸗ Inf. des 2. Bats. Eiegnitz Unger, Sec. Lt. von der Inf. bann e. 383 , a nf. des 2. Bats. (Hirschber u der Landw. 3 osen Nr. 18, sämmtlich der Abschied be⸗ ess. Infanterie Regiment
auptm. und Nr. 7, als Maj. m. Pens. und Commdr. der 29. aj. vom 1. Nassau. Inf. Negt.
stadt en g, des
Pr. Lt.
iments Major vom 2. lef. Inf. Regt. Nr. Zl, mit ens. S Uebertritts in das
er Abschied bewilligt. von isp. der Ersaßbehör⸗= Oberschl. Inf. Regt. Char. als Sec. Lt., aus a,, von der Kav. des 2. Bats. (6 Niederschles. mit der Landw. 27 v. Stegmann u. us. Regts. Nr. 4, als
r. Ct. von der Inf. 1. Breslau) Nr. B, mit der Landw. Armee⸗ Seconde⸗Lientenant von der Infant. desselben Fan, von der Infanterie des schlefischen Landw. Negts. Nr. 22 diesem f Sec. Lt. von der Inf. des 2. Bats. (Cosel) 3. Oberschles. een. nüt feiner bisherigen Unif. nfanterie des 1. Bats. gen bey Rr. 83, als Pr. Lt., v. Treu, Pr. Ct. en mit der Landw. Armee des Westf. Drag. Regts. Klant, Hauptm. von Oberschl. Landw. Regts. Nr. 62 der erctalsm. Sec. Lt. von der 2. Ingen.
Lt. von der Res.
Blümner, Sec. Lt. von der 36
auptmann von der ataillon ( Osterode mit Pens. nebst Auss. Strü big, See. Lt. Bats. Königsberg Nr. 33, mit Pens. der Landw. Armee ⸗Unif. der Inf. des 2. Bat. Neuhaldensleben) 3. Rr 66, mit Pens / Reinecke, Sec. Lt. von Bats. Glogau Nr. 37, mit ö. nebst Auss.
zyan/
iments Nr. 41 n nif. /
des 1. Westpr. im Civild. f. des Res. rmee⸗Unif.) es 1. Bats. Rybnik) 1. Oberschl. ens. und der Landw. Ar⸗ der Inf. des 2. Bats. (Beuthen) ens. Je sse, Sec. Lt, von r. 15 8963 Friedrich d. Nieder⸗ Anstell. im Civildienst, v. Tresckow,
enf, nebst Auss. auf nst. ohnston, Pr. Lt. von der der Inf.
t. von
d. Inf. des 2. Bats. (Brühl) 2. Rhein. Landw. Regts.
3 nebst Auss. 26 ell. im Civildienst u. seiner e.
andw.
ts. von der Res. des Holst. Pen. nebst Auss, auf Anst. im Civildienst Sec. Lt. von der Res. des
m. vom Train des 1. Bats;. (Lau an) egts. Rr. 7, mit Pension und seiner bish.