1872 / 56 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 05 Mar 1872 18:00:01 GMT) scan diff

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eg en , nach Verkündigung der Maß. und Gewichtsordnung dem Deutschen Reiche, die Konvention mit Nordamerikas be—

in Thätigkelt zu treten hat. . treffs des Markenschutzes 2 und die übrigen auf der

Art. II. ; Zum Messen und amn im öffentlichen 2. dür⸗ Ta esordnung stehenden esetzentwürfe nach den Anträ en der

fen nur gehörig geaichte ünd gestempelte Maße Gewichte und Waagen . erledigt. In der morgenden Sitzung sindet die Be— aer nd, , n, rathung des Rolhwahlgesetzes statt. ö.

Die Aichung und Stempelung der Maße Gewichte und Appa⸗ rate 1 erfolgt durch hiezu bestellte öffentliche Aichämter, welche mit den er orderlichen Aichungsnormalen zu versehen sind.

Für die Aichung und Stempelung wird eine Gebühr eingeheben werden, welche mit Rücksicht auf die Landesverhältnisse im administra⸗

tiven Wege festgestellt wird. . Art. 12. Die in Fässern zum Verkaufe kommenden Weins Biere und Sprite dürfen dein Käufer nur in solchen Fässern, guf welchen die den Rauminhalt bildende Zahl der Liter durch vorschrifts⸗ mäßige Stempelung beglaubigt ist, überliefert werden.

; Ine Ausnahnie hievon findet nur bezüglich solcher außeröster· reichischen Weine / Biere Und Sprite statt, welche in den Original⸗ gebünden weiter verkauft werden. 3586

Art. J3. Zur Aichung und Stempelung werden nur die folgen⸗ den Maße und Gewichte zugelassen:

Längenmaße: 16, 5, 4, 2, 1 Meter, 5, 2 Decimeter

Hohlmaße: 100, 50, 20, 105, 2. 1 Liter, 5, 2. 1 Deeiliter, 5 2. 1 Centiliter. . .

Zulässig ist ferner die Aichung und Stempelung des Viertel⸗ hektollter, so wie ortgesetzter Halbiruüngen des Liter.

Gewichte: 25, 16, 5, 2. 1 Kilogramm, 50 20 10 5. 2 / 1 Deka⸗

gramm, 5. 2 1 Gramm. . . Den zum Verkaufe mit Gold- und Silberwaaren und als Me⸗ dizinalgewichte dienenden Gewichtssätzen sind noch die Stücke von 50, 26. 10, 5, 2. 1 Centigramm, dem Münz und Juwelengewichte noch die Gewichtsstücke von 5, 2 1 Milligramm heizugeben.

Für Dezimalwaagen ist das geringste Geivichtsstücki ! Gramm, für Centesimalwaggen 1 Dekagramm. 2. ; Zur probeweisen Gewichtsbestimmung des Getreides werden als

robegewichte Gewichtsstücke von 109 10, 20, 10, 4, 2, 1. 99 und 2 Gramm angewendet, welche das Fun hun derlfache ihres Gewich⸗ tes, a il e h ge f 50 3 10 5. ; 3 . 1 nn, machen repräsentiren. Probemaß dient ein Hohlmaß (Probe rttoliter 5 . dessen Juhall dem fünfhunder sten Theile eines Hettoliters gleichkonmt, ,,, ant , , ö. . 6 261 *

At. 14. Die bei der Aichung und Stempelung der Maße und * Mi mmer solchen Eintichtun Gewichte zal gen Abweichungen von dem wahren Werthe werden j

im Verordnungswege ki werden. .

Art. 15. Die zum . dienenden Maße und Gewichte sind von den Besitzern periodisch in den durch spezielle Vorschriften festgestellten Terminen der neuerlichen Aichung zu unterziehen.

gandtags⸗ Angelegenheiten.

Berlin, 5. März. In der gestrigen Sitzung des Herren⸗ hau fes nahm in der Diskussion über den G etzentwurf, be⸗ treffend die Erhebung von Marktstan ds gell der Handels⸗ Minister Graf von 66 f in zu 8. 1, in welchem die Kom⸗ mission das Marktstan 5sgeld auch Jür Wochenmärkte zulässig erklären wollte, nach dem Herrn Willens das Wort:

Steuer, die Ihre Kommnission gestrichen hat, wiederhergestellt werde, und ich erlaube mir, darauf aufmerkfam zu machen daß es sich hier nur um die Wochenmärkte handelt. er bezieht denn die Wochen⸗

mann, der Gärtner der nächsten Umgebung Soll der also da, wo er bisher nicht gesteuert hat denn wo die Marktstandsgelder J den Wochenmarkt schon bestehen, wird auch ihre Aufhebung nicht bean fragt soll der besteuerk werden zu Gunsten des Aerärs der Stadt, so ist das eben eine Besteuerung der Landleute zum Vortheil der Stäbte, und der Landmann und der Gärtner wird es so viel als irgend möglich auf die Waaren s chlagen daran zweifle ich nicht. Wen trifft das aber? Das trifft nicht das Aerar der Stadt, sondern die, wohner der Stadt und gerade die, die auf dem Markte ihre täglichen Bedürfnisse einkaufen. Diese sind ebenso zu schonen wie der Land · mann, und deshalb Halte ich es auch für richtig, daß die Regierungs⸗ Vorlage beibehalten wird. . ; J . 6 Im Verlauf der Diskufsion fügte der Handels⸗Minister noch hinzu; ö 53 Ich wollte mir erlauben, nur auf eine Sache aufmerksam zu

doch so richtig verstanden zu haben. würde ich mich eher befreunden können. cen und Wägen im öffentlichen Verkehre ter Antrag oder ein Amendement vor. Wilkens geneigt wäre, einen Antrag darauf zu richten.

Um Schluß der Generaldiskussion erklärte der Regierungẽ⸗

Di Anwendung von Maßen und Gewichten im öffentlichen Kommissar, Geheimer Regierungs Rath Je bens; . Verkehre, deren e, von dem wahren Bere größer . Meine Herren! Der zür Berathung n Gesezentwurf ist

is di ich zulässigen Art. 13, wird naͤch den Bestimmungen vorberathen in Ihrer Finanz kommisston, obschon es scheinen will, gi , ch st 3 als ob das Interesse der Staats⸗Finanzverwaltung bei dem Gegen⸗

stande ein verhältnißmäßig ,. ist. In erster Linie dürften

Art. 15. Die verschiedenen im Art. 13 gr n, Kategorien

betheiligt sein: allgemeine Interef die Interessen der Kommunen. Es läßt sich nicht behaupten, da

Vorlage in der genannten Kommission sich einer beson ders günstigen Aufnahme zu erfreuen gehabt hätte. Es sind mancherlei Ausstellungen erhoben, zu Ihrer Entscheidung schließlich aber nur zwei Punkte gebracht, allerdings zwei Punkte, in Betreff

. haben sich durch ihre Form lei eiden. . Art. 17. Die als dynamische Maßeinheit in der industriellen Mechanik dienende sogenannte Pferdekraft wird mit 75 Kilogramm⸗ i . i. 75 Kilogramm in der Sekunde ein Meter hoch gehoben, estgestellt. Dieses Ausmaß ist im öffentlichen Verkehre bei Beurtheilung der Leistungsfähigkeit einer Kraftinaschine oder eines Motors und bei Enlscheidung 'streitiger Fälle zu Grunde zu legen. welche das Haus der Abgeordneten acceptirt hat. r Art. 18. Im öffentlichen Verkehre dürfen nur gehörig ge— . der Finanzkommission sind die gewesen, daß! insoweit n. stempelte Alkoholometer, Saecharometer und Gasmesser . eueinführung von Wochenmarktstandsgeldern Ero futuro f werden. unzulässig erklärt werden soll, einerseits die Hleue Gasmesser sind vom 1. Januar 1873 an in Gemäßheit der von der, im, Uebrigen als Vorbild benutzten Bestimmungen dieses Gesetzes einzurichten. vom Jahre 1847 und andererseits ist . Art. 15. Der Gebrauch der Seemeile, gleich dem sechszigsten macht daß sie diefe Frage zu doftrinär behgndelt habe / daß sie nicht Theile cines Uequaforiglgrades sowie die durch das Gesetz dom genügend gewi I' War 15.1, 34. G. Bi. Kr. 3, eingeführte Schiffstonne im Schiff vorzugemweisc in fahrtsverkehre zur See wird durch dieses Gesetz nicht berührt. Art. 20. Die Zusammensetzung und der Geschäftskreis der K. K. Normalaichungs⸗Kommission, die Instruktion für die öffentlichen Aichämter, der Vorgang bei der Aichung und Stempelung der Maße uud Gewichte, die Form, Konstruktion ünd Signatur der Maße und Gewichte werden durch besondere Vollzugs vorschriften geregelt. Art. 21. Mit dem Vollzuge dieses Gesetzes wird der Handels—⸗ Minister betraut. Wien, am 23. Juli 1871.

Franz Joseph m. pP. Hohenwart m. P. Schaeffle m. p.

Im Hause der Abgeordneten wurde von dem Abg. Edlbacher ein Gesetzentwurf, die ausnahmsweise Ermächtigung des oberssterreichischen Landtages zur Herab⸗ setzung der Schulpflicht in den Volksschulen He eff, einge⸗ bracht, und durch den Abg. Fur eine Interpellatign über Be— legirung von Schwurgerichken für Böhmen an das Ministerium i Nachdem sodann der Abg. Waldert den Antrag auf

egelung der Verhältnisse der Altkatholiken begründet ah und derselbe einer besonderen Tzommission von 15 Mitgliedern überwiesen worden war, trat das Haus sofort in die fn. e, . des , ein. Die n 5 . 31 ben

urden unverändert angenommen. Der Minister des Innern, so list die Kegierung auf diesen Vorwurf am Allerwenigsten gefaßt von 3, brachte zum Schlusse noch einen weiteren Gesel⸗ 2 gen unf . 6 . . . entwurf über die Erwerbs- und J, ,, , wirklich TSdie Regierung sich eines solchen Verstoßes gegen ein,. Im Reichsrathe wurden der Telegraphenvertrag mit die praktischen Erfahrungen, welche ihr vorlagen schuldig

t kennbar zu unter⸗

Die 2

etracht zu ziehen seien.

ja zugegeben, daß expressis verbis die Verordnung vom Jahre 1847 ie Neueinführung von Wochenmarktstandsgeldern nicht absolut in der Art ausschließt, wie dies die neue Vorlage thut. Auf diese Ab⸗ weichung voin Wortlgut dürfte es indessen weniger ankommen. Ver gleichen Sie den Rechtszustand, wie er bisher bestanden hat und wie ihn die Regierung für die Folge hergestellt wissen will, so besteht keine Aan, , wenigstens nicht den alten Landestheilen gegenüber.

Es ist dabei zu beobachten, daß die Verordnung vom Jahre 184 wenigstens in dem Sinne gedeutet werden kann, daß durch sie die Reuelnführung von Wochenmarktstandsgeldern unbedingt ausge schlossen werde. Wie man sich aber auch zu dieser immerhin e. nn Frage stellen mag Thgtsache ist, daß rsten Stunde der Geltung der Verordnung von 1847 an bis zum heutigen Tage an der gn fn festgehalten hat, daß nach den In⸗

eingeführt werden dürften. Es sind denn auch faktisch seit dem Jahre * er m le, oͤgelder mit Vorwissen und e ,. der Regierung nirgend mehr neu eingeführt worden. Es würde demnach die n,, e Vorlage in dieser Beziehung lediglich denjenigen Rechtszustand, der bisher bestand, der wenigstens als ein praktischer seit 8 Jahren bestanden hat, perpetuiren und legalisiren. Was den zweiten gangspunkt der Finanzkonimission anlan daß ing ig die Regierung diese . zu. doktrinär behandelt h e

Meine Herren! Ich muß doch auch Werth darauf in. daß die . e

märkte, abgefehen von Berlin? In den meisten Fällen der Land

ondern die Be ⸗.

Das verehrte Mitglied Herr Wilkens hat gesagt, es 67 .

Indessen liegt kein bestimm⸗ Ich kann also nicht sagen,; welchen Text ich annehmen würde und würde anheimstellen, ob Hert

en des Verkehrs, in zweiter . ß die

welcher die Staatsregierung nicht geringen Werth legt auf eine Wieder herstellung der ursprünglichen Vorlage resp. derjenigen Fassung⸗

8⸗

ie ür orlage abweiche Verordnung der Regierung der Vorwurf ge⸗ gewürdigt habe die praktischen Gesichtspunkte, welche dabei

eine Herren! Was ben ersteren Ausgangspunkt anlangt, so it

ie Regierung von der

tentionen des Gesetzehers Wochen niark standsgelder , mehr neu

. 129

macht habe; aber auch in dieser Beziehung darf eins als feststehende harfache vorangestellt werden, und das ist / daß zum mindesten der rungen dargeboten hat, wie selten bei Vorbereitung einer neuen Gesetzes⸗ vorlage, und daß die Regierung, wenn sie diese Erfahrungen nicht Berl ght! t haben sollte, unverantzportli gehandelt haben würde. Meine 66 Um 4 Erfahtungen, die sich dargeboten haben, im ganzen Umfange würdigen zu können, wollen Sie den bisherigen Rechtszustand vergegenwärtigen: Zwei ebiete sind zu unterscheiden, ie alten Landestheile und die neuen; in den alten war J . faktisch die Einführung von Wochenmarktstandsgeldern nicht zul ssig, dagegen in den neuen Lan- , . waren sie mehr oder minder gestättet, wenn auch nur unter ewissen Kautelen, insbesondere unter Zustimmung dieser oder jener taalsbehörde, worüber feste Normen meist nicht bestanden. Die Regierung konnte dager an praktischen Vorgängen zum Voraus er kennen, kpie fich die Verhältnisse gestalten würden, je nachdem das eine oder das andere Prinzip befolgt würde. Nun gelle Sie mir in dieser Beziehung einige Thatsachen Ihnen vorzuführen wie sich die er in der That unter diesen beiden Prinzipien praktisch ge⸗ alte en. * ; ] s Zunächst in den alten Landestheilen wo man 25 Jahre hindurch nichl in der Lage war, Wochenmarktstandsgelder neu einzuführen, hat dieser Zustand zu durchaus . Ergebnissen geführt; wäre das nicht der Fall geiwesen, so würden doch im Laufe dieser

langen ö. von Jahren auf dem einen oder dem anderen Wege

Wünsche, Petitionen, sei es an dieses Hohe Haus sei es an das Haus der Abgeordneten oder an die . gelangt sein, Wünsche, dahin gerichtet, daß der bestehen de Rechts zustand abgeändert werden möge, daß auch für die Folge die Neueinführung von Wochen marktstandsgeldern wieder zugelassen werden möchte. Nichts von alledem ist eingetreten; weder dies Hohe Haus, noch das Haus der Abgeordneten hat, so reich auch sonst der Petitionssegen zu eiten geflossen, Anträge in diesem Sinne entgegenzunehmen gehabt; ebensowenig wie Wünsche nach dieser Richtung hin an die Regierung gelangt sind. Die ganzen Alten des Ministeriums über die Neueinführun der Wochenmarktstandsgelder beschränken sich auf wenige Blätter, aber je geringer die Zahl dieser Blätter, desto höher dürfte das Gewicht des daraus abzuleitenden Arguments zu vergnschlagen fein Sehen Sie auf den Mihglt dieser wenigen Blätter so finden Sie auch da einzelne 6 e Zeugnisse dafür, daß es in der That bedenklich ist , die Neheinführung von Markt⸗ standsgeldern . ochenmärkle wieder zuzulassen. Nur. zwei Beispiele gestatten Sie mir anzuführen. Vor wenigen Jahren wurde ein kleiner Plaz der Probinz Schlesien zur Statt erhoben. Die Kommunalbehsörden sahen sich um nach den ersten neuen Finanzquellen; es entstand einige Verlegenheit: diese Quellen wollten nicht recht fließen, da kamen die Behörden auf den Gedanken, die Marktstandsgelder als eine solche Finanzquelle zu verwerthen und in die sem Sinne stellten sie bei der Regierung den Antrag, dieselbe möge ihnen die Erhebung von Wochenmarktstandsgeldern gestatten. Dies wurde ab⸗ geschlagen, es mußte nach der prinziellen Auffaässung der Regierung ab⸗ geschlagen werden, immerhin aber ist es bezeichnend, daß diese Stadt aus der . erheben wollte eine Nevenne von jährlich mehreren Tausend Thalern. Noch ein zweites Blatt der Akten. Als im vorigen Jahre über diese Frage im Abgeordnetenhause sehr weit auselnandergehende Ansichten hervortraten, fand sich der Herr Handels⸗ Minister noch in letzter Stunde veranlaßt, bei einigen Kommunen anzu⸗ feen, wie sie felbst übet die Frage dachten, und es ergaben sich dabei eben · falls ziemlich weit auseinandergehende Ausichten. Der Kommunalvorstand einer größeren Stadt ließ sich in dem Sinne aus daß er dringend die Einführung von Wochenmarktstandsgeldern wnsche, und zwar, fügte er hinzu, weil die Bewohner der Stadt außerordentlich unter den Kriegslasten litten; er hielte es für , , . daß auf diefem Wege hiergegen Abhülfe geschafft werde. Also auch hier sollten die ochenmarktstandsgelder benutzt werden als Einnahmequelle! Meine Herren! Wenn nun so die Zu⸗ stände und Auffassungen in den alten Landestheilen beschaffen waren, so habe ich in Ansehung der neuen Landestheile nur Folgendes zu bemerken. Bald nach Einverleibung der neuen Landes-

stheile hat sich die Regierung die sammtlichen dort geltenden Tarife

vorlegen lassen, und es ha sich dabei ergeben, daß in der großen Mehrzahl diese Tarife wahre wirthschaftliche Mißgebilde sind; daß

unter diesen alten Tarifen kaum ein Dutzend wirklich rationell an elegt ist. Statt aller Beispiele lassen Sie mich nur das eine an⸗

nnn, daß in der Provinz Schleswig Holstein in einer kleineren Stadt die Kommune von einem Sacke Kartoffeln 4 Sgt. von einem Gemüsekorbe ebenfalls 4 Sgr. erhebt. Welche Richtung bei diesen n nnn die Regierung einzuschlagen hatte, konnte nicht wohl zweifelhaft sein. Es ist nun in der Kominission und von an= deren Seiten darauf hingewiesen worden, daß, wenn immerhin Miß⸗ riffe möglich sind, doch auch genügende Korrektive im Geseßze selbst

agen; es i hervorgehoben worden, daß eines dieser Korrektive zur en Maximalsätzen . ß welche das Gesetz bestimmen u

nächst in soll. Die Regierung theilt diese Auffassung nicht. Sie wollen erwä— gen, daß diefe Maximalsäße berechnet sind auf ale Fälle, sie müssen erechnet werden auf die wohlhabenden wie auf die armen, auf die großen wie die kleinen Städte, sie müßssen guch berechnet werden auf die verschiedenen Gattungen der Märkte, auf Speziglmärkte jeder Art, auf Jahrmärkte wie guf Wochenmärkte. Die Haximalgrenze muß daher so weit hingusgeschoben werden, daß genügender Spielraum für diese sehr verschied enartigen , , und Bedürfnisse übrig bleibt, und eben . ist innerhalb 4 ben Grenzen immer ne gen ig und zuviel Bißbrauch möglich, Ein anderes Korrektiv wir arin gefunden, daß ja die Neueinführung von Wochenmarktstands. . nicht absolu freigegeben werden solle, daß sie immer geknüpft leiben soll an die Genehmigung der Regierung. eine Herren! Ich

*

Fiegierung sich hier ein so außerordentlich reicher Schatz von Erfah⸗ Jahrmärkte

ren Kommunen und

will kein Mißtrauensvotum in dieser Beziehung den Regierungen und Landdrosteien gegenüber aussprechen . , fr gen auffallend, daß die , . wenigstens in Beziehung auf die für welche ihre Aeußerungen über die Tarif⸗

entiwürfe seit einer Reihe von Jahren hier eingegangen sind, weit häufiger und williger als im nteresse des öffentlichen Verkehrs es zulässig erschien, sich bereit gefunden haben, Konzessionen für ein⸗ 96 Gemeinden nachzusuchen. an kann wohl sagen, daß unter Jahrmarkts⸗Tarifen, welche von den Regierungen befürwortend ein⸗

gereicht wurden, zwei me, . werden mußten, um den Tarif er⸗

mäßigen oder nach anderen Richtungen hin den nteressen des öffent⸗ lichen Verkehrs anpassen zu lassen. Also auch be ist kein genügendes Korrektiv. Endlich wird ein solches auch noch darin gefunden, daß das eigene Interesse der Kommune sie doch dringend genug darauf, hinweise, den Verkehr nicht gar u sehr zu belasten. Das eigene Interesse als solches sichert diesen Erfolg doch aber nicht sondern erst die richtige Erkenntniß dieses eigenen Interesses; und was diese Erkenntniß anlangt, so will ich es an der schuldigen Achtung vor den wirthschaftlichen Kenntnissen und Erfahrungen, die in größe

. nd in den Organen, die an deren Spitze stehen, pertreten sind, gewiß nicht fehlen lassen, beuge mich vielmehr vor den⸗ selben. Aber, meine Herren, dies genügt doch noch lange nicht. Es handelt sich nicht blos um die größeren Kommunen, an deren Spitze wwissenschaftlich . Männer stehen; es handelt sich guch um die kleinsten Plätze, die mit solchen Vertretern nicht versehen sind und wo h befürchten ist, daß ümal in der Stunde der finanziellen Ver⸗ legenheit die richtige Erkenntniß der eigenen Interessen sich nicht immer hinlänglich Bahn brechen werde.

Aus allen diesen Gründen kann die 6 ihre Bedenken gegen die , . des Wochenmarkt-⸗Standsgeldes durch den Hin⸗ weis auf jene Korrektipe für beseitigt nicht erachten. Werfen Sie schließlich noch einen Blick auf die positiven Gründe, welche die Kom⸗ mssston geltend gemacht hat für die Zulassung der Neueinführun von Wochenmarktstandsgeld. so finden Sie einmal darqu hingewiesen daß es doch billig sei, den Kommunen die im Interesse des Wochenmarkt - Verkehrs zuweilen beträchtliche Aufrdendungen zu machen haben! die Hebung eines mäßigen Aequi-= valents ug g , , dieser Beziehung habe ich hervorzuheben, daß nach dem Gesetzentwurfe selbst bereits in solchen Fällen, in denen die Kommune besondere Vorrichtungen trifft, die lichkeit; ein i n, zu heben, gesichert ist. Denn es heißt im Gesetz⸗

ntwurfe: 53

unter den Marktstandsgeldern (68. 1 und Y ist die Miethe für Buden, Zelte, Tische / Unterlagen Stangen oder sonsti 6 Vor⸗ richtungen, welche den Verkäufern zum Gebrauche berlassen werden, nicht hegriffen. .

Veispielsweise würde also auch, wenn eine Kommune zur Erbauung von Markthallen schreiten sollte für die Aufwendung der Kosten ein mäßiger Miethszins erhoben werden können. .

im Andern, meine Herren, scheint die Billigkeit nicht so sehr dringend, wenn man erwägt, daß der , ,, , n, bei Weitem f wie der Verkehr auf irgend einem andern Markte der Kommune felbst zu Gute kommt. Wenn der Verkehr z. B. auf den Jahrmärkten mehr ein bloßer Transitverkehr ist, so ist das Verhältniß bei , ein , , ,. der Verkehr auf diesen kommt der Kommune allein oder doch überwiegend, zu Gute und können ihr daher auch bescheidene Opfer wohl angesonnen werden.

Endlich sind noch in dem Kommis ionsberichte einige neue Ge⸗ ,. . die bei den frühern Verhandlungen noch nicht

zur Sprache gebracht waren. Es ist hervorgehoben, daß gerade ein festes Marktstandsgeld ir i Garantien gewähre, daß das Faustrecht sich nicht auf dem

ochenmarkte einbürgere, ünd es wurde zum anderen geltend gemacht,

daß da, wo ein Wochenmarkt andsgeld nicht erhoben würde die

Volizeiheansten wohl geneigt sejen, eine nicht erlaubte kostspielige rein schaft walten zu iaffen bei Juiheilung der einzelnen Pläße, s wil der Regierung scheinen, als ob diese Unzuträglichkeiten, wenn ie überhaupt zu besorgen, doch auch nicht ar e hoh würden durch nta g ung des Wochenmarkt - Standsge des. Im Gegentheil in den Kreisen, in welchen das Faustrecht noch als Modus der Argumentation verwerthet zu werden pflegt, in diesen Kreisen ift die Neigung dazu vielleicht weit lebhafter, wenn eg itt ein erkauftes Recht e , ,. als da, wo ein Preis für den erlangten Stand nicht gewahrt ö und was die Bestechung i, 9 kann die Einführung einer n,, eine Garantie age gen gewähren, daß, die . welche etwa überhaupt dazu inflinjren, zugänglich bleiben. Ue rigens ist auch zu konstatiren daß in den Z Jahren, in welchen Wochenmarktstandsgeld in den alten Landes . nicht mehr neu eingeführt werden durfte, der Regierung nie eine achricht darüber zugegangen il, daß das Faustrecht auf Wochenmärkten sich , ,, . er auch nur sich einzubürgern drohe. Sie brauchen nur über die Schwelle dieses , . treten und den Wochenmarkts⸗ verkehr auf dem Leipziger Platze zu beobachten, um einen Anhalt für diese Ansicht zu gewinnen. Obschon in Berlin ein Wochenmarktstands⸗ eld bestehl, wird doch von der überwiegend größten Sohl der Pe · . des Wochen mgrtktes eine Abgabe nicht erhoben. Ber Tarif für Berlin bestimmt, daß von den Bewohnern des platten Landes wenn sie die selbstgezogenen 6 zum Verkauf bringen, kein Stand= geld erhoben werden soll⸗ und gleichwohl ist der Regierung nie auch nur das Geringste darüber bekannt geworden, daß hier der Wochenmarkisverkehr z Klagen jener Art Veranlassung gegeben habe. Ich muß hiernach Namen; der Regierung dringend bitten, daß es dem Hohen Hause gefallen möge in diesem Sinne die re,, ee vorlage wieder herzustellen also den Absaß des §. 1 welcher nach den BVeschlüsfen der Kommission fortfallen sollte, wieder aufzunehmen. Die Tendenz der Verordnung von 1847 war gerichtet w. die Ent⸗