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unserer altpr , e Ausdrucksweise den Lokal⸗Schulinspektor nennen. Dem Lokal - Schulinspektor soll der Vorstand helfen, d. J soll der Schulvorstand helfen. Tritt nun an die Stelle des Geistlichen ein Anderer als Lokal Schulinspekltor so ist hier auch die Jol fung nun
wird diesem Anderen von dein Schulvorstande geholfen perden.
in der Richtigkeit dieser Folgerung habe ich so wenig Zweifel, daß wenn
Sie §. 4 annehmen oder nicht, ich diese Forderung immer ziehen und zur 9a 6 en werde. Ich meine also: Jenes Bedenken ist für Hannover nicht vorhanden.
Und endlich noch zwei kleine Bemerkungen an den Herrn Refe⸗ renten. Er meint, ich habe nicht vollkommen Wort gehalten in Be⸗ zug auf das Material derjenigen Stimmen die für das Gesetz laut geworden sind. Ich würde in der Lage sein, vielleicht die Ziffer zu verdoppeln, wenn es möglich gewesen wäre, für die Beamten mei⸗ nes Ministeriums heute, gestern, vorgestern noch nachträglich Alles zusammen zu addiren und zu zählen, was inzwischen an beistimmen- den Erklärungen wieder eingegangen ist. Ich meine aber, der Herr, welcher gestern sprach, hat Recht; es kommt ja nicht auf die Ziffern an, sondern auf Diejenigen, welche unterschrieben haben, und das kann man nicht nach allen Richtungen hin feststellen. Ferner ist aus meinem Schweigen gefolgert worden, faktisch könne ich mich einver- standen erklären mit den Bestimmungen des §. 2 der Kommission. Ich habe gemeint, mn müsse zu der Spezial ⸗Diskussion bei §. 2 ctwas übrig lassen. Ich werde bei der antworten.
— Zu 8§. 2 6 der Staats⸗Minister Dr. Falk nach dem Hrn. Dr. Schulze das Wort:
Meine Herren! Ich bin schuldig, Ihnen kurz zu sagen, warum die Staatsregierung den Vorschlag Ihrer Kommission für unannehm bar hält. Nicht blos wegen des prinzipiellen Gesichtspunkts, den ich vorgestern entwickelte, nicht blos wegen des Gesichtspunkts, den ich vorgestern andeutete, daß dieser Paragraph nicht eine Ausführung der , ,, . sei sondern das Gegentheil was gestern von anderen Stellen des Näheren begründet worden ist — sondern auch deshalb, weil der erste Satz einen Zustand geseßlich sixirt, der vorläufig ein wesentlich faktischer ist, weil der erste Saß dem Staate Rechte nimmt) die er bisher gehabt hat, Gegenwärtig liegt die Ge⸗ Eigchun⸗ in ig ne zur Kreis⸗Schulinspektion gewählt wer⸗= en kann ein Geistlicher im Amt ein pensionirterGeistlicher, ein welt- licher Beamter; in Hessen hal dit Staatsregierung, wenigstens nach den beiden Schulordnungen für Ober- und Niederhessen, das Recht, statt eines Geistlichen einen weltlichen Beamten zu nehmen. Wenn Sie als Regel . wollen, es müsse der Kreis. Schulinspektor ein Geistlicher sein, so beschränken Sie die Staatsregierung in dem Rechte, welches sie , hat. Die Staatsregierung will aber weitergehende Rechte haben, das Prinzip ihrer Vorlage ist also ent⸗ gegen dem Vorschlage Ihrer Kommission. Die , , . kann diesen Paragraphen nicht annehmen, weil er nach ihrer Ueber⸗ zeugung die Ouelle zahlloser Konflikte sein werde. Es ist zunächst nicht klar, wer ist vorgesetzte Behörde, sind die geistlichen, sind die weltlichen gemeint? Ich meine zwar das Letztere, aber streiten kann man denn für den Geistlichen sind ja auch die geist⸗ lichen Behörden vorgesetzte Behörden. Und dann weiter; wann ist es denn »nöthig -; was heißt das. Wenn es nöthig ist, soll ein Nichtgeistlicher angestellt werden? Muß es erst mit einem anderen oder einem dritten Geistlichen versucht sein? In dem Kommissions⸗ bericht ist erörtert worden, es sei ziemlich dasselbe als: wenn es möglich ist; man sieht also, wie unbestimmt! Wer wird denn darüber entscheiden? Welcher Maßstab ist erforderlich, dies im einzelnen Falle festzustellen? Ich meine, es ist klar genug, daß die geistlichen Be⸗ hörden in viclen Fällen anderer Meinung sein werden als die welt= , dann wird also die letztere entscheiden; aber Konflikte wird es geben.
Ich bitte Sie, gegen den Paragraphen zu stimmen.
Der dem Hause der Abgeordneten vorliegende Ge⸗ setzentwu rf betreffend den Ankauf der Tau⸗ nusbahn, Zählung eines Beitrags zu den Bau⸗
kosten einer Ei senbahn von Langelsheim nach Elaus— thal, sowie Herstellung des zweiten Geleises auf den Bahnstrecken von Bremen bis Geestemünde, von Hannover bis Kreiensen und von Schneide⸗
mühlüber Konitz nach Dirschgu, hat folgenden Wortlaut:
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages, was folgt: . inister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten wird ermächtigt:
I) für Rechnung des Staats von der Hessischen Ludwigs ⸗Eisen bahngesellschaft die Taunus⸗Eisenbahn inkl. Zweig⸗ und Seitenbahnen, mit dem gesammten Betriebsmaterial und allem sonstigen Zubehör zum Preise von Solgo0 Gulden süddeutscher Währung nebst 5 Pro= zent Zinsen vom 1. Januar 1877 bis zum Tage der Zahlung nach näherer Maßgabe des beigedruckten Vertrages vom 2.29. Januar 1872 käuflich zu übernehmen, gemäß §. 8 dieses Vertrages die auf der Westseite der Stadt Frankfurt a. M. gelegenen Bahnhöfe um⸗ zubauen und daselbst mit der H ssischen Ludwigs Eisen bahn-Gesellschaft eine gemeinschaftliche Personenstation berzustellen;
2) der Magdeburg Halberstadter⸗Eisenbahn ⸗Gesellschaft eine Sub⸗ vention à fonds perdu im Betrage von Combo Thlr. zum Bau einer Eisenbahn von Langelsheim nach Clausthal nach näherer Maß- gabe des beigedruckten Vertrages vom 24. Februar 1872 zu zahlen;
3) zur Herstellung des zweiten Geleises auf den Bahnstrecken von Geest'münde nach Bremen und von Hannover nach Kreiensen neben dem von der Stadt Bremen für die erstere Strecke zu leistenden Zu⸗
von den durch das Gesetz vom 9. März 18657 bewilligten Geld. mitteln die Summe von AS25000 Thglern, statt zum Ausbau des zweiten Geleises auf der Snrccht von Schneidemühl über Bromberg
nach Dirschau, zur Anlage des zweiten Geleises auf d strecke . ; z J er Abfürzungs⸗
1, d gaufe der F. 2. Der zu dem Kaufe der Taunus Eisenbahn zur Sub ventionirung der Magdeburg-Halberstädter 3. ahn n und zur Anlage des zweiten Geleises auf den Bahnstrecken Bremen-Geeste münde und Hannovper-Kreiensen erforderliche Geldbedarf ist in Höhe von einer Million Thaler aus den Fonds der Seehandlung zu ent- nehmen und im Uebrigen durch Veräußerung eines entsprechenden Betrages von Schuldverschreibungen aufzubringen.
Wann durch welche Stelle und in welchen Beträgen his zur Erfüllung der erforderlichen Gesammtsumme, zu welchem Zinssatz, zu welchen Bedingungen der Kündigung und zu welchen Kursen die y verausgabt werden sollen, bestimmt der Finanz-
inister.
Im Uebrigen kommen . Verwaltung und Tilgung der An⸗ 3h . . Werz en 6. pig fn, 0 * ee. Sicherheit und wegen Verjährung der Zinsen die Vo ten des Gesetzes vom 19. Dezember 1869 in Anwendung. ö3mn
Zur Deckung der auf Preußen entfallenden zur Zeit noch nicht u übersehenden Kosten des Umbaus der Frankfurter Bahnhöfe resp.
er Errichtung einer gemeinschaftlichen Personenstation soll zunächst die von der Hessischen n, , , chaft nach §. 8 des Vertrages vom 265.79. Januar 1872 zu zahlende Grundentschädigungs⸗ summe, sowie der Erlss aus dem Verkauf der etwa entbehrlichen , ,, in Frankfurt a. M. verwendet verden.
§. 3. Jede Verfügung der Stgatsregierung über die Taunus Eisenbahn durch Veräußerung bedarf zu ihrer Rechtsgültigkeit der Zu- stimmung beider Häuser des Landtags.
§. 4. Die Ausführung dieses Gesetzes wird dem Minister für enn Gewerbe und öffentliche Arbeiten und dem Finanz-⸗Minister
ertragen. .
J
Vertrag, betreffend den Ankauf der Taunushbahn durch
den Preußischen Staat und die Erweiterung des Unter:
nehmens der Hessischen Ludwigs-Eisenbahn-Gesellschaft innerhalb Preußens.
Zwischen dem Ministerial⸗Direktor Theodor Weishaupt, als Lommissarius des Ministers für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten einerseits und dem Verwaltungsrath der ichen Ludwigs⸗ Eisenbahngesellschaft, vertreten durch den Präsidenten Dr. Parcus, andererseits, ist heute unter Vorbehalt der landesherrlichen und der Genehmigung der Generalversammlung der Aktionäre der Hessischen Ludwigs ⸗Eisenbahngesellschaft folgender Vertrag abgeschlossen worden:
5. 1. Zwischen der Hessischen Ludwigs ⸗Eisenbahngesellschaft und der Taunus -⸗Eisenbahngesellschaft ist unterm 14. November 1871 ein Vertrag verabredet worden, Inhalts dessen die Taunus⸗Eisenbahn⸗
esellschaft als besondere Gesellschaft zu bestegen aufhört und deren donzessionen, Aktiven und , . ,, . Ludwigs⸗Eisen · bahngesellschaft übergehen, beziehungsweise von dieser übernommen 1. . ser Vert fekt d
Sobald dieser Vertrag perfekt geworden, ist der preußische Staat . und verpflichtet, die Taunusbahn in k wie die essische Ludwigs-Eisenbahngesellschaft dieselbe erworben hat, inklusive Zweig⸗ und Seitenbahnen mit ihrem gesammten beweglichen und unbeweglichen Zubehör, insbesondere mit ihrem Betriebsmaterial, den Reserve⸗ und Erneuerungsfonds, überhaupt mit allen, dem Unter⸗ nehmen der Taunusbahn anklebenden Rechten und. Verpflichtungen 1 der Hessischen Ludwigs ⸗Eisenbahngesellschaft käuflich zu über— nehmen.
.S. 2. Das Kaufobjekt wird sogleich nach Perfektion des gegen— . Vertrags an die Königlich preußische Regierung übergeben. Eingeschlossen in die Uebergabe werden alle seit dem 1. Januar 1872 aufgekommenen Intraden des Kaufobjekts, wogegen die seit diesem Zeilpunkte für dasselbe gemachten Ausgaben Preußen zur Last fallen.
Der Reinertrag der Taunusbahn pro 1871 verbleibt insoweit, als derselbe sich nach, dem bisherigen Statute der Taunusbahn als Dividende der bisherigen Aktionäre charalterisirt, der Hessischen Lud= wigs⸗Eisenbahngesellschaft und wird nach Anhörung des Verwaltungs⸗ raths derselben von der preußischen Regierung nach den bisherigen Normen felge,
„3. Binnen 4 Wochen nach der im S. 2 bezeichneten Uebergabe de ,, zahlt Preußen als Kaufpreis die Summe von S/ 0lo 00 geschrieben ö
Fünf Millionen und Zehntausend Gulden süddeutscher Währung nebst 3 Prozent Zinsen vom J. Januar 1872.
Außerdem übernimmt Preußen als Selbstschuldner die Passiva der Taunus Eisenbahngesellschaft, insoweit solche auf die Hessische Ludwigs ⸗Eisenbahngesellschagft nach Maßgabe des im 8§. J bezeichne⸗ ten Vertrags übergangen sind, insbesondere die gesammte jet noch bestehende Prioritäts - Obligationen Schuld der Taunusbahn. Die bisher fälligen, noch nicht bezahlten Zinsbeträge dieser Schuld wer den, insoweit dieselben noch nicht verjährt sind, der preußischen Regie⸗ rung bei Uebergabe des Kaufobjekts mit überliefert.
§. 4. Die mit dem Beamten und Diensipersonal der Taunus- bahn abgeschlossenen Verträge, welche am 14. November 1871 Gültig⸗ keit hatten, sind von Preußen zu erfüllen.
Die für die Beamten der Taunusbahn hestehende Pensions. Wittwen⸗ und Waisenkasse bleibt nach den betreffenden Statuten be⸗
schusse und den für den Ziyweck disponibelen ctatsmäßigen Mitteln die Summe von 935 00 Thalern zu verausgaben;
stehen, wenn nicht mit Zustimmung der beiderseitigen Berechtigten eine Vereinigung der Kasse mit der entsprechenden Kasse derjenigen
Bahn zu Stande kommt, mit welcher die Taunusbahn vereinigt wer- . 5 Die Königlich preußische Regierung ö. innerhalb ihres
ahn von Schneidemübl über Konitz nach Dirschau zu K sschen Dietz und Weilburg
cuore , ahn nen R, Webern lt är Srär aber den Rhein zum , die sub a. erwähnte Bahn und
. ündung in die Riedbahn, und räumt der Hessischen Ludwigs
ie ne, aft bezüglich der Konzessionsert ö
in Mlugerdem genehmigt die Königlich preußische Regierung behufs
. ö. furt den Westbahnhöfen 6 . nach
11 er 23 462 . 2
ö herstc C. von der Königlich preußischen Regierung für einen Theil der
Nwvigs - Eifenbabngefelsschaft gegen Ersatz der darauf verwendeten , wur Bis posttion gestellt. 6
Frankfurt Hanauer ünd
S865 tenen Tarifbestimmungen auf der ganzen Frankfurt ⸗ Hanauer
ö . . bis in und ebenso auch auf der Strecke Kahl⸗
Aschaffenburg, so lange dieselbe von der Hessischen Ludwigs⸗Eisenbahn⸗ gesellschaft betrieben wird analoge Anwendung finden.
Regierung und bie Bahnen (8. 5 a — c zu erthellenden Konzessionen in möglichste
( wigs Eisenbahngesell schaft werden in Frankfurt eine gemeinschaftliche . ar e n ge er, welche einschließlich des Grund e. gem einschaftliches Eigenthum werden soll.
WVertrelern ber Hessischen Cüdivigs Eisenbahn cellschaft festgestellten
sekts überwiesen wird. Nach dem elben Verhältnisse bestim⸗ ene . ideelen e n, , r, der Kontrahenten, in ⸗
1385
nen zu:
; ĩ ender Ba riloriums den Bau un Betrieb fol beta zum An—
a) einer Bahn von Frankfurt durch das Lo
c einer Bahn von Frankfurt mit fester Ueberbrückung des Mains eilung für d
Bahnen vor anderen Bewerbern bis zum 1. Jull 1872 die Priori-
besserer Verbindung der Frankfurt -⸗Hanguer Elsenbahn mit der Strecke
indungsbahn ei
g in
ad erwähnten Bahn gemachten Vorarbeiten wwerden der Hessischen
( r Konzesstonirung der ad 5 genannten Bahnanlagen sollen die 5 6 dem Verwaltungsrathe der Hessischen Eisenbahngesellschaft unterm 10. Dezember 1871 bekannt ge⸗ i ke rng . den zwischen der ĩ i reußi
, 14 bee Ludwi n, ,,,,
; ember 1862 abgeschlossenen onsvertrag 1 2 en, daß 6 in den ? 5 und 6 des Nachtrags zu dem Statut der heinischen ,,, ellschaft vom 24. Dezember
ichzeit dle seiner Zeit von der Kurfürstlich bessschen w,,
erleilten Konzessionen einer Revision unterzogen und mit den für
insti ebracht werden. . . un, ( b e fh: Regierung und die Hessische Lud⸗
Bodens
hahrasektirung diefer Station, sowie der zugehörigen Güter⸗ ahn enn nach Maßgabe der am 160. Dezember 1871 im König⸗ lichen Ministerium für andel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten mit
dzüge durch ein in Frankfurt zu etablirendes, gemeinschastli es
82 3 die definitive chern des Projekts gebührt der Regierung. . .
Nan, Ver el ung her r , der gemeinschaftlichen Personen⸗
station erfolgt im Berhältniß des Raums, welchen jedem =. beiden
Kontrahenten für seine alleinigen Zwecke nach Maßgabe des festge⸗
i ichtet sich darnach die Beitragspflicht zu der auf gemeinschaft˖ . ef nnn n Ünterhaliung der Personenstation, Aus⸗ Ceschlossen von der gemeinschaftlichen Unterhaltung sind die jedem Theil zur ausschließlichen r Anlagen, welche jed einige Rechnung zu unterhalten hat. . 1 r 6 . gemein Anil hen Station erforderlichen Grund und Boden, soweit er den bestehenden Bahnhöfen entnommen wird, vergütet die Hessische Ludwigs ⸗Eisenbahngesellschaft,
I) sofern der ihr für alleinige Zwecke lberwiesene Raum und
ihr AÄntheil an den gemein chat ich zu benußenden Räumen das
fee grankfurter Taunus-Bahnhofes an Größe nicht überßsreffen, . Taunus Bahnhofs = bei . Groͤße der edachten Räume einen ratirlichen Theil dieser Kosten — unter Zu— ö. von 4 pCt., jedoch unter Abrechnung des Werths der alten
aterialien,
Y sofern die Räume mit welchen die Hessische Ludwigs - Eisen
babnsgescllschaft betheiligt ist, sich größer ausweisen, als der Taunus. , kern g chf Ce win pro Quadrgtmeten den auf diefe Flächeneinheit fallenden Durchschnittsbetrag der Anlagekosten des Main ⸗Neckar⸗ und des Main Weser Bahnhofs gleichfalls unter 5 schlag von 4 pCt. und unter Abrechnung des Werths der alten Ma— terialien. .
uß für die Personen-⸗Station neues Terrain erworben werden, so 9 ft K desselben dem nach den er sehenden Grundfäßen für dos Terrain des Main Neckar⸗ und des Main⸗Weser Bahnhofs ermittelten Betrage hinzugerechnet und nach der sich er⸗ gebenden Gesammtsumme der von der Hessischen Ludwigs -Eisenbahn⸗ gesellschaft zu vergütende Durchschnitts betrag für das von ihr über
Grenzlinie anzulegenden Güterbahnhöfen hat jeder Theil für
. werden, welches oͤstlich resp. nord⸗ und südöstlich der Ver-
indungsbahn zwischen der Main⸗Weser⸗ und Main-⸗Neckar⸗Bahn,
von der Mainzer Landstraße bis zur e, , liegt.
Die Terrains zu den auf der anderen Seite der 1 1
ch allein
u erlverben, sedoch foll der hessischen Ludivigsbahn daz zu ihren An⸗ agen der Lr 4 . im Besitz der resp. Bahnen befind-
liche Terrain zu den Selbstkosten überlassen werden.
.
8. Die preußische Regierung wird weder von dem zwischen
der Hessischen Ludwigs Eisenbahngesclischaft und der Taunus Eisen- bahngesellschaft unterm 14. November v. J. abgeschlossenen Fusions⸗ Vertrage, noch von dem gegenwärtigen Vertrage resp. den zu seiner Ausführung nothwendigen Verhandlungen eine Stempelgebühr er- heben, auch diejenigen Stempelgebühren, Währschaftsgelder 2c. allein tragen, welche die Großherzoglich hessische Regierung benichung wei die Stadt Frankfurt a. M. von dem gegenwärtigen ; :
den weiter erforderlichen Verhandlungen zu erheben berechtigt sein
möchten.
Vertrage und
Berlin, den 29. Januar 1872. Mainz den 26. Januar 1872. Theodor Weishaupt . Br. Par cus, Ministerial Direktor. Präsident. des Verwaltungsraths der Hessischen Ludwigs-Eisenbahn⸗ 1 Gesellschaft.
Zwischen dem Geheimen Bau Rath Schneider und dem Ge= heinten Regierungs Rath D' Avis als Kommistarien des Herrn Ministers für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten einerseits und dem Direktorium der De bung Sar ger fe, Eisenbahngesell⸗ schaft zu Magdeburg andererseits, ist unter Vorbehalt der landes- herrlichen Genehmigung und der . . des , der Magdeburg ⸗Halberstädter Eisenbahngesellschaft folgender ertrag verabredet worden. . . §. 1. Die Ma deburg ⸗Halberstädter Eisenbahngesellschaft ver. flichtet sich, den Bau und Betrieb einer Zweigbahn von ihrem N of Langelsheim der projektirten Bahn Viennenburg angels heim ⸗Seesen nach Clausthal unter den , , näheren Bestimmun⸗ gen als einen integrirenden Theil ihres Bahnunternehmens zu über- ehmen. . 9 §. 2. Der Bau und der Betrieb der igheen erfolgt soweit durch diesen Vertrag eine Abänderung nicht bedungen wird, nach Maßgabe der Allerhöchsten Konzesstons˖ und Bestätigungs⸗Urkunde dom 26. Juli 1839 (Ges-S. pag. 80 u. 1 3. Dem Bau werden im Wesentlichen die von der Magde⸗ burg Halberstädter Eisenba ngesellschaft dem Herrn Minister für Handel, Gewerbe und öffentlichen Arbeiten vorgelegten Vorarbeiten vom 12. Sezember 1869 zu Grunde gelegt. Derselbe ist alsbald nach Perfektwerdung dieses Vertrages zu beginnen und längstens binnen zwei Jahren nach dieser Perfektwerdung zu vollenden. .
S 4. Die Magdebur Halberstädter Eisenbahngesellschaft ist ver⸗ pflichtet, die für die fis kalischen ,, w, Werke und sonstigen An⸗ lagen, namentlich auch für die dem Forstfiskus gehörige Sägemühle und für die Harn ie oderp an. erforderlichen Anschlußgeleise an
ie Zweigbahn zuzulassen. . .
d W 1 dieser Anschlußgeleise, sowie der durch den Bahnbau veranlaßten baulichen Aenderungen an den bergfiskalischen Anlagen, erfolgt auf Kosten des Fiskus. .
§. 5. 6 zu dem Bau der Zweigbahn erforderliche Terrain wird soweit es dem Königlichen Fiskus eigenthümlich zusteht, unter Vorbehalt des Eigenthums im Faͤll des Eingehens der Bahn unent⸗
eltlich der Gesellschaft überlassen. Außerdem zahlt der Staat zu den . einen n, von 5oMοοο Thlr. à sonds perdu, welcher mit 250 000 Thlr. am 1. 6 1872 ö mit . 250 000 Thlr.
J. Juli 18373 zur Auszahlung gelangen wird. . 7 . Die Haß bree He bet sic b er Eisenbahngesellschaft ist berechtigt, von den für die im Besitze des Berg- und Forst. fiskus resp. seines etwaigen Besiß⸗ oder Betriebs⸗Nachfolgers befindlichen Werke ꝛc. anlangenden., oder von da versandten Frachtgüter aller Art auf der Zweigbahn Clausthal Langelsheim inen Frachtsatz zu erheben, der unter Weglassung jedweder Expe⸗ ditionsgebühr für die ersten 3,500 000 Centnermeilen des Jahres⸗ Transports mit 6 Pf für die überschießenden weiteren 1500 000 Teninermeilen mit 5 Pf. und für alle weiter überschießenden Centner⸗ meilen mit 4 Pf. pro Centnermeile berechnet ist. Es gilt dabei als selbstverständlich, ö. in allen 6 welche die Magdeburg . Halber kädter Eisenbahngefellschaft auf Verlangen der Berg. oder Forst⸗ ., . für den Verkehr mit den übrigen Stationen der eigenen Bahn sowohl wie mit Stationen fremder Bahnen einführen wird, eine Eypeditionsgebühr fuͤr die Station Langelsheim nicht eingerechnet
darf. wer J. sonstigen Güterverkehr darf der Satz von 6 Pf. pro Centhermeile ohne Genehmigung des Herrn Ministers für Handel Gewerbe und öffentliche Arbeiten nicht überschtitten werden.
. i Magdeburg ⸗Halberstädter Eisenbahngesellschaft soll nicht angehalten werden könnten, mit täglich mehr als zwei Zügen in jeder Richtung der Bahn Personen und Post zu befördern,
So geschehen, unterschrieben und jedem Theile ein Egemplar aus⸗ gefertigt. ef Hrlin den 28. Februar 1872. . ͤ
Schneider , Geheimer Hern 6 Regierungs⸗Rath. den 28. Februar 1872. Jö 3 ire kto rium . der Magdeburg⸗Halberstädter Eisenbahngesellschaft. Unterschriften. 33 Vertrag, betreffend die Zahlung eines Beitrags sonds perdu
die Größe des Taunus-Bahnhofs hinaus in Anspruch genommene
Terrain berechnet. ; . Als Terrain der jetzigen Bahnhöfe soll alles dasjenige Terrain
u den Baufosten einer Eisenbahn von Langelsheim nach Claus⸗ tal an die Magdeburg⸗Halberstädter Eisenbahngesellschaft.
me,, 4 .