1872 / 61 p. 7 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 11 Mar 1872 18:00:01 GMT) scan diff

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Niagen handeln wird und die Regierung ernstliche Konflikte mit der Vandesvertretung in Bezug hierauf nicht befürchtet. Was den ande⸗ ren Theil des Zusatzes des Abgeordnetenhauses betrifft, der sich mit den Bemerkungen zu den Titeln der Spezialetats beschäftigt, so sieht die Regierung . Zusatz, d. h. die Erreichung des Zweckes dieses Zusatzes an und für sich als selbstverständlich an, wohl- verstanden mit dem ausdrücklichen Hinzufügen, daß es sich nur um Bemerkungen handelt, die mit in die dispositiven Bestimmungen des Stagtshaushaltsetats aufgenommen sind, die also unter gegenseitiger Vereinbarun zwischen der Staatsregierung und der Landesvertretung bei Feststellung des Etats die allseitige Zustimmung gefunden haben. Mit dieser auch in dem andern Hause gls richtig anerkannten Begrenzung findet die Staats- regierung in Bezug auf diesen Punkt kein Bedenken, und in Bezug auf den anderen Punkt glaubt sie auf das Zustandekommen des 6. einen so hehen Werth legen zu sollen, daß sie über die etwa in . Hinsicht noch obschwebenden Bedenken glaubt hinwegsehen zu können.

Alineg 3 des 7 18 bestimmt, der Etat müsse ergeben, zu welchen Etatsüberschreitungen im Sinne des Artikel 104 der Verfassungsurkunde, sowie zu welchen außeretatsmäßigen Ausgaben die Genehmigung des Landtagt noch nicht beigebracht ist. Das Abgeordnetenhaus hat hierzu den 36 beschlossen: »Mit den Bemerkungen ist ein Bericht zu verbinden, welcher die hauptsächlichsten Ergehnisse der rüfung übersichtlich zusam⸗ menfaßt?. Die Komnission des Herrenhauses beschloß, diesen Punkt zu streichen. Der FinanzMinister Camphausen nahm hierüber nach dem Referenten, Herrn Hobrecht, das Wort: ch möchte zunächst einige Worte darüber sagen, in welchem Ver⸗ hältniß die , , , zu den verschiedenen Amendements, welche die Kommission in Vorschlag gebracht hat, steht. Wir sind ber An⸗ sicht, daß von allen den Anträgen, welche die Kommission gestellt hat, nur einer als ein solcher betrachtet werden kann, durch welchen das imme n, des Gesetzes wesentlich erschwert werden würde, und dieser eine bezieht sich auf das soeben erörterte Alinea des 8 18, weil wir davon ausgehen, daß, wenn in diesem Punkte den Beschlüssen des Abgeerdnetenhauses entgegengetreten würde, das Abgeordneten⸗ haus vorziehen möchte, auf das ganze Gesetz zu verzichten. Was das Alinea 3 betrifft, das so eben von dem Herrn Referenten erörtert worden istz so ist bas im anderen Hause angenommen worden ohne daß die Staatsregierung sich widersetzt hätte. Wir sind nämlich davon ausgegangen, daß der Inhalt dieses Alinea sich eigentlich von selbst verstehe, lui kern es der Ober ⸗Rechnungskammer gestattet sein muß, die Ergebnisse ihrer ee, , natürlich jedesmal be⸗ ogen auf den Kreis, den sie, sei es der Krone, 9 es der Landesver⸗ etung gegenüber zu berühren hat, zusammenzufassen und erläuternd darzulegen; kann hierüber ein Mißve ständniß entstehen, so kann die Regierung nur . daß das Alinea 3 gestrichen werde. Wir wünschen also nicht, die Meinung aufkommen zu a , wir glau⸗ ben aber auch, daß sie nicht auf ukommen braucht, selbst wenn das Alinea angenommen würde, also wir wünschen nicht, die Meinung aufkommen zu lassen, daß in den Bemerkungen der Ober ⸗Rechnungs⸗ kammer ein kritisirender Bericht über die gesammte Verwaltung gestattet, und daß die Ober · Nechnungskammer an werde, die Wahrnehmun⸗ en über wirkliche oder vermeint iche Mängel der Verwaltung in diesen emerkungen der Landesvertretung gegenüber zur Sprache zu brin⸗ en. Wer die Möglichkeit zugiebt, daß das Alinea 3 eine solche Aus= egung finden könnte den würde ich ö. bitten haben, für die Ver— 2 des Alinea 3 zu stunmen. ur wenn angenommen wird, daß in dieser Beziehung ein berechtigter Zweifel nicht entstehen kann, dann legt die Staatsregierung keinen Werth darauf, ob 6 Zusatz, den sie in dem angedeuteten Umfange als selbstverständlich ansieht, 6 i oder igt ö h spre möchte meinerseits die Bitte aussprechen, daß das Hohe Haus vor Allem über das Alinea 2 des §. 18 seinen Beschluß . 3 Alle anderen Aenderungen, die in Frage gekommen sind, sind in mei⸗ nen Augen von untergeordneter Bedeutung. Der Regierungskommissar, Geh. Ober Finanzrath Wollny, äußerte über denselben Gegenstand nach dem Grafen zur Lippe:

Schon von dem Herrn Referenten ist darauf hingedeutet, und von dem herrn Vorredner ist weiter ausgeführt worden, daß es cheint, als könnten die von dem Abgeordnetenhause aufgenommenen

estimmungen eine zahllose Menge an sich unwichtiger Uebertretungen ur Kenntniß der Häuser des Landtages bringen, und dadurch das

taterial in der unerwünschtesten Weise gehäuft werden, welches den Häusern doch nur zu dem Zweck vorzulegen ist, um sich über die Ent lastung der Staatsregierung schlüssig zu machen.

Das würde nicht unrichtig sein, wenn es sich in der That darum andelte, jede einzelne Abweichung von einem Finanzgesetze, wo eine olche im Laufe der Etatsperiode einmal vorgekommen ist, namentlich jede Abweichung von den Sportel⸗ und Stempelgesetzen in die Be—

merkungen der QOber⸗Rechnungskammer aufzunehmen. Sollte jeder nicht verwendete Stempel von etwa 5 Sgr. Gegenstand einer Bemer⸗= kung für den Landtag werden so würde sich vielleicht ein sehr volumi⸗ nöses Verzeichniß füllen. ber das ist auch gar nicht der Sinn dieses Paragraphen. Es waltet hier ein Mißverständniß ob, welches sich schon in der Kommission gezeigt hat, und das, wenn man die Motive der Regierungsvorlage näher ins Auge faßt, geradezu als unerklärlich bezeichnet werden kann. Es ist nicht Zweck der Be— merkungen, alles dasjenige zur Kenntniß der Häuser des Landtages 6 bringen, was irgend einmal als eine Abweichung vorgekommen ist, ondern nur diejenigen Fälle, wo die Abweichung stehen geblieben,

nicht

zwischen der , der Ober Rechnungskammer her⸗ ausgestellt hat. Die Bemerkungen sollen dem Landtage das Material liefern, um über die Entlastung der Staatsregierung in bewußter Weise Beschluß fassen zu können. Es scheiden 2 diejenigen Fälle gänzlich aus, wo zwar gegen eine Etatsvorschrift oder gegen ein Gese

gefehlt, der Fehler aber ge,. von den Behörden anerkannt un

dem Staatsvermögen der defektirte Betrag demnächst zugeführt worden ist. Da ist keine Erinnerung mehr zu erdeben da handelt es sich nicht mehr um eine Abweichung, wegen deren die Entlastung mög- licherweise noch beanstandet werden könnte: denn da ist Alles hinterher in Ordnung gebracht worden. Es kommen also nur diejenigen Fälle in Be⸗ tracht, wo eine Erinnerung, gegründet auf eine Abweichung von Gesetzen, durch vorgängige Korrespondenz der Ober⸗Rechnungskammer mit den Staatsbehörden nicht hat ausgeglichen werden können, wo eine Differenz zwischen Beiden stehen , ist über dasjenige, was nach den maßgehenden Normen für die Verwaltung hätte heschehen 3 Die maßgebenden Normen aber findet die Staatsregierung in dem Staatshaushalts⸗Etat und in den Bestimmungen der Spezialetats; sie findet sie ebenso in den Finanzgesetzen. Von dem Herrn Finanz⸗Minister ist ausdrücklich erklärt worden, daß eine Abweichung von den Gesetzen in der preußischen

darum handeln könne, ob ein Gesetz in diesem oder in jenem Sinne hu interpretiren sei. Werden aber die Bedenken des Herrn Vorredners arin gefunden, daß eben die Fälle einer abweichenden Interpretation vor den , r. werden, dann ist die Vertheidigüng der Beschlüsse des Abgeordnetenhauses durch den Herrn . selbst auf das Aeußerste erleichtert worden; denn er hat an⸗ erkannt, daß diese Fälle gar nicht erst durch die Bemerkungen der Ober -Rechnungskammer zur Kenntniß gebracht zu werden brauchten, sondern daß sie bereits zur Kenntniß des Landtages gebracht sind, theils durch den Etat, der z. B. die Genehmigung des Landtages zur Verwendung der Erlöse aus einem bestimmten Grundeigenthum in Aussicht genommen hat, oder durch erlassene Instruktionen, die wie der Herr Vorredner angeführt hat, im Amtsblatt abgedruckt find. Der Herr Vorredner hat hinzugefügt, daß der Zusatz des Ab— eordnetenhauses im Grunde nicht gefährlich, sondern über= ig erscheine, und nur 6 führen würde, daß eine große Anzahl von Interpretationsstreitigkeiten vor den Landtag gebracht werden, die ohnedem vermieden werden würden.

Dem gegenüber ist aber hervorzuheben, daß, wenn eine Sache überhaupt für so wichtig angesehen wird, daß deshalb zwi chen der Staatsregierung und einem der Häuser des Landtags eine Erörterung herbeizuführen, oder gar die Entlastung der Staatsregierung davon abhängig zu machen wäre, dann der G genstand zur Cognition des Landtages gebracht wird, auch ohne daß erst die Bemerkungen der Ober ⸗Rechnungskammer abgewartet werden, daß mithin diese Bemer⸗ kungen die etwaigen Gefahren und Bedenken nicht erst hervorrufen, noch auch vergrößern. Wie der Herr Finanz-Minister bereits ange⸗ führt hat, findet die Staatsregierung in dem Zusaßz des Abgeordneten⸗ ine keine Bedenken, welche sie abhalten würden, dem Gesetz zuzu⸗ immen, wie es aus dem Abgeordnetenhause hervorgegangen ist.

Ueber die Petition der Vertreter der ö anno ver,

das Herrenhaus möge auf verfassungsmäßigem Wege dahin

wirken daß der Stadt aus Staatsmitteln ihre Leistungen im

letzten k. erstattet werden, erklärte der Regierungs⸗Kommissar

Regierungs⸗Rath Scholz nach dem Berichterstatter, Gra a. . ; 66 . enn ich Namens der Regierung die Bitte ausspreche, nach dem Antrage des Herrn Referenten über die Petition zur . überzugehen, so möchte ich das aus den beiden Gründen thun, die der Herr Referent geltend gemacht hat: einmal wegen eingehaltenen Instanzenzuges und weil die Sache nicht als eine 41 Angelegenheit 2 u behandeln ist. Der Herr Vorredner hat 2 ausgeführt, daß Espen weil nach seiner Meinung die Stgatsregierung nicht in der Lage wäre, den Anträgen der Petenten stattzugeben, die Sache ebenso gut vor die Häuser des Landtages gehöre wie vor die Regierung. Indessen das würde eben erst konstatirt sein durch den Bescheid, den die Stadt Hannover bekommen haben würde, ob und weshalb die Staats regierung nicht in der Lage wäre, dem Antrage Folge zu geben, und würde das die Grundlage gewesen sein, über einen vorher bereits genügend erörterten Streitpunkt ein Urtheil hier demnäch abzugeben. Ich verlasse aber diesen Punkt als minder erheblich, wie mir scheint, und wende mich zu dem zweiten Punkte, den der Herr Referent hervorgehoben hat: daß die Sache keine preußische Angelegenheit ist. Ich lasse dabei die Frage weg, ob es materiell gerechtfer 9 und nothwendig sein würde, für Kriegsleistun⸗ gen, die nach dem Gesetze unentgeltlich zu leisten sind, Entschädigung üiberhauzt zu gewähren. Ich frage nur ob es gerechtfertigt ist, diese Entschädigungsforderung 6 der in is en Staatskasse zu liguidiren und ich hoffe, Sie werden diese Frage mit mir verneinen. Wir sind in den französischen Krieg eingetreten nicht als ein Staat für sich, der sein eigenes Kriegswesen mit eigenen Kräften zu rüsten und zu unterhalten hatte; wir sind auch nicht bloß mit alliir⸗ ten Staaten eingetreten, sondern in einer Kriegsgemeinschaft mit den 6 Staaten des Norddeutschen Bundes, die auf Grund der erfassung des Norddeutschen Bundes durch gleichmäßige Gesetze zu einer bereits organischen, für alle Theile dieselben Rechte ünd Pflichten be⸗ dingenden Einheit für den Krieg mit einander verbunden waren. Diese Kriegsgemieinschaft hat insbesondere auch das früher nu preußische Gesetz voni 5. Mai 1851 über Kriegsleistungen zur Grundlage gehabt, das im Jahre 1867 im ganzen Gebiete des Norddeutschen Bundes

und nicht nachträglich sanirt worden ist, wo sich also eine Meinungsverschiedenheit über die Rothwenbigkeit einer Remedur

eingeführt worden ist. Dieses Gesetz hat bestimmt, welche Leistun⸗ gen aus dem Kriegsfonds zu an k ian

Verwaltung eigentlich nicht möglich sei, wogegen es sich allerdings

kann, ob es ausführ

ie auch zugeben, das ist eine Frage, die d erwägen hat und nicht der einzelne Theil.

von verschiedenem Umfange gewesen

keit verdoppeln.

theil. nd, und es läßt sich daher noch nicht mit

i Denn die

etuniär benachtheiligt werden würde: die sämmtlichen

er Norddeutsche Bünd armirt hat, 66 uhu fen . e in Anspruch genommen

torium, folglich sind die Leistungen, we werden mußten . Armirun

quenz der Kriegsgemeinschaft,

ahlung dieser Gemeinden aus den Mitteln des vorma E ; zu bestreiten, würde sie so der preußischen 4 allein auf⸗ as i

unde

gebürdet werden und diese dadurch benachtheiligen.

an dem sich das finanzielle Interesse des Staats schon jetzt vor Abschluß der

Ermittelungen nachweisen läßt. Bei Gelegenhest der Berathung des

Gesetzes, welches dle ,. der einmaligen Einnahmen auf eg

66. und Steuerkredite zum o

wegen weiterer Vergütung der Kriegslei

darauf ertheilte Antwort lautet: Ueber die fange auf Grund des Gesetzes vom 11. Mai! nge ohne Entgelt in Anspruch genommen worden sind finden gegenwärtig Sollte nach dem Ergebniß derselben es angezeigt eine Ersatzgewährung her- nung der Staatsregierung als eine gemeinsame Angelegenheit der Staaten des vormaligen Nord⸗ deutschen Bundes und auf dem danach sich ergebenden Wege zu be⸗ handeln sein.‘ Das ist die Auffassung der Staatsregierung, und von

Erhebungen statt. Er erscheinen, für diese Leistungen nachträglich beizuführen, so würde dies nach der Mei

der aus, s

Nach noch einmal das Wort:

Wenn der geehrte Hr. Vorredner den Antrag der Petition als dann muß ich allerdings

erscheint, daß er dann an Gesetz, welches besteht rn. Ober ⸗Bürgermeister Hasselbach. dankbar meinen Irrthum zugestehe, daß es nicht vom 5. sondern vom er That jetzt ein Reichsgesetz und das Gesetz abzuändern, so könnte das nur Es würde aber auch rückwirkender Kr

nachträglich Vergütigungen gewährt werden. Ich habe den Petitionsantrag von Anfang an in demselben Hasselbach aufgefaßt hat. Wenn aber der Einwurf gemacht wird, daß in anderen Staaten wie dies na— man anderer Meinung gütung aus Landesmitteln nicht in Abrede stellen, es ist ja eine an bekannte Thatsache; aber ich habe eben auch nur die ie Auffassung der preußischen Regierung hierüber

und es ist ja ganz natürlich, daß in einer Sache, die, wie ich mir vorher anzudeuten erlaubt habe verschiedene Interessen die etwa in

einen Geseßgebungsantrag charakterisirt hat, bemerken, daß es mir nur noch zweifelloser einer falschen Stelle angebracht ist. Das und bezüglich dessen ich dem H

11. Mai 1851 ist das ist in wenn es darauf ankäme, im Wege der Reichsgesetzgebung eine geseßliche , ,,

dahin getroffen werden, da

nicht

Sinne aufgefaßt, wie ihn Herr

mentlich von Sachsen hervorgehoben i sei und bereits damit vorgegangen sei, Ver zu gewähren, so kann ich dies meinerseits

Ehre gehabt, mitzutheilen,

zeigt, bei der namentlich diejenigen

abgelegen haben, die keine fange, wie die anderen Staaten

bereits bezahlt.

anders beschlossen werden sollte, rechnen haben wird.

der Interessen der Sta

eschehen. mit

. Staaten, Kriegsleistungen r zu übernehmen haben, eine andere Erledigung vortheilhafter finden, daß sage ich in dieser Sache von einzelnen Staaten bereits anders vorgegangen wird, um dann den vollen Antheil an den Milliarden zu 6 angen und zu sagen, die Kriegsleistungen in unserem Territorium habe Die preußische Regierung ist für jetzt aber nicht der Ansicht und wird ihre Meinung gehörigen Orts vertreten. Es wird ja dann sich fragen, wie die Regierung, die etwa bereits vorgegangen ist mit einer derartigen Entschädigung, dann, wenn es beim Reiche mit ihren eigenen Finanzen z6s. Der Ablehnungsgrund ergiebt sich endlich sür die preußische 86 von selbst, daß auch im Sinne des Vertreters t Hannover gewiß nur daran gedacht ist, auf

er Festungen nach dem

1851, von preußischen Gemeinden geleistet worden. Statt in Konse= die stattgefunden hat, die etwaige Be- ligen Norddeutschen

enstande hat, hat die Budget= mmission des anderen Hauses eine Anfrage an die Staatsregierung gerichtet, ob die Staatsregierung gewillt sei,

cheint mir, hat die Finanzkommission mit gutem Grunde Ihnen empfohlen, über die Petition zur Tagesordnung überzugehen.

dem Herrn Rasch nahm der Regierungs⸗Kommissar

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er Sache, die einen

noch mit einer ] ngen vorzugehen. Die

rage, in welchem Um⸗ 51 Kriegsleistungen

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en unentgeltlich in Anspruch genommen werden. Wenn der Erfolg

6 36 so glücklich 3 daß überhaupt die Frage entstehen r und billig, die geseßlich unentgeltlich

ewährten Krie 4 3 etwa aus Liberalität zu vergüten, so werden ö as ese Kriegsgemeinschaft zu

Frage geht im

Grunde doch nur dahin, ob man den Kreis der Leistungen ausnahms⸗ weise vergrößern solle, für welche Vergütung zu 1 sei, für den Bejahungsfall aber folgt schon aus der Natur * nterschied zwischen den entgeltlichen und den unentgeltlichen Kriegsleistungen nicht erkennen läßt, daß die etwaige Mehrvergütung auf die gemeinschaftlichen Fonds übernommen werden müßte aus welchen auch die gesetzlich zu vergütenden Leistungen bezahlt werden müssen. Es ist das auch eine rechtlich nothwendige Folge des Verhältnisses, in welchem sich die verbündeten Staaten befunden haben. Die leistungen sind nicht gleichmäßig über alle Theile des Rorddeutschen Bundes gelegt worden, sondern sie sind für die verschiedenen Stgaten und wenn Sie nun die zichen wollten, daß jeder Staat in feinem Territorium, die vorgekam= menen Kriegsleistungen vergüten müsse, so hieße das die faktische Unbillig⸗ Diejenigen Staaten, die iwegen ihrer Lage zum Kriegs⸗ schauplaß, wegen der dahin führenden Verkehrswege mehr Leistungen haben aufbringen müssen, und nun noch aus ihren eigenen Mitteln die Entschädigung aufbringen sollten, blieben um so mehr immer im Nach⸗ Es sind Erhebungen im Gange, welche Kriegsleistungen der in Rede stehenden Art in den einzelnen Staaten nothwendig geworden it Zahlen angeben, wie das Verhältniß sich herausstellen wird. Aber es ist schon jetzt bei einem unkte augenfällig, wie Preußen bei dieser Auffassung zu seinen eminenten Kriegs leistungen namentlich was den Mannschaftenbestand betrifft, auch noch

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die Entschãdigungen ,, die von Frankreich wirklich gezahlt werden. Von diesen Entschaͤdigungssummen ist bis zur Stunde auf den preußtschen Staat noch nichts gediehen, Preußen wäre also noch nicht einmal im Besitz der Mittel, auf welche bei solchen Anträgen überhaupt nur abgezielt is. * lann deshalb nur wiederholt bitten, daß nach dem Antrage der ommission der Uebergang zur Tages⸗ ordnung über die Petition beschlossen werde

In der Sitzung des Hauses der Ab geordneten nahm in der Schlußberathung über den Gesetzentwurf, betreffend die Aufhebung der Art. 3 und 4 der Ufer, Ward und Hegungs⸗ ordnung für das Herzogthum Schlesien und die Grafschaft Glatz vom 12. September 17363, der Handels ⸗-Minister Graf von Itzenplitz nach dem Referenten Abg. von Liebermann

das Wort: ch habe den Vortrag des Herrn Referenten mit einiger Betrübniß gehört. Die Staatsregierung hatte die Absicht, der Probinz Schlesien eine Hülfe zu geben, ünd ihr einen Vortheil zuzuwenden, und eine Bestimmung aus der Welt zu schaffen, die nicht mehr zeitgemäß, und drückend war und sich auch anderswo nicht vorfindet, und zwar das zu thun sobald als möglich und also nicht auf anderweitige Gesetzes= präparationen, die erst weitläufige Rückfragen bei anderen Regierungen über die Verhältnisse der anderen Ströme 1 uns ein⸗ ulassen. Deshalb hat sie vorgeschlagen, die Art. 3 und 4 welche die ö Bestimmungen enthalten, zu eliminiren. Der Antrag es Herrn Referenten kuͤndigt sich nun an als eine andere Fassung der Regierungsvorlage, aber re vera ist er doch das keines. weges, sondern er ist ein ganz anderes Gesetz und fängt damit an: die Hege Ward und Uferordnung wird aufgehoben, nicht blos Artikel 3 und 4, sondern alle, und eigentlich hat dieser Antrag der Herren Referenten doch wohl nur die Natur, falls er von dem Hohen Hause angenommen jrerden würde, einer Initiative des Hohen Hauses, die ihm 1g unbedenklich zusteht, die aber die ganze Sachlage vollständig verrückt.

Da nun die Anträge der Herren Referenten mir bekannt waren, so habe ich Gelegenheit gihabtz die Ansicht der 5 darüber e e, , und die ist; daß, wenn wider Verhoffen, in der wohl⸗ melnenden Absicht, der Provin! Schlesien wenigstens das zu gewähren, was in diesem Augenblicke möglich ist, wenn gegen diese Absicht §. 1 nach dem Antrage der Herren Referenten angenommen werden sollte, daß dann die Staatsreglerung auf die weitere Berathung des Gesetzes keinen Werth mehr legt und die Befehle Sr. Majestät darüber ein⸗ holen wird, ob das Geset nicht , . sei. Wenn das nun lieh meine Herren, so würde doch offenbar dem Staate ein Vor heil erwachsen, den er nicht verlangt, denn der Staat verlangt nicht mehr, wenn Sie das Gesetz annehmen, diese drückenden Be⸗ stimmungen in den §s§8. 3 und 4, wenn Sie die aber fort⸗- bestehen lassen, so ie; der Staat einen Vortheil / den er nicht verlangt, und die Provinz Schlesien behält eine Last, üter die sie lange geklagt hat. Ja, meine Herren, ich bin sogar einiger= maßen erstaunt geiwvesen, daß die Herren Referenten auf die , n. der Artikel 3 und 4, worin das Schlimmste steht, so wenig Gewich

legen. Bei dieser Sachlage sehen wir uns aber zu der 3

veranlaßt, ob denn auch dieses fragliche Gesetz wirklich ausgeführ worden ist, denn wenn es wirklich ausgeführt worden wäre, so müßte doch die Vorlage der Regierung vorläufig mit. Dank acceptirt werden müssen, wobei aber immer gusgesprochen werden könnte: wir wün— schen, daß die ganze Ufer Ward und Hegungs⸗Ordnung abgeschafft werde; das aber abzulehnen, was jetzt geboten wird, dazu sehe ich keine Veranlassung. Und die tellung der Herr Referenten ist auch eine gan andere als die ist, welche der Provinzial⸗Landtag angenommen hat. Das Gesetz hat dem Provpinzial-Landtag vorge- legen, und der hat auch iat er wünsche zwar die ganze Ufer⸗⸗Ward⸗ und Hege⸗Ordnung los zu sein, aber vorläufig sei er sehr mit der Aufhebüng der Artikel 3 und 4 einverstanden, ja er hat Sr. Majestät einen Dank dafür ausgesprochen. Unter diesen Umständen möchte ich och dringend bitten, den Antrag der Referenten nicht, dagegen aber das Geseß, so wie wir es vorgelegt haben, anzunehmen, damit der Provinz Schlesien da, wo es möglich ist, wirklich geholfen werden kann; denn daß das ehe in dem anderen Hause, so wie die Staats⸗ regierung es proponirt hat, Annahme finden wird, daran ist ein Zweifel nicht zu hegen.

Im Uebrigen hat der Herr Referent gesagt, es wäre zuweilen die gewöhnliche Uferbefestigung die Last des Staates allein; das ist nicht richtig; die . Uferbefestigung ist Sache der Adja⸗ zenten, und die Verhältnisse liegen nicht so einfach. In erster Linie gilt nämlich das Landrecht, wo es aber Provinziglgesetze giebt, da gelten diese und nicht blos in Schlesien, sondern auch in Hannover, an der Ruhr, am Rhein und auch an der Weser noch. In vielen Theilen dieser Lander gilt aber wieder nicht einmal das Landrecht, sondern das gemeine Recht also die Sache generell zu reguliren, wird überhaupt nicht thunlich sein. Die Ver⸗ hältnisse bei den Flüssen sind verschiedene, je nachdem ein starkes oder schwaches Gefälle da ist, ob der Fluß dürch Felsen läuft oder im Sande; das sind total verschiedene Dinge, die die Sache ganz anders erscheinen lassen. Ich bin überhaupt kein großer Freund wie ich belläufig bemerken will von generellen Gesetzen für die ganze Monarchie, die überall passen sollen und die Gefahr laufen nir⸗ gends zu passen. . J

Ich würde es für das Richtige halten, die Flüsse einzeln vorzu— nehmen und zunächst das entschieden Verwerfliche in Schlesien abzu⸗ 6 Wenn Sie den Wunsch hegen, daß lei alles das, was

och nicht mehr angewandt wird, aus der Welt geschafft werde so ist das eine Sache für sich, das kann im nächsten Jahre geschehen.

Warum Sie aber das ablehnen wollen, was die Regierung Ihnen darbietet, dazu vermag ich einen Grund nicht abzusehen.