1872 / 67 p. 7 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 18 Mar 1872 18:00:01 GMT) scan diff

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§. 12. Hat eine Person des Soldatenstandes eine Freiheitsstrafe verwirkt, so ist auf militärische Freiheitsstrafe zu erkennen.

Ist jedoch Zuchthaus verwirkt oder muß aus einem anderen Grunde auf Entfernung aus dem Heer oder, der Marine erkannt werden, so treten die Freiheitsstrafen des gemeinen Strafrechts ein. S. 13. Die militärische Freiheitsstrafe ist eine lebenslängliche oder eine zeitige; der Höchstbetrag der zeitigen Freiheitsstrafe ist funf⸗ zehn Mey ihr Mindestbetrag Ein Tag. s

o das Gesetz die militärische . nicht ausdrücklich als cine lebenslängliche androht, ist dieselbe eine zeitige.

§. 14. Die militärische Freiheitsstrafe ist, wenn ihre Dauer

zwei Monate oder mehr beträgt: Festungs stra e, bei kürzerer Dauer:

Arrest.

k 15. Die Festungsstrafe ist zu erkennen gegen Offiziere als Festungsarrest, gegen nteroffiziere und Gemeine als Festungs-⸗ arbeitsstrafe. . . ö

§. 16. Statt auf Festungsarbeitsstrafe kann gegen 1) Portepee, Unteroffiziere, 2) nahe Freiwillige, 3) ,, . n Soldatenstandes, welche das wi enschaftliche r , , . zum Portepeefähnrich oder zum See adetten besitzen, oder mit diesen Per⸗ sonen auf gleicher n, . stehen, auf n,, erkannt , n 2 nach den besonderen Umständen der That ange⸗ messen erscheint.

. Auf Fälle, in welchen neben der Freiheitsstrafe Versetzung in ö. 6. Klasse des Soldatenstandes eintritt, findet dies keine An⸗ endung.

§. 9. Ist in diesem Gesetz Festungsstrafe angedroht, sa i darunter mislitärische Freiheitsstrafe von mindestens . Dauer zu verstehen.

§. 18. Der Festungsarrest besteht in Freiheitsentziehung mit Denn ht un der , gung und Lebensweise des Verurtheilten ; er 3 n befonders dazü bestimmten Räumen einer Festung vollstreckt

28. 19. Nin Festungsarbeitsstrafe besteht in Freiheitsentziehun verbünden mit Arbeiten für militärische Zweck 3. . 35 . wird durch Einstellung in eine Festungs⸗Strafabtheilung voll strectt. *

Unteroffiziere, welche eine Festungsarbeitsstrafe zu verbüßen haben, werden von den anderen Gefangenen gesondert gehalten und auf eine n,, , und ihrem ilitärrange angemessene Weise be= schäftigt. Auf Fälle, in denen auf Degradation erkannt worden ist, findet dies keine Anwendung. .

8. 29. Läßt der körperliche Zustand des Verurtheilten die Ver⸗ anf der , nicht zu, so tritt statt der Festungs⸗

8 efängnißstrafe ein.

arbeitsstrafe §. 21. Die Zeit einer Festungsstrafe wird auf die gesetzliche Dienstzeit im stehenden Heer oder in der Flotte nicht , ? S. 23. Der Ärrest zerfällt in Stubenarrest, gelinden Arrest, mittleren Arrest, strengen Arrest. 3 Der Stubenarrest findet gegen Offiziere statt, der gelinde

. Arrred J Unteroffiziere und Gemeine, der mittlere Arrest gegen Unteroffüiiere obne Portepee und gegen Gemeine, der strenge AÄArrest nur 8 4 Gn n gie Gese5 Arres 6. ö. 24. n diesem Geseß Arrest angedro o sind ö. alle Arten des Arrestes r, . ,, , m e,

9. 25. Ist in diesem Gesetz eine bestimmte Arrestart angedroht und dieselbe gegen den Thäter nach seinem Militärrange nicht statt⸗= haft, so ist auf die nächstfolgende, nach seinem Range statthafte Arrest⸗ art 9 ö, u wich 5

256. er Stubenarrest wird von dem Perurtheilten in sei Wohnung r Der Verurtheilte darf ann d ind ö Stubenarrestes seine Wohnung nicht verlassen, auch Besuche nicht annehmen. Gegen Subalternoffiziere kann durch Richterspruch die Strafpollstreckung in einem besonderen Offizier⸗Arrestzimmer angeordnet werden seich et nn,, z , 364 e 24 er gelinde, der mittlere und der strenge Arrest werden in Einzelhaft verbüßt. Der Höchstbetrag des stre ist . r * 2. g st ngen Arrestes ist 8. 28. Während der Verbüßung des mittleren Arrestes i der Verurtheilte eine harte Lagerstätte und als Nahrung ö. g und Brot. Diese Schärfungen fallen jeden vierten Tag nach Ablauf

der vierten Woche der Strafzeit jeden dritten Tag, nach Ablauf der sechsten Woche der Strafzeit jeden zweiten Tag fort.

§. 29. Der strenge Arrest wird wie der mittlere, jedoch an den Tagen, während welcher die Schärfungen eintreten, in einer dunkelen Ar arg va fh gorperliche 8

8. 39. Sgä er körperliche Zustand des Verurtheilten die = büßung des strengen oder mittleren Arrestes nicht zu, . tritt 3 ö. n, , . ö. eich

. 31. Die Abweichungen, welche bei Verhüßung von Arrest⸗ strafen dadurch bedingt werden, daß sie während n Krieges . auf den in Dienst gestellten en, n. oder anderen Fahrzeugen der , n zu vollziehen sind, werden durch Kaiserliche Anordnung be⸗

§. 32. des gemeinen Strafrechts auf eine militärische Freiheitsstrafe zu er kennen, so gilt eintägige Freiheitsstrafe des . e s nch Einem Tage militärischer Freiheitsstrafe.

Hierbei gilt al angedroht:

statt der elt ie gelindeste, nach dem Militärrange des Thäters statthafte Arrestart, j att der Festungshaft Festungsarrest,

st in Gemäßheit des §. 12 statt auf eine Freiheitsstrafe

baren Handlung der im 8§. 44 bezeichneten

Die Dauer des Festungsarrestes kann in diesen Fällen weniger als zwei Monate betragen. Die in dem S. 16 enthaltenen ö schriften finden auch hier Anwendung. .

85. 33. Ist in Gemaäͤßheit des §. 12 statt auf eine angedrohte milifärische Freiheitsstrafe auf eine Freiheitsstrafe des gemeinen Straf⸗ rechts . so gilt siatt der militärischen Freiheitsstrafe Ge— fängniß als angedroht. Hierbei gilt eintägige militärische Freiheits .

strafe gleich Einem Tage Gefängniß. ;

§. 34. Wo die allgemeinen Strafgesetze Geld- und Freiheits- strafe wahlweise androhen, darf. wenn durch die strafbare Handlung ugleich, eine militärische Dienstpflicht verletzt worden ist, auf Geld- rafe nicht erkannt werden.

Bei Umwandlung einer Geldstrafe in eine militärische Freiheits- strafe ist nach den in dem Strafgesezbuche für das Heutsch. Reich über die Umwandlung von Geldstrafen in Freiheitsstrafen aufgestell⸗ ten Grundsätzen zu verfahren.

8. 35. Neben einer militärischen Freiheitsstrafe darf auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte nur dann erkannt werden, wenn dieselbe als , , , von dreimongtlicher oder , ,., Dauer erkannt worden ist und das Heseß den Verlust der bürgerlichen Ehren- rechte ausdrücklich zuläßt. Die Dauer dieses Verlustes beträgt in einem solchen Falle mindestens Ein Jahr und höchstens fünf Jahre. §. 36. Die . Ehrenstrafen gegen Personen des Sol- datenstandes sind: 1) gegen alle Personen des Soldatenstandes: Ent⸗ . aus dem Heer oder der Marine. Gegen Offiziere ist diese ntfernung als Entfernung aus dem Offizierstande, gegen Unter

Mitglieder des Sanitätscorps als Entfernung gus dem Sanitäts corps auszusprechen; Y gegen Offiziere: , , ,, 3) gegen Unter⸗ offiziere und Gemeine: Versetzung in die zweite K asse des Soldaten⸗ standes; 4) gegen Unteroffiziere: Degradation.

9 37. Auf Entfernung aus dem Heer oder der Marine ist neben der Zuchthausstrafe stets, neben dem Verlust der bürgerlichen Ehren- rechts dann zu erkennen, wenn die Dauer dieses Verlustes drei Jahre übersteigt. Gegen Offiziere muß auf diese Entfernung neben dem Verluste der bürgerlichen Ehrenrechte ohne Rücksicht auf die Dauer desselben stets, ingleichen dann erkannt werden, wenn gegen einen Unteroffizier oder Gemeinen auf Versetzung in bie zweite Soldatenstandes zu erkennen sein würde. ;

§8. B. Die Entfernung aus dem Heere oder der Marine hat I) den Verlust der Dienststelle und der damit verbundenen Auszeich⸗ nungen sowie aller durch den Militärdienst erworbenen Ansprüche, . dieselben durch Richterspruch aberkannt werden können, 2) den

auernden Verlust der Orden und Ehrenzeichen, 3) die Unfähigkeit ,,, in das Heer und in die Marine von Rechtswegen olge.

§. 39. Gegen pensionirte Offiziere ist statt auf Entfernung aus dem Offizierstande auf Verlust des Offiziertitels zu erkennen. . diesem Verluste treten zugleich die im §. 338 Nr. 2 und 3 bezeichneten Folgen,

owie die Verwirkung des Rechts, die Offizieruniform zu tragen, von echtswegen ein. §. 40. Auf Dienstentlassung kann erkannt werden, wenn Festungsarrest von längerer als einjähriger Dauer verhängt wird,

Auf dieselbe muß erkannt werden, wenn Unfähigkeit zur Beklei⸗ dung öffentlicher Aemter ausgesprochen wird.

§. 41. Die Dienstentlassung hat den Verlust der Dienststelle und aller durch den Dienst als . erworbenen Ansprüche, soweit die elben durch Richterspruch aberkannt werden können, ingleichen die Verwirkung des Rechts, die Offizieruniform zu tragen, von Rechts⸗ wegen zur Folge. Der Verlust des Diensttitels ist mit dieser Strafe e,, f = J

SJ. 42. Gegen penstonirte Offiziere, welche das Recht zum Tra- en der Offizigruniform haben, ist statt auf Dienstentlassung au gn dieses Rechts zu erkennen. 5 t n mung uf S. 43. Auf Versetzung in die zweite Klasse des Soldatenstandes ist neben dem Verluste der bürgerlichen Ehrenrechte zu erkennen, wenn die Dauer dieses Verlustes nicht drei Jahre übersteigt.

§. 44. Erfolgt eine Verurtheilung wegen Diebstahls, Unter⸗ schlagung, Raubes, Erpressung, Hehlerei, Betruges oder Urkunden älschung, so kann auf Versetzung in die zweite Klasse des Soldaten,

andes auch in den Fällen erkannt werden, in welchen der Verlust

der bürgerlichen Ehrenrechte nicht eintritt.

§. 15. Bei Verurtheilung wegen wiederholten Rückfalls (§. 67) kann auf Versetzung in die zweite Klasse des i , , bei Verurtheilung wegen ersten Rückfalls dann erkannt werden, wenn die feat. ern. , gewesen ist. 45. e Versetzung in die zweite Klasse des Soldatenstandes ,, Verlust der Orden und Ee ge bon . 5. 47. Wer sich in der zweiten Klasse des Soldatenstand * find darf keine Militärkokarde tragen, g c n . inn durch Richterspruch aberkannt werden können, nicht geltend §. 18. Auf Degradation kann neben einer . von ar , oder . n erkannt . selbe muß erkannt werden, wenn I) auf Festungsarbeits⸗ strafe von ngen als einjähriger Dauer 2) uuf , in die zweite Klasse des Soldatenstandes oder 5 auf Unfähigkeit zur Be⸗ enn, öffentlicher Aemter erkannt wird. Ingleichen muß auf die selbe erkannt werden, wenn die Verurtheilung 4) wegen einer straf⸗

derholten Rügfalls erfolgt. rt, oder s) wegen wie

st an ,. ien 6. r,, n. oder Stuben 2 eroffiziere un m ; mittlerer oder unn Arrest. emeine Festungsarbeitsstrafe,

§. 49. Die Degradation hat den Rücktritt in den S d Gemeinen und den Verlust der durch den Dienst .

9

offiziere und Gemeine als Entfernung aus dem Soldatenstande, gegen.

lasse des

Strafen zu erkennen.

Wir

ird in dem Strafurtheile auf Zuchth bürgerlichen Ehrenrechte oder auf Unfähigkeit sicher Aemter erkannt, oder erfolgt die offiziers wegen einer

echtswegen zur ; es Soldatenstandes welche

während der Beurlaubung wegen e meinen Strafrechts strasbaren Handlung den allgemeinen Strafgesetzen angedrohten

aus, auf Verlust der zur Bekleidung öffent⸗ rurtheilung eines Unter⸗

Folge

16555 .

erworbenen Ansprüches sowelt dieselben durch Richterspruch aberkannt werden können, von

50. Wird eine Person Beurlaubtenstande gehört, nach den Vorschriften des ge verurtheilt, so ist auf die in

. ner,

Art, so treten diejenigen militärischen Ehrenstrafen, auf welche bei

einer solchen Verurtheilung nach

erkannt werden muß, von Rechtswegen ein. §. 51. Ist gegen eine Person des Soldatenstandes während ihres

Dienstes im Heer oder in u erkennen, welche dieselbe vo arine begangen hat, so ist gegen

Soldatenstandes geltenden Strafarten zu erkennen.

weiter Abschnitt. at ein M

86

Strafen

ist aüf militärische Freiheitsstrafe zu erkennen.

Ist

Grunde auf Amts verlust erkannt,

gemeinen Strafrechts ein. 53. Auf di. Strafe des Amtsverlustes m

beamte erkannt werden, wenn die , ,, baren Handlung der in 8 44 bezeichneten Art erfolgt.

Es kann auf diese welchen eine Freiheitsst

hängt wird.

§. 54. Die militärische Freiheitsstrafe darf g beamte nur in den n Offtziere, gf untere offi

in den gegen Unter .. Din , der §§. 11, 32, auf Militärbeamte Anwendung.

§. 56. Der Versuch eines militärischen Ver Versüch eines militärischen Vergehens nur dann strafbar, wenn das längeren als sechsmonatlichen Freiheits

ndeten Verbrechens oder lässig oder geboten sind,

vollendete Vergehen mit einer

rafe bedroht ist mal ng

* 57.

so gi

eschlossei ö

36 dur urcht , J ist bei Handlungen, verletzt wird, weder ein 2 *

ein Grund zur Milderun strafbaren

Bei

strafbaren Hand

Drit

ziere zulässigen

neben der Strafe des volle Vergehens ng, Ehrenstrafen (§. 36) zu

trafe in allen

ter Abschnitt. Versuch.

er Versuchsstrafe.

vor per

milderungsgrund. . 61.

Bei Bestrafung militärischer Verbrechen oder V ung der angedrohten Stra

ines militärischen Verbrech Verletzten o

erzicht auf die

a ,, ers. aeg Die Verfo

8. he

Cen? ist , . eren zum Antrage

strafung §. 9

563. Bei Berechnung ngs] 2 2 2 Ver oder Strafvollstreckung rücksichtlich mi itãrischer .

Handlungen

i illen in Nnterorduin e ils r i Trunkenhelt des Thäters keinen

lgung e Ingig von dem Antrage des Ver er, , Ein V des haers ist rt zjährungsfrist einer Strafverfol. brechen und

fe ausschließen, durch welche eine d dadurch nicht aus-

m Gewissen oder den Vorschriften u für geboten oder deren

trafe.

usübung

der . h

fe unabhängig von der

strafbaren . der im §. 44 bezeichneten en Bestimmungen der §§. 36 49

der Marine wegen strafbarer Handlungen or ihrem Eintritt in das Heer oder in die sie auf die für Personen des

egen Militärbeamte, ilitãrbeamter eine Freiheitsstrafe verwirkt, so

bach Buchlhaus verwirll oder wird, aus einem anderen so treten die Freiheitsstrafen des

gegen Militär- wegen einer straf⸗

; Fällen erkannt werden, in rafe von längerer als einjähriger Dauer ver⸗ egen obere Militär- Militärbeamte nur

trafarten bestehen. 33 und 51 finden auch

brechens ist stets, der

des durch Aus⸗ Strafe bedrohte

gin die Pflichten der militärischen

des Dienstes begangenen traf⸗

neben ist die Festungsstrafe der Festungshaft, der

gleich zu ach

S. 66.

ten.

Wo

Vergehen . ĩ

setzlich zuläs ü ĩ . gen X.

5.

treffen, so ist schriften des Dieselbe darf in zu verhangenden

gi zwei eich zwei d §. 66.

Auf erh

dieses Geset kann dieselbe das Doppelte der für das be en Höch ; ao enn mehrere ze il in allen Fällen auf eine Strafgeseßzbuchs

eine erhöhte

betrag 27)

Arrestes, Ein Tag Arrestes. hte Strafe 8. 69)

für das Deutsche Rei keinem Falle den gesetzlich zulässigen Strafark übersteigen.

so gilt Ein Tag

Freiheitsstrafe androht . i n, . sheitsstrafe erreichen; sie darf jedoch den ge; . . zu i, gte ld Straf mit 3

ztige militärische Freiheitsstrafen zusammen- . an , . nach den ich zu erkennen.

Höchstbetrag d

Be ̃ mmentreffenden Freiheitsstrafen nur in Arrest· , 36 en Gesammtstrafe nur in Arrest bestehen. Sind

treststrafen ungleichartige ö Le en ei flfern Tagen gelinden

strengen Arre estes

mittleren Arr

ist, sofern in diesem Gesetz

Wegweiser

nicht , mm mn getroffen sind zu erkennen: 1) gegen Der g enten welche gemeinschafilich mit Untergebenen eine strafbare Handlung begehen oder sich onst an einer strafbaren Handlung Unter⸗ gebener bethelligen; M wenn strafbgre Handlungen unter Mißbrauch ber Waffen oder der dienstlichen Befugnisse oder während der Aus- übung des Dienstes begangen werden; 3) wenn Mehrere sich straf⸗ barer Handlungen unter Zusammenrottung oder vor einer Menschen⸗ menge , 93. . . ö 67. Mit erhöhter Strafe ist wegen Rückfalls zu belegen, wer nachdem er wegen eines militärischen Verbrechens oder Vergehens durch ein deutsches Gericht bestraft worden, dasselbe militärische Ver⸗ brechen oder Vergehen abermals begeht. . .

Diefe Bestimmung findet Anwendung auch, wenn die fen he Strafe nur theilweise verbüßt oder ganz oder theilweise erlassen ist; sse bleibt jedoch ausgeschlossen, wenn seit der Verbüßung oder dem Erlasse der letzten Strafe bis zur Begehung des neuen militärischen Rerbrechens oder Vergehens zehn Jahre meg sind. tt itte

wertet Theil Von den einzelnen Verbrechen und Vergehen und deren Bestrafung. Erster Titel.

Militärische Verbrechen und Ver ehen der Personen des . ir .

Erster Abschnitt. . Kriegs voerrath.

S. 68. Eine Person des Soldatenstandes, welche sich eines Hoch⸗ verraths oder eines Landesverraths schuldig macht, ist nach den Vor 6 des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich (96§. 80 93) zu

estrafen. . Ist durch das Verbrechen zugleich die militärische Treue verletzt, so tritt statt der Festungshaft Zuchthausstrafe, statt der lebensläng⸗ lichen Zuchthausstrafe oder der lebenslänglichen Festungshaft die mili⸗

tärische Todesstrafe ein. 39 =

S 69. er im Felde einen Landesverrath begeht, wird wegen Kriegsverraths mit Zuchthaus nicht unter zehn Jahren oder mit

lebenslänglichem Zuchthaus bestraft. 3 dice. §. 70. Mit dem Tode wird der Kriegsverrath (89. 69) bestraft, wenn der Thäter . der im §. 90 des Strafgeseßbuchs für das Deutsche Reich bezeichneten strafbaren Handlungen begeht, 2) Wege oder Telegraphenanstalten zerstort oder unbrauchbar macht, 3) das Geheimniß des Postens das Selzgesche oder die Losung verräth, I vor dem Feinde Meldungen oder ienstliche Mittheilungen falsch macht oder richtige zu machen unterläßt, 5) dem Feinde als u einer militärischen Unternehmung gen deutsche oder verbündete Truppen dient, oder als Wegweiser riegführende deutsche oder verbündete Truppen irre leitet, 6 vor dem Feinde, um die Truppen zu beunruhigen oder irre zu leiten, militärische Signale oder andere Zeichen giebt, zur Flucht auffordert oder das Sammeln n , , en verhindert, 7) einen Dienstbefehl ganz oder theilweise ungusgeführt läßt oder eigenmächtig abändert, 8) es unter= nimmt / mit Personen im feindlichen Heer oder im feindlichen Lande über Dinge, welche die Kriegführung etreffen, mündlich oder schrift⸗

ergehen Alters

ens oder Ver⸗ der einer an⸗

trafart nicht

Vor⸗

. verläßt oder

lich Verkehr zu pflegen oder einen solchen Verkehr zu vermitteln, 9) pflidhlcfů an. er Bekanntmachungen im Heer verbreitet, 10) die oder 11) endliche Kir egen r. flegung der Truppen unterläßt der gegen der in Rr. bis 11 bezeichneten nr , n, minder wen ällen lebenslängliche 3 1 ;

§. 71. Im Sinne e e ft als, vor dem Feinde be— findlich jede 6 zu betrachten, bei welcher in Gewärtigung eines fiene egen, mit dem Feinde der Sicherheit ẽdienst gegen den⸗ e

6g Hong h n Mehrere einen Kriegs verrath verabredet, ohne daß es zur Ausführung oder zu einein strafbaren Versuch desselben ge= kommen ist, so tritt n r, nicht unter fünf Jahren ein. §. 73. Wer von dem Vor aben eines Kriegöperraths (988. 69 bis wit, in welcher die Verhütung des Verbrechens möglich hiervon rechtzeitig rafbarer itthäters

72) zu einer Zeit r 8 bhaffe Kenntniß erhält und es unterläßt hier n . ann, ist, . das Verbrechen oder ein

Versuch desselben begangen worden, mit der Strafe des

für den an dem kriegsverrätherischen Vorhaben er von demselben zu einer Zeit, wo die

ch vorgebeugt werden kann.

er , de ner Kriegs ie,

letzung e

n minder schweren Fällen tritt Festung

4 in; auch kann zugleich unf Jahren zin . akuch . werden.

R

esten Platz ö Efe Mittel zu Befehlshaber ere, . . welcher auf teiem Felde k hm untergebene Alles gethan hat, was

Dienst⸗ Be⸗ derweit davon unterrichtet ist, in einer Weise

Kommandant eines

der ihm zu auten Posten

affen für die er nicht zuvor 4) der Befehls