1872 / 67 p. 8 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 18 Mar 1872 18:00:01 GMT) scan diff

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haber eines Schiffes oder anderen Fahrzeuges der Marine, welcher Hat die Handlung die Fol ei i i ichkei ͤ uges der M he t e, daß der Beschuldigt oder zur Vornahme oder Unterlassung einer Diensthandlung zu nöthi⸗ ] gern, sich ihm zu widerseßen oder eine Thätlichkeit gegen denselben zu

2 . 1. dem Feinde übergiebt, ohne zuxor Fähigkeit zu Arbeiten für lais fe ge 4 , . 3363 1. wird, sofern nicht das en n, mit . 3 3 . so wird jeder welcher an der . Den .. Hi y 9 i ergabe Alles gethan zu haben, was die haus bis zu fünf Jahren zu erkennen. edroht ist, wegen Widersetzung mit ir e, von sechs Monaten wegen militärischer Mujruhrs mit Festungsstrafe nicht unter fünf . m erfordert. l 2 . 35. Dieselben Strafen (8. 94) treffen denjenigen, welcher bis zu . ahren, im Felde mi estungsstrafe nicht unter zwei . im Felde mit Festungsstrase nicht unter ze n Jahren bestraft ;

Dritter Abscnitt, Veseiigung es Ka: en ö aer geg einen Andern auf dessen Verlangen zur Erfüllung feiner militärischen 9 e, , , , f., ,, y auf Versetzktng in die zweite Klaffe des Soldaktenstandes zu

JZandesherrn. Dienstpflicht unkauglich macht. : Diesel . en . . ö §. 86. Wer in der Absicht, sich der Erfüllung seiner militärischen Unterstüßung des e err befehligten oder zugezogenen Mann · §. 120. Die Rädelsführer und i eines militärischen Auf-

§. 75. Wer einer Thätlichkeit gegen den Kaiser oder gegen seinen Di a. n * e dicien ĩ f e nd hätlich, n Kaise ö Dien sipflichle zen lotet. Heli er er chen , Geben schaften begangen wird, 3 g ruhrs / so wie diejenigen Aufrührer, welche eine Gewaltthqtigkeit gegen w , ö Verletzung der schuldigen Ehrfurcht oder soͤnst beleidigt w g, mit stren gem Artest nicht unter vier Wochen oder mit Festungsstrafe einen thätlichen Angriff gegen denselben unternimmt, wir mit Jahren oder mit n n n, Zuchthaus bestraft. . . ub! n nn n, ,,. ig n n. bis zu fan Jahren bestraft; auch ist auf Verscßung in m e Jestungẽstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft. Wird die Dieselben werden mit dem Tode estraft, wenn 1) bei dem Auf. ,,, . ing in die Klasfe des Solbatenstandeg zu erkennen. J , unter dem Gewehr oder sonst im Dienst, oder wird sie in Be ruhr ein Vorgesetzzter eine schwere Körperverletzung erlitten hat oder Vierter Abschnitt. Unerlaubte Entfernung und ani, Fahne frucht, Sechster Abschnitt. Feigheit. Festüngsstrafe nicht unter zehn , . 6 . §. 78. Wer von seiner Truppe oder von seiner Dienststellung 8. J. Wer während des Gefechts aus Feigheit sich weigert zu oblostrafe tritt ein, denn Vis Thätlichkeit ) eine schwere Körper. K 1. Die ah einem milltärischen Aufruhr Betheiligten welche . J . ,,,, , fechtg; ber hen en . , verleßung oder den Tod des Vorgesetzten verursacht hat, oder 2) im zur Ordnung zurückkehren, bevor es zu einer Gewaltthät. gkeit gegen hm ertheilten Urlaub überschreitet, wird wegen unerlaubter Entfer⸗ verleitet oder züerst die Flucht ergreift, wird mit dein Tode bestraft Felde geg eng n wird. ; atli e, d, st 31 e e n, ,,, nung mil Atrest oder mit Festungsstrafe bis zu einem Jahre bestraft. C986. Mil Zuchthaäng bis u fünf Jahren wird bestraft, wer chene ei Rr. die Zhällichtel außer den PDiens. und Jahren kirst inen fie nne nis gad , . 6, aus Jeigheit z bei dem Vormarsch zum Befecht, während deß Ge. ohne Beziehung auf denselben begangen / ö tritt in minder schweren Ist in einem solchen Falle die Rückkehr zur Ordnung von allen

wenn eine Person des Soldatenstandes i . fechts oder auf dem Rückzuge von seinem Tru m Fällen Uungöstrafe nicht unter zehn Jahren oder lebenslänglich an dem Aufruhr Betheiligten erfolgt, so ist gegen Anstifter und ; standes im Felde es unterläßt, z . ppentheile heimlich * fung strafe nich zeh h glich Rädelsführer auf Festungsstrafe von wir bis . fünf Jahren zu

I) der Truppe, von welcher sie abgekommen ist, oder der nächste urüchbleibt, von demselben . wegschleicht oder sich ver ; dire n,. . Truppe sich 36 anzuschl . 3 2) a m mel 6a . . Flucht ergreift, seine Waffen oder Munition , n, y , e nn, i,, , n nen e,, ; . ilitäri uh : gefangenschaft sich n,, . bei einem Truppentheile zu melden. Stich läßt, oder fen Pferd oder 6 Waffen unbrauchbar macht Festungzstrafe uf Dien fen lgssung n erkennen, . g, Dem An stifter eine militärischen Auseuhr glei hn s Gh. Dauert die Lbmwe fenheit länger als sieben Cage im Felde oder 2) durch Vorschüͤtzung einer Verwundung oder eines Leiden? §. 112. Ist ein nin gf eh r dadurch, daß der Vorgesetzte ihn bestrafen ist derjenige an dem Aufruhr Betheiligte, welcher 1) Persönlich länger als drei Tage, so tritt Festungsstrafe bis zu zwei Jahren ein. oder durch absichtlich veranlaßte Trunkenheit sich dem Gefechte . vorschriftswidrig behandelt oder die Grenzen seiner Dienstgewalt von dem . en zum Gehorsam aufgefordert, nicht Folge leistet,

§. 81. Festungsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren vor dem Feinde einer sonstigen, mit Gefahr für seine Person verbun—= äberschrilten hat, gereizt und auf der Stelle zu einer der in den 7) durch Mißbrau militärischer Signale oder durch e m fen tritt ein, wenn die Abwefenhelt im Felde länger als len Tage denen Dienstleistung zu entziehen sucht. J SS. i062 bis 110 bezeichneten strafbaren Handlungen hingerissen worden, den Aufruhr befördert, oder s) unter den Aufrührern den höchsten dauert. In minder schweren . tritt Festungsstrafe von einem Jahre 6 ist, wenn die Handlung mit dem Tode oder mit lebenslänglicher Dienstrang einnimmt. 8

. litärische Wache sich einer Achtimgs=

§. 82. Gleiche Strafe (5. S!) trifft eine Person des Beurlaubten⸗ bis zu fünf Jahren und Versetzung in die zweite Kl . estungsstrafe bedroht ist, auf Festungsstrafe nicht unter zehn Jahren §. 124. Wer gegen eine mi fh Fer n, . gin J las ee Sn alen u erkennen; ist zeitige ec gf angedroht, so kann 7 36 verleßung, einer . ung, eines Ungehorsams, einer Widerseßzung

standes, welche bei einem gegen das Deutsche Reich drohenden oder standes in. ; 3 . ausgebrochenen Kriege ihrer Einberufung zum Dienste oder einer . S8. 99, Ist in den Fällen des f 98 durch die Feigheit ein erheb- is zur Hälfte des Mindestbetrages der angedrohten Freiheitsstrafe oder einer Thaͤtlichkeit schuldig macht, wird ebenso bestraft, als wenn offentlichen . zur Stelle nicht Binnen drei Tagen nach licher Nachtheil verursacht worden, so tritt Zuchthausstrafe nicht unter ermäßigt, gegen Offiziere auch von der Dienstentlassung abgesehen er die Handlung gegen einen Vorgesetzten begangen hätte. lauf der bestimmten Frist Folge leistet fünf Jahren ein; ist der Tod eines Menschen verursach worden, so werden. Alls militärische Wache im Sinne dieses Gesetzes, sind anzusehen . 1 einer unerlaubten Entfernung (68. 78, 79. 823) tritt Todesstrafe, in minder schweren Fällen Zuchthausstrafe nicht unter 8 113. Wer eine Person des Soldatenstandes 9. Verweigerung alle zum Wacht oder in l lärischen Sicherheitsdienst befehligten Per⸗ in der Absicht, sich seiner militärischen Dienstpflicht zu enizichen, zehn Jahren oder lebenslängliche Zuchthausstrafe ein. des Gehorsams zur Widersetzung oder zu einer Thä . gegen den sonen des Soldatenstandes mit Einschluß der Feldgendaymen, welche schuldig pig is wegen Fahnenflucht (HSesertlon) zu bestrafen. 8 1B, Wer in anderen als den in den. 38. 7 und 98 be. Vorgefeßten auffordert oder anreizt, ö. gleich kem Rnstifter zu be n Ausüttzung dieses Dienstes begriffen und als solche äußerlich er— §. 8. Die Fahnenflücht wird mit Festungöstrafe von sechs nannten Fällen aus Besorgniß vor persönlicher Gefahr eine militärische strafen, wenn die Aufforderung oder Anreizung die strafbare Hand kennhar . ; 3 t Mongten bis zu zwei 7 im ersten Rückfalle mit . sstrafe Dienstpflicht verletzt, wird mit strengem Arrest nicht unter vierzehn lung oder einen strafbaren Versuch derselben Mur er gehabt hat. S. 125. Begeht eine Person des Soldatenstandes eine in don Einem Jahre bis zu fün da , n illkerhrlten Flchslthrrtlt Tagen odei mit Fesungsstrafe bis zu drei hahren hestrast; auch kann In die Aufforderung oder Änreizung ohne Erfolg Reblichen, so Liesem Abschnilte dem Mindestbekrage nach mit Festungsstrgfe von Zuchthaus pan fünf bis zu zehn Jahren bestraft. ählesch auf! Verf dung n! die beiter Gcrast. bes Goldalmnfta n!! mwiitt Arrest oder Festungsstrsfe bil önzm, Jahren ö mittlerer funf hr r Bagugr beßrohte Sandiung! so isut gegen ieh beestatt §. 85. Die n ucht inn Felde wörd init Festungsstrafe von erkannt werden . . gder strenger Arrest oder Festungsstrafe bis zu fünf Jahren kin. Die der berwirkten Feftungsstrafe auf Zuchthaus, von gleicher Daun, su

fünf bis zu zehn Jahren bestraft; im Rückfalle tritt; S. 101. Hat der Beschuldigte in d ĩ ‚Itrase darf scboch, der Ärk oder dem Maße nach, keine schwerere erkennen, wenn sie durch ein deussches Gericht wegen einer der in nicht unter ff ft falle tritt Zuchthaus strafe j g en Fällen der §§. 98 und 100 dar jedoch . , march, sch diesem Ilbschnitte vorgesehenen strafbaren Handlungen bereits zweimal

ö fünf Jahren und wenn die frühere Fahnenflucht im Feld nach der That hervorragende Beweise von Muth abg fein, als die auf die Handlung selbst angedrohte. straf begangen ist, n n ö . ; 33 9. cht im Felde ie 5 6 ö. 1 . a . 8 glue nn, . J 5 . W ö . . öh . , . n n, n,, von fünfjähriger oder längerer Dauer bestraft rere eine Fahnenflucht verabredet und gemein⸗ er von der Bestrafung gänzlich abgesehen en. oder anreizt, gemeinschaftlich entweder dem Vorgesetzten den Gehorlam vorden ist. . 8 ng Tn il ih aher hen warn zu e , d, ü. sich ihm zu widersetzen oder eine Thätlichkeit gegen Die in dem §. 6 Absatz 2 enthaltene Vorschrift findet auch hier

86. H gat ig ausgeführt, so wird die an sich verwirkte Freiheitsstrafe um 6 Dauer von ginem Jahre bis zu fünf Jahren i ; straf Sinn die nit. Strafbare Handlungen gegen die denfelben ju begehen, wird ohne Rücicht darauf ob ein Erfolg ein. Anwendung. . . . Ist die Handlung im Felde begangen, so tritt statt der Festungs-= lich en er milit äris chen Unterordnung. ctreten ist, wegen Aufwiegelung mit Festungsstrafe nicht unter fünf §. 126. Wer einen Vorgesetzten oder einen im Miß 2 strafe Zuchthausstraf. von gleicher Dauer, gegen ben Mäbelbflihter §. 102. Wer im Dienst oder in Beziehung auf den Dienst die Jahren bestraft. ; Höheren aus dienstlicher Bre r i ie 6 8 a, . rt, und gegen den Anstifter Todesstrafe ein. e 6 4 dem Vorgesetzten schuldige Achtung verletzt, insbesondere wer laut Ist durch die Handlung ein erheblicher Nag bi für den Dienst wird unrl 5 m, nicht ünter Einem . estraft, gegen §. 87. Die Fahnenflucht vom Posten vor dem Feinde oder aus Beschwerde oder wer gegen einen Verweis Widerrede führt, oder wer verursacht in, tritt eff go nrafs nicht unter zehn Jahren, im Offiziere ist zugleich au Dien stentla sung zu er ,, . gfobbe— einer gi 6. ,,, . . bestraft. ; 9. e,, e, e. 2 Vorgesetzten wissentlich die Unwahrheit dn , ,. ein. . ; leihe. Absich 39 e,, *. afe trifft den Vorgesetzten, welcher die Herausforde ; be Strafe trifft den Fahnenflüchtigen, t wird mit mittlerem oder strengem Arrest bestrakft PHeselbe gilt von demjenigen, der in gleicher Absicht vor ver= g ß ̃ . übergeht. gin n, , Wird die , . . 2 99 . oder vor ver⸗ fan f , n laut ge rer fuhrt? §. 177. Wird ein solcher Zweikampf vollzogen, so ist die Frei⸗

bt, echeh det when Fahnenfllichl Verwürkkten Seftungsstrafe sammelter Was e, erh ö. oder stellt sich dieselbe als eine §. 15. Wer eine Versammlung von Personen des Soldaten⸗ heits frafe Festungsstrafe nicht unter drei ahren. . ist auf Verseßung in die zweite Klasse des , ke , , mar o tritt strenger Arrest nicht unker vier Wochen od ; standes Behufs Berathung über militärische Angelegenheiten oder S. 123 Eine Person des Beurlaubtenstandes wird auch wäh= kennen. 3 in r gf. innerhalb sechs Wochen hen zi an bis zu drei Jahren ez ö. * ö ‚. . Vor. rend ste sich nicht im Dienst befindet; nach den Vorschriften dieses

5 ö. 2 Einrichtungen veranstaltet, ingleichen wer zu einer gemein ͤ ; S Sonn * Hähnenflucht, so kann, i * S. 46. älnter versammeller Mannschaft, im Sinne di n del enheilen der Einrichtun. Abschnitts bestraft; wenn fie dent 8. 15 zuwiderhandelt. oder eine , n,, , , , . J , ich kann eine ñ ; ; n,, . y are, gegen Gffiz . im dienstlichen Ve ter- von ber Versetzung 6 hn ge. . all vorliegt, . 2 er einen Vorgesetzten oder im Dienstrange Höhere e, ,, . zegen Hiffttlere kann zugleich au Qin nent n er uniform begeht, oder wenn sie sich des Ungehorsams oder der Wider- sehen werden. . ö strafe . wird mit msttlercn ober srrengem Ärtest ober m . Die an einer solchen Versammlung Vorstellung oder Beschwerde sckung gegen einen / in Gemäßheit der Bienstordnung ihr ertheilten so y,, , wegen bn nir verjährt nicht, Ist inn, , , , r, . t ñ Bethelligten werden mit Arrest oder mit . krafe bis zu sechs ine ehl schuldig macht. r . ö h er durch seine Abwesenheit harr n , er gem oder ist sie eine der gun der ische irn n e, rr, . Mann g . s unternimmt, Mißvergnügen in Bezichung auf Achter Abschnitt. Mißbrauch der Dienst gewalt. in 6 96 , . einer Fahnenflucht zu einer Zeit , , e,. unter vier Rechen dnn zehn uo e fe wier den zienff. oder in Bcichung , . inge fen hel ten . at . n r , ien ar . n , n J , ire een n,, Kw w ie Fa eri du n, so ist auf a e. , . e ; . en, Gelid borgt Ge 9 nt! od ber- selben begangen worden re , , der. 3 105. U z auf erhohte Strafe zu er. rat i g r ie hr. e gt ng von Schriften, Darstellungen . n, durch ! dienstliche Stellung veranlaßt, gegen ihn lbenn die Fahnenflucht im . i if, mn gen , ird, gung oder du nachorsam gegen einn Dienstbefeh! durch. Nichtbefol. oder Wbrldä nen br ft ic im Felde, begangen, so krill mittlere ereilt tten Linzu chen die demselben nch theig ie Reer eu Einem Jahre bis zu brei Jähren zu bestrafen!“! stungsstrafe von ö rch Ligen mächtige Abänderung oder lier g e , des⸗ oder . rrest nicht unter vierzehn an, oder Festungsstrafe das gegenseitige . von nachtheiligem Einfluß sein kön

Dieselbe Strafvorschrift findet auf den Theiln auf den Dienst, oder vor versammelter Mannschaft, oder m getsdtet ist, oder s) der Aufrühr im Felde begangen wird. an f . . , nern Waffe oder ginn anderen gefährlichen Werkzeuge gangen / so tritt ; 191. Wird der . ede. u dem Feinde began⸗

o tritt igen sämmtliche Betheiligte die Todesstrafe ein.

93 . elben wird mit Arrest bestraft. ; gg . 8 Wer einen Anderen §. 166. Wird ö Un bis zu fünf Wahren ein, ö en m r. n im Rückfalle, kann zugleich e

Jahn en ficht Heffelben vorsätzlich ö 6 perleite. Wer. die . gehorsam ein er t Rerabr⸗ ei ü tliche Verweigerun 94 n, J . ö , n e , ,,. i. n , , ,, . des deln ene, ö r g n m,. oder . 3 O . , . nllasfung , gegen Unteroffiziere auf Degra— nit w, ,,, r r k Vestu i ; . Vor w. i n i on er ; ö n . i r inn . ö ,,, . J R werden. 122 nn, n, ,. . ; ; . ö. ab ienstlichen Stellung einen Untergebene 36 sselben be un , , eine nr, . sih selbst befreit, wird, wenn . an . 6 3 . 6 2 ö. a ö ni g gm ; . . mn d ne . ln c edel gig nn . *. härtere Strafe der Fahnenflucht verwirk ĩ e berden e 5 , e . . nn. wird sofe⸗ ni 7 als Af . mit Festungsstrafe bis zu sechs er, , 3 w . . 6 n n, ze g m n n in die Begehung der strafbaren Handlun hoher Strafe heieg; . . Eberschret 2 . unge Stages gent , mit stren gent Arrest night nn . der einen strafbaren V ic e , zur Folge gehabt, 5 ist au §. 31. Wer vorsätzlich seine Strafbefugnisse überschreitet oder Wochen oder mit Festungsstrafe bis zu Einem Jahre h. 96 r A ne Tn. u erkennen. . . g e in g e, meins, . . St Gegen einen Offizier, welcher während der 1 . ig d drei J f §. 118. . von einer Meuterei zu ciner Zeit, in welcher die Arrest oder mit Jestungsstrafe his zu Einem Jahre bestraft. Sin e rg, eigenmächtig seine Wohnung verläßt, tritt . l 3 S. IL8. W j Verhütung der Vergbredelen strafbaren Handlung mhglich ist, glaub⸗ Heiche Strafe trißtt den senigen, welcher unbefugt ein? Handlung ,, . ö . 96 . t hafte ü eta und es unterläßt, hiervon ö nzeige ] vornimmt) die . ö ciner Vefehlsbefügniß oder Strafgemwalt vor= bschnitt. Selb stbeschä . u ;. n, hann bie verabredet strafbare Handlung oder ein genommeh werden darf. . 36 . ; 6 ch 24 , d fa, ü . e ang Ea nn, ber 5 it ä Arrcst oder mit ,, . ö er ( gl , e, . 1. er itzli ; . 2 e ni u J J Jahren bestraft. . WVehe f ; ande Tse eh un , ln g rh n n nn uf Ist. eine solche Handlun ö a . denn e n an rer ahn , De e e en , krreg der e, geshnngesft fe, i giröins dn . Ser an macht oder durch einen i Dienstpflicht untauglich strafe, in minder g vor dem Feinde begangen, so tritt Todes welchẽr von ö 3. zu einer Zeit wo die Dien ö nicht 33 Wer einen Untergebenen körper mißhandelt oder a 1 . . i

Dien

2 6 1 * * Festungsstra 7 eren untauglich, machen läßt, wird mit schweren Fällen Festungsstrafe ni anderwei n einer fie neige der Gesundheil beschädigt, wird mit Arrest nicht unter vier Wochen . strafe von inem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft, auch ist , ** ens lng iche erung taff 2 , , . ken e e nnn d. 1 e . ,, . 2 Die e nl bis . drei Jahren bestraft; in minder chme,

auf Versetzung in die zweite lasse des S ; U h ö

mg e des Soldatenstandes zu erkennen oder Divh und Get, es un ternimint, einen Vorgesetzten mi w Wenn M. usammenrott m bir Strafe big auf Eine Woche Arrest ermäßigt . . . D . . nrotten und mit vereinten ren Fällen kann die afe bis a 9 7 * ö. *. . Toe dohung an der Ausführung eines D Ii mut el fen n rer i fee ehr n ü zu verwei⸗ ] werden. * ö ,