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54 ᷣ 3 Icsun e ft bis zu sechs Monaten bestraft; gegen Offiziere kann ahndet werden, webei aber keine andere Freiheitsstrafe als Arrest fest⸗
; . 24 mn, ö. neben * e ge ö. auf ng e er,, 2 ö, n, . 6 4 3 7 . 2 — j 2 3 in. 58. Wer durch unvorsichtige Behandlung einer Schußwaffe oder Stubenarrestes, drei Wo e Im Rückfalle kann, im wiederholten Rückfalle muß neben der verwirkt ist, gegen jeden Betheiligten Zuchthausstrafe bis zu zehn oder 8 Munition einen Men . . . verkezt, wird 89 26 Lage ftrengen Arrestes nicht übersteigen darf. zgiere auf Degradation erkannt werden. 1, z 147. Wird eine nach den 8s 14 bis 44 und ẽt6 strafbare Ind, wenn 8 ob eines Menschen verursacht lvorden sst, mit Festungs- nn. §. 134. Ist durch die Handlung eine schwere Körperperleßung ö. kung gegen einen Deutschen oder einen Angehsrigen eines ver strafe bis zu 2 Jahren bestraft. ö Verzeichniß der zum deut schen Heer und zur Kaiserlich en des ÜUntergebchen verursacht worden, so tritt Zuchthausstrafe bis zu ündeten Staats begangen, so ist auf erhöht Strafe und, wenn in 159. Wer ohne die erforderliche dienstliche Genehmigung sich Marine gehsrenden Militärpersonen. ünf Jahren, in minder schweren Fällen Festungsstrafe von sechs den allgemeinen rn ff ef then eine härtere Strafe angedroht ist, auf „echctratheit, wird mit Festungsstrafe bis zu Einem Jahre bestraft; Die zum deutschen Heer und zur Kaiserlichen Marine gehörenden ongten bis zu fünf Jahren ein. . diese leßtere zu erkennen. 1 e i. gegen Offiziere kann zugleich güf Dienstentlässung erkannt werden. Militärpersonen bestehen aus Personen des Soldatenstandes und aus War die schwere Körperverletzung beabsichtigt und eingetreten, so Zehnter Abschnitt. Andere widerrechtliche Handlungen Auf die Rechtsgültigkeit der geschlofssenen Ehe ist der Mangel der Militärbeamten, ist auf Sac wn von zwei bis zu zehn Hahn zu erkennen. ö * geg en das Eigen thum. 5 . dienstlichen Genehmigung ohne Einfluß. A. Personen des Soldatenstandes sind: Ist durch die Körperverletzung (6. 135 der Tod des Unter ebenen Aulich einen Di z d beschadi §. i6h. Wer im Dienst oder, nachdem er zum Dienst befehligt J. Die Offiziere. verursacht worden, so tritt Zuchthaüsstrafe nicht unter drei Jahren, 5§. 143. Wer vorsaßzlich ihn a n eschädigt, zer, worden, sich durch Trunkenheit zur Ausführung seiner Dienstver⸗ Die Offiziere zerfallen in vier Haupttlassen: in n , i nn nn, nicht r em 63 36 . k . ; a , ,,,, r , (. un fn mr . . ⸗ , n. . s 1 1 r im Heer. in der Ma . ; , 1535. eine strafbare Handlung im Sinne, der 38. i ; g, , . a, der mit Festungsstrafe bis zu Einem Jahre bestraft; gegen ziere 1) Generalität 11 ) Flagg . Offiziere oder Admirale 134 ist es nicht anzuschen, wenn der Vorgeseßzte bei dringender Ge— e zweite Klasse des Soldatenstandes Jann werden. . chli . . . e,. Hhiere . 8 . / f
Anlage.
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fahr, unt den thatkichen Angriff. eineg Untergebenen von ich ab. Säle bei Ausühung zes Dienstes eder unte. Verletzung su sül,. Wer den ihm gis Soldaten obliegenden Dienst oder 3 Hauptleute und. Rittmeister, 3) Kapitän, Lientenqnts, zuwehren oder, um die nothwendige Befolgung eines Dienstbefehls eines militärischen Dienstverhältnisses ih eines Diebstahls oder eine: anderen Berufspflichten . hartnäckig zuwiderhandelt, daß wie ⸗ 4 Se , nne, sen, 4 D een dnn, zu erzwingen, von der Waffe gegen den Untergebenen Gebrauch , an Sgchen schuldig mach , ihm e g des rerholte Bestrafungen sich als fruchtlos erwiesen haben , wird wegen Premier · und Setonde⸗ Tieutenants und Unter ˖ Lieute· ann, ö — . 1 . . Verhältnisses zugänglich tꝰ 31 anvertraut sind, rnicser feiner Ünverbesserlichkeik mit strengem Arrest nicht unter vier Lieutenants) nants zur See.)
8. 135. Eine militärische Wache, welche eine der in den 83. 12 . 24 mittlerem oder strengem Atrest 4 , . , Tagen KPochen oder mit i ref bis zu sechs Monaten bestraft; auch Die Unteroffiziere bis 134 bezeichneten Handlungen begeht, wird ebenso ef r als 9 er mi i n in bis zu fünf Jahren , ann zu. chnn zugleich auf Verfeßzüng in die zweite Klasse des Soldatenstandes sind eingetheilt im Heer und in der Marine: in trenn' ein orgesezter die se Handlung begangen. hätt? Ji. die KWeikh, aus e n . d, , , n n,, C. 3). rtannt werden. I) solche, weiche das Offizlerportepee tragen (Portepee. 8 4 eine . 6. begangen, ö. , , n Al gen 8. ö . ö , . Zweiter Titel Unteroffiziere),
älini itt erhöhte Strafe ein. . Porgesetzten e . * ; ᷓ ĩ = dd , ,, .
nen 1 * 3 offiziere ohne Portepee). wendung. erson begeht. Militärbeamten. ffi . .
I57. Eine Person des Beurlaubtenstandes wird auch wäh— st die Handlung ein Verbrechen im Sinne der allgemeinen §. 162. Ein Militäreamter, welcher sich im Felde einer der in ͤ ᷣ er Gefreiten. ung . sich nicht . . befindet, n. den Vorschriften diefes Strafgeseßze , . ist auf die in diefen Geseten angedrohte Strafe zu dem 'ersten bis vierten, dem siebenten und neunten Abschnitt des mit rn, 6 ,, . * or ps. baren Handlüngen im dlenstlichen Verkehr mit dem Untergebenen Elfter Abschnitt. Verletzung von Dienstpflichten b ei nach den daselbst für Personen des Soldatenstandes gegebenen Be ⸗- H obere Mitttärzte oder in der Militaͤruniform begeht. Ausführung befon derer Sienst verr ichtun gen. n, , . , ,, 1. 14 zweite Klasse des nit einem , je nach . dienstlichen Stellung sich richtenden Range 2 ö 2 s . ‚ ö S8 3 . h ' ᷣr d Neunter Abschnitt. Widerrechtliche Handlungen im Felde §. 150. Wer vorsätzlich unrichtige Dienstatteste ausstellt oder §. 163. Andere Pllichtverletzungen der Militärbeamten sind nach einer bestimmten n e ,, n, grargt⸗ gegen Personen oder Eigenthum. Rapporle, dienstliche Meldungen oder dienstliche Berichte unrichtig den allgemeinen, für Beamte geltenden Vorschriften zu beurtheilen. mit dem Range der Portepee- Unteroffiziere. 4. ö . Be ö. . Person des ,, , . 1 Felde . ö . ,, Dritter Titel Zu den unteren Militärärzten gehören die einjährig freiwilligen e eine Üntkerschlagung, eine Körperverletzung oder ein Ver- ö nit ö 6 ; . ö ,. . . 63 die e, rng f die Verfol⸗ . zweite Klasse des Soldatenstandes ir, In minder schweren Strafbestimmungen für Personen, 66 den . Aerzte. B. Militärbeam te un der strafbaren Handlung n n. von dem Antrage des Fällen tritt mittlerer oder in Arrest nicht unter vierzehn Tagen gesetzen nur in Kriegszeiten unter orfen sind. find alle im Heer und bi der Marne fuͤr da Bedurfniß des Heeres i etzten oder einer anderen züm Antrgge berechtigten Person. Ein oder Festungsstrafe bis zu sechs Mtonaten ein. . 8. 164. Während eines gegen das Deutsche Reich ausgebrochenen hder der Marfne dauernd oder auf Zeil angestellten, nicht zum. Sol. Verzicht auf die Bestrafung des Thäters ist wirkungslos. S. 151. Wer 3 eine Handsung, die eine Verletzung einer Dienst. grieges sind alle Personen, welche sich in irgend einem Bienst⸗ oder Takrndnk: * reer und unter dein Kriegs. oder Möat in. ih in sser §. 139. Wer im Felde, um Beute zu machen) sich von der flicht enthält, Geschenke oder andere Vortheile annimmt, fordert oder Vertrags verhältniß bei dem kriegführenden Heere befinden, oder sonst als Verwaltungschef stehenden Beamien welche einen Militärrang , , egen, den Stafrorschtlfken Säbener enn nbelehnen Linferschebl ob sie cinen Hiensfeid ge. recht unterworfen sind, eigenmächtig zur Beute macht, wird mit Arrest ünf Jahren bestraft. In minder schweren Fällen tritt Arrest oder diese Gesetzes insbesondere den irg nn unterworfen. a. haben oder nicht. . ; ; oder mit Festungsstrafe bis zu drei Jahren bestraft; auch kann zu⸗ Festungsstrafe bis zu drei Jahren ein; guch kann zugleich auf Ver⸗ Welche militärische Freiheitsstrafe im Einzelfalle eintritt, ist nach leich auf Verfeßung in die zweite . Des Goldatenstandes cr. setzung in die zweite Klasse des Soldatenstandes erkannt werden. den buͤrgerlichen Verhältnissen oder der Bildungsstufe des Angeschul⸗— — . e . n e , ,, , m, är n ere, bee e el e dh ga , ge. gang age Lunge tear e ten, 2 ĩ . ieni ĩ = ; * ö ⸗ s Schildwache oder S. 165. Neben einer jeden Freiheitsstrafe, welche gegen ei = ̃ ö ; ven Ml e frre ft te ft m , nn, ,,. . als Posten in schuldhafter 4 sich außer Stand setzt, den ihm ob— on en r g wird, die sich zu den Truppen in einem Dienst. oder Berlin, 18. März. In der Sitzung des Hau ses der zueignet. 36 ; liegenden Dienst zu versehen, oder eigenmächtig seinen Posten verläßt Vertra gvckhältnisse befindet: kann zugleich auf Aufhebung dieses Ver⸗ Abgeordneten am 16. d. M. nahm in der Generaldiskussion 8. 40. Der Plünderung macht sich schuldig, wer im Felde unter ber, hut denn sihCmm; in Vezug guf jenen Bienst erthellten Vorschriften hältnisffes erkannt werden. In einem solchen Falls ist statt auf eine über den Entwurf, der Kreisordnung für die Provinzen Benützung des Kriegsschreckens oder len he bre h seiner militä· entgegenhandelt, wird mit mitktlerein oder strengem Arrest nicht unter militärische Freiheitsstrafe aüf eine Freiheitsstrafe des gemeinen Straf- Preußen ꝛc. der Minister des Innern Graf zu Eulenburg rischen Ulcherlege n hei . vierzehn Tagen, im Felde mit mittlerem oder strengem Arrest nicht rechts zu erkennen. ; 3 nach dem Abg. v. Meyer das Wort: l j in. der Abficht rechtswidriger Zueignung eine Sache der Landes ee. k ochen oder mit Festungsstrafe bis zu zwei Jahren 5.6K. Alussändische Offiziere, welche zu dem kriegführenden Meine Herren! Ble letzte Aeußerung des Herrn,. Vorrednerz einwohner offen wegnimmt oder denselben y oder 2) Hor h g h dd di ; 5 3 ; Heerè zugelassen find. werden, wenn der Kagiser nicht etwa besondere giebt mir einen fehr willkommenen Anknüpfungöpunkt, um mit Kriegsschatzungen oder ranging erhebt oder das Maß 9 rd durch die d e nn ein Nachtheil verursacht oder die Vestimmungen getroffen hat, nach den für deutsche Offiziere geltenden wenigen Worten den Standpunkt der Regierung, der ja sonst auch der von ihm vorzunehmenden Requisitionen überschreitet, wenn dies efahr eines solchen i ffn jo tritt i ng n,, bis zu drei Vorschriften beurtheilt. . ats ken Motiven zur Vorlage und den Vorverhandlungen bereits des eigenen Vortheils wegen geschieht. Jahren, im i. Festungsstrafe nicht unter drei Jahren ein. Wird Auf das Gefolge solcher Offiziere findet die Vorschrift des 8. 164 petannt ist, noch einmal hervorzuheben. eine solche Pflichtverleßung vor dem Feinde . so ist dieselbe Anwendung. . Tänel der Herren Abgeordneten mahnte an das Werk zu gehen
8. 141. Als eine Plünderung ist es nicht anzusehen, wenn die mt ᷣ zen n ̃ 9. j gan n e den mn n mn ,,, , ,,, . br Anf strategze Handlungen eings Krieß gefangenen ihzen und, Jet in diele Sessn die tel zord nung fh Stande n beinen neil
. , , . oder mit lebenslänglicher Festungsstrafe zu be. nach Maßgabe line Milltaͤrranges die Vorschriften dieses Gesetzes die Sinan men etz n des Hauses 39 ae. sei, daß 64 e, ,,. auf . ,, Dednr fuß fich erftret V 1 FS. 153. Wer als Befehlshaber einer milttärischen Wache, eines ute g ; ine n whangener welcher unter Bruch des gegebenen 2b diet hen . u 396. in fg her Gt ndy e se*n eln . h §. 142. Die Plünderung wird mit Festungsstrafe bis zu fünf Kommandos oder einer Abtheilung, oder wer als Schildwache oder Ehrenwortes entweicht, oder, auf Ehrenwort entlassen , die gegebene er 6 W . darauf, daß ich im Gegensatze zu dem Herrn ir, und mit Versetzung in die zweite Klasse des Soldatenstandes als Posten eine strafbare Handlung wissentlich begehen läßt, welche Zusage bricht, wird mit den 8 — n n. e n, , r, . für reif halte. Ich hahe ja die meisten
n gg. Poshafte od 6 ; er verhindern konnte und zu verhindern dienstlich verpflichtet war, Dieselbe Strafe trifft denjenigen, welcher den Bedingungen, unter N riffe harr zu erfahren gehabt, daß die eseßgebun auf . feen acm se ln nr m fr r ghrf, tung 6 . ,, . e. ö hegangen denen er aus der Krie gögefangenschaft entlassen, vor Beendigung des 4 nicht früher in Fluß gekommen ist, aber ich muß doch sagen,
1 2 2 . — ; x z = z ö ⸗ j 3 . .
Handi nt tun e Be e n m, ar n m ne, . bebe en fe lein 241 Ding , k 3 inder oder Drutschern welcher während eines er, . igll ned , ,, dir ihr, en , . J. : Ab4. Wer einen Gefangenen, dessen Beaufsichtigung Beglei⸗ egen das Deutsche Reich ausgebrochenen Krieges auf dem Kriegs- iedenen Parteien außerordentlich berichtigt, modifizirt,
3 36 is zu zehn Jahren zu erkennen. Ist durch die Ge, tung oder Bewachung ihm anvertraut ist, vorsätzlich entweichen läßt, rr e, ssch 2 , den gz. 6h bis 73 und 145 vorgesehenen ö er , Vac fe, mehr angeschlossen und 'der
waltthätigkeit eine schwere Körperverletzung verursacht worden, so tritt oder dessen Befrei ; irtt inglei ̃ — in di chkei ̃ i . nicht unter zehn Jahren und, wenn der go en, , * , n , he gr ger, . . handlungen schuidig macht, ist nach den in diesen Paragraphen ge: , . der sie eine Zeit lang durchdrungen waren,
verur ᷓ ̃ ; ö be Besti en zu bestrafen. s . gen n n e hn de e e feen bestraft, wenn die r n nns ghaftugg Forsettich nicht iz ere sähtz ng Hint ö er lib nn, ee. 96 Deutscher; welcher in nem van Eg ist vieleicht richtig, wenn der Herr Vorredner sagt, die ant, . . ic . . r ö mittlerem oder an n Arrest nicht unter vier Wochen deutschen Truppen beseßten ausländischen Gebiete gegen deutsche Trup; würfe der Regierüng seien ctwaß mehr nach links gegangen. Allein ehen That bhrlliger e seibst eint r balstthätt teil Tes er, dem Fchnngesraf. bis fünf ahten Kettaftg auh kann zu,. ken oder An gftötige derselben dei getz auf Anordnung des Hin! gilt wohl nicht von der ständischen Seite der Frage, fenden erson zu begehen, trifft Festungsstrafe bis zu zehn Jahren und Ver⸗ . ersetzung in die zweite Klasse des Soldatenstandes erkannt Faisers Cingeseßte Vchörde eine nach den Gescßen des Deutschen Reichs woesentlich von Fragen, die no neuerdings hinzugetreten sind! der etzung in die zweite Klasse des , ü . strabare Handiung begeht, is' ebenso zu bestrafen, als wenn diese Frage der Selbstverwaltung u. . w. die ja erst nach und nach auf⸗
§. 145. Wer im Felde in der Absicht rechtswidriger Zueignung pefo dl n n m, rn nn, mr . Fahrlassiztei;. Handlung von ihm um Vundesgebicle begangen wärt kücht ind. Wenn der Herr Vorredner aber zugleich zugiebt, daß
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einem auf dem Kampfplatze gebliebenen Angehörigen der deutschen kläfsigkei trhaftung nur aus ü f n . ö Acußerungen der parlamentarischen Körper mehr nach rechts ge⸗
oder verbündeten i n, eine Sache abnimmt, oder einem a nn 3 n, nen , , n , n mu §. 1. Das idm g z i nch . xc Deutsche Reich tritt) gangen sind! so, meine ich, ist derjenige n, r, ,.
, r mn nr t ile, . . . 4. 8 lösö, Line Person des Soldatenstandes, welche bel einem ihr n Känzen Umfange des . mit dem ten 187. 1 ge ng, ie r r gn ö 6 . .. z 46 . en ertragen i es⸗ rir — . in Kraft. , e. r igt / 1
Kriegsgefangenen eine Sache wegnimmt oder abnöthigt, wird mit lun 3 . ke , . ö e e , gn, ö. 69* . Reh Mit diesem Tage treten im ganzen Bundesgebiete alle darauf daß diese Gesetzgebung endlich einen re . , nn,
n n is zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit brechen oder Vergehen im Amte dar fn ist nach d geseze ein Ge⸗ Mill tärstrafgefetze, insoweil sie materielles Craft zum Gegen eine feste Basis gewinnt. Wie die Sachen ö. 1 8 . . estungsstrafe bis zu fünf Jahren und e in die zweite Klasse setzen für Beamte gegebenen Bestimmunge en in jenen Ge en hei fg rr mf, cs ja wur wenige / die sich einbilden daß je schon das a
/ aft. ö 66 ? ̃ des Soldatenstandes bestraft; auch kann auf Verlust der bürgerlichen ö i defrag, In Kraft bleiben die Vorschriften über die Bestrafung der von tige gefunden wäre, ei organischen 26 4 n .
Ehrenrechte erkannt werden. . Zwölfter Abschnitt. Sonsti ö dlungen, fowie die Vor immer die Schwierigkeit bestehen, daß man
§. 146. Wer im . als Nachzügler Bedrückungen gegen die h rr r fs Gm run gen k ar n n mn 6 . , . des Un˖ Experimentirens eL e, ein anderes singujlärg Gesetz , in, be⸗
Landeseinwohner begeht, wird wegen Marodirens mit Festungsstrafe §. 156. Wer ohne , die Wache oder bei einem Kom⸗ gehorsams (Kontumazial⸗ . ahrens. . siůnmten Schaden gbhelfeng einen bestimmten Vortheil , den man im Auge n 9
v zu fü r. . , ) ̃ ; ilit fi . i ĩ in ᷣ on sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft, uch kann zugleich mando oder guf dem Marsche feinen Plaß veriäßt, wird mit girrestt 8. 3. Eine Bestraͤfung in Gemäßheit des Militärstrafgesezbhuchs hat, herbeiführen soll, läßt sich leichter in , , . 9 n
auf Versetzung in die zweite Klasse des Soldatenstandes erkannt bestraft; im Felde krist miltlerer oder strenger Nrrest ober Festungs«‘' (kann nur auf Grun eines gerichtlichen - Erkenntnisses erfolgen. . und in seinen Folgen übersehen:
werden, strafe bis zu f e. , darauf basirt, daß die bisherige Organisgtign fehlerhaft geworden ird di bis zu sechs Monaten ein. Jed och können die in den §§. 8. 102 Absatz ! 104 Absatz , bloß darauf basirt 1 Wird die Handlung von Mehreren begangen, die sich zur fort 8. is Wer die ihm obliegende Beaufsichtigung selner Unter— 1065. 129, 131, 132, 148, 152 Absaß a 158 und 160 vorgesehenen 9 und hinkt, begiebt sich Far . . . r.
esetzten Bedrückung der Landeseinwohner verbunden haben, oder artet gebenen i t ᷓ im Disziplinarwege ge⸗ ens, und ich möchte wohl wi . 96 3 n oder in eine derselben gleich zu bestrafende e . . ,. , , 2 w 5 e g aus so tritt, insofern nicht nach §. 144 eine härtere Strafe ! Untergebenen vinrfaz ü umd el, wird mit Arrest n ir nnn,
wa
2.