1872 / 68 p. 7 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 19 Mar 1872 18:00:01 GMT) scan diff

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erforderlichen budgetmäßigen Mittel gewahrt bleibt. Ich kann des daß die Leistungsfähigkeit ö Kreiseingesessenen bei der Aufbringun

wegen die Bitte nür wiederholen, die Regiexungsvorlage anzunehmen, der Kreisabgaben ganz außer Betracht ginn werden darf. .

Was die rigen Abänderungen, die von Ihrer Kommission zu 83 man bierbei lediglich das, Interesse entscheidend ein 9, so würde vorgeschlagen sind, anbetrifft, so hat die Staatsregierung dagegen man dahin gelangen, viele Kreislasten ausschli eßlich nach der : ihrerseils keine Bedenken zu erheben. und Gebäudesteuer aufzubringen, wodurch aber in vielen Fällen eine

. issionsvorlage erklärte derselbe Re. zu starke Belastung des Grundhesitzes herbeigeführt werden würde. gierun auen cer . ; en, . . Ich glaube! meine Herren, daß nach dem Gange welchen die Debatte

, , ö ö len wird, bei der Regierungsvorlage stehen zu bleiben. Die Regierun auf das Kreisvermögen, die Bedürf⸗ verkennt nicht, daß der Dor chan den sie dem Hohen Hause , iedener Natur in den verschiedenen hat, an verschiedenen Mängeln laborirt; unter den obwaltenden Um.

entsprechenden Lösung dieser Frage zu gelangen ist. , Die Staatsregierung wird 1 in ihren * ein besonderes Kommunalsteuersystem n erfinden; sie ist aber

f ür jetzt g welche der geehrte Vorredner noch nicht in der Lage, Ihnen ein solches zur Prüfung vorzulegen. g

er Ledaktionellen Fassung des Im weiteren Verlaufe der Berathung erklärte zu §. 14

h nicht beitretzn. der Kom̃missionsvorlage der Regierungs⸗Kommissar, Geheim hat bereits überzeugend dargethan, i e n n gr 9 9 ssar, heimer

Meine . Während nach der in den §§. 6 und 9 des vor⸗ liegenden Ge e n n ich citire nach den Beschlüssen Ihrer Kom—= mission au an. . die Beitragspflicht zu den Kreisabgaben bedingt wird durch den Wohnsitz im Kreise, die Kreisangehörigkeit,

ch soll sie nach dem §. 14 auch durch den Besitz eines Grundstücks oder urch den Betrieb eines stehenden Gewerbes, , ,, n,. des Di Bergbaues im Kreise, ohne gleichzeitigen Wohnsitz daselbst, be— gründet werden. Die Heranziehung der von dieser Ausnahme betroffenen Forensen, juristischen Personen und Aktiengesellschaften u den Kreisabgaben findet in dem Umstande ihre Schwierigkeit, daß ie Vertheilung der Kreisabgaben gemäß des 8 10 nach keinem an⸗ deren Maßstabe als demjenigen der direkten Staatsstenern erfolgen darf, zu diesem aber auch die klassifizirte Einkommensteuer gehört, welche nur die physischen Personen ünd zwar nur nach ihrem freien persönlichen Gesammteinkommen trifft. Während aus dem letzteren Grunde, nach der Ansicht der Staatsregierung die r. Ein⸗ kommensteuer auf die forensen und juristischen Personen keine An wendung, vielmehr nur deren Heranziehung zur Grunde, Gebäude und Gewerbesteuer erfolgen kann, hat Ihre Kommission, in der . f Absicht, die Forensen und juristischen Personen auch der klassisizirten Einkonimensteuer zu unterwerfen, den Grundsaß der Städte ⸗Ordnung von 1853 mit auf die Kreise ausgedehnt, wonach die Foren sen und juristi= schen Personen auch verpflichtet sein sollen, zu denjenigen Kreisabgaben beizutragen welche auf das aus dem Grun besitze und Gewerbebetriebe fließende Einkommen gelegt werden. Die Staatsregierung hat durch eine langjährige i. die Ueberzeugung gewonnen, daß dieser Grundsaß ein unrichtiger, daß er eine Quelle zahlreicher Unzuträglich. keiten und begründeter Beschwerden ist. Sie glaubt daher auch einer weiteren geseßlichen Sanktion dieses Grundsatzes ihre Zustimmung nicht ertheilen zu können. .

Meine Herren! Der Widerspruch, in welchen der Beschluß Ihrer Kommission mit dem System der Staats. Einkommensteuer tritt, fällt auf den ersten Blick ins Auge. Der Grundsaß in der von Ihrer 8 beschlossenen Fassung ist wörtlich, entnommen aus der Städte Ordnung von 1853, welche ihrerseits die Kommunen in den

Stand setzt, behufs Aufbringung der städtischen Lasten neben der 7 Anwendung der direkten Staatssteuern auch besondrre Kommunal- Einkommensteuern einzuführen und durch deren Einrichtung dafür r Sorge zu tragen, daß die Forensen und juristische Personen möglichst 9 einer gleichmäßigen Beitragspflicht mit den städtischen Einwohnern unterzogen werden. Eine solche Befugniß soll nach dem vorliegenden Entwurfe den Kreisen nicht zustehen, sie sollen sich nur der Staats— einkommensteuer bedienen dürfen. Diese aber ist keineswegs als eine Abgabe zu bezeichnen, welche »auf das aus dem Grundbesitze oder Geiverbebetriebe fließende Einkemmen gelegt wurde. Sie ist eben keine Ertragssteuer, sondern eine reine Einkommensteuer. Die Be⸗ ñ stimmung in §. 15, wonach die Einschätzung der Forensen, der Berg⸗ asten nach dem Maßstabe der Staatssteuern wwerksbesitzer, der Kommandit-Gesellschaften auf Aktien der Aktien- Gesellschaften und der juristischen Personen zu den Kreis⸗Abgaben nach den für die Veranlagung der Staatssteuern bestehenden gesetzlichen Vorschriften erfolgen soll, ist daher in Ansehung der klaffifizirten Ein⸗ kommiensteuer unausführbar, denn nach diesen Vorschriften, soweit sie die Einkommensteuer betreffen, haben die Steuerpflichtigen das Recht, nach ihrem Gesammteinkommen, unter Berücksichtigung ihrer per⸗ söͤnlichen Schuldverbindlichkeiten und he eine in dem Veranlagungs⸗ resultate dem Steuersatze hervortretende Sonderung ihres Einkom⸗ . mens nach dessen einzelnen ö veranlagt zu werden. Alle kann nun ihrerseits nicht dafür erachten, daß Diese Vorschriften würden in Ju auf die Forensen und juristischen o

dung der Klassensteuer und der klassifizirten ersonen verletzt werden Sie sollen nach dem Beschlusse Ihrer ,

asten Kommission nicht nach ihrem Gesammteinkommen, ohne Berücksich . tigung ihrer perssnlichen Schuldverbindlichkeiten und auf Grund einer de⸗ Steuern allein ihren richtigen Ausdruck nicht findet, taillirten Feststellung ihres Einkommens nach dessen einzelnen Quellen es vielmehr nothwendig ist, eine Kombinirung sämmtlicher Steuern zur Kreis-Einkommensteuer herangezogen werden. eintreten zu lassen, um einen gerechten Steuermaßstab zu er= Welches sind nun die Gründe, welche für ein solches irrationelles zielen. Mit Rückscht darauf schlägt nun die Regierungsvorlage Verfahren angeführt werden? Ausgchend von der Theorie daß die dor, daß auch die Grund⸗ und Gebäudesteuer sowie die Gewerbe. Kreisabgaben eine Gegenleistung darstellen sollen für die Benußun . wenn auch zu geringeren Prozentsätzen als die Klassen-⸗ und der Anstalten und Einrichtungen der Kreise, hat man behauptet, da ie klassifizirte Einkommensteuer als Vertheilungsmaßstab verwerthet eine Unbilligkeit gegen die Kreisverbände, gegen die übrigen kontri⸗ werden sollen. Es bieißt dabei den Kreistagen noch immer der Spiel⸗ buabeln Kreisangehsrigen darin liege, daß das im Kreise unter Be⸗ raum zwischen 55 und 190 Projent, um den konkreten Verhältnissen nutzung der Einrichtungen desselben erworbene Einkommen der entsprechend den Maßstab zu bestimmen. Forensen und , . Personen von jedem Beitrage zur Kreis⸗Ein⸗ . Wenn der Herr Vorredner angeführt hat, es käme bei der Auf. kommensteuer freigelassen werde. Zugegeben, daß das Besteuerungs. bringung der Kreislasten nicht sowohl auf die Leistungsfähigkeit recht der Kreise in der Jhat , diese Theorie zurückzuführen als auf das Interesse an welches die , n. ist, so ist, doch, die klasstftzirte Einkommensteuer kein ittel, an den Kreiseinrichtungen haben, so kann ich dieser Ansicht um den Kreisen ein entsprechendes Aequivalent für diejenigen Vor- doch nicht fo unbedingt zustimmen denn ich vermag nicht zuzugeben, theile zu verschaffen, welche durch ihre Leistungen dem Grundbesitze

er Grund

nn lmisfton beschränkè die Krelsverktetungen hurch hndiecs. Faß schon por zwel Jahren genommen, hat / & sich empfeh.

änden ist es aber der einzig mögliche Weg auf dem zu einer

1581 93 Ereisandaehört . der Forensen ] Man würde dieser Annahme unter der Voraussetung beitrten können, ü e on , n binn n Ra e daß im Ganzen und Großen das wirkliche, wirths . Einkommen

ö bommensteuer werden ja nicht nach den , . der Kreise, son⸗; aus den Staatsgrundstücken ungefähr auf das Duplum des für die

. ; in en der Pflichligen bemessen, sie Zwecke der Grundsteuerveranlggun estgestellten Neinertrages derselben K . ,, seitens der ö Indeß diefes Verhältniß wird sich doch im Einzelnen 3 sehr verschieden ausfallen. Denken Sie sich ziwei forensische sehr verschieden gem , und jedenfalls dürfte die Natur des Staats. iwd kite von ganz gleichem Umfange und Ertrag welchen die einkommens auch die Rothwendigkeit eines Aequivalents für die ausfallende n . der Kreise in ganz gleichem Maße zu ute kommen, Einkommensteuer ausschließen. Aus dem Stagtseinkommen werden ja . das eine auf Höhe seines kollln Erirages mit nicht nur den einzelnen Kreisangehörigen, sondern auch den Kreis-

wolhetenschulden belastet, das andere aber von hold en verbänden als solchen viele Zuwendungen zu Theil, für welche der

so wird dem Kreise aus dem einen Grundstück Staat seinerseits einen Ersatz nur in der allgemeinen Besteuerung der

. . n dagegen allerdings Staats, der Kreisangehörigen beansprucht. Er verletzt daher auch eh 8 a n wife der re sr gg zu . nicht die Gerechtigkeit, wenn die Kreise ihrerseits für die den Staats-

f e, wie sie dem Vorschlage Ihrer grundstücken durch die Kreisanstalten erwachsenden Vortheile sich mit rn ff 6 1 i hene f . ke , gc hf denjenigen Steuerbeträgen begnügen, welche nach dem Maßstabe der 1 3. Uebrigens wird aber die erwähnte Uubilli keit felbst auch Grund und Gebäudesteuer bemessen werden. Meine Herren! Jene is babe gemnisderk, baß wenn nach dem Vorschlage dein, Vegeltüngsths tie läßt sich in der hat in Bezug anf as Berhält=

. ierung eine besondere Einkommensbesteuerung der Forensen niß zwischen den Kreisen und dem Staate nicht geltend machen. Ftag fr n h die Kreife denn auch nicht, genöthlgt Fein Eine, solche Aufrechnung von r . Gegenleistung zwischen in Jem heit beg von Ihrer Konmnisston dem Ent. zwei politischen Verbänden ist ja im Grunde ganz verfehlt. Jede

en. eingefügten 8. 16 dasjenige Einkommen, welches den Aufwendung der Kreise für die Staatsgrundstücke, für das dein Staats-

1.

ö Kreises stattfindenden durch welche allen Kreisen Schutz und Erhaltung gesichert wird, jene 1 e n r n gef eg 6a 1 Kreise Mittel, durch welche alle diejenigen Die , snsltfsn und ie leer here nagen den Einkommens derselben außer Berechnung ö lassen. K ed mn dun . n ge n rn 466 n ; ͤ r foren⸗ istenz der Krei all = 251 1 e en ble ie , enn. ,, . . , d ß . nn , si ie ei ise derselben ziemli wirthschaftlichen Ausgaben bestritte w ; nin des Sites ich uf g nm gn, den Vor der Etat des Handels- und der Etat des landwirthschaftlichen Mi⸗ chmäßlg Vertheilen wird. Wenn alss den Kreisen, . . cls Ren, fan alle diefe Ziwecke crhebl der Staat S S forensi inkommen nisteriums aufweist. Nun, für alle diese 3 neh . ; ꝛ; ,,. e, . . n, , ,, , , , das Exempel e ,, ür diese: tschädigt werden dur on Leistung ö K ö . . 9. fortan mit- Meine Herren 8 ist heuke von dem Herrn Berichterstgtter und

; i d auch in der Kommission von mehreren der geehrten Herren Mitglieder . 1 derselben ,, worden, daß es schwierig hir in dieser häk⸗

: blei : Soviel wird man aber doch ie Atti betrifft, so verbleibt deren lichen Sachs das Richtige zu ztzfffgn. 6 pird in , kJ den eimelnen Att . ö rung eines Steuersystems handelt, ist das Konsequentere wohl auch Snhabern d

: . bas Gerechtere. Ich empfehle Ihnen hiernach die unveränderte An⸗ Dieses Einkommen würde asso nach dem Kommissionsvorschlage nahme . ztegierimg . oriage

x : scht nur bei der Gesellschaft, und zwar hier als ; , * Berücksichtigung ihrer Schulden, sondern In der Diskussion über §. 19 der Kommisstonsv orlage much bei ihrer persönlichen Heranziehung zur. Kreis Ein kon un teten, nahm darauf nach dem Ab g. voᷣn Gottberg der regierung Elo hier noch einttnal zu versteuern. Sierin liegt an liebend; Konmmissar, Geheimer Reglerüngs-⸗Rath Per siu ß, no mn gis kpescher vom Standpun te der Gerechtigkeit eher zu vermeiden 5 das Wort:

ig e sis, dee gnliche n . i . e n, vgn me Ich möchte Namens der Königlichen Staatsregierung mich der is Cintommm e st er ,, an n nr mn n, a ö.. ö J 6 von dem Herrn Vorredner geäußerten Ansicht anschließen. Ich glaube k . 6er sechs daß die Fassung der Beschlüsse Ihrer Kommissign doch in mehrfachen ben verschiedenen Aktien unternehmungen innerhalb innerha ö. e ö d zslichen Provinzen sich im Großen und Ganzen ziemlich g eichmaß ig segung derselben in Ihrer Kommission verschiedene Zweifel bestehen

daß, wenn die Kreise 4 6.

uuf zie einzenehn Kreifz derselben vertheist . ; lieben sind. Es ist zunächst in der Nr. 1 gesagtz daß die den Ge 166 r lr ben nnn eh,; ,,. zneinden gehörenden oder in deren Gebrauch befindlichen Grundstücke

näre ars derl Altien. Unternehmungen innerbalh des Kreises zu hz= , , ,, ben g e n, . irn en, feuern, ihnen dafür das r, ,, lla laren n mit ö Deutlichkeit. go kia ich mich a e,. 1 die Aren n ssaften, so tritt deren aus den Verhandlungen der Kommisston erinnere, war man zwar

366 ritt deten darüber im Allgemeinen einverstanden, daß unter Gemeinden. nicht e . . ö. allein die polltischen Gemeinden, sondern auch die Schulgemeinden, zu sofern i 8

Eenbahnen ermwächsen, in den meisten Fällen bei Weitem ieren. ir , nn n ,, ,, werden durch die vielen Dorthe g , . den gerechnel werden sollen. Diese Zweifel aber werden durch die Bestim⸗ ihre gesammten Verkehrs. un 1 'the werden. Zu mung unter Rr. noch vermehrt, indeni diejenigen Mitglieder der Kom— großarligen Kommun ikationsanstalten ( me Bern arif Sie. misstöng welche unter dem Wort Gemeinden? auch Kirchengemeinden welchen Schwierigkeiten es . iht . i reh nö. berttgntzen wisten wollten, ihrerseit nicht der in der Rr. 2 enthaltenen

nigen Eisenbahnanlagen , , . „nich., Vorschrift zustinmen ionnten, wonach die Kirchhöfe noch besonders dd

i . n 3 di ĩ hören, so . r ö dii wohl in der Mehrzahl der . den Kirchengemeinden gehören, so nene Herren, fich ja selbst bei Grlegen heit Her era hung iiher é war es nicht erforderlich, die Kirchhöfe noch ausdrücklich zu benennen

tition der Gemeinde Kal, ,,,, i. wenn . unter 2Gemeinden« im Absatz 1 sowohl politische, als ,, e. , . isen ö 4 auch kirchliche und ,, . ang . n e e n Personen endlich, welche nach dem Vorschlage z Dann . de. wa n f he enn in n auch be. Ihrer , mit einer noch zu erwähnenden Ausnahme . n an . Ca nnn, eM fr rn E . e uh , ebenfalls der reis-Einkommensteuer unterliegen sollen, gehören auch Ter wl weswohnzngen bestimmlen. h eile

. n daß eine Einschätzung den two 5 . ñ ,, 1 . ö. ef uff en Gebäude mit verhältnißmäßig großen Weitläufigkeiten ver es ste ; 6.

f rücksichti üpft i d daß diese Weltläufigkeiten in der That zu dem Ertrage igkei / en *äee jede' Berücksichtigung knüpft ist, und daß die zn iten ; ? , shres Ausgabe, der Steuen 4 n,, n,. . ö . ,,,, hidgetẽ hur nach ein enen o ltionen ihre Einnahmen d ft, . , n, ,, ö daß die Lirilbabgaben nach dem Maßstabe der lhrem Einkommen aus einzelnen innerhalb des Kreises belegenen mme e ehr chn e dn fallen, ez in der gen gun,

e rn , he. irekten Staatssteuern au a und ,, Anlagen allgemein zur Kreis⸗ f ne. 96 liegt, . Stenerbefreiungen, welche die Gesetze Einkommensteuer heranz ö

. a bin A. Mai 1561 in Betreff der Staatsgrund- und Gebäudesteuer Die Unzulässigkeit der Bestenkerung des Staatszinkemmens für . auch in Betreff der Kreisabgaben zu statuiren. Indem die Krelszwecke ist von Ihrer Kommisston anerkannt, es ist aber für noth⸗ M. lerungsvorlage demgemäß einfach auf die Grund- und Gebäude wendig erachlet worden, den Stadts, Grundstücken, als Ersatz für die steuergeseße vom 21. Mai 1861 welche bereits überall zur Ausfüh— ausfallende Einkommenstener einen hesonderen Zuüschlag zur Grund- ang gelangt sind Bezug nimmt! schließt sie alle die Zweifel, welche und Gebäudestelter in Höhe der Hälste desjenigen Prozentsatzes auf- nm Bacreff der Aliglegung der Koinmissionsvorschläge besteben! aus juerlegen, mil weichem die Klassen. und klassistzirte Einkonimensteuer und empfiehlt sich deshalb meines Erachtens mehr zur Annahme des ü den Kreisabgahen ,,,. wird. Der 2 an beseitist Hohen Hauses, als die letzteren. og diejenigen prinziplellen Vedenken, welche aut . ö a,, Zu 8§. 20 der Kommissionsvorlage bemerkte darauf uiffstzin ein nennen en e en fr Fenn, un rg , . ; derselbe Negidrun S-Kommissar: n . ka g i len n n in Rachdem die Diskussien guch über 9 20 eröffnet ist, erlauben n n nnn, daß 55 Prozent der Grundsteuer etwa einen Sie mir einige empfehlende Worte für die . des §. 16

hen ian en aus außerhalb des Kreises belegenen Grund. Ganzen hieraus zufließende Einkommen vermehrt ja diejenigen Mittel

gleichen Steuerbetrag darstellen, als 1060 Prozent der Eintommensteuer. der Regierungsvorlage. Der 8. 16 meine Herren, führ

keine neu