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Staatsbeamten. In dieser Beziehung ist nur eine Aenderung durch das andere Haus insofern eingekreken, als das Gesetz auch für anwendbar erklärt worden ist auf Lehrer an den Kommunal- und ständischen Anstalten. Dagegen ist von vornherein der Staatsregierung nicht . daß die err enk! dieses Gesetzes in indirekter Weise sich a erdings auf eine gewisse Kategorie von Gemeinden und ständischen Beamten er- streckt. Ueberall da nämlich, wo in anderen Gesetzen, Verordnungen und Reglements der Grundsatz aufgestellt ist, daß bei der Pensioni⸗ rung einer gewissen Kategorie von KRKommunal-Beamten die Grund⸗ sätze der für die unmittelbaren Staatsbeamten bestehenden Vor⸗ schriften anwendbar sein sollen, überall da muß natürlich eine Aenderung dieser für die Staatsbeamten geltenden Grund⸗ fätze auch rückwirken auf die Kommunalbeamten. Die Staats⸗ regierung hat nicht die Absicht, gehabt, eine Aenderung in diefen bestehenden Zustande dahin eintreten zu lassen, daß künftig die Grundsäßse / die für die Pensionirung der Kommunalbeamten gelten, nicht mehr uͤbereinstimmend . follten mit denen der Staatsbeamten. Sie will vielmehr, daß auch ferner überall die Pensionirung der Kom⸗ munalbcamten nach den neuesten, für den Sigat geltenden Grund⸗ säßzen erfolgen solle. Sie hat aber auch keinen Zweifel ne. daß es billig und angemessen sein würde, den Kommunal- un städtischen Beamten diejenigen Vergünstigungen zu Theil werden zu lassen die die Staatsgesekz gebung ihren Beamten zuwendet. Der Herr ? ö hat es beklagt, daß vor Einbringung dieses Gesetzentwurfs diese Frage nicht näher erörtert werden und insbesondere die Provinzialbehörden
ehört wären. Wenn dazu die Zeit vorhanden gewesen wäre) hätte
as geschehen können; die Staatsregierung hat aber davon Abstand nehmen zu können geglauht; und weil sie auch ohnedies vollständig übersehen konnte daß die Einwirkung dieses Gesetzes auf die Kommu⸗ nen und ständischen Korporationen keineswegs eine derartige sein werde, daß die Ausführung desselben irgendwie eine . . oder eine zu . Bedrückung der einzelnen Kommunen herbeizufüh⸗ ren im Siande sein würde. Sie glaubt deshalb, in Uebereinstim⸗ mung mit Ihrer a, dem Ihnen empfehlen zu können, den Gesetz entwurf in der vorliegenden Gestalt anzunghmen und diejenigen Kon⸗ sequenzen sich gefallen zu lassen, die in Bezug auf die Kommunal⸗ und städtischen Beamten daraus sich ergeben.
Nachdem auch Herr Wilcken sich über diese Frage aus⸗ gesprochen, erklärte der Finanz⸗Minister Camphausen: Meine er Der Herr Referent kommt auß diesen unkbe so wiederholt zurück, daß ich mich genöthigt sehe, über den Gang, welchen diese ganze Angelegenheit genommen hat, ein Wort zu sagen. Seitens der Staatsreglerung ist das dringende Bedürfniß anerkannt worden, die Pensionsverhältnisse der unmittelbaren Staatsbeamten anders zu . Der Herr Referent hat darin a fh l wir ursprünglich die unmittelbaren Staatsbeamten hauptsächlich ins Auge efaßt haben. Daß nun die Aenderung der Pensions. Grundsätze für e unmittelbaren Staatsbeamten die olge hat, daß Gemeindeheamte, für welche die Städteordnungen die Bestimmung enthalten, daß die auf Lebenszeit angestellten Gemeindebeamten insofern nicht mit einem Beamten ein Anderes verabredet worden ist! bei eintretender Dienst⸗ unfähigkeit / Penfionen nach denselben Grundsätzen, welche bei den unluttkelbaren Staatsbeamten in Anwendung kommen erhalten sollten, hat denn doch für den Staat kein Grund sein können, die ,,, . über die Pensionirung der Staats beamten von dem Gut⸗ achten der Kommunalverwaltung abhängig zu machen. Das würden wir doch in der That als einen zu welt gehenden Anspruch betrachten müssen wenn das Gesetz bestimmt hat, unter gewissen Vorausetzungen wird der Gemeindebeamte pensionirt nach den Grundsãätzen für die Staats⸗ beamten, daß wir dann die Pension für die Staats beamten von den Verhältnissen der Kommunalbeamten ö machen sollen. Es ist sodann darauf aufmerksam zu machen, aß unsere Vorlage im Ganzen die Pen ion vera tiff für die Staatsbeamten weniger per= bessert, als wie früher erwar et wurde, denn während in dem Pen⸗ son Cee für die Militärbeamten dem Reichstage gegenüber die perbünbeten Regierungen ihrerseits selbst den Vorschlag ger macht hatten, anstatt die Steigerung für jedes weitere Dienst, jahr mit einem Achtzigstel eintreten zu lassen, sie mit einem Sechszigstel eintreten zu laffen und während früher r Civilbeamke eine ähnliche n,, erhoben wurde, hat ich die preußische Staatsregierung egnügt den ,,. zu machen, daß diese Steigerung nur mit einem Achtzigstel eintreten soll. Damit ist der Pensionssatz für alle bisherigen Intervallen unverändert bei⸗ behalten, mit alleiniger Modifikation einmal des Umstandes! daß man nicht beginnt mit dem 16. Dienstjahre, sondern mit dem 10. r das zwanzigste Dienstjahr tritt aber schon der alte Sat ein und ie Fälle, daß zwischen dem 10. und 20. Dienstiahr eine Pensionirung eintritt, werden stets außerordentlich vereinzelt dast ehen sie werden ürklidenig ins Gewicht fallen. Dann sind für die ö. von dem 35. 30, 35, 40. 45. 50. Jahre die bisherigen Pensions⸗ sätze unverändert beibehalten und es tritt nur der Unterschied ein, daß, während nach den bisherigen Pensionssätzen es gleichgültig ist , ob Jemand 30 Jahre und 2 Monate oder 34 Jahre und 19 Monate gedient hat, indem ein neues Intervallum erst beim 35. Dienstjahre eintritt, so wird nunmehr das gerechtere Verhältniß eingeführt, daß je nach einem weiteren Dienstjahre eine entsprechende Erhöhung der ension eintritt, nicht aber für die früher festgesegten Intervalle, wo ich wieder derselbe Betrgg ergiebt. Das in Bezug auf die Kom⸗ munal- und ständischen Beamten. Was die Frage ; ꝛ8— ; ta regierung ursprunglich beabsichtigt, diese Frage bei dem gegenwärtigen Pensionsgesetze nicht zum Austrag zu bringen; sie hat aber auch Darüber in Vorverhandlungen schon sehr sorgfältige Erörterungen eintreten lassen und es hätte jedenfalls sehr bald nach Erlaß dieses Gesetzes die gedachte Frage in Angriff genommen werden müssen.
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beltifft wegen der Lehrer, so hat die Staats
Während dieser Vorberathungen hat man sich aber im Kultus. Ninisterium, das ja diese Seite der Frage hauptsächlich zu vertreten hatte, und dem diese Verhältnisse am Genauesten bekannt waren, überzeugt, daß es angehen würde, durch wie er demnächst im bgeordnetenhause gemacht worden ist, auch diese wichtige Frage schon jetzt reguliren zu. können; und bei dem Wunsche im gegenwärtigen Augenblicke / wo die dringende Nothwen⸗ digkeil anerkannt worden ist, einmal die Besoldung der Beamten und Lehrer zu verbessern, und zweitens ihnen wegen der Pensionen für die Zukunft eine etwas bessere Garantie als die bisherige zu geben, hat die Staatsregierung kein Bedenken getragen, dem mit einer sehr großen Majoritdt im Abgeordnetenhause zu erkennen gegebenen Wunsche, auch diese Frage durch §. 6 der Vorlage bei der gegenwär— tigen Gelegenheit sofort zu reguliren, statt zu geben und ich möchte glauben, daß Sie nicht allein ein unbedenkliches, sondern auch ein wohlthätiges Werk verrichten werden, wenn Sie auch Ihrerseits dem Gesetzentwurf Ihre Zustimmung geben. 1 — .
= In der Spezialdiskussion nahm der Finanz⸗Minister zu §. 20 nach dem Grafen Brühl das Wort:
Ich möchte glauben, daß dem J. Alinea des S. 20. von heiden Seiten überschätzt wird, über. schätzt von derjenigen Seite, die sich der Hoffnung überläßt, daß dieses Alinea dazu führen würde, im bedeutenden Umfange das Ausscheiden von bejahrten Beamten herbeizuführen. Es ist nicht zu übersehen, daß durch den Gesetzentwurf nur ein einseitiges Recht den Beamten
egeben wird, daß aber nicht e , ,, , Recht geschaffen wird, so aß auch der Stagt berechtigt wäre, nach blauf des 60. Lebensjahres den betheiligten Beamten ohne Weiteres erklären zu önnen wir ver ichten auf Deine Dienste, bewilligen Dir aber Pension. Wäre eine olche Bestimmung beliebt worden, so würde nicht in Abrede zu stellen sein, ö. die Zahl der Penstonirungen sich nicht unerheb⸗ lich vermehren könne, denn nach unserer bisherigen Erfahrung haben wir weit mehr damit zu kämpfen, zu lassen, nicht groß genug ist, als, daß sie zu groß wäre. Das ist dann freilich auch die Rücksicht, die zu dem 53 wird führen müssen, daß wir ein eigentliches Beduͤrfniß für die Bestimmung, die beliebt worden ist, daß es in den freien Willen des Beamten im Lebensalter von mehr als 60 Jahren gelegt werden . seine Pen⸗ sionirung zu verlangen, ich fage, daß wir ein solches Bedürf⸗ niß hierzu nicht recht anerkennen können. Auch leidet die Vorschrift selbst an einer gewissen Halbheit; denn es ist nicht etwa darin ausgesprochen, daß man nach dem 60. Lebensjahre, wenn man vollkommen dienstfähig ist, soll ausscheiden dürfen, sondern das Alinca befreit den betheiligten Beamten bloß von dem Erweis der Sienstunfähigkeit. Das seßt also voraus, daß die Dienstunfähig⸗ keit besteht und daß sie bloß nicht nachgewiesen werden braucht.
Sie sehen, meine Herren, daß nach beiden Seiten anzuerkennen ist, daß die Frage, ob eine solche Bestimmung wie die hier vorge⸗ schlagene Aufnahme findet, nicht, ein so erhebliches Gewicht hat, als ihr zugeschrieben worden ist, und die Staatsregierung ist in der Lage, daß sie sich dem Ausspruche des Herren⸗ hauses in dieser Beziehung vollständig unterwerfen kann. Daß das Zustandekommen des Gesetzes von der Beibehaltung der Bestim⸗ e abhängig wäre, das möchte ich nicht glauben. Daß umgekehrt für die Staatsregierung der Beitritt des Herrenhauses zu dem Be⸗ schlusse des Abgeordnetenhauses ein Abhaltungsgrund wäre, um das Gefetz ihrerseits zu Stande kommen zu lassen, das muß ich in Abrede stellen, und ich kann es . dem Hohen e. nur über⸗ lassen, nach bestem Ermessen über dieses Alinea befin .
— In der Diskussion über das Gesetz, betreffend die Form
der Verfräge, durch welche Grundstücke zertheilt werden, er klärte der Regierungs⸗Kommissar, Geh. Ober Justiz⸗ Rath Dr. . erster nach dem Referenten Dr. Dernburg:
eine Herren! Ich lasse die Erörterung der allgemeinen Frage.
ob ein Bedürfniß vorgelegen hatz das 2 vom Jahre 1853, welches bestimmte Formen für die Parzellirungsge gan vorschreibt, zu ändern oder nicht zu ändern, em bei Seite; diese allgemeine Frage würde die Staatsregierung nicht dazu gebracht haben, ö dieses Ge⸗ setzes jetzt Veränderungen vorzuschlagen. Was die Staatsregierung bewogen hat, diese Frage anzuregen, das liegt in dem jetzt von ihnen auch votirten Gesetz über den Eigenthumserwerb, weil die Sachlagt dadurch eine andere geworden . und hiermit die Vorschriften des Geseßes vom Jahre 1853 über nicht im Einklang stehen. Ihr Kommis in einer Weife geändert, daß dieser Grund für die Staatsregierung das Gesetz von 1853 auch zu modifiziren, hinfällig wurde, und in Folge dessen konnte Ihre Kommission uuf Ablehnung des Gesetzes einen Antrag stellen. Diese Sachlage hat sich aber in der Gegenwart umgekehrt, es ist in der Regierungsvorlage der Gedanke, der derselben u Grunde 44 wieder zur Annahme gelangt, und es ist jetzt wieder ie Lage, daß das Gesctz von 1853 in seinen drei Paragraphen 2 bis nicht unberändert blelben kann insofern kann man mit einer gewissen Berechtigung sagen daß der Bericht der Kommission in diesem Augen blick antlquirt ist. Es handelt sich darum, daß jetzt nicht mehr der Grund buchrichter, der eine Parzellirungsauflassung entgegenzunehmen hat in der Lage ist, prüfen zu können, ob der Parzellirungsvertrag in der gerichtlichen Form abgeschlossen ist, die er haben muß um nicht nichtig zu sein. Den Par ellirungsvertrag vorzulegen sind bie Pareeien nicht mehr verpflichtet; ob sie es thun oder nicht, bleibt ihrem Ermessen überlassen. Der Grundbuchrichter kann also in der Regel nicht mehr wissen ob ein nichtiger oder ein n . Vertrag abgeschlossen ist, deshalb kann es bei dieser Form nicht mehr bleiben, denn die Auflassung würde auch gültig sein, wenn sie auf Grund eines Geschäftes zwischen den Parteien erklärt worden wäre, welches nicht in gerichtlicher Form errichtet worden ist. Das mußte die Staatsregierung dazu bringen,
on hatte die Regierungs⸗Vorlagt
ie . der Parzellirungsverträgt ĩ
einen Vorschlag,
die Tragweite der Bestimmungen in
daß die Neigung, sich pensioniren
en zu wollen.
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die Form der Parzellirungsverträge auszugleichen mit der Form, di en , bei der Gern rung von . vor 3 . Es ist dadurch auch keineswegs bewirkt, daß das Jar gf e het in irgend einer Weisz erleichtert wird,. Man kann im Gegentheil mit 24 rößerem Recht sagen, daß nach der jetzigen Lage der Gesetzgebung, ellirungsgeschäft eine viel konkretere und eine für die Parteien erschwerte orm angenommen hat, nämlich das eine Haupterforderniß, welches das Hesetz von 1853 vorgeschrieben hat, daß nur derjenige parzelliren kann, dessen Besitztitel berelts berichtigt ist, oder der nachdem er ein Jahr das Grundstück besessen hat, gleichzeitig die Berichtigung desselben beantragt, dieses , nr. ist vollständig das wird Jeder zugeben, durch das Gesctz über den Eigenthumserwerb gedeckt. Darnach kann auf⸗ lassen nur derjenige, der bereits eingetragen ist; diesem Requisit des Gesetzes von 1853 ist hiernach im strengen Maße genügt. Außerden ist noch vorgeschrieben, daß bei Parzellirungsauflassungen der Parzellant eine Vermessung] eine Karte beibringen muß über das Grundstück und auch dies setzs Vorverhandlungen voraus und Prü⸗ unge der Sachlage, ehe eine solche Karte aufgestellt wird, so daß es en Parteien jedenfalls klar werden muß, wa sie beabsichtigen und was für Wirkungen sich daran knüpfen werden. Dann kommt die münd⸗ liche Erklärung der Auffassung vor dem Grundbuchrichter. Im Ganzen wird also das Parzellirungsgeschäft in keiner Weise nach der Seite der Leichtfertigkeit jetzt begünstigt werden. Was die Integessen der Gemeinde⸗ und Steuerverwaltung betrifft, der Laßten und len len, die dabei zu reguliren sind, so ist es auch in dieser Beziehung bei dem alten Rechte geblieben, d. h. der Grundbuchrichter ist verpflichtet, sobald die Auflassung vor ihm erklärt worden ist, dem Landrath in Bezug auf die ländlichen Grundstücke und dem Magistrat in Bezug auf die städ⸗ tischen Grundstücke Nachricht zu eben, gerade so, wie es der Hypo⸗ iheckenrichter bisher hat thun müssen. Es ist Wg in Bezug auf die Rechte und Interessen der Hypothekengläubiger dem jetzigen Recht gegenüber nichts geändert, die Regulirung der Uebernahme der Hypo⸗ theken, oder der Verzweigung er Hypotheken auf die getrennten Hrundstücke, oder der Entlastung der abgetrennten Parzellen von den Hypotheken, die auf dem Muttergrundstück bleiben, das Alles bleibt unverändert und muß wie bisher regulirt werden.
Es ist in der Kommission auch anerkannt worden, daß die Vor⸗ schriften der Grundbuchordnung über die Parzellirung und Eintra⸗ ung einer Hypothek oder Uebertragung derselben, wie sie jetzt von hnen angenommen ist, dem bisherigen Recht entspräche. Ich glaube daher, daß die Sachlage so ist, daß der Gesetzentwurf ohne weiteres zur Annahme empfohlen werden kann.
Das Amendement, was Herr Prof. Dernburg zu 5§. 2 gestellt hat, angehend, so will ich noch erwähnen, daß das nur spezialisirt, was eigentlich aufgehoben wird von dem Gesetz vom Jahre 1853. Die Staatsregierung hat gegen die Annahme des Amendements nichts einzuwenden. .
— Auf eine Anfrage des Herrn von Ploetz erwiderte der⸗
selbe Regierungskommissar;
Ich konstatire zunächst, daß Herr v. Plötz zwei Fragen an die Negierung gerichtet hat, die eine gestern, ob die Königliche Regierung überhaupt noch auf eine Berathung des Provinzial ⸗Gesetzentwurfes in dieser Session bestehen will, und die andere heüte, ob die Königliche Regierung noch vorher eine Umarbeitung derselben selbständig vor⸗ nehmen vill. In Bezug auf die gestern hier an mich gerichtete Frage bin ich angewiesen die Erklärung w ger fn daß die Staats-= regierung sich nicht in der Lage befindet, die mit Allerhöchster Genehmigung dem Herrenhause vorgelegten Gesetzentwürfe, über das Grundbuchwesen in Neu⸗Vorpommern und Rügen, in der Provinz Schleswig-Holstein, in dem Bezirke des Appellationsgerichts Cassel, des Justiz Senats in Ehrenbreitstein und in den Hohenzollern⸗ schen Landen zurückzuziehen und daher anheimgeben muß, daß die BVerathung in der Komimission stattfindet. Geraze aus demselben Grunde, weil die Königliche Staatsregierung nicht in der Lage ist, jetzt die Gesetzentwürfe ir n die sie mit Allerhöchster Er= mächtigung vorgelegt hat, kann sie auch nicht ein seitig eine Um= arbeitung vornehmen, sondern diese muß mit der Kommission zusam⸗ men vorgenommen, werden. Ob und inwieweit deren Bera—⸗ thung sich thatsächlich in dieser Session erledigen lassen wird, das ist eine Frage, deren Beantwortung ich nicht in der Hand habe, und
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die sich erledigen wird in dem Moment, wo der Schluß der Session
eintritt.
— Im Hause der Abgeordneten bemerkte der Han⸗ delsMinister Graf von Ihenp litz in der Diskussion Über den Gesetzentwurf, betreffend den Ankauf der Taunusbahn c., zu dem Amendement des Abg. Hammacher:
Zur e, , dürfte es gereichen, wenn ich Namens der Staats, regierung erkläre, daß ich gegen dieses Amendement, so wie es jetzt
gefaßt ist, durchaus gar nichks einzuwenden habe und dasselbe bestens
acceptire; nur möchte ich den Wunsch aussprechen, daß aus dem Um⸗ stande, daß das Amendemient nur schriftlich vorliegt, nicht, möchte der Nachtheil hervorgehen daß morgen noch einmal eine Abstimmun statkfinden muß, denn dadurch würde ein Tag versäumt, und Eile i in der Sache außerordentlich nöthig. Ich kann in der Beziehung dem
ö, Fräsidenten nur Dank sagen, daß er die Sache heute auf die
agesordnung gebracht hat, und auch dem Hrn. Referenten für den aus-
führlichen Bericht, der die Sache außerordentlich abkürzt; aber es ist wirk⸗ lich die höchste Eile auch in staatlicher Beziehung, denn der Herr Finanz⸗ Minister ermangelt gar nicht des Geldes, er wünscht die o Millionen Julden für die Taunusbahn je eher je lieber zu zahlen, denn bis er zahlt, muß das Geld verzinst werden, es kostet . jeder Tag dem Staate Geld, und habe ich dringend zu wünschen, daß das Gesetz nicht nur in diesem Hause, sondern auch im anderen Hause vor Ostern
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em angenommenen Gesetz über den Eigenthumserwerb das Par⸗
noch durchkomme. Dazu würde es nöthig sein, daß, wenn es irgen
möglich ist, nicht eine zweite Abstimmung erst morgen stattfindet, . dern daß das Gesetz, wenn es hier Annahme findet, noch heute an . geht, und dort noch in dieser Woche erledigt werden
— In der Diskussion über die Kreisordnung erklärte der , ,, . Geheime Regierungs⸗Rath Persius zu . . 26 . .
Wie bereits von dem Herrn Berichterstatter in seinem gestrigen einleitenden Vortrage hervorgehoben ist, entspricht der in arm en ger g gene Ernennungs⸗Modus des Landrathes der Doppelstellung
esselben als Organ der Staatsregierung und als Organ . Kreis⸗ korporation. Es muß einerseits der Staatsregierung die freie Er⸗ nennung des Landraths gesichert, zugleich aber auch der Kreis vertretung Gelegenheit gegeben werden, ihre Wünsche in Betreff der zu ernennenden Persönlichkeit der Staatsregierung kund zu thun. Das Vorschlagsrecht des Kreistages hat aber nur dann eine wahre Bedeutung, wenn unabhängige, mit den nteressen des Kreises verwachsene Manner prä entirt werden; es sind deshalb die Vorschläge auf Grundbesitzer und Amtsvorsteher zu beschränken. Wenn es sich dagegen darum handelt, aus den Reihen der Staats⸗ beamten geeignete Kandidaten zu suchen, so wird die Krone mit Hülfe ihrer Organe besser in der Lage sein, die tüchtigsten und fähigsten aus- , . als der Kreistag dessen Kenntniß sich auf den nächsten
eamtenkreis beschränkt. Die Staatsregierung glaubt daher, daß ihre . e sich am besten zur Annahme eignen möchten, eventuell würde sie aber auch gegen die Annahme der Kommissionsvorschläge kein erhebliches Bedenken haben, nur möchte ich das Hohe Haus bitten, das Amendement des Herrn Abgeordneten v. Mallinckrodt, welches gestatten will, daß der Vorschlag des Kreistages auch auf dem Kreise nicht angehörige, zum höheren Staatsdienste qualifizirte Staats- oder , , n,. gerichtet werden kann, Ihre Zustimmung nicht zu Ferner nach dem Abg. Dr. Friedenthal:
eine Herren! Die n fn des Herrn Berichterstatters
geben mir Veranlassung zu einigen kurzen Bemerkungen.
Der Herr Berichterstatter hat erwähnt, Ihre Kommission wäre von der Ansicht ausgegangen, daß durch die Bestimmung des §. 71 die Vorschriften des Reglements vom 13. Februar 1 über die Prüfung der Landräthe für aufgehoben zu erachten seien. Ich er⸗ innere mich meinerseits nicht, daß in Ihrer Kommission diese Frage debattirt wäre; sollte mir dies entgangen, und in Ihrer Kommission in der That jene Ansicht konstatirt sein, so habe ich Namens der Staatsregierung zu erklären, daß dieselbe die Ansicht der Kommission in dieser Beziehung nicht zu theilen vermag vielmehr ihrerseits dafür hält, daß durch die Bestimmung des F. 71 die Vorschriften der Ver- ordnung vom 13. Februar 1838, betreffend die Prüfung der Land- 2 10h ae. ,n, —t
Zus. Stellvertretung des Landraths« konstatirte der Abg., von Mallinckrodt, daß mgteriell zwischen dem Kom⸗ missionsvorschlage und seinem Amendement ein Unterschied nicht vorwalte. Der Regierungskommissar äußerte hierüber:
Meine Herren! Ich darf das Einverständniß der Staatsregierung mit dem , , in materieller Beziehung erklären; in redgftioneller Beziehung scheint mir jedoch das Amendement des Herrn v. Mallinckrodt vor jenem Beschlusse den Vorzug zu verdienen. enn
ich mich recht entsinne, meine Herren war bereits in Ihrer Kommis⸗
sion ein solches Amendement n und hat auch die Annahme der Kommission gefunden; es eruht also lediglich auf einem Ver⸗ sehen, wenn in der Zusammenstellung der Kommissionsbeschlüsse nicht jenes Amendement, wesches mit dem des Herrn v. Mallinckrost voll. kommen übereinstimmte bereits Aufnahme gefunden hat. Um die Zweifel zu beseitigen, welche nach der Bemerkung des Herrn v. Mal- linckrodt in Betreff der Auslegung der Kommissionsbeschlüsse bestehen, erscheint es mir sehr wünschenswerth, dem Amendement des Herrn v. Mallinckrodt vor dem Kommissionsbeschlusse den Vorzug zu geben. Ich möchte deswegen bitten, das erstere anzunehmen.
— Zu §. 74 der Kommissions vorlage und den Amende⸗ ments der Abgg. Miguel und v. Kardorff nahm darauf der Geh. Regiexungs⸗Rath Persiu s nochmals das Wort:
Meine Herren! Ich möchte Sie bitten, den beiden Amendements Miquel und von Kardorff Ihre Zustimmuüng nicht zu ertheilen. Das NÄmendement Miquel lautef.! »in Städten von mehr als 5000 Ein— wohnern wird die Polizeiverwaltung von den Regierungen über⸗ wacht. Es dürfte von vornherein klar sein, daß die kollegialische en, , , von ihrem entfernten Sitze aus selbst die Ueher⸗ wachung der oe , in den Städten nicht auszuüben vermag / daß sie dazu sich der Hälfe von Kommissarien bedienen muß. Sie kann entweder besondere Kommissarien an Ort und Stelle ent= . oder sie kann solche Kommissarien mit der Ueberwachung der
städtischen Polizeiverwaltungen beauftragen, die sich schon an Ort und
Stelle befinden. Ich sollte nun meinen, daß die Verwendung von Kommissarien der letzteren Art das Naturgemäße, das afl Zweck⸗ mäßige und dabei auch das Billigere ist. Die Absendung besonderer Kommiffarien von dem entfernten Regierungssitze aus nach der
petreffenden Stadt ist nicht nur sehr weitläufig, es wird auch von
solchen Regierungs- Kommissgrien bei nur vorübergehender Anwesenheit in den einzelnen Städten die Ueberwachung der 3er mit Erfolg nicht ausgeübt werden können. Soll, nun der Regierung durch das Amendenient nicht verboten werden, sich der Landrälhe als ihrer Kom⸗ missarien zu bedienen, dann weiß ich nicht, meine Herren, zu welchem Zwecke das Amendement eigentlich gestellt ist, und ich glaube, daß es nicht in der Absicht der Herren Amendementsteller gelegen hat, der
FRiegierung diese Befugniß zu versagen. Die Regierungen werden,