1 6. Dire, = um Deutschen Reichs-Anzeiger und Koͤniglich Preußischen Staats-Anzeiger. s . 1872.
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1023b2 6 . ö k ; ö ; . 106 5ba 6 Königrei reußen. erfolgt lediglich nach dem Dienstalter als Richter, für dessen Bestim⸗ IC. 55 , . 3 *Ich * ' : mung es überall bei den bisherigen Grundsätzen sein 3 be⸗ — B All erhöch ter Erlaß vom 209. März 18721 betreffend die Auf. hält, Die für das Kreisgericht zu Berlin gewährten Lokalzulagen — I04Fet. b 6 a neuer Bésoldungs- Etats, die Regulirung der Gehalte inner- werden durch die vorstehenden Bestimmungen nicht berührt whalb der Etats und die Anciennetätsverhältnisse der richterlichen ö n den Geltungsbereich der Verordnung vom 2. Januar 1849 w. Beamten und der Beamten der Staatsqnwaltschaft. .und die Bezirke der Appellationsgerichte zu Kiel, Cassel und Wies M0. 81br G Auf Ihren Bericht vom ig. Märg d. J. will ich zur Ausführ baden werden die Stellen der Qber-Stgatzamwalte bei den Appell — 1141br G rung des Gesetzes, betreffend die Feststellun des Stagatshaushalts. tionsgerichten zu einem rr, . Etat vereinigt. Die Gehalts- 11. 1130260 Ctals für lors, vom j7. März d. J, mit Bezug guf die von den stufen werden nach der Gesammtzahl der Stellen festgesetzt und die Ni, Säufern des Landtages bei Berathüng des Etats für die i et. Ober Staatsanwalte nach ihrem Dienstalter als Ober Staats anwalte — waltung gefaßten Beschlüsse über die Aufstellung neuer Besoldungs. in Lie neu 1 bildenden Klassen eingereiht. In demselben Gebiets- 121b2 6 Etats, die Negulirun der Gehalte innerhalb der Etats und die An⸗ en g wird guch für die Staatsanwalte und Staatsanwalts Ge⸗ 10972 6 1 ciennetätsverhältnisse der richterlichen Beamten und der Beamten der hülfen mit . der bei den Appellationsgerichten angestellten, 108861 6 Staatsanwaltschaft Folgendes bestimmen . jedoch mit Ausschluß der ersten Staatsanwalte bei den Stadtgerichten bu G 1 Die Besoldungs Etats des Ober-Tribunals und des Ober- zu Berlin, Königsberg und Breslau und den Stadt. und Kreis- bꝛ B Appellafsonsgerichts werden zu einem gemeinsamen Etgt vereinigt. 86 zu Mag urig und Danzig, ein gemeinsamer Etat gebildet. . Die Mitglieder beider Gerichtshsfe, auschließlich der Präsidenten und Die Gehaltsstufen werden nach der Gesammtzahl der Stellen festge⸗ , WVize-⸗Präsidenten, werden in die nach Maßgabe der Gesammtstellen. stellt und es wird das Dienstalter sowohl für die Staatsanwalte, 1145b 6 ahl zu bildenden Gehaltsklassen nach ihrer Anciennetät als Näthe. wie für die Staatsanwaltsgehülfen ohne Unterscheidung dieser beiden des Ober-⸗Tribunals, beziehungsweise des Ober-⸗Appellationsgerichts, Begmtenklassen, in Beziehung auf die jeßige Gehaltspertheilung und eingereiht. In Betreff derjenigen Räthe des Ober ⸗Appellationsgerichts, auf künftiges Aufsteigen im Gehalte in derselben Weise, wie für die welche einem der früͤheren Ober⸗Appellationsgerichte in den Provinzen xichterlichen Mitglieder der Gerichte erster Instanz bestimmt. Die hn ee Hesfen⸗Rassau und Schleswig -Holstein angehört haben, Lokglzulagen! welche durch die Etats für den Ober. Btaalsanwalt und soll jedoch die Anstellung als Rath dieser Gerichte der Berufung in die Staaisanwalte zu Berlin gewährt werden, bleiben von den vor⸗ einen der jetzigen beiden höchsten Gerichtshöfe gleichgeachtet werden. stehenden Bestimmungen unberührt. .
2 Die bisherigen speziellen Vesoldungs Etats für die Appell S In dem Bezirke des Appellationsgerichtshofes zu Cöln ist für tionsglerichte zu Kiel, Caffel und Wiesbaden werden mit dem allge. die Bedmmten der Landgerichte ein gemeinsamer Veseldungtetat her. meinen Etat der Appellationsgerichte im Geltungsbereiche der Verord- zustellen; in welchem die Stellen der xichterlichen Mitglieder aus-
nung vom 2. Januar 1849 zu einem Ganzen vereinigt Die Mit. schließlich der Präsidenten und Kammer⸗Präsidenten, nicht mehr wie glieder dieser Gerichte, ausschließlich der Präsidenten und . bisher mach befenderen Raths⸗ und Assessorenstellen getrennt, sondern denten, werden in die nan , n, der Gesammtstellen zahl zu bil ⸗ sämimtlich als Richterstellen af e he und die Gähaltstufen ngch denden Gehaltsklassen nach ihrem HDienstalter als ,,. der Gesammtzahl dieser Stellen bestimmt werden. Einem Theil der Raäͤthe eingereiht. Denjenigen Mitgliedern, welche vor ihrem Lintritt Richter bis zu ihrer Gesammtzahl kann zwar auch künftig der in die jetzigen. Appellationsgerichte cinem der früheren Ober. Charakter als Jandgerichts- Rath, Verliehen werden, Dach begründet Ippellations, Appellations. oder Obergerichte in den unter] g/ diese Verleihung keinen Vorzug für die jetzige Gehaltsvertheilung und nannten Provinzen als Näthe oder Stagtsprokuratoren angeh rt den künftigen Eintritt in die neu zu bildenden Gehaltsklassen, für baben, foll zwar das hierdurch begründete Dienstalter mit in Anrech⸗ welche vicliehr allein das Dienstalter als Richter maßgebend sein soll. In nung gebracht werden, jedoch mit der Maßgabe, daß den ehemaligen gleicher Weise werden für die Staats. Prokurgtoren bei den Land—⸗ Mitgliedern, beziehungsweise Staatsprokuratoren der hessischen Ober gerichten nach der Gesammtzahl der Stellen Gehaltsstufen gebildet, erichte, der nassauischen Hof- und Appellationsgerichte und der hol⸗ innerhalb deren die Gehaltsvertheilung und das Aufsteigen in höhere en en Ober -Dikasterien zu Glückstadt von jenem Dienstalter ein Gehalte, erfolgt. Das Dienstalter wird in dieser Beziehung durch Zeitraum von vier Jahren in Abzug zu bringen ist. ; den Zeitpunkt der erlangten Richterqualität bestimmt. Dasselbe
3) Die Stellen der zweiten Mrektoren bei den Stadtgerichten zu findet siatt hinsichtlich der Gehalte der Friedensrichter. Für diejenigen Königsberg und Breslau, bei den Stadt und Kreisgerichten zu Danzig jedoch, welche angestellt sind, ohne die große Staatsprüfung abgelegt und Magdeburg und bei den , , und Admfralitätskallegien zu zu haben, soll ihre Anciennetät auch in der neu 3 bildenden Reihen⸗ Königsberg und Danzig werden mit den Kreisgerichts⸗Direktoren⸗ folge der Friedensrichter wie bisher nach dem Alter ihrer Anstellung stellen für den gesammten . der, Verordnuüng vom als Friedensrichter festgesetzt werden.
2. Januar 1819 und für die Bezirke der Appellationsgerichte zu Kiel 8) Die Bestimmungen Meines Erlasses vom 12. November 1860 Cäsfel und Wiesbaden zu einem gemeinsamen Etat vereinigt. Unbe (Geseß-Samml S ol7) sollen fortan auf alle bei den beiden obersten schadet der für einzelne Stellen durch den Etat ,, . Lokal- Gerichtshöfen der Monarchie und in den unter 2 bis 8 des gegen= 4. zulagen, werden die Direktoren in die nach, der n, , . der wärtigen Erlasses bezeichneten Landestheilen etatsmäßig angestellten 1104. 1156 Btelen zu bildenden Gehaltsklasfen nach ihrem Dienstalter als Richter Anwendung finden; . J Beamte der vierten Rangklasse eingereiht. Dabei wird den ehemali- 16) Die Vorschriften des Erlasses vom 19. März 1850 (Gesetz⸗ lllIba n an Mitgliedern der in! den unter 1 genannten Provinzen früher Samnil. S. Ach bleiben soweit sie nicht durch, die vorstehenden Be— , n landen n Appellations und Obergerichte ihre dort erworbene stimmungen nn . ind, auch fernerhin in Kraft. 198etw br Anciennetät in derselben Weise zur Anrechnung gebracht, wie dies für Die durch die bisherigen Vorschriften und Anordnungen begrün 1123ba G die AppellationsgerichtsRäthe vorgeschrieben ist, dete s un Intrafttreten des gegenwärtigen Erlgsses berells er= 6 4. Bei der künftigen Ernennung von AppellationtgerichtsNäthen worbenen Ansprsche der richterlichen Beamten auf den dienstlichen vba & u Direktoren und umgekehrt wird fun das Einrücken in eine Gehalts Vorrang in den Kollegien werden durch die gegenwärtigen Bestim⸗ 9lzB ell des anderen Etats lediglich das Dienstalter als Beamter der mungen nicht berührt. Auch soll in denjenigen einzelnen Fällen, wo Hö vierten Rangklasse, beziehungsweise mit dem zu 2unds angeordneten Mitglieder richterlicher Kollegien wegen ihres schon früher bekleideten 106 vierjährigen Abzuge, als maßgebend erachtet, . gleich hohen oder höheren Dienstranges mit einem bevorzugten Dienst br & J In dem Elat des Stabtgerichts zu Berlin hört die bisherige alter in die Kollegien eingetreten . an dieser Anciennelät und der IMGSetw ba E Unterscheidung zwischen besonderen Raths ⸗ und Richterstellen auf. Es daraus folgenden Stellung in den neuen Etats durch die Vor— kann zwar auch . einem Theil der Richter bis zu z der Ge⸗ schriften unter 1 bis 5 des gegenwärtigen Exlasses nichts geändert sammtzahl der Charakter als Stadtgerichts⸗Rath verliehen werden. werden. / — Die Stellen sämmtlicher richterlicher Mitglieder, mit Ausschluß der Sie haben diesen Erlaß durch die Gesetz Sammlung bekannt zu Direktoren, sind jedoch nur als Richterstellen im Etat aufzuführen und machen. ö ö die Gehaltsstufen nach Maßgabe der Gesammtzahl zu bestimmen, erlin, den 20. März 1872. ‚ dergestalt, daß die jetzige Vertheilung der Gehalte, sowie der , . ; Wilhelm. Eintritt in die neu zu bildenden Gehaltsklassen sich lediglich nach dem . Leonhardt. Dienstalter als Richter beziehungsweise Assessor in dem bisherigen An den Justiz⸗Minister. Sinne entscheidet. . h ne . 6) Die für das Stadtgericht zu Berlin getroffenen Anordnungen m wegen Ausfertigung auf den Inhaber lautender,
treten auch für die Stadtgerichte zu Königsberg und Breslau und für Privilegiu . ,,, enn, 1023b leich tan Und Krckögerichte zu Weagdchurg und Danzig in Kraft, unktndbarer Pfand . e ken Boden ⸗ Kredit
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l za2 Iba Außerdem werden aber die bisherigen speziellen Ctats dieser vier Ge⸗ j *
187 b2 6 richte, fowie der Kommerz ⸗ und len relate gien zu Königs- J Vom 13. März 1872.
1856 . 3643 . Danzig mit 6 Etats der übrigen Gerichte erster Instanz Wir ,, ,, . . ,, . , n. ac.
br G dergestalt vereinigt, daß fortan in den betreffenden Besirken, sowie in . 39 Schlesische f 4 ö 1 ; . . o zu
102 6 den Bezirken aller übrigen Appellationsgerichte im Geltungsbereich . 9 achweis ihrer au rund de atuts vom der Verordnung vom 2. Januar 1819 und in denen der Appellationg⸗ 11. Dktober 1871 erfolgten Eintragung in das bei dem Königlichen
gerichte zu Kiel, Caffel und Wiesbaden nur je ein Etat für die Mit- 3, Februar 1877 ; .
glieder der Gerichte erster Instanz' ausschließlich der Direktoren, be- Stadtgericht zu Breslau geführte Gesellschaftsregister, laufende Nr. Soo,
steht. In diesen Etats werden die Gehälter nach der Gesammtzahl' erbracht hat, wollen Wir der genannten Akltiengesellschaft in Ge⸗
der richterlichen Stellen abgestuft, und die jetzige Gehaltsvertheilung, mäßheit des §. 2 des Gesetzes vom 17. Juni 1833 wegen Ausstellung
sowie der künftige Eintritt in die neu zu bildenden Gehaltsklassen ! von Papieren, welche eine Zahlungsverpflichtung an jeden Inhaber
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