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. (G. S. S. 75) durch gegenwärtiges Privilegium Unsere lan⸗ desherrliche Genehmigung zur Ausgabe auf den Inhaber lautender, mit Zinscoupons versehener, unkündbarer Pfand und Kreditbriefe, wie solche in dem beiliegenden Statute näher bezeichnet und nach Vorschrift desselben zu verzinsen sind, mit der rechtlichen Wirkung er= theilen, daß ein jeder Inhaber dieser Pfand und Kreditbriefe die dar⸗ aus hervorgehenden Rechte, ohne die Uebertragung derselben nachweisen zu dürfen, geltend zu machen befugt ist. . . Das vorstehende Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte Dritter ertheilen, und durch welches für die Befriedigung der Inhaber der Pfand und Kreditbriefe oder Zinscoupons eine Ge- währleistung Seitens des Staates nicht übernommen wird, ist nebst dem Statute der Gesellschaft durch die Gesetsammlung zur allge⸗ meinen Kenntniß zu bringen. Dasselbe erlischt und die Gesellschaft soll zur Einlösung der von ihr ausgegebenen Pfand ⸗ und Kreditbriefe ehalten sein, sobald Abänderungen des Statuts ohne zuvor erlangte andesherrliche Genehmigung zur Eintragung in das Handelsregister mer e ,,. unf Höchsieigenhandi unterschrif ; rkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift un beigedrucktem Königlichen Insiegel. Gegeben Berlin, den 13. März 1872.
(L. S) Wilhelm. von Selchow. Graf zu Eulenburg. Camphausen.
Statut der Schlesischen Boden⸗Kredit⸗Aktienbank. Erster Abschnitt. Allgemeine Bestimm ungen. §. 1. Unter der Firma: Schlesische Boden ⸗Kredit⸗Aktienbank wird durch gegenwärtiges Statut eine Aftiengesellschaft mit dem Sitze in Breslau gegründet, welche den Zweck hat, den Grund und Kommunalkredit zu fördern. = §. 2. Die Bank beschränkt ihre Thätigkeit auf Schlesien und die angrenzenden e nn es preußischen Staates. Innerhalb dieser 2 ist sie berechtigt, zur Betreibung ihrer Geschäfte Agenturen zu errichten. . ; FS. 3. Bekanntmachungen der Bank müssen in dem Deutschen Neichs⸗Anzeiger, der Breslauer, der Schlesischen und der Berliner Börsen⸗Zeitung erfolgen. Eine n rr, in diesen Publikations- Organen muß in den bis dahin benutzten Blättern — insoweit die⸗ selben nicht etwa unzugänglich sind — bekannt gemachte werden. . weiter Abschnitt. Grundkapital. 5§. 4. Das Grundkapital wird durch Zeich⸗ . 2. Aktien, welche auf den Inhaber lauten, gebildet und vor⸗ ufig au
Graf von Itzenplitz.
23. Millionen Thaler in 126500 Stück Aktien über je Zweihundert Thaler festgestellt.
Mit g , . der betreffenden Ressort⸗Minister fann dasselbe
nach Beschluß der Generalversammlung der Aktionäre auf
. 5 Millionen Thaler erhöht werden. Eine weitere Erhöhung unterliegt der landesherrlichen Genehmigung.
5 5. Die Einzahlungen auf die Aktien sind in Raten, welche von dem Verwaltungsrath (6. 51 ausgeschrieben werden, zu leisten. Die Aufforderung zur Zahlung ist dreimal in den Gesellschaftsblättern, das letzte Mal wenigstens vier Wochen vor dem für die Einzahlung felge ßfeten Schlußtermin, bekannt zu machen. Erst nachdem 49 pCt. , eingezahlt sind, darf die Bank ihren Betrieb eröffne a.
Die weiteren 690 pCt. werden nach Bedürfniß auf Ausschreibung des Verwaltungsraths in Raten von 10 bis 20 pCt. eingezahlt.
S. 6. Jür die Einzablung von 40 pCt. des Nominalbetrages der — 5 sind die Zeichner gemäß pos. 2 des Artikels 222
es Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuches unbedingt verhaftet. Nach nn n , 40 Prozent können auf Beschluß des Ver⸗ waltungsrathes die 523 von der Haftung für die weiteren Ein⸗ zahlungen befreit und dann guf den Inhaber lautende Interimsscheine nach beiliegendem Schema (Beilage I) ausgefertigt werden.
. Bis die Aktien ausgegeben sind, versehen diese Interimsscheine ihre Stelle. Erst nach Einzahlung des vollen Nenniwerthes werden die Aktien ausgehändigt. Die Aktlen werden nach dem anliegenden Schema (Beilage A ausgefertigt.
Sowohl den Interimsscheinen als auch den Aktien sind Divi⸗ dendenscheine auf 160 Jahre und Talons nach den beiliegenden Schemas (Beilage 3 und H) beigefügt.
Wi ben dieser ir werden gegen Einsendung der Talons neue Dividendenscheine auf je weitere 19 Jahre ausgegeben.
.§. 7. Aktionäre, welche die von dem Verwaltungsrathe ausge⸗ schriebenen Einzahlungen in der festgesetzten Frist nicht leisten, sind zur Zahlung von 6 Prozent Verzugszinsen, vom Verfalltage an ge⸗ rechnet und Er Entrichtung einer Konventionalstrafe von 16 Prozent des fälligen Betrages verpflichtet.
Statt dessen können aber auch auf Beschluß des Verwaltungs⸗ rathes die säumigen Aktionäre ihrer Anrechte aus der Zeichnung der Aktien und den geleisteten Theilzahlungen zu Gunsten der gn er, verlustig erklärt werden. (Art. 20 und 221 des Allgemeinen Deut schen Handelsgesetzbuches.)
Diese Erklärung wird von dem Verwaltungsrgth bekannt ge⸗ macht und die Ausgabe neuer Interimsscheine resp. Aktien an Stelle der ungültig erklärten veranlaßt.
S. 8. Bei jeder Er n. des , * 4 sind die ersten Aktienzeichner resp. deren Rechtsnachfolger nach Verhältniß ihrer Zeichnungen ein Drittheil und die derzeitigen Aktionäre nach Ver- hältniß des Aktienbesißzes die anderen zwei Drittheile der neu zu emittirenden Aktien zum Nennwerthe zu übernehmen berechtigt.
Dieses Vorrecht muß innerhalb einer Präklusivfrist von 4 Wochen,
vom Tage der Bekanntmachung durch die , , an ge⸗ rechnet, ausgeübt werden, widrigenfalls dasselbe erlischt. Unter dem Nennwerthe dürfen Aktien nicht begeben werden.
§. 9. An Stelle von Interimsscheinen, Aktien, Dividendenscheinen und Talons, welche durch Beschädigungen ungeeignet für den Verkehr geworden sind, gleichwohl aber die wesentlichen Merkmale der Echt- heit noch unzweifelhaft erkennen lassen, ist die Direktion ermächtigt, gegen Auslieferung dieser beschädigten Papiere auf Kosten des In-
abers neue gleichartige Papiere auszugeben. Für vollständig unbrauch
ar gewordene oder verloren gegangene Interimsscheine und Aktien können nur auf Grund der durch den Eigenthümer veranlaßten ge⸗ richtlichen Mortifikation derselben neue Interimsscheine resp. Aktien verahreicht werden.
Dipidendenscheine werden nicht amortisirt, verfallen vielmehr, wenn sie nicht innerhalb 4 Jahren, vom 31. Dezember desjenigen Jahres an , . in , e fällig geworden sind, erhoben werden, zu Gunsten der Gesellschaft. ;
Wird der Verlust der Dividendenscheine jedoch innerhalb dieser vier Jahre bei der Direktion angemeldet und glaubhaft nachgewiesen, so kann nach Ablauf dieser * der Betrag der angemeldeten und . , zur Einloͤsung nicht präsentirten Dividendenscheine ausge⸗ zahlt werden. .
Ebensowmenig werden vollständig unbrauchbar gewordene resp. verloren gegangene Talons gerichtlich amortisirt. Wird von dem In= 8 der Aktie vor Ausreichung der neuen Dividendenscheine der
erabreichung derselben an den Präsentanten des Talons wider- sprochen, von Letzterem jedoch diese gefordert, so erfolgt die Aushändi⸗ gung erst nach vollständiger Erledigung der streitigen Ansprüche.
Kann ein Talon nicht eingereicht werden, so sind dem Inhaber der betreffenden Aktie nach Ablauf des Zahlungstages des dritten der Dividendenscheine, welche auf den Talon zu empfangen waren diese Dividendenscheine zu verabfolgen. Der Besitz des betreffenden Talons gewährt alsdann kein Recht auf Empfang der Dividendenscheine.
§. 10. Die Aktionäre haben in Ansehung ihrer Verpflichtungen gegen die Bank, sowie in Beziehung ihrer Streitigkeiten mit derselben den Gerichtsstand vor dem Stadtgericht in Bresläu zu nehmen. Sie haben daher eintretenden Falles eine Person oder ein Handlungshaus am Orte dieses Gerichts zu bezeichnen, an welche gerichtliche
Insinuationen rechtsgültig erfolgen können.
In Ermangelung jeder derartigen Bezeichnung greifen die gesetz⸗ lichen Bestimmungen 4. . Dritter Abschnitt. .
Geschäfts kreis. §. 11. Die Bank ist berechtigt, nachstehende Geschäfte zu betreiben: ;
I) unkündbare Darlehne gegen hypothekarische Sicherheit und unter Bedingung der Tilgung durch Amortisation zu gewähren und für dieselben unkündbare Pfandbriefe auszugeben;
2) an Kreise, Kommunen und Korporationen auch ohne hypo- thekarische Sicherheit amortisir⸗ oder in bestimmter Frist rück e.
r, zu gewähren und für dieselben entsprechende Kreditbriefe auszugeben;
3) kündbare Hypotheken zu erwerben und zu beleihen, sowie die Anlegung von Geldern in Hypotheken und die Aufnahme und Ver⸗ ,. von Hypotheken zu vermitteln;
4) Depositengelder anzunehmen und das Inkasso von Geldanwei- sungen und Effekten zu . sowie die disponiblen Kassenbestände nutzbar zu machen durch Diskontirung oder Beleihung von Wechseln,
Erwerbung oder Beleihung von Werthpapieren und Hinterlegung bei
Bankinstituten. §. 12. Spekulationsgeschäfte zu betreiben ist der Bank untersagt. Der Erwerb von Grundeigenthum ist derselben nur zum Zweck der Benutzung als Geschäftslokale sowie dann gestattet, wenn dadurch dem Ausfall einer Forderung vorgebeugt werden soll. Letzteren Falles ist jedoch die Wiederveräußerung sobald als angängig vorzu⸗
nehmen. §. 13. (Unkündbare hypothekarische Darlehne.) Die
unkündbaren hypothekarischen Darlehne werden zur ersten Stelle und
nur auf Grundstücke ausgegeben, welche einen sicheren dauernden
Ertrag n, , Falls das Darlehn nicht zur ersten Stelle im
Hypothekenbuche eingetragen werden kann, so f der Darlehnssucher
verpflichtet, die in der Priorität vorgehenden Forderungen entweder
zu ee mn zu bringen, oder der erworbenen Forderung die Priorität
ö erschaffen, oder endlich auch die vorgehenden Forderungen an die 2 . ehnssucher dieser Verpflich sof
ann der Darlehnssucher dieser Verpflichtung nicht sofort nach= kommen, so ist die Bewilligung des Darlehns zwar nichts desto⸗ weniger zulässig der Darlehnssucher ist aber verpflichtet, wegen der Ansprüche aus den voreingetragenen Forderungen eine Kaution für die Bank in der Art zu bestellen, daß er für je 80 Thlr, solcher alten , . 100 Thlr. in für ihn emittirten Pfandbriefen der Bank
ei dieser deponirt.
Bei Berechnung des Betrages der derselben, wenn sich kein höherer herausstellt, auf fünf . und der Rückstand der Zinsen, soweit deren Berichtigung nicht glaubhaft a worden ist, auf 8 Jahre angenommen.
. 14. Ländlicher Grundbesiß kann bis zu 3 des auf Grund von Taxen durch landschaftliche Behörden festgestellten Werthes beliehen werden. Die Beleihung desselben ist auch ohne diese Taxen zulässig, wenn der Kapitalsbetrag des Darlehns einschließlich der vorangehen den Verpflichtungen „I bei Liegenschaften ohne Gebäude den 20 fachen Betrag des jährlichen Reinertrages,
2) bei Liegenschaftten mit Gebäuden die Summe a) des 24fachen Betrages des jährlichen Reinertrages der Liegenschaft, ane! ã (fachen Betrages des jährlichen Nutzungswerthes der steuer⸗ pflichtigen Gebäude, zu welchen die als Unterpfand haftenden Liegen
. wird der Zinssatz
n,. und . Behufs Veranlagung zur Grund resp. Ge⸗ udesteuer in Gemäßheit der Gesetze vom 21. Mai 1861 abgeschätzt worden sind — abzüglich des 20fachen Betrages der Steuern und Abgaben an den Staat, die Gutsherrschaft, die Kirche, Pfarre, Küsterei und Schule — ulcht übersteigen. Den Abgaben sind zuzu⸗ rechnen: Renten und Leistungen, Meliorationszinsen, und der priori⸗ tätische Kanon bei ursprünglich zu Erbpacht oder Erbzins ausgegebe⸗
nen Grundstücken
Städtischer Grundbesitz kann beliehen werden, wenn der Kapitals betrag des Darlehns einschließlich etwaiger vorangehender Verpflich= tungen innerhalb des 19fachen Betrages des vorbezeichneten Gebäude⸗ , n , . verbleibt. h .
15. Die Gebäulichkeiten, welche sich auf den verpfändeten Grundstücken befinden und bei Feststellung der Beseihungsgrenze in Rechnung gestellt sind, müssen gegen Feuersgefahr bei einer der Bank genehmen Gesellschaft versichert sein und die Brandentschädi⸗ gungsgelder mit verpfändet werden. . .
FJ. 16. Die Gewährung der Darlehne erfolgt in Pfandbriefen, deren Verkauf die Bank gegen Provision auf Wunsch des Darlehns⸗ Empfängers übernimmt. .
Beim Abschluß des Darlehns hat der Empfänger außer den ö.
wohnlichen Kosten eine in jedem . Falle festzusetzende
schlußprovision zu entrichten, deren Höhe sich nach dem Betrage des Darlehns richteh, jedoch 11 Prozent des Letzteren nicht übersteigen darf.
Darlehne unter 500 Thlr. werden nicht gewährt.
§. 17. Die Tilgung der Darlehne geschieht im Wege der Amor tlsation. Eine theilweise oder gänzliche Rückzahlung des Darlehns ist jedoch dabei nicht ausgeschlossen. (8. 19.) ;
Von dem Darlehnsnehmer ist neben den Zinsen und der zur Tilgung des Darlehns bestimmten Amortisationsquote ein Beitrag zu den jährlichen Verwaltungskosten zu zahlen. (95. 21) .
§. 8. Die Zinsen dürfen in feinem höheren Betrage stipulirt werden, als den die auf die Valuta gegebenen , n tragen. Die Verzinsung beginnt mit dem Tage, von welchem ab die als Darlehns · Valuta ans fei hte Pfandbriefe verzinslich sind. Die vereinbarten Zinsen wesben ohne Rücksicht auf die fortschreitende Amortisation bis zur Beendigung derselben von der ganzen ursprüng-⸗ lichen Darlehnssumme und zwar vierteljährlich bin Der auf den bereits amortisirten . des Darlehns fallende Betrag derselben wird
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zur Amortisation mit verwendet. —
Nur zwei bestimmte, die Höhe von fünf hies g nicht über- eigende Zinssäßz, welche der Verwaltungsrath festsetzt, dürfen zur nwendung gebracht werden. Die Ausgabe der Pfandbriefe zu einem
anderen Zinssatze kann nur mit ministerieller Genehmigung erfolgen.
§. 19. Die Höhe der gleichzeitig mit den Zinsen zu entrichtenden Amortisationsquote darf jährlich niemals weniger als s Prozent der Darlehnssumme betragen. Außerdem ist der Darlehnsempfänger berech- tigt, die Amortisation durch freiwillige Zuzahlung zu pere , so wle das Darlehn, insoweit es noch nicht amortisirt ist, gänzlich zu tilgen. Diese Rückzahlungen können nur in den . und mindestens in dem Betrage eines Pfandhriefes geleistet werden, unter liegen jedoch jedesmal der vorherigen Vereinbarung mit der Bank. Freigestellt bleibt es dabei dem Darlehnsempfänger, diese Zahlungen in Pfandbriefen zu leisten, doch müssen leßtere zu denselben Serien 9 2. eren wie die für die betreffende Hypothek ausgefertigten
andbriefe.
Wenn der dritte Theil des dargeliehenen Kapitals amgrtisirt ist, wird die Bank auf Antrag des Darlehnsempfängers über den amgr— tisirten Betrag löschungsfähige Quittung ertheilen und die Zinsen nach Maßgabe des gezahlten Theils des Kapitals herabsetzen.
Ueber diesen Theil des Darlehns kann demnächst der Darlehns-⸗ empfänger durch Cession verfügen, dem restirenden Theil des Dar- lehns muß jedoch die Priorität vorbehalten bleiben. .
§. 20. Für jedes Darlehn wird ein besonderes Amorktisations- conto gebildet und am Schluß des Jahres dem Darlehnsschuldner eine Abschrift dieses Contos zugefertigt. Reklamationen gegen die Richtigkeit des Contos müssen innerhalb eines Monats angebracht werden, , . die Anerkennung der Richtigkeit desselben an⸗ genommen wird. . ; . Die für die Amortisation bestimmten Beträge werden in dem Amortisationsfonds (§. 47) gesammelt und aus ihm die Mittel für die Einlssung der den amortisirten Darlehnssummen entsprechenden Pfandbriefe entnommen. Die Darlehne werden den Pfandbriefen n , in verschiedene Serien eingetheilt. (98. 30.)
§. 21. Der mit den Zinsen und der Amortisationsquote gleich zeitig zu entrichtende Verwaltungskosten Beitrag wird auf jährlich Prozent der Darlehnssumme festgesetzf Bei größeren Darlehnen kann ein niedrigerer Veriwaltungskosten⸗Beitrag vereinbart werden. §. 2. inen Amortisationsquote und zerwaltungskosten ⸗Bei⸗ trag sind zu den festgesetzten Terminen prompt einzuzahlen.
indet die Zahlung nicht innerhalb der auf den Termin . acht Tage statt, 9. ist die Bank zur Erhebung einer Konventional- strafe von 3 Prozent des noch nicht amortisirken Betrages des Dar- lehns berechtigt. —
7 Len das zur Hypothek bestellte Grundstück den Besitzer
. so hat der neue Eigenthümer sofort bei dem Erwerbe die
perfönliche Haftbarkeit aus dem Darlehnsvertrage in einer gerichtlichen
oder notariellen Urkunde zu übernehmen und die leßtere innerhalb vier Wochen der Direktion einzusenden. Nach erfolgter Besitztitel = berichtigung hört demnächst die persönliche Verpflichtung des früheren
Besitzers fur die Zukunft auf. .
s⸗ 24. Jeder Empfänger eines unkündbaren Darlehns hat, der Bank schriftlich eine 4 innerhalb des preußischen Stagtsgebiets anzugeben, unter welcher die Zustellung der Mittheilungen der Bank an ihn zu erfolgen hat. An diese Adresse werden die Zustellungen, gültig für den Barlehns⸗Empfänger gerichtet, so lange nicht eine an⸗
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dere Adresse der Bank el ig bezeichnet worden ist. Betrifft die S mehrere Betheiligte, so haben dieselben einen gemeinsamen
ier zu bezeichnen, an welchem die Zustellung gültig für sie alle erfolgen kann.
FJ. 25. Ausnahmsweise können die unkündbaren hypothekarischen Darlehne in folgenden Fällen Seitens der Bank. gekündigt werden:
1) wenn eine von dem Schuldner zu leistende Zahlung nicht in. nerhalb dreier Monate nach dem Fälligkeitstermine an die Bank abgeführt worden ist, ;
2) wenn der verpfändete Grundbesitz oder ein Theil desselben im Wege der Exekution zur Sequestration, Administration oder Sub⸗ we gebracht oder auch nur ein derartiges Verfahren eingeleitet, owie wenn die Rechtsgültigkeit oder der Rang der bestellten Hypothek bestritten wird .
3) wenn der Schuldner in Konkurs geräth,
3 wenn durch irgend welche Ursache der Werth des hypothe⸗ karischen Unterpfandes im Vergleich gegen den bei Gewährung des Darlehns geschätzten Werth so gesunken ist, daß der noch nicht amortisirte Theil des Darlehns nicht gehörig gesichert erscheint, ,. wenn eine theilweise Veräußerung des Unterpfandes oder eine Theilung desselben unter mehrere Eigenthümer stattgefunden hat, ohne daß wegen Regulirung der Hypothek mit der Bank ein Abkommen getroffen ist. . .
Verminderungen des Werthes, welchem kein unwirthschaftliches Verfahren des . zum Grunde liegt, sowie solche Abveräuße⸗ rungen, deren Unschädlichkeit nach Maßgabe des Gesetzes vom 3. Marz von der zuständigen Behörde bescheinigt wird, berechtigen die Bank zur Kündigung des Darlehns nur in dem Betrage, welcher in dem Werth der verbleibenden Substanz nicht mehr seine statutenmäßige Deckung findet; zur Kündigung des ganzen Darlehns aber nur dann, wenn der gedeckt bleibende Betrag nicht den geringsten Satz eines zu⸗ lässigen (9. . Darlehns erreicht; ⸗
5) wenn die n, , . vereinbarte Versicherung der Gehäude gegen Feuersgefahr nicht erfüllt, oder nicht aufrecht erhalten wird;
6) wenn bei einem Besißwechsel des verpfändeten Grundstücks nicht gemäß §. 23 von dem neuen Besitzer die persönliche Haftbarkeit für die Schuld übernommen ist;
7) wenn die Auflssung der Gesellschaft 6 ;
Der e, , . des Darlehns hat in diesen Ausnahmsfällen eine dreimonakliche Kündigung voranzugehen. Nur bei nothwendigen Subhastationen und in dem Falle ad 8 bedarf es dieser Kündigungs. frist nicht, die Darlehn. sind vielmehr in diesen beiden Fällen auf Verlangen der Bank sosort zur Zahlung fällig.
In allen diesen Ausnahmsfällen erfolgt nach der Wahl des Schuldners die Rückzahlung des Darlehns in baarem Gelde oder entsprechenden Pfandbriefen (§. 19. V
§. 25. Mittelst besonderer Reglements wird der Verwaltungsrath die näheren Bestimmungen über die Werthsermittelung der den un⸗ kündbaren hypothekarischen Darlehnen als Pfandobjekte dienenden Grundstücke und. über deren Versicherung gegen Feuersgefahr festsetzen, so wie auch diejenigen Nachweise bezeichnen, welche den Darlehns⸗ Anträgen e , sind. . . .
§q. N. (Un kündbare , , Die Bank ist zur Aus⸗
abe von verzinslichen unkündbaren, durch Amortisation zu ni end
fandbriefen — einschließlich der zu emittirenden Kreditbriefe (s. 36) 1 . an zwanzigfachen Betrage des eingezahlten Grundkapitals
ere ;
6 ben dieser Grenze dürfen die Pfandbriefe jedoch Seitens der Bank nur insoweit emittirt werden, als dieselben durch, den Be⸗ stimmungen der S§. 13 und 14 entsprechende, Hypotheken forderungen vollständig gedeckt sind.
§. 28. Die Pfandbriefe lauten auf den Inhaber und sind Sei⸗ tens desselben unkündbar. Den Nominalbetrag der einzelnen Stücke, welcher jedoch nicht , wie 50 Thlr. sein darf, seßt der Ver- waltungsrath fest. Sie sind von zwei Mitgliedern der Direktion und einem Mitgliede des Verwaltungöraths zu unterzeichnen und von dem Justitiar der Bank dahin zu bescheinigen, daß die statutenmäßige Sicherheit vorhanden ist. Für« die halbjährlich zu zahlenden Zinsen werden den Pfandbriefen , auf höchstens 10 Jahre, sowie ein Talon beigefügt, gegen dessen Einlieferung seiner Zeit neue Zins⸗ coupons ausgegeben werden. .
Die Ausfertigung der e, Zinscoupons und Talons er- folgt nach den anliegenden Schemas. Beilage 5, 6. 7)
Die Bestimmungen des 5. 9 in Betreff beschädigter oder ver- lorener Aktien, an ,, und Talons finden auch auf be⸗ schädigte oder verlorene Pfandbriefe, Zinscoupons und Talons ent- sprechende Anwendung. .
29. ie inn werden gegen Aushändigung der Coupons an den bekannt gemachten Stellen , und verjähren im Falle der Nichterhebung zu Gunsten der Bank in vier Jahren, vom 51. Dezember desjenigen Jahres an gerechnet, in welchem sie fällig geworden sind. ᷣ ;
§. 530. Die Einlösung der in Serien den ausgegebenen Dar lehen entsprechend, eingetheilten Pfandbriefe erfolgt Flanmäßig mit der fortschreitenden Amortisgtion nach vorgängiger Bestimmung durch das Loos. Die gezogenen Nummern, sowie der Ort und die Zeit der Auszahlung werden durch die Gesellschaftsblätter dreimal in ange— messenen Zeiträumen bekannt gemacht, das erste Mal mindestens 6 Monate vor dem Auszahlungoͤtermine, an welchem die Verzinsung der Pfandbriefe aufhört. z . .
Die Feststellung der verschiedenen Serien das Verfahren bei der Amortisatlon, sowie die Dauer der Amortisationsperioden wird durch ein 25 dem Verwaltungsrath zu erlassendes Reglement geordnet. 6 §. 31. Die Rückzahlung der ausgeloosten Pfandbriefe erfolgt gegen ihre Einlieferung nach dem Nennwerthe.