1872 / 76 p. 7 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 28 Mar 1872 18:00:01 GMT) scan diff

1816 .

Die Bank ist berechtigt, auf jeden der ausgeloosten Pfandbriefe eine gleichmäßige, 10 Prozent nicht übersteigende Amortisationsent⸗ e zu gewähren, iwelche in ihrem Gesammtbetrage— ohne ede Beeinträchtigung der für die Amortisation bestimmten Mittel aus Ersparnissen der Verwaltungskosten Beiträge oder anderweiten 53 k . ü 32. Bei der a ihlung sind mit den Pfandbriefen die Talons, fowie die noch nicht fälligen Coupons einzuliefern, widrigen. falls der fehlende Betrag der letzteren in Abzug gebracht ipird. Der gefürzte Betrag kann jedoch dem letzten Inhaber des Pfandbriefes wieder erstattet werden, wenn und insoweit die fehlenden Coupons . 3. Ablauf der Verjährungsfrist nicht zur Einlösung ge— langt sind. * . * 346

Die nach erfolgter Verloosung ausgezahlten Pfandbriefe werden

in Gegenwart eines Mitgliedes der Direktion und des Verwaltungs

rathes sowie des Justitiars der Bank kassirt.

Aus ausgelossten, zur Zahlung nicht präsentirten Pfandbriefen dürfen nach Ablauf von 30 Jahren keinerlei Forderungsrechte gegen die Bank den, werden. .

§. 33. Bas Gleichgewicht zwischen den erworbenen rh de forderungen und den in Umlauf gesetzten Pfandbriefen (3. 27) muß

ets aufrecht erhalten werden. Der Betrag, um welchen si

orderungen in anderer Weise als im Wege der Amortisation, welcher die Auslovfung der Pfandbriefe entspricht, verringern muß daher auch in emittirten chtsprechenden Pfandbriefen aus dem Umlauf gezogen werden (8. 27). . . F. 34. Für die Sicherheit der . und deren Zinsen, so wie die planmäßige Amortisation haften .

I) die in dem Archiv der Bank zu forderungen (. 27) und

2) das Grundkapital,

7 . . . .

§. 35. Die Bank ist auch ermächtigt, mit anderen Grund Kredit anstalten besondere Geschäfts verträge abzuschließen und an Stelle der von diesen auszugebenden Obligationen eigene unkündbare Pfand⸗ briefe mit Amortisation zu emittkren, wogegen diese Institute die zu der hypothekarischen Sicherstellung, err e und Amortisation der qu. Pfandbriefe r m, H, n, ,,. übernehmen und die für deren Sicherheit haftenden Hypothekenforderungen der Bant zu überweisen 2 . . ;

Die auf Grund i., Verträge emittirten Pfandbriefe sind bei estste lung der zuläfsigen Maximalhöhe der auszugebenden Pfand, riefe den anderweitig emittirten Pfand und Kreditbriefen (965. 27

und 36) zuzurechnen. 1 .

§. 36. (Darlehne an Kommunen und Korporationen.) Dariehne an Kreise, Kommunen und mit den Rechten juristischer Personen bekleidete Korporationen ist die Bank berechtigt, auch ohne hypothekarische Sicherheit zu gewähren.

Die speziellen Modalitäten für derartige Darlehne und für die , . Ameortisation derselben oder är die Rückzahlung ohne

mortisatien unterliegen der jedesmaligen besonderen Vereinbarung.

deponirenden Hypotheken sowie überhaupt das ganze Vermögen der

Die in . dieser Darlehne und diesen entsprechend von der

Bank amortisir⸗ oder in bestimmter Frist rückzahlbar auszugebenden Kreditbriefe werden nach den anliegenden Schemas 8 und 9 ern. 8 und 9) gur r ih; Sie werden von zwei Mitgliedern der Dirck. tion und einem Mitgliede des Verwaltungsraths unterzeichnet und von dem Justitiar der Bank bezüglich der statutenmäßigen Deckung sowie auch dahin bescheinigt, daß die als Deckung dienenden . mit Genehmigung der gesetzlichen Aufsichtsbehörde kontra⸗ hirt sind.

Zinscoupons und Talons werden den Schemas 6 und 7 (8. 28) entsprechend ausgefertigt.

Die Ausgabe der Kreditbriefe darf mit den emittirten Pfand briefen (§§. 27 ünd 35) die Grenze des fachen Betrages des einge zahlten , , , nicht übersteigen. =

§. 37. Für die Sicherheit der ausgegebenen Kreditbriefe, der Zin⸗ sen und Amortisation haften außer den erworbenen Forderungen noch das Grundkapital, sowie das ganze Vermögen der Gesellschaft.

Darn e ue g e n fin . die für hypothekarische n andbriefe gegeben estimmungen auch für diese da n n ,. ; er 3. ; * f 88. ündbare hypothekarische Darlehne.) Inner⸗ halb der 88. 13 und 14 angegebenen ,,, ö. die Bank auch kündbare hypothekarische Darlehne geiwähren doch darf dies nur bis auf Höhe des eingezahlten Grundkapitals geschehen.

S§. 39. (Hypotheken-Vermittelung. Zur Förderung des Grundkredits wird die Bank die Anlegung von Geldern in Hypo⸗ theken übernehmen, sowie die Aufnahme hypothekarischer Darlehne resp. die Veräußerung von Hypotheken vermitteln. 6

§. 40. (Kassenverkehr) Die Bank ist berechtigt; Depositen gelder bei wenigstens vierwöchentlicher Kündigungsfrist verzinslich . und das Inkasso von Wechseln, Geldanweisungen und Effekten zu besorgen. . rückzahlbare Gelder dürfen nur un⸗ verzinslich angenommen werden. ö

Die disponiblen Kassenbestände kann die Bank nutzbar machen durch Diskontirung, Ankauf oder Beleihung von Wechseln, durch Erwerbung oder Beleihung von Werthpapieren, einschließlich ihrer eigenen Pfandbriefe, nach den Grundsätzen der Preußischen Bank, jedoch mit Ausdehnung auf die Staatspapiere der zum Deutschen Reich gehörigen Staaten und die auf jeden Inhaber lautenden Pa- piere, welche Kommunal⸗Verhände und andere Korporationen des Deutschen Reichs ausgeben, desgleichen auch Certifikate und Antheil- d, welche für die vorstehend genannten Papiere ausgegeben wer⸗ . n. . durch e, ,,. gen ,, r . Bank⸗

n. ie eigenen ien der Bank sind von dem An der Beleihung ausgeschlossen. 6 nn;

sich diese

Wechsel und Geldanweisungen n me. und in Zahlung zu nehmen ist die Bank ge erechtigt. . * Die allgemeinen Normen für den Kassenverkehr wird der Ver waltungsrath durch ein besonderes Reglement festsetzen. . In demselben muß vorgesehen werden, daß die der Bank aus dem Deposttenverkehr und dem Inkassogeschäft zufließenden Gelder, insoweit solche nicht bagr bereit zu halten sind, ausschl lich durch Diskontirung, Kauf und Beleihung von Wechseln und Schatzanwei⸗ sungen, oder durch Beleihung von anderen Werthpapieren, letzteres jedoch nur i, ir Höhe eines Drittheils dieser Gelder, rentbar ge⸗

macht werden durfen. 9 Vierter Abschnitt. .

Bilanz Reservefonds/ Amortisgtionsfonds. 5. 41. Das Kalenderjahr ist auch das ile r, Am 31. Dezember jeden Wh wird die Bilanz gezogen. ei Aufstellung derselben sind Werthpapiere höchstens nach ihrem Courswerth, jmmobilien höchstens zu dem Kostenpreise und Mobilien abzüglich eines Verminderungs- werthes von jährlich wenigstens 5 Prozent in Ansatz zu bringen.

Aus deni Ueberschuß der Aktiva nach Abzug aller Passtva, zu denen außer dem Grundkapital auch der Reserve⸗ und Amortisa⸗ tionsfonds zu rechnen sind, ergiebt sich der Gewinn.

§. 42. Spätestens im Laufe des Monat März ist die auf estellte

Bilanz nebst einem Geschäftsberichte von der Direktion dem Verwal⸗ tungsrathe vorzulegen. ir Prüfung derselben ernennt der Verwal tungsrath aus seiner Milte eine aus zwei Mitgliedern und dem Vor- sitzenden bestehende besondere Kommisston. Auf den von dieser Kom⸗ mission erstatteten Bericht beschließt der Verwaltungsrath über die e nn der Bilanz und legt dieselbe demnächst der General⸗Ver⸗ ammlung zur Genehmigung vor. . ;

S. 43. Von dem nach der Bilanz felge ten Reingewinn wird zunächst ein Betrag von 10 Prozent zur Bildung eines Reservefonds verwendet. Der verbleibende Rest wird in der Art vertheilt, daß dar⸗ aus die Aktionäre 4 Prozent des eingezahlten Aktienkapitals als Dividende und von dem dann verbleibenden Theile

19 pCt. die Mitglieder des Verwaltungsraths und 5 pCt. die Mitglieder der Direktion

als Tantieme erhalten. een, d.

n , endlich wird an die Aktionäre als Superdividende vertheilt.

Die Auszahlung der Dividende und Superdividende erfolgt späte⸗ stens im Mongt Mai bei, der Bank und an den sonst noch bekannt zu machenden Stellen. Die Gewährung einer Tantisme an die Mit⸗

lieder des ersten Verwaltungsraths unterliegt der Genehmigung der

eneralversammlung.

F. 44. Sollte, der Reingewinn zur Zahlung der Dividende von 4 pCt. nicht ausreichen, so wird das dazu Fehlende aus dem Neserve⸗ 66 ergänzt, insoweit derselbe dadurch nicht auf weniger als 10 pCt.

es eingezahlten Grundkapitals vermindert wird. In den folgenden

ahren wird dann aber der Ueberschuß über die zur Dividende be⸗ immten 4 pCt. zunächst erst auf die Ergänzung des Neservefonds infoweit verwendet, als ihm Beträge zu dem vorangegebenen Zweck entnommen sind.

§. 45. Eine Nachweisung des Aktiva. und Passivastandes der Bank ist allmonatlich, die Jahres- Bilanz nach Gutheißung Seitens der Generalversammlung alljährlich in den Gesellschaftsblattern be⸗ kannt zu machen.

§. 46. (Keservefonds.) Der Reservefonds ist zur Deckung außerordentlicher Verluste der Bank bestimmt und wird getrennt von den übrigen Gesellschaftsfonds verwaltet. Seine Zinsen fließen ihm selbst zu. Hat der Fonds eine Höhe von 25 pCt. des eingezahlten Grundkapitals erreicht, so fällt sowohl der Zuschuß zu demselben aus dem Reingewinn fort, als auch seine Zinsen alsdann den allgemeinen Einnahmen der Bank zufließen.

S. 4. Gene rise len fon zs) Aus den zur Tilgung der unkündbaren Darlehne bestimmten Einzahlungen wird ein besonderer Fonds der Amortisationssonds = gebildet. Seine Einnahmen bestehen aus den stipulirten Amortisationsquoten (§. 19), den für den bereits amortisirten Theil des Darlehns gezahlten Zinsen (68. 18) und den zur Förderung der Amortisation geleisteten Zu nns gn (8. 19.

Der Fonds konunt lediglich den jedesmaligen igenthümern des verpfandeten Grundstücks nach Maßgabe der Höhe der geleisteten Ein- zahlungen zu Gute, gewährt die, Mittel zur Einlösung der ausge= gebenen Pfandbriefe und darf mit keinem Betrage zu anderen Zwecken verwendet werden (89. 39. 4

. Fünfter Abschnitt.

Organismus der Verwaltung. S5. 48. Als Verwaltungs— organe der Gesellschaft fungiren die Direktion, der Verwaltungsrath, die Generalversammlung der Aftionäreee.

F. 49. (Direktion,) Die Direktion besteht aus drei Mit-

,. von denen das eine, welches die Qualifikation für das

ichteramt besitzen muß, als Justitiar der Gesellschaft fungirt.

Die Direktoren werden voön dem Verwaltungsrathe gewählt, vnd die Dauer der Anstellung, die Höhe des Einkommens sowie die sonstigen Dienstverhältnisse derselben durch die mit ihnen abzuschließen⸗ den Anstellungsverträge geregelt.

.Bei der, Wahl entscheidet die absolute Stimmenmehrheit. Ist eine solche nicht vorhanden, so werden diejenigen, welche die meisten Stimmen haben, in doppelter Zahl der zu . auf die engere Wahl gebracht. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Loos,

Alle nach diesem Statut vorzunehmenden Wahlen erfolgen in derselben Weise.

S. 50. Direktoren müssen ihren Wohnsitz in Breslau haben und dürfen weder ein anderes Handelsgeschäft selbst betreiben, noch bei einem solchen betheiligt sein. eder derselben hat vor seinem Amts- antritt 30 Attien der Gesellschaft bei der Kasse der Bank zu hinter⸗ legen, welche während seiner Amtsdauer bis zu ertheilter Decharge

thellen sämmt

des betreffenden Gerichts,

§. 51. Die Direktoren vertreten sich in Abwesenheitsfällen gegen

3. Event. wird die Stellvertretung durch den Verwaltungsrath

estimmt

Durch Beschluß des Verwaltungsrathes können die Mitglieder

der Direktion vom Amte suspendirt werden. ; . Dir nn nn iann nur mit einer Mehrheit von zwei Drit. f cher Mitglieder des Verwaltungsraths beschlossen

werden. . ö

F. 52. Die Direktion führt nach Maßgabe des Statuts und des

e chäftsreglements die Geschäfte und n n , der Gesellschaft

und vertrüt diefelbe nach außen gemäß der Bestimmungen des . Titel 3. Abschnitt 3 des Allgemeinen Deutschen Handelsgesetz uche. ö Iren n Bie spezielle Wirksamkeit der einzelnen Direfktion mitglieder, ihre gegenseitige Stellung sowie die Art der Beschlußfassung der Direktion fetzt ein besonderes Geschäftsreglement fest. . 3 Die Legitimation der Dircftions Mitglieder erfolgt durch ein auf Grund ihrer Eintragung in das Handel sregister zu ertheilendes Attest die Legitimation anderer zur Vertretung ber Gesellschaft berufenen Beamten durch die ihnen ertheilte gericht. liche oder notarielle Vollmacht des Verwaltungsraths.

§. 53. Alle die Gesellschaft verpflichtenden Urkunden und schrift⸗ lichen Erklärungen werden in der Ferm ausgestellt, daß der geschrie⸗ benen oder gedruckten Firma mindestens zwei oder ein Direktor und ein zur Vertretung der Gesellschaft berechtigter Stellvertreter ihre Unterschriften le tretung andeutenden Zusatz hinzuft gungen der Bank, durch welche die Gese . eingeht, können von einem. werden. ö ; Bei Quittungen über geleistete Zahlungen und Rechnungen über gelieferte Werthpapiere Wechsel und ber n n n, mesh genügt die gemeinschaftliche Unterschrift eines Stellvertreters (9. 5 oder Prokuristen und eines Kassenbeamten.

§. 54. Die Direktion ist zur selbständigen Anstellung und Ent- lassung von Agenten berechtigt, sofern dieselben nicht ein festes Ein⸗ kommen beziehen. ;

Sie engagirt und entläßt ferner alle Beamte welche ein Gehalt von nicht 508 Thaler beziehen und nicht auf längere als dreimonat liche Kündigung angenommen sind.,. . .

Die Bircktion übt die Disziplinarbefugniß über sämmtliche Beamte der Gesellschaft aus und ertheilt ihnen Urlaub.

§. 55. (Verwaltungsrath.). Der Verwaltungsrath regelt und überwacht die Geschäftsführung der ie ,. in allen Zweigen ihrer Verwaltung im Sinne des Artikel 225 es Allgemeinen Deut⸗ schen Handelsgesetzbuches.

§. 56. Der Verwaltungsrath besteht aus 15 von der General: versammlung zu wählenden Mitgliedern, von denen wenigstens drei Gutsbesltzer und eine gleiche Anzahl Hausbe itzer sein, so wie minde⸗ stens 9 in Breslau ihren Wahn fn haben müssen.

Für das erste Jahr besteht der Verwaltungsrath aus den S. 69 bezeichneten Personen.

Für die Folgezeit wird der Verwaltungsrath auf 5 Ighre ge— wählk und schelden nach Ablauf derselben in der ordentlichen General, ,, Jahres diejenigen drei Mitglieder aus, welche die längste Dienstzeit haben. . ö

6 f, langer Dienstzeit entscheidet das Loos. Eine Wieder⸗

wahl ist zulässig.

. . Mitglied des Verwaltungsraths vor Ablauf der Amtsdauer aus, fo kann der Verwaltungsrath bis zur nächsten Gencralversammlung einen Ersatzmann wählen,

Wenn ein Mitglied seine Zahlungen einstellt oder den Vollgenuß der bürgerlichen Ehtenrechte verliert, wird es durch den Verwaltungs⸗ rath seiner Stelle enthoben. .

§. 57. Jedes Mitglied des Verwaltungsraths hat in der Kasse der Bank 15 Aklien der Gesellschaft n deponiren, bei welcher sie für die Zeit seiner Amtsdauer bis zu Lertheilter Decharge als Kaution ver⸗ haftet bleiben. U

§. 58. Der Verwaltungsrath wählt alljährlich aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter desselben.

Auf Einladung des Vorsitzenden versammelt sich der Verwal- tungsrath am Sie, der Gesellschaft so oft es die Geschäfte er⸗

ordern. ö. ! Hie Berathungsgegenstände werden den Mitgliedern bei der Einladung, welche in der Regel spätestens acht Tage vor der Sitzung zu erfolgen hat, bekannt gemacht. . . .

Auf Antrag der Direktoren oder von mindestens fünf Mit⸗ ,. e muß derselbe binnen 8 Tagen ein—⸗

erufen werden.

Me Direktoren nehmen an den Sh ng des Verwaltungsraths mit derathender Stimme Theil. Sie sind jedoch von denselben aus. geschlossen, wenn ihre persönlichen Angelegenheiten zur Berathung vorliegen. ö

59. Beschlußfähig ist der Verwaltungsrath, wenn wenigstens 9 . bes Vorsißenden oder dessen Stellvertreter anwesend sind. . 6

3 C lusse werden insoweit ö ein Anderes ausdrücklich bestimmt sst mit Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleich⸗ heit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Ueber die Verhandlungen und eschlüsse wird ein Protokoll ge⸗ führt und von den anwesenden Mitgliedern unterschrieben. .

Bekanntmachungen des Verwaltungsraths sind mit den Worten

terer mit einem die Stellver⸗

en. Anderweite Ausferti= schaft keine bindenden Ver: Direktor allein gezeichnet

Der Verwaltungsrath der Schlesischen Voden Kredit · Altienbank e

unter Beifügung de vertreters zu unterzeichnen.

ng g ig, der Gesellschaft zu, na

, . und Ausgabe

kehr (8. 40 3 d

rationen der Dele

Dixektions⸗Mitglieder

mit einem Direktionsmitgliede die Kasse,

1817

Als Kaution für statutenmäßige Geschäftsführung der Gesellschaft ver- dafter nd.

des Namens des Vorsitzenden oder dessen Stell-⸗ 60 Dem Verwaltungsrath steht die Beschlußfassung über alle z z sofern die alleinige Er n

dem Statut und dem Geschäftsreglement nicht der Direktion

oder der Generalversammlung vorbehalten ist.

Insbesondere sehort zum Ressort des Verwaltungsraths: 1 Di . ellung der , Bedingungen für die Gewäh⸗ rung der unkün ypothekarischen Darlehne . 26), für die Aus- er Pfand resp. Kreditbriefe, sowie die Amor⸗ isation 5. 30) derselben; 4 2 die Feststellung der allgemeinen Normen für den Kassenver⸗

eststellung des Geschäfts⸗Reglements für die Direktion (G. 53 und für die Verwaltung der Agenturen;

) die Feststellung des Personal⸗ und Verwaltungs. Etats;

5) die Feststellung der allgemeinen Normen für die Anstellung der Beamten und die von ihnen zu bestellenden Kautionen;

6) die Wahl und Bestallung der Direktoren, sowie , n Gesellschaftsbeamten, deren Anstellung nicht durch die Direktion (8. 56h erfolgt, die Bestimmung der Gehälter derselben, sowie der Remune⸗ : irten des Verwaltungsraths (8. 62);

7) die Beschlußfassung über die an die Generalversammlung zu richtenden Anträge / = 6 :

8) die Bestimmung über die Einzahlung des Aktienkapitals;

g) die Ueberwachung der gesannnten Feschäftsführung nach den Festseßungen des Statuts, der besonderen Bestimmungen ünd Negle⸗ ments, sowie die Früfung des Jahresberichts und der Bilanz (6. 42

Zu den Beschlüssen uber die Gegenstände unter 1, 2. 3. 4. 5 und 8 ist eine Mehrheit von zwei Drittheil der Stimmen der in der Sitzung anwesenden Mitglieder erforderlich. . .

§. 61. Der Verwaltungsrath kann für die Ausübung der ihm unter pos. 9 des §. 60 mit usschluß der Prüfung der Jahres bilanz (S. 47 übertragenen Funktionen auf die Dauer eines Jahres alljährlich cin Mitglied besonders bestimmen, Diesem Delegirten liegt vorzugsweise ob: die Ausgabe der Pfand⸗ und Kreditbriefe

S9. 27 und 36) sowie das Vorhandensein der entsprechenden Hypo⸗ theken und anderen Forderungen GsS. 33. 36) zu kontrolliren und die . und Kreditbrlefe mit zu unterzeichnen *. 28. 36). tion beiwohnen und Rechnungen, Korrespon⸗

baren

Der Delegirte kann den Sitzungen der Dire ist er gn l jederzeit Einsicht in die Bücher, denzen und Urkunden der Bank zu nehmen. .

Mindestens vierteljährlich einmal muß derselbe in Gemeinschaft

das Portefeuille und die Depositen revidiren.

n den Sitzungen des Verwaltungsrathes hat der Delegirte über das Ergebniß seiner Thätigkeit Bericht zu erstatten.

Wenn es der Geschäftsumfang erfordert, können auch zwei Dele⸗ girte ernannt und die Geschafte unter beide entsprechend vertheilt werden.

§. 62. Die Mitglieder des Verwaltungsrgthes erhalten Ersaß der ihnen durch ihre Funktionen verursachten Ausgaben, sowie in ihrer Gesammtheit die S. 43 festgesetzte Tantiẽme.

Die Vertheilung derselben bestimmt der Verwaltungsrath.

Für die den Delegirten des Verwaltungsraths nach §. 61 auf⸗ erleglen Funktionen werden denselben außerdem besondere fixirte Re⸗ muneratlonen gewährt.

§. 63. (Gen eralversa mm lung.) Die Generalversammlung vertrüit die Gesammtheit der Aktionäre. Ihre Beschlüsse sind für alle Attionäre verbindlich. R

Zur Stimmabgabe in der , sind nur diejeni⸗ gen Attionäre berechtigt welche ihre Aktien spätestens drei Wochen vor dem Zufammentritt der Generalversammlung in den Büchern der Gesellschaft quf ihren Namen haben einschreiben lassen und diesel⸗ ben demnächst 14 Tage vor der stattfindenden Generalversammlung bei der Bank deponirt haben. . :

3 10 Aktien geben dem Besitzer eine Stimme. Es kann jedoch kein Alktionaͤr weder für sich noch in Vertretung anderer Aktionäre im Ganzen mehr als 10 Stimmen führen.

Das Stimmrecht von Pflegebefohlenen, Ehefrauen, Handels-

esellschaften, Instituten und Korpgrationen kann durch ihre gesetzlichen Firn, ausgeübt werden; alle übrigen Aktionäre können nur durch stimmberechtigte Aktionäre vertreten werden. . .

Die Bevollmächtigung zur Stellvertretung ist spätestens 8 Tage vor dem Zusammenttitt der Generalversammlung zur Prüfung bei der Direktson einzureichen, welche berechtigt ist, eine amtliche oder ihr

onst genügende Beschelnigung zu verlangen. a, ĩ se Cen ,, . werden Legitimationskarten

mit Angabe der von ihnen vertretenen Aktien und der ihnen zustehen⸗ ben Stimmberechtigung ausgehändigt. . . ̃ Fine Liste aller stimmberechtigten Aktignäre mit Angabe ihrer Aktien und Stimmberechtigung ist zur Einsicht aller Akticnäre wäh⸗ rend der letzten 5 Tage vor der Generalversammlung in dem Geschäfts⸗

lokale auszulegen, .

5 3 9. Generalversammlungen werden in Breslau abge⸗ halten. Die ordentliche Generalversammlung findet in den ersten vier Monaten jeden Jahres statt.

Außerordentliche eneralversammlungen werden:

J auf Beschluß des Verwaltungsraths,

2 auf Antrag der Direktion,

3 auf Antrag der ß Generalversammlung oder von Aktionären, welche Aktien im Gesammtbetrage des vierten Theils des Grundkapitals besitzen und bei der Bank deponiren.

Die Einberufung der Generalversammlung erfolgt durch den

können einberufen

Verwaltungsrath und ist mittelst dreimaliger Insertion in den Gesell⸗