1872 / 77 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 30 Mar 1872 18:00:01 GMT) scan diff

1844

. 1845 . Erste Beilage

.

zum Deutschen Reichs-Anzeiger und Koͤniglich Preußis chen Staats⸗Anzeiger.

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Berichtigungen. Vorgestern Rheinproꝝy. Ohlig. o heæ. . Redaction und Rendantur: Schwieger. 53 Lwanowo Heins Warschau Ferespol Kleine Berlin, Druck und Verlag 36. g, . Ober Sofbuchdruckerei . ] ö v. Decher).

Folgen vier Beilagen

. Div. pro Allg. Dtsch. H. G. Anglo-Dtsch. Bk. Antwerpen. Bank Badische Bank.

do. junge Bk. f. Ind. u. Hand. do. f. Rheinl u. W. do.f.Spritu. Prod. Berl. Bau- Verein do. Gen. Bank. do. Kommiss. B. do. Lomb. Bank do. Prod. Makl. B. do. do. junge . Brseh w. Haun. B. do. Makler- Bank do. do. Ver. BR. Bõörʒ. B. f. Nakl. . Bresl. Handels- B. do. Makler- Bank do. Mkl. Vereins. do. Prov. Disk. B. do. Wechslerbk. Brüsseler Bank. Caro- Hertel. ... Centralbank f. H. do. für Bauten Chemnitzer B. V

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AM 77. Sonnabend den 30. Marz. 1872.

Königreich Preußen.

Geseß, betreffend die den Medizinalbeamten für die Besorgung ge⸗ richtsärztlicher, medizinal oder sanitätspolizeilicher Geschäfte zu ge⸗ währenden Vergütungen.

Vom g. ö. 1872.

Wir Wilhelm, von Goltes Gnaden König von Preußen 2c. verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie, für den Umfang der letzteren, mit Einschluß des Jade

gebiets, was 16 §. 1. Die Medizinalbeamten erhalten für medizinal oder sani⸗ tätspolizeiliche , ,. welche sie im allgemeinen staatlichen ntereffe an ihrem Wohnorte oder innerhalb einer Viertelmeile von mselben zu vollziehen haben, außer ihrer etatsmäßigen Besoldung keine andere Verg 9 aus der Staatskasse, als eine Entschädigung von 15 Sgr. für Fuhrkosten bei jeder einzelnen , st die Verrichtung durch ein Privatinteresse veranlaßt, so haben sie von den BVetheiligten, außer den etwaigen Fuhrkosten, eine Gehühr

bis zu 5 Thlrn. für den Tag zu beanspruchen, wobei sie e n ißt e

sind, die Zeit in Ansatz zu bringen welche auf das zu erstatten Gutachten nothwendig verwendet werden mußte. ö

Bas Gleiche gilt gegenüber den Gemeinden, wenn die Thãtigkeit der Nedizinalbeaniten für solche ortspolizeilichen Interessen in An-. . genommen wird, deren Befriedigung den Gemeinden gesetzlich 0 e 1 2 ;

. 2. Sind die im §. 1 bezeichneten Verrichtungen außerhalb des Wohnorts, und zwar mehr als eine Viertelmeile davon entfernt, vor⸗ zunchmen, so erhalten die Medi inalbeamten folgende Säße?

J. Kreisphysiker, Kreiswundärzte und Departements. Thierãrzte leßtere indessen nur bei Reisen, welche sie nach einem außerhalb ihres engeren , e, . Bezirks gelegenen Orte hin vornehmen; a an Tagegeldern 2 Thlr. 15 Sgr. für jeden Tag, welcher auf das

,. einschließlich der Rteise⸗ verwendet werden mußte P) an 53 en: für jede Meile auf dem Landwege J Thlr, für jede Melle, die auf der Eisenbahn oder dem Dampfschiffe zurückgelegt werden kann, jo Sgr. é) bei Reisen auf der Eisenbahn oder dem Dampsschiffe für Ab⸗ und Zugang zusammen 290 Sgr. .

Bie Reisckosten, einschließlich, der Rebenkosten, werden für die

S5in und die Nückreise besonders berechnet.

. Beträgt die a ,, weniger als eine Meile / so wird diese für voll angenommen; bei 1 ßeren Entfernungen wird das Meilengeld nach Vlertelmeilen vergütet und eine angefangene Viertelmeile für voll angenommen. . . .

Haben in besonderen Fällen für die gar ze Reise nachweislich hohere Fuhrkosten, als die vorstehend bestimmten, aufgewendet werden müssen / so sind dieselben zu vergüten. . !

II. Kreis ⸗Thierärzte und Departements. Thierärzte, sofern letztere Neisen innerhalb ihres kreisthierärztlichen Bezirks zu machen haben, erhalten: a) an Tagegeldern Thlr. 15 Sgr.. b) an Reisekosten: für

jede Meile auf dem Landwege 25 Sgr., für jede Meile, welche auf der Eisenbahn oder auf dem Dampfschiffe zurückgelegt werden kann, 77 Sgr. ) an Rebenkosten 15 Sgr.

m Uebrigen finden die Bestimmungen sub 1. Anwendung.

3. Für alle von Gerichten oder anderen Behörden ihnen auf⸗ getragenen Geschäfte haben die e ,, soweit sie nicht ge⸗ mäß 3 1. oder durch bereits bestehende besondere Bestimmungen, oder vermoͤge privatrechtlichen Titels, zu unentgeltlicher Dienstleistung ver⸗ pflichtet sind, nach folgenden Sãäßen zu . .

ö Für Abwartung eines Termins 2 Thlr. und, insofern der Termin 6 . . dauert, für jede folgende ganze oder an⸗ efangene Stunde r. .

* if Sätze faden auch Anwendung für die Zuziehung zur mündlichen Hauptverbandlung in Untersuchungssachen, und zwar werden dieselben, wenn die Zuziehung an mehreren Verhandlungs tagen stattgefunden hat für jeden Tag besonders berechnet.

2) Für die Besichti K ohne Obduktion (ein- schließlich der Terminsgebühr 2 . ) ür den . hierüber (zu Y), falls derselbe nicht sogleich zu

wird, 1 Thlr. rohe we öl Tkbdattion eines geidhnams (in.

H lich der Terminsgebühr) 4 Thlr. an. . . . 6 Wochen oder länger begraben, oder atte derselbe 14 Tage oder länger im Wasser . so sind für die ö und Ohh kiten. einschließlich der erminsgebühr 8 Thlr. lligen.

zu bew . ; ollständigen Obduktionsbericht = 6 Thlr. ö h J i wen ere 6. wissenschaftlichen Gründen unterstützte, nicht bereits im Termin zu Protokoll gegebene Gutachten, es mag daffelbe den körperlichen oder geistigen Zustand einer Person oder

28 Thlr. . 7 m ,. sind insbesondere dann zu bewilligen wenn

ine zei aich! der Alten nothwendig war, oder die Unter⸗ ,,, oder Apparate erforderte / deren Handhabung mit besonderen Schwierig

2 ren engl ellung eines Befundscheins ohne nähere guiacht ö

* liche Ausführung 1 Thlr.

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Gutachten (Rr. J. h. 6) fremder Hülfe bedienen, sind ihnen Kopialien zum Satze von 2 Sgr. 6 Pf. für den 6 zu bewilligen.

8. 4. Der bei der Besichtigung oder Dbduktion eines Leichnams zuge egen zweite Medizinalbeamte erhält für den Bericht 1—3 Thlr.

Sind zwei Medizinalbeamte zu einem gemeinschaftlichen Gute achten über den. Geniüthszustand eines Menschen aufgefordert, so erhält jeder derselben die Gebühr (. 3, Rr. 6).

§. 5. Werden die im S 3. erwähnten Verrichtungen in einer eine Vierlelmeile übersteigenden Entfernung vom Wohnort des Medizinal⸗ beamten vorgenommen so hat dieser die Reisekosten (8. 2 b) und na a. e entweder die Gebühren (5. 3) oder die Tagegelder (9. 2a

iquidiren.

iese Bestimmung findet auch dann Anwendung, wenn die Ver- richtung an und für sich gemäß §. 3 unentgeltlich vorzunehmen ist. 5. Sind zu der verlangten sachkundigen Ermittelung beson⸗

Wenn Wedge ont sich zur Reinschrift ihrer Berichte oder 2

dere Vorbesuche nöthig, so ist, falls nicht die Voraussetbzungen vor-

liegen, unter denen Tagegelder und Reisekosten liquidirt werden dürfen, für jeden Vorbesuch eine Gebühr von 1 Thgler zu bewilligen.

Für mehr als drei Vorbestche passirt die Gebühr nur insoweit, als die Vorbesuche auf auszrückliches Verlangen der requirirenden Behörde gemacht sind. .

§. 7. Nichtbeamtete Aerzte und Thierärzte erhalten, wenn sie zu vorstehend (68. 1 = 6) bezeichneten Verrichtungen amtlich , werden in Ermangelung anderweiter Verabredung, dieselhen Ge- bühren, Tagegelder und Reisekosten, welche den beamteten Aerzten oder Thierärzten zustehen.

. 8. Macht eine gerichtliche oder medizinalpolizeiliche .

ellung die Zuzlehung eines Chemikers nethwen ig, so erhält derselbe

r in. Arbeil, einschließlich des Berichts, eine Gebühr von 4 bis 5 Thalern.

Die verwendeten Reagentien und verbrauchten Apparate, sowie etwaige Auslagen für Benutzung eines besonderen Lokals, sind ihm neben der Gebühr zu vergüten.

§. 9. Bei ben ,,, . der medizinische Kom- missarius an feinem Wohnort 2 Thaler Tagegelder, außerhalb dessel ben reglementsmaßige Neisekosten und Tagegelder.

Der pharmazeulische Kommissarius erh lt Reisekosten und Tage⸗ gelder nach dem den Kreisphy kern 6 Satze; außerdem . rn, für jede revidirte Apotheke als Ersatz für verbrauchte

eagentien.

; 16. Insoweit die Gebühren vorstehend nicht nach festbestimm ten Sätzen geregelt sind, ist der im einzelnen Falle anzuweisende Be⸗ trag nach der Schwierigkeit des Geschäfts und dem zur Ausrichtung desselben erforderlich gewesenen Zeitaufwande festzuseten. Diese Fest⸗ eng hat, wenn sich Bedenken gegen die Angeme enheit des liqui⸗

irken Betrages ergeben, die zuständige Regierung oder Landdrostei endgültig zu bewirken. . . Das vorstehende Gesetz tritt mit dem 1. April 1872 in Kraft. lle diesem Geseße entgegenstehenden Bestimmungen werden hier- durch aufgehoben. . . Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel. Gegeben Berlin, den J7. März 1872. 1. S.) Wilhelm. Fürst v. Bismarck. Gr. v. Roon. Gr. v. Itzenplitz. v. Selchow. Gr. zu Eulenburg. Leonhardt. Camphausen. Falk.

Geseß, betreffend die Pensionirung der unmittelbaren Staatk beam⸗ ten, sowie der Lehrer und Begmten an den höheren Unterrichtẽ⸗ Anstalten mit Ausschluß der Universitäten.

. Vom 27. März 1872.

Wir Wilhelm, von Göties Gnaden König von Preußen ꝛc. . 64 mn beider Häuser des Landtags Unserer onarchie, was folgt: .

Preh Jeder tr ittelbaye Staatsbeamte, welcher sein Dienst. Einkommen aus der Staats kasse bezieht, erhält aus derselben eine lebenslängliche Pension, wenn er nach einer Dienstzeit von wenigstens

Jahren in Folge eines körperlichen Gebrechens oder wegen i lichen oder geistigen Kräfte zu der Erfüllung d unfähig ist, und deshalb in den Ruhe⸗

Folge einer Krankheit Verwundung oder fonstigen Beschaͤ sch der Beamte bei luz übung des . oder aus desselben ohne eigene Verschuldung sich zugezogen hat so tritt die Penfionsberechtigung auch bei kürzerer

5 zehnjähriger Dienstzeit ein. . ö Sni ren mne, welche aus dem Staatsdienste ausscheiden,

ist eingetretene Dienstunfähigkeit nicht Vorbedingung des Anspruchs

on. 4 261 Bie unter dem Vorbehalte des Widerrufs oder der Kün⸗

digung angestellten Beamten haben einen Anspruch auf Pension nach In wu gil, Gefetzes nur dann, wenn sie eine in den Besoldungs⸗

tats aufgeführte Stelle bekleiden. . Es . en jedoch, wenn sie eine solche Stelle nicht bekleiden

.