1872 / 77 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 30 Mar 1872 18:00:01 GMT) scan diff

1846 feuherer Seitparnfl festgglett w ö 1847 ruh hin, , e wird, wit dem Ablauf des Vierteljahrs an bei ihrer Versetzung in den Ruhestand eine Pension bis auf Höhe der unten Serůücksichtigung der 2 Dienstzeit berechnete Pension; , . . n ,. n. 8 r ee. . oder einen der Minister gemacht worden burch diescs Gescz bestimmten Sate bewilligt werden. jedech oli die gesammste Pen ion das leßte penstonsberechtigte Dien Emre nn , 6. 8 1 in Geh, 1 8 36 mor n nan, ,, ge gr m nm e. ; dige e beck! den Augeinanderseßzungsbehörden beschäftigten einkommen nicht übersteigen. R. . der ihm cia zustehenden Penston (9. 2) bekann gemacht t. . fon isung von Pen ion, , ,,,, 3 zuge rden die Vorschristen de 1

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Oekonomie ⸗Kommissarien und Feldmesser, sowie die bei Landesinelio- §. 12. Das mit Nebenämtern oder Neben zeschaften verbund den . . ö Ven 3j . rationen beschäftigten Kir en. Vanttechn ier und Wiefen Baumeister Einkommen begründet nur dann einen 3 r ßen, . 73. 23. Die en n werden monatlich im Vorgus ee hlt. ö gegenwärtigen Gese 2faweit Anwendung, als sie für die Beamten . nur infowelt einen Anspruch auf Penston als ihnen ein solcher eine elatsmäßtge Stelle als Nebenamt bleibend verlieben ist,. E26. Das Recht auf den Bezug der Pension fann weder ab- günstiger, sind; urch den Departements . Chef besonders beigelegt worden ist. 91 6 Dienstzeit wird vom Tage der Ableistung des Dienst. getrelen. noch verpfändet warden, . 1e di 837. Die im sr 7 des Gesetzes betreffend die Verfassung und rte vieleh dicher Beamien und nach ihelchen Diensteintemmen. eides gerechnel. Kann jedoch ein Beamter nachwelsen, da seine Ver. 4 In Änsegung der Beschlggnahme der Pensionen bieiben die be ermaltung ir g ted, decen, in der Prgpis mr mn Fe. gi , , , , . . . . 3. erst nach dem ihn keines Eintritts in i Siga it. ere r, . Er eng der Pension ruht; k . 2 nenn 5 een e e. ,,, n g h. i gr geh n e n er, ö . 1. . , 563 ö . . , ö , 1 wog ö en. it deuksche Indigenat verliert, bis zu tte ih igen ren , ö. ehe rf g Hesrt ä,. , ö 4. Bas ge Irtiae Gesetz find uf ber⸗ ; 669 echnung n,, , , , etwa ger Wiedererlangung den en; . „383. Das gegenwärtige Gesetz kritt mit dem . r 2 in §. 4. Das gegenwärti e Gesetz findet auch auf die Ober Wacht §. 14. Bei Berechnung der Dienstzeit kommt auch die Zeit in 9 wenn und so lange ein Pensionãr im Reichs- oder Staats⸗ grañd Mit diesem Zeitpunkte treten, so weit nicht gan. 32 Aus⸗

ö corn n n, 1 2 . . e nn . Kia . 3 ßen dienste ein Diensteinkommen bezieht nsoweit als der Betrag di, nahinen bedingt werden, alle den Vorschriften dieses Gesetzes entgegen= nach den für die Offiz ere des Reichsheere geltenden Weseriften. 1 des Gestdes vom 31. Juii 1363 3 8) Rr, J 8. Samml. S 1 6 ,, . n gn i , , . e mn unge f, mm,. e eng ö. 2

3 we, . 261 3 J 7 ö Erla . 8 . tra es von dem Beamten vor der en ru 2 ivil⸗Staatsdiener vom 530. ril 1825 und die dasselbe erganzen en §. 5. Beamte, deren Zelt und Kräfte durch die ihnen übertra⸗ der Erlasse vom 14. Juni 1845 GesetzSamml. S. 153) und 24 ö lo nens äberstelgt. . ö Werben und abandernden Vestinmungen außen easfẽ X z .

genen Geschäfte nur nebenbei in Anspruch genommen, oder welche Ottober 818 (Gefetz⸗ Samml. S. 333) und der Verordnung vom ** ö 6 ; 56 , sfr 4 m, . 3 ; s 8 8 3253. Ein Penstonär, welcher in (ne an sich zur Pension den bestehenden Gesetzen und Verordnungen auf dieselben Bezug ge⸗ , . . 9 . innen,, , e, ee . * 5 ; . . (Geseg Sammle 6 Eder im 6 . des unmittelbaren Staatsdienstes wieder ein⸗ 2 . die . des ö Lees . vorübergehendes aeg angenommen werden, ö. ö einen ; n. ; orddeuschen Bundes oder des Deutschen Neichs sich gert en it s. Rr 3, enwirbt für den Fall des ern fr ns in zur Anwendung. , , . 6. u estimmiungen k 3 di Zeit fun . . 2 . anstellungsberecht gte Hema e Militär en Ruhestand den Anspruch auf Gewährung einer nach Maßgabe Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift un arüber, ob ane Diensistellung wine solch! ist, daß sie die 3e , nut vor dusig oder auf Probe im Eizil ienste des Staats, des seiner nunmehrigen verlängerten Dlenstzeit und des in der Reuen beigedrucklem Jönsglichen Inste J. und Fräfte nes Vegmten fin. neben be in Ainsßruch mimmmtz ut. Horddeutschen Bunde oder bes Heutichen Nich, beschz fight zorn BPteiung beßoßenen Dien ie inkezmmens berechneten Pension nur dann, Gegeben Berlin, den 77 März 1872. , des Riechtsweges die dem Veamten vorgeseßte . 1 , , ,,,, . , . denn ble en hinzutretende Dienstzeit wenigstens ein Jahr betra⸗ 155 Wilhelm ,, r n . . insoweit diese äftigung vor Erlangung 4 . ö t 2. ; . uf die Lehrer an den Universitäten ist dieses Gch n cht gn a n , n ,,, r n g ö . 1. . der Gewährung iner hierngch ng berechneten Pension fallt ö . ö . n. , 3. * * ö ö ̃4 9 2 n Pri iften a li !, ; ele . ; ; ; . Dagegen sind die Bestimmungen desselben anzuwenden auf alle geordnet ist, oder 3) als Lehrer (8. z ich an. His auf Höhe des Betrages derselben das Recht auf den Bezug der

6) das vorgeschriebene Probejahr z r Sehrcr ünd Beamten an Gymnasien, ymnasiens abhielt. 36 ,, früher bezogenen Penston hing, 6 1 ntli 5 Schullehrer ⸗Seminarien, Lanphmnmen! und Blindenanstalten, Kunst §. 15. Der Civildienstzeit wird die Zeit des aktiven Militärdienste Da elbe gilt ö Inn onst im deutschen Reichsbienste llichtan liches 1 ] rr n n e 9 . irn n 14 * ne, ö. hin re hn Oi stzeit lch or d B d 3. ö Fenn gr n chung Kürzung oder Wiedergewährung der Deutsches Rei ch. cjengen unter ihnen, deren Pension nicht aus allgemeinen aats· SFS. 15. Die Dienstzeit, welche vor den inn des achtzehnt n. Meß r i 5 z 6 ni onde zu gerrahfen sst, konmen die Vorschriften der Verordnung vom Lebensjahres fällt, bleibt außer Berechnung. . J . . v fon guf Grund der Veßinnntzmmgesn in den ss. . und, 3 tritt , ,,, ; 3 3 . 28. Mai 1846 . S. 214) zur Anwendung. Nur die in die Dauer eines Krieges fällende und bei einem mo Nit dem Beginn des engen h, . ein, welcher auf das eine solche ist heute früh dr 30, inuten in Begleitung des eneral⸗ 5.7. Wird. außer dem im zweiten Absatz des 8. bezeichneten bilen oder Ersgßztruppentheile abgeleitete Militardienstzeit kommt ohne Verändern nach z ziehen de rei, folgt. . Adjutanten, General- Lieutenants FIrhrn. v. Spitzemberg, des Falle ein Beamter vor Vollendung des zehnten Dienstjahres dienst⸗ RHücksicht auf das Lebensalter zur Anrechnung, . Im . Falle , ,. Descha ig ung im . . im Kabinetschefs, Geheimen Rath Frhrn. v. Egloffstein, der Flügel⸗ unfaͤhig und deshalb in den Ruhestand versetzt / so kann demselben Kits Krlegözeit gilt in diefer Beziehung die Zeit vorn Tage einer Staats dien st gegen 2 er 4. nnn 166 ; . ann en Adjutanten, Oberst Lieutengut v. Fränzinger und, Rittmeister bei! vothandener Bedürftigkeit mit Königlicher Genehmigung eine angeordneten Mobilmachung / auf iwelche ein Krieg folgt, bis zum wird die Pension für die ersten sechs Monate dieser w. eschäftigung v. Baldinger, so wie des Geheimen Legatlons⸗Raths v. Hum⸗ Penston entweder auf bestimmte Zeit 6. lebenslänglich bewilligt Tage der Demobil machung ö. ä un ee ür, deren vom siebenten. Mongte ab nur zu dem nach den mel hier angekonumen. Der König hatte St Petersburg am werden. . ; 3 *sF. I7. Für jeden Feldzug an welchem ein Beamter im Preuß vorstehen den Vesimmungen i gen, r fr g Ruhestand 25. März Rachmittags 1 Uhr verlassen, und war bis an die §. 8. Die Pension beträgt,, wenn die Versetzung in den Nuhe⸗ schen oder ini Reichs heer oder in der Preußischen oder Kaiserlichen 84 n. . . . n ,. ö. , . russische Grenze von den ihm zum Dienste beigegebenen Herren stand nach vollendetem zehnten, jedoch vor vollendeten elften Dienst⸗ Marine derart Theil genommen hat, daß er wirklich vor den Feind und des daß ö. 1 891 2 86 . b e. ö di ö 2 stvergehen Genexal der Kavallerie, Adjutant des Kaisers, Lanskoys und jahre eintritt! 2e und steigt von da ab mit jedem weiter zurück⸗ kommen oder in dienstlicher Stellung den mobilen Truppen in das ten in den Ss. os, bie C, s l tires, betreffend di i . 9h ; üael⸗ Adi . t , . gelegten Dienstjaht? um Yee kes in den 88. 10 bis 12 bestimmten seld gefolgt it, wird demselben zu der wirklichen Dauer der Dien der Richter und die unfreiwillige Versetzung derselben auf eine andere Oberst, Flügel ⸗Adjutan des Kaisers, Graf Apraxin begleitet Bien sttinkommenz ö Reit Ein Jahr zugerechnet. n n, H . hegte . ö . e, , , g , a, r n son dieses Ei illtãrif ing in di eziehn „2i8) und in den 33. 3 bi . empfing Se. Najestät den Justiz⸗Minister v. Mittnacht un Werres wan Bckrag von erst, dieses Einkommens hinaus sindet Ob ane milltrifche Unternehmung in dieser Beziehung als ein ergehen der nicht richterlichen Venen! die Vir schu g' verselben auf rn ne 6 . k 4 9. . ch

eine Steigerung nicht statt. R . Feldzug anzusehen ist, und inwiefern bei Kriegen von langerer Dauer ; ̃ i ö ; In dem §. 1 Absatz? erwähnten Falle beträgt die Pension **, mehrere r fehr in Anrechnung kommen sollen, . nach 5 ö. . vom 21. Jüli 1852. (e Baden. Karlsruhe, 28. März. Das heute erschienene

in dem Falle des §. 7 höchstens zo des vorbezei neten Dienst⸗ 5. 23 des Reichs 8 vom 27. 1 1 Sgesetzbl. S. N nn, zt , . 12

, . . . . ö 9 eben ö. 34 2 . 3 Wird hie rmngch m 8, ö K 84 i 1 m r en r. . tg . ent ti e

g. 9. Bei jeder Pension werden überschießende Thalerbrüche auf Für die Veigangenheit bewendet es bei den hierüber durch Rechlsmittes des Nekurseß an de gen,. ig. . 2. ld, betreffend ;

volle Thaler abgexundet. Königliche Erlasse gegebenen Vorschriften. macht, so laut die e , mne . 6h ö. . . 1 effen Darmstäadt, 28. März. Das heut Saege⸗

S. 10. Der Berechnung der Pension wird das von dem Beamten 18. Die Zeit a) eines Festungsgrrestes von einjähriger und wegen umichtiger file dung 24 . . . 7 M f 1861 * b 39 ; iche Regi . 30 ĩ ö . G.

zuleßt bezogent gefammte Biensteinkommen seweit ee nicht zur Be. längerer Dafller, sowie b) der Kriegs gefangenschast kann nur unh betreffend die Erwelterung de ö ech ö ö ö. a , n zene Großherzogliche Negiernn geblarteer. 16. enthält u. Al;

siurttung von Nehräsentatisns. oder Dien tanstwand slosten zewährt besonderen Umständen mit Königlicher Genehmigung angerechnet sek . anni. S. AI) erst gon enn m e e err r . 6m eine Bekanntmachung Fer Gro hegzoglichen Ministerien des

wpird, nach Maßgabe der folgenden näheren Bestimmungen zu Grunde werden. bie Entscheidung des Staat. Meinisterinm S. , Nach⸗ Großherzoglichen Haüses und des Aeußern, des Innern der de F II. Hin terläßt ein Penstonar, ein. Witti en 3. Justiz und der Finanzen, den Urlaube der Eivildiener betreffend.

elegt. U §. 19. Mit göniglicher Genehmiguns kann zukünftig bei der ff ir 1) Fesistehende Dienstemolumente namentlich freie Dienstwohnung, Anstellung nach Maßgabe der . in 9 iz bis 18 tommen so wird die Pension noch für den auf den Sterbemonat Sachsen⸗Coburg⸗Gotha. Coburg, 28. März. Der

sowie dle nstatt Serselben gewährte Miethsentschädigung Feugrungs, zuge schert und bei den jetzt bereits Angestellten zerden: folgenden Mongt gezahlt, in r igen Si ? ? , n , , ,,,, e ,, alter g. f w. folie der Ertrag von Dien sigrundstückzn kahnnnen mut oder Auslande als Sachwalter oder Notar fungirt, im Gemeinde auf deren Etat die Hen ton iber dom ö n Sterbemonat folgen von Gotha verweigerten Mückbärgütung Liner von der sachsen⸗ infoweit zur Anrechnung als deren Werth in den Besoldungsetats Kirchen⸗ oder Schuldlenste, im ständischen Dienste; oder im Dienste Die Zahlung der . n sur cee Behörde auch dann sie n burgif St . ffe geleistet J a währ B lz⸗ „uf bie Geldbesoldung des Beamten in Nechnung Festellt, odét zu iner landesherrlichen Haus oder Hofverwallung sich befunden, oder den Monat lan guf d erfü gung, e hn dist ell distẽl nder oder coburgischen Staatzkasse geleisteten Uebergemäht an Bra uma s ,, ,, ö ienstemolumente, welche ihrer Natur na eigend un ze Zeit praktischer Beschäftigung außerhalb des Staatsdienstes w ! j 61 . . K . ; , 3

) 9g Zeit praktis schäftigung außerh aatsdienstes läht, oder wenn der Rachlaß nichl ausreicht, um die Kosten der letzten gleich eventuell sein Cinverständniß damit, daß die vorliegende

fallend sind, werden nach den in den Besoldungsetats oder sonst bei insofern und insoweit diese Beschäftigung vor Erlangung der An el⸗ , Verleihung des Rechts auf diese Emolumente deshalb getroffenen lung in einem unmittelbaren Han mn, i, , . / Krankheit und der Beerdigung zu decken. Differenz auf dem Rechts wege ausgetragen, und daß zur Gel⸗

̃ ö w. ü hinaus gewährte einmonatliche Be⸗ e 66. Festseßingen und in Ermangelung solcher Festsetßungen nach ihrem Die Anrechnung der unter J erwähnten Beschäftigung nunß er. Der über den Sterbenmong ; fendmachung der Ansprüche der Staatskasse Coburg ein Fiskal Purchschnittlichen Betrage während der drei letzten Kalenderjahre vor folgen bei demjenigen Beamten, welche , . . ö t. trag der Wen fon. ann ö e nn, . h ere , . den . dem Jahre, in welchem die Pension festgesetzt wird, zur Anrechnung worbenen Landestheilen in den unmittelbaren Staatsdienst über⸗ 8.532 34 . 6 2 ben Beamten hätte gewährt werden von Sachsen. Coburg . Golha Sachsen⸗ Weimar Eischach und . alli lk ie wi ; uiid nommen wörden sind sefern. diese beng auß, dies se elne nung nah ne . an. Mar 1877 nach den bis dahin für ihn gel. Reuß j. L. wegen emen schaftlicher Benutzung des coburg⸗ 3 Bloß zufällige Diensteinkünfte, wie widerrufliche Tantieme— den bis dahin für sie maßgebenden Pensionsvorschriften einen Rechtö⸗ müssen, wenn er aul *) sonkrt worden wäre so wird diese letztere 66 . l 8 Tonna, des cod . sshen Land 3. Konüniissionsgebühren, außerordentliche NRmunergtionen Hratifika⸗ anspruch hatten. tenden Bestun nn ngen pensioni , —̃ t gothaischen Zuchthauses zu Tonngg ded ed urg ⸗gothaischen Landes- ionen und dergleichen kommen nicht zur Berechnung. §. 20. Zum Erweise der Dienstunfähigkeil eines seine Verseßun Pen son an Stelle der 36. Wh bun der Patrimonialgerichts. Eng se u Hassenberg und der Körrektionsanstalt, zu 4 Das gesammte zur Berechnung zu ziehende Diensteinkommen in din Ruhestand nachsuchenden Beamten ist die Erklärung der dem⸗ 8. 83. Den in Folge isdin . 361 unhüttelbaren Staats= isenach wurde die verfassungsmäßige Zustimmung ertheilt. einer Stelle darf den Betrag des höchsten Normalgehalts derjenigen selben unmittelbar vorgeseßten Dienstbehsrde erforderlich, daß sie nach barkeit. aus dem mi ba e , n, hör bieser Aufhebung in den un⸗ Sodann wurde der Landtag vertagt. Vlenstfategorie, zu wescher die Stelle gehört nicht übersttisen, pflüchtmäßigem Ernichfen den Beamten für unfähig halte, seine Anitz. dienst überncg nnen 3 ber ane en Kranken n it Mi Ohne diese Beschränkung kommen jedoch solche Gehaltstheile oder pflichten ferner zu erfüllen. . mittelbaren Stag . 9 96 Heng Westimmungen des gegen. Oesterreich⸗ ungarn. Pe st h. 28. März . B) In der BVesoldungszulagen, welche zur Ausgleichung eines von dem betreffen Inwieweit noch andere Beweismittel zu erfordern, oder der Et⸗ Ari algeri cht gdiensse , 3 7 7 6 des nt ; 95 id 21 Mini s 3 den Beamten in früherer Stellung bezogenen Diensteinkommens dem klärung der unmittelbar vorgesetzten Behörde entgegen für ausreichend wärtigen esebes can 6 halstemnischen Vegmtzn, wird die Zeit . igen Sitzung des un erhauses schilder ä er Minister⸗ Präsi⸗ selben mit Pensionsberechtigung gewährk sind, zur vollen Anrechnung. zu erachten sind, hängt von den Exmessen der über die Verseßung Den vorma soi ö. tan er Holontalte bei den herb m ent Sonyay den Verlauf des Konfliktes den stat gehabten Mißbrauch ) Wenn das nach den Bestimmungen dieses Paragraphen er, in den Nuhckkand entscheidenden Fehörde ab, 3 welche sie als . ig 7 . fler ih er wien fzeit niit angerechnet der Redefreiheit, die dur die Opposition begangenen Verstöße gegen mittelte Einkommen eines Beamten insgefammt mehr als 4000 Thlr. §. 21. Bie Bestiümmung darüber, ob und zu welchem Zeitpunkte ten sugeh acht a n, ,, r. ein Beamter in den nen die Geschäftsordnung des Hauses, betonte die Nothwendigkeit, betragt, wird von dem überschießenden Betrag nur bie Hälfte in An dem Antrage eines Beamten auf Verfetzung in den Ruheffand statt 34 h 3. 36 lle eren ein nit einem foichen Landesthelle die Wir samkeit des Hauses gegen ä nliche Vorkommnisse künf⸗ n ü in mit ei e,, , a n ö 1 dcürrnauch in einem anderen Theile des Landes tig durch Abänderung der Geschäftsordnung sicher zu stellen s. fi? Ein Beamter, welcher früher ein mit cinen höheren Beamten, welche durch den König zu ihren Aemtern ernannt warnen übernommener wean er sächden Vereinigung mil Preußen angehört und hob dem entgegen die musterhafte Haltung der . Diensteinkommen verbundenes Amt bekleidet und dieses Einkommen sind ist. die Genehmigung des Königs zur Versetzung in den Ruhe welchem sein ,, Bienste der n n, en Landesherrschaft ge⸗ hervor Rachbem derselbe die Nolhwendigtelt einer ovelle wenigen. Cin Jab lang Reed , bol en, n . Eintritt tand entzrder sch. r nm ö rennen Faͤllen bei der Fer en ren nach Maß⸗ m Wahl setze, sowie die Gesetzes vorlg e über eine fünfjähri W wel Versetung in eins Anrt von geringerem. Dien steinlommen, 8. 23. Die Entscheidung darüber, ob und welche Penston einen standen hat; wird 1 9 Hebes n Nnrehnkng gebracht jum Wah 4 ö d h : ie He ö . a 1 jährige nicht lediglich auf seinen im cigenen In teresse gestellten Antrag erfolgt Beamten bei seiner Versetzung in den Ruhestand zusteht, erfolgt dur gabe des gegenwar h Ear Hohen oliern schen e . preußischen Dauer des. bgeordnetenmanda sodann gerech fertigt hatte, oder als Strafe auf Grund des §. 16 des Gesetzes, betreffend die den Departements⸗Chef in Gemeinschaft mit dem Finanz⸗Minister. . 35. inn n nenen Beamten en bie Vestimmungen sprach er die e ,. daß die bedauerlichen Vorgänge Dienstvergehen der nicht richterlichen Beamten u— s. w. vom 21. Juli 6 Gegen diese Entscheidung (6. 2 steht dem Beamten mut Staats dienst ü 2 En geen dom 26. August 155 ech hoffentlich ein engeres neinanderschließen der Dealpartei zur 1852 (GesetzSamml. S 83 oder des §5 1 des Geseßbes, betreffend die Beschreitung des Rechtsweges nach Maßgabe des Gesetzes bes unter , un, 3835) 1 graft ; guten Folge haben würden und forderte schließlich die Opposi⸗ , , 9 . etzes . 8 Dien st ra g ö. er n, ng ng des Rechtsweges, vom 24. Mai 1861 (Gesetz⸗ . ö. cherungen, . in . auf dereinstige Bewilli⸗ fion auf, auf dem eingeschlagenen Wege innezuhalten. eine 7 Mai 1851 un f. w, vom 22. März 18 eseßSamml. ammlung S. offen. 35. J ; ; t Gg0i) gegen ihn verhängt ist. bei feiner Versckung in den Ruhe. Ing Sie Verfegung in den Ruhestand tritt, sofern nicht au gung von Pensionen an einzeine Beamte oder Kategorien von Li, Rede würde von vielfachem Beifall begleitet. ntrag oder mit ausdrücklicher Zustimmung des Beamten, ein 2

anwendbar.

stand eine nach Maßgabe des früheren höheren Diensteinkommens den ö