1872 / 82 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 06 Apr 1872 18:00:01 GMT) scan diff

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Berlin, Druck und Verlag der Königlichen Geheimen Ober / Sofbuchdruckerei (R. v. Decker).

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Folgen vier Beilagen

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1I3b aj. 11

197 Erste Beilage zum Deutschen Reichs⸗Anzeiger und Koͤniglich Preußischen Staats-A1nzeiger.

M 82.

Sonnabend den 6. April

Königreich Preußen.

Gesetz, betreffend die Zusatzbestimmung zum Art. 74 der Verfassungs⸗ Urkunde vom 31. Januar 1850 und zur Verordnung wegen Bildung der Ersten Kammer vom 12. Oktober 1854.

Vom 27. März 1872.

Wir Wilhelm

von Gottes Gnaden 9 von Preußen ꝛ2c. verordnen mit Zuni lmmung beider Häuser des Landtages Unserer Monarchie, was olg Dem Artikel 74 der Verfassungs⸗Urkunde vom 31. Ja—⸗ nuar 1850 und der Verordnung wegen Bildung der Ersten Kammer vom 12. Oktober 1854 tritt folgender Zusatz hinzu: Der Präsident und die Mitglieder der Ober-Rechnungskammer können nicht Mitglieder eines der beiden Häuser des Land-

tags sein.

Ur II. Dieses Gesetz tritt in Kraft gleichzeitig mit dem Geseß, betreffend die Einrichtung und die Befugnisse der Ober ⸗Rech⸗ nungskammer.

en f unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und bei⸗ gedrucktem Königlichen Insiegel,.

Gegeben Berlin, den 2). März 1872.

(L. S.) Wilhelm.

Fürst v. Bismarck. Gr. v. Ro on. Gr. v. Itzenplitz.

v. Selchow. Gr. zu Eulenburg. Leonhardt. —Camphausen. Falk.

Geseß, betreffend die Einrichtung und die Befugnisse der Ober⸗ . Rechnungskammer. Vom 27. . 6

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛ0. verordnen auf Grund des Artikels 194 der Verfassungs- Urkunde, mit . beider Häuser des Landtages Unserer Monarchie, was olgt:

§. 1. Die Ober Rechnungs kammer ist eine dem Könige unmittel⸗ bar untergeordnete, den Ministern gegenüber selbständige Behörde, welche die Controle des gesammten Staatshaushalts durch Prüfung und Feststellung der Rechnungen über Einnahmen und Ausgaben von Staatsgeldern, über Zugang und Abgang von Staatseigenthum und über die Verwaltung der Staatsschulden zu führen hat.

§. 2 Die Ober ⸗Rechnungskammer besteht aus einem Präsiden⸗ ten und der erforderlichen Zahl von Direktoren und Räthen—

Dieselben werden von dem Könige ernannt, der Präsident auf den Vorschlag des Staats-Ministeriums die Direktoren und Räthe auf den Ih foren des Präsidenten der Ober ⸗Rechnungskammer unter Gegenzeichnung des Vorsitzenden des Staats- ⸗Ministeriums.

§. 3. Vater und Sohn, Schwiegervater und. Schwiegersohn, Brüder und Schwäger dürfen nicht zugleich Mitglieder der Ober Rechnungskammer sein. R .

8. 4. Nebenämter oder mit Remuneration verbundene Neben- beschäftigungen dürfen dem Präsidenten und den Mitgliedern der Ober ⸗Rechnungskammer weder übertragen noch von ihnen übernom⸗ men werden. ö .

Ebensowenig können die gedachten Beamten Mitglieder eines der Häuser des Lan J. sein. .

5. Die Mitglieder der Ober ⸗Rechnungskammer unterliegen den Vorschriften der Gesetze über die Dienstvergehen der Richter u. s w. vom 7. Mai 1851 (GesetzSamml. S. 218) und vom 26. März 1856 (GesetzzSamml. S. 201.) unter folgenden näheren Bestimmungen; Das Ober ⸗Tribunal ist das zuständige Disziplinargericht für den räsidenten, die Direktoren und die ü i. itglieder der Ober⸗ technungskammer. Die im S. 13 des Gesetzes vsm 7. Mai 1851 vorgeschrlebene Mahnung an Direktoren und Räthe der Ober Rechnungskammer zu erlassen, steht dem Präsidenten derselben zu.

Die im S§. 58 ebendafselbst vorgeschriebene Verrichtung wird in Ansehung des Präsidenten der Ober-⸗Rechnungskammer von dem ersten Präsidenten des Ober⸗Tribunals auf Grund eines Beschlusses dieses Gerichtshofes (§. 59 a. 4. O.), in Ansehung der übrigen Mit- glieder von dem Präsidenten der Ober⸗Rechnungskammer wahr⸗ genommen. . .

Die unfreiwillige Versetzung eines Mitgliedes der Ober -Rech—= nungskammer kann mit Beibehaltung seines Ranges in ein richter⸗ liches oder in ein anderes Amt der höheren Verwaltung, für welches daffelbe die geseßzliche Qualifikation besitzt, erfolgen. ͤ

Der in Gemäßheit des §. 54 des Gesetzes vom 7. Mai 1851 vor- zulegende Befehl wird vom Staats-Ministerium erlassen.

In dem Falle des §. 63 a. a. O. wird der Beschluß, wenn er

den Präsidenten betrifft, dem Staats⸗Ministerium, wenn er andere

Mitglieder der Ober -⸗Rechnungskammer betrifft, dem Präsidenten der- selben übersendet. .

Im Uebrigen ö dem Präsidenten der Qber⸗Rechnungskammer in Beziehung auf die Mitglieder gleiche Befugnisse zu, wie dem Justiz⸗Minister in Beziehung auf richterliche Beamte e . .

2. Alle Beamten der Ober-Rechnungskammer, mit Ausschluß der Mitglieder, ernennt der Präsident und übt über dieselben die Disziplin mit den Befugnissen aus, welche den Ministern rücksichtlich der ihnen untergeordneten Beamten zustehen.

1872.

Die entscheidende Disziplinarbehsrde für dieselben ist di Rechnungs kammer, welche im . unter nil . destens sieben Mitgliedern, einschließlich des Vorsitzenden und im Uebrigen nach dem für das Ober⸗Tribunal gültigen Disziplinar⸗ irren, . . ge e 3 ten . über

ichtrichterlichen Beamten vom 21. 1 (Gesetz Samml. S. 465 ff.) endgültig entscheidet. .

§. 7. Der Geschäftsgang bei der Ober⸗Rechnungskammer wir durch ein Regulativ geregelt, welches auf Vor 3 ö aer g. nungskammer und des Staats⸗Ministeriums durch Königliche Ver- 2 erlassen und dem Landtage zur Kenntnißnahme mitgetheilt wird. In dem Regulativ sollen besonders auch die Bestimmungen enthalten sein, welche zur Geschäftsleitung des Präsidenten erforderlich . Bis zum Erlaß dieses Regulativs bleiben die bisher ergangenen —ñ ,, 96 ͤ ie weit in n., als sie mit ; estellten Grundsätzen kollegialischer und den übrigen Hof fen dieses Gesetzes n , n ,,,

. 8§. 8. Die Ober ⸗Rechnungskammer faßt ihre Beschli Stimmenmehrheit der ö. rh dh des Hin ee ec e, . e r . , . . giebt.

ollegialische Berathung un ist j ,, g eschlußfassung ist jedenfalls I) an den König Bericht erstattet,

2) die für die Häuser des Landtages bestimmten Bemerkungen G. 3 feßge tet ; 3) allgemeine Grundsätze aufgestellt oder bestehende abgeändert, 9 allgemeine Instruktionen erlassen oder abgeändert,

5) über Anordnungen der obersten Verwaltungsbehörden Gut⸗ achten abgegeben werden sollen.

. 8. 9 Der Neviston durch die Ober ⸗Rechnungskammer unter- liegen zupörderst alle diejenigen Rechnungen, durch welche die Aus- führung des festgestellten Staatshaushalts-Etats (Artikel 90 der Ver⸗ fassungsurkunde) und der sämmtlichen Etats und sonstigen Unterlagen, auf welchen derselbe beruht, dargethan wird, insbesondere also: I) die Rechnungen der Staatsbehörden, Staats betriebsanstalten und staat⸗ lichen Institute über Einnahmen und Ausgaben von Staatsgeldern A soweit nicht in w Fällen statutarische oder vertragsmäßige Bestimmungen eine Ausnahme begründen, die Nechnungen aller der⸗ jenigen nicht staatlichen Institute, welche aus Stagtsmitteln unter- alten werden, oder veränderliche Zuschüsse nach Maßgabe des Be⸗ ürfnisses aus der . erhalten, oder mit Gewährleistung des Staates verwaltet werden, sobald und so lange diese Garantie ver⸗ . . n. . ; er Ober⸗Rechnungskammer wird namentlich unter Aufhebun

der entgegenstehenden Anordnungen die Revision der von . 6 handlung geführten Balanzen und Bücher übertragen. Hinsichtlich der Rechnungen der preußischen Bank bewendet es vorläufig bei den bestehenden Anordnungen. Die Rechnungen der Kasse der Ober⸗ Rechnungskammer werden von dem Präsidenten derselben repidirt und mit den Revisionsbemerkungen den beiden Häusern des Land- tages zur Prüfung und 1 .

Ausgenommen von der Revision durch die Ober-Rechnungs⸗ kammer sind allein die Rechnungen über die in dem Etat für das Bureau des Staats-⸗Ministeriums zu allgemeinen politischen Zwecken und in dem Etat des Ministeriums des Innern zu geheimen Aus⸗ gaben im Interesse der Polizei ausgesetzten Fonds.

§. 19. Zur Revision der Ober ⸗Rechnungskammer gelangen ferner:

I) die Rechnungen der Staatsbehörden, Staatshetriebsanstalten und staatlichen Institute über Naturalien, Vorräthe, Materialien und rn, ,. das gesammte, nicht in Gelde bestehende Eigenthum des

gates,

A die Rechnungen derjenigen Institute, Ansialten, Stiftungen und Fonds, welche lediglich von Staatsbehörden oder durch von Staatswegen angestellte Beamte, . Konkurrenz der Interessenten bei der Rechnungsabnahme und Quittirung, verwaltet werden, gleich- viel, ob sie Zuschüsse vom Staate erhalten oder nicht.

„Inwieweit den zu 1 erwähnten Rechnungen die Inventarien bei - zufügen sind oder nur deren regelmäßige Führung nachzuweisen ist, bleibt der Bestimmung der Ober -Rechnungskammer nach Verschieden⸗ heit der Kassen und Institute überlassen

§. 11. Ven den in den 8§§.9 und 10 bezeichneten Rechnungen ist die Ober⸗Nechnungskammer berechtigt, diejenigen, welche von un⸗ tergeordneter Bed utung sind innerhalb der bisher bestande nen Gren⸗

en von ihrer regelmäßigen Prüsung auszuschließen und die Repision,

fem die Dechargirung derselben den Verwaltungsbehörden zu über- lassen, bis darüber bei eintretendem Bedürfniß durch Königliche Ver⸗ ordnung anderweitige Verfügung getroffen wird; die Ober⸗Rechnungs- kammer soll jedoch von Zeit 1 dergleichen Rechnungen und Nach⸗ weisungen einfordern, um sich zu überzeugen, daß die Verwaltung der Fonds, worüber sie geführt werden, vorschriftsmäßig erfolge.

Etwaige Abänderungen in dem Verzeichniß der zur Zeit von der regelmäßigen Prüfung der Ober Rechnungskammer ausgeschlossenen . sind dem Landtage jedes nal in kürzester Fri zur Kennt⸗ niß zu bringen.

S. 12. Die Revision der Rechnungen ist außer der Rechnungs- Justifikation noch besonders darauf zu richten: a) ob bei der Erwer—⸗