1872 / 83 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 08 Apr 1872 18:00:01 GMT) scan diff

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Berlin, Druck und Verlag der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei . (R. v. Decker).

Folgen zwei Beilagen

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wird von dem Ober⸗Präsidenten durch

2005 Erste Beilage zum Deutschen Reichs-Anzeiger und Königlich Preußischen Staats-AUnzeiger.

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Montag den 8. April

1872.

Königreich Preußen.

G es et, betreffend einige Abänderungen der Gesetzꝛ vom 30. Mai 1820 und 19. Juli 1861 wegen Entrichtung der Gewerbesteuer. Vom 20. März 1872.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen Ac. verordnen mit Zustimmung beider Häuser des Landtags Unserer Mongrchie was folgt: ;

§ 1. Die Veranlagung der Gewerbesteuer für das Müllergewerbe erfolßt fortan nicht mehr nach den in der Beilage B. zu dem Gesetze wegen Entrichtung der Gewerbesteuer vom 360. Mai 1820 6c Samml. S. 47) unter J. enthaltenen Vorschriften. Dagegen ist das Müllergewerbe bei einem Betriebe von bedeutendem Umfange mit der Hewerbesteuer vom Handel in der Klasse A.. 6 2 zu 2 des Gesetzes vom 19. Juli 1861, GesetzSamml. S. 697) und bei einem Betriebe von mittlerem um ange mit der Gewerbesteuer vom Handel in der Klasse A. II. (8. 2. zu 1 a. a. O) unter den übrigen Fabrik⸗ und

andelsunternchmungen zu veranlagen. Das Müllergewerbe welches sediglich oder weit überwiegend gegen Lohn oder sonst in gern Umfange betrieben wird, unterliegt der Gewerbesteuer vom andwerk (Beilage B. zum Gesetze vom 30. Mai 1820 unter H). Dasselbe ist gemeinschaftlich mit den übrigen Handwerken des Steuerbezirks zu veranlagen; die im 8. 12 des Gesetzes vom 30. Mai 1829 dem Hand⸗ werke eingeräumte Steuerfreiheit findet jedoch auf das Müllergewerbe

keine Anwendung.

Bei den Vorschriften der 88. 14 und 15 des Gesetzes vom 30. Mai,

1820 behält es sein Bewenden. §. 3 . Handwerker, welchen auf Grund des §. 21 unter 2

des Gesetzes vom 1J8. Juli 1861 der Betrieb des Gewerbes steuerfrei estattet wird! sind bei Berechnung der Handwerkssteuer des Steuer czirks mit Mittelsätzen nicht in Ansaß zu bringen. .

3. Die in der Beilage B. dem Geseße vom 30. Mai 1820 (Gesch-⸗Samml. S. 147) unter Nr. 12 Littr. A. bis E. und Littr. H. und durch die Kabinels⸗Ordre vom 24. November 1843. . Samml. S. 350) vorgeschriebenen Abstufungen der Steuersätze werden n der Art vermehrt, daß auch Steuersätze von 3, 5 und 7 Thalern

nd. ming 9 Das gegenwärtige Gesetz, zu dessen Ausführung der

Finanz- Minister das Erforderliche anzuordnen hat, kommt zuerst bei

ber Veranlagung der Gewerbesteuer für das Jahr 1873 in An⸗

wendung. enn endlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und

beigedrucktem Königlichen Insiegel. ; Gegeben Berlin, den 20. Surg 1872. (LL. S.) Wilhelm.

Gr. v. Roon. Gr. v. Itzenplitz. v. Selchow. Gr. zu Eulenburg. Camphausen. Leonhardt. Falk.

ese betreffend die öffentlichen Immobiliar⸗Feuerversicherungs⸗ 211 ke en in der Provinz Schleswig⸗Holstein. Vom 23. März 1872.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 20. verordnen mit . beider Häuser des Landtages der onarchie, was folgt: * 9 Mit 9 1. Januar 1873 geht die Verwaltung der in der Provinz Schleswig-⸗Hölstein auf Grund der Gesetze vom 16. Mai 1769, 20. Juni 1776, 3. Juli 1777 und 13. Oktober 1837 bestehenden Immobiliãr Feuerversicherungs · Anstalten

I) für die Städte,

2) für die Aemter und Landschaften,

35 für die Landkirchen, . als fortan provinzialständischer Institute unter staatlicher Oberaufsicht auf den provinzialständischen Verband der Provinz Schleswig⸗Holstein und ln Organe über. e . .

F. 2. An Stelle der bisherigen ie en Beitragspflicht aller Interessenten soll eine das Beitragsverhältniß mit Rücksicht auf Be— schaffenheit, Lage und Benutzungsart der Gebäude, sowie auf andere für die Brandgefährlichkeit erhebliche Umstände ordnende Klassifikation treten, welche von dein Provinzial ⸗Landtage mit Genehmigung des

Ober -⸗Präsidenten festzustellen ist.

Nach durchgeführter Klassisiation erfolgt die Vereinigung der drei

Versicherungsanstalten in eine Anstalt. . . stpunkt, mit welchem diese Vereinigung in Kraft tritt, . . ka Amtsblatt bekannt gemacht.

Mit diefem Zeitpunkte erfolgt für jede der bisherigen drei An

stalten in Ansehuͤng saämmtlicher Interessenten derselben eine Fest⸗

ellung der bisherigen Verpflichtungen, beziechungsweise Berechtigun⸗ . iese e r feng ,. Grund der bis dahin für jede An⸗ ö maßgebend gewesenen Bestimmungen und auf Kosten der früheren

nstalten, indessen durch die , der neuen Anstalt, vorzunehmen und in der Weise abzuschließen, daß jede der bisherigen Anstalten ihre Verbindlichkeiten aus ihren eigenen Mitteln resp. aus den Beiträgen ihrer bisherigen Mitglieder berichtigen muß.

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Etwaige Baarbestände, welche einer der n, . Anstalten nach beendigter Liquidation ihrer Geschäfte noch verbleihen sollten, gehen auf die neue Anstalt über und dienen zur Begründung eines von derselben zu sammelnden 3 nn :

8§. 3. Die zur Zeit bestehende gesetzliche Verpflichtung zur Ver⸗ sicherung der Gebäude wird vom I. Januar 1878 an aufgehoben; jedoch darf der Austritt aus der bezüglichen Versicherungsanstalt nicht

stattfinden ohne Einwilligung der protokollirten Gläubiger und Real-⸗

berechtigten, beziehungsweise ohne den Nachweis, daß solche nicht vor⸗ handen sind. ,

§. 4. Die von den bisherigen Interessenten der Anstalten auf⸗ ebraͤchten Pensionsfonds für das Personal des Brandversicherungs- omtoirs und für die Brand-Direktoren gehen von dem im S. 1 be—

stimmten Zeitpunfte ab gleichfalls auf den provinzialständischen Ver- band über, mit der Verpflichtung jedoch, die aus jenen Fonds seither bewilligten oder an fest angestellte Beamte des gedachten Comtoirs resp. an Brand- Direktoren künftighin von der Regierung zu Schles⸗ wig noch zu bewilligenden Pensionen, Wartegelder und Unterstützun gen fortzuzahlen.

Die bei den bisherigen Anstalten definitiv angestellten Brand—=

Direktoren sind verpflichtet, im Falle sie von der veränderten Ver—= waltung zu einer Anstellung mit mindestens 66 Einnahme und

unter Wahrung der ihnen nach den jetzigen Gesetzen zustehenden Pen⸗

sionsansprüche berufen werden, diese Anstellung zu übernehmen.

Im Falle die Berufung nicht erfolgt, tritt die einstweilige Pen⸗ sionikung unter Gewährung von Wartegeld ein.

§. 5. Die den bisherigen Anstalten gesetzlich zustehenden Privi- legien in Ansehung der Freiheit von Stempel und Sporteln, und der Priorität im Konkurse gehen auf die vereinigte Anstalt über, gleichwie die letztere auch hinsichtlich des Versicherungszwanges so lange dieser noch besteht (8. 3), an die Stelle der ersteren tritt.

§. 6. Sobald die im §. Z gedachte Vereinigung erfolgt, ge t das Vermögen der Spezial ⸗Brandkassen der zur städtischen Brandkasse ver⸗ einigten Orte in das , der betreffenden Stadtkommunen über, dagegen entscheidet der Ober ⸗Präsident nach Anhörung der be— treffenden Kommunen, in welcher Weise das Vermögen der laͤndlichen Distrikts⸗Brandkassen unter die zu denselben gehörigen Kommunen vertheilt werden soll. ; t ;

§. 7. Die näheren Bestimmungen über die Organisation, die Verwaltungsgrundsätze und die Geschäftsformen der Anstalten resp. der vereinigten Anstalt sind durch Beschluß des Provinzial Landtages mit Unserer Genehmigung festzustellen.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und bei⸗ gedrucktem Königlichen Insiegel;

Gegeben Berlin, den 23. März 1872.

1 B Wilhelm.

Gr. v. Roon. Gr. v. Itzenplitz. v. Selchow. Gr. zu Eulenburg. Leonhardt. Camphausen. Falk.

Gesetz , betreffend die Erweiterung des Staats- Eisenbahnnetzes dle Vermehrung des Betriebsmaterials der Staatsbahnen, sowie die Er⸗= theilung der Indemnität bezüglich der Verwendung von Ersparnissen bei dem durch Gesetz vom 2. Juli 1859 bewilligten Fonds zum Um⸗ bau des Bahnhofes der Niederschlesisch⸗Märkischen Eisenbahn in Berlin. Vom 25. März 1872.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König ven Preußen ic. verordnen, unter Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie, was folgt. ;

J. Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbei⸗ ten ist ermächtigt, für Rechnung des Staates 1) eine Eisenbahn von Tilsit nach Menmel mit fester Ueberbrückung des Memel bei Tilsit mit einem Kostengufwande von 5/800 000 Thlrn., 2) ein Eisenbahn von Bebra nach Friedland nebst einer Zweigbahn von Niederhone nach Eschwege mit einem Kostenaufwande von 7500000 Thlrn, 3) eine Eisen⸗ bahn don Harburg nach Stade mit einem Kostengufiwande von 3b 000 Thitrn, 4. Behufs Abkürzung der Nieder chlesisch⸗Märkischen Eisenbahn eine Eisenbahn von Arnsdorf nach Hassen mit einem Kostenaufwande von 5i0o00 Thlrn., 5) eine Eisenbahn von Esch⸗ hofen nach Camberg mit einem Kostenaufwande von 950 9009 Thlrn. auszuführen, und 6) zur Vermehrung des Betriebsmaterials der Staats-Eisenbahnen den Vetrag von 4250000 Thlrn. zusammen Y 0b0QO 0G Thlr. zu verwenden. . ö.

Der Ban der Bahn von Tilsit nach Memel soll jedoch nicht früher in Angriff genommen werden, als bis der zum Bau erforder- liche gesammte Grund und Boden von den betheiligten Kreisen un— entgeltlich und bedingungslos zur Verfügung gestellt ist. 35 ;

In Betreff der Eisenbahn von Harburg nach Stade wird die Könsgliche Staatsregierung ermächtigtz innerhalb Jahresfrist . Un⸗ ternehmung an eine Privatgesellschaft zu ,, , an. diese Ge⸗ sellschaft zügleich den Ausbau eines Hafens in Euxhafen , sowie die Fortführung der Eisenbahn von Stade his dahin übernimmt und . 6. alle ihm bis dahin erwachsenen Herstellungskosten er

attet.