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§. 2. Der zu diesen Anlagen und Beschaffungen erforderliche BGeldbedarf ist in Höhe von 2 Millionen Thaler aus den Beständen des Staats. Aktivkapitalienfonds zu entnehmen und im Aebrigen durch Veräußerung eines entsprechenden Betrages von Schuldverschreibun⸗ gen aufzubringen; im Jahre 872 sind jedoch nicht mehr als 4000060 Thaler, im Jahre 1873 nicht mehr als 10000000 Thaler
ü u machen. ; me n . welche Stelle und in welchen Beträgen bis zur Er füllung der nach den vorstehenden Bestimmungen zulässigen Summen, zu welchem Zinssatz, welchen Bedingungen der 6 und u welchen Kürsen die gl fiche he verausgabt werden sollen, enen der Finanz⸗Minister. ;
Im Uebrigen kommen wegen Verwaltung und Tilgung der An⸗ leihe, wegen . derselben als pupillen und depositalmäßige Sicherheit und wegen Verjährung der Zinsen die Vorschriften des Gefseßes vom 19. Dezember 1869 (Geseß-Samml. S. 127) in An⸗ wendung. 39
ng Jede Verfügung der Stgatsregierung über die im §. 1 bezeichneten Eisenbahnen durch Veräußerung hedarf zu ihrer Rechts gültigkeit der Zustimmung beider Häuser des Landtages.
. 4. Die Verwendung der hei den Fonds für die vollständige Ausrüstung der , , Eisenbahn mit einem Doppelgelcise (Geseßz vom 2. Juli 18597 im Betrage von 6607] Thalern 28 Sgr. 8 Pf. erzielten ,. zum Umbau des Bahn hofes Berlin der gedachten Eisenbahn wird nachträglich i n,
§ę. 5. Die Ausführung dieses Gesetzts wird dem Mini
en, Gewerbe und oͤffentliche Arbeiten und dem Finanz- ertragen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen age.
Gegeben Berlin, den 25. März 1872.
(Li. S.) Wilhelm. Fürst v. Bismarck. Gr. v. Roon. Gr. v. Itzen lit.
v. Selchow. Gr. zu Eulenburg. Leonhardt. ö Camphausen. .
* ür inister
Ministerium des Innern.
Nachdem die Berathungen über das hinsichtlich der Auf⸗ nahme und Feststellung der Preise für Naturalien und andere Kebensbedürfnifse fortan zu beobachtende Verfahren zum Ab⸗ schlusse gediehen sind, lasse ich den Königlichen Bezirks Verwal— tungsbehörden hierneben die im Einverständnisse mit den übrigen betheiligten Herren Ressort⸗Chefs für dies Verfahren unter dem heutigen Tage ertheilte Anweisung in 3 Exemplaren mit dem Auftrage zugehen, wegen der Ausführung derselben unverzüglich die weiteren Anordnungen zu treffen.
Dabei bemerke ich Folgendes; 6 ⸗
Die e, ,. Notirung der Preise, wie dieselben für ge⸗ wisse Vebensbedürfnisse auf, Wochen märkten gehandelt wer— den, hat weder den Bedürfnissen der einzelnen hierbei interessir⸗ ten Verwaltungszweige genügt, noch auch die Herstellung einer brauchbaren und gen rg, Statistik der Lebensmittelpreise
estattet. Es hat deshalb die e, hee, der Preisermitte⸗ . auch auf den son stigen Marktverkehr außerhalb der Wochenmärkte und auf den Ladenverkehr angeordnet wer⸗ den müssen. . hne gen Orten die Notirung zu erfolgen habe, ist der Bestimmung der Bezirks⸗Verwa tungsbehörden überlassen worden. Bei dieser Bestimmung wird davon auszugehen sein, daß kein Bedürfniß vorliegt, auf ganz kleinen , n, die Ermittelung vornehmen zu . daß vielmehr die auf solchen behandelten Preise wegen ihrer Abhängigkeit von zu⸗ fälligen Umständen für die Herstellung eines zutreffenden all emelnen Blldes der Preisbewegung nicht verwendbar sind. agegen wird bei der Auswah darauf Bedacht i dn sein, , an den Garnisonorten, den Normal⸗Marktorten und eventuell für jeden Kreis- resp. Amtsbezirk an dem hervor- ragendsten Verkehrsorte regelmäßige Preisnotirungen erfolgen.
Die Gegenstände des Marktverkehrs, welche verzeichnet wer⸗ den müssen, ergiebt das der Anweisuͤng beigefügte Schema A., und diejenigen Artikel, deren Ladenpreise zu notiren sind, macht das Schema B. ersichtlich. Den Bezirks⸗ Verwaltungsbehörden steht es frei, den Kreis dieser Gegenstände zu erweitern, der Bestimmung, wodurch denselben diese Befugniß eingeräumt ist, siegt die Erwägung zu Grunde, daß, wenn auch von einer Reihe von Artikeln er ge werden kann, daß ihre Preisz in allen Theilen des Staates ein gleichmäßiges Interesse darbieten, daneben anders vorkommen, deren Bedeutung zwar örtlich oder
rovinziell beschränkt, hier aber hervorragend ist. Es wird aher bei der un , ieser letzteren Gegenstände davon aus⸗ igen sein, ob dieselben für die Volksernährung und für den ürgerlichen Haushalt von besonderem Werthe sind. Dies wird in einzelnen Landestheilem beispielsweise bei folgenden Artikeln utreffen: Spelz, Dinkel, Hirse, Buchweizen, Talg, Leindl, her Schmalz, gn, und Flachs. .
Was sodann die Organe . die n . und das Ermittelungsverfahren anlangt, so ergiebt die Anweisung hier⸗
vereinbarten
über einen erschöpfenden Aufschluß. Es ist in dieser Beziehung nur noch darauf hinzuweisen, daß es den Gemeindevorständen überlassen bleibt, zu bestimmen, ob sie eine besondere Markt⸗ Kommission bilden, oder die derselben obliegenden Geschäfte selbst übernehmen wollen. Ebenso ist die Wahl der mit der , u betrauenden Beamten ihnen anheimgegeben.
ie Bezirks ⸗Verwaltungsbehörden werden indessen zu kon⸗ trolliren haben, daß hierbei in einer, dem Zwecke der Preis⸗ ermittelung entsprechenden Weise verfahren werde.
Rücksichtlich der Verwendung der ,, Preisnotizen und der Einreichung derselben an bestimmte Behörden, sowie des Bezugs der Formulare von dem Königlichen statistischen Bureau verbleibt es zunächst bei den bisherigen Vorschriften. Soweit das Bedürfniß einzelner Ressorts eine Aenderung hierin 2 macht, wird besondere Verfügung ergehen.
ie Königlichen Bezirks⸗Verwaltungsbehörden wollen mir, sobald in dieser Beziehung von ihnen die erforderlichen Anordnungen getroffen sind, ein Verzeichniß derjenigen Orte ihres Bezirkes zugehen lassen, in denen die Preisnotirung fortan n soll, und a. diejenigen Artikel bezeichnen, auf welche wegen eines besonderen Interesses der einzelnen Be⸗ zirke die Notirung ausgedehnt werden wird.
Berlin, den 29. März 182.
Der Minister des Innern. Eulenburg. An sämmtliche Königliche Regierungen und Landdrosteien.
Anweisung zur Fuge mt und F eststellung der Preise für Naturalien und andere Lebensbedürfnisse.
§. 1. Auf den Wochen und den anderen regelmäßig wiederkeh⸗ renden Märkten sollen in allen denjenigen Drehen, welche von den ,,,, , . (Landdrosteien) hierzu bestimmt werden, die Preise der nachstehend aufgeführten Artikel, soweit ein andel mit denselben stattfindet, nach den in §§ 2 bis 7 gegebenen Vorschriften ermittelt und festgestellt werden:
I) Weizen, Y Roggen, 3) Gerste, 4 Hafer, 5) fp 6) Stroh, 7) Erbsen, ö eh n Y Linsen, 10) Kartoffeln, II) Rindfleisch, 12) Hammelfleisch, 13) Schwein gleisch⸗ 14. Speck, 15) Butter, 165) Eier.
Den Bezirksregierungen (Landdrosteienz bleibt es überlassen, den Kreis dieser Artikel zu erweitern, und die Aufnahme auf solche Gegenstände ausdehnen zu lassen, welche für die betreffenden Landes- theile von hervorragender Bedeutung sind.
§. 2. Die Ermittelung und Aufzeichnung der durchschnittlichen für jeden einzelnen dieser Artikel während des betreffenden Marktes
reise, ist auf den größeren Märkten, sofern nicht an= gestellte Marktmeister vorhanden e einem oder mehreren besonders u diesem Zwecke zu verpflichtenden Beamten, auf den kleineren Marhklů den mit der Beau scht ing des Marktverkehrs beauftragten Polizeibeamten zu übertragen. Bei Bestimmung der mit der Auf nahme zu betrauenden Persenen ist darauf zu achten, daß dieselben von rn e, Interesse frei sind und das zu einer korrekten Auf- nahme erforderliche Geschick besißen. = ᷣ . 3. Die Aufnahme erfolgt nach Maßgabe des beiliegenden Scheina A., dessen Spalten 2 bis 5 von den in §. 2 bezeichneten Beamten auszufüllen sind.
Die gedachten Personen haben sich zu diesem Ende auf dem Markte zu bewegen, auf die vorkommenden Angebote und Verkänife der zu verzeichnenden e nne, ihre Aufmerksamkeit zu rich⸗ ten, Preis und Beschaffenheit derselben zu beachten, zuverlässige Personen, Verkäufer, Käufer, Händler, Makler 24. über den Stand der Preise zu befragen, überhaupt den Verlauf des Verkaufsgeschäfts zu verfolgen, und sich aus den so ge—⸗ wonnenen Nachrichten und Anschauungen ein i. über den durchschnittlich für Waaren der in Frage stehenden Beschaffenheit ver- einbarten Preis zu bilden. .
Insbesondere ist bei Getreide, soweit der Preis desselben nach Verschiedenheit des Gewichts sich verschieden gestaltet, dasjenige Effek⸗ tiwgewicht zu ermitteln und mit der ortsüblichen Bezeichnung in Spalte 2 des Schema A einzutragen, welches bei der Bestimmung der Waare, als: schwere, mittlere, resp. leichte als durchschnittlich maß⸗ gebend angenommen worden ist. .
Auch haben die Beamten, namentlich bei Getreide und anderen Bodenfrüchten, sowie bei Heu und Stroh die Menge der auf den Markt im Ganzen zum Verkauf gelangten Waare von der betreffen den , . überschläglich zu ermitteln und danach die Spalte 5 auszufüllen.
9 4. Die weitere Bearbeitung der in Gemäßheit des §. 3 gesammelten Nachrichten , ö. größere Märkte ar, Marktkommissionen, wesche durch den Gemelndevorstand unter dem Vorsitze eines Mitgliedes des letzteren zu bilden sind. Dieselben sind den örtlichen Verhältnissen entsprechend in der Weise zusammenzusetzen, daß den Interessen der Konsumenten und Produzenten möglichst gleichmäßig Rechnung ge—⸗ tragen wird. Wo kaufmännische Korporationen oder ,,. am⸗ mern bestehen, sind Abgeordnete derselben kuh ichen n kleineren Marktorten bleibt es dem Ermessen des Gemesndevorstandes anheim
estellt, von der Bildung einer Marktkommission abzusehen und dij unktionen der letzteren selbst wahrzunehmen. .
§ę. 5. Der Marktkommission resp. dem Gemeindevorstande liegt es zunächst ob, die in Spalte 2 bis 5 von Seiten der Marktbeamten geniachten Eintragungen zu prüfen, und nach gewissenhaftem Er messen, nöthigenfalls auf Grund von Nachfragen bei zuverlässigen Sachkundigen zu berichtigen.
Insbesondere ist darauf zu achten, daß nicht irn nr oder Ver ngaben über die Ei namentlich bei dem Getreide, und bezüglich
wechslungen bezüglich der desselben vorkommen.
ist sodann zur Ausfü schreiten. Gewicht in Spalte 6 auf den ir srten und
S. 746
träge unter Pfd. weggelassen, von j Ind gerechnet werden. Benm ichs ist bei 4 Gegenständen der
9 . —
Neuscheffel (
in Spalte 4 enthaltene Preis auf die in Spalte 7 wichtseinheit, resp. bei Eiern auf Schock berechnet, in
utragen. Dabei ist, soweit die ursprüngliche Aufnahme nach En e 3Z in Maß ohne , des wirklichen Gewichtes erfolgt ist, 2 e Durchschnittsgewicht zum Anhalt zu
das bestmöglich zu ermitteln nehmen.
Der in Spalte 9 zu notirende allgemeine Durchschnittspreis für jede der Getreidearten ist in der Art zu berechnen, da Spalte 5. notirten Qugntitäten nach zuvoriger Reduktion auf einheiten von , jede mit dem für 100 Pfd. der betreffenden
e 8 verzeichneten Preise multiplizirt. Die sich hieraus er⸗
Qualität in Spal
gebenden Beträge aber ebenso, wie die auf Einheiten von J reduzirten Quantitäten addirt und die Summe der Preise durch die
Summe der Quantitäten dividirt wird. Bei dieser
1ẽ2Thlr. gleich 1 Thlr. zu rechnen.
S. 6. Die befonders aufzustellende Berechnung der Monatsdurch- schnittspreise, resp. Martinimarktpreise 2336 ren! analog der 5 al. 4 gegebenen Vorschrift in der Art,
im SF. (bezw. beim
er Markt ferner ob:
da
affenheit der Waare, er Gewichtsangaben
Nach definitiver er ellung der Eintragungen in Spalte 2 bis 5 ung der ferneren Spalten des Formulars zu
eim Getreide ist das in Spalte 2 angegebene wirkliche Liter) zurück⸗ hierzu die Umrechnung nach den amtlich be—= ann gemachten Verhältnißzahlen (Gesetz Sammlung von 1869 ff) in der Art zu bewirken, daß die überschießenden Be⸗
fd. aber als volles
—; erechnung sind Beträge unter Thlr. unberücksichtigt zu lassen, Beträge von z bis
ᷣ ür jeden Artikel etreide für die einzelnen Gewichtssorten) die Summe der auf allen . Märkten verkauften Quantitäten in die Summe der dafür gezahlken Preise dividirt, nicht aber aus den Marktpreisen der a ng i n. allein die Fraktion gezogen wird.
ö mmisston resp. dem Gemeindevorstande liegt
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ezeichnete Ge⸗ palte 8 ein je an, .
die in ewichts⸗
Pfund verkehrs.
eeigneter
Rarktpreise
besorgen (§5. 2 9 zu bestimmen, ob mit dieser Aufnahme eine oder mehrere Personen beauftragt werden sollen, und denselben ev. örtliche Bezirke resp. bestimmte Waarengattungen zuzuweisen. . 8. In denjenigen Orten, in welchen dem Ortsgebrauche na rkte 8. 8. In d O lchen dem Ortsgebrauche nach Märkt für die im §. 1 bezeichneten Artikel selten oder gar nicht gehalten werden, erfolgt auch die Ausfüllung der Spalten 2 bis 5 Schema A. durch den Gemeindevorstand resp. durch eine der Marktkommission leichartig zu bildende Kommission, und donat besonders,
ie Notirung dieser
kommission re
en örtlichen Preise statt, en Monats am Orte ge⸗
Der Minister des Innern.
Eulenburg.
1 zu bestimmen, ob auf Märkten, wo theils nach Maß theils nach Gewicht verkauft wird, die Preisangabe in Spalte 4 des Schema A nach Maß oder nach Gewicht erfolgen soll
Y dafür zu sorgen, daß die
ersonen, welche die Preisaufnahme in angemessener
eise kontrollirt werden,
zwar für jede Woche im ; auf Grund der daruber in geeigneter Weise je nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse einzuziehenden Erkun⸗
n Stelle der auf den Märkten verkauften Quantitäten sind die im Laufe der betreffenden Woche verkauften Quantitäten soweit thunlich überschläglich zu ermitteln und in Spalte 5 einzutragen.
Die Ausfüllung der übrigen Spalten, sowie die Berechnung der Monats-⸗Durchschnittspreise erfolgt hienächst nach Maßgabe der in §§. 5 bis 7 ertheilten Vorschriften.
§. 9. Neben der Preisermittelun Marktwaagren erfolgt noch eine re der im Schema B verzeichneten
g für die im §. 1 bezeichneten elmäßige Notirung der . egenstände des stehenden Handels-
Notirt er Preise erfolgt nach Maßgabe der eben da⸗ selbst bezeichneten Qualitäten und Gewichtseinheiten durch die Markt— 3 den Gemeindevorstand guf Grund der darüber in
ö Weise je nach den örtlichen Verhältnissen einzuziehenden ndigungen. Die Notirung findet rücksichtlich dieser Artikel jedoch nur einmal
im Monat und zwar auf Grund derjeni welche in den leßten Tagen des betreffen golten haben Einer Quantitätsermittelung bedarf es bei diesen Ge⸗ genständen nicht.
Gegen st and.
Durch⸗
s i re
. Sewich lbei Getreide.
gehandelt worden.
Hiernach berechnet sich
das
Ueberschlagd Durch.
angabe der auf dem
schnitts
. gewicht Markte e Ge⸗
verkauften
ö
Quantitãten. ö zu
ch e fd.
der Preis für
für
zu
schnittspreis
der Durch-
für jede
Getresdeart pro 100 Pfd.
wir. g. pf. Ihr. II. Ff.
s .
6.
8.
Weizen schwere mittlere
leichte 4 9 e schwere mittlere leichte 3 schwere mittlere leichte
Erbsen, 2 —
zum Bohnen, weiße Linsen Kartoffeln Stroh 39 stroh/ Ri
zöhnliche butter
Bemerkung: Ole Spalten 2, 3. 4 8, 6 8. 9 find nur beispielsweise ausgefüllt. Die Ausfüllung der Spalte 7 ist für die be⸗
treffenden Artikel maßgebend.
8 fd. per 8
Preuß.
S0] Scheffel
, 100 Pfd.
16in *
E I
1ẽ Liter
. 10h hin. 1 fd.
1 Pfd. Mandel
1
ö Ü Ä // . ö 1 ĩ
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