1872 / 85 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 10 Apr 1872 18:00:01 GMT) scan diff

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2058 . ; 3 2 1 1 2 j erlassen und dem Reichstage zur Kenntnißnahme mitgetheilt wird. Erinnerungen en die Rechnungen an Ort und St 3172. 3396. 3463. 3734 und 3746. 19 Stück über 950 . 5 geth rungen gegen die Rechnunge nd Stelle durch Kom-

3. ; ber 0 FI. n bem Regulativ sollen besonders auch die Bestimmungen enthalten missarien erörtern zu lassen, auch zur Informationsein iehung über Personal - Veränderungen in der Armec. 6 r. 7 Sgr. 3 Pf. init C, s döde l Rn, nn,. laden gr e stelennng des Präsßenten erforderlich find,. die (äiesheitzn ler Kern al ng . , Offiziere Portepee⸗Fähnriche ac S5 77 und 8065. 5 Stück über 5099 Fl. 2857 Thlr. Bis zum Erlaß dieses Negulativs bleiben die bisher ergangenen In⸗ Ebenso steht ihm das Riecht zu, außerordentliche Kassen und 6 ö ? 4 S tück über 17,900 Fl. oder * * äber den Geshaftsgang in fo weilt in Kraft, als sie mit Magazinrevisionen zu veranlgssen. sn diesem Falle, sowie in allen A. Ernennungen, Beförderungen und Versetzungen. 10, f en in diesem Gesetz festgestellten rundsätzen kollegialischer Berathung zällen der Absendung eines Kommissarius hat er jedoch dem Reichs- Den 16. März 1872, Wolter Maj. u. Eskadr. Chef im 3 nb den übrigen Vorschriften dieses Gefeßes vereinbar sind, anzler und eintretenden Jalles ; dem Ehef der betreffenden Kontin. 1. Well Zur degt. Rr. d ai eets mäß. Stabsoff. in das 1. Hess⸗ si V §. 8. Der Rechnungshof faßt, seine B. chlüsse nach Stimmen,; n, , davon vorherige Mittheilung zu machen, damit die z * i n, . dose sarr Chef in b mehrheit der Mitglieder, einschließlich des Vorsitzenden, welcher bei selben sich an den Verhandlungen durch einen von ihnen abzuerdnen Iz. Fuß. Jegt her. gleicher Theilung der Stimmen den Ausschlag giebt. den Kommissarius betheiligen können. ; al. . Die kollegialische Berathung und Beschlußfassung ist jedenfalls §. 15. Alle Verfügungen der obersten Reichsbehörden, durch welche erforderlich, wenn M. an den Kaiser Bericht erstaltet, 3 die für den in Beziehung auf Einnahmen oder Ausgaben des Reichs eine allgemeine ü J d Bundesrath und Reichstag bestimmten Bemerkungen 6. 19) festgestellt, Vorschrift gegeben, oder eine schon bestchende abgeändert oder erläutert n Kreis kassein Frank⸗ 3) allgemeine Grundfäße aufgestellt oder bestehende abgeändert, 4 all! wird, müffen sogleich bei ihrem Ergehen dem Rechnungshofe mit⸗ urt a. M. bei d 6 Bezirks ⸗H auptkassen gemeine Instruktionen erlaffen oder abgeändert, 5) über Anordnungen getheilt werden. . Gen. Rmdo. V. A. C. in Hannover, Lün g ck gegen Rückgabe der Par⸗ der oberssen Verwaltungsbehörden Gutachten abgegeben werden sollen. Allgemeine Anordnungen der Behörden über die Kassen⸗ und : ag. Regts. Kr. 9 tial. Obligationen mit mn 30. Juni 182 fälligen §. 3. Der Reviston durch den Rechnungshof. unterliegen zuvör. Magaznverwaltung! so wie über, die betreffende Buchführung sind des Königl. Zinscoupon Ser. J. dem Talon erheben derst alle diejenigen Rechnungen, durch welche die Ausführung des schon vor ihrem Erlaß zur Kenntniß des Rechnungshofes zu bringen / d. Planitz, Major u. können. . festgestellten Reichshaushalts . Etats (Artikel 69 der Reichsverfassung] damit derselbe auf etwaige Bedenken, welche sich aus seinem Stand⸗ . Rr. 16 kan ihrer Die Beträge der etwa feblenden, unentgeldlich mit abzu⸗ id der fämmtlichen Etats und sonstigen Unterlagen! auf weichen punkte ergeben, aufmerlsam machen kann, . Seddr. Chef im 1. Hess. liefernden Zinscoupons werden von dem zu zahlenden Kapitale zuruͤck⸗ derselbe beruht, dargethan wird, ingleichen der Rechnungen derjenigen Die Vorschriften über die formelle Einrichtung der Jahres- der EsScadr befördert behalten ; Anstalten, Stiftungen und Fonds, welche aus Reichsmitteln unker⸗ rechnungen und Justifikatorien werden von dem Rechnungshofe er⸗ Belaffung Verzeichniß der in früheren Verloaosungen gezogenen!/ halten oder mit Zuschüssen bedacht werden, und deren Verwaltung lassen. Derselbe hat sich darüber zwar vorher mit dem Reichskanzler des noch nicht eingels st en Obligationen. N ckzahlbar am 31. De ⸗- lediglich durch Räaichsbehsrden, oder durch von Reichswegen angestellte beziehungsweise dem Chef, der betreffenden Kontingentsverwaltung in rg 1866. Lit. E. Nr. 359. Rückzahlbar am 36. Juni 185. Beamte ohne Betheiligung der Interessenten an der Rechnungs- Ab- Verbindung zu setzen bei obwaltender Meinungsverschiedenheit steht jt. F. Nr. 1458 8. Rr. 323. 696 und 984. nahme oder Entlastung geführt wird. ihm aber die entscheidende Stimme zu. 1m J. Nr. 125 K. Nr. 462 Die Rechnungen Über die Ausgaben und Einnahmen des Rech- Von allen auf die Rechnungslegung bezüglichen Beschlüssen des fick gbhe or am 31. Deze 3. 1515. 197. nungshofes gelten als entlastet, wenn die Rechnungen der Kasse der Bundesrathes oder des Reichstages ist dem Rechnungshof zur Kenntniß⸗ Jät. H. Rr. 261. 1 3588. und 4136. preußischen Sber Rechnungskammer in welchen dieselben nachgewiesen nahme Miltheilung zu machen. an. Jtegts. (Kaif Rückzahlbar am 30, 8 werden die durch S. 8 des Preußischen Gesches, betreffend die Einrich- F. 16. Die Termine zur Einsendung der Rechnungen und die . Rr. i Behufs K Rr. 1856. Lit. H. Nr. tung und die Befügnisse der Ober Rechnungskammer, vom N. März Fristen zur Erledigung der dagegen aufgestellten Erinnerungen werden e , , Regt Nr. 893. Rückzahlbar 1873 vorgesehene Decharge erhalten haben. von dem Rechnungshofe festgestellt. Den 2. April 1872. v ra bich⸗ 5 JI6. 1091 u. 18637. 1. G. N 34 Ausgenommen von der Revision durch den Nechnungsho sind §. 17. Die rechnunglegenden und rechnungabnehmenden Behör- Abtheis Commdr; im Westf Fest Art. Regt zum Pomm. 241 u. 615. Lit. 6 , . R die n uber die in den Etats ausgeseßten Fonds zu den, . i h al . , e n n , der i g - . 6 . n ö ; . geheimen Ausgaben. ; verwaltungen der Militärkontingente, sind dem eng nungshofe in eld Art. Regt. Nr. 2. Be ufs Vertretung ankten Regts. . 8. 6. 2. n 6 e,. e, , * 36 bern 8. Re eh ö , 26 ; r, , ,,. j t ö 2690. 269 5 . ruppentheilch des deutschen Heeres und der Krieg marine chufs der Rechnungshof ist be einen Verfügungen nöthigenfall durch Fest. i eg, m nn e e mf, e Je. Rückzahlbar am 31. Dezember 871. Anschaffung ihrer Bedürfnisse zur Ge er n üͤbermwiefen setzung von Ordnungsstrafen, welche 91 an Beamten bis zum * 65 der Miform des 1. Nass In gi. ts Nr 87 versetzt Sämmtliche, nach Bekan chung vom 7. März 1871 für diesen werden, hat die Prüfung des Rechnungshofes auf die Verausgabung Betrage des einmonatlichen Diensteinkommens, bei, unbesoldeten bis N ust eh t, Pr. Lt. vom 1! Magdch Inf egt Rr. 26 unter Termin gezogene Obligationen. derselben an die betreffenden Truppeniheile im Ganzen ohne Kon⸗ . he von 30 Thlrn. bemessen werden können, die schuldige Folge e n. ., 4 . k gem m bo, zur Inte nban inn Wiesbaden, den 13. März 2 trollirung der weiteren Verwendung sich zu beschränken Es stehs leistung zu sichern auch etwa vorkommende Unangemessenheiten in 8 1 istung als E 6. bei dem Kadettenhause in Potsdam Der Regierungs.⸗ Praͤsident. indeß dem Rechnun shof auch in Betreff dieser i . die Befugniß Erledigung seiner Erlasse zu rügen. . ; n zen e ach bis . . Mai 1873 kommandirt. In Vertretung: v. Dresler. die nach den bestehenden Vorschriften gef r e, und durch die be⸗ Gegen Rechnungsleger, we che der Militärdisziplin unterworfen vom 1. Mai 18 an, . henden Revistons - Instanzen geprüften achweise über deren Ver⸗ sind, verhängt der Rechnungshof Srdnungsstrafen nicht, sondern stellt B. Abschieds bewilligungen ꝛc. . . 2 2 * zu . r, . um sich von der vorschrifts. die a r en Anträge bei dem Chef der betreffenden Kontingents . 1872. Kiesel, See. Lt. von der Reserve des . ; ; mäßigen Verwaltung derselben zu überzeugen. . verwaltung. 3. , Nr. 58 6. Fension und seiner bisherigen Reichstags⸗Angelegenheiten. Besgkeichen wird die Innehaltung der etats mäßigen Brot. und §. 18. Der Rechnungshof ertheilt den rechnungsführenden Beam Unlform der Äbschied bewilligt. J, chs si e, . Fourage Kompetenz der Trüppen und ein elner Empfangsberechtigten ten wenn sie ihren Verbindllchteiten vollständig genügt und die auf. . Berlin, 10. April. Dem Reichstage ist folgender Ent- Bes deutschen Heeres, welche dieselben während des nännlichen Rech. gestellten Erinnerungen erledigt haben, ein, Entlastung mit denjenigen Beamte der Militär⸗Verwaltung. wurf eines Gesetzes, betreffend die Einrichtung und nungsjahres je nach ihren wechselnden Aufenthalts; c. Berhaäͤltniffen, Wirkungen, welche in den ini Anhngnge abgedruckten 8§5. 145 bis 133 Durch Verfügung des Kriegs Ministeriums. die Befugnisse des Rechnungshofes, vorgelegt worden. theils in der Garnison, theils auf Märschen und in Kantonnements Theil j. Titel 4 des Preußischen Allgemeinen Landrechts einer Quit, Den 98. Rärz 1573 Güttke,* Inlendantur Sekret. vom Bir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König aus verschiedenen Verabreichun sssteflen erheben, nach wie vor pon tung ben lg sind. Stellen sich Verkretungen des Rechnungsführers 1 Armee Corps. zum Garde. Corps verseßzt von Freußen c. verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach den Militär- Verwaltungsbehörden des deutschen Heeres unmittelbar oder audergz tamien bei der Rechnungsrevislon heraus, deren Deckung Den Z6 Marz 1872. Meyer Zahlm. Asptrant vom J. Bat. ersolgter Zustimmung des Bundebrathes und des Reichstages; was überwacht und jede dabei sich etwa herousstellende eberschreitung Durch die Nolatenbeantwortung nicht nachgewiesen wird, so hat der 6. Westfal. Inf. Regis. Rr 55, zum Zahlm bel dem 2. Bat. dieses folgt. . e sttelbar weiter verfolgt und in entsprechen. Rechnungshof nöthigen Falles die mn derselben in das Soll Reglts rnañni. ö 81. Rechnungshof des Deutschen Reichs ist eine dem Kaiser Der Rechnungshof ist jedoch befugt! von der Einnahmen zum Zweck der weiteren Verfolgung, welche von der 93 en 25. März 1872. Bglt Intendantur Rath vom unmuͤltelbar untergeordnete der Reichöverwaltung ,. selbst⸗ belegter Kontrollnachweisungen sich vorgssetzten Behörde betreiben ist, anzuordnen. : VII. zum fi Sirnee⸗ Corps, Maregrtd, Major und Vor ständige welche die Kontrolle des gesammten eichshaushalts ffen, daß diese Ueberwachung und etwa §. 15. Der Rechnung, welche der Reichskanzler nach Artikel 72

stand der Intendantur. der 8. Division, als Vorstand der durch Prü ü̃

mmdrs. fommandirt. erger, Oberst à la Suite des 1. Nass. 8. ** 3697. 2383 u.

ung und . der J. , ; ; folgt der e ng ö , ,, 3 sah ö 3 . i. Divi , Corvs, Klie, Inten- und Ausgaben von, eichsgeldern! über Zugang und Abgang von wendung aller Einnahmen des Reichs jährlich zu legen hat lin e , 1 ,, , 3641 Gio fon . Reichseigenthum und über die Verwaltung der Reichsschulden zu von dem ,, unter selbständiger, unbedingter Verantwort⸗

er ivi 1X. 6 ühren Hat. ; 4 lichkeit aufzustellenden Bemerkungen darüber beizufügen. . n,, ,, 2 , . e I Der Nechnungshof besteht aus cinem Präsidenten und der Jes Reichs. IJ ob die in der Rechnung aufgeführten e g. in Einnahme 20 Dhisf als . der Intendantur der JI7. Division zum erforderlichen Zahl von Direttgren und Näthen. Als Präsident fungirt J und Ausgabe mit denjenigen übereinstimmen welche in den von dem R rm. Corp Sielnb ec, nicht etatsmäßiger Intendantur-Assess⸗ der Chef Hrästbent der preußischen Ober. Rrchnun Stammen, ; rung na r Be. Rechnungshofe revidirten Kassenrechnungen in Einnahme und Aus⸗ vom Y. zum 1 Armee Corps verfetzt Die Direktoren und Räthe werden vom undesrathe gewählt g V d gabe nachgewiesen sind 24 2 und vom Kaiser ernannt. ; 2D ob und in wie weit bei der Vereinnahmung und Erhebung . §. 3. Vater und Sohn, Schwiegervater und Schwiegersohn, 8 ann Rechnungen ist bei der Verausgabung oder Verwendung von Reichsgeldern oder bei Brüder und Schwäger durfen nicht zugleich Mitglieder des Rech⸗ che von untergeordneter der Exwerbung, Benutzung oder Veräußerung von Reichs eigenthum 4prozenti ges vormals Nassauisches Staatsanlehen nungshofes sein. ö . si st n Grenzen von seiner Abweichungen pon den Bestimmungen des gesetzlich festgestellten Den od, 5hö Fl. 4. d. 29. Rovem ber 1858. 8. 4. Nebenämter oder mit Remuneration verbundene Neben. Jieviston so wie die Reichs haus halts Etats oder der von dem Reichstage genehmigten Titel abten neunten Verloosung der artial⸗ beschaͤftigungen dürfen dem Präsidenten und den Mitgliedern des zu überlassen, bis dar des Spezial-Etats ( 20), oder von den mit einzelnen Posttionen des ittelung des Bankhauses M. * von Rechnungshofes weder übertragen, noch von ihnen übernommen ; liche Verordnung ander Etats verbundenen Benierkungen oder von den Bestinmungen der furt a. M. negociirten 4prozentigen werden. , d auf die Reichseinnahmen un Reichsausgaben oder auf die Erwer⸗ G00GοοO FI. d. d. 29. No- Ebensowenig können die gedachten Beamten Mitglieder des Bun⸗ ford bung / Benutzung oder Veräußerung von Reichseigenthum bezüglichen

vember 1858 sind nachverze d desraths oder des Reichstages sein. daß Gesetze stattgefunden en ins besondere 24

ur Rückzablung auf d ksüberschreitungen (58. 20), sowie zu welchen

5. Bezüglich der Nechtsverhältnisse der Mitglieder des Rech⸗ gefüh d 3) zu welchen Etat Rr. 54. 121. 462. nungshofes gelten bis zum Erlaß besonderer reichsgescßlicher Ver⸗ Etwaige Abän ichniß der zur Zeit von außergtats mäßigen Ausgaben die Genehmigung des Bundesrathes ber 866 FJ. 457 Thlr. 4 Sgr. ; „6. schristen die Bestimmungen der §5§. 23 26 des Geseßzes betreffend die * fes ausgeschlossenen Rech ⸗˖ und Re get gj noch nicht beigebracht ist. Rr 335. 4. T5. 848. IL165. 1157. 15. 9 Errichtung eines obersten Gerichtshofes für zandelssachen vom 12. Juni jedesmal in kürzester §. 76. Elatsberschreitungen find alle. Mehrgus aben, welche r is66 FI. 1028 Thlr. ; 57. Wö9 (Bundes Gesetzblatt S. 20) mit der Maßgabe, daß: 1) an Stelle ringen. gegen die einzelnen Kapitel und Titel des geseßzlich festgestellten Reichs. 00 Fl. Rr. 263. 368. 501. 558. des Plenum des Sber ⸗Handelsgerichts das Plenum des Rechnungs. Rechnungen ist außer der Rechnungs ˖ haushalts Etats oder gegen die von dem Reichstage genehmigten Titel h Fi 857 Thlr. 4 Sgr. 3 Pf. hofes tritt und daß im Falle des 8. 2 4. a. O. die Verrichtungen ö zu richten: a) oh bei der Erwer— der en, statigefunden haben, soweit nicht einzelne Titel in 3355. 369. 446. 1144. 1183 125. 1503. 1504. des Staatsanwalts, und des Unterfuchungstichters von je einem Mit⸗ Dung eräußerung von Ati e , den Etats als übertragbar ausdrücklich bezeichnet sind und bei solchen 2663 B75 Rö. Böll, 3319. 316. 4 und ö. gliede des Rechnungshofes, welches der Präsident ernennt wahr i sowzeit solche durch Reichs. die Mehrausgaben bei einem Titel durch Minderausgaben hei an— e Fl. 5428 Thlr, 17 Sgr. 2 Pf. genommen werden; Y bezüglich der Höhe der Pensionen die Vor V ng der Einkünfte des Reichs deren ausgeglichen werden. Unter dem Titel eines Spezialetats ist Nr 55 646. 745 und S3. 4 Stück über chriften in Anwendung erden. welche darüber in demjenigen st n im Sinne dieses Gesetzvs zu verstehen jede Position, welche einer gr. 5 Pf Summa 45 Stück undesstaate gelten, aus dessen Dlenst das Mitglied des Rechnungs⸗ tung ö fa ist; selbständigen Beschlußfassung des Reichstages unterlegen hat und als r. I Sgr. 3 Pf. hofes berufen M. b) ob und wo nach den aus den Gegenstand einer solchen im Etat erkennbar gemacht worden ist. d Dezember 1872. §. 5. Alle Beamten des Rechnungshofes, mit Ausschluß der ebnissen der Verwaltung zur Be ** die zur Vorlegung an den Reichstag gelangenden Spezialetats 711. 1111. 833 17S. ici Mitglieder, ernennt , e. und zwar aus den geeigneten Be⸗ erungen nöthig oder rathsam sind. sind Bei den Vesoldun gsfonds die Stellenzahl und die Gehaltssätze, i 511 7 Pf. amten sa icher B Er übt über dieselben die Dis. é 1i4. Der Rechnungshof i berechtigt; von den Behörden jede, welche für die Disposition über diest Fonds maßgebend sind, aufzu⸗ J 23 . 5 Und ziplin mit den Befugnissen aus welche den obersten Neichsbehörden bei Rrüfung der Rechnungen un Nachweisüngen für erforderlich er ⸗· nehmen. . er 1605 FI. 314 Toöir. 8 Sgr. f racsichtlich der ihnen untkergeotdneten Beamten zustehen. . achtele Auskunft, sowie die Einsendung der bezüglichen Bücher und Eine Nachweisung der Etats · Ueberschreitungen und der außer Rr 8 Ac und 7X. 3 Stück über 3800 Fl. , Geschäftsgang bei dem Rechmungshofe wird durch ein Schriftstücke zu verlangen. . etatsmãäßigen Ausgaben ist jedesmal spätestens in dem auf das Etats gr. 7 Pf. Lit. J. à 599 Fi. Rr. 73. B35. Negulativ geregelt welches auf Vorschlag as , , ,, im Der . des Rechnungshofes ist befugt / Bedenken und ! jahr folgenden zweiten Jahre dem Bundesrathe und dem Reichstage is Hö3. 148. 1650. 1759. 1925. 2447 29M. Einvernehmen mil dem Bundesrathe durch Kaiserliche Verordnung ;

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