1872 / 86 p. 7 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 11 Apr 1872 18:00:01 GMT) scan diff

2081 Erste Beilage

ö. II. Vie hRtamtlieher hei- ; In dust rie- Papiere. zum Deutschen Reichs⸗Anzeiger und K oͤniglich Preußischen Staats⸗Anzeiger. 5. Tor- Nr r ö . 1 * M 856. Donnerstag den 11. April 1872.

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1105ba 60 NReichstags⸗Angelegenheiten. des Reichsbeamten für die Behandlung derselben Frage bezüglich der

8 . . . Staatsbeamten gelten. Bei denjeni 9 Reichsbeamten, deren genf

Berlin, 11. April. Der dem. Reichstage gr eff sicher Wohnsitz sich im Auslande befindet, mit Ausnahme der Wahl- Entwurf eines Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältni se konsuln, kommen die in letzterer Beziehung am Orte des ordentlichen der Reichs beam ten, lautet: persönlichen Gerichtsstandes (59. 21) geltenden Bestimmungen zur An⸗ Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kgiser, König we n, . .

von Preußen c. verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach 8 14. Die Vorschristen über den Urlaub der Neichsbeamten trfolgker Zustimmung des Bundesrathes und des Reichstages, was und deren Stellvertretung werden vom Kaiser erlassen. folgt . In Abwesenheitsfällen; zu denen die Beamten eines Urlaubs

1. (Allgemeine Bestimmungen.) Reichsbeamter im Sinne nicht bedürfen Reichs verfassung Art 21) sindet ein Abzug dem Ge dieses Geseßes ist jeder Beamte, welcher entweder vom Kaiser angestellt halte nicht statt. Die Stellvertretungskosten fallen der Reichskasse „der nach Vorschrift der Reichsperfassung den Anordnungen des zur Last. ̃ . ; zaisers Jolge zu leisten verpflichtet ist. . §. 15. Die vom Kaiser angestellten Beamten dürfen Titel

. Auf Personen des Soldatenstandes findet dieses Gesetz nur in den Ehrenzgichen, Geschenke, Gehaltsbezüge oder Nemunerationen von an.

9 z6 s bis 145 änwemndung, deren Regenten oder Regierungen nür mit Genehmigung des Kaisers

ö ee Conelt die Anstklung der Reichsbeamten nicht unter dem annegnemz

. ausdrücklichen Vorbehalt des Widerrufs oder der Kündigung erfolgt, se ur Annahme von Geschenken oder Belohnungen in Bezug guf

I1IIetwba B gelten dieselhen als auf Lebenszeit angestellt. sein mt bedarf jeder Reichsbeamte der Genehmigung der obersten

§. 3. Vor dem Dienstantritte ist jeder Reichsbeamte auf die Er⸗ Reichsbebörde,

Elluria aller Obliegenheilen des ihm übertragenen Amts eidlich z §. 15. Kein Reichsbeamter darf ohne vorgängige Genehmigun eln hne mam der . eidlich zu der obersten Reichsbehörde ein Nebenamt oder eine e n nn,

8. 4. Jeder Reichsbeamte erhält bei seiner Anstellung eine An—⸗ mit welcher eine fortlaufende Remuneration verbunden ist, übernehmen stellungs · Urkunde. . oder ein Gewerbe betreiben. Dieselbe Genehmigun ist zu dem Ein- Der Anspruch des Beamten auf Gewährung des mit dem Amte tritte eines Reichsbeamten in den Vorstand, Verwaltungs. oder Auf⸗ verbundenen Diensteinkommens beginnt in Grun gun besonderer sichtsrath einer jeden auf Erwerb gerichteten Gesellschast erforderlich. Hestsezzungen mil dein Tage des Amtsgntritts, in m später be⸗ Die ertheilte , , jederzeit widerruflich. nilllgter Zulagen mit dem Tage der Bewilligung. Auf Wahlkonsuln finden diese Bestimmungen keine Anwendung. 5. Die Zahlung des Gehalts erfolgt monatlich im Voraus. 8. 17. Titel Rang und Uniform der Reichsbeamten werden Dem Bundesrath bleibt vorbehalten, diejenigen Beamten zu bestim. durch Kaiserliche Verordnung bestimmt. men, an welche die Gehaltszahlung vierteljährlich stattfinden soll. w Die Höhe der den Reichsbeamten bei dienstlicher Beschäͤf⸗ Beamte, welche bis zum Erlasse dieses Gesetzes ihr Gehalt viertel⸗ tigung außerhalb ihres Wohngrtes zustehenden Tagegelder und Fuhr⸗ jährlich bezogen haben, sollen dasselbe jedenfalls bis zu ihrer Beför— kosten, der Betrag der hei Versetzungen derselben zu vergütenden in ein höheres Amt in gleicher Weise fortbeziehen. Umzugskosten und die Höhe der von den Reichsbeamten für die Be⸗ 8 6. Bike Reichsbeamten können den auf die Zahlung von nutzung von Dienstwohnungen zu entrichtenden Vergütung wird durch Diensteinkünften, Wartegeldern oder Pensionen ihnen zustehenden eine im Einvernehmen mit dem Bundesrathe zu erlassende Verord- Änspruch mit rechtlicher Wirkung weder cediren, verpfänden, noch nung des Kaisers geregelt. . sonst übertragen. §. 19. Hinsichtlich I) der Steuerpflichtigkeit des Diensteinkom⸗ §. 7. Hinterläßt ein Beamter, welcher mit der Wahrnehmung mens der Wartegelder und Pensignen; 2) der Zulässigkeit einer Be⸗ einer in den ie, , , aufgeführten Stelle betraut ist / eine schlagnahme der Biensteinkünfte. Wartegelder und Pensionen; 3) der Wittwe oder eheliche Nachkommen, so , , den Hinterbliebenen Fi ssigkeit der Zwangsvollstreckung in das Vermögen oder gegen die für das auf den Sterbemonat folgende Vi

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ierteljahr noch die volle Be⸗ erfon kommen den aktiven und den Jus dem Dienste geschiedenen Reichs soldung des Verstorbenen (Gnadenquartal). Zur Besoldung im beamten gegenüber diejenigen gesetzlichen Bestimmungen n , , Sinne der vorstehenden Bestimmung gehören außer dem Gehalt auch welche an lhren Wohnorten für die Staatsbeamten maßgebend sind. die sonstigen dem Verstorbenen aus Reichsfonds gewährten Dienst⸗ War diejenigen Reichsbeamten jedoch, deren Wohnort außerhalb der Emolumente, soweit dieselben nicht als Vergütung für baare Aus⸗ undesstaaten sich befindet, kommen hinsichtlich der Zulässigkeit einer lagen zu betrachten sind. An wen die Zahlung des Gnadenguartals Beschlagnahme der Diensteinkünfte, Wartegelder oder Pensionen die zu leisten ist, bestimmt die vorgesetzte ienstbehörde. Das Gnaden Bestimmungen des preußischen Rechts zur nwendung. quartal kann nicht Gegenstand der Beschlagnahme sein Die jenigen Begünstigungen, welche nach der Gesetzgebung der §. 8. Die Gewährung des Gnadenquartals kann in Ermange einzelnen Bundesstaaten den Hinterbliebenen der Staatsheamten hin lung der im 8.7 bezeichneten Hinterbliebenen mit Genehmigung der chilich der Besteuerung der aus Staatsfonds oder aus offentlichen obersten Reichtbehörde auch dann siattfinden, wenn der Verstorbene ersorgungskassen denselben gewährten Pensionen e, , e, e. Eltern, Geschwister. Geschwisterkinder oder P egelinder, deren Ernährer eder sonstigen Zuwendungen zustehen inden auch zu Gunsten der 1II36 6. 113 er war, in Bedürftigkeit hinterläßt, oder wenn der Na laß nicht aus. interblicbenen von Reichsbeaniten hinsichtlich der denselben aus 6

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i ̃ ̃ eichs oder Staatsfonds oder aus öffentlichen Versorgungskassen zu⸗ V 614 um die Kosten der letzten Krankheit und der Beerdigung zu fe e le, , ö , ĩ wet ö. F. 9. In dem Genusse der von dem verstorbenen Beamten be⸗ S. 20. Ingleichen stehen bezuglich. er Mitwirlung bei der . h ö sst die hinterbliebene Familie nach Ablauf Siegelung des Nachlasses eines el bea teen Y des Vorzugrechtõ 1555 des Sterbemonats noch drei fernere Monate zu belassen. im Konkurse oder außerhalb desselben wegen der einem Reichsbeamten Karre Schi 7b B Hinterläßt der Beamte keine Familie, so ist denjenigen, auf dur Last fallenden Defekte aus einer . demselben geführten Kassen n, 1601ba6 welche sein Nachlaß übergeht, eine vom Todestage an zu rechnende oder sonstigen Vermögensverwaltung dem Neiche a n Seba Fecllenh 13 6 dreißig tägige Frist zur Räumung der Diensiwehning zu gewähren. defsen Behörden, im Verhältniß zu den der,, . ede. Sehses. Wagenb. n en Falle müssen Arbeits; und Se , , ee. , , . . . e m 2 . 9 . ; h : , ff = ? , . 956 y, . amtlichen Gebrauch bestimmte Lokalitäten sofort ge 3 . ö ö Dee ,. . a . . . 8 . . . . ,

66 , ö 10. Zeder Reichsbeamte hat die Verpflichtung, das ihm Üüber⸗ 21. Reichsbeamte deren dienstlicher Bohn im Au = , . aa e . er Ver saffung. den Hese zen und on ein dine ben umhin lande befindet, behalten ben ordentlichen persönlichen bee n,. Ger n ,, . . ö gewisfenhaft wahrzunehmen und durch sein Verhalten welchen sie in ihrem Heimathsstagte hatten. In 1 un ge n. 3. 3 b in und außer! den ÄUmte der Ächtung, des Ansehens und des Ver— solchen Gerichtsstandes ist ihr e, e . erich n e . Geerd, B trauens, die fein Beruf erfordert, sich würdig zu zeigen. in der Hauptsiadt des Seimathtgstagtes begründet s. die Zaun fig

. ö 8. 11. Ueber die vermöge seines Amts ihm be annt gewordenen in mehrere Gerichtsbezirke gerheilt, so wird das zustãndige Gericht im

10. 0. do. Prior. 1 Angelegenheiten hat der Beamte Verschwiegenheit zu beobachten, auch. Wege der Justizverwaltung durch allgemeine Anordnung destimmt. 1 s2. VU.

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Redaction und Rendantur: Schwieger.

Berlin, Druck und Verlag der Königlichen Geheimen Ober ⸗Hofbuchdruckerei * (R. v. Decker). .

Folgen zwei Beilagen

̃ ĩ ĩ ienstli 29 12. Reichs beamte haben die Ertheilung eines Gutachtens als, §. 2. Befindet sich der dienstliche Wohnsiß des Beamten 8 ö. 4 an Sag hel san bir soweit hierzu nicht die Genehmigung der vorgesetzten in. einem Lande in welchem Reichs Konsulargerichts barkeit . . Dienstbehörde ertheilt ist, zu verweigern. wird durch die vorstehende Bestimmung nicht ausgeschlossen daß . 3 ECbenso haben Reichsbtamtel auch wenn sie nicht mehr im Dienste Beamte zugleich der eic c. en lar erich ar ff . . * S dr G ad ihr Zeügniß in Betreff derjenigen Thatsachen, auf. welche bie Gesetzes vom 3. November 185 Bundes ˖ Geseßblatt S. 137) unterlieg 856 9 erpflichtung zur Amtsverschwiegenheit sich bezieht, insoweit zu ver⸗ §8. 23. (Versetzung in ein anderes Amt.) Jeder Reichs beamte 63 weigern, als sie nicht dieser Verpflichtung in dem einzelnen Falle muß die Versetzung in ein anderes Amt von nicht geringerem Range 8e ba G durch die ihnen vorgesetzte oder zuletzt vorge etzt gewesene Dienstbehörde und etatsmäßigem Diensteinkommen mit Vergütung der vorschrifts- ga, ba 6 entbunden sind. . mäßigen Umzugskosten sich gefallen lassen. 187, 6 §. 13. Die Zulässigkeit der gerichtlichen Verfolgung eines Reichs Äls eine Verkürzung im Einkommien ist es nicht anzusehen, wenn 7 ba beamten wegen dienstlicher Handlungen oder Unterlassungen wird die Gelegenheit zur Verwaltung von Nebenämtern 6 962 6 ienstunkosten be⸗ 7 dafür diejenigen in der Gesetzgebung der einzelnen Bundesstaaten ent⸗ sonders ausgeseßten Einnahmen mit diesen Unkosten fortfälllt. ; haltenen ge nn ur den maßgebend, welche am dienstlichen Wohnsitzze §. 24. Einstweilige Versetzung in den Ruhestand.) Jeder Reichs-

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durch ein Reichsgesetz geregelt. Bis zum Erlasse dieses Gefetzes sind die Ortszulage oder endlich die Beziehung der für

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