1872 / 87 p. 9 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 12 Apr 1872 18:00:01 GMT) scan diff

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qufgenommen, welches die Ramen der Anwesenden und die wesent. welches der angeschuldigte Beamte zu einer anderen Strafe als de nden der Umstände kann die Behörde au Die Klage ist bei demjenigen Gerichte anzubringen, in dessen

2 Momente der Verhandlung enthalten muß. Das Protokoll bezeichneten verurtheilt wird. ; . ö nh dra Er g ff . wenn * Theil des . 1. Bezirke die Eee fn. eh. ihren Sitz hat.

wir 3 dem Vorsitzenden und dem Protokollführer unterzeichnet Lautet das rechtskräftige Urtheil auf Freiheitsstrafe, so dauert die ist, der andere Theil aber noch weitere Ermittelungen nothwendig §. 144. Gegen das Urtheil erster Instan steht den Parteien S. 163. Gegen die Entscheidung sieht die Berufung an den Dis⸗ Suspensien, bis das Urtheil vollstreckt ist. Wird die Vollstreckong macht imgleichen, wenn unter mehreren Personen ö Verpflichtung dasjenige Rechtsmittel zu welches bei Streltgegenständen vom höchsten ziplinarhof sowohl dem Beainten der Staatsanwaltschaft als dem An des Urtheils ohn. Schuld des Vexurtheilten aufgehalten oder unter- der einen feststeht, die der andern noch zweifelhaft ist. Werthe stattfindet. Wuch das Urtheil zweiter Instanz kann in jedem geschuldigten offen. ö . brochen, so tritt für die Zeit des Aufenthalts oder der Unterbrechung 8. 53. In dem abzufgssenden Beschlusse ist zugleich zu bestim * mit dem vorgeschriebenen Fiechtsmittel angefochten werden. Der

Das Rechtsmittel des Einspruchs (Restitution oder Opposition) eine Gehaltsverkürzung (G. 118) nicht ein. Dasselbe gilt für dieẽ im men ob der Beamte zum Ersatze des Defektes oder nur zur Sicher. Werth des Streitgegenstandes und die Uebereinstimmung der Urtheile findet nicht statt. ersten Absatze dieses i, erwähnte Zeit von zehn Tagen,, stellung anzuhalten ist und im ersteren Falle, ob die Zwan zvoll, crster und zweiter Instanz kommen dabei nur infoweit in Betracht.

F. 164. Die Anmeldung der Berufung geschieht zu Protekoll oder wenn nicht vor Ablauf derselben die Suspension vom Amte im nge unbebrngt oder mit welchen näher zu bestimmenden Maßgaben als von diesen Umstänhen die Entscheidung der Frage abbängt, wel schriftlich bei der Behörde, welche die anzugreifende Entscheidung er. Wege des Disziplinarverfahrens beschlossen wird. ; i. nden hat. ches von mehreren zulässigen Rechtsmitteln stattfinde. lassen hat. Von Seiten des Angeschuldigten kann sie auch durch In dem 8. 115 unter Nr. 2 erwähnten Falle dauert die Sus i354. Der abzufassende Beschluß kann auf die unmittelbare Das Reichs-⸗Oberhandelsgericht entscheidet als oberster Gerichts- einen Bevollmächtigten geschehen. r . agen bis zur Rechtskraft der in der Disziplinarsache ergehenden nan. zum Ersatz gerichtet werden hof. Soweit nicht Absatz 1 des gegenwärtigen Paragraphen ab⸗

Die Zrist zu dieser Anmeldung ist eine vierwöchentliche, Sie be. Entscheidung. ih sofern der Defekt nach dem Ermessen der Behörde durch Vor- weichende Vorschriften enthält, werden die Bestimmungen des Gesetzes,

inn für den Beamten der Staatsanwaltschaft mit dem Ablaufe des §. 117. Die oberste Reichsbehörde kann die Suspension, sobald saß bewirkt worden, gegen jeden Beamten, welcher der Unterschlagung betreffend die Errichtung eines obersten Gerichtshofes für Handelt⸗

ages, an welchem die Entscheidung verkündet, für den Angeschu= gegen. den Beamten ein gerichtliches Strafverfahren eingeleitet oder er Veruntreuung als Urheber oder Theilnehmer geständig ist, oder fachen, vom 12. Juni i859, sowie die Ergänzungen desselben auf . die digten mit dem Ablaufe des Tages, an welchem ihm die Ausferti⸗ die Einleitung einer Disziplinaruntersuchung verfügt wird, oder auch für überführt erachtet wird; in den 5§§. 1397 bis 141 bezeichneten bürgerlichen Nechtsstreitigkeiten gung der Entscheidung zugestellt worden ist. . . demnächst im Laufe des Verfahrens bis zur rechtskräftigen Entschei= 3 sofern der Defekt nach dem Ermessen der Behörde durch grobes ausgedehnt. ; .

Befindet sich der Angeschuldigte im Auslande, so ist die Anmel, dung verfügen. Verschen entstanden ist, a) gegen diejenigen welchen die Kasse u. s. w. §8 145. Die Entscheidungen der Disziplinar- und Berwaltungs. dungs und Nechtfertigungsfrist von dem Disziplingegerichte jedesmal 6 118. Der suspendirte Beamte behält während der Suspensiont ur Verwaltung übergeben war, auf Höhe des ganzen Desckts, behörden darüber, ob und von welchem Zeitpunkte ab ein Reichsbeamter in dem Urtheil festzusetzen und mit Rücksicht auf die Entfernung des die Hälfte seines Diensteinkommens. (. 5 gegen jeden anderen Beamten, der an der Einnahme oder Aus- aus seinem Amte zu entfernen, einstweilig oder definitivin den Ruhestand dienstlichen Wohnsitzes des Angeschuldigten angemessen zu verlängern. Auf die für Dienstunkosten besonders angesetzten Beträge ist bei gabe der Erhebung der Ablieferung oder dem Transport von Kassen zu verfetzen oder zu suspendiren sei und über die Verhängung von 8166 ir schriftlichen Rechtfertigung der Berufung steht Dem. Berechnung der Hälfte des Diensteinkommens keine Rücksicht zu geldern oder anderen Gegenständen, vermöge feiner dienstlichen Stel. Ordnungsstrafen sind für die Beurtheilung der vor dem Gerichte gel⸗ jenigen, der dieselbe rechtzeitig angenieldel hat, eine vierzehntägige nehmen. 36 lung theilzunehmen hatte, nur auf Höhe des in feinen Gewahrsam tend gemachten vermögensrechilichen Ansprüche maßgebend.

Frist, vom Ablaufe der Anmeldungsfrist gerechnet, offen. Der innebehaltene Theil des Diensteinkommens ist zu den Kosten, J gekommenen Betrages. 8. 146. ( Schlußbestimmungen. Die Bestimmungen dieses Ge.

Diese Frist kann auf den Antrag des Appellanten angemessen welche durch die Stellvertretung des Angeschuldigten verursacht wer⸗= Eben dies gilt gegen die §. 127 genannten Beamten in den da⸗ setzes über die Versetzung in ein anderes Amt über die einstweilige verlängert werden, ; ; ö den, der . Rest zu den Untersuchungskosten zu verwenden. selbst bezeichneten Fällen. und über die zwangs weise Versetzung in den Ruhestand, über Dis

Neue Thatsachen, welche die Grundlagen einer anderen Beschuldi⸗ Einen weiteren Beitrag zu den Stellvertretungskosten zu leisten, ist §. 135. Der abzufassende Beschluß kann ferner auf Beschlag; , und über vorläufige Dienstenthebung finden auf gung bilden, dürfen in zweiter Instanz nicht vorgebracht werden. der Beamte nicht verpflichtet. nahme des Vermögens oder Gehalts zur Sicherung des demnächst die Mitglieder des Reichs ˖ Oberhandelsgerichts auf die Mitglieder des

§8. 196. Die Anmeldung der Berufung und die etwa eingegangene . FS. 119. Der zu den Kosten (8. 18) nicht verwendete Theil des im Wege Rechtens auszuführenden Anspruchs, sofern der Defekt aus Bundesamts für das Heimathswesen, auf die Mitglieder des Rech⸗ Appel tions chrift wird dem Appellaten in Abschrift zugestellt, oder Einkommens wird dem Beamten nicht nachgezahlt, wenn das Ver⸗ dem Vermögen der §. 134 genannten zunächst verantwortlichen Beamten nungshofes des Deutschen Reichs und auf richterliche Militär⸗Justiz⸗ dem Beamten der Staatsanwaltschaft, falls er Appellat ist, in Ur. fahren die Entfernung aus dem Amte zur Folge gehabt hat. und deren Bienstkaution nicht zu decken sein sollte, gerichtet werden: beamte, die Bestimmungen dieses Gesetzes über den Amtsverlust, schrift e . Erinnerungen über die Verwendung des Einkommens stehen dem gegen diejenigen Beamten, welche zwar die defektirten Gelder oder über die Pensionirung und über den Verlust der Pension auf die

Innerhalb vierzehn Tagen nach erfolgter Zustellung oder Vor Beamten nicht zu; wohl aber ist ihm auf Verlangen eine Nach⸗= Gegenstände nicht in ihrem Gewahrsam gehabt, aber an deren Ver Mitglieder des Reichs Hberhandelsgerichts keine Anwendung. legung kann der Appellat eine Gegenschrift einreichen. weisung über diese Verwendung zu ertheilen. einnahmung, Verausgabung oder eff in der Weise unmittelbar §. 147. Die Ausführüng dieses Gesetzes regelt eine vom Kaiser

Diese Frist kann auf den Antrag des Appellaten angemessen §. 120. Wird der Beamte freigesprochen, so muß ihm der inne- sbheilzunehmen hatten, daß der Defekt ohne ihr grobes Verschulden . erlassende Verordnung durch welche namentlich diejenigen Behör— verlängert werden. t ; behaltene Theil des Diensteinkommens vollständig nachgezahlt werden. nicht hätte entstehen können. . en näher zu bezeichnen sind, welche unter den in diesem Gesetze er⸗

§. 197. Nach Ablauf der in dem §. 106 bestimmten Frist wer⸗ Wird er nur mit einer Ordnungsstrafe belegt, so ist ihm der §. 136. Sind Beamte, gegen welche die zwangsweise Einziehung wähnten Reichsbehörden verstanden sein sollen. den die Alten an den Disziplinarhof eingesandt. innebehaltene Theil ohne Abzug der Stellvertretungskosten nachzu- . des Befekts zulässig ist, in der Verwaltung ihres Amtes, wofür sie Urkundlich ꝛc. Gegeben ꝛc.

Der Disziplinarhof kann die zur AÄuftlärung der Sache etwa zahlen soweit derselbe nicht zur Deckung der Untersuchungskosten und eine Amtskaution bestellt haben, belassen worden, so findet die erforderlichen Verfügungen erlassen. Er bestimmt sodann eine Sitzung der Ordnungsstrafe erforderlich ist. Zwangsvollstreckung nicht zunächst in diese Kaution, sondern in das Der dem Reichstage vorliegende Entwurf eines Ge⸗ zur mündlichen Verhandlung, zu welcher der Angeschuldigte vorzu= §. 121. Wenn Gefahr im Verzuge ist, kann einem Beamten sörige Vermögen flat; sie ist jedoch, soweit die bestellte Kaution reicht, setzes wegen Erhebung der Brausteuer hat folgenden ene ä w ö . ö 22 saschn n, , . din . , . zu verfügen nicht nur auf Sicherstellung eines gleichen Betrages zu richten. 9. Wortlaut:

e j . i der mündlichen Verhand⸗ ermächtigt sind, ie Ausübung der Amtsverrichtungen vorläufig un 7 ĩ ̃ uge kann die unmittelbar vorgesetzte . ͤ 961 ön; en,, a, der in den §§. 98 bis 102 enthaltenen Be⸗ 36 , es ist aber darüber sofort an die . en chend. . . eim 6 Eigenschaft einer höheren . nn J . n . . . zu berichten. ĩ vorgesetzte Beamte vorlausige . ö. ̃ ö S. 168. Der Kaiser hat das Recht, die von den Disziplinar- §. 122. Dem unter Gewährung des gesetzlichen Wartegeldes einst- 1 n n, 6 Vermögens oder Ge erfolgter Zustimmung ,,, K . , . erb r ref erer. 9 * . gin . 3 ö 35332 versetzten Beamten wird ein Drittheil des halts gegen die nach §. 135 der Zwangsvollstreckung n n, * , ; 9 cen ö. j , ] 109. Vors . i gelten auch in An⸗ artegeldes innebehalten, sfen,; es muß aber davon der vorgesetzten höheren —̃ ich sehung der einstweilig in den Ruhestand versetzten Beamten. j) wenn im gerichtlichen Strafverfahren seine Verhaftung be. , e gemacht, und . Genehmigung Hroßherzogthumt Baden ö . , ,. säch⸗ S. 110. e e fbr Bestimmungen in Betreff der Beamten der schlossen oder gegen ihn ein noch nicht rechtskräftig gewordenes Urtheil . eingeholt werden sischen Vordergerichts siheim un * Herzoglich sachsen . coburg. go— Militärverwaltung) Gegen Militärbeamte welche ausschließlich erlaffen ist, welches den Verlust des Amtes, kraft des Gesetzes, nach §. 138 Die Verwaltungsbehörde ersucht die zuständigen Behör— khalschen Amt. Königsberg , . ssätze der Brausteuer) Di unter Militärbefehlshabern stehen, verfügt der kommandirende General sich zieht; M wenn im Disziplinarverfahren eine noch nicht rechts. den oder Beamten um Vollstreckung des Beschlusses, S. 1. Erhebungsweise und erhe un e , . . * des Armee -Corpö, beziehungsweise das Oberkommando der Marine kräftige Entscheidung ergangen ist, welche auf Dienstentlassung lautet. Diesc, sowie die Hypothekenbehörden sind verpflichtet, die Zwangs Brausteuer wird von en. 14 33 m in ; 5 ß ie a,. e. , . . . , e . n Bea Staatsanwaltschaft, ehaltene Theil des Wartegeldes vollständig nachgezahlt werden. . uführen, die Beschlagnahme, der zur it . ü ärke⸗ 5 S111. Die entscheidende Disziplinarbehörde erster Instanz ist Wird er nur mit einer Crd nr gf ge 23. ist ihm der k ,,,, Werne hen ne , verfügen uͤnd miahlen oder ,, ,,, i d 66 ö die Nilitãr. Dis ip linat komm i sien. 1 . . innebehaltene Theil in soweit znch n dahlem als derselbe nicht zur die in Antrag gebrachten Eintragungen, wenn onst kein Anstand oh⸗ mehl (mit Einschlaß des Karto fem; i. . h

Für jedes Armee Corps tritt die Militär- Disziplingrkommission Deckung der Untersuchungskosten und der Ordnungsstrafe erforder waltet, im Hhpothekenbuche zu veranlassen,

am Garnisonorte des Generalkommandos zusammen. Dieselbe wird lich i lung der Rechtmäßigkeit einzugehen.

1

42 2 2 m ; 6 * * 5 . d 3 2 ; . . r a n rm . * ö? . . e den, dee ö . . 26 k ö // /// / · . ö wen e,, 2 33 ? J ; , ee. e e, e m, ,. , * 9 ö ? 22 z 3 warn e, , . ü 7 7 7 . e e e im,

f d ob t . ĩ mit 1 Thlr., 4) von Zucker aller Art (Stärke Trauben 2c. Zucker) ohne auf eine Beurthei sowie von Zuckẽraufloöfningen mit 1 Thlr. 20 Sgr., 5) von Syrup

lich ist. ö 1 2 1 * 9 1 * C. *. 2 * 2 4 * t 14 aus einem Obersten als Vorsitzenden und sechs anderen Mitgliedern, Hat das Verfahren die , , . ur Folge, so findet eine §. 139. Gegen den Beschluß, wodurch ein Beamter zur Erstat a,. a aeg e ar irhen 2. ö. .

von denen drei zu den Stabsoffizieren, Hauptleuten oder Rittimeistern, Nachzahlung des innebehaltenen Theils des Wartegeldes nicht statt. ĩ 3 für verpflichtet erklärt wird (8. 134, steht dem⸗ ; 463 f z die übrigen zu den oberen Beamten der Militärverwaltung gehören 8. 124. Alle nach den Bestimmungen der 68 61 bis ht erfol· 3 a , . ö. Betrages, als hinsichtlich der Ersatz⸗ k 1. die ö. 6 ,, h Satze für den ih ,,, DOienlplinartommüsson söͤr die Matzne hat i e ,, . . . 2 verbindlichkeit, außer dem Rekurse an die vorgesetzie Behörde, der 94 . , der Essigbrauereien. Ist mit der steuer— Di r ine hat ihren sind gültig und bewirken den Lauf der Fristen, wenn sie unter Be— . . ̃ i , Sitz am Haupt-Mariage ⸗Stationsorte und besteht aus einem Kapitän , der für gerichtliche Insinuationen in Stra sachin vorgeschrie · 2 ier Befugniß muß jedoch innerhalb eines Jahres, vom vslichtis eg ff tun 6 r ,,, , , zur See als Vorsitzenden und sechs anderen Mitgliedern, von denen benen Formen demjenigen, an den sie ergehen, in Person zugestellt Tage der dem Verpflichteten geschehenen Bekanntmachung des voll⸗ z er 2 J. ga n n , en,, drei zu den Stabsoffizieren der Marine oder zu den Kapitän Lieute= oder wenn sie in seiner legten Wohnung an dem Orte insinuirt wer⸗ streckbaren Beschlusses, oder wenn der Verpflichtete an seinem Wohn⸗ n ß . Bin enen auch von dem zur Cssgbenitung ver- nants zur See, die übrigen zu den oberen Beamten der Marine⸗ den, wo er seinen letzten Wohnsitz im Inlande hatte. Die vereideten orte nicht zu treffen ist, vom Tage des akgefaßten Beschlusses an wer. 6 Ye eri! entrichtet werden verwaltung gehören müssen. Verwaltungsbeamten haben dabei den Glauben der Gerichtsboten. Gebrauch gemacht werden. Die Zwangsvollstreckung behält, des ein . n ene pfl Gch, At) Die Versteuerung der im 8e Die Mitglieder der Kommission werden von der obersten Reichs- §. 1285. ne un der Defekte gegen Beamte.) Die Feststel⸗ eschlagenen Rechtsweges un cachtet, bis zur rechtskräftigen Entschei⸗ unte? . g ger n n ee ffe er ol nach kei Bruttogcticht in 3. behörde ernannt, J lung der Defekte an öffentlichem oder Privatvermögen, welche bei. 99 nach Maßgabe des Beschlusfes ihren Fortgang wenn ict don * en Bel en he in welcher hellen zur amtlichen Verwiegung S. 112. Die Verrichtungen der Staatsanwaltschaft bei den Reichskassen oder anderen Reichsverwaltungen entdeckt werden, ist der Verwaltung davon Abstand genommen wird. 1 f e, , ,,. 5 miri her nben dan ein Üchergenicht unte Militär⸗-Disziplinar-Kommissionen werden von dem s-Auditeur, zunächst von derjenigen Behörde zu bewirken, zu deren Geschastõtreise In der etwa eingeleiteten Unkerfuchung bleiben dem Verpflichteten, 5 . . . mn erer een bende besti mis WMaischpost beziehungsweise dem ersten Marine Auditeur wahr men. Im hin e nm i iber! Aufsicht über die Kasse oder andere Verwaltung insofern es auf die Bestrafung ankommt, seine Einreden gegen den fe. 5 J ; ö en ch heil s e e e e hn Hern n Behinderungsfalle wird von der obersten Reichsbehörde ein anderer gehört. abgefaßten Beschluß auch nach Ablauf des Jahres, wenngleich sie im 2a zere . . 5 , ö 3e n geh? r ef wn, Auditeur mit der Stellvertretung beauftragt. 8 1236. Von dieser Behörde ist zugleich festzustellen, wer nach Civisprozeß nicht mehr geltend gemacht werden können, vorbehalten. zettel in. deen Ern itin? gibts R hf es Berein g= S. 113. In Betreff der Verfügung von Disziplinarstrafen, die den Vorschriften der SS. 134 und 135 für den Defekt zu hasten hat 8. 140. Gegen einen Beschluß, wodurch die Beschlagnahme des Zolltarif nur Knrdtlldung kommen jedoch bleib ein Liebergewicht nicht in der Entfernung aus dem Amte beslchen, gegen Militär Und bei, einem Defekt an Materiglien, auf wie hoch die zu erstattende Vermögens oder Gehalts nach S. 135 angeordnet worden steht dem ze er Hesenmmtpost unter 1 Pfund außer Beruͤchsichtigung. Beamte kommen die auf diese Beamten bezüglichen besonderen Be⸗ Summe in- Gelde zu berechnen ist. a. Vönmnten der Rechtsweg in derselben Weise zu, wie dies gegen einen s. . Fitatlon) Die Versteuerung kann nach Llebereinkommen stimmungen zur Anwendung. Dasselbe gilt von der Amts- Suspen— Sei. Ciöenso Ss. s unde 1) bat die unmittelbar orge ee erichtlich angelegten Arrest zulässig ist mit den Stenekbehörde unter der von derselben fesigeseßzten Bedingun- sion allet Beamten der Militärverwaltung im Falle des Krieges. . die Defekte an solchem öffentlichen eder Privatvermögen fest. : s. 141. Verfolgung vermsgensrechtlicher Aunsprüch, der Beamten Hen durch Entrichtung einer Abfindungssumme auf einen bestimmten S. 114. (Costen des Dis ziplinarverfahrens Für das Disziplinar. e . . . , . nn,. me, nr, und bor? Hinterbliebenen Leber vermögensrechtsiche Ansprüche ret Zeitrgum erholen, an dieser Firat verfahren werden Gebühren und Stempel niht berechnet, sondern mmm g acht zu em, hermmögs, besendergt am tkihte And Reichsbcamten aus ihreni Dienstverhäͤltniß insbesondere über An-. Die in Anfehung dieser Fixationen zu beobachtenden allgemeinen nur baare Auslagen in Ansaß gebracht. . t . 4 . ich m, w. . . E sprüche auf Besoldung, Warktegeld oder Pension sowie über die den Grundsätze werden von dem undesrathe vorgeschrieben werden. .S. 115. (Vorlãufige Dienstenthebung. Die Suspension eines satz Be ic ehrt ae . 21 . Bieren . . Hinterbliebenen der Reichsbeamten eseßlich gewährten Rechtsansprüche § 5. (Steuerfreier Saustrunk) Die Bereitung von Bier als e, , am ö fritt kraft des Hesches ein;: ij wenn im ns den SS. ä und 13s bezeichneten Behörde ein ll setek Behr; Ahle worltungen findet mit folgenden Maßgaben der Rechts. 6 . a , , n, ,,, ichen afverfahren seine Verhaft ; f rei, wenn J ; R fverfahren seine Verhaftung be chlessen, sder gegen abzufassen . Reichsbehörde muß der halte von nicht mehr als len ch⸗ Jahre geschieht.

ihn ein noch nicht rechtskräftig gewordenes Urtheil erlassen ist, welches ; n j n g 10 Personen ü den Verlust des Amtes kraft des 8 ieht; C125. Hat diese Behörde die Eigenschaft einer höheren Neichs⸗ 8 Verlust des Klagerechts Wer von dieser Bewilligung Gebrauch machen will muß solches 2 wenn im Fir lter de,. fern e ü cl gli ehh ateufttge ö ,, , ; ö der Steuerbehörde zuvor in jedem . anmelden und bar uber einen

schei * 135. In allen anderen Fällen unterliegt der Beschluß der ; .

2 2 8 k int welche auf Dienstentlassung lautet. Prüfung der vorgeseßten höheren Reichsbehörde und wird erst nach ; . d , . he r gen . nks an nicht zum Haushalte ge⸗ ö. 23 9m . im vorhergehenden Paragrgphen unter Nr. 1 deren Genehmigung vollstreckbar. . §. Reich hörigẽ Personen gegen Entgelt ist untersagi.

. 45 1 . 3 6 b 131. Der 6 . e , . bleibt jedoch in allen Fällen standen hat, durch Im Falle einer wiederholten Verlsßüng der vorstehend an die eingetretener Rechtskraft desjenigen Urtheils oed ene 2. 9 kan rn, d Bewiüguüng der Steuerfreiheit getnüpften Bedingungen kann dem