1872 / 87 p. 10 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 12 Apr 1872 18:00:01 GMT) scan diff

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Schuldigen die Befugniß zur steuerfreien Saus tinter titun nach Ei —— 9 teuerbehörde auf bestimmte Zeit oder für lung Sir, ,, ger * a n e f , mn, . , . A 11 . ö . bei gegen den buchmäßigen Sollbestand ermittelter so muß ein für allemal angezeigt werden, in wicvigl Abtheilungen 8. 25. Erstattung der Steuer Sine Erstgttung der erlegten

ierverkäufer haben auf die Bewilligung des steuerfrei i e. ĩ ö . 5 ̃ trunkõ kei en Haus- Minderbefund soll als in der Brauerei v it euvichte für jcbe Beschickung gemaischt werden soll. Brauͤstcuer darf, abgesehen von dem Falle des §. 6, mit Genehmi⸗ 46. . er Steuer bei Versendung in d wenn derselbe zwei Prozent des Gon ese en e 1 ea i ne 2. J euer 2 , der Brau. gung der Direktivbehörde dann gewährt werden, wenn. vollständig er Bei 8 Ausfuhr von Vier us dem &. in age 9. . . 96 . 22 Buchbestande if i 4 2 stoffe] J. Wo zur e 1 . 26 3 die , . n, ist, , n, * un ,, ti ; ; z g 13. riften für den gemei 1 ; J in eme örtlich bestehende Mahlsteuer von dem ür offe vor der beabsichtigter . den r; 2. . unter den Brauerei und Brennerei Bei dem ,, 9 . n m , 2 ungeschroleten Malze erhoben der Art beschädigt worden ssnd, daß ihre Verwendung zur Bierberei= gaben dnnn 3 n Bedingungen und Maß. Brauerei und Brennerei darf für die letztere, falls nicht e den, * . wird, kann es hierbei auch künftig für die Dauer der Mahlsteuer. tung nicht möglich erscheint, oder Y sonst aus Anlaß unvorhergesehe⸗ * [Alnzeige der Vraurrckhäants nd ng Brauerei zu entrichtende Steuer fixirt ist (5. 4 reines Malzse 2 verfassung an den betreffenden Orten mit der unten zu IJ. erwähnten ner Hindernisse die dellarirte Blerbereitung nicht hat stattfinden

von 3. Steuer befreit zu sein, brauen will, hat 662 Wer ohne nicht verwendet, das zur Brennerei bestimmte Malz muß in. Maßgabe fein Bewenden behalten. konneh, und wenn der Anspruch auf Erstattung binnen 24 Stunden vill, hat der Steuerhebestelle, vor dem Schroten auf der Mühle werigstens zu ; ö fönö ßerdem sind die Direktivbehörden ermächtigt, solchen ach ir dellarirten Einmasschungszeit . c) bei der Hebestelle an.

insoweit dies nicht bereits auf Grund der bisherigen gesetzlichen Vor⸗ un m vierten Theile mit ü ̃ ; ; 63 *. . Vor⸗ gemalztem Roggen vermischt 1 . ibe , darauf antragen und den ihnen dieser⸗ emeldet worden ist. schriften geschehen ist, mindestens 8 Tage vor Anfang des Betriebes Branntwein and! en , mn, K ö. . n en n, , rr men =. zu ö. ; Ist die Erhebung der Brausteuer nach Maßgabe des S. erfolgt

eine Nachweisting nach einem besonders vorzuschreibenden Muster in Geb rei so ist zu letzterem Behufe der f die Erstatt in d ser J erwähnten Falle un Rapelse Ten bferligung einzureichen, worin Spich giaunte zit An sstei e,. von reinem Malzschrot zwar gestattet, dasselbe muß jedoch . stalten, daß sie die Brausteuer von zen Stoffen, welche vor der Ein! so kann die e. stattüng nur in dem unter 6 ]

? angemeldet . ; 1 ges, ur dann gewährt werten, wenn der Anszruch innerhal Stunden

gemeldet und gufbewahrt werden und steht unter der . maischung einer Vermahlung unterliegen mit dem im §. 1 festgesetz w n,. uni eg den eschädigung der Sebestelle

lung der Geräthe und zum Betriebe der Brauerei, einschließlich der Aufsicht und Kontrole der Steuerbehörde. ten Betrage nach dem Gewichte der zur Verarbeitung auf der Mühle nach der ö.

Gährungsräume, die Maisch⸗ Koch⸗ Kühl- und Gährgefäße, ingleichen 14. (Brauanzei igt i t 14. teu ĩ . z ; j en ; angezeigt is 8 (Brauanzeige und Steuerentrichtung; Unzulässigkeit von bestimmten noch unvermahlenen Stoffe entrichten 9 9. 9 (Verjährung der Abgabe Alle Forderungen und Vach.

der in Litern ausgedrückte Raumi in —t 5 inhalt jedes einzelnen dieser Gefäße, Nebenerhebungen.) er, abgesehen von den in den §§. 4 und 5 ge⸗ Ein folcher Brauer darf , Säoffs obne Crlanbniß sorh kungen, en n , g, ge , , 2 2.

soweit die Beschaffenheit derselben dies gestattet, genau und vollständig d ö in, ̃ 9

n,, müssen. ; 1 . stindig . . e / schrift˖ der ] , den hierzu ein für allemal wegen viel oder zur Ungchühr antrichteter Steuer versähren binnen

. . . . n , mr, 2 2. u jedem Gebräude nehmen, . 2. 6 genehmigten Mühlenwerken vermghlen lassen h n, dend * e. des n der Zahlungsverpflichtung

2. mnten Art ange orhandenen er Stunde er einmaischen wird sevnel Bier A z de nigten Mühle keine Bermahlungen bewirken eöehungsweise der Zahlung an gerechnet. . abgeschafft, abgeändert oder in ein anderes Lokal gebracht werden, gebenen —einmaischen wird und wievie! Bier er aus dem ange— auf der genehmig —⸗ f erbehö Auf das Regreßderhältniß des Staates gegen die Steuer beamten ae,. et. e n ! 5. ,, zu armen ö . He e fh , * ö * . hf r . gi Then fel. an. , . und 3 6j 2 . . findet diese Ver⸗ ß . alle Diejenigen nicht verpflich⸗ Linen bestimmten Zeitrau Fil n hadatte sefbst demnächst zum Wusweise dienenden Mahl. jährungsfrist keine Anwendung.

tet, welche, ohne von der Steuer befreit zu sein, nur für den aus⸗ Anmeld ie m,. Im ersteren Zalle ist gleichzeitig mit der Vermahln nge gte. n e ; ̃ die b d 2, Strafbestimmungen. Begriff und Strafe der Defrau⸗

schließlichen! Bedarf des eigcnen Haushalleg ohne befe Anmeldung die teuer zus entrichten, im letzteren Halle kann die Erlaubnäßschein znmpfangen zun haben ht Helchem dis betreffende 3 fon nem ner nr, Brauen verwendet , . dd ,,, .

anlage Bier bereiten * ; ; eit ür i 5 * i itraum im Voraus oder für jede Maischung besonders vor deren . ohne vorherige Genghmign ng * Brausteuer. Defraudgtion schuldig und hat

. 8. Inhaber von Brauereien, sowie Personen, welche Brau Eintritt b , ö ö ahl ten) B lnderen erwerben; au u haben, macht si . er e, ee. vernahienen lcesch töteten Braustoffe von ö ö . dern vierfachen elrage der vorenthaltenen Abgabe gleichkommende

pfannen verfertigen oder Handel damit treiben, dürfen die Pfannen Neb ̃ insb ü

ie, , 2 ; Nebengebühren, insbesondere für Quittungen muß derselbe ; . . n ihne 4 r,. a Ins g n n fel, i,. der ö werden nicht erhoben. , P die ihm J a , , . n n, a. n, ,, J halten haben. unnd. weng gi 3er Anmeldung und Berichtigung der letzteren) Die ö . mißbräuchlichen Benutzung Die Steuer ist von der Strafe unabhängig zu entrichten.

S. 8. (Vermessung, Bezeichnung und Verschluß der Gefäße) spätestens and . wenn des, Bonmittage gemaischt werden soll, kern gung selnes Vrgruma terials genehmigten Mühlenwerte e en gell shheie, , e, , 95 ee ne, we, g. achmittage des vorhergehenden Tages, und wenn öh er Steuerbehörde auferlegt werden ermitteit werden, so ist derselbe, falls sich die begangene Defraudation ire sb, n nnn, en, n, ,,, n n. cn 3 en ng werden soll, spätestens am Vormittage dessel⸗ von Die für die Zulassung der Brauer zu der vorstehend unter II. nicht blos auf eine Nachmaischung, oder die zusäßliche Verwendung Bezeichnung versehen. Auch kann die Steuerbehörde eine Vermessung der * s . kunden vorher, in beiden Fällen uch während ahnten Besteũerungsweise maßgebenden allgemeinen Grundsäße eines Surregatstoffs (6. 1 unter 2 bis 5) bezieht, nach Maßgabe des- . anordnen. Der Brauereibesitzer hat den Rauminhalt un dun 4 . i n, n nnn, nm,, we. 9 den e mrs eren ft fern, n,, , . . .

h gen sind nur innerhalb der für die letzteren selbst vorstehend fest⸗ wer ,, fe der Brauer von der An der betreffenden Brauerei genem8wen h werden pflegt. Kann letzteres

die Nummer an den Gefäßen deutlich bezeichnen und diese Bezei ; 1 zeich⸗ gesetzten Frist zulässig. Jif. In den Fällen zu J. und . . 9 ; Ei z er nicht festgestellt werden oder ist die Defraudation nur in Bezug auf zeige der Brau Einmaischungen (8. 143 insoweit befreit; als icht festgest deb dr dun tune n e rrrogatstoffs begangen,

nung gehörig erhalten zu lassen. Soll die Beschi d j Für die Zeit, wo die Brauereigerä n i Zoll die Beschickung darnach verstärkt werden) oder sollen n ichti vorher einer eine Nachmaischung o ; Zeit / ereigeräthe nicht in Betrieb sein Gebräude hinzutreten, so wird die Steuer davon iel til uriger e dn. , ng r e. 55 §. 1 so tritt statt 6 dice gen Betrages der hinterzogenen Steuer eine

2 9 3 * ing 8 llt ö. oder die Be chickun V i ĩ : ] .

setzt werden. der n ächsten Zahlung in Anrechnung. . lungssteuer, und zwar r 4 Gruͤnd der in den Ss 14 und 16 vorgeschriebenen Anmeldungen oder angenommen: Rachmaischung oder Zumaischung

§. 10. (Erforderniß einer Waage.) Jede Brauerei soll mit einer §. 16 h ür di i . eaichten ich? 7. 16. (Generaldeklaration für die Verwendung v . . im F Verei mit der Steuerbehsrde, in einer 1) wenn mit der Einmaischung (Nach n irc e , n, n n , n , . bersehen gaten. Wer Stoffe der in §. 1 unter ? bis 5 ,,, e ele är , he mn Zeitraum ( ö il entrichten. von steuerpflichtigen Stoffen begonnen ist! welche der Steuerbehörde ,,, 9 nen Maischposten, zum Brauen verwenden wil, hat hierüber, abgesehen von den Än— . Ituch find folche Braustoffe den für dieselben in hint Bescte allge. nicht, oder für einen anderen Jagt oder in unrichtiger, einen geringe mal, sonst aber mindestens 5 ee m, ,n , r. auf ein. meldungen, für die einzelnen Gebräude (. 1, mindestens 3 Tage nein borgeschriebenen Kontrolen unterworfen. en Steuerbetrag bedingender Beschaffenheit oder Menge zur Verwen—

J, , ö. . 1 vor der ersten derartigen Einmaischung der Steuerhebestelle eine schrift⸗ . §. 17 RNevistonsbefugniß der Steuerbeamten: a. Besuch, der dung angemeldet sind; e,, er Betrieb der Brauerei . Generagldeklaration in doppelter Ausfertigung zu übergeben, darin Gewerbsräume) Das Gebäude, in welchem eine Brauerei betrieben ) wenn Braumalzschrot nach erfolgter Anmeldung en Dien Der Aufstellungsort der Waage wird im Einv r ie Art und Weise der beabsichtigten Verwendung, bid e er. bei wel⸗ wird, einschließlich der zur Aufbewahrung der steuerpflichtigen Brau. einmaischungen, sei es an dem dazu bestimmten Orte oder ander. Steun ne h3 l em, invernehmen mit der chem Abschnitte der Bierbereitung dieselbe jedesmal erfolgen soll, auch . , , und zur Kühlung und Gaͤhrung der Gebräude dienenden wärts bei dem Brauer, in einer Menge vorgefunden wird, welche die soweit die Aufbewahrung der Vorräthe nur in einem befonderen Raume, darf, wenn die Brauerei nicht im Verricbe ist, nur von gefetzlich zuläͤssige Menge (6. Il. Abfsaß 3 um mehr als zehn Prozent

§8. 11. (Aufbewahrung der Vorräthe an Braustoffen. Jeder Naum (5. 11) erfolgen darf, i , übersteigt; ; . 3. etzteren näher ĩ ĩ ; den Steuerbeamten behufs der übersteigt J . , nn, , nd ö , 86 . in . d, . , nnn, . . 4 3 Behufe on eich . g ö . * eon rr 9) n geren n, , . ie nach dem Er⸗ * gte dauernde Aenderungen binnen gleicher Frist r 8 dat ln der Brauerei gearbeitet wird, ist die Ne; der Vorschrift im Keen atz des 5. ntgegen, i : mesfen der Sieuerbehörde den Behar bes scigenen! Haushaltes ühct. lich an 8 gleicher Jet vorher schrift. werden. S lange jede e mn e. ̃ t über die ver= sti . er- zuzeigen. Soll von dem Inhalte d . seder Zeit zulä wererch Brauxrei alstann under. dor der erlaubten Zeit odez um mehr als fünf Mrozent üher , 2 dn, . ein für allemal vorher anzuzeigenden welcher das eine Exemplar . in rn, nn, ,, gin steuerte Menge, oder der Vorschrift im S. 11 entgegen außerhalb der 9 gnghe . . . J . I, , . , . nur für einzelne bestimmte Ein= Bir Jievisionsbefugniß erstregt sich zugleich auf die 9 die . en nn Uufbewahrungsräume bei dem Brauer vorgefunden in R ; 241 genan Stoffe dürfen nur n abgewichen werden, so genü in de . it derse in Verbindung siehenden Räumlichkeiten werden; J 9, Qiff . ke,. , von der Braustätte gänzlich getrennt sind, aufbe⸗ 8. . , . . een nns def snerhh 19 , iaume, in welchen ö algen, sich . dem e. , , . 6 6 Fi . Die Zumaischung der im §. 1 unter 4. 3. gen. 8 Bre ahlen werden. Aufnähnie der Lagervorräkthe Co a6 ö. ü, . n , . darf, sobald Braueinmaischungen darf jedoch der Regel nach nur innerhalb gen weiß , , . Bran affe en ür er e, fin unterliegenden Räume dürfen keine 15pCt. zwischen der vorgefundenen Menge und dem buchmäßigen 3 Menge l oe lig , , rr mern ö. gur. Demmin. we öhm, der nenne 1 Sing lun gen Kerof c werd n, 3668 * . * Firn, ,, . welcher die Brausteuer auf Grund besonderer ; . 254 . t. ; nahmen hiervon sind nu der Direkti⸗ ö. si zerhindern od rschweren ie Steuerbehörde i efugt, 5) we / er die . 3 Will zer, Traut von den im . . unter Rr. E bis s bezeichneten behörde gnzugrehenden irre, in ne ,, . 8 . , r Branstätke, wel he zu unbemerkten Vewilligung als Mahlsteuer entrichtet, den im 6. 20 Ziffer I unter

Stoffen Vorräthe halten, welche nicht zur Bie ĩ ĩ 7. Zei Si ̃ ; ; ; g . 2 7j ö z Zelt d Rr 1 bis 3 einschließlich enthaltenen Vorschriften zuwiderhandelt. ch cht z ierbereitung bestimmt §. 17. (Zeit der Einmaischung. Die Einmaischungen dürfen Zumaischungen benutz werden könnten, während der Zeit des Brauens Nr. 6 , n , ,

sind, so muß er dieselben getrennt von den zur Vierbereitun ĩ r 3. tennt g bestimm. nur an den Wochentagen geschehen, und e er V ese rden. 61 * ̃ 2 . in anderen, ein. für allemal anzuzeigenden Räumen Oktober his n n. ü n erg nr noeh n 9 n ö * ö. , Ist gegründeter Verdacht vorhanden, lässigen Menge den Thatbestand der Defraudation bilden, ie. ö. ö . e. . , zu in . , e Monaten aber von Morgens 4 bis Abends 160 Uhyr! daß Stellerdefrauden begangen sind und deshalb 66 6. 6 a, 8 . 1 Steuerbetrag von dem ermittelten Gewichts⸗ hrung über solche Vorräthe usnahmen hiervon können nach Bedürfniß bewilli ; forderlich, es fei bei Personen, welche rauerei betreiben unterschiede bemessen. U

und wegen des Verschlusses derselben, insbesondere j naß beipintgt werden. a nn,, ö ̃ der . in de fraudati d die Anwend d zur Zeit des 18. (E 2 rn, , ,. rf dieselbe nur unter Beachtung der für Haus 30. Das Dasein der Defraudation und die Ampen ung der S (Erwarten der Steuerbeamten.) Der Brauer ist ver⸗ der bel amn an o der, ' Formen und an solchen Orten . derselben wird in den im 8. 28 angeführten Fällen lediglich

Brauens unterwerfen. ; ; 2. pflichtet, die Ankunft ei ; 2 tz lich vorgeschriebenen en z 1 = en. 26 , ohne Ausnahme unter Aussicht . aischeng f J k zur angezeigten Stunde nn, . ur 8 , des , n, ö , durch i da g n m, e er ne. daß er eine De ; i : ĩ ; 4 i egenstände geeignet sind. ann jedo er Angeschuldig tisen. d ͤ ( 8. 12. (Vuchführung in Ansehung der zuckerhaltigen Surrogat— erh 33 e, nn,, ö rn ffn 6. 5 8 ö Le n e n, . ne, ee irt wird?. Die. ae, . ver en können oder eine solche nicht ö saofftg⸗ I) Ueber die zur Bierbereitung bestimmten Vir dh pon begonnen werden; der Brauer darf aber die 6h n g n nn . jenigen, bei welchen revidirt wird und deren Gewerhsgehülfen sind tigt gewesen sei, so findet nur eine Ordnungsstrafe nach BVorschrif en im g. 1 unter C und 5. dr,, Stoffen hat der Brauer nach dem eine Stunde gewartet worden, ohne des nl, m, . n ö verbunden, den revidirenden Beamten diejenigen Hülfsdienste zu leisten des §. 33 statt. . . ö . nleitung der Steuerbehörde ein von der letzteren geliefertes verrichten. gen og . oder leisten zu lassen, welche erforderlich sind, uni die ihnen obliegen⸗ §s. 31. (Strafe des ersten Rückfalles. Im Falle der Wieder⸗ . 9 führen, in welches jeder Zugang sofort bei der Einbringun Ist das in Gemäßheit des §. 14 für mehrere Einmaischun . den Geschäfte, es mögen solche in Revision des Betriebes, Nachmessung holung der Defraudalion nach vorhergegangener rechtskräftiger Ver⸗ . n. der bezogenen Gattüng und Menge, der Kollizahl und zuglesch versteuerte Braumaterigl am Aufbewahrungsort be en, . ber Geräthe, Anlegung von. Verschlinsen Berwicgung en Material! urtheilung wird die Strafe auf den ächtfachen Betrag der vorent⸗ 2 ungsart, des Bezugsorts, des Namens 3 Handelsfirma) des so kann der Steuerbeamte die Verwiegung der für die späteren Xi dorräthen oder Jelstennng des Thatbessandes e vorgefundenen, haltenen Sten re nn delten abe gif ed , hen mn, 3 ae des Tags und der Stunde der Aufnahme, jeder Abgang schickungen bestimmten Vorräthe bis zur Stunde ihrer ghrf . richtigkeiten bestehen, in den vorgeschriebenen Grenzen zu vollziehen. Der rechtskräftigen. Berurtheil ung wird die Erledigung des 9 . * 2. bei Ablassung der versteuerten Menge in die Braustätte aussetzen und diese Vorräthe selbst am deklarirten Orte unter 1 . Dleselben haben die zu diesem Zwecke erforderlichen Materialien zu Straffalls durch freiwillige Unteriverfung gleichgestellt. . 8. 5 , . der Gattung und Menge, sowie des Tags und lichen Verschluß nehmen. , beschaffen, auch für hinreichende Beleuchtung zu. sorgen. 6 32. Strafe des ferneren Rückfalles.) Jeder fernere Rückfall 3 3 . Herausnahme einzutragen ist. Die im §. 1 unter 4 und 5. genannten Stoffe dürfen nicht §. 21. (Dienststunden und bereite Abfertigung . ienst⸗ zicht din * de Frl. , irh nls tere nach icht wal ach dem papier 5 n mn, n . i n n n,, Versendungs⸗ enn ö. 4 e , n Abschnittes der Bierbereitung, bei ö. ö. in . die k . Hen , 9. Ker pllten Ker nn 8.3 ir er: Geldbuße zu bemeffen ist, jedoch . .s. w.) belegt sein. elchem deklarationsmäßi 16ũ ihr 1 . ertigung der Steuern e : n. . f e nicht überschreiten darf. . . . , ,, . von Braustoffen dus dem Aufbewahrungs⸗ und in nicht größerer, . . , n. Steuerbehörde. In der Regel sollen die Dienststunden feln. e. zwei geg 3. n , nach richterlichem Ermessen mit Be⸗ nur in r e ern als zur Verwendung in er Brau reis ist Menge in die Braustätte eingebracht werden. in den Wintermenq'n , ,, r f che ! . rücksichtigung aller Umstände des vorliegenden Vergehens und der migung der . besonders einzuholender Geneh⸗ §. 19. (Nachmaischen.) In der Regel soll die ganze Beschickung te. , 24 12 3 , , 2 is 5 hr . vorausgegangenen Dal auf das Doppelte der im 8. Il bestimmten Ger Graner r da an g. . auf einmal eingemaischt werden, so daß keine Nachmaischung statt= übrigen Monden Bo Ddälht e smmnungen sollen an den Geldbuße erkannt werden. . w e,. or,, .. ,,, ln ngen werden. 3. 33. Ordnungsstrafen) Die Uebertretzng zer Terschriftn

zu führende Buch den Steuerbeamten jeder Zeit auf V . glei ; erlangen zur Wird aber eine Brauerei regelmäßig mit N . Orten wo dergleichen stattsinden Ta ger dieses Gefetzes, fowie der in Folge derselben öffentli bekannt ge⸗ ö , (eee n dann, ien auch außethãib der . Te lb woe fh ieh wird sosern nicht die Den n och ;

Dienststunden die Abfertigung bewirkt werden.