1872 / 87 p. 11 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 12 Apr 1872 18:00:01 GMT) scan diff

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26 * . ist, mit einer Ordnungsstrafe bis zu 50 Thalern

geahnde

. Die Ordnungsstrafe soll jedoch in den nachgenannten Fällen

2 unter 5 Thaler und bei Wiederholungen nicht unter 10 Thaler etragen:

I) wenn den Vorschriften in §8. 7 und 16 dieses Gesetzes ent- gegen, die Anzeige der Brauereiräume und Gefäße oder die Einrich⸗ tung der General-⸗Deklaration unterblieben ist;

2) wenn Stoffe der im §8. 1 unter 1—3 genannten Gattungen, entgegen der Vorschrift im 8 11, an einem anderen als den dazu angezeigten Orten bei dem Brauer vorgefunden werden;

3) wenn zu einer anderen Tageszeit, als der n , . . 14) oder vor Ablauf der Stunde, welche auf den S teuerbeamten gewartet werden muß (8. 18) eingemaischt worden ist;

4) wenn die zu einem Gebräude gehör e Biermenge um mehr als 19pCt. von dem deklarirten Bierzuge 8a abweicht;

5) wenn unbefugter Weise Nachmaischungen §. 19 vorgenom- men worden sind, insoweit dadurch nicht etwa die Defraudations- strafe nach §. 29 zu 1 verwirkt ist;

6) wenn Jemand, dem die freie Bereitung des Haustrunks ver- stattet ist (6. 5), Bier an nicht zum Haushalte gehörige Personen gegen Entgelt abläßt;

7 wenn Brauer, welche die Brausteuer auf Grund besonderer Bewilligung als Mahlsteuer entrichten, die ihnen in Gemäßheit des §8. 20 Ziffer II. Nr. 4 von der Verwaltungsbehörde auferlegten Pflichten verletzen.

Außerdem ist die . in dem vorstehend unter Nr. 7 erwähnten ö. befugt, die Uebertretung einzelner für die Sicherung der Steuer besonders wichtiger Vorschriften mit einer höheren Ord⸗ nungsstrafe bis zum Betrage von 200 Thlrn. zu belegen.

§ę. 34. nn nn mehrerer Zuwiderhandlungen gegen die Geseße). Treffen mit einer 6 gegen die Bestim⸗ mungen dieses Gesetzes andere strafbare Handlungen , . so kommt die für erstere bestimmte Strafe zugleich mit der für letztere vorgeschriebenen zur Anwendung. .

Ist mit der Defraudation zugleich eine Verletzung besonderer Vorschriften dieses Gesetzes verbunden, so tritt die darauf gesetzte Strafe in der Regel der Strafe der Defraudation hinzu.

Im Falle mehrerer oder wiederholter Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz, welche nicht in Defraudationen bestehen, soll, wenn die

uwiderhandlungen derselben Art sind und gleichzeitig entdeckt werden,

ie Ordnungsstrafe gegen denselben Thäter, sowie gegen mehrere ö. . heilnehmer zusammen nur in einmaligem Betrage fest⸗ gesetzt werden.

§. 35. (Vertretungsverbindlichkeit für verwirkte Geldstrafen.) I. Wer Brauerei als Gewerbe betreibt, haftet, was die auf Grund dieses Gesetzes verhängten Geldstrafen betrifft, mit seinem Vermögen für seine Verwalter, Gewerbsgehülfen, sowie für diejenigen Haus- een welche in der Lage sind, auf den Gewerbebetrieb Einfluß zu üben, wenn:

I diese Geldstrafen von dem eigentlich Schuldigen wegen Un— vermögens nicht beigetrieben werden können, und zugleich

2) der Nachweis erbracht wird, daß der Brauereitreibende bei Auswahl und Anstellung der Verwalter und Gewerbsgehülfen oder bei Beaussichtigung derselben, sowie der Eingangs bezeichneten Haus- genossen fahrlässig, d. b. nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes zu Werke gegangen ist.

Als solche Fahrlässigkeit gilt insbesondere die wissentliche An stellung beziehungsweise Beibehaltung eines wegen Braumalzsteuer= Defraudation bereits bestraften Verwalters oder Gewerbsgehülfen, falls nicht die oberste Finanzbehörde die Anstellung beziehungsweise Beibehaltung eines solchen genehmigt hat.

Ist ein Brauereitreibender, welcher nach den Bestimmungen dieses Gesetzes subsidigrisch in Anspruch genommen wird, bereiks wegen einer von ihm selbst in der nachgewiesenen Absicht der Steuerverkür⸗ zung begangenen k bestraft, so hat der⸗ selbe die Vermuthung fahrlässigen Verhaltens so lange gegen sich, als er nicht nachweist, daß er bei Anstellung beziehungsweise Beaufsichti⸗ gung seines Eingangs bezeichneten Hülfspersonals die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes angewendet hat.

II. Hinsichtlich der in Folge einer Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften dieses Gesetzes vorenthaltenen Steuer haftet der Brauerei⸗ treibende für die unter J. bezeichneten Personen mit seinem Vermögen, wenn die Steuer von dem eigentlichen Schuldigen wegen Unvermö- gens nicht beigetrieben werden kann.

III. Zur Erlegung von Geldstrafen auf Grund der subsidiari⸗ schen Haftung in Gemaßheit der Vorschriften zu J. kann der Brauerei⸗ treibende nur durch richterliches Erkenntniß verurtheilt werden.

IV. Die Steuerverwaltung ist jedoch befugt, statt der ee . der Geldbuße von den subsidiarisch Verhafteten und unter Verzich bierauf die im Unvermögensfalle an die Stelle der Geldbuße zu ver- bängende Freiheitsstrafe sogleich an dem eigentlich Schuldigen voll- strecken zu lassen. ;

K 36. (Strafe des Rückfalles, der Bestechung der Beamten und der Widersetzlichkeit gegen Beamte; Umwandlung der Geldbußen in Freiheitsstrafe und Verjährung der Strafe) In Ansebung der Be⸗ strafung des Rückfalles, der Theilnahme, der Bestechung von Beamten und der Widersetzlichkeit gegen Beamte, zu welcher auch die Ver- . im 5§. 23 den Sewerbtreibenden zur Pflicht gemachten Sülfs 6 gerechnet wird, ferner in Ansehung der Vollstreckung und der Folgen der Freiheitsstrafen, sowie der Umwandlung der Geld in Freiheitsstrafen, und endlich in Bezug auf die Verjährung der Strafen und der defraudirten Gefälle kommen die entsprechenden Anordnungen in den 55. 142 1. 130, 160 161, 162 und 161 des Vereinszollgesetzes, sowie den dasselbe ergänzenden und abändernden Bestimmungen in Anwendung.

S. 37. (Strafverfahren In Betreff der Feststellung, Unter⸗ such ung und Entscheidung der , . sowie 9 Betreff r Strafmilderung und des Erlasses der Strafe im Gnadenwege kommen die Vorschriften zur Anwendung, nach welchen sich das Ver⸗ fahren wegen 8 . die l f! bestimmt.

Die nach den Vorschriften dieses Gefetzes verwirkten Geldbußen fallen dem Fiskus desjenigen Staates zu, von dessen Behörden die Strafentschei ung erlassen ist.

S. 38. Jede von einer nach . zuständigen Behörde wegen Brausteuervergehens einzuleitende ntersuchung und zu erlassende Strafentscheidung kann auch auf diejenigen Theilnehmer des Ver- gehens welche anderen Bundesstaaten angehören, ausgedebnt werden.

Die Strafvollstreckung ist nöthigenfalls durch Requisition der zu= ständigen Behörden und Beamten desjenigen Staats zu bewirken, in ä . die Vollstreckungsmaßregel zur Ausführung kom-

en so

„Die Behörden und Beamten der Bundesstgaten sollen sich gegen= seitig thätig und ohne Verzug den verlangten Beistand in allen ge—⸗ setzlichen Maßregeln leisten, welche zur Entdeckung oder Bestrafung der Brausteuer⸗Hinterziehungen dienlich sind.

S. 39. (Schlußbestimmungen.) Die zur Ausführung dieses Ge⸗ 1e erforderlichen Bestimmungen werden von dem Bundesrathe erlassen.

Soweit die Vorschriften dieses Gesetzes auf Thalerwährung sich beziehen, 66 die obersten Landes ⸗Finanzbehörden nach Bedurfniß diese Vorschriften in ihrer Anwendung . die in dem betreffenden 4 oder Gebietstheile gesetzlich bestehende Währung näher zu be⸗

mmen.

§8. 40. Dieses Geseß tritt am 1. Januar 1873 in Kraft und sind von letzterem Zeitpunkte ab, vorbehaltlich der Ausnahme im §. 20, in alle Ele lichen Vorschriften aufgehoben, welche über die Be— steuerung des Biers und ige des Malzes und der Malzsurrogate in denjenigen Ländern und Gebietstheilen des Deutschen Reichs, für welche dieses Gesetz ergeht, zur Zeit bestehen.

In den Herzogthümern Sachsen⸗ Meiningen und Sachsen ⸗Coburg- Gotha, sowie in dem Fürstenthum Reuß ä. L. darf jedoch von dem Centner l get derjenige Betrag, um welchen die dort zur Zeit gesetzlich bestehende Brausteüer vom Malzschrot den Satz von 20 Sgr. pro Centner übersteigt, bis auf Weiteres für privative Rechnung der genannten Bundesstaaten forterhoben werden.

Hinsichtlich der Abgabenerhebung von Bier, Malz für Rechnung von Kommunen und Korporationen bleiben die Bestim-⸗ mungen in Artikel 5 8.7 des Vertrags vom 8. Juli 1867, die Fort- dauer des Deutschen Zoll und Handelsvereins betreffend, in Kraft.

Aus den dem Reichstage vorgelegten Spezigletats für das Jahr 1873 theilen wir folgende wejtere Auszüge mit: Der Etat der , des Deutschen Reichs für 1873 schließt in Einnahme mit 3734 000 Thlr. ( 236,009 Thlr.) und in Ausgabe mit 3,803,273 Thlr. (— 167.185 Thlr.), so daß sich ein Zuschuß von 69,273 Thlr. 68,195 Thlr.) ergiebt. Als . Ausgaben sind ausgeworfen: zu neuen Anlagen 300000 Thlr., zur Erwerbung eines Gebäudes in Berlin für die General ⸗Direktion der Telegraphen (5. Rate) 15,000 Thlr. zur Erwer⸗ bung eines Telegraphen⸗Dienstgebäudes in Königsberg i. Pr. (4. Rate) 17 000 Thle, desgl. Karlsruhe (1. Rate) 25715 Thlr.

Die Nr. 15 des -Preußischen Handels⸗Archivs« hat folgenden Inhalt: Gesetzgebung: DOesterreich: Zollbehandlung der aus geschnittener Gaskohle oder aus sogenannter plastischer Kohle bestehenden Elemente elektrischer Batterien. Ermächtigung des Nebenzollamtes J. Kl. Zupaje in Slavonien zur Austrittsbehandlung von Zucker. Erhebung des Hauptzollamtes II. Kl. in Preßburg zum Hauptzollamt 1. Kl. Statistik: Zollverein: Vergleichung der gemeinschaftlichen Zolleinnahmen an Ein und Ausgangs ⸗Abgaben im Jahre 1871 mit denen des Vorjahres. Deutsches Reich: Gera's Handel und Industrie im Jahre 1871. Oesterreich: Zusammen⸗ stellung des Werths der Wagren Ein Aus und Durchfuhr in der Oesterreichisch⸗Ungarischen Monarchie während des Jahres 1870. Großbritannien: Jahresbericht des Konsulats zu Plymouth für 1871. Frankreich; Rückblick auf Frankreichs Handel mit seinen Kolonien und dem Auslande in 1869 verglichen mit den Vorjahren. Vereinigte Staaten von Nordamerika: Jahresbericht des General- konsulats zu New-York für 1871. Jahresbericht des Konsulats zu Philadelphia für 1371. Mittheilungen: Berlin, Berlin. Literatur: Vollständige Sammlung der geltenden Wechsel⸗ und Handelsgesetze aller Länder von Dr. S. Borchardt.

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Gewerbe und Handel. Wien, 11. April. Der Neuen freien Presse« wird von zuver⸗ lässiger Seite , ,. daß sich der Verwaltungsrath der österreichi= schen Südbahn über eine Dividende pro 1871 in Höhe von 20 Fres. pr. Aktie definitiv ohne Meinungsverschiedenheit geeinigt hat. ach den bereits bezahlten 77 Fres. wird der Mai ⸗Coupon mit 127 Fres. eingelöst werden. .

Verkehrs⸗Anstalten.

Die Nr. 42 der 6 des Vereins Deutscher Eisenbahn Verwaltungen enthält: Verzeichniß überzähliger und fehlender Güter. Literatur: La crise des transports dans 1e bassin de Liege et le moyen d'en prévenir le retour, von Skroczynski; Coursbuch der Deutschen Reichs⸗Post⸗Verwaltung.

Offizielle und Privat ⸗Anzeigen. Zweite Beilage

2113 3 weite Beilage zum Deutschen Reichs⸗Anzeiger und Koͤniglich Preußischen Staats⸗-A nzeiger.

M 87.

Freitag den 12. April

Nichtamtliches. Deutsche s Remich.

Bayern. München, 8. ril. Der König hat im Hinblick auf die Vorstellung und Bitte der Vorstände zahl⸗ reicher israelitischer Kultusgemeinden der Pfalz die Verordnung vom 27. Januar 1854 in Betreff der Regelung der Verhält⸗ nisse dieser Gemeinden mit Rücksicht auf die durch die neueren 6 gebotenen Aenderungen einer Revision unterstellen lassen und auf Grund derselben eine neue, 26 Artikel umfagssende Verordnung genehmigt, deren Wortlaut in der heute erschiene⸗ nen Nr. 2 des Regierungsblattes veröffentlicht ist.

190. April. Gestern Nachmittag um 5 Uhr fand im Königlichen Wintergarten größere Hoftafel statt. Außer an⸗ deren Gästen waren hierzu der Kron⸗ Oberst Hofmeister Fürst von Oettingen⸗Spielberg, die beiden Präsidenten der Reichs rathskammer, Staatsrath von Fischer, so wie die Generale Ritter v. Walther, Freiherr von Horn und Horadam geladen.

Das Ju stiz⸗Ministerium schärft anläßlich des sich einschleichenden Ufus, nach welchem bei einzelnen Gerichten die Vertagung der Erkenntnißfällung nahezu die Regel bilde, unterm 25. v. M. die Vorschrift in Art. A9 der Civilprozeß⸗ Ordnung ein, wonach die Fällung und Verkündung des Ur— theils in der Regel sofort nach dem Schlusse der Verhandlung u geschehen hakt und nur für den Fall der Nothwendig— ut umfassenderer Berathung eine spätere Sitzung zur Urtheils⸗ fällung zu bestimmen ist. ö. .

Sachsen. Dresden, 12. April. Der König und die Königin sind gestern Abend in München angelangt und wurden bei der Ankunft im Bahnhofe von dem Prinzen Karl, dem Herzoge und der Herzogin Max, dem Herzog Karl Theodor und den Prinzen Louis und Max empfangen und in das Hotel »Zum baherschen Hof« geleitet. Heute 2 2 Uhr werden Ihre Majestäten die Reise nach Innsbruck fortsetzen.

Württemberg. Stuttgart, 10. April. Der König hat unter dem J. April d. J. den regierenden Fürsten än XXII. Reuß älterer Linie unter die Großkreuze des Ordens der Württembergischen Krone aufgenommen.

Die Z wei Sitzungen. In der ersteren, Vormittags, wurde auf den Antrag des Abg. D. Sick beschlossen, den zu erwartenden Entwurf eines Ein⸗ ah un gs ee s zum Reichsgesetze über den Unterstützungs⸗ wohnsitz an die Kommission für Gegenstände der inneren Ver⸗ waltung zu verweisen und dieselbe zu diesem Behuf um Mit⸗ glieder zu verstärken, welche am Freitag gewählt werden. Den Beschlüssen der Ersten Kammer zum Schulgesetz swegen der Alterszulagen für die Volksschullehrery wurde auf Antrag der Kommission beigetreten und das ganze Gesetz mit allen 78 Stimmen angenommen. ; —ͤ

In der heutigen Abendsitzung wurde über die ab— weichenden Beschlüsse des anderen Hauses zum Baugesetze be⸗ rathen und dasselbe schließlich mit allen 74 Stimmen ange- nommen.

Baden. Karlsruhe, 10. April. Der heute erschienene »Staats⸗Anzeiger« Nr. 17 enthält u. A. Bekannt⸗ machungen des Ministeriums des Innern; die Prüfungen der Apotheker betreffend; die Zulassung auswärtiger Feuerversiche⸗ rungs⸗Gesellschaften zum Heschäftsbetrieb im Großherzogthum betreffend, die Staatsprüfung über die allgemein wissenschaft⸗ liche Vorbildung der Geistlichen betreffend; des Handels Ministeriums: die Organisation der Aichämter betreffend; des Finanz⸗Ministeriums: die Einlösung der 31proz. Rentenscheine

betreffend.

ö essen. Darmstadt, 11. April. Der General von Werder ist heute Vormittag von hier abgereist. ̃

Sachsen⸗Weimar⸗Eisenach. Weimar, 11. April. Das »Regierungsblatt für das Großherzogthum Sachsen⸗ Weimar⸗CEisenach« enthält in Nr. 16 einen Nachtrag zu der Verordnung vom 25. Juni 18509 über die Vertretung der Staatsanwaltschaft und das Verfahren vor den Einzelxichtern in Untersuchungs sachen, ferner einen Nachtrag zu dem Statute der allgemeinen Pensionsanstalt für die Wittwen und Waisen der Volksschullehrer des Großherzogthums,. Endlich eine Ministe⸗ rialbekanntmachung, betreffend die Beiträge zur Landes⸗-Brand⸗

versicherungsanstalt.

weite Kammer hielt heute

Desterreich⸗Ungarn. Wien, 11. April. Der Kgiser begiebt sich, wie bereits mitgetheilt, für n . Tage nach Wien, kehrt aber Anfangs Mai nach Pesth zurück, um sofort eine Rundreise in den von der Ueberschwemmung heimgesuchten Landestheilen anzutreten. Am 4. Mai Abends trifft Se. Ma⸗ . in Baja ein, wird daselbst von den Deputationen feier⸗ ich empfangen und begiebt sich von dort am folgenden Tage zur Grundsteinlegung nach der Franz -Joseph⸗Schleuse des Fran⸗ zens⸗Kanals. Am 5. soll das Nachtquartier in Földvär ge⸗ nommen und an den folgenden Tagen Temesvar, Arad und Szegedin besucht werden.

Otto Graf von und zu Fünfkirchen, Freiherr von Steinabrunn, K. K. Geheimer Rath und Kämmerer, Ritter des österreichischen Leopold⸗ Ordens, erbliches Mitglied 9 e er Vize⸗Präsident des Herrenhauses, ist am 6. d. M. gestorben.

Pesth, 10. April. Der Kaiser ernannte den Prinzen

Leopold von Bayern zum Inhaber des neukreirten Temes⸗ warer Artillerie⸗Regiments. Gestern Nachmittags erschien das Gesammtministerium in der Königlichen Burg, um den Majestäten aus Anlaß der Verlobung der Erzherzogin Gisela die Glückwünsche darzu⸗ bringen. Sodann machten die Minister bei der Erzherzogin Gisela ihre Aufwartung und sprachen schließlich beim Bräu⸗ tigam, dem Prinzen Leopold, vor, welcher in einem Neben⸗ gebäude der Burg wohnt. .

Die Vorlagen über die Eisenbahnlinien Raab⸗Oeden⸗ burg⸗Ebenfurth und Oedenburg⸗Preßburg⸗Lundenburg wurden vom Unterhause den Sektionen e,. Koloman Tisza nahm seinen Antrag bezüglich der Bevollmächtigung der Re⸗

ierung in der Nothstandsangelegenheit zurück. Der Minister⸗ enn! berichtete ausführlich über die Pläne und Arbeiten im Banat und Torontal; die Regierung werde in ihren Ver⸗ fügungen die Grenze der Nothwendigkeit nicht überschreiten. Helfy'ss Antrag bezüglich Verhandlung dringenderer Gese entwürfe wurde abgelehnt, sodann die Debatte über die Wahl⸗ novelle fortgesetzt.

Belgien. Brüssel, 11. April. Die Repräsentanten⸗ kammer setzte gestern die Berathung des Budgets der öffent⸗ lichen Arbeiten fort.

Großbritannien und Irland. Lon don, 10. April. Gestern fand in der Downingstreet eine längere Kabinets⸗ berathung statt, bei welcher außer Viscount Halifax, dem Geheimsiegelbewahrer, sämmtliche Minister zugegen waren.

Im russischen Botschaftshotel Chessam House) fand gestern Abend ein Bankett stand, bei welchem Earl Gran⸗ ville, die Botschafter des Deutschen Reichs sowie Oesterreich⸗ Ungarns, die Gesandten von Dänemark, der Niederlande, Por⸗ tugal, Spanien, Schweden und Amerika erschienen waren.

Das Handelsamt hat, wie die offizielle »London Gazette« mittheilt, vom Auswärtigen Amt eine Depesche des britischen Konsuls in Kopenhagen erhalten, welche die Ueber⸗ setzung eines von den dänischen Kammern angenommenen und vom König von Dänemark sanktionirten Gesetzes enthält, das die Fischerei mit Schleppnetzen in den Meeren innerhalh der Grenzen des, dänischen Territoriums verbietet. Das Handelsamt ist durch das Auswärtige Amt ferner benachrich⸗ tigt worden, daß, da in Mecca die Cholera wieder ausgebrochen, Schiffe, die Jeddah verlassen, in El Wech Quarantaine zu voll⸗ ziehen haben werden. ö

11. April. Auf eine Anfrage Lord Stanhope's erklärte heute Lord Granville im Oberhause, Frankreich stehe im Begriffe, bezüglich des Paßsystems Arrangements vorzunehmen, welche Verlust an Zeit und Geld fernerhin ersparen würden. Die gedachten Arrangements würden in etwa 10 bis 12 Tagen vollständig getroffen sein. .

Wegen Bedrohung der Königin wurde O' Connor heute von dem Geschworenengerichte zu 20 Peitschenhieben und einem Jahre schwerer Zuchthausstrafe verurtheilt.

Frankreich. Paris, 10. April, Das „Journal officiel veröffentlicht ein von der Nationalversammlung am 30. v. M. angenommenes Gesetz, durch welches dem Minister für Acker⸗ bau ꝛc. ein Kredit von 200,000 Fr. bewilligt wird, als Beitrag zu den Kosten der im Mai zu Lyon stattfindenden internatio⸗ nalen Ausstellung.