1872 / 88 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 13 Apr 1872 18:00:01 GMT) scan diff

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9 6. ö Berlin, Druck und Verlag der Königlichen Geheimen Ober⸗-Hofbuchdruckerei

Pomm. Rentenbriesfe 965 Br. Rjäsch-

Redaction und Rendantur: Schwieger.

(R. v. Decker).

Folgen vier Beilagen

2137

Er st e zum Deutschen AM S8. ö

Königreich Preußen.

Gesetz, betreffend die 6 der Gemeinheitstheilungs⸗ Ordnung vom 7. Juni 1821 auf die Zusammenlegung von Grund⸗ stücken, welche einer gemeinschaftlichen Benutzung nicht unterliegen. Vom 2. April 1872.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden 5331 von Preußen ꝛc. verordnen, unter Zustimmung beider Häuser des Landtages Unserer Monarchie, für diejenigen Landestheile, in denen die Gemeinheits- theilungs ⸗Ordnung vom 7. Juni 1821 Gesetzeskraft hat, was folgt: §. J. Die wirthschaftliche Zusammenlegung der in vermengter Lage befindlichen Grundstücke verschiedener Eigenthümer einer Feld= mark findet statt, wenn dieselbe von den Eigenthümern von mehr als der Hälfte der nach dem Grundsteuerkataster berechneten Fläche der einem Umlegungsverfahren zu unterwerfenden Grundstücke, welche gleichzeitig mehr als die Hälfte des Katastral ⸗Reinertrages repräsentiren, beantragt und durch Beschluß der Kreisversammlung des Kreises, in welchem die betheiligten Grundstücke liegen, nach Begutachtung durch die Kreis- Vermittlungsbehörde mit Rücksicht auf die davon zu erwartende er liche Verbesserung der Landeskultur für zulässig erklärt wird. lt es sich um Grundstücke einer städtischen Feldmark, welche einem Kreisverbande nicht angehört, so bedarf es des zustimmenden Beschlusses des Magistrats und der Stadtverordneten, nachdem eine 8 * gewählte sachverständige Kommission ihr Gutachten abgegeben hat.

; n der Regel sind sämmtliche, der Umlegung unterliegenden Grundstücke der nämlichen Feldmark in einem Zusammenlegungs⸗ Verfahren J vereinigen, dasselbe kann jedoch auch auf einen durch natürliche Begrenzung oder hesondere Vewirthschaftung als Feld⸗ abschnitt kenntlich werdenden Theil der Feldmark beschränkt werden, wenn dies mit den Interessen der Lande r den,, ,. oder von denselben geboten ist. Grundstücke einer anderen Fe auch in das Umlegungsverfabren gezogen werden, wenn dieselben in unwirthschaftlicher Wesse in die umzulegende Feldmark hineinspringen.

Die ellung des n , geschieht durch die Aus einanderseßungsbehörde vor der Beschlußnahme des Kreistages be⸗ iehungsweise der städtischen Kollegien (Absaß 1). Letztere un terbteib:

n Fällen des Einverständnisses aller betheiligten Grundbesitzer des

festgestellten Umlegungsbezirks. Werden von solcher Zusammenlegung Grundstücke betroffen,

welche einer gemeinschaftlichen Benutzung unterliegen, die nach der

Gemeinheitstheilungs Ordnung vom J. Juni 1821 und dem Er⸗ inzungsgeseße vom 2. März 1850. * eß⸗Samml. S. 139) aufge⸗

4 werden n so muß die tu

gleichzeitig mit der Zusammenlegung bewirkt werden.

§. 2. Bei der Zusammenlegung 8 1 kommen die auf die Auf⸗ hebung der Gemeinheiten bezüglichen Vorschriften der Gemeinheits- theilungs Ordnung vom 7 Juni 1821 und des n n, esetzes vom 2. März 1850, sowie der die Ausführung derselben betreffenden mit nachstehenden ergänzenden und abändernden Bestimmungen zur . s

§. 3. Gebäude, Hoflagen , , , Parkanlagen und solche Anlagen deren r . . ie Gewinnung von Obst, Hopfen oder die Gartenkultur ist, Weinberge, Seen Teiche und andere Privatgewässer, 3 Lehm , Sand-, Kalk und . Kalk. und andere Steinbrüche, welche einer i r,. chen Be⸗ nutzung nicht unterliegen, ferner sonstige zur Gewinnung von Fossi⸗ lien oder zu gewerblichen Anlagen dienende Grundstücke, imgleichen Grundstücke auf welchen sich Mineralquellen befinden oder mit deren Besitz das 2 des Erbkuz an einem Bergwerk ganz oder zum Theil verbunden ist, endlich Gründstücke, auf denen Den Familiengräber sich befinden, konnen nur mit Einwilligung aller Be ˖ theiligten in die , egung gezogen werden.

4. Jeder Theilnehmer mu . eine zum Umtausch gelangen ˖ den Grundstücke durch Land abgefunden werden, Rente⸗ und Kapital⸗ entschädigungen können für die Substanz der auszutauschenden Grund ⸗˖ stücke ohne n, der Betheiligten nur ausnahmsweise zur Aus . geringer Werthsunterschiede gewährt werden.

5. enn die Landabsindung eine Entschädigung für mehrere, verschiedenen Rechtsverhältnissen unterliegende Grundstücke oder Be⸗ rechtigungen eines Theilnehmers bildet, so ist aus der Gesammtab-⸗ findung für ein jedes dieser Grundstücke oder eine jede dieser Be—⸗ rechtigungen ein besonderes Stück auszuweisen.

ö Auseinandersetzungsbehörde bleibt es aber überlassen, eine e. Ausweisung bis Jm Eintritt eines Bedürfnisses oder bis zum

ntrage eines Betheiligken auszusetzen und inzwischen nur die Quoten der Gesammtabfindung u bestimmen, welche die Stelle der einzelnen, zu ersetzenden Grundstuͤcke oder Berechtigungen vertreten.

§. 6. Grundstücke, welche auf Grund der bisherigen Gesetze oder des gegenwärtigen Gesetzes nach einem ohne Vorbehalt bestätigten . bereits einer Zusammenlegung unterzogen worden sind, können in der Regel gegen den Widerspruch des

igen⸗ thümers derselben nicht noch einmal einer Zusammenlegung unter-

. ch nach Ausführung der Zusammenlegung durch die enn jedoch na Anlage k Deichen, Eisenbahnen, Chausseen, durch Ver-

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Beilage

Reichs⸗Anzeiger und Koͤniglich Preußischen Staats⸗Anzeiger. Sonnabend den 13. April

1872.

legung oder Durchbrüche von Flüssen oder durch ähnliche Ereignisse⸗ eine erhebliche Störung der Planlage eingetreten ist, so ist eine ander- weite Zusammenlegung der Grundstücke nach den Vorschriften des , Gesetzes zulãssig.

Dasselbe findet statt, wenn seit der Ausführung einer bisher auf Grund der Gemeinheitstheilungs-Ordnung vom 7. Juni 1821 voll- zogenen Zusammenlegung 30 Jahre verflossen sind und die erneuerte

usammenlegung von den Eigenthümern von mehr als drei

iertheilen der nach dem Grundsteuerkataster berechneten Fläche der dem Umlegungsverfahren zu unterwerfenden Grundstücke, welche gleich⸗ zeitig mehr als drei Viertheile des Katastral-⸗Reinertrages repräsen- tiren beantragt wird.

§8. 7. Das dem Pächter im §. 159 der Gemeinheitstheilungs- Ordnung vom 7. Juni 1821 eingeraͤumte Recht der Kündigung findet nicht statt, wenn nach dem Ermessen der Ausemandersetzungsbehörde durch die Zusammenlegung weder ein erheblicher Nachtheil für den Pächter erwächst, noch eine erhebliche Aenderung der Wirthschafts-= verhältnisse des verpachteten Gutes zu erwarten ist.

Sind für den Fall einer Zusammenlegung zwischen dem ächter und Verpächter in dem Pachtvertrage von den gesetzlichen estimmungen abweichende Abreden über die Auseinandersetzung auf

k. Weise getroffen worden, so behält es bei diesen sein enden.

S. 8. Zu den Kosten des Zusammenlegungsverfahrens tragen diejenigen nicht bei, welche nach dem Ermessen der Auseinander- setzungsbehörde keinen Vortheil von der Zusammenlegung haben.

§. 9. Die den , des gegenwärtigen f n ent- gegenstehenden Vorschriften der Gemeinheitstheilungs Ordnung vom 7. Juni 1821 werden aufgehoben.

. bewendet es rücksichtlich der Zusammenlegung der einer der,. tlichen Benutzung unterliegenden Grundstücke §5. 2 der

emeinheitstheilungs Ordnung vom 7 Juni 1321), sowie der zu re , Stellen gehörigen Grundstücke 8 S6 des Ab⸗

3 vom 2. März 1850) bei den bereits bestehenden gesetz⸗

uche e 2 Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und n unter Unserer eigenhãndigen Un un beigedrucktem Königlichen Inh geh ; ; . Gegeben Berlin, den 2. April 1872. ; (L. S.) Wi helm. Gr. v. Ron. Gr. v. Itzenplitz v. Selchow. Gr zu Eulenburg. Leonhardt. Camphausen. Falk.

Aller cg Erlaß vom 39 März 1872, betreffend die 3 mäßige Bezeichn es Bandes zu ben durch die llerhöchste Order vom Hm 1871 (Gesetzsammlung S. 405) . gestifteten Dekorationen. . Ich bestimme hierdurch, daß das zu den unterm 22. Juli v. J. von Mir gestifteten Dekorationen geh ige Band im 2 fortan als »Erinnerungsbande zu bezeich- nen ist. ö Sie haben hiernach das Weitere bekannt zu machen. Berlin, den 30. März 1872. . t Wilhelm. ; Fürst von Bismarck. An den Präfidenten des Staats⸗Ministeriums.

Personal - Veränderungen in der Armee.

Offiziere, Portepee⸗Fähnriche ꝛc. A. Ernennungen, Beförderungen und Versetzungen.

Den 6. April 1872. Dallxmer, Hauptm, und Comp. Chef im 5. Brandenb. Inf. Regt. Rr. 48, unter Beförder. zum überzähl. Major, dem Regt. aggregirt. Krause, Hauptm. à la suite des See ⸗Bats., unter , von seinem Kmmdo. bei der Admiral. als Comp. Chef in das 5. Brandenburg. Inf. Regt. Nr. 48 versetzt. Brehmer, Sec. Lt. von der Reserve des 6. Rhein. Infant. Regts. Nr. 68 und kommd. zur Dienstleistung bei dem 2 Hannov. Infant. Regt. Nr. 77, im stehenden Heere, und zwar als Sec. Lt. im 2. Han⸗ nov. Inf. Regt. Nr. 77 angestellt. v. d. Eh eva llerie, Oberst und latzJngen. von Saarlouis, zum Commdr. des Bad. Pion. Bats. r. 14 ernannt. Pfeffer, , . von der 2. Ingen. Inspektion zur 4. Ingen. Insp. versetz. v. Reder, Braun, Port. Fähnrichs vom Garde⸗Pion. Bat., zu außeretatsmäß. Sec. Lts. bei der 1. Ing. itt beförd. Scholtze, Pr. Lt. von den Pion des Res. Landw. ats. (Berlin) Nr. 35, . Hauptm. befördert. Roerdansz, Ob. Lt., aggreg. dem Gen. Stabe der Armee und kommand. als Milit. Bevollmächtigter bei der Botschaft in London, unter Entbindung von diesem Verhältniß und unter Stellung à la suite des Brandenburg. Feld ⸗Art. Regts. Nr. 3 (General Feldzeugmeister) zum Direkt. der vereinigten Art. u. when, Schule ernannt. v. Sch roetter, Major à la suite des Gen. Stabes der Armee und Direktor der Kriegsschule in Metz unter r,. von diesem Verhältniß und unter Aggre⸗ girung bei dem Gen. Stabe der Armee, als Milit. Bevollmächtigter