Ass
bei der Botschaft in London kommand. v. Schroeder, Major vom Gr. Gen. Stabe, zur Zeit in Funktion als Lehrer bei der Kriegsschule in Metz, zum Direkt. dief Kriegsschule, unter Stellung à la suite des Gen. Stabes der Armee ernannt. Rössel, Hauptm. u. Conip. Chef, im J. Niederschles. Inf. Regt. Nr. 46, unter Stellung à la suite dieses Regts, als Lehrer zur Kriegsschule in Metz verseßt. Jan ke , Pr. Lt. vom 8. Pomm. Inf. Regt. Nr. 614 unter Beförderung zum Hauptm. u. Comp. Chef, in das 1. Niederschles. Inf. Regt. Nr. 46 versetzt. Werckmeister, Pr. Lt. vom 4 Pomm. Inf. Regt. Nr. 2l, unter Belassung in seinem Kommdo. als Adjutant der 5. Inf. Brig, in das 8. Pomm. 56 Nr. 61 versetzt. B. Abschiedsbewislligungen ze.
Den 6. April 1872. Wentz, Major und Commdr. des Bad. Pion. Bats Nr. 14. als Ob. Lt. mit Pension und der Ingen. Unif. der Äbschied bewilligt. Scheuer / außeretatsmäß. Sec. Lt. von der 3. Ingen. Insp, ausgeschieden und zu den Res. Offizieren des Rhein. Pisön. Bals. Nr. 8 uͤhergetreten. Lin dem a nn / Sec. Lt. 9 D. zu letzt beim Train des Res. Landw. Bats. (Berlin) Rr. 35 und während des
. 187071 beim Sanit. Detachement der 4. Res. Div. in
nktion gewesen, der Char. als Pr. Lt. verliehen.
Den 9. April 1872. Hellmuth, Hauptm. von der Inf. und Comp. Führer vom Res. Landw. Bat. (Magdeburg) Nr 35, mit Pension und der Uniform des 1. Magdeburg. Landw. Regts. Nr. 26, der Abschied bewilligt. .
Beamte der Militär⸗Verwaltung. Durch Verfügung des Kriegs⸗Ministeriums.
Den 6. März 1572. Bodenstein, Wachtmstr. im 2. Bran⸗ 83 m Regt. Nr. 11, als Proviant ⸗Amts ⸗Assist. in Düsseldorf angestellt.
r Den 24 März 1372. Bachsmann, Zahlmstr. des Pomm. e n Regmts. Nr. 2, der nachgesuchte Äbschied mit Pension ertheilt.
Den 26. März 1372. Eppinger, Wachtmstr. vom 9Hstpr. Feld⸗Artill. Regmt. Nr. 1, als Proviant-Amts Assist. in Münster
angestellt. Nachricht
über die Prüfung der Handarbeitslehrerinnen.
Die Anmeldung zu der in den Monaten Mai und September jeden Jahres stattfindenden Prüfung der Handarbeitslehrerinnen er— olgt in den Monaten April resp. August jeden Jahres bei dem Königlichen Provinzial -Schulkollegium zu Berlin auf einem Stempel⸗ bogen zu 5 Sgr. und unter Beifügung folgender Schriftstücke:
I) eines selbstgeschriebenen Lebenslaufs, .
2 eines Zeugnisses des hiesigen Königlichen PPolizei⸗Präsidiums über tadellose Führung, . . .
3) des Zeugnisses eines Geistlichen über sittliche Befähigung zum deere ; .
Bei Ablegung dieser Prüfung muß ein selbstgefer⸗ tigtes, schulgerechtgenähtes Mannsoberhemd, des gleichen ein Frauenhemd und ein Paar selbstgestrickte Strümpfe, auch ein Tuch mit Buchstaben, wie sie beim Zeichnen der Wäsche vorkommen, sowohl in Kreuzstich als gestickt, end- lich ein Stopftuch vorgelegt werden.
Die Arbeiten sind nicht ganz zu vollenden, damit noch etwas unter Aufsicht zu fertigen übrig bleibt.
Für die Prüfung ist eine Examinationsgebühr von Thlr. am Tage der Prüfung zu entrichten. Direktor Merget.
Bekanntmachung. ;
Unter Bezugnahme auf vorgedruckte Nachricht bringen wir hier— mit zur öoͤffentlichen Kenntniß, daß wir zur Prüfung der Handarbeits- iehrerinnen, welche in öffentlichen Schulen Unterricht zu ertheilen be— absichtigen, einen Termin auf Montage den 27. Mai d. J. an—⸗ beraumt haben und daß wir zu diesem Termine nur Anmeldungen berücksichtigen können, welche bis zum 15. Mai d. J. bei uns ein gegangen sind. 6
Berlin, den 9. April 1872.
Königliches Provinzial⸗Schul Kollegium. Reichenau.
nichtamtliches.
Großbritannien und Irland. London, 12. April. 95 T. B.) In der heutigen Sitzung des Unterhauses er⸗ lärte Gladstone auf eine Anfrage Rathbone's, die englische Gegenschrift in der Alabamafrage sei vorbereitet und werde noch vor dem 15. d. dem Schiedsgerichte in Genf unterbreitet werden. Dieselbe werde von einer Note begleitet sein, welche England alle weiteren Rechte vorbehalte und die Verhältnisse erkläre, unter welchen die Vorlegung der Gegenschrift erfolge. General Schenck sei von diesem Schritte benachrichtigt. Glad⸗ stone fügte hinzu, wie er glaube, daß General Schenck seiner Regierung hiervon Mittheilung gemacht habe und daß diese der Ansicht sei, daß die Stellung der beiden Parteien durch diesen Schritt nicht alterirt werde. — Im weiteren Verlaufe der Sißung fragte Disraeli, ob die Regierung die auf die Alabamafrage bezüglichen Dokumente vorzulegen bereit sei, da—⸗ mit das Land sich davon überzeuge, daß die indirekten Schadens⸗ ansprüche weder direkt noch indirekt anerkannt worden seien. Gladstone erwiederte darauf, die englische Gegenschrift mit der dazu gehörigen Note werde so bald wie möglich vorgelegt wer⸗ den. Ein Gleiches könne er aber rücksichtlich der übrigen Korrespondenz nicht zusichern, weil die Antwort des Unions⸗
eingetroffen sei und noch nicht eintreffen könne, eine Mitthei=
lung betreffs der Politik der englischen Regierung vor dem Eintreffen jener Antwort unthunlich sei, ein derartiges Ver⸗ fahren vielmehr als unfreundlich und nicht geeignet erscheinen könne, die Gefühle der Freundschaft zu fördern, welche beide Regierungen zu pflegen bemüht seien. Die Politik der Re⸗ gierung werde lediglich abhängen von dem Charakter der zu erwartenden amerikanischen Antwort.
— Im Oberhause schloß Granville sich bei Beant⸗ wortung, einer von Stanhope, bezüglich der Alabama⸗ frage, eingebrachten Interpellation den von Gladstone im Unterhause abgegebenen Erklärungen im Wesentlichen an. Derselbe fügt noch hinzu, daß die Regierung erst vorgestern nach reiflicher Erwägung aller Punkte die Einreichung der Gegen⸗Prozeßschrift beschlossen habe, und daß 3 ausschließ⸗ lich von den direkten Schadensansprüchen handle. Eine dieser Gegenschrift angefügte Erklärung besage, England, habe dieselbe eingereicht, ohne die in der Korrespondenz mit dem Kabinet zu Washington eingenommene Stellung zu präjudizi⸗ ren und müsse es sich ausdrücklich vorbehalten, galts die gegen⸗ wärtig obwaltenden Schwierigkeiten fortdauern, vom Genfer Schiedsgericht zurückzutreten. — Russell kündigt zum 22 d. die Beantragung einer Resolution an, worin die Einstellung der Arbeiten des Schiedsgerichts bis zur Zurücknahme der indirekten Eitzen n, ,. gefordert wird.
— Aus Au stralien meldet ein Telegramm über San Francisco, daß Lord Belmore seinen Posten als Gouverneur von Neu⸗Süd⸗Wales Angesichts einer ernsten politischen Krisis dem Oberrichter Stevens abgetreten hat. Das Parlament wurde trotz eines energischen legislativen Protestes aufgelöst. — Gleichzeitiß wird gemeldet, daß die neulich entdeckten Gold⸗ felder in Tambgroorg einen reichen Ertrag geliefert haben. Von allen Seiten strömten Goldsucher herbei und die Aufregung in der Nachbarschaft sei groß.
— Aus Toronto in Eanada wird unterm 19. ds. te legraphirt: »Der Lieutenant⸗Gouverneur von Manitoba hat seine Demission gegeben und dieselbe ist angenommen worden. Sein Amt wird von Richter Johnston interimistisch verwaltet. Riel soll sich, wie verlautet, in St. Paul aufhalten und dort mit dem Fenier ONeill verkehren. Das canadische Parlament tritt morgen zusammen.
Das » Echo. ist ermächtigt, die Nachricht, daß der Lord⸗Ober⸗
richter Baronet Sir Cockburn als Vertreter Englands bei dem Genfer Schiedsgerichte am nächsten Montage sich nach Genf begeben werde, für unbegründet zu erklären.
Frankreich. Paris, 11. April. Das „Journal officiel
fiigt an, daß der Präsident Thiers heut, am 13. und 15. M. in Paris die Vertreter der Staatskörperschaften zum Diner empfangen und daß an denselben Tagen im Elysee Soi⸗ räen stattfinden werden, zu welchen keine besonderen Einladun⸗ gen ergehen.
— Dasselbe Blatt enthält Nachrichten über die Unruhen, welche kürzlich in den westlichen Provinzen Cochinchina's Statt fanden. Diese Unruhen haben einem französischen In⸗ spektor der die Eingeborenen betreffenden Angelegenheiten Herrn Saliceti, und einem Geistlichen, dem Pater Arbonel, das Leben gekostet. In Folge der Befehle des Gouverneurs und unter der direklen Leitung des Marine⸗Infanterie⸗Bataillonschefs Bezin, Kommandanten zu Mytho, waren mehrere Kolonnen eingeborener Truppen formirt und Kanonenboote nach den betreffenden Orten abgesandt worden. Die Kolonnen durch- zogen in allen Richtungen die Gegend, wo die Rebellen sich gezeigt, und zerstreuten, mit Unterstützung der bedrohten Dörfer schnell ihre Banden. Am 3. März konnten die Unruhen alg vollständig beendet betrachtet werden. Dieses Resultat wurde mit den eingeborenen Milizen und Truppen, ohne Anwendung eines . europäischen Soldaten erlangt.
— Nach dem Berichte über Stärke und Organisatien der Artillerie der mohilisirten Nationalgarde während des Krieges bestand dieselbe aus nicht weniger als 10M sieben⸗ pfündigen Hinterladern nach dem System Reffye, und zwar 557 Bronze⸗ und 45 Stahlgeschützen; 240 gen, Vierpfün⸗ dern aus Bronze, 24 gezogenen Acht⸗ und 6 Zwölfpfündern; 30 vierpfündigen Beg en; 330 amerikanischen Kanonen nach dem Spystem Parrot, S englischen, wovon 6 Sechspfün= der, 25 Neunpfünder und 54 Zwölfpfünder. Außerdem wur⸗ den 2458 Laffetten mit Zubehör, 3296 Munitionswagen 346 Feldschmieden, Geschirr für 37000 Pferde und 263,000 Bom⸗ ben angeschafft. Dieses Kriegsmaterial, welches neben der regu⸗ lären Artillerie bestand und von der Privat⸗ Industrie fabri⸗ zirt worden war, wurde nichtsdestoweniger vollständig in die Hände des Staates abgeliefert. Die Kosten dafür werden sich auf 33 Millionen belaufen. Ursprünglich waren sie auf 85 Millionen veranschlagt; doch dem Berichte zufolge dürfte eine
kabinets auf die englische Note vom 20. v. Mts. noch nicht
Reduktion von mehr als 50 Millionen zu erlangen sein.
2139 i i Korrespondenzkarten werden in jeder Beziehung den gewöhnlichen Reichstags ⸗Angelegenheiten. Brier g e. 3
Berlin, 13. April. Der dem Reichstage vorgelegte Man ist äbereingekommen, daß sobald die Verhältnisse es ge-
atten, das Porto des einfachen frankirten Briefes im Verkehr , . wichen r ich Ländern von 3 Greschen auf 24 Groschen und von
; = ; = r 10 ECentimen auf 30 Centimen ermäßigt werden soll. ö Se. Majestät der Deutsche Kaiser einerseits, und der Präsident Art. 5. 3 Porto fur gr, . Zeltungen, periodische Werke
der französischen Republik andecrerseits, ven dem Wunsche geleitet, die brochirte oder eingebundene Oehn, Nöten, Kataloge, Prospektus, postalischen Beziehungen zwischen den beiden Ländern den gegen. Ankündigungen und Anzeigen verschiedener Art, gleichviel ob gedruckt, wärtigen Verhältnissen entsprechend zu regeln und zu erleichtern, haben cstochen. Lithographirt der autographirt, sernct fur Kupferftiche die Vereinbarung eines desfallsigen Vertrages beschlossen und für , und Photographien im Verkehr zwischen Deutschland diesen Zweck zu Ihren Bevollmächtigten ernannt,. einerstits und Frankreich und Algerien andererseits wird, wie folgt, Se. Majestätl der Deutsche Kaiser: Allerhöchstihren Botschaf. festgesetztsꝗ auf drei Viertel Groschen für je fünfzig Grammen oder fer hei der franzöfischen Republik Grafen Harry von Arnim einen Theil von fünfzig Grammen bei der Absendüng aus Deutsch- und Allerhöchstihren General- Fostdircktor Heinrich Stephan, land und auf. zehn Centimen für js fünfzig Grammen oder einen und Theil von fünfzig Grammen bei der Absendung aus Frankreich. der 6 ent der franzssischen Republik: Herrn Carl von Die im gegenwärtigen Artikel festgesetzte ermäßigte Taxe findet kmusat, Minister der , , . Angelegenheiten, und auf dle bezeichneten Gegenstände nur dann Anwendung, wenn die Herrn Kampont, Genera] -Nostdirektor, . selben den im Ursprungslande gesetzlich oder reglementarisch vorge⸗ welche, nach erfolgtem Austausch ihrer in guter und regelrechter Jorm schriebenen Bedingungen entsprechen. ö ; befundenen Vollmachten, über die nachstehenden Artikel übereingekom Diejenigen Gegenstände, welche den desfallsigen Bedingungen men sind. ͤ 6 i r en, a n ,, e nd gelangen, sollen als rt. 1. Zwischen der deutschen Postverwaltung und der fran⸗ riefe behandelt und demgemäß taxirt werden. . zossoh gehe dn soll , Austausch von, ge—⸗ Das Gewicht einer Sendung mit Zeitungen oder sonstigen Druck ⸗ 1oöhnlichen Briefen, Korresponden karten, rekommandirten Briefen sachen soll ein Kilogramm nicht übersteigen. und anderen rekommandirten Gegenständen, Briefen mit Werthangabe, Als Ausnahme von den vorstehend getroffenen Bestimmungen eitungen und anderen Drucksachen, Waarenproben, Handels oder sollen die Journale Zeitungen und periodischen Werke, welche in Fir ssrshan wen und Manuskripten stattfinden. einem der beiden Länder veröffentlicht und von den Herausgebern an
Der Austausch soll erfolgen: I) direkt vermittelst der bestehenden die i n,. den anderen Landes übersandt werden, nur bis oder einzurichtenden Transportverbindungen jeder Art zwischen den⸗ ur Ausgangsgrenze dẽs Ursprun oslandes frankirt werden und nur jenigen Grenzpunkten der beiden Länder, welche von den gedachten em jenigen Porto unterliegen, welches für die im innern Verkehr des beiden Verwaltungen im gemeinsamen Einverständniß bezeichnet betreffenden Landes versandten Gegenstände gleicher Art festgesetzt ist. werden; Y in geschlossenen Briefpacketen im Transit durch Belgien, Dis in diesem Artikel enthaltenen Bestimmungen beschrän en in und eintrelenden Falls im Tranfik durch Luxemburg, die Niederlande keiner Weise das den beiderseitigen Regierungen zustehende Recht, und die Schweiz. diejen gen im gegenwärtigen Artikel bezeichneten Gegenstände auf ihren
Die Briespackele sollen stets auf dem schnellsten Wege befördert Gebieten nicht befördern oder bestellen zu lassen, in Betreff deren den werden. Sollten mehrere Wege die gleiche H i nn ,., y, , 164 dier m
̃ denden ? i ahl des Weges über⸗ en ihrer Veröffentlichu 1 t llte. 6 der absendenden Verwaltung die ) 9 3 a, n. Das i. für , n, m, 9 Verkehr zin
ie beiderseitigen Postverwaltungen behalten sich vor, diejenigen beiden Ländern wir dis zum, Gewicht von rammen wie folg os di gkkn 3. 1 zu bezeichnen, welche die fesigesetzt: auf drei Groschen bei der Absendung aus Deutschland und gegenseitige Ueberlieferung der Korrespondenzen zu bewirken haben. auf vigtziga Centiwmmen bei der Absendung aus Frankreich,
Art 2. Jede der beiden Verwaltungen, hat durch ihre Tran. ür, Waarenprohen, welche das Gewicht von fünfzig Zrammen portmittel und auf ihre Kosten für die Ueberlieferung der Briefpackeke überschreiten, wird für jedes Mehrgewicht von fünfzig Grammen auf den Eisenbahn-⸗Routen bis zur Grenze ihres Gebiets oder bis zu oder einen Theil von fünfzig Grammen ein Portosatz von dreiviertel irgend einem anderen, demnächst im gemeinsamen Einverständniß Groschen bei der Absendung aus Deutschland und von zehn Centimen festzusetzenden Auswechselun Spunkte zu sorgen. — bei der Absendung aus Fran eich mehr erhoben.
Die Kosten der n nen, auf gewöhnlichen Straßen hat Die in diesem Artikel festgesetzte n,. Taxe findet auf jede Verwaltung bis zu dem Grenzbüreau der anderen Verwaltung Waarenproben nur dann Anwendung wenn ieselben unter Band zu tragen. Die Kontrakte über die Verdingung der einzelnen Post⸗ gelegt ode. anderweit dergestalt verpackt sind daß der Inhalt leicht verbindungen sollen jedoch stets für beide Richtungen abgeschlossen geprüft werden kann. Sie dürfen keinen nn , haben und keine werden und zwar von derjenigen der beiden Verwaltungen, in deren anderen handschriftlichen Vermerke tragen, als die Adresse des Empfãän⸗ Gebiet der die niedrigste Vergütung in Anspruch nehmende Unter⸗ . die ne . des Absenders, Fabrik- oder Handelszeichen,
ummern und Preise. urn n , welche den Kontrakt mit dem Unternehmer ab⸗ Waarenproben, wesche den vorbezeichneten Bedingungen nicht ent- geschlossen hat, foll der anderen Verwaltung ein Duplikat des Kon— , . gelangen, werden wie Briefe
: ehandelt und demgem ! . en,, für den Transit durch Dig enn und in n n, 6 n n n, einer Sendung mit Waarenproben soll 250 Gram⸗
uremburg, die Niederlande und die Schweiz hat jede Ver, men nicht überzteigen, . ; . ; . 5 ö ihr abgesandten Briefpackete zu tragen Indeß Art. 7. Das Porto für Handels⸗ oder Geschäfts papiere für soll die Gesammtheit der Transitkosten zunächst von derjenigen Ver- Korrekturbogen mit handschriftlichen Korrekturen und für Manunstripte waltung ausbezahlt werden, welche die günstigsten Bedingungen von wird bis zum Gewicht von fünfzig Grammen wie folgt festgesetzt: dem, den Transit leistenden Lande erlangt hat, wogegen die andere auf drei Groschen bei der Absendung aus Deutschland und auf vierzig
erstatten hak, welcher für die von ihr Centimen bei der Absendung aus Frankreich. — . . i dne, enk! . 6 ; Für diejenigen Sendungen welche das Gewicht von fünfzig Art. 3. Diesenigen Perfonen, welche gewöhnliche Briefe und Frammen überschreiten, wird für ie Mehrgewicht von fünfzig Korrespondenzkarten aus Seutschland nach Frankreich und Algerien Grammen oder einen Theil von fünfzig Grammen ein Portosatz von oder umgekehrt aus Frankreich und Algerien nach Deutschiand absen! dreiviertel Froschen bei der Absendung aus Deutschland und von zehn den wollen, können nach ihrer Wahl das Porto für solche Briefe und Centimen bei der Absendung aus Frankreich mehr erhohen. . Korrespondenzkarten bis zum Bestimmungsort entrichten oder die Die in diesem Artikel festgesetzte ermäßigte Taxe findet auf die Bezahlung desselben den Empfängern überlassen. r bezeichneten Sendungen nur dann Anwendung, wenn dieselben unter Rekommändirte Briefe und andere rekommandirte Gegenstände Band gelegt sind und keinen Brief oder Permerk enthalten, welche Briefe mit Werthangabe, Handels oder Geschäftspapiere, Waaren⸗ den Charakter einer eigentlichen und persönlichen Korrespondenz trägt. proben, Zeitungen und sonstige Drucksachen müssen stets bis zum Diejenigen Sendungen, welche den werbezeichneten Bedingungen Bestimmüngsorte frgnkirt werden. nicht entsprechen oder ünfrankirt zur Absendung gelangen, werden Art. 4 Das Porto des einfachen Briefes im Verkehr zwischen wie unfrankirte Briefe behandelt und demgemäß tafirt ) Deutschland einerseits und Frankreich und Algerien andererseits wird; , Das Gewicht einer Sendung mit Geschäftspapieren u. s. w. soll wie folgt, festgesetzt: I auf drei Groschen für den frankirten Brief ein Kilogramm nicht übersteigen. : H . aus Deutschland, und auf vierzig Centimen für den frankirten Art 8 Die Korrespondenzen jeder Art, welche aus einem Brief aus Frankreich und Algerien; 2) auf fünf Groschen für den Lande nach dem andern zur Absendung gelangen, können mittelst der unfrankirten Brief nach 3 und auf sehzig Centimen für im Ürsprungslande gültigen Postwerthzeichen frankirt werden. den unfrankirten Brief nach Frankreich und Algerien. Die durch Postwerthzeichen un zurgichend frankirten Korrespondenz⸗ Als Ausnahme von der vorstehenden Bestimmung wird das Gegenstände iwerden wie unfrankirte Briefe taxirt, jedoch nach Abzug Porto des einfachen Briefes im Verkehr zwischen Deutschland und des Werths der vom Absender verwendeten Postmarken. rankreich in denjenigen Fällen, in welchen die Entfernung in gerader Wenn bei Berechnung des vom Empfänger einzuziehenden Portos a wischen der Aufgabe ⸗Postanstalt und der Bestimmungs⸗Post. sich ein Bruchtheil eines halben Groschen oder eines Dezimen ergiebt; . dresßig Kilometer nicht übersteigt, wie folgt, festgesez: I) auf so soll von der deutschen Postverwaltung für den Bruchtheil eines zwei und einen halben Groschen für den a, Brief aus Deutsch⸗ halben Groschen ein halber Groschen und von der französischen Post- land und auf dreißig Centimen sür den krankirten Brief aus Frank⸗ verwaltung für den Bruchtheil eines Dezimen ein voller Dezime er-
ich; i s ür den unfrankirten Brief nach Deutsch; hoben werden. ; . * ᷣ ec ,, für den unfrankirten Brief nach Art. 5. Die Korrespondenzgegenstände jeder Art, wesche im
egen seitigg⸗ Verkehr zwischen den Einwohnern Deutschlands einerseits
Frankxeich. inwohnern Frankreichs und Algeriens andererseits zur Ab=
Als ein einfacher Brief wird ein solcher angesehen, dessen Gewicht und den
n Srammen nicht übersteigt; bei ,, Briefen wird für jed 8 sendung gelangen, können unter Nekommandation abgesandt werden.
tr die rekommandirten Sendungen wird außer dem in den Artikeln 4 5, 6 und 7 festgesetzten Porto bei der Absendung aus
h . * erh ern n, von zehn Grammen oder einen Theil von zehn Gram⸗ men ein einfacher Portosatz mehr erhoben.
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