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tung absendet oder empfängt. Die desfallsi ngen stattfinden, welche die meistbegün ort vermittelnden Verwaltung erhal eie Beförderung wird nur der Korr dienst Angelegenheiten eingeräumt. . mrechnung der in Thalern und Groschen aus- andere deutsche Währungen wird, soweit erfor= deutscher Postverwaltung üblichen Weise be⸗
Art. 17. Die auf den Austau lichen Abrechnungen werden monatlich der beiden Verwaltur pfangenen Briefkarten gegenseitig geprüft und demn abrechnung zusammengefaßt. wird in der Währung des jeni eine Forderung herausstellt. Berlin, wenn eine Forderung für die deu und in We Verwaltung
Art. IS. verwaltung werden im ehenden Artikel 17 e esonderen Dienstvor sind, um die Ausführung des
A 9. Der gegenwärt
ankreich eine feste Gebühr von fun zig Centimen erhoben. Bei der
bsendung aus Deutschland kommt die im inneren Verkehr des Lan⸗ des bestehende Gebühr zur Erhebung. .
Der Absender einer rekommandirten. Sendung kann die Be— schaffung eines Rückscheins verlangen. Die Rückscheine über rekom- mandirte Gegenstände unterliegen nur der im Ursprungslande in Än— wendung kommenden Gebühr.
Art. 10. Die Taxe 5 Briefe mit Werthangabe setzt sich, wie folgt, zusammen: I) aus dem Porto für gewoͤhnliche frankirte Briese von gleichem Gewicht, aus der im vorhergehenden Artikel fest. Henn Rekommandationsgebühr, 3) aus der Gebühr von einem
roschen für je 20 Thaler oder einen Theil von 790 Thalern des an⸗
egebenen Werths bei der Absendung aus Deutschland oder einer
Flond von wan ig Centimen für je 100 Franken oder einen Theil
. . es angegebenen Werths bei der Absendung aus rankreich.
. ö mit Werthangabe soll das Gewicht 250 Grammen ni ersteigen.
62 angegebene Werth darf nicht hoher sein als No0 Thaler oder 10,000 n.
Der in einem Briefe enthaltene Werthbetrag muß vom Absender auf der Adreßseite in der linken oberen Ecke, ohne irgend eine Rasur oder Abänderung, selbst wenn letztere vom Absender anerkannt wäre, angegeben sein.
Die Briefe mit , , müssen unter Kreuzcouvert abge- sandt werden und mit fünf Siegeln verschlossen sein.
Art. 11. Im Falle des Verlustes einer rekommandirten Sen—⸗ dung wird diejenige Verwaltung, in deren Bereich der Verlust statt⸗ gefunden hat, dem Absender, oder eintretenden Falls dem Adresfaten eine Entschädigung zahlen von vierzehn Thalern, wenn die Absendung aus Deutschland . ist, oder von fünfzig Franken, wenn die Ab⸗ sendung aus Frankreich stattgefunden hat. . Im Falle ein Brief mit Werthangabe verloren gehen oder seines 1 earl werden sollte, sei es auf deutschem Gebiete unter
mständen, welche für die deutsche Postverwaltung nach deutschen Gesetzen die Ersaßpflicht zur Folge haben würden, oder auf franzö=
schem Gebiete unter Umständen, welche für die französische Post verwaltung nach französischen Gesetzen die Ersatzpflicht zur Folge haben würden, so hat die verantworlliche Verwaltung dem Absender, oder in Stelle desselben dem Adressaten innerhalb einer Frist von zwei Monaten, vom Tage der Reklamation an gerechnet, den an⸗
egebenen Werth zu zahlen oder zahlen zu lassen, für welchen die im
rtikel 19 festgesetzte Versicherungsgebühr entrichtet ist. Derartige Reklamationen sind jedoch nur zulässig, wenn sie innerhalb sechs Monaten, vom Tage der Aufgabe des betreffenden Briefes an ge— rechnet, erhoben werden. Nach Ablauf die es Termins steht dem Reklamanten ein Anspruch auf Entschädigung nicht ] .
Art. 12. Jede Verwaltung bezieht ungetheil n. Be⸗
träge welche nach Maßgabe der vorhergehenden Art. 4 58, 6, 7. 8, 9 und 10 in ihrem Gebiet erhoben werden.
Es wird ausdrücklich zwischen den kontrahirenden Theilen verein bart, daß die in den , Artikeln bezeichneten Gegenstände, welche richtig bis zum Veslimmungsort frankirt worden sind, unter keinem Vorwande oder Titel in dein Bestimmungslande irgend einer . e oder Gebühr zu Lasten der Empfänger unterworfen werden
ürfen.
Art. 13. Die deutsche Postverwaltung und die franzoͤsische Post verwaltung können sich gegenseitig ehr pn ben, n jeder Art zum Einzeltransit nach und aus n. Ländern überliefern, denen sie zur Vermittelung dienen.
Das deutsch-⸗franzöͤsische Porto bildet keinen Gegenstand der Ab- rechnung zwischen beiden Verwaltungen. Als Ausnahme von der vorstehenden Bestimmung sollen für die Korrespondenzen nach und aus überseeischen Ländern an die transttleistende , d, dieselben Vortosätze vergütet werden, welche für derartige Korrespondenzen im inneren Verkehr dieser Verwaltung erhoben werden.
Die Beträge an fremdem Porto und an Seeporto, welche die deutsche Postverwaltung an die franzöͤsische Postverwaltung zu ver= güten hat sollen nach Maßgabe der dem gegenwärtigen Vertrage bei⸗ gefügten Anlage A berechnet werden.
Die Beträge an fremdem Porto und an Seeporto, welche die französische Postverwallung an die deutsche Postverwaltung zu ver güten hatz sollen nach Maßgabe der dem gegenwärtigen Verkrage bei—⸗ gesügten Anlage B berechnet werden.
ö. wird vereinbart, daß die in den Anlagen A und B ses ge e ten Bedingungen im gemeinsamen Einverständniß der beiden Verwal⸗ tungen abgeändert werden können.
Art. 14. Die Deutsche . und die Französische Postverwaltung werden gegenseitig die geschlossenen Briefpackete be⸗ fördern, welche die eine Verwaltung im Transit durch das Gebiet der anderen Verwaltung absendet oder empfängt. — .
Um eine billige ,, . r den von beiden Theilen ge— leisteten Transit herbeizuführen, so 23 Verwaltung, welche im Laufe eines Vierteljahres an Briefen und Drucksachen ein größeres Gewichtsquantum absendet oder empfängt, als die andere Verwal- tung, dieser letzteren Verwaltung folgende Beträge für das Mehr⸗ 3 als Entschädigung zahlen: sechs Franken für jedes Kilogramm
riefe, und einen Franken für jedes Kilogramm Zeitungen und andere, einer ermsßigten Taxe rr, ,. Sendungen. ; . Es mird indeß vereinbart, daß keine Entschädigung für das viertel⸗ jährliche Mehrgewicht zu zahlen ist, wenn dasselbe nicht mehr beträgt, als 1069 Kilogramme Briefe und 500 Kilogramme Zeitungen und andere Drucksachen.
Die deutsche Postverwaltung und die fange sch Postverwaltung
soll unter te Nation
espondenz
r ge Beförd densenigen Bedin von der den See . 1. 15. Porto in Po Art. 16. edrückten Beträge in erlich, in der bei der wirkt werden. sch der Korrespondenzen bezüg- aufgestellt, und zwar von jeder r der anderen Verwaltung em⸗ Die betreffenden Abrechnungen werden ächst vierteljährlich in eine General= Das Ergebniß der Generalabrechnun en Gebiets festgestellt, ie Saldirun
en für die von
für welches si erfolgt in Wechseln au tsche Verwaltun hieln ö Paris, wenn eine Forderung für die fra entfällt.
entfällt, nzoͤsische
sche Postverwaltung und die französische Post. samen Einverständniß . Form der rwähnten Abrechnungen, sowie alle schriften festsetzen, welche erferderlich gegenwärtigen Vertra ige Vertrag wird so S872 zur Ausführung gebracht werden iben, bis einer der vertragschließenden Jahr im Voraus, seine aufzuheben.
ahres bleibt der Vertrag vollständig in und Saldirung der Abrechnungen iden Länder nach Ablauf des ge⸗=
ng des gegenwärtigen Vertrages werden enden früheren Besi
im vorher weiteren es zu sichern.
r ald als möglich und spätestens am J. Mai 1 und soll so lange gültig ble Theile dem andern, und angekündigt hat, den Vertra
Während dieses letzten Kraft, unbeschadet der Aufste wischen den Verwaltungen de achten Termins.
Vom Tage der Ausführu alle den Postverkehr betre setzungen zwischen den deutschen Staaten o en, eich aufgehoben.
t. 20. Ratifikationen sollen werden.
Zu Urkund de pelter Ausferti schafts versehen
zwar ein
estimmungen und F der Verwaltungen und
enwärtige Vertrag soll ratifizirt und die ald als möglich zu Versailles ausgewechselt
ssen haben die Bevollmächtigten denselben in dop= gung unterzeichnet und mit dem Abdruck ihres Pet˖
So geschehen zu Versailles, den 14. Februar 1872. Arnim. 6 L. S. ampont.
Den Motiven ist folgender Bericht beigefügt:
für Eisenbahnen, Post und Telegra schland und Frankreich geschlossenen vertrag vom 14. Februar 1872.
Nachdem der Friede mit Frank forderte es das Interesse des gegen Krieg unterbrochenen und Frankreich ohne wurden die Postverträg und beziehungsweise und Frankreich andererseit den Krieg aber aufgehoben waren, einstwei Anwendung gebracht.
Bericht des Ausschusses betreffend den zwischen Deut Berlin, den 2. April 1872.
reich wieder hergestellt war, er- seitigen Verkehrs, die durch den eziehungen zwischen Deutschland u diesem Ende ayern, Baden
ostalischen erzug wieder anzuknüpfen. e, welche zwischen Preußen, Fürsten von Thurn und Taxis einerfeits e bestanden hatten, durch en thatsächlich wieder in
Der ssolchergestalt geschaffene Zustand konnte indessen Deutscher n nur als ein vorübergehender modus vivendi thunlichst bald Bedacht zu ge waren der Ausdruck und Vielgestaltigkeit Deutschlands und der Ab- res in Bezug auf die Kommunikationswege ch zur Zeit ihres Abschlu hatten dahin geführ n die deutsch⸗franzöͤsische Korre= ößeren Theile der r Transit durch Frankreich mit e das Maß des internen chritten. Beispielsweise riespaketen transitirende ortugal eine Gebühr Folge war, daß albinsel auf 6 Sgr.
Frankreich lichen Ge⸗
8 vor dem Krie
von vorne herei angesehen werden, nehmen war. Ausfluß der postalischen
hängigkeit, in welcher letzte ür den internationalen Verkehr si Frankreich befand. Diese Verhältni der Ertrag der hohen Portosäße, dene spondenz unterworfen war, zum gr Postverwaltung zußiel, sondern auch d einem System von Abgaben belastet wa französischen Portos zum Theil noch übe
Frankreich für die in geschlossenen
Korrespondenz Deutschlands mit Spanien un von 80 Centimes für 30 Deutschland das für den Brief
auf dessen Beseitigun Denn die gedachten Vertr
tz daß ni anzösischen
Grammes, wovon die Porto nach der pyrenäischen Beim Einzeltra en und jedenfalls ungewöhn zur Anwendung, ein Ver⸗
wereren Briefen b
J erhalten mußte. seinen Tarif mit der verschaͤrft wichtsprogression von 7 zu 73 ches die in der Regel aus sch ĩ ondenz Deutschlands nach den überseeischen Ländern in licher Weise beeintraͤ Ein solcher welche ihn früherer Zei
t brachte
Grammen fahren, wel
estehend Korresp ,
empffind⸗
ältnisse nicht überdauern, hen davon, daß die aus räge den gegenwärtigen staatsrecht= hr entsprechend waren, ͤ rundlagen, auf denen sie e Reichsverwaltung zö den auf Grund des
stand konnte die Ver schaffen hatten. Auch abge datirenden Postv ichen Verhältnissen Deutschland n eine durchgreifende Aenderung der G beruhten, unerläßlich. Die deutsch nicht mit dem Versuche, schon bei
s nicht me
erte deshalb rtikel 17 des
werden gegenseitig die geschlossenen Briefpackete =. lassen, welche die eine Verwaltung milttelst der Seepostrouten der anderen Verwal⸗
Frledensvertrages vom 106. Mai 1871 zu Frankfurt eröffneten Ver⸗
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ndlungen eine den Anforderungen der Gegenwart entsprechende n n H unc über die postalischen Beziehungen mit Frankreich her⸗
beim eren . ie . e der deutschen Postverwaltung bezweckten im Wesentlichen: 2 eines ermäßigten Portos für die deutsch anzösische Korrespondenz, ö, Theilung desselben zwischen in Postverwaltungen und die Verwirklichung des freien Post- transits durch das beiderseitige Gebiet.
Da zu Frankfurt auf dieser Grundlage eine Verständigung mit gran ai nicht zu erreichen war so blieb der deutschen Postverwal fung nur der Ausweg, die Aufhebung des r , , . Zu⸗ n el! und als Folge davon die Einführun des an irungs⸗ wanges bis zur Grenze mit dem 1. Januar 1877 in bessimmte Aüs— (. t zu nehmen. Inzwischen ist es jedoch weiteren in Berlin ange— knüpften und in Paris fortgesetzten Verhandlungen gelungen, zu einem den beiderseitigen Interessen entsprechenden Ergebniß zu kommen.
Nach reiflicher Erwägung konnte die franzoͤsische Regierung ti der Einsicht nicht länger verschließen, daß ein Postvertrag mit Deutsch- land nur auf dem Boden vollstandiger Parität 3 6 war, hieraus folgte von selbst, daß der Antheil beider Reiche an dem gemeinsamen Porto nach gleichem Maß bemessen werden mußte. Der Verschieden heit der internen Posttaren und den finanziellen Bedürfnissen Frank. reichs konnte wohl in Bezug auf die Höhe des internationalen Ta- rifs, nicht aber in Bezug auf das Prinzip der Portotheilung Rechnung getragen werden. .
Auch hinsichtlich des Transits zeigte sich die französische Regie⸗˖ rung einer freieren Auffassung zugang Die hohen Transitgebühren, seit lange schon ein Gegenstand der Beschwerde der auswärtigen Post⸗ verwaltungen, hatten diese mit e mn, dahin gefuhrt das sranzösische Gebiet möglichst zu umgehen. Der Transit durch Frank reich war in seiner natürlichen Entwickelung gehemmt und überall in sichtlicher Abnahme begriffen. In besonderer Reziehung zu Deutsch · land enthielten die . Verhältnisse für Frankreich keinen Anlaß, die angebotene Gleichstellung abzulehnen. ar Deutschland
r den Postverkehr mit Spanien und Portugal auf den Transtt durch
ankreich angewiesen, so bedurfte Frankreich in gleichem, wenn nicht in höherem Maße für seine umfangreiche Korrespondenz nach den nordischen Reichen, nach Rußland näch Oesterreich und einem Theile der Schweiz, des Transits durch Deutschland. Hierbei kam der Um⸗ stand noch wesentlich in Betracht, daß die zwischen Oesterreich, be- iehungsweise der Schweiz und den deutschen Postverwaltungen be⸗ ehenden Postverträge sich auf Elsaß und Lothringen nicht ersireckten,
leichterungen des Er it durch dieses gand für die Korrespondenz mit 9e g, daher nur im Wege einer Verständigung mit Deutsch⸗ land erreichbar waren. ;
Diese Gesichtspunkte, sowie die allgemeine e,, daß Frank. reich durch beharrliches Festhalten an Grundsätzen, welche mit den Anschauungen unserer Zeit und den Bedürfnissen der Volker nach er- leichterten Verkehrs beziehungen in unläugbarem Widerspruche stehen, sich unvermeidlich in eine isolirte Lage bringen würde, haben schließ lich zu der Einigung geführt, deren Ergebniß in dem Postvertrage 2 1 Februar nunmehr der Genehmigung des Bundesraths unter⸗ breitet ist.
Nach Inhalt dieses Vertrages wird
1) * e a en sche . welches bisher . den größeren Theil Deutschlands 45 für die Rheinlande 33 Groschen be— rug, auf den Satz von 3 Groschen ermäßigt. Einer weiteren Herab⸗ hung wie sie deutscherseits gewünscht und lebhaft befürwortet ward, glaubte die feanzösische , , n. welche ihr internes Porto in neuerer Zeit von 20 auf Centimes erhöht hat, aus finanziellen Gründen nicht beitreten zu können. Man ist jedoch übereingekommen, 63 die Verhältnisse es gestatten, das internationale Porto auf d
3 Groschen zu ermäßigen, einen Satz, der gegenwärtig schon au 41 Ent ö 30 Kilometer ö gerader . nil überschreiten, zur Anwendung kommen soll. . .
27 Die bisherige Art der Portotheilung wird beseitigt. Jede der beiden Posto erwaltungen behält das Porto, welches sie ö. die deutsche Verwaltung mithin das Porto für die frankirten Briefe nach
ankreich und die unfrankirten Briefe aus Frankreich, die französische
erwaltung umgekehrt das Porto für die frankirten Briefe nach Deutschland und die unfrankirten Briefe aus Deutschland. Diese Regelung kommt im Effekte einer ö . leich, hat aber vor dieser den nicht zu unterschätzenden Vorzug, daß sie die gegenseitige Abrechnung und alle mit derselben verbundenen Weit läufigkeiten überflüssig macht. Es wird hiermit ein Verfahren, dessen Zweckmäßigkeit im deutsch-ͤsterreichischen Postverkehr seit einer Reihe von Jahren erprobt ist, auf ein größeres internationales Gehiet aus⸗ — 6 und 6 i wesentliche Vereinfachung der administrativen
eziehungen ermöglicht.
6 1 die i n des Systems fiskalischer Ausnutzung des Tran sitverkehrs tritt der Grundsatz gegenseitiger Transitfreiheit, mit einem mäßigen Entschädigungssatze für das Mehrgewicht, welches sich nach vierteljährlicher Abrechnung für die in ge . Packeten befor derten Briefe und Drucksachen zu Gunsten des einen oder anderen Staates ergeben wird. Der Einzeltransit unterliegt hinsichtlich der Taxe, Theilung und Progression denselben Grundsätzen, welche für die internationale Korrespondenz angenommen sind, mithin tritt dem Tarife derselben lediglich das Porto des dritten Staates hinzu. Aus⸗ gengmmen hiervon ist jedoch die Korrespondenz nach den überseeischen Ländern, für welche dem transitleistenden Staate die Portosätze vergütet werden, welche dieser Staat im eigenen Verkehr mit jenen Ländern erhebt. So wenig die Beschränkungen erwünscht sein können, welche hiernach die Transitfreiheit noch erleiden wird, ist doch der, Fortschritt nicht zu verkennen, der in dem System der gegen⸗ seitigen Kompensation mit Rücksicht auf die freie Bewegung in dem Vertragsabschluß mit fremden Staaten liegt. Schon das ist für die
internationalen Bezichungen ein wesentlicher Gewinn, daß das Moment der Länge der Transitrouten und r,, em,, m, der Transporte fortan aus der Berechnung schwindet, daß auf die . der Lonkurrenzlinien und alle jene Umstände, welche nach dem bisherigen System eine oft bis in das Kleinliche gehende . er speziellen Verhältnisse der einzelnin Routen und ein stetes Mark⸗ ten über die Transitsätze nothwendi machten, keine Rücksicht mehr zu nehmen ist. Wichtiger noch ist, daß, während beide Reiche in der Gegenseitigkeit der Dienstleisfungen die Ausgleichung ihrer nn finden, sie zugleich in die Lage gebracht werden, ihren Postve ehr mit anderen Nationen nach 2 Richtungen hin von den in hohen Abgaben immer liegenden Hemmnissen zu befreien. Die deutsche Postverwaltung wird hierdurch in den Stand gesetzt, das
orto nach Spanien und Portugal auf die Hälfte des bestehenden
abes zu ermäßigen. Aus dem Vertrage resultirt für Deutschland ferner die Möglichkeit, für die Korrespondenz mit England die Route über Calais wieder zu benutzen, die wegen der hohen französischen Transitgebühren dem Brieftransporte fast ganz verschlossen war. In
leichen wird es zulässig sein, die deutsch⸗amerlkanischen Dampfschiffs· inien auch auf dem Wege über Havre, wo mehrere ihrer Schiffe regelmäßig , . zu benutzen.
Dem mit Amerika korrespondirenden deutschen Publikum wird dadurch ein Zeitgewinn von etwa 24 Stunden ermöglicht, der na⸗ mentlich für die Handelsbeziehungen von wesentlicher Bedcutung werden kann. . ͤ
Nach vorstehenden Bemerkungen wird zu den einzelnen Vertrags- , , n. nur Folgendes erläuternd hinzuzufügen sein;
Art. hat der, r Abtragung durch einen Exypreßboten be⸗ stimmten Sendungen keine Erwähnung gethan, weil dieselben in
rankreich zur Zeit noch unbefannt sind. In Deutschland wird ihr
utzen mehr und mehr gewürdigt, wie aus der Thatsache erhellt, daß im Jahre 1871 im Gebiet der Reichs ⸗Po verwaltung 860 9090 Expreß⸗ sendungen durch die Post befördert worden. Die 6. egie⸗ rung, hierauf aufmerksam gemacht, hat verheißen, dieser Einrichtung eine n,, m, Prüfung zuzuwenden, und eventuell deren Einführung vorzubereiten.
. die Postanweisungen sind im Art.] nicht nn . Ihre Zulassung hat in Rücksicht auf die in Frankreich bestehenden Geldver. hältnisse zur Zeit noch beanstandet werden müssen. Sobald aber die y in Frankreich vollständig wiederhergestellt ist, wird auch mit i , . der , . vorgegangen werden, für wel⸗ chen Fall 3 und Verfahren mit der französischen Postverwaltung im Voraus vereinbart worden sind.
Art. 4. Sowohl im internen Postverkehr Deutschlands, als auch in den meisten neueren i g fn ist ein Maximalgewicht von 15 Grammen für den einfachen Brief angenommen. Da jedoch der französische Tarif, abweichend von dieser Gewohnheit, im inneren Verkehr Frankreichs das Gewicht des einfachen Briefes auf 16 Gram men beschränkt hat, so - sah sich die deutsche Postwverwaltung zu ihrem lebhaften Bedauern genöthigt, diese beengende Gewichtsprogression auch für den internationalen 53 anzunehmen. .
Art. 5. Das bisherige Porto von * Groschen für Drucksachen ist auf den Wunsch der gen, ösischen Regierung unverändert beibe⸗ halten, dagegen ist die le he err fh. von 40 Grammen auf 50 Grammen ausgedehnt, insoweit also eine Erleichterung bewirkt.
Art. 6 Das Porto für Waarenproben betrug bisher Groschen oder 10 Centimes für 490 Grammen. Da in Folge dieses niedrigen Satzes zu viele kleine Packete mißbräuchlich auf die Post gelangt
nd, so hat Frankreich jene Taxe für seinen internen Verkehr auf
Centimes erhöht. Nach diesem Vorgange war es unvermeidlich, die internationale Tage für Waarenproben auf 3 Groschen für die ersten 59 Grammen mit einer alsdann eintretenden Ermäßigung auf Groschen für jede weiteren 50 Grammen festzusetzen.
Art. 9. nf . der rekommandirten Sendungen, welche dem französischen Postwesen bisher fremd waren, hat dieses sich den diesseitigen Vorschlägen angeschlossen. Die Rekommandirung wird demna auch bei Drucksachen, Waarenproben und Geschäftspapieren ulässig sein.
; ch vorstehenden Erläuterungen kann der Ausschuß dem Bundes- rathe nur empfehlen: .
dem vorgelegten Vertrage die Zustimmung zu ertheilen. Stephan. Hofmann. . Ruhstrat. v. Krosigk.
rüger.
— Aus den dem Reichstage vorgelegten Spezialetats für das Jahr 1873 theilen wir folgende weitere Auszüge mit:
Der Etat des Reichskanzler⸗Amts pro 1873 schließt mit 180 3 Einnahmen, wie derjenige pro 1872. Die . sind 631698 Thlr. dauernde (gegen 1872 4 60,160 566 und an ein⸗ maligen außerordentlichen 350, 000 Thlr. Kosten der , des Deutschen Reichs an der Wiener Weltausstellung 1873, 2. Nate, und 20990 Thlr. zur Vervollständigung der technischen Einrichtungen inner-
alb des Gebäudes der Normal ⸗Eichungs⸗ Kommission. Die ortlaufenden Ausgaben sind: 1) Besoldungen 131,060 Thlr. 32260 Thlr.). Die Erhöhungen gegen den Etat 1872 sind meist durch Vermehrung des Beamtenpersonals (um 1 Direktor, 3 vortragende Räthe, 5 expedirende Sekretäre 3c veranlaßt. 2 Andere persoönliche Ausgaben 850 Thlr. CK 2009 Thlr.). 3) Sächliche Ausgaben 20 000 Thlr. (— 2500 Thlr.), 4) Unterhaltung des Dienstgebäudes und des Gartens 1000 Thlr. (wie 1872). 5) Kontrole der Zölle und Verbrauchssteuern 133 809 Thlr. (* 7200 Thlr.). 6. Statistisches Amt 29 760 Thlr. (neu). 6. Normal ⸗ Eichungs : Kommission M750 Thlr. 9 2500 Thlr.). 8) Verwaltung der Reichsschuld 1700 Thlr. wie 872). Y Penslonen und Unterstüßungen 152400 Thlr. (4 3000 Thlr.. 10 Abfindungen in Folge Aufhebung der Elbzölle Hio38 Thlr. (wie