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ankreich eine feste Gebühr von fünfzig Centimen erhoben. Bei der ] tung absendet oder empfängt. Die desfallsige Beförd soll unter lungen eine den Anforderungen der Gegenwart entsprechende internationalen Beziehungen ein wesentlicher Gewinn, daß das Moment . aus Deutschland kommt 1 im inneren Verkehr des Lan⸗ . Bedingungen stattfinden, welche ö meistbegünstigte Nation nn nk über die e mn, Denen mit Frankreich her ⸗ der Länge der Transitrouten und der 2 der Transporte des bestehende Gebühr zur Erhebung. . von der den See 22 vermittelnden Verwaltung erhalten hat. beizufũühren. fortan aus der Berechnung schwindet, daß auf die Dem nn der Der Absender einer rekommandirten Sendung kann die Be— Art. 15. Portofreie Beförderung wird nur der Korrespondenz 6 , e der deutschen , , bezweckten im Konkurrenzlinien und alle jene Umstände, welche nach dem bisherigen schaffung Fines Räckscheins verlangen. Die Rüchcheine über rekom. in Pestdienst. Angelegenheiten eingeräumt, Wesentlichen 3 Rines ermäßigten Porto für die deutsch. System elne oft bis in das Kicinliche gehende Abwägun 8 mandirte Gegenstände unterliegen nur der im Ursprungslande in Än. Art. 16. Die Umrechnung der in Thalern und Groschen aus— anzöfische Korrespondenz, halbschiedliche heilung desselben zwischen speiigllen Verhaältnisse der einzelnin Routen und ein sietes Mart. wendung kommenden Gebühr. 6 Beträge in andere deutsche Währungen wird, soweit erfor= ed Postverwaltungen und die Verwirklichung des freien Post. ten über die Transitsätze nothwendi machten, keine Ruͤcksicht mehr zu Art. 10. Die Taxe für Briefe mit Werthangabe setzt chr wie derlich, in der bei der deutschen Postverwaltung üblichen Weise be⸗ transits durch das beiderseitige Gebiet. nehmen ist. 4 noch ist, daß. während beide Reiche in der folgt, zusammen 1) aus dem Porto für gewöhnliche frantirle Briefe wirkt werden. ) Da zu Frankfurt auf Hess Grundlage eine Verständigung mit Gegenseitigkeit der Dienstleistungen die Ausgleichung ihrer Interesfen von gleichem Gewicht. 2) aus der im vorhergehenden Artikel ft. Art. 17 Die auf den Austausch der Korrespondenzen bezüg- Frankreich nicht zu erreichen war, so blieb der deutschen Postverwal⸗ finden, sie zugleich in die Lage gebracht werden, ihren Postveriehr Sen Rekommandationsgebühr, 3) aus der Gebühr von einem lichen Abrechnungen werden monatlich aufgestellt, und zwar von jeder fung nur der Ausweg, die Aufhebung des postvertragsmäßigen Zu. mit anderen Nationen nach ve chiedenen Richtungen hin von den in roschen für je 20 Thaler oder einen Theil von 290 Thalern des an- der beiden Verwaltungen für die von der anderen Verwaltung em sandes und als Folge davon die Einführung des F e. hohen Abgaben immer liegenden Hemmnissen zu befreien. Die . Werths bei der Absendung aus Deutschland oder einer pfangenen Brieftartenschlüsse. Die betreffenden Abrechnungen werden wanges bis zur Grenze mit dem 1. Januar 1873 in besüimmte Ams. deutsche Postverwaltung wird hierdurch in. den Stand gesßt, Das ebühr von jwanzig Centimen für je 100 Franken oder einen Theil gegenseitig geprüft und demnächst vierteljährlich in eine General- . t zu nehmen. Inzwischen ist es jedoch weiteren in Berlin ange— i. nach Spanien und Portugal auf die Hälfte des bestehenden Bon é Franken des angegebenen Werths bei der Abäsendung aus abrechnung zufgimmengefaßt. Das Ergebniß der Generalabrechnun inn und in Paris fortgeseßten Verhandlungen gelungen, ju Satzes zu ermäßigen. Aus dem Vertrage resultirt für Deutschland Frankreich. ; . ⸗ wird in der Währung desjeni en Gebiets festgestellt, für welches si einem den beiderseitigen Interessen entsprechenden Ergebniß zu kommen. ferner die Möglichkeit, für die Korrespondenz mit England die Route Bei Briefen mit Werthangabe soll das Gewicht 230 Grammen eine Forderung herausstellt. ie Saldirung erfolgt in Wechseln au Nach reiflicher Erwägung konnte die franzoöͤsische Regierung 6 über Calais wieder zu benutzen, die wegen der hohen franzöfischen nicht übersteigen. . ö. Berlin, wenn eine orderung für die deutsche Verwaltung entfällt, der Einsicht nicht länger verschließen, daß ein Postvertrag mit Deutsch⸗ Transitgebühren dem Brieftransporte fast ganz verschlossen war. In- Der ö Werth darf nicht höher sein als 00 Thaler und in Wechseln auf Paris, wenn eine Forderung für die französische land nur auf dem Boden vollstandiger Parität mög i war, hieraus fie ben wird es zulässig sein, die deutsch⸗amerikanischen Bampfschfffs. oder 10M Franken. Verwaltung entfällt. ; solgte von selbst, daß der Antheil beider Neiche an dem gemeinsamen linien auch auf dem Wege über Havre, wo mehrere fhrer Schiffe Der in einem Briefe enthaltene Werthbetrag muß vom Absender Art. 18. Die deutsche Postverwaltung und die französische Post- Porto nach gleichem Maß bemessen werden mußte. Der Verschieden. regelmäßig an egen zu benutzen. auf der. Adreßseite in der linken oberen Ecke ohne irgend eine Fafur verwaltung werden im gemeinsamen Einverständniß die Form der heit der internen Posttagen und den finanziellen Bedurfniffen Frank. Dem mit Amerika korresponditenden deutschen Publikum wird oder Abänderung, selbst wenn letztere vom Absender anerkannt ware, im e,, . Artikel 17 erwähnten Abrechnungen, sowie alle reichs konnte wohl in Bezug auf die Höhe des internationalen Ta. dadurch ein Zeitgewinn von etwa 24 Stunden ermöglicht, der na⸗ angegeben sein. weiteren besonderen Dienstvorschriften festscken, welche erforderlich ifs nicht aber in Bezug auf das Prinzip der Portotheilung mentlich für die Handelsbeziehungen von wesentlicher Bedeutung Die Briefe mit Werthangaben müssen unter Kreuzcouvert abge⸗ sind, um die Ausführung des gegenwärtigen Vertrages zu sichern. Rechnung getragen werden. werden kann. sandt werden und mit fünf Siegeln verschlossen sein. . Art. 19. Der gegenwärtige Vertrag wird sobald als möglich Auch hinsichtlich des Transits zeigte sich die französische Regie. Nach vorstehenden Bemerkungen wird zu den einzelnen Vertrags- Art. 11. Im Falle des Verlustes einer rekommandirten Sen. und spätestens am . Mai 1872 zur Ausführung gebracht werden rung einer freieren Auffassung zugänglich. Die . Transitgebühren, a, , n. nur Folgendes erläuternd hinzuzufügen sein: dung wird diejenige Verwaltung, in deren Bereich der Verlust . und soll so lange gültig bleiben, bis einer der vertragschließenden seit lange schon ein Gegenstand der . er auswärtigen Post⸗ Art. hat der, ir Abtragung durch einen Expreßboten be⸗ gefunden hat, deni Absender, oder eintretenden Falls dem zidresfaten Theile dem andern, und? zwar ein Jahr im Voraus, seine Absicht verwaltungen, hatten diese mit e, , . dahin gern hrh das stimmten Sendungen keine Erwähnung gethan, welf dieselben in eine Entschädigung k len von vierzehn Thalern, wenn die Absendung angetündigt hat, den Vertrag aufzuheben. französische Gebiet möglichst zu umgehen. Ber Transit durch Frank— rn reich zur Zeit noch unbekannt sind. In Deutschland wird ihr aus Deutschland erfolgt ist, oder von fünfzig Franken, wenn die Ab⸗ Während dieses letzten Jahres bleibt der Vertrag vollständig in reich war in seiner natürlichen Entwickelung gehemmt und überall utzen mehr und mehr gewürdigt, wie aus der Thatfache erhellt, daß sendung aus Frankreich stattgefunden hat. . Kraft, unbeschadet der e n,, und Saldirung der Abrechnungen in sitlicher Abnahme begriffen. In besonderer Lieziehung zu Deutsch. im Jahre i571 im Gebiet der Reichs ⸗Postverwaltung Sõbh , oo Ser. Im Falle ein Brief mit Werthangabe verloren gehen oder seines zwischen den Verwaltungen der beiden Länder nach Biblan er ge land enthielten die . Verhältnisse für Frankreich keinen sendungen durch die . befördert worden. Die ö egie· nhalts beraubt werden sollte, sei H auf deutschem Gebiete unter dachten Termins. . . Anlaß, Die angebotene Gleichstellung abzulehnen. War Deutschland rung, hierauf aufmerkfam gemacht, hat verheißen, bieser Einrichtung mständen, welche für die deutsche Postverwaltung nach deutschen Vom Tage der Ausführung des gegenwärtigen Vertrages werden ür den Postverkehr mit Spanien und Portugal auf den Transit durch eine eingehende Prüfung zuzuwenden, und eventuell deren Einführung Hescen die Ersatzpfsicht zur Folge haben würden, pder auf franzs. alle den Postberkehr betreffenden früheren Bestimmungen und Fest. a l. angewiesen, so bedurfte Frankreich in gleichem, wenn nicht vorzubereiten. . ᷣ ; sischem Gebiete unter Umständen, welche für die französische Post· seßun en zwischen den deutschen Staaten oder Verwaltungen und in höherem Maße für seine umfangreiche Korrespondenz nach den Auch die Postgnweisungen sind im Art.! nicht uf fügt. Ihre verwaltung nach französischen Gesegen die er r iich zur Folge Frankreich aufgehoben. . nordischen Reichen nach Rußland, nach Oesterreich und einem Theile Zulaffung hat in Rücksicht auf die in Frankreich bestehenden Geldver= haben würden, so hat die verantwortliche Verwaltung dem Absender, Art. 20. Der , Vertrag oll. ratifizirt und die der Schweiz des Fransits durch Deutschland. Hierbei kam der Um. baältnisfe zur Zeit noch beansiandet werden mäsfen. Sobald aber die oder in Stelle desselben dem Adressaten innerhalb einer Frist von Ratifitationen soslen so bald als möglich zu Versailles ausgewechselt stand noch wesentlich in Betracht, daß die zwischen Oesterreich, be. Vn dalla in Frankreich vollftändig wiederhergestellt ist, wird auch zwei Monaten, vom Tage der Reklamation an ene, den an werden. ,. der Schweiz und den deutschen Postverwaltungen be⸗ mit . der ,, . werden, für wel-
egebenen Werth zu zahlen oder zahlen zu lassen, für welchen die im Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten denselben in dop- chenden Postverträge sich auf Elsaß und Lothringen nicht ersireckten, chen Fall und Verfahren mit der französischen Postwerwaltung gr 19 festgesetzte Versicherungsgebühr entrichtet ist. Derartige pelter Ausfertigung unterzeichnet und mit dem Abdruck ihres Per- 2 = des Ee e 1 dieses Land für die Korrespondenz im Voraus vereinbart worden sind. Neklamationen sind jedoch nur zulässig; wenn sie innerhalb sechs schafts versehen. mit 9e g, daher nur im Wege einer Verständigung mit Deutsch⸗ Art. 4 Sowohl im internen Postverkehr Deutschlands, als auch Monaten, vom Tage der Aufgabe des betreffenden Briefes an ge— So geschehen zu Versailles, den 14. Februar 1872. land erreichbar waren. in den meisten neueren 6 ist ein Marlmalgewicht von rechnet, erhoben werden. Nach 66 dieses Termins steht dem Arnim. ,. Diese Gesichtspunkte, sowie die allgemeine i daß Frank. 15 Ergmmen für den einfachen Brief angenemmen. Da jedoch der Reklamanten ein Anspruch auf Entschädigung nicht . . (L. S) L. S.) keich durch beharrliches Festhalten an Grundsätzen, welche mit den franjösische Tarif, abweichend von diefer Gewohnheit, im inneren
Art. 12. Jede Verwaltung bezieht ungetheil , Be⸗ Remusat. G. Nampont. Anschauungen unserer Zeit und den Bedürfnissen der Völker nach er Verkehr Frankreichs das Gewicht des einfachen Briefes auf j0 Gram— träge, welche nach Maßgabe der vorhergehenden Art. 4 58, 6, 7 8 9 (L. S.) L. S. leichterten Verkehrsbezichungen in unläugharem Widerspruche stehen, men beschränkt hat, so- sah sich die deutsche Postverwaltung zu ihrem und 19 in ihrem Gebiet erhoben werden. ; ( ; (Gch unvermeidlich in eine isolirte Lage bringen würde, haben schließ lebhaften Bedauern genöthigt, diese beengende Gewichtsprogression auch
Ez wird ausdrücklich zwischen den kontrahirenden Theilen verein lich zu der Einigung geführt, deren Ergebniß in dem Postvertrage für den internationalen eg . , , Dm,
orto von z Groschen für Drucksachen welche richtig bis zum Bestimmungsort frankirt worden find, unter Bericht des Ausschusses für Eisenbahnen, Post und Telegraphen itet ist. ist auf den Wunsch der französischen Regierung unverändert beibe⸗ keinem Vormwwande oder Titel in dem Bestimmungslande irgend einer betreffend den zwischen Deulschland und Frankreich e, os! a, Inhalt dieses Vertrages wird . dagegen h die Gewichtsprogression von 140 Grammen auf Dare oder Gebühr zu Lasten der Empfänger unterworfen werden vertrag vom 14. Fehrugr 187. ) das e m. sche i,, welches bisher für den 50 Grammen ausgedehnt insoweit aiso eine Erleichterung bewirkt. uürfen. ; . Berlin, den 2. April 1872. größeren Theil Deutschlands 45, für die Rheinlande 33 Groschen be⸗ Art. 6 Das Porto für Waarenproben betrug bisher . Groschen
Art. 13. Die deutsche e n g nen, und die franzöͤsische Post ˖ Nachdem der Friede mit Frankreich wieder hergestellt war, er- rug, auf den Satz von 3 Groschen ermäßigt; Einer weiteren Herah.- oder 10 Cintimes für 4 Grammen. . Da in Folge die ses niedrigen , koͤnnen sich in nn Korrespendenzen jeder Art zum forderte es das Interesse des gegen it igen Verkehrs, die durch den sctüng, wie sie deutscherseits gewünscht und lebhaft befürwortet ward, Saßes zu viele keine Packete mißbräuchsich auf die Post gelangt Linzeltransit nach und aus selchen Ländern Üüberliefern, denen sie zur Krieg unterbrochenen postalischen Beziehlingen zwischen Deutschland glaubte Re feanzösische Negerung, welche ihr internes Porto in sind, so hat Frankreich jene Tare für feinen internen Verkehr. auf Vermittelung dienen. . : und Frankreich ohne Verzug iwieder anzuknüpfen. Zu diesem Ende neuerer Zeit von 20 auf ö. Tentimes erhöht hat, aus finanziellen Centimes erhoht. Nach diesem Vorgange war es unvermeidlich,
Das deutsch französische Norte bildet keinen Gegenstand der Ab. wurden die Postverträge, welche zwischen Preußen, ayern, Baden Gründen nicht beitreten zu können. Man ist jedoch übereingekommen die internationale Tage für Wagrenproben auf 3 Groschen für dle rechnung zwischen beiden Verwaltungen. Als Au§nahme von der und beziehungsweife dem Füͤrsten von Thurn und Taxis einerseits obald die Verhältnisse es gestatten, das internationgle Porto auf ersten 59 Grammen mit einer alsdann eintrelenden Ermäßigung auf vorstehenden Bestimmung sollen für die Korrespondenzen nach und und Frankreich andererseits vor dem Kriege bestanden hatten, durch 5 Groschen zu ermäßigen, einen Satz, der gegenwärtig schon ö. Groschen für jede weiteren 50 Grammen festzusetzen. aus überseeischen Ländern an die transitleistende Verwallung diefelben den Krieg aber aufgehoben waren, einstweilen thatsächlich wieder in diejenigen , welche 30 Kilometer in gerader Linie nich Art. 9. Hinsichtlich der rekommandirten Sendungen, welche Portosätze vergütet werden welche für derartige Korrespondenzen im Anwendung gebracht, . überschreiten, zur Anwendung kommen soll. dem französischen Postwesen bisher fremd waren, hat dleses sich den inneren Verkehr dieser Verwaltung erhoben werden. Der lsolchergestalt geschaffene Zustand konnte indessen Deutscher⸗ 9 Die bisherige Art der Portotheilung wird beseitigt, Jede diesseitigen Vorschlägen angeschlossen. Die Rekommandirung wird
Die Beträge an fremdem Porto und an Seeporto, welche die seits von vorne herein nur als ein vorübergehender modus vivendi der beiden Postv erwaltungen behält das Porto, welches sie erhebt, die demnach auch bei Drucksachen, Waarenproben und Geschäftspapieren deutsche Po . an die franzoͤsische Postverwaltung zu ver angesehen werden, auf dessen Beseitigung thunlichst bald Bedacht zu deutsche Verwaltung mithin das Porto für die frankirten Briefe nach zulässig sein. güten hats sollen nach Maßgabe der dem gegenwärtigen Vertrage bei. nehmen war. Denn die gedachten Verträge waren der Ausdruck und ankreich und die unfrankirten Briefe aus Frankreich, die franzöͤsische Nach vorstehenden Erläuterungen kann der Ausschuß dem Bundes- gefügten Anlage A berechnet werden. Ausfluß, der postalischen Vielgestaltigkeit Deutschlands und der Ab⸗ erwaltung umgekehrt das Porto für die frankirten Briefe nach rathe nur empfehlen: . .
Die Beträge an fremdem Porto und an Seeporto, welche die än gkeit in welcher letzteres in 5 auf die Kommunitgtionswege Deutschland und die unfrankirten Briefe aus Deutschland. Diese dem vorgelegten Vertrage die Zustimmung zu ertheilen. französische Postverwaltung an die deutsche Postverwaltung zu ver⸗ für den internationalen Verkehr sich zur Zeit ihres rf nge zu Regelung kommt im Effekte einer halbschiedlichen Portotheilung gleich Stephan. Hofmann. Hecrwart. Ruhstrat. v. Krosigk. güten hatz sollen nach Maßgabe der dem gegenwärtigen Vertrage bei, Frankreich befänd. Diese Verhältnisse hatten dahin geführt, daß nicht hat aber vor dieser den nicht zu unterschätzenden Vorzug, daß sᷣ die Krüger. gefü nd ie B ler rn ö ginlagen A und B sesigesent 1 k g. gegenseitige Abrechnung und alle 1 ir e n ö 3
vird vereinbart, daß die in den Anlage n estgesetzten / größeren Theile der franzoͤsischen ; rflüssig macht. Es wird hiermit ein ahren, dessen Bedingungen im gemelnsa nen Ein? M nf der beiden . Postverwaltung zufiel, sondern auch der Transit durch Frankreich mit Ein en gr. K fen e. G Aus den k Le. 23 tungen abgeändert werden können. ᷣ einem System von Abgaben belastet war, welche das Maß des internen don Jahren erprobt ist, auf ein größeres internationales Gebiet auß. für das Jahr 1873 hei en wir folgende we luszug .
Art. 14. Die Deutsche , ,. und die Französische , . Portes zum Theil noch überschritten. Beispiel sweife edehnt und damit eine wesentliche Vereinfachung der administrativen Der Etat des Reichskanzler⸗Amts pro 1873 schließt mit Postverwaltung werden gegenseitig die geschlossenen Briefpackete be⸗ erhob Frankreich für die in geschlossenen Briefpaketen transitirende . ermöglicht. 180 Thlr. Einnahmen, wie . pro 1872. Die Ausgaben sind fördern, welche die eine Verwaltung im Transit durch das Gebiet der Korrespondenz Deutschlands mit Spanien und ortugal eine Gebühr 3) An die Stelle des Systems fiskalischer Ausnutzung des Tran⸗˖ 631698 Thlr. dauernde (gegen 1872 4 60160 6 und an ein⸗ anderen Verwaltung absendet oder empfängt. . . kon 60. Centimes für 30 Grammes, wovon die Folge war, daß sitverkehrs tritt der Grundsaßz gegenseitiger Transitfreiheit, mit einem maligen außerordentlichen 56000 Thlr. Kosten der then gung des
Um eine billige e, ,,, , ö. den pon beiden Theilen ge. Deutschland das Porto nach der pyrenäischen Halbinseh' auf 6 Sgr. mäßigen Entschädigungssatze für das Mehrgewicht, welches sich nach Deutschen Reichs an der Wiener Weltausstellung 1875, 2. Rate, und leisteten Transit herbeizuführen, so air, Verwaltung, welche im für den Brief erhallen mußte. Beini Einzeltranstt brachte Frankreich an erm. Abrechnung für die in 1 lossenen Packeten beför - 20900 Thlr. zur Vervollständigung der technischen Einrichtungen inner- Laufe eines Vierteljahres an Briefen und Dru achen ein . seinen Tarif mit der verschärften und jedenfalls ungewöhnlichen Ge⸗ derten Briefe und Drucksachen zu Gunsten des einen oder anderen halb des Gebäudes ber Normal Eichungs Kommiffion. Die Bewichtsquantum absendet oder empfängt, als die andere Verwal- wichtsprogression von 73 z 77 Grammien zur Anwendung, ein Ver⸗ Staates ergeben wird. Der Einzeltransit unterliegt hinsichtlich der fortlaufenden Ausgaben sind: 1) Besoldungen 131000. Thlr. tung die ser letteren Verwaltung folgende Beträge für das Mehr. fahren, mwöeiches die in' der Regel aus schröereren Briefen bestehende Taxe, Theilung und Progression denselben Green Ci n welche für ( 326360 Thlr.). Die Erhöhungen gegen den Etat 1872 sind meist ö als Entschädigung zahlen; sechs Franken für jedes Kilogramm Korresponden; Deutschlands nach den überseeischen Ländern in empfind- die internatignale Korrespondenz angenommen sind, mithin tritt dem durch Vermehrung des Begmtenpersonals lum 1 Direktor 3 vortragende
zriefe, und einen Franken für jedes Kilogramm Zeitungen und andere, licher Weise beeintraͤchtigte. J Tarife derselben lediglich das Porto des dritten Staates hinzu. Aus. Väthe, 5 expedirende Sekretäre 4 veranlaßt. 2 Andere persönliche einer ermäßigten Taxe . Sendungen. . . Ein solcher ö. konnte die , nicht überdauern, genommen hiervon ist jedoch die Korrespondenz nach den überseeischen Ausgaben he Thlr. Ct. 2009 Thlr). 3) Sächliche Ausgaben uss würd indeß Vereinbart, daß keine Entschädigung für das viertel = welche ihn geschaffen hatten. Auch abgesehen davon, daß die aus Ländern, für welche dem transitleistenden Staate die Portosäßze 20000 Thlr. -= 00 Thlr.), c Unterhaltung des. Dienstgebäudes jährliche Mehrgewicht n sahlen ist⸗ wbenn daffelbe nicht mehr beträgt, früherer Zeil datitenden Poterträge den gegenwartigen staatsrecht· vergütet werden, welche dieser Staat im eigenen Verkehr mit jenen und des Gartens 1900 Thlr. (wie 1332). 3) Kontrole der Zölle und als 109 Kilogramme Briefe und 500 Kilogramme Zeitungen und i, Verhältnissen Deutschlands nicht mehr entsprechend waren, Ländern erhebt. So wenig die Beschränkungen erwünscht sein Verbrauchssteuern 133 806 Thlr. (— 72060 Thlr.). 6). Statistisches Amt andere Drucksachen. schien eine durchgreifende 3 4 6 Grundlagen, auf denen sie sFönnen, welche hiernach die Transitfreiheil noch erleiden wird, ist doch 2VM760 Thlr. (neu). 2 Normal - Eichungs - Kommission Mö0 Ihlr.
Die deutsche Postverwaltung und die fene sch Postverwaltung beruhten, unerläßlich. Die deutsche Reichsverwaltung zögerte deshalb der Fortschritt nicht zu verkennen, der in dem System der gegen ⸗- [4 2090 ö. 8) Verwaltung der Reichsschuld 1700 Thlr. (wie i. lassen welche nicht mit dem Versuche, schon bei den auf Grund bes Artikel 17 des seitigen Kompensation mit Rücksicht auf die freie Bewegung in dem 18725 9) Penstonen und Unterstützungen 152 466 Thlr. (4 30606 Thlr..
er anderen Verwal. ] Frledensvertrages vom 16. Mai 1871 zu Frankfurt eröffneten Ver⸗ WVertkragsabschluß mit fremden Staaten liegt. Schon das ist für die! 16 Abfindungen in Folge Aufhebung der Elbzölle gz, 38 Thlr. wie
bart, daß die in den , e. Artikeln bezeichneten Gegenstände, Den Motiven ist folgender Bericht beigefügt: vom 14 Februar nunmehr der Genehmigung des Bundesraths unter- Art. 5. Das J, ra
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werden gegenseitig die geschlossenen Briefpackete die eine Verwaltung mittelst der Seepostrouten