1872 / 90 p. 7 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 16 Apr 1872 18:00:01 GMT) scan diff

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Neichstags⸗Angelegenheiten.

Berlin, 16. April. In der gestrigen Sitzung des Reichs. tags sprach in der Spezialdisküssion über die mit den Ver= einigten Staaten von Amerika abgeschlossenen Konsularkonven⸗ tion der Abg. Georgi den Wunsch nach einem Nachdrucksver⸗ trage mit Amerika aus. Hierauf erwiderte der Staats⸗Minister

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eine Herren! Das Vertrauen, mit dessen Ausdruck der Herr Vorredner seine Worte eschlossen hat, ist vollständig begründet. 8 Was zunächst die Verhälinisse zu den Vereinigten Stagten an. langt, so ist von hier aus wiederholt die Frage des Abschlusses eines Nachdrucks vertrages angeregt. Der Abschluß eines solchen Vertrages war bisher und ist noch heute, wie das aus der Darstellung des

3 Vorredners hervorgeht, deshalb nicht zulässig, weil die erste

orausschung dafür, nämlich ein Geseßk über internalionales Verlags- recht in den Bereinigten Staaten fehlt. Erst wenn ein solches Ggseh geschaffen sein w rd, wird, für Amerika, wie seiner Zeit für Großritannien die Möglichkeit gegeben, zu internatio- nalen Verträgen zu gelangen. Wir haben mit lebhaftem Interesse die Anregungen, die von dem Herrn Vorredner erwähnt sind, verfolgt, welche auch uns die Ueberzeugung gewährt haben, daß die Frage in Amerika auf gutem Wege ist, wenn man sich auch viellei ht nicht allzu sanguinischen Hoffnungen über eine rasche Beendigung dieses Weges hingeben darf.

. e, da der Herr Vorredner des von dem Buchhãndlerverein eingereichten Normalvertrages erwähnt hal, hier noch beiläufig bemer= ken, daß Anregungen stattgefunden haben, um mit Großbritannien einen neuen Nachdrucksvertrag zu schließen, und daß diese Anregungen bei der großbritannischen Regierung enlgegenkommend aufgenommen sind, so daß zu hoffen steht, daß in nicht allzu langer Zeit die Ver handlungen darüber beginnen können.

In der Disküssion über den Handels⸗ und Schiffahrts⸗ vertrag mit Portugal erklärte der Staats⸗Minister Delbrück nach dem Abg. v. Rochau, welcher seinen Antrag rücksichtlich der Nichtauslieferung von Deserteuren deutscher Nationalität

5 a. eine Herren! Der Herr Vorredner hat mich mißverstanden wenn er voraussetzt ich hätte bei der zweiten Lesung des er n n, Vertrags das Fehlen eings besondereni Vorbehalts in Bezichung auf die er, , einheimischer Angehöriger dadurch erläutert, daß die Portugiesen diese Auslieferung nicht verlangten. Das habe ich nicht gethan. Ich habe mich einfach darauf berufen, daß wir, auch wenn diese Bestimmung im Vertrage nicht steht, einen Deutschen nicht aus- liefern werden, auch wenn Portugal die Auslieferung eines Deutschen verlangen sollte. So liegt für mich die Sache auch noch heute. Ich laube durchaus nicht, daß unsere Hafenbehörden in dem Zustande kindlicher Unschuld leben, wie der Herr Vorredner vorauszusetzen scheint; ich habe im Gegentheil die sehr feste Ueberzeugung, daß diese Behörden, die sehr wohl mit dem Verkehr der ,, Nationen vertraut nd, die jeden Tag in die Lage kommen, mit den Kapitänen fremder ationen zu verhandeln, die jeden Tag in die Lage kommen, die An⸗ sprüche fremder Kapitäne auf das richtige Maß zurückzuführen ich bin, sage ich überzeugt, daß es diesen Behörden nicht einfallen wird, einem Auslieferungsantrage eines portugicsischen Kapitäns gegen einen Deutschen staltzugeben. Bei der . oder bei dem AÄn⸗ trage, den der Reichstag vorhin zu dem Vertrage mit Amerika ange⸗ nommen hat, handelte es sich darum, die Auslegung des abgeschlossenen n ,. in Amerika sicher zu stellen; bei der Resolution, die jetzt hier vorliegh: handelt es sich darum =—— und die Herren verzeihen mir, wenn ich da melnem Eindruck Worte gebe darum, daß wir sorgen, * a en, den. die . auszuführen haben, nicht aus dazu kommen, etwas zu t z e . kan, , e, , . a ,

würde so unzweifelhaft auch die Sache ist, in der T ĩ

J. . , 6 . und g. ,. in n, .

; wa em Deutschen Reichst Regierung ersparen möchte. 9. .

Die Berathung des Gesetzentwurfs, betreffend die R

2 echts⸗

verhältnisse der Reichsbeamten, leitete der .

Geh. Ober⸗Regierungs Rath Dr. Achenbach wie folgt, ein: Meine 16 Gestatten Sie mir, daß ich die gegenwärtige

wichtige Vorlage mit einigen einleitenden Bemerkungen begleite,

Es ist bekannt, daß bereits zweimal dem Neichstage des vor— maligen Norddeutschen Bundes ein e, , ,. vorgelegt worden ist, welcher die Fiegelung der Nechtsverhältnisse der Reichsbeamten betraf. In beiden . beschloß der Reichstag! diese Vorlage einer Lom⸗ mission zur Berathung zu überweisen. In dem ersteren Falle, im Jahre 186 * ist die gebildete Kommission nicht zum Abschluß ihrer Berathungen gelangt; in Jahre 1870 dagegen hat die Kommission nach zwölf mühevollen Sstzungen ihre Aufgabe erledigt und vollständig den vor= gelegten Entwürf durchberathen. Allerdings ist über die Resultate k . ,. nicht erstattet, wohl dagegen

ö igen Hauses eine Zusam 1 nf; ö, , . ,,. worden. i ne , nenn

enwärtige Vorlage nun unterscheidet von j ĩ früheren ren rech, wesentlich dadurch, daß , n, e , Erweiterung des Norddeutschen Bundes zum Deutschen ö. ch Nuücksicht zu nehmen war, zweitens daß die Beschlüsse jener mr, . vom Jahre 1870 36 einem d. Theil in die gegen⸗ wärtige Vorlage Aufnahme gefunden haben, und drittens, daß die 7 In. k rige . wie namentlich das . ions⸗ en Bestimmun ůᷣ der h . in Betracht zu ziehen n. a e

sondere Bestimmung zu streichen, wodurch also der

Es kann nun in der gegenwärtigen General - Diskussion meine Aufgabe nicht sein, die einzelnen Detail bestimmungen . wohl dagegen laube ich es für angemessen erachten zu ürfen, wenn ich mit Nücksicht auf jene im Jahre 1870 32 Kommissions⸗ Beschlüsse drei Punkte hervorhebe, in welchen die gegenwärtige Vor- lage jenen Beschlüssen nicht gefolgt ist. Der ersie dieser Punkte be. trifft die Bestimmung, welche im 5. 13 niedergelegt ist, und welcher von der Verfolgung der Reichsbeamten wegen ihrer dienstlichen Handlungen oder Unterlassungen handelt. Der jetzige Ent. wurf hat im Wesentlichen in Uebereinstimmung mit den früheren Entwürfen die Bestimmung aufgenommen! daß ein Reichsgeseät in Zukunft die hier vorliegende Frage regeln solle; daß bis zum Erlaß dieses Reichsgesetzis dagegen die Neichs beamten nach denselben Grundsätzen haften wie die ie ge dnn l ct nach den Gesetzen ihres amtlichen Domizils. Die Neichstags - Jomm sion im Jahre 1870 schlug dagegen vor, die hier vorliegende Bestimmung durch einen mehr theoretischen Satz zu ersetzen, worin ausgesprochen wird daß der Reichs beamte verantwortlich ist, und daß er bezüglich diefer Verantwortlichkeit nur dann Deckung hat, wenn ein Befehl seines Vorgesetzten innerhalb der amtlichen Kompetenzgrenzen desselben an ihn ergangen ist. Die verbündeten Regierungen haben geglaubt, daß durch diesen, wie ich schon oben aussprach, mehr theoretischen Saß die Frage Über die Verantwortlichkeit und namentlich die Ver. folgbarkeit der Beamten in keiner Weise gelöͤst sei, zumal dieser Saß im Wesentlichen sich nur als eine Wiederholung von Bestimmungen charakterisirt, wie sie ien art bereits in den Landesgesetzen vor. handen sind. Die ver ündeten Negierungen sind der Ansicht, daß es , . sei, zunächst den Erlaß eines allgemeinen Gesetzes über den , , Prozeß abzuwarten und nach Erlaß desselben die rage über die Zuständigkeit der Gerichte auf dem hier fraglichen Ge⸗ iete zur Exörterung zu iehen und reichsgesetzlich zu regeln. In⸗ zwischen ist indeß Veranlassung genommen das Material über die vor⸗ liegende Frage zu sammein. Es ist Auskunft gefordert und ertheilt über diejenigen. Bestimmungen, welche in den einzelnen deutschen Staaten bezüglich der Verfolgbarkeit der Beamten 6 Der zweite wesentliche Punkt, in welchem die Beschlüsse der Reichstags · Kommission von 1879 von der gegenwärtigen Vorlage ab⸗ weichen, bezieht sich auf, die Militärbeaniten, welche ausschließlich unter militärifchem Befehl stehen. Bezüglich dieser Militär

beamten enthält der Entwurf, wie die früheren Entwürfe, die

Bestimmung, daß besondere militärische Disziplinarkommissionen ge⸗ bildet werden sollen, welche über die Entlassung solcher . ö. entscheiden haben. Die Kommission von 1879 ang vor, diese be⸗ ndere ing durch alse rfolg eingetreten scin würde, daß die gewohnlichen Disziplinarkmmern guch schon in erster Instanz über diese unter alleinigem militärischen Befehle steben⸗˖ den Milltärbeamten zu entscheiden bätten. Die verbündeten Regie rungen find der Ansicht gewesen, daß ein ausreichender Grund nicht zer rn 59 e. . Bestimmung abzuweichen, zumal es Re wenigstens in ei Thei be ,, . gst . einem großen Theilt Der dritte Punkt bezieht sich auf das Pensionswesen der Civil. beamten. Die Reichstagskommission hat 1 3 ö. ension der Civilbeamten mit Vo jährlich steigen solle; der Entwurf hält an einer Steigerung von , fest. Diecses zesthalten von Mos, war durch die inzwischen ergangene eichegesetzgebung geboten, indem das Militär · Pensionsgescz vom 25 Juni v. J. bereits das , als dasjenige Quantum angt⸗ ne, e. . ö. i r, n, jährlich steigen. Außerdem daß auch das kürzlich erlassene ische Civil pen . . 3 r,, . ,, enn in diesen Punkten den Kommissionsbeschlüssen durch di Vorlage keine Rechnung getragen ist, so ist bei dem 3 4 Theile der übrigen Vorschläge das Gegentheil der Fall, namentlich worauf ich aufmerksam mache, sind die Disziplinarkammern und der Disziplinarhof nach der Vorlage derartig konstituirt, daß das richter liche Element auf diejenige Stärke der Betheiligung gekommen isp welche die damali e Kommisston vorgeschlagen hat. Außerdem gestattt ich mir, darauf aufmerksam zu machen daß das preußische Pensionsgeseh und die gegenwartige Vorlage in einer Wechselwirkung ir, schon seit längerer Zeit gestanden haben, als der Entwurf des preußische ensionsgesetzes im Wesentlichen auf der Grundlage derjenigen ntwürfe ausgearbeitet worden ist, welche dem Reichstage vorgelegen haben und welche die Neichstagskommission amendirt hatte. D Ereußische Pensionsgescß hat sodann die Lage der Civilbeamten i Folge der Beschlüsse der beiden Häuser des preußischen Landtage namentlich des Abgeordnetenhauses noch erheblich gebessert und da gegenwärtige Entwurf es sich wiederum zur Aufgabe gemacht, allt jene Vorschriften, welche im Interesse der Civilbeamten in da r mn Gesctze enthalten sind, auch in das Reichsgesetz zu über Meine Herren! Die verbündeten Regierun ind si bens bewußt, eine dauernde und entwickelun . gane e. *. Rechtsverhältnisse der Reichsbegmten schaffen zu wollen sie hab en lebhaften Wunsch, daß es 7 Berathungen in der gegen wärtigen Session gelingen möge, diese wichtige Frage zu ihrem Am schluffe zu bringen; sie wünschen dies insbesondere auch im Interes der jablreichen Reichsbeamten, zu denen neben den Be mten d Reichskanzler Amtes des Auswärtigen Amtes, der Gesandtschastt und Konßfularbeamten, die zahlreichen Marinebeamten, Militä Beamten, Post⸗ und Telegraphenbeamten gehören, soweit nicht ht stehende ,, und die Bestimmungen der deutschen Verfassun nach einzelnen 2 hin Ausnahmen machen. Meine Herren! Es sind jetzt mehr als 300 Jahre, als d Beamtempwesen der deutschen Territorien in seinen ersten Keim an ehnend an die Institutionen des Reiches, erwuchs; h eu te soll s

ein neues Beamtenwesen wesentlich auf den Grundlagen aufbauen, welche in den letzten Jahrhunderten in den einzelnen Territorien ge⸗ wonnen sind. Vor mehr als 165 Jahren sahen wir Zustände eim treten, durch welche das deutsche Beamtenthum zu einer außerordent⸗ sichen Machtfülle gelangte. Es ist dies die Glanzperiode des deutschen

den deutschen Beamten

gelingen sollte, durch Treue, wissenschaftliche Tüchtigkeit und unab⸗

Beamtenthums, glänzend insofern, als es hängigen Sinn sich auszuzeichnen. Freilich hat

hre Kehrseite; es ist der Niedergang der Selbstverwaltung. Seute / wo diese Selbstverwaltung im Aussteigen begriffen sst, bat die Macht und jener Glanz des Beamtenthums allerdings wesentlich abgenommen; aber Eines ist dem deutschen Beamtenthum geblieben: es sind jene Eigen⸗ schaften der unerschütterlichen Treue, der Ehrenhaftigkeit und Gerech⸗ tigkeit. Mögen diese Eigenschaften der Beamten der deutschen Terri⸗

torien als das beste Erbiheil auf die Beamten

und bei ihnen dauernd erhalten bleiben. Möge insbesondere der Ent

wurf, welcher gegenwärtig Ihren en,, , , . h, dazu Ligenschaften das Beam

tenthum des Reiches neu erblühen und sich gestalten möge. Den Gesetzentwurf, betreffend die Brausteuer, erläuterte der Bundeskommissar, Geh. Ober- Finanz ⸗Rath Hitz igrath,

bienen, daß auf dieser Grundlage mit diesen

wie folgt: Meine Herren! Ich bin beauftragt nur

rungen zur Erganzung der Motive des vorliegenden Geseßentwurfes

zr geben.

Meine Herren! Als es sich darum handelte, die ersten Grund sãätze zum vorliegenden Entwurf. festzustellen hat man ohne jegliche Vor⸗ eingenommenheit für die jetzt in Norddeutschland bestehende Besteue⸗ rungsmethode des Biers, allt in Europa bestehenden Methoden genau geprüft, um zu sehen, ob, wenn man einmal die Sache neu regulirt, man nicht auf anderm Wege als bisher in Norddeutschland geboten

war, etwas Besseres erzielte. . Nun, meine Herren, ist im Allgemeinen tigkeit der Besteuerung des Bieres bezüglich

Europa überhaupt nicht zu finden. Sie können im Allgemeinen die

anze Steuer in zwei Hauptsysteme bringen, di Raume für die Flüssigkeit und die Besteuerung nach dem Material,

das zum Bierbrauen verwendet wird. Die erstere Steuer ist nur vollkommener

je nachdem sich die Besteuerung auf den Raum der Maischgefäße oder auf den der Kochgefäße bezieht. Das letztere / die vollkommenere Raum Besteuerungsmethode, ist die französische Kesselsteuer. Diese haben wir auch bei uns in Beutschland in Baden und in Hessen.

Dem gegenüber steht die englisch⸗deutsche Methode der Material Srittes. Neuerdings hat

besteuerung. Es giebt nun zwar noch ein man in Oesterreich eine Art von Besteuerung geführt, nämlich eine Besteuerung des

was man in der Presse darüber liest, diese Besteuerungsweise im hohen Maße

werth erscheinen lassen Es ist in jedem einzelnen Falle eine sehr ubtile Feststellung der Steuer nöthig, die bei dem jetzigen Standpunkte es Gewerbes noch nicht einmal mit Sicherheit erfolgen kann, weil es darauf ankommt, mit dem Saccharometer in jedem einzelnen Brau⸗ nt festzustellen, wie stark oder wie schwach dieser Extratt sei. Außer⸗ em ist die Kontrolle, der eine solche Besteuerungsweise unterworfen werden muß, um den Fiskus nicht zu schädigen, eine so tief einschnei⸗ dende, daß gerade aus diesem Grunde neuerdings auch die österreichi⸗

schen Brauer vielfachen Tadel ausgesprochen Norddeutschland hingewiesen und gesagt

bei uns die norddeutsche Besteuerungsweise einführen Wir enn wir von dieser Halbfabrikats

ob die Raumbesteuerung oder die tu Nun, meine Herren, es ist ja

6

wir mit

schwersten B

man geglaubt,

entwurf an der

daß sie die relativ beste

rungen. Ich möchte zwar no

in den Vereinigten Staaten N

haben, die ja zuerst dem Namen mach sehr wenn man die dortige Fabritatssteuer sich das will ich hier gleich anführen, dense von der Keffelsteuer nach dem französische ist. In RNord⸗Amerika nämlich besteuert ma daß der Brauer verpflichtet ist, auf das Zapf Fasses eine Stempelmarke zu kleben die Preis, der der Menge des Bieres in dem Diese Marke darf nur gelöst werden dur

Extrattivstoffes, der Würze, vor deren Kochung, je nach dem Extraktivgehalt dieser Würze. Es läßt sich nun von vornherein darin waren die Regierungen einig zugeben daß diese Besteuerung, die einer Fabrikats besteuerung am nächsten kommt, die relativ vollkommenste ist im Prinzip; dagegen haben die Stimmen der Gewerbtreibenden, das,

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jene Glanzperiode auch

des Reiches übergehen

einige wenige Erläute⸗

eine große Mannigfal- der Erhebungsweise in

e Besteuerung nach dem

oder unvollkommener,

des Halbfabrikates ein

und die Erfahrung als nicht empfehlens⸗

haben und vielfach nach haben: wir wollen

cherlei fiskalische Beziehung und empfehlens⸗ haben ge⸗

hat

egenwärtigen Geseßz hat die Ueberzeugung, a bestehenden Besteue⸗

Darin besteht dann gleichzeiti r so t auf den ersten 10 1 die verschiedenen Sorten Bier mit derselben Steuer belegt und eine gleichmaßige Besteuerung nicht ermöglicht wird. Meine Herren! Daß die Materlalbesteuerung, wie sie in dem Entwurfe enthalten ist die relasiv beste ist, dafür haben wir nicht nur die Ansichten

der Behörden, sondern es liegen uns auch gewichtige Stim. men vor aus dem er Brauereitreibenden. Darauf

möchte ich ja am best

. wesentliches Kontrollmittel. Wie lick eine folche Fabrikatssteuer sich an- es doch auch bei dieser Stenermethode klar, daß

weil diese erren teuer

daß Denkschrift, die

iwirten Erörterungen geht unzweifel⸗ .

tig in der preußischen Monarchie gel⸗ bes Braumalzes nach dem Gewicht, den Vorzug verdient und

ö des Brauers und des

dessen

rt dann noch fort: der Brauereien wünschenswerthen Bestim⸗ der preußischen Geseßgebung sind höchst unter⸗ d dürfte in der Hauptsache im beiderseitigen z der Mälzfurrogate zu fordern e ben zu einer äquivalenten Steuer- leistung chtigkeit Rechnung und wäre d Ertragniß der Steuer s nun zugleich auf die den meisten nord⸗ sch eichung ist

M

sind der konsequen führen muß daß die ganze fällig würde. auch unzweifelh wenn sie sich Getreide, w

Anzeichen / ßerem Maße len nach⸗ Interesse dem

Abweichung von den undsätzen der Gewerbefreiheit nge eingebürgert hat; aber ner neuen Regulirung der Kreise kaum irgend welche

Das sinanzielle Interesse bei der Besteuerung der

Surrogate kein ganz unerhebliches , aber den Hauptaceent legen die Regierungen doch noch mehr darauf / daß die Surrogathesteuerung eben cine nothwendige Folge des Prinzips einer gleichmäßigen Be⸗ steuerung sein muß. In dem jetzigen n. der für unhaltbar gehalten wird, liegt einẽ Prämiirung der Verwendung der Surrogat. Es ist ja unzweifelhaft, daß, da das hauptsächlichste Surrogat Stärkezucker und Stärkesyrup ist, es ist wohl unzweifelhaft, sage ich, und erklärlich, daß den Herren Stãarkezucker - Fabrikanten die Gesetzes⸗ vorlage einigermaßen unbequem fein wird; aber von dieser Unbe— uemhichkeit bis zur Befürchtung daß durch die Heranziehung des Hir gates zur Steuer ein Untergang dieser Fabriken auch nur r noch ein sehr weiter

Weg. Als es im Jahre 1850 im Zollparlament um die Besicuerung des Stärkezuckers handelte, war freilich wenig Geneigthrit für jenen Gesetzentwurf in den Räumen des Zoll⸗ Parlamentes zu finden, aber die Sache liegt für die Stärkezucker⸗ fabrikanten auch heute ganz anders. Es handelte sich damals um die Besteuerung der gesammten Stärkezuckerproduktion. Heute handelt

im Entferntesten 6 erwarten sei, ist ĩ

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