1872 / 92 p. 7 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 18 Apr 1872 18:00:01 GMT) scan diff

tikeln 866 und 867 des Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuchs fest⸗ amt, bei dem es zuerst geschehen kann, zu übergeben. Wenn im Aus. . Verschollenheits frist. Das Gen gilt fodann, so. lande das Seemannganit au besonderen Gründen die Uebernahme ern ein anderer Zeitpunkt der Beendigung nicht nachgewiesen wird, ablehnt, so hat der Schiffer die Uebergabe bei demjenigen Seemanns⸗ n, Monat nach dem Tage fur beendet, bis zu welchem die amt zu bewirken bei welchem es anderweit zuerst kann. leßte Nachricht über das Schiff reicht. urch bree orschtitten? bes rsten und drilten Kibsahes werden

Der Betrag der . ist dem Seemanns⸗Amt des die auf die rung der Civilstands ⸗Register bezüglichen Bestim Musterungshafens zu übergeben, welches die Aushändigung an die mungen der Landesgesetze nicht berührt.

Empfangsoberechtigten zug vermitteln hat. . ener. . 89h Dem ga fr, gebührt Beköstigung für Rechnung a n n n den Sg f 6. ,,

iffs von dem Zeitpunkt des Dienstantritis an. Er darf die a Ten Speisen ünd Getränke nur zu seinem eigenen Bedarf e, ah 1. nach Maßgabe der vorstehenden Be=

verwenden und nichts davon veräußern, vergeuden oder sonst bei . Seite bringen. .S. 54. Der Schiffsmann ist very ichtet während der an en 45. Die Schiffsmannschaft hat an Bord des Schiffs An Neise / einschließlich etwaiger wischenreisen, bis zur Beendigung der spruch auf einen, ihrer Zahl und der Größe des Schiffs entsprechenden, Nückreise im Dienste zu verbleiben, wenn in dem Heuervertrage nicht nur für sie und ihre Effekten bestimmten wohlverwahrten und genü⸗ ein Anderes bestimmt ist. gend zu lüftenden Logisraum. Unter Rückreise im Sinne der , Bestimmung ist die Kann bem Schiff zmann in Folge eines Unfalls oder aus anderen Reise nach dem Musterungshafen zu verstehen. Wenn jedoch das Schiff Gründen zeitweilig ein Unterkonimen auf dem Schiffe nicht gewährt von einem nichteuropäischen Hafen oder von einem Hafen des werden, so ist ihm ein anderweitiges angemessenes Unterkominen zu Schwarzen oder des Azowschen Meeres kommt und der Musterungs ˖ verschas feln . hafen ein deutscher 39 en ist, so gilt auch jede der nachstehend bezeich⸗ §. 465. Die dem Schiffsmann für den Tag mindestens zu verab⸗ neten Reisen als ückreise, falls der Schiffer alsbald nach der An reichenden Speisen und Getränke (6. 44, die Größe und die Einrich⸗ kunft die Reise der Schiffsmannschaft gegenüber für beendigt erklärt: tung des Logisraumes (5. 45) und die mindestens mitzunehmenden 1) die Reise nach jedem anderen deütschen Hafen Heilmittel bestimmen sich im Zweifel nach dem örtlichen Rechte des 27) die Reise nech einem e, n, asen ber Nordsee oder din, ; nach einem Hafen des Kanals oder Großbritanniens, Der Erlaß näherer Bestimmungen steht den Landesregierungen 3) sofern der Musterungshafen an der Ostsee liegt, auch die Reise im Verordnungswege zu. nach einem außerdeutschen Hafen der Ostsee oder nach einem Hafen §ę. T7. Findet der Schiffer bei ungewöhnlich langer Dauer der des Sundes oder des Kattegats. Endet die Rückreise nicht in dem Reise oder wegen eingetretener Unfälle eine Kürzung der Rationen Musterungshafen, so hat der Schiffsmann Anspruch auf freie Zurück oder eine Aenderung hinsichtlich der Wahl , r. oder Getränke beförderung (898. 65. 66 nach diesem Hafen und auf Fortbezug der nöthig, so muß der Schiffsmann sich solchen Anordnungen unter⸗ euer während der 6 oder nach seiner Wahl auf eine entsprechende werfen. . . ergütung. Der Schiffer bat im Schiffcsgurnal, zus gemerken, wann aus, S. 55, Nach beendigter Nei, ann der Schiffemgnn fein Ent;

welchem Grunde und in welcher Weise eine Kürzung oder Aenderung lassung nicht früher verlangen, als bis die Ladung gelöscht, das Schiff

eingetreten ist. 14. . Wenn dies versäumt ist oder wenn die vom Schiffer getroffenen gfteinigt i eln ig e e rr , . nden Orte festgemacht, auch

Anordnungen sich als ungerechtfertigt erweisen, so gebührt dem Schiffsmann eine den erlittenen Entbehrungen entsprechende Ver⸗ §. 56. Der Heuervertrag endet, wenn das Schiff durch einen ütung. Ueber diesen Anspruch entscheidet unter Vorbehalt des Zufall dem Rheder verloren geht, insbesondere wenn es verunglückt; 3 das Seemannsamt, vor welchem abgemustert wird nach wenn es als repargturunfähig oder repargturunwürdig kondemnirt reiem en. §. B. Falls der Schiffsmann nach Antritt des Dienstes erkrankt Falle ohne Verzug öffentlich verkauft wird; wenn es gerauht wird; oder verwundet wird, so trägt der Rheder die Kosten der Verpflegung wenn es aufgebracht oder e,. und für gute Prise erklärt wird. und Heilung: . Dem Schiffmann 3 alsdann nicht allein die verdiente Heuer IJ wenn der Schiffsmann wegen der Krankheit oder Verwundung 8 67), sondern auch freie Zurückbeförderung (9§§. 65, 66) nach dem die Reise nicht antritt, bis zum Ablauf von drei Monaten seit der usterungshafen oder nach Wahl des Schiffers eine entsprechende Erkrankung oder Verwundung; Vergütung.

2 wenn er die Reise ankritt und mit dem Schiffe nach dem §. 57. Der Schiffer kann den Schiffmann o en n

ö *mit a n, Ea ert bis zum in dem Heuervertrage bestimmten Fällen, vor Ablauf der Dienstzeit

; ; ; . ; tlassen: 3) wenn er die Reife antritt und mit dem Schiffe zurückkehrt, die en 2 uc n n Bg fs aeg ä n tr gente. 36 , z so lange die Reise noch nicht angetreten istm wenn ber Schiffg.

g / endet mann zu dem Dienste, zu welchem er sich verheuert hat, untauglich ist; bis zum Ablauf von sechs Monaten seit der Rückkehr des Schiffs; 3 2 der Lchi hn en, eines groben Dicnster Rich iz

„h wenn er während der Reise m Lands surückgggssen erden besondere des wiederholten Ungehorsams oder der fortge n n. mußte / bis zum Ablaufe von sechs Monaten seit der Weiterreise des re e er der Schmuggelei . einer mit schwerer . bedrohten

Schiffs. . . andlung sich schuldig macht; io gbäährt dem Schiffsmann! falls er nit mit dem Schist 8 5 n nn, . mit einer syphilitischen Krankheit be⸗

nag dem ae , ö Zurückbeförderung nach . ist, oder wenn er durch eine unerlauble Handlung eine Krank.

n, , ,,, 66) oder nach Wahl des Rheders eine ent. heit oder Verwundung sich züzieht, weiche ihn arbeitsunfähig macht; Feng Wehner bezieht der erranfte oder verwundete Schiffs. Venn bie Mähen er weg, der Schiffmann gesen rt wär,

mann: wenn er die Reife nicht antritt, bis zur eln, 3 wegen Krieg Embargz oder Blolade oder wegen sines Ausfuhr. e

) ; . . ; oder Einfuhrverbots oder wegen eines anderen, Schiff oder Ladun Dienstes wenn er die Reise antritt und mit dem Schiffe zuxügkehrtz e , eil nicht ö oder fort cep werden kann. n

ang sowie der Grund derselben muß in den Fällen sobald es geschehen kann, dem Schiffsmann an⸗

h bis zur Beendigung der Rückreise; wenn er während der Reise am Vie Enk 36 i erglesn werden mußte, bis zu dem Tage, an welchem er der Ziffern 3 und

a iff verläßt. ; ; In der Schiffsmann bei der Vertheidigung des Schiffs beschädigt, gezeigt und in das Schiff sjournal eingetragen werden.

so hat er überdies auf eine angemessene, erforderlichenfalls von dem §. 58. Dem Schiffsmann gebührt in den Fällen der Ziffern 1

Richter zu bestimmende Belohnung Anspruch. bis 3 des §. 57 nicht mehr als die verdiente Heuer (8. 63; in den

§. 50. Auf den Schiffsmann 3 welcher die Krankheit oder Ver Fällen der Ziffer 4 hat er, wenn er nach Antritt der Reise entlassen

wundung durch eine unerlaubte Handlung sich zugezogen hat, oder wird, nicht allein auf die verdiente Heuer, sondern auch auf freie mit einer syphilitischen Krankheit behaftet ist, finden die 85. 438 und urücbeförderung (§88. 65, 66) nach dem Musterungshafen oder nach 49 keine Anwendun er Wahl des Schiffers auf eine entsprechende Vergütung Anspruch.

§. 51. Stirbt her Schiffsmann nach Antritt des Dienstes so §. 59. Der für eine Reise 59 geheuerte Schiffsmann, welcher aus , ,, ,, Aäendiente Heuer C. s zu ndeten als aus den in dem s. 6 erm ähnien ge e n gib,

Wird der Schiffsmann bei Belth feen des Schiffs getoͤdtet, so 6. . n m n m n, a nge fn * . in .

hett . . 4 . 6 . 4 von dem e. a Vorschußgelder, soweit dieselben den üblichen Betrag nicht 57. Ueber jeden nach Antritt des Dienstes eintretenden Todes- . fall 8 Sanne e 25 vom Schiffer unter Zuziehung von shat i ut e m ge , e n, so hat er als Ent⸗ zwei Schiffsoffizieren oder von zwei anderen ga enn Personen ö. 96 nn einen net u, 452 lat ; ein urfundlicher Nachweis bar fn werden. Die uürkunde muß Zag Anspi! ie . 6 n 360 erfo 9j so hat er und Stunde des Todes, Vor- und Familiennamen, Geburts. oder p h an * . ar . Tm 66) nach dem Muste⸗

. = rungshafen o sers auf eine entsprechende Ver⸗ Wohnort und Alter des Verstorbenen, sowie die muthmaßliche Ursache gütung. Auch erhäll er außer der verbienten Heuer 8. 6 noch die

. 83 Sie ist von dem Schiffer und den zugezogenen . für zwei oder vier Monate, je nachdem er in einem euröpäi—

; ö 2. (§. 71) oder in einem nichteuropäischen Hafen entlassen ist, jedoch

Soweit der Nachlaß des verstorbenen Schiffsmannes sich an Bord chen 8 .

befindet, hat der Schiffer für 3. e mrnn und Au bewahrung, Nicht an 4 . * n , 236 wenn er erst nac Brend i. au *. *

äh etrs bern lls flir ben Herläuf beg Nachlassez Sorg: zu gung der tragen. Die Aufzeichnung ist unter Zuziehung von Schiffsoffizieren §. 60. Wenn die Vorschrift am Schluß des vorstehenden Para- oder anderen e e n Personen vorzunehmen. en Anwendung findet, und der Schiffsmann nach Beendigung

Die Rachlaßgegenstände felbst, der etwaige Erlös aus denselben, der Neise in einem deutschen Hafen entlassen worden wäre, so wird, sowie der 66 euerrückstand sind nebst der erwähnten Aufzeich um die ihm außer der verdienten 861 gebührende Heuer zu be⸗ nung und dem Nachweis über den Todesfall demjenigen Seemann stimmen, die Dauer der Neise eines Segelschiffs gerechnet; ö

TQirt. 44 des Allg Deutschen Handels ⸗Gesetzbuchs) und in dem letzteren

2261

nag if Die vorstehende Bestimmung findet insbesondere auch in den im

§. 56 e, . Fällen Anwendung.

der 73H. Der dem Schiffsmann als Lohn zugestandene Theil an

Nordsee. der Fracht oder am Gewinn wird als Heuer im Sinne dieses Ge—

es nicht ; * = . ure, n,, ,,, m, dli zugleich die nichteuropäischen en des elländi / 1 , , r a . n rg kh Azowschen Meeres als mit nde gig anzusehen.

§. 72. Der Schiffer darf einen Schiffsmann im Auslande nicht ö! e, m n, n , , ohne Genehmigung des Seemannsamts zurücklassen. Wenn für den

ĩ ĩ ĩ ü ĩ iffsmannes zu und bis zur Straße von Gibraltar mit Ein all der Zurücklassung (ine Hülfsbedürstigteit des Sch es z . der Azoren, 36 der Nordsee über esorgen sst, so kann die Ertheilung der en mn ene nm

ite hi emacht werden, daß der Schiffer gegen den ; a he, nere ee i n nn ar. * einen Zeitraum bis zu drei Monaten Sicherstellung leistet.

Die Bestimmungen des 8 103 werden hierdurch nicht berührt.

4 , des Schwarzen und Vierter Abschnitt. Disziplinar · Sestimmungen / §. 73. Der

Azowschen Meeres zu Schiffsmann ist der D ,,, , des Schiffers unterworfen.

3 in Europa, östlich des Nordkaps zu des . beginnt meli dem KLintritt des Dlenstes und erlischt mit ĩ j essen Beendigung. .

; r 33 i 9 e . . §. 74. Der Schiffsmann ist verpflichtet, sich stets nüchtern zu

7) og von Rio de Janeiro bis Kap Horn reel, 5 ge 2 . ein angemessenes und friedfertiges Be⸗ einschließlich zu ragen zu heob ö . . .

it i Dem Schiffer, den Schiffsoffizieren und seinen sonstigen Vor⸗

ö Fan, uff an w , r hat i ö . und ihren dienstlichen Be⸗

ĩ i i ehlen unweigerlich Folge zu leisten.

9 den r sgken ich ö i §. 75. . Schiffsimann hat dem Schiffer quf Verlangen wahr⸗

der Kapverdischen Inseln zu heitsgemäß und vollstandig mitzutheilen was ihm über irgend eine

10 südlich vom Aequator bis zum Kap der den Schiffsdienst betreffende ngelegenheit insbesondere über eine

ten Hoffnung einschließlich zu beabsichtigte, versuchte oder vollführte Desertion bekannt ist. ;

11) jenseits des Kap der guten Hoffnung, dies. 8. 75. Der Schiffsmann darf ohne Erlaubniß des Schiffer leine

eits des Kap Komorin mit Einschluß des Güter an Bord bringen oder bringen lassen. Für die gegen 3.

Rothen Meeres und des persischen Golfs zu Verbot beförderten eigenen oder fremden Güter muß er die h chste,

ĩ am AÄbladungsorte zur Abladungszeit für solche Reisen und Güter . n . in . . 4 4 bedungene ag; erstatten, unbeschadet 1 Cn zum Ersatz

8.61. Der Schiff mann kann seine Entlassung fordern; 2 n nn, die Güter über Bord zu werfen, Iz wenn sich der Schiffer einer schweren Verletzung seiner ihm wenn dieselben Schiff oder Ladung gefährden. gegen denselben obliegenden Pflichten, insbesondere durch grobe Miß, Der 5. AM des Cre f n hl wird durch vorstehende Bestim handlung oder durch grundlose Vorenthaltung von Speise und Trank mungen nacht berührt schul n or. 8 Schiff die Flagge . chselt 77 Die Bestimmungen des S§. 76 finden ebenfalls ,, J , , , g g, nn,, , nnn, ,, 2 ka n chen reise been digt sstf sofern scil dem wein oder andere 1 Getränke oder an ö. a 5 6 2 Ele ne et emden drei Jahre, je nachdem das Schiff in einem , . iar g J . 6 n M oder in üinenm nichleurnpgischen Zafen siGch be. Re ö . mitgenommenen geistigen Getränke und Der Wechsel des Rheders oder Schiffers giebt dem Schiffsmann 46 3 6. n. der Bestimmungen der §§. 76 und 77 kein Recht, die Entla n . 53 * iter 3 kann die Entl . Vnordnungen des Schiffers sindn sobald es geschehen kann, 6 n =* falle des 8. 61 Ziffer 3 kann die Entlassung in das Schiffssourngl einzutragen, 65 ; nicht V4. ĩ für ine längere als die daselbst an. 8. 79. Der Schiffer ist ermächtigt, jederzeit ai . er ge an. * 16 ——— ö 33 . , , , , . an einer strafbaren Handlung 6 oder int der allgemeinen Bestimmung, daß nach Beendigung . 9) 39 eln das Schiff in einem Hafen liegt, so ist der Schiffer der Ausreise der Dienst für alle Reisen, weiche noch beschlossen wer. befugt, die Effekten eines Schiffsmannes, welchen er der Absicht der 2 k sei, wird als Verheuerung auf solche Zeit D isn ür den i n 1. zur . derselben bis zur Ab ehen; . iffs in Verwahrun ; . 3 sobal die Ru creise an o f ghet isn. an, re ö gehn e. . . fbr mn gehen des Schiffs mannes S3. Der Sg iffs mann . n rn Fa un es holler, mit Heldin his zum Betrage einer Bronatsheuer zu bestrafen. 6 des F. ol diefelben Anstzrüche, welche für den Fall des . o bfstimm Als Dienstvergehen werden insbesondere angesehen 1 n ei nd in dem Falle der Ziffer 8 gebührt ihm nicht mehr, als die ver⸗ im Dienffe, namentlich im Wachdienste sowie wiederholte Jahrlässig · iente Heuer (6. 67), it beirn Gteuern Ungehorfam gegen Vorgesetzte ungeb ahrliches Be. §. 64. Im Auslande darf der Schiffmann, welcher seine Ent⸗ fragen gegen Vor . g, andere m r wen der Schiffsmann⸗

lassung fordẽrt, nicht ohne Genehmigung des Seemannsamts (§5. 105) hl o' gegen Jelsende; Verlassen des Sils hne rigu hn , mer , ; ĩ ; Ausbleiben über die wien, Zeit; ö eigener oder fremder

8 65. Wenn nach den Bestimmungen diese i. ein An. Sachen von Bord des Schiffs und an Bord bringen oder an Bord spru auf freie Juri gbefafderun begründet ist, so um aßt derselbe bringen lassen von Gütern oder sonstigen Gegenständen ohne Erlaub⸗ auch den Un erhalt während der 4e ; n niß; eigenmächtige Zulassun fremder Personen an Bord und Ge⸗

8. 66. Bem Anspruche auf freie Zurückbefärderung wird genügt, staltung des Ankegens von hahn nen an das Schiff; wiederholte wenn dem Schiffs mann / ihescht ö . ist, mit Genchmigun runkenheit; Vergeudung, , . e Veräußerung oder bei Seite des Seemannsamts ein seiner früheren Stellung entsprechender und FPringen von Proviant. durch angemesfene Heuer zu vergltender Hwienst auf eincm; deutschen nter welchen Vorausse un gn das Verhalten des Schiffsmannes Kauffahrteischiffe nachgewiesen wird, welches nach dem Musterungs⸗ auch noch in anderen Fällen die Annahme und Ahndung eines , e , nahe belcgenen hafen gehn letzteren falls Diensivergehens begründet, hat der Schiffer nach den Bestimmungen , 5 ,. , ie weitere freie dieses Geketzes und insbesondere des JV. Abschnitts pflichtmäßig zu

eförderung (§. zum ; . ; : , ,, wird ein Schiff seiner n, n rom der Schiffsofftziere kann der Schiffer mit einer Nati gn lat. mn mn de en e b f , . Geldbuße bis zum Betrage einer zweimonatlichen Heuer ahnden.

§. 67. In den Fällen der S8. 37 5i, 56, 58, 59 und 63 wird Schiffsjungen, fofern dieselben das achtzehnte Lebensjahr nicht die verdiente Heuer, sofern die Heuer nicht zeitweise sendern in Bausch vollendet haben, sind der väterlichen Zucht des Schiffers unter⸗ und Bogen für die ganze Reise bedungen ist, mit Rücksicht auf den worsen. vollen Heuerbetrag nach 236 der geleisteten Dienste, sowie des §8. 82. Vor Verhängung einer den Betrag einer halben Monats- etwa zurückgelegten Theils der Neise bestimmt. Zur Ermittelung der heuer Kberstet genden Geldöulße hat der 8 4 Schlff ae feel gan. in den §§5. 59 und 60 erwähnten Heuer für einzelne Monate wird zuhören, welche bei dem zu ahndenden Dienstvergehen nicht bethei⸗ die durchschnittliche Dauer der Reise einschließlich der Ladungs und ligt sindz.

Löschungszeit unter Berücksichtigung der Beschaffenheit des Schiffs imimn ede verhän te Diszi linarstrafe I sobald es geschehen kann

Anfatz gebracht und danach die Heuer für die einzelnen Monate be it Mugabe der 6 eln Chiffre ee regen nt

a g. ; ur Kenntniß des Bestraften zu bringen, Eine Geldbuße, deren Ein⸗ 68. Der Schiffsmann, welcher desertirt, verliert den Alnspruch Hegnn, unterblieben ist, darf nicht vollstreckt werden.

auf 9 bis dahmm verdiente Heuer, sofern er nicht vor Abgang des §. 83. Bei der AÄbmusterung hat der Schiffer die verhängten

iffs zur Fortfetzung des Dienstes freiwillig zurüdtehrt oder zwangs- Geldbußen unter Vorlegung des i fee men dem Seemanns amt

weise zurüdzgebracht wird t Anzeige zu bringen und demfelben die zur Beitreibung zurück

Unter denselben Voraussetzungen verfallen seine Effekten dem behaltenen oder eingezogenen Beträge zu übergeben.

Schiffe. Wegen der wen . ng 34 41 e. . * . d

269. der haftet für die Forderungen der zur Schiffs. rung oder innerhalb iner mit dem Mblqu de es der NÄbmußte⸗ men g e n . 6 . aus 64 Dienst. und Heuerverträgen rung beginnenden Frist von drei Tagen bei dem a, = nicht mir mlt Schiff und Fracht, sondern zugleich persoͤnlich. schwerde' erheben. Das Letztere hat den Sachverhalt zu untersuchen