2363 Erste Beilage — pn. eee iso isn zum Deutschen Reichs-Anzeiger und Koͤniglich Preußischen Staats⸗AUnzeiger. uses genen, e ,, , 1K 95. Montag den 22. April 1872.
III. — 2 ů=. * ne. Brgw. r; v . onstanti * . Contin. . 2 Berlin, 21. April. Wirkungen mit den Landesgesetzen stehen, in geeigneter Weise zu be⸗ — — * ate r . seitigen und diese Beseitigung zur Kenntniß meiner Diszesanen zu 14a. 10 1013ba 6 Der Minister der geistlichen z. Angelegenheiten, Dr. Falk, bringen. . 1616. iosba 2 in Folge der über den katholischen Religionslehrer Dr. w. Excellenz heehre ich mich ganz ergebenst hierauf zu erwiedern, — i090 zba dliman'n und den Professor Nichells zu Braunsberg aus.! daß, wenn ein solkỹ Wiberspruch wirklich bestände, ich nicht im — — esprochenen großen Exkommunikation an den Bischöͤfvo8n] Stande sein würde ihn zu lösen. Denn bei der Ausschließung der rmland unterm 89 März d. J. einen Erlaß gerichtet, Heiden Herren Br. Wollmann und Dr. Michelis habe ich mich strenge
x ᷣ iften des katholi ᷣ ts in Betreff harinäckiger welchen der Bischof Krementz unterm 55. März beantwertet dis Vorscristen de g n e e f , n semler kirchlichen
; ; äretiker gehalten. Das hat. Wir theilen nachstehend den Wortlaut beider Akten. Finn . hon? keen ben, bie Gesetzgebung stücke nach der Nordd. Allg. Itg. mit, nebst den Anmerkungen, 2 gien, 1 , Glauben die von welchen dieselben begleitet sind. egenwaͤrtigen Sigatzbehörden nun, daß ein Dissensus zwischen den
e ist l örschriften des Kirchenrechtes und denen des Stagtes vorhanden sei⸗
4 wein serg g. . 6 wird ,. der 3 . zue babe fg; Dir en e n.
8 ein, eine Beseitigung iderspruches herbeizuführen /
6. , ,, . vj 6 . einzelnen 3 e , , ehi, ein allgemeines Käirchengeseß, Wlan e Brgungsberg ausgesprochen und diefes Hekret fur als ein hl ht beßchendez Elaaksgeseß außer Kraft u, etz: fr Fffentlichen inn Ihrer Diözefanen bringen lassen. Ein gleiches aber in Glaubens Men . sie 44 vorliegen, an gt darauf an · Verfahren ist von dh en m fin gegen den Prof. Michelis aus nan, n nnn, 6 . nnen solcher Wider. Sri rn , . pruch besteht, oder eine Beeinträchtigung der bürgerlichen Ehre der
Ueber ngen der genannten Zensur auf den Verkehr mit ; j tt den von ihr getroffenen Personen spricht sich ein Aufsatz, welchen das , durch die Publikation der Ertommunitation fia
Pastoralblatt für die Diözese Ermland« vom 1. August v. dem . . . des 6 Ew. . . die Geistlichkeit und . Glaͤubigen I) Zunächst ist mir gänzlich unbekannt, worauf, den. . hreg Sprengels gerichteten, die Ertommunikatien des, Wollmann basirt, indem in dem sehr 6. Schreihen vom 14 3 tic * Darendenden Hirtenbrlefs vom 22. Jull pr. unter dem Titel; Wesen Angabe vermißt wird wis und worin durch jene Censurdekrete . und Wirkungen des Kirchenbanns« anfügt, in folgender Weise qus. bürgerliche Ehre der betreffenden Ferren Verletzt worden sei un
„Dir Gläubigen sind streng verpflichtet. mit einem solchem, welche Thatfachen dieses erhärten. Einzelne Säte zins aller offiziel.
ᷣ i ü d unvollständigen Aufsaßzes welcher namentlich aus der Kirche ausgeschlofsen it. keinen Verkehr len Geltun entbehrenden, abgekürzten un :
. im Ermländischen Pastoralblatte dürften eben so wenig als der nicht ö r , Uüntitricht u. . w. be näher . en 26 beiden angeführten vor der Bulle
7 ; izi t, ver. Apostolicas sodis chienenen mehr litergr. istorischen als prakti · 116 Let ba fallt , . schen kanonistischen Wer ein adäquates Bild des faktisch , 10562 6 Mit namentlich Erkommunizirten dürfen nur die Eltern, die den Rechts und noch weniger den Beweis liefern, ob und wie letzte.
pl l ᷓ d in casu zur Anwendung leiblichen Kinder, die Bienstboten und dergleichen Personen perkehren res den bürgerlichen Verkehr betreffen asu. aß hiermlt ö öndein lediglich — und sg. ist' da eine Fublikation hierüber meinerseits h ew en
nichts Reues aufgestellt diglich dem religiösen und war ulcht einmal in selnem vollen Umfange —das in der kathe, und ich diesen 1 ide am igen ef, hir. i Som
ien Kirche geltende Nechi zum Ausdrüud gekommen ö zeigt die wußtsein und, Takt. n, mf. Lehre in der neueren fehlt nach dieser Seite das Substrat zu der Anklage. Kenn 4 ,. J 6, , inf en —⸗ ö Weder der Inhalt, noch die Art und Weise der Verkündigung er Au
fanonischen Riechts (Tüb. 1857) S. 354 ff. und erst vor Kurzem oschließung giebt zudem zu dieser Beschuldigung Anlaß. Es , 2 n , . den Präses des erzbischöf⸗ ist von mir kein Alt ausgegangen, welcher als solcher die bürgerliche lichen Offizialats in Cöln Dr. nchen: Kanon. Gerichts verfahren Ehre eines Staatsangehörigen angriffe oder beeinträchtigte. Ich habe und Strafrecht (Cöln . II. 167 ff. erfahren hat. nicht anderes een, als was ich thun durfte und mußte / n mlich Ba hiernach die vorliegende große ommunikation keine rein in der ierfür bestimmten kanonischen Form einfach erklärt, daß 6. geistliche Strafe ist, sondern burch die Aechiung, mit welcher sie den beiden Herren wegen hartnäckiger Verwerfung der rchlichen , hon ihr Betroffenen nach allen Richtungen des sozlalen Lebens belegt, die von dem vatikanischen Konzil en die Leugner der dasel öh 9 neben der kirchlichen jugleic eine bürgerliche Bedeutung hatz so kann blizirten Glaubensdekrete verhängte Strafe der Aüsschließung au . eine einfeitige Verhängung derselben durch den kirchlichen Qbern nicht Kirche verfallen seien Diese mündlich ohne jeden die a 963 für zulassig erachtet werden. Ein derartiges Vorgehen stellt sich viel⸗ Ehre tangirenden Beisaß geschehene Publikation habe . enso . mehr als eine Verletzung der dem Schuße des Staates anheimfallen fach in einem über r,, r, 4 t el, . den Gerechtfame seine Angehörigen und als ein Eingriff der Kirchen Hirtenschreiben, dem keinerlei Bemerkungen beigefüt 6 r ng gewalt in das bürgerliche Rechtsgebiet dar, welchem der Staat 1 Sofern an diesen obligatorischen Akt bischð licher Am gen is wehren befugt und verpflichtet ist, In den vorliegenden Fällen gilt etwa äußere Nachtheile oder Ünannehmlichteiten anschließen könnten, dies um fo mehr, als das für bie dortige Provinz in Betracht kom ˖ ist weder der Bischof / welcher nach den kirchlichen r,. * an⸗ mende positive Landesgesegz 8. 57 II. 11. A. 8. 36 bei Ausschließun deln berechtigt und verpflichtet ist, noch auch das katholische z . . von der ging en en gan, so weit damit e, . Folgen recht dafür verantwortlich zu machen, da de,. wie flag he .
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̃ i re des WUusgeschlossenen verbunden sind! z vor Staate Preußen durch internationale Verträge durch ö . deen nt, ger fn! der Staatsgenehmi⸗ n,. und die Verfa e,, , zu Recht eee, 1 r e, . ung vorschreibt, und wie die Materialien ergeben, hierdurch speziell iejenigen, die als Mitglieder und Priester der katho eng * 6. bi mn Wirkungen der großen Exkommunikation in der ka.· durch ihr , . irreligiöses Gebahren die Strenge de eseß tholischen Kirche hat begegnet werden sollen. namentlicher Exkommunikation herausfordern. Nicht der Richter noch Bie Verhängung des großen . über den Dr. Woll ⸗ auch das Gefeß, sondern die Menschen, welche dieses verletzen, sind zu
mann und den Prof. Michelis zu Braunsberg ist lediglich auf Grund besd gn H Ver S. 57 Thl. II. Tit. 11 des A. C. R. greift in keiner Weise ö unteß n ef gz fingen er! , laß weil die rl rl lt Ehre durch die n el l gr Ausschließung
us der latholischen Kirche ebensowenig berührt wird, wie durch den . e. 7 erl. j oder durch Verweigerung der Sakramente oder
Minsst benste Ersuchen rich Zz Rirchlichen Begräbnisses. enn jenes früher der Fall gewesen e, hen ö an . o ist es i nicht n, nachdem Art. 12 der Ver. ! Kenntniß der d b faffungsurkunde den Genuß der . ichen und staatsbürgerlichen
aldgefälligen Mitt Rechte für unahhongg erklůrt vom religiösen Bekenntnisse.
e,, , , , ,, etreff des gese . . n g 2 1 Jr, ,. irten . 4 was zu jenen im Ministerialerlaß vom
Erm IJ. März enthaltenen Beschuldigungen Anlaß böte. Denn 5 6 36 J. 6. amn! en Bestimmungen auf dem naturlichen Rechte einer a
ĩ ; Schul er / Offizier · Corps. Richterkolle . enen staatlichen Besiehungen zu der durch jeden Gesellschaft Familie, 5) 3 nl . ke. en üer n. m
⸗ ĩ ige oder un Blazesan verwaltung nicht sortseßen a . . 1 . Bestande der der Ehre der Gesellschaft sich ge— geỹ. Falk. . 9 r , den der mi denselben den Vereinsangehörigen
des Bischofs von Ermland. verbieten. n. 2 ⸗ . 7 5 6* sind nicht an die Staatsbürger sondern an die Glaubens ben in nen f. geehrten Schreiben vom 11. . J. mich er ˖ em en gerichtet, gehen nicht den Menschen oder Bürger, sondern
. d deshalb ein religißses Verbot, eine kirchliche . ucht, den Widerspruch, in welchem meine Censurd ete gegen die atholiken an, fin . ; ; ern ör Wollmann und Dr. Michelis durch ihre bürgerlichen Strafe, eine res interna der Kirche. . Berichtigungen. Vorgestern: Märk. - Pos, 5g bez; Berl. Rebaction und Rendantur: Schwieger. 5 Wechselb? 115, bez u. J. Hannsöversche 107 G. Meininger Berlin, Druck und Verlag der Königlichen Geheimen Ober Hofbuchdruckerei Hyp. Bk. 40proz. 1135 bez. u. Br. (R. v. Decker). . Folgen vier Beilagen
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Gas ... Wolks winkel ... Leitz. Masch. ... Loolog. Gart. Obl.
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