1872 / 95 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 22 Apr 1872 18:00:01 GMT) scan diff

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) Sie betteffen freie, durch bürgerliches Gesetz nicht gebotene 2A. L. R. noch vielfach von bürgerlichen Wirkungen begleitet war

n greifen also in i hee nr ehr des Staates nkhꝛ ein, und von Bischöfen, die mit wel fern Gewalt umkleidet . odr ö ; ; 2355, ändig nicht ind nicht mit bürgerlich nachtheiligen diec it e gen verbunden?“ Die] von ihren foribestehenden Gerichts höfen, die noch in alter Weise ver. schaftlich wie streng . fällt derselbe darum das Urtheil: ⸗Starres er Verfassungsurkunde als rechtsbeständig nicht Kirche verbietet ebenso aus sittlichen oder religi sen Zwecken den Ge. fuhren, ausging und wegen Eintritt dieser bürgerlichen Nachtheile esthalten an den Buchstaben des Gesetzes müßte hier entweder zu Mißverständniß oder Leidenschaftlichkeit irgend nuß der Fleischspeisen an gewissen Tagen, die Feier der Hochzeiten Mitwirkung der Staatsgewalt nahe liegen konnte; . enderungen der Kirchenverfassung führen, die gleichwohl als E *gen= chte Kränkung oder Denachthz ligung eines von oder rauschen de Vergnügen zu gewissen Zeiten, den Besuch gefährlicher b) daß jedenfalls nicht die von den Redattoren des Landrechts stand der 140 . eigentlich gar nicht galt und sogar in der fort. rufen worden 6 öh. bin ich gerne Theater c. Wirewohl das Verbot dieser menschlichen oder bürger. etwa intenditte Cxcommunicatis major im Allgemeinen, sendern dauernden Gültigkeit des parftkulgren Rechts geradezu anerkannt den amtlichen .. nach e, . lichen Handlungen mancherlei Unbegquemlichkeiten, Unannehmlichkeiten die durch den Wortlaut des Gesetzes wirklich bezeichnete Handlung, wurde, oder es würde dies, im Widerspruch mit den Prinzipien, s ber über solche a aun und selbst irdische Nachtheile für Manchen mit sich . wird die d h. eine Exkommunikation, welche mit nachtheiligen Wirkungen für welche das Landrecht selbst ausgesprochen, die Regierung stets bestätigt den, vielmehr glaube ich 33 n en iu Rechts sphäre des Staates nicht verletzt, da es freie, durch das Gefetz die bürgerliche Ehre verbunden unter das Gesetz fällt; hat, Glaubens. und Gewissensfreiheit in solchen . ge dene öffentliche h ebahren tr 3 1 Akte betrifft. c) daß nach den gemachten Ausführungen eine Benacht eiligung sährden, welche weder in irgend einer Beziehung zum Staate stehen, H ai nn ehe 3 .

me, er .

t Sie streben religiös. sittliche Zwecke an (Abwendung religiöser der, bürgerlichen Ehre durch die exconimunjcatio major nicht statt. noch andere als rein kirchliche Interessln berühren. ; oder Ltůfbell Gefahr, Wbsteliung' öffentlichen Aergerniffes, Veffetung nde und der s. gleich in ihm verwandten §. 55 . lia aus Aehnlich urtheilen . Koch, „Allgemeines Landrecht für die für den allem des Ausgeschloffenen) und bewegen sich ganz auf sittlichem Gebiete. ber damals herrschenden Ansicht von dem Summepiskopate des Lan . Preußischen Staaten« zu §. 7. 3 Die E kommunikation der römi— j e) Von demselben sind von vornherein eximirt Alle, welche durch desherrn in religiöfen Dingen hervorgegangen ist, welche vielleicht für schen Kirche n gar keine nachtheiligen Folgen für die bürgerliche natürliches oder hositives Gese in dem Verhältnisse der Zusamm n— die Prorestantische, aber nicht für die katholische Kirche zutrifft. We⸗ Ehre, daher die weltliche Obrigkeit keine Kenntniß davon nimmt.“ gehörigteit oder Abhängigkeit zu dem Ausgeschloffenen stehen. (Exzep. nigstens ur'heist über den 8. 55 noch neuerdings Hinschius (Stellung Vergl. Gißler »ge ziatu. geclesige entholich secundum gas ionen lex, humile). k der deutschen Staatsregierung 24 S. 1I7 u. 39) daß derselbe »nicht Borrussicum.« Breslau 1852. S. 15. Vogt Kirchen und Ehe⸗ f. Aber auch der freiwillige, durch keine rechtliche Verpflichtung allein mit dem Wesen der katholischen sondern auch mit dem der recht der Katholiken! Breslau 1856. B. S. W. Nach der Lehre hervorgerufene Verkehr ist erlaubt, so oft ein triftiger Grund hierfür protestantischen Kirche und jeder andern Religionsgesellschaft un— der katholischen Kirche hat der Staat nicht das Necht, sich in die Ex= vorhanden ist (utile, necesse). . vereinbar ist;« kommunikations · Angelegenheiten der Kirche zu mischen und dem kirch⸗ Wie mild hierin die lansnistischen Bestimmungen sind! mög aus q) daß neben den S8. 55. 5s. 57 J. c. rücksichtlich der Stellung der laren Rtichter zu verbicken, Zemanden zu ecommuniziren ode zu h unsern berühmtesten deutschen Kanonisten, welche als Autoritäten bei , . Kirche und ihrer Strafgewalt Spezialbestimmungen im gebieten, die verhängte Exkommunikation zu widerrufen. Conc Trid. die für den kirchlichen Gerichtshöfen gelten, erhellen. Reiffensiuel 5 sagt Wi. S. Ji. enthalten sind (C8. 66. 121. 124. 126), welche die volle An= Sess. xx. cap. 3 de' rer Aluch nicht nach Art 15 der Ver⸗ beider Gewalten jus canon. univ. lib. V. tit 9. n. 151: prima causa lob quam ] wendung des kanonischen Nechts in Sachen der Kirchenzucht vor—- fassungs ⸗Urkunde« Walter »Lehrbuch des Kirchenrechts aller christ⸗ a peccato et ab excommunicatione excusatur is, qui cum ex- schreiben oder gestgtten i) und bis jezt im Wege der Gesetzgebung lichen Konfessionen« 11. Aufl. S. 317; Schulte, System des allgem. com municato vitando communicat) est utilitas tum tem pora- nicht aufgehoben sind; Kirchenrechts, Gießen 1856. S. 990: »Die bürgerlichen Wirkungen, lis tum spiritualis tam excommunicati uam communicandis. J daß nach Art. VIII. der Warschauer Traktate und der Prokla· welche die Strafe in dem Deutschen Reiche nach sich zog, fallen, da Zu der Erception necesse, bemerkt er: Quinta causa sst ne, mation König Friedrich JJ. vom 13. September 772 an seine neuen sie nur auf Grund der weltlichen. Legislation eintreten konnten / im cesssias quasennque notabilis, Sivo so teneat ex parte exCom. nterthanen diesen durch Königliches Wort die Versicherung gegeben heutigen Rechte aber nicht mehr bestehen, der Weltgeschichte, nicht dem municati vitandi ex parte Communicantis vel alterius, sitque ] ist: Les catholiques Romains dans les provinces c6döées... par ö Systeme anheim.« . ö necessitas animae, corporis, vel fa mae vel fortunae idque sive rapport s la 1'6ligion seręent entisrem ent conseryss in 8. Daß die preußischen Gerichte oder Verwaltungs behörden auf ) Diese Sätze enthalten altpolnisches Staatsrecht: necessitas proveniat ex viclentia vol metu grari injustè in- statu qu . a, d. dans 10 möme libre exercice de leur Grunb jener Paragraphen je eine xcοmmunicatis mag. der katho. fr. Nicolaus Zalaszowski jus regni Foloniae lib. I tit. 2 Cusso, sie aliunde ex defectu subditorum vitae, victus, vesti. custe et dis cipline ages toutes et telles glises et biens ecels- lischen Kirche inhibirt; ist kein Fall bekannt geworden. Dagegen steht pag. I7. 86 iex civilis cum gandhiea Ron concordet, legem ga- tus, medicinae, eonsilii, auxilii necessarii. “) Siastiques qu'ils possédaient au moment de leur passage es fest, daß, wo es die Gesetze der Kirchenzucht erheischten, auch früher hobicam esse servandam, sj versetur circa materiam ecelle- Es it hieraus heror, daß eine Beeinträchtigung der bürger! 9153 la domination de Sa Maj. Pr. au mois de Septembre en nleken Rlrchenbchöͤrhen berartige Erkommunitatiohnen verhängt und siastzeum. ö lichen Ehre des Exkommunieirten von der Beobachtung der kirchlichen J772, et sa dite Majesté et ses successenrs ne s servir a 1 worden sind, und die weltlichen Behörden sich entweder (Wenn das Staatsgesetz mit dem kanonischen Rechte nicht über— Bestimmungen erimiren würde. point des droits de souverain au pr éjudice du . arum nicht kümmerten, oder wo sie um ihre Einmischung angerufen einstimmt, fo muß das kanonische Recht befolgt werden, wenn es sich Der nicht minder berühmte Kanonist Schmalzgrueber) lin h. Sta tu quo de la reiigion catholique Romaine wurden das ausschließliche Recht der Kirche einfach anerkannt haben. um eine lirchliche Angelegenheit handelt. ) J tit. S, . 183) sagt von demselben kirchlichen . Leg Cecle- gans 148 bavys snusmentionnés, und. daß demna jeden So wurde im Jahre is45 vom Ordbingriat in Breslau äber Ronge, In dem vom Bischof peranlaften Aufsatze in Nr. 7 des dies Siastica benigna est ideoque illins obligati ceszat, si gravis falls auf dieses feierlich garantirte unter den Bischöfen a Kerbler, Pe. Theiner und Nitsche die Exkommunikation verhängt und sährigeß Hastgralblattes fur die Did zese Ermland heißt es aber S. 43: jactura ex ejns observantia sequatur 9. Welche Rücksichten hier bestehende und durch keine Souvperänitätsrechte zu alterirende Necht . von den Kanzeln der Diözese feierlich verkündigt, ohne daß die welt- J . die Bulle postolicas Sedls vom 12. Oktober 1869 ist die bei gelten, mag die Bemerkung dieses Kanonisten, dessen Lehre unbe. der freien Uebung des katholischen Kultus und der katholischen Dis⸗ lichen Behörden eine Einmischung versucht oder auch nur eine An⸗ kleinere Erkommunlkation als Strafe für den sündhaften Verkehr denklich eingehalten werden kann, über die Versagung des Grußes ziplin der Art. Vill, des Allerhöchsten Patents über die Publikation frage gethan hätten, obgleich die Autonomie der Kirche durch die Ver mit Exkommunizirten vollständig aufgehoben worden, versteht (vale) bezeugen. Er sagt (l. C. n. 172: Probabilee) est, licitum ö. A. 8. R. vom 5. Februar 1794 anzuwenden ist, welcher besagt, fasfungsurkunde vom 31, Januar 1850 noch nicht ausgesprochen war. rh än selbst, nich: där gündha fte eines folchen Ver⸗ esse assurgere excommupnicato, caput illi aperirè, locum con- daß ein Jeder, welcher sah zur Zeit der Publikation dieses Landrechtes . Dasselbe geschah in der Dlözese Kulm am 24 Dezember 1845 gegen kehr s. „Denn wa nach natürlichem und göttlichem Recht böse eder; lidet enim hae sint 4ùaedam exterior salutatio, con- in einem nach den bisherigen Gesetzen gültigen und zu Recht bestehen⸗ . den zum Rongethum abgefallenen Kleriker Dowiat und durch amt. und scelengefährlich ist, kann auch der apostolische Stuhl nicht er= suetudine tamen videntur habere rationem zasntanignis non] den Besitz einer Sache oder cines Rechtes sich befindet, dabei gegen lich publizirtes Dekret vom 1. August 1847 gegen den Pfarrer von lsauben. tam voluntariae, quam necessariae, non ut per ista excommu- Jedermann geschützt und in dem Genusse oder der Ausübung en . Kulm, Augustin Post, und gegen den Pfarrvermwalter Anselm Bern Hiermit völlig übereinstimmend, erklärt der Bischof in einer nicatus hongretar, sed ne inhonoretur et onternni Tideatur; seiner wohlerzworbenen Gerechtsame unter irgend einem aus dem neuen hard zu St. Maria in Thorn, Ebenso in der Paderborner Diszese. pätcf lr Gregs feines Schr bend. Wenn die Kirche Mitglieder von quod a fortiori procodit, si exqommunigatus te Drius Salute; Landrechte entlehnten Vorwand nicht gestört oder beeinträchtigt werden —ͤ Es geht hieraus hervor, daß die Staatsregierung selbst den S. 57 h Whschllcht Uumd ihren Angehörigen den Verkehr mit ihnen ver Hang nim resalutatio videtur debita ob priorem excommuni- solle. Denselben Grundsatz wiederholt das Allerhöchste ublikations J. c bereits vor der Emanation der Verfassung auf die große Ex. bietet, so befolgt sie nicht nur die Forderungen des natürlichen Ge⸗ cati salutationem 10. Patent vom 4. August 1801 Art. 5 in Betreff unseres ostpreußischen ö kommunikation und ihre Folgen in der katholischen Kirche nicht für as J saader!! uch di dusbrücllichen Vorschtisten des Wortes Gottes, Wenn nun hiernach die bedeutendsten kanonischen Autoritäten Provinzialrechtes *) verwendbar erachtet hat. . ; ; wle s in der Heiligen Schrift enthalten ist, u. w. f.« selbst jenen Gläubigen, die durch kein Rechtsverhältniß mit dem f daß, da nach den Bestimmungen der Verfassungsurkunde 9 Die Kirche betrachtet als ihr größtes von Christus dem Herrn Vergl. Jacobsoni Geschichte der Duellen des katholischen Kirchen baeommnnicatus vfrandus in Pflichimäßiger BVerbindüng stehen, pom 313k, 1855 die römisch katholische Kirche ihre arr. ö ihr überkommenes Gut die göttliche Wahrheit, den h. Glauben, ohne 96 i mn, bio Hen, Hand. s. Zelte, ss sün. sondern ganz frei sich ihm gegenüber verhalten können, gestatten, wegen heiten selbstständig ordnet und verwaltet, eine derartige Ordnung und . den es unmöglich ist, Gott zu gefallen und selig zu werden und be Lech d ; ist der Gebrauch des kanonischen Rechts natürlich für die einer necessitas quasqunque notabilis famac oder einer utilikas Verwaltung aber nur nach den eigenen Gesetzen der Kirche geschehen trachtet diejenigen Menschen als ihre gefährlichsten Feinde, welche dar⸗ 6 er ir id der all en gern gandrechtsf , temporalis excommunicati mit demselben in Verkehr zu treten, so fann, hiermit die Befugniß der katholischen Kirche zur vollen Anwen⸗ ( auf ausgehen, Spaltung zu stiften ünd die Eläubigen zum Abfall Pit , n das Landrecht in seine Stelle, und es gilt von ihm werden Ew. Excellenz hieraus ersehen, wie weit das kirchliche Verbot dung des kanonischen Rechts in allen kischlichen erhältnissen gesetz von der überlieferten Lehre zu verführen. Wenn ssie dieselben aus a . 9 s tin i be nich ahlerfansit wird und desonders als von einer err n der bürgerlichen Ehre oder gar von einer Aech, lich anerkannt ist und damit die §§. 55. 56. 57 des A. J R. ais . ihrer Mitte ausschließt und ihren Angehörigen den Verkehr mit ihnen Eee. al s che hom ne druch iche net. Pergi. auch Lgspepres tung des Rusgeschlostenen duf allen Gebieten kes sozialen Lebens Knfählig erachtet werden müssen. Es ist dieses letztere sowohl durch bädiels . so belolgt sie zieribhei nicht hair, die erde n gen des atm, n und Verfassung Wär aspeltfchen Kirche Preußens S. 861. entfernt ist, und mit welcher weit gehenden Milde es auch auf die die hoͤchsten Gerichts und Verwaltungsbehörden, als durch die Dok · ö. lichen Geseßzes, sondern auch die ausdrücklichen. orschriften des Wortes ö h J. 57. Th. Il Tit. 12 2 L. R. lautet; außer der bürgerlichen Rechtssphäre stehenden Verhältnisse des Ex trin und Praxis anerkannt, 9 Gottes, wie es in der heiligen Schrift enthalten ist. Der Herr spricht. . , ,, harr Kusschließung nachtheilige Folgen für kommunizirten Rücksicht nimmt. 9 So wies der Gerichtshof zur Entscheidung der Kompetenz Wer bie Kirche nicht hört, den halte wie einen Heiden und öffent⸗ vie v'eg*tii mm Ente bene re ef losschen 24 . fin muß g) Hierzu kommt noch daß durch die Bulle Pins IX Aposte- konflikte durch Erkenntniß vom 30. ai 1857 eine Beschwerde gegen . lichen Sünder. Math. 18. 17) por deren Veranlassung die Genehmigung des Siaats eingeholt licas Sedis die früher für den unzrlaubten Verkehr fe e l. Strafe eine wirkliche Ausführung des Meidungsverbotes eines Exkommuni⸗ In gleicher Weise mahnen die ae. werden. der excommunicgtio minor in Wegfall gekommen und dadurch für zirten der Trierer Biözefs zurück weil pie ss in den Mokipen heißt b. Apostel Paulus im Allgemeinen eU dem, anf den bürgerlichen Verkehr, wo er nicht nigen eine participatio in gi Exkommunikation, durch welche der Verkehr mit den Erkemmu. lichen Uvebertretern des göttlichen Gesetzed . . orimine criminoso ist, überhaupt keine Strafe mehr besteht, das nizirten nicht nur für sündhaft, End auch für kirchlich strafbar befiehlt: Mit einem solchen gelt Ihr . 9 hen r w g e. rrlehrer: Verbot also zu einer reinen persönlichen Gewijsensangelegenheit für gilt, nur eine kirchliche Strafe sei, die nicht über das Gebiet der ö. schreibt er an Titus 3, 10 in Betreff er har e, . Zurecht. den Einzelnen geworden ist soweit aus dem Verkehr für ihn eine reli= , Kirchengesellschaft nan geht und die in Bezug auf den⸗ „Einen häretischen Menschen meine nach einer oder zien 8 sisst oder sittliche Gefahr resultirt. Es besteht jetzt nur für den kirch— jenigen, welcher ihr unterworfen wird,

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en Glaubensgenossen, die den welsungen und wisse, daß ein seicher wertehrt isz und find igt, 6 Beduͤrfniß aus Gewalt oder aus unrecht,

chen Verkehr die poena interdicti ab ingressu ecclesias für zie. . mil demselben meiden sollen, kund zu geben ist. Vergl. sich selbst . nn g hen r , ö a . HJurcht' oder sonst aus cinem Mangel

jenigen Geistlichen, welche einen nominell Exkommunizirten zulassen Archiv für kathol. K. R. B. II. S. 719. lonicher * * ; ich auf Leben, Nahrun

ad divina ofũicia seu ecdlesiastica . . ,, chi nlich . das r en, in Sachen Boese . sepa⸗ in dem Briefe so zei . 4 reien nel un bell. .

cam sepnlturam. Diese Strafen sind lata sententias und hängen rirte Gemeinde zu Quedlinburg durch Erkenntniß vom 26. Okte⸗ Umgang mit itm, .

nicht ers vom Ürihellsspruch des Nichters ab. ber 185 9. für Rechtsfälle von Striethorst, 27. Bd. S. 87 ff; dann es schreißt . ihn nich b) Endlich wird der unerlaubte Verkehr, wenn nicht erschwerende Wenn überhaupt; heißt es in den Gründen, Jh = 16 ;

Umstände hinzutreten, nur als leichtes Vergehen (peccatum leve) Theil 1IJ. Tit. 11 Allg. L. R. nicht durch Artikel 15 der Verfassungs⸗ . rüß et ihn mi folgen würde.

hetrach ee! ürtunde aufgehoben sind, dann wäre die dort gargntirt Freiheit unz ö REscobar Soc. Jesu): Um somit die kirchlichen Vorschriften . zusammen Selbstständigkeit der Kirche eine illusorische und würde ihr damit f . ö Pprobabilis opinio dicitur ea,

zu fassen, erstreckt sich das Verbot auf den reiwilligen das Recht bestritten, welches man jeder anderen Gesellschaft der Ver— j ̃

üunmotivirten geselischaftlichen Verkehr mit ausg esch los- einigung zugesteht, nämlich die qe i . Mitglieder aus

fenen, dem Bestande und der Erhaltung der kirchlichen ihrer Mitte zu entlassen.“ Und der Kultus⸗ inister von Ladenberg

Gemeinschaft gefährlichen Menschen, und bezweckt die reskribirte am 16. April 1819 bezüglich eines an ihn gegen ein

Äbwendung religistsittlicher Gefahren und Aerger- Disziplinarerkenn iniß seines Bischofs rekurrirenden Geistlichen: »Eine

nisse von den Glaubensgenossen. Der Verkehr ist er⸗ Einwirkung auf die Ausübung der kirchlichen , , von . W d den Auftrag des ;

laubt, fo oft ein natürliches oder pos itives Geseß oder Seiten der Staatsbehörden kann nach den in der erfassungsurkunde ich aus ˖ udicare. In

ein namhafter Grund es fordert, Kirchliche Strafen für enthaltenen Grundfätzen nicht ferner stattfinden.« ö welche siich

den bürgerlichen Verkehr giebt es keine mehr. 7) Diesem stimmt die Doktrin bei. Der Spezialist in die üh gütig Gewicht si 1 ) Wenn nun Ew. Excellenz bemerken, daß, wie aus den Ma! Fache der Hallenser Professor Laspeyres (Geschichte und heutige Ver- : d M

teriallen sich ergebe, durch den 8. 57 speziell den bürgerlichen Wir⸗ assung der katholischen Kirche, B. , S. 468 f.) rechnet ,. Para⸗ kirch s robablen machen,

kungen der großen Exkommunikation in der katholischen irche hat graphen zu den »Frundsätzen des A. L. R. deren buchstäbliche An⸗ d Mann schwerlich einer wenn M

begegnet werden sollen so erlaube ich mir hierauf zu erwidern, wendung in direktem Widerspruche mit der katholischen Lehre i sta n w d durch einen hervorragendg d i e ,

issen ·

a) daß die große Exkommunikation zur Zeit der Emanation des! dem Wesen ihrer Verfaffungshierarchie stehen würden. Ebenso w burg em gn ehr. g Ansichten derjenigen folgen,

Und der h. Jo⸗ Kleidung ) 890

; Das Kirchengesetz ist mild und die Verpflichtung, es zu halten ie S5. 55. 56 und 57, diese Lehre nich hn grüßt ni ĩ fallt 6 ö cherer Verlust aus feiner Beobachtung

C. Jesu.

doctrinas ilibet nisi Potestne