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Endlich, meine Herren, haben in r e re ng. wo auf der einen Seite die Einnabinen zurückgeblieben nd, auf der anderen Seite auch natürlich beträchtliche Ersparnisse stattgefunden. Diese hat ssch auf S5 005 Thaler belaufen und verringert die Unterbilanzen des JustizMinisteriums auf lediglich 519009 Thaler. .
Meine Herren, ich glaube, Ihnen hiermit ein Bild von der Ent⸗ wicklung unferer Finanzverhältnisse gegeben zu haben. Sie werden sich daraus überzeugen, daß die Regierung wohlberechtigt war, als sie Ihnen pro 1872 einen Etat vorlegte der die Ausgaben des Staates, Fa wir ja außer den etatsmäßigen Einnahmen des Jahres 1872 noch ber einen Gewinnüberschuß von dem Jahre 1870 zu verfügen hatten / um ungefähr 14 Millionen gesteigert hat und daß wir mit voller Zuver⸗ sicht darauf rechnen können, daß wir auch für das Jahr 1872 einen befriedigenden Abschluß erwarten dürfen.
Sie werden bei der Gelegenheit vielleicht noch eine Aeußerung darüber erwarten, wie sich unsere Beziehungen zu den Reichs finanzen gestaltet hätten. Eine solche nähere Darlegung bedauere ich nicht machen zu können. Das Verhältniß befindet sich in diesem Augen- blick noch genau in derselben Lage, die ich Ihnen im vorigen Jahre im Dezember charafterisirt habe. Der Partikularstaat Preußen hat bis jetzt direkte Bezüge aus den Contributions⸗ geldern nicht empfangen, indirekte Bezüge nur insofern, als es ihm möglich gemacht worden ist, den , . Staatsschatz aufzuheben und die Maßregeln wegen der Steuerkredite zu treffen. .
Soplel àd Nr. I der Interpellation. Ich komme nun zum zwei⸗ ten Punkt derselben. .
In Bezug auf den zweiten Punkt bin ich durchaus nicht ge⸗ meint, in Äbrede zu stellen, daß der preußische Staat in der Lage sein würde, auf die Einnahmen aus der Zeitungssteuer Verzicht zu leisten. Es ist ja ganz klar, wenn die Einnahmen aus den Slempelsteuern ün vorigen Jahre den Etatsvoranschlag um 1440600 Thaler überschritten haben und wenn in diesem Jahr mit fester Zuversicht erwartet werden kann daß die Einnahmen aus der Stempelsteuer einen sehr ansehnlichen Ertrag abwerfen werden, dann läßt fich ja nicht in Zweifel ziehen daß der preußische Staat in der Lage wäre, auf die Einnahme, Verzicht leisten 6 können. Meine Herren, diese Möglichkeit ist natürlich seitens der Staatsregierung im vorigen Herbst auch schon nicht bezweifelt worden, die Staatsregierung hat es aber damals für ihre Pflicht gehalten und sie hält es auch eute für ihre Pflicht, bevor sie an anderweite Abgabenerlasse heran⸗ ritt, vor allen Dingen denjenigen Theil der Bevölkerung ins Auge zu fassen, der zu den minder wohlhabenden Klassen gehört.
Sie beharrt bei der Ansicht, aß es ihr obliegt, in dieser Be ziehung eine große Reform durchzusetzen, und wenn sie bedauert ht,
aß in Folge der Beschlüsse des Abgeordnetenhauses die sofortige Er⸗
reichung diefes Zieles ihr gegenwärtig nicht möglich geworden ist, so wird sie aber fortfahren die ,,, ins Auge zu fassen, die zu einem so erwünschten Ziele führen können und sie wird, bevor ihr 4 Ee nn tn ist, nicht daran denken, die Zeitungs⸗Stempelsteuer auf⸗· zuheben.
— In der darauf folgenden Generaldiskussion über den Gesetzent wurf, betreffend die Ablösung der Reallasten in Schleswig⸗Holstein, nahm nach dem Abg. Springer der Staatsminister von Selchow das Wort:;
Meine Herren! Der Umstand, daß in allen übrigen Provinzen des preußischen Staats die Reallasten abgelsst sind, scheint es noth⸗ wendig, zu bedingen, daß wir auch in unserer Provinz Schleswig- Holstein, wo sie heute noch bestehen, mit dieser Ablösung vorgehen. Sehr viele Anträge, direkt eingebracht von der Provinz ö. an mich gelangt; ebenso ist in diesem Hause wiederholt der Wunsch aus⸗ ,. die Regierung möge, mit der Ablösungsgesetzgebung in Schleswig⸗Holstein vorgehen. ie Frage war aber nicht so leicht zu lösen. Es war nothwendig, daß die Provinz einige Jahre lang dem preußischen Staatsverbande angehörte, um ihre Verhältnisse gründlich kennen zu lernen und ein motivirtes Urtheil darüber bilden zu kön⸗ nen, wie weit hier berechtigte Eigenthümlichkeiten vorlägen. Erst gegenwärtig ist die Regierung in die Lage gekommen das übersehen zu können, und ist mit einer Gesetzesvorlage vor das Haus getreten. Der Herr Abgeordnete, der soeben gesprochen hat, hat an—⸗ erkannt, daß die Regierung sich von dem Gesichtspunkte habe leiten lassen, die Belasteten wesentlich zu schonen. Das ist rich⸗ tig, und ich glaube, über diese Seite der Frage hier nicht weiter sprechen zu dürfen. Sodann aber hat er behauptet, die bisher
Berechtigten seien in dieser Gesetzvorlage zu kurz gekommen. Die
Regierung hat sich redlich bemüht, ein jedes Unrecht zu vermeiden, und sie hat auch geglaubt, in dieser Vorlage den richtigen Weg zu treffen Sie hat anerkannt, daß in Schleswig⸗Holstein in manchen Beziehungen auf anderem Wege historisch entwickelte Verhältnisse be⸗ stehen, als in den anderen Provinzen. Sie hat es daher für ulässig erkannt, daß, wo derartige Fälle nachgewiesen werden, . eine höhere Ablösungsziffer ewählt werden kann, als das in den alten Provinzen geschehen ist, Sie hat aber ferner vertraut, daß, ebenso wie sie bei Erloß der Ablösungsgesetzgebung sich bewußt war, daß die Ritterschaft des Landes, welche ig bei einem derartigen Ver⸗ fahren stets in erster Linie Opfer zu bringen hat, daß diese Ritter⸗ schaft, sage ich ebenso, wie damals die altländische bereit sein würde,; einer aus politischen Gründen nothwendigen Maßregel ein kleines Opfer zu bringen, das die Regierung ihnen ansinnt. Ich glaube, dieses Ansinnen müssen wir auch an die schleswig⸗holsteinische Ritterschaft richten, und wir können das mit vollem Rechte und um so sicherer thun, da die großen Grund⸗ besitzer nach dem ganzen Inhalte des Gesetzes 1 geschützt sind, als die Berechtigten in den alten Provinzen bei der früheren Gesetzgebung geschützt worden waren.
Von diesem Gesichtspunkte ausgehend, hat die Regierung den
wogen haben.
Patriotismus der größeren Grundbestzer in Schleswig Hosstein nicht lediglich nach 1 berechnet. Es ist möglich, daß Einer, der bisher sein Kapital höher benutzt hat, ein kleines Oper bringen muß; aber können wir den Belasteten gegenüber die fernere Belastung nicht fortbestehen lassen, so müssen wir auch auf ein bereitwilliges Entgegen⸗ fommen der Berechtigten hoffen; wir können diesen Faktor nicht außer Rechnung lassen.
Zu den Kommissionsvorschlägen zu demselben Gesetzentwurfe
n. der Regierungs⸗Kommissarius Geheime Finanz⸗Rath ode:
Meine Herren, die von der Regierungsvorlage abweichenden Be⸗ schlüsse Ihrer Kommission zu §. 55 des Gesetzentwurfs und in Betreff des Zusatzparagraphen 59 bezwecken eine Deklaration, beziehungsweise Abänderung der bestehenden gesetzlichen Bestimmungen über die sonderung der in den sogenannten stehenden Gefällen der Provinz Schleswig ⸗Holstein enthaltenen steuerartigen Abgaben. Umstand, daß das Ressort, der ö der direkten
Steuern bei der Berathung über diesen Gegen and in Ihrer
Kommission nicht speziell n gewesen, daß. dasselbe aber bei dieser Angelegenheit wesentlig mitbetheiligt ist, wird es rechtferti⸗ gen, wenn ich mir gestatte, in Kürze die Gründe barzulegen, welche die in Rede stehenden Alb ande rung gon sah cht für die Königliche Staatsregierung als unannehmhar erscheinen lassen.
Bei Einführung der preußischen direkten Steuern in der Pro⸗ vinz Schleswig Holstein trat die Nothwendigkeit hervor, eine kö der sogenannten, stehenden Gefälle vorzunehmen weil dieselben nach allen darüber vorhandenen Nachrichten theils steuerlicher, theils domanialer und grundherrlicher Beschaffenheit waren. Es bestimmte daher der §. 4 der Verordnung vom
2. April 1867, betreffend die Einführung der preußischen direkten
Steuern in der Provinz Schleswi „Holstein, daß die Regierung die⸗ jenigen Beträge zu bezeichnen habe welche vom 1. Juli 1867 ab theils ihrer haus ⸗ und gewerbesteuerartigen Natur wegen gegen die von jenem Zeitpunkte ab neu eingeführte Gebäude ⸗ und Gewerbe⸗ steuei in Wegfall zu bringen, thells ihrer grundsteuerartigen Natur wegen einstweilen und bis zur Einführung der neuen Grundsteuer mik drei Viertheilen ihres bisherigen Jahresbetrages zu erheben seien Zur Vorhereitung dieses Aussonderüngsverfahrens wurde damals Furch Verfügung des Finanz⸗Ministeriums eine besondere Kommission für die Provinz Schleswig- Holstein gebildet, unter dem Vorsitze bes Reglerungspräsidenten, bestehend zur einen Hälfte, aus sachkundigen e,, le Beamten der Provinz Schleswig ⸗Holstein zur andern Hälfte aus Beamten der altländischen Provinzen. Die Kom⸗ mission erhielt die Aufgabe die Natur der einzelnen unter den stehen⸗ den Gefällen verrechneten Abgaben sorgfältig zu prüfen und diejenigen Grundsätze aufzustellen, nach welchen demnächst das Aussonderungt . verfahren selbst erledigt werden sollte. Die Kommission wurde ange— wiesen, bei diesem Geschäft Überall auf die Lokalbehsrden zu rekurrlren, auch die Betheiligten selbst durch eine öffentliche Befanntmachung aufzufordern, ihr das etwa zur Disposition . auf die Arbeit bezügliche Material einzureichen und je zu dem fraglichen Zwecke so weit als
u versehen. Die Kommission erhielt hierbei die ausdrückliche In⸗ Kunfen den besonderen Schwierigkeiten dieses Aussonderun sver⸗ fahrens in jeder Weise Rechnung zu tragen und die thunlichste Milde
gegen die Censiten walten zu lassen, Nachdem die Kommission im März 1869 ihre Arbeit'n beendig! hatte, ging demnächst die Regie⸗ rung in se, n, mit dem Erlaß der e, ne,. auf die Aussonde⸗ rung ezüglichen Kesolute vor. Auch die Regierung wurde beauf tragt, ihre diesfälligen Entscheidungen ohne Rücksicht auf die Negeln einer strengen Beweistheorie nach billigem Ermessen und auf Grund einer unbefangenen Würdigung der in Betracht kommenden thatsäch⸗ lichen und rechtlichen Verhältnisse zu treffen. Meine Herren, wein Sie erwägen, daß solche Anweisungen an diejenigen Beamten und ehörden ergangen sind; welche vermöge ihrer Stellung zunächst berufen waren! die Interessen der ihrer e, , uͤnterstellten Provinz wahrzunehmen so werden Sie der Auffassung
der That bei diesem Aussonderungsverfahren
Gefälle soweit zur Anerkennung gelgngt sind, als solches mit den Rücksichten der Billigkeit und den Forderungen der Gerechtigkeit irgend verträglich erschien. . .
Bie Resolute der Regierung ergingen in den Jahren 1869 und 1870. Inzwischen wurde durch das rundsteuergesetz . die neuen Provinzen dom 11. Februar 1576 bestimmt / daß den betreffenden Grundbesitzern inner. halb 6 Wochen nach Insinuation des Resoluts der Regierung der Rekurs an den Finanz Minister und nach Erlaß der Rekursentscheidung binnen drei NRonaten der Rechtsweg verstattet sein sollte. Die Stagatsregie⸗ rung hat diese Bestimmungen damals bei zorlegung des Entwurfs u dem erwähnten Gesetze ausführlich motivirt. ö. unverändert zur Annahme gelangt. Es läßt sich also annehmen daß beide Hauser des Landtags diejenigen Gründe als zutreffend an erkannt haben, welche die , zu jenen Vorschlägen be⸗
Sie bestanden wesentlich darin, meine Herren daß es in hohem Grade erwünscht schien, das Aussonderungsverfahren
in regelmäßiger und fortgesetzter Förderung möglichst bald und jeden- dem Tage der Einführung der
falls bis zum 1. Januar 1875 als den ; neuen Grundsteuer ,, , Erledigung zu bringen. Der Herr Vorredner hat gemeint, daß die dreimonatliche . zur Beschreitung des Rechtsweges unter den obwaltenden Verhälknissen eine sehr kurze sei. Die Staatsregierung theilt diese Auffassung nicht. Es kommt hierbei auch in Bekracht, daß den Censiten gehen das Resolut der Re⸗
ferung zunächst innerhalb sechs Wochen der Rekurs an den Finanz, Hern r offen stand, und daß diese Frist, sofern nur der Rekurs selbst
*
Aus ⸗ Der
ob die Abgabe zu einem höheren als dem von der
Prozesse über die Frage,
möglich mit Auskunft
er Königlichen b,, , zustimmen, daß in die Ansprüche der be. theiligten Grundbesitzer auf Erlaß oder Ermäßigung ihrer stehendin
Die Bestimmungen
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rechtzeitig eingereicht worden, zum Zwecke der Rechtfertigung desselben in allen geeigneten Fällen soweit prolongirt worden ist, als es nothwendig erschien, um die Interessenten in den Stand zu setzen, sich das erforderliche Material zur weiteren Begründung ihrer Ansprüche zu beschaffen. In einzelnen Fällen ist diese Frist auf 6 bis 8 Monate ausgedehnt worden. Um so weniger kann die dreimonatliche Frist zur Veschreitung des Rechts wegs eine zu kurze genannt werden. Nun sst das Verfahren in den Verwaltungsinstanzen jetzt im Wesentlichen abgeschlossen; die Rekursentscheidungen sind zu dein bei weitem größten Theile ergangen, es sind nu, noch einzelne Rekursentscheidungen rückständig. Die Censiten haben theilweise von der Beschreitung
res Rechtsweges bereits Gebrauch gemacht, mehrfach sind bereits rich=
terliche Entscheidungen ergangen; in anderen Fällen ist die dreimonat⸗ liche Frist zur Beschreitung des Rechtsweges fruchtlos abgelaufen. Das Resultat des bisherigen Verfahrens ist Ihnen in den Erläute— rungen zu dem diesjährigen Spezialetat der direkten Steuern mit⸗ theilt worden. Hiernach sind von der ursprünglich 85,615 Thlr.
Sgr. betragenden Gesammtsumme der stehenden Gefälle vom 1. Juli 186 ab ganz in Wegfall gekommen 8 1163 Thlr. 18 Sgr. 10 Pfg. und unter Ermäßi, ung auf z ihres Jahresbetrages als Grundsteuer sortzuerheben 2B3ösga8 Thlr. 9 Sgr. 5 8 Dieser Betrag erhöht sich noch dadurch, daß außerdem auf Grund des Gesetzes vom 17. März 13668 und aus anderen besonderen Gründen noch sonstige Erlasse an den unter den stehenden Gefällen befindlichen ö n bewilligt wor= den sind. Im Ganzen stellt sich hiernach das Resultat als durchaus ann für die Abgabenpftichtigen heraus und es liegt in der That eine an l vor durch Abänderung der über die Aussonderung bestehenden gesetzlichen Bestimmungen auf eine weitere Erhöhung der erlaffenen, im Ganzen mehr als * der Gesammtsumme betragenden Quote hinzuwirken.
Nun wird der gesetzlich geordnete Instanzenzug des Aussonderungs⸗ verfahrens durch die egenwärtige Vorlage allerdings in einem Punkte alterirt. Wenn innerhalb der dreimonatlichen Frist zur Beschreitung des Nechtsweges auf Ablssung der Abgabe provozirt wird, so ist über die Ablösbarkeit des ganzen Betrages derselben, also auch über die Frage, Regierung und dem Finanz⸗Minister anerkannten Betrage als steuergrtig anzusehen, pon der Auseinandersetzungsbehörde zu befinden. Die Staatsregie⸗ rung hat gegen diese Konsequenz der Vorlage keine Bedenken; sie theilt indeß die Auffassung des Herrn Vorredners, daß durchaus kein Grund vorliegt, — es mag auf Ablösung provozirt sein oder nicht —, den en , . nach dem Beschlusse Ihrer Kommission die dritte Instanz zu entziehen. . .
Antnüpfend hieran hat aber Ihre Kommission nach dem ersten Alinea des 5. 59 , daf auch wenn nicht auf Ablösung probozirt wird, alle bereits anhängigen oder noch anhängig werdenden ob eine unter den stehenden Gefällen ver ⸗ lechnete Abgabe als steuerartig anzusehen sei, an die Auseinander- sctzungs behörden übergehen sollen. Meine Herren! Das wäre ein Eingriff in das gesetzlich geordnete Verfahren, zu welchem na der Ansicht der Staatsregierung nicht der mindeste Grund vorliegt, lles was von dem freien, durch keine Beweistheorie eingeengten Ermessen der Auseinandersetzungsbehörden etwa noch zu Gunsten der Censiten erwartet werden möchte, das ist Seitens der Verwaltungs. instanzen in der von mir eben dargelegten Weise bereits geschehen. Es liegt kein Grund vor, die Enischeidung in diesen An⸗
zclcgenheiten den ordentlichen Gerichten zu entziehen. Hieselben werden die hier in Rede stehenden rg gn nicht minder gründlich erwägen
und nicht minder zutreffend löͤsen, wie die Auseinandersetzungs⸗
behörden.
Nun geht die Kommission aber noch weiter. Nach Alinea 3 des
S. 55 soll' die Frist für die Beschreitung des Rechtsweges auch dann
gewahrt sein, wenn binnen 3 Monaten nach Verkündigung des n, , . Gefeßes die Klage bei der Auseinanderseßungs.
behörde angemeldet wird. Nach dieser Bestimmung in Verbindung
mit der vorerwahnten würde diese ganze, zum Theil bereits gesetzlich erledigte Angelegenheit noch einmal in Scene gesetzt werden; es wür⸗ den bereits erloschene Ansprüche wieder auflehen; es würden bei den Abgabepflichtigen Hoffnungen auf eine günstigere Entscheidung her⸗ vorgerufen werden, welche, wenn im Uebrigen die für das Ausson⸗ derungs⸗Verfahren hestehenden gesetzlichen Bestimmungen unverändert bleiben, nicht erfüllt werden würden und auch ohne Verletzung der Gerechtigkeit nicht erfüllt werden könnten. . Gerade aus dem letzteren Grunde muß aber die Königliche Staalsreglerung sich ferner entschieden gegen den Zusatz zu 8. 55 Der egierung8vorkagè erklaren, wonach bei der Durchführung dieses Ge— etzes die für die Provinz Brandenburg in Betreff der Ablösung gel⸗ tenden Vorschriften, und zwar »einschließlich der allgemeinen dabei maßgebenden Grundsätze über die Beweisführung nd Beweis last« Anwendung finden sollen. ; fir Begründung dieses Zusatzes hat Ihr Kommission einen Zweifel angeregt, welcher meines Wissens bisher in keiner der auf diese Angelegenheit bezüglichen Eingaben und Verhandlungen erhoben worden ist. Es . nämlich 5. 4 der Verordnung vom 38. April is67, daß diejenigen unter den stehenden . befind⸗ lichen Abgabenbeträge erlassen oder ermäßigt werden sollen, welche nachweislich den Charakter einer direkten Staatssteuer im Sinne der preußischen Steuergesetzgebung haben, und diese Bestimmung ist bisher Von“ den Verwaliungsbehörden und den Gerichten in den darüber ergangenen Entscheidungen allseitig dahin aufgefaßt zorden, daß der Enger, der steuerartigen Natur den Abgabepflichtigen zbliege, weiche aus diesem Grunde den Erlaß oder die Ermäßigung der Äbgabe beanspruchen. Es liegt dies in der Natur der Sache, — der Staat ist im rechtsbeständigen Besitze der Abgabe, und wer die Be⸗ eiung von derselben fordert, der muß den Rechtsgrund solchen Anspruchs achweisen. Run ist Ihre Kommission der Meinung / daß die Annahme
bestehen könnte, der erwähnte §. 4 der Verordnung vom W. April 1867 habe eine Rechtsvermuthung zu Ungunsten der Censiten gegen die steuerliche Natur aufgestellt, eine dahin gehende Annahme 3 beseitigt werden, und das bezwecke grade dieser Zusatz. Meine Herren, ich vermag in der That die praktische Bedeutung eines solchen Unter⸗ schieds zwischen Rechtsvermuthung und Beweis last nicht einzuräumen. Die Auseinandersetzungsbehörde wird in jedem Falle den Srlaß oder die . einer der in Rede stehenden Abgaben nur aussprechen können, wenn sie den Beweis der steuerartigen Natur derselben als erbracht ansieht. Außerdem wird zur Rechtfertigung der Zusatzbestim⸗ mung in dem Kommissionsberichte noch angeführt, daß durch die Uebertragung der Entscheidung über die Natur der stehenden Gefälle auf die Auseinandersetzungs behörden zugleich eine Aenderung des Be—⸗ weisverfahrens bewirkt werde. Nun, wenn dies eine Konsequenz an⸗ derer Vorschriften des Entwurfs ist, so bedarf es keiner weiteren Be⸗ stimmung darüber; der. Zusatz ist also überflüssig. Aber dies nicht allein, er ist auch schädlich. Denn es liegt die Besorgniß nahe, daß die Auseinandersetzungsbehörden diese Bestimmung gerade mit Rücksicht auf ihre besondere Motivirung dahin auffassen werden, daß damit in der That eine Aenderung der erwähnten Vorschrift der Verordnun vom BW. April 1867 bezweckt sei und zwar dahin daß die Beweis la nicht den Abgabepflichtigen, sondern dem Fiskus auferlegt werden solle. Meine Herren! Dies würde zur Folge haben, daß der noch verbliebene bisher nicht als steuerlich anerkannte Theil der bestehenden Gefälle den Abgabepflichtigen nahezu ganz erlassen werden müßte. Das aber wäre ein Resultät, welches die finanziellen Interessen des Staates offenbar schädigen und der Gerechtigkeit sowohl innerhalb der Provinz Schleswig ⸗Holstein als insbesondere den anderen Provinzen des Staates gegenüber zu nahe treten würde. Ich gestatte mir in dieser Beziehung noch auf zwei Momente hinzuweisen. Zunächst bestanden ja auch in den alten Provinzen des Staates ähnliche Verhaältnisse. Auch dort hat häufig eine Vermischung von domanialen und steuerlichen Abgaben stattgefunden, namentlich ist dies der Fall gewesen hinsicht= lich der Immediateinsassen in den Königlichen Domänen Qstpreußens, Litthauens und Westpreußens. Für diese bestimmte die Verordnung vom Juli 1808, welche jenen In mediateinsassen das Eigenthum ihrer Stellen verlieh, daß von den gesammten auf den letzteren haftenden Abgaben der vierte Theil, nur der vierte Theil, als unablösliche Grundsteuer auf dem Bauererbe haften bleiben sollte und durch eine Allerhöchste Kabinets-Ordre von 1844 ist demnächst diese Anordnung auch mit auf er,, Immediateinsassen ausgedehnt worden, wel⸗ chen zur Zeit des Erlasses der Verordnung von 1808 bereits das Eigenthum ihrer Stellen zustgnd. Inzwischen war diese Bestimmung zur Zeit des Erlasses der Grundsteuer⸗Gesetzgebung von 1861 noch nicht überall zur Ausführung gelangt; auch fanden sich in anderen Theilen der altländischen sechs östlichen. Provinzen ahnliche Verhältnisse vor. Diesen Verhältnissen hat das Grundsteuer— entschädigungsgesetz vom 21. Mai 1861 Rechnung getragen, indem dort im F. 3 festgestellt worden ist; daß, soweit in den Domänen⸗ abgaben Grundsteuern enthalten sind, diese ausgesondert und gegen die neue Grundsteuer in Wegfall gestellt werden sollten. Dieses Aus- sonderungsverfahren ist nunmehr längst durchgeführt worden, und das Resulat hat sich dahin gestellt, daß von den Domänenabgaben, um die es sich hierbei gehandelt hat, im Gesammtbetrage von 1976542 Thlr. ein Betrag von 65,398 Thlr., also genau ein Drittel des Gesammt⸗ , als steuerartig anerkannt worden ist. Hiernach werden Sie sich überzeugen, meine Herren, daß die Censiten in Schleswig⸗Holstein keinen Grund haben, sich gegenüber den in ähnlicher Lage befindlich . Grundbesitzer der andern Provinzen des Staats über die efultate des in Ansehung ihres stattgehabten Aussonderungs. verfahrens zu beschweren. Der Hinweis auf das in Ausführung des Grundsteuer⸗Entschädigungsgesetzes vom 21. Magi 1851 stattgehabte Aus sonderungsverfahren ist auch geeignet, die Annahme des Herrn Vorredners zu widerlegen, als ob die nach dem Gesetze vom 11. Fer bruar 1870 erforderliche Einreichung der Klage Seitens der Censiten in Schleswig⸗Holstein innerhalb der vorgeschriebenen dreimonatlichen Frist mit ganz unüberwindlichen Schwierigkeiten verknüpft sei. Meine Herren, auch das Grundsteuerentschädigungsgesetz hatte in dieser Be⸗ zlehung ganz ähnliche Bestimmungen, wie sie sich in dem Gesetze vom 11. Februar 1879 befinden. Auch nach dem dortigen Verfahren hatte zunächst eine Verwaltungsbehörde, die Grundsteuerentschädigungs-⸗ Kommission über die Aussonderung der Steuern aus den Domanial= Abgaben zu befinden. Sie erließ zunächst eine vorläufige, dann eine definitive Entscheidung, und gegen die letztere stand den hiervon be⸗ troffenen Grundbesitzern innerhalb 3 Monaten der Rechtsiweg offen. Auch die Resolute der Grundsteuerentschädigungs ˖ Aommission ind ortschaftsweise ergangen, sie haben oft viele Hunderte von Censiten betroffen, und diesen Censiten ist es sehr wohl gelungen innerhalb 3 Monaten ihre Klagen anzustellen. Sie haben gemeinschaftlich pro— zessirt, einen gemeinschaftlichen Anwalt bestellt und das Verfahren ist . . . Beschwerden und Unzuträglichkeiten zum Ab- uß gelangt. ch erinnere dann noch an die Verhandlungen, welche dem Erlaß des Gesetzes vom 11. Februar 1879 vorangegangen sind. Es ist da—⸗ mals in Delf eines aus diesem hohen . gestellten Antrages die Grundsteuer für die neuen Provinzen auf einen festen Gesammtbetrag auf z 200 000 Thlr. bemessen worden und zwar unter Zugrundelegung des bisherigen Grundsteuer⸗Aufkommens in diesen Prodinzen; bei Ver anschlagung dieses bisherigen Auftommens für die Provinz Schles⸗ wig⸗Holstein ist auch derjenige Betrag der stehenden Gefälle mit in Ansaß gebracht worden, welcher nach den damaligen Ermittelungen der Regierung als steuerartig anzuerkennen war. Der damals ange⸗ nommene Betrag hat sich seitdem in dem weiteren Verfolg des Aus⸗ sonderungsverfahrens nur wenig geändert. Es würde der damals zwischen den Vertretern der neuen und der alten Provinzen getroffe⸗ nen Vereinbarung wenig entsprechen, wenn jetzt Bestinimungen in