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Die carlistische Partei, welcher die große Mehrheit der Sxanier angehört, weist ihren Grundsätzen getreu die Kunstgriffe der Liberalen, welche nur die Vorhut des Petroleums und der sozialen . sind, entschieden von sich. Der 86 . von Madrid hätte es sehr gern verineiden mögen, den ersten Schuß fallen zu lassen, welcher nicht blos spanisches Blut fließen lassen, sondern vielleicht auch das Signal zu schweren Verwickelungen in Europa geben wird. Er mußte aber den Kampf auf dem Boden annehmen! güf welchem seine Frinde selbst ihn beschieden. Die carlistische Partei erschien, dem Worte, ihres Königs gehorchend, ohne Waffen in den Wahlkomiteen, wo die Ge waltthätigkeiten einer unpopulären Regierung und der Dolch ihrer Feinde sie erwarteten. Es ist hier nicht der Ort, alle die hang; maßregeln, Komödien und blutigen Ruhestörungen aufzählen, mit deren Hülfe man verhinderte, daß die Majorität Spaniens ihren wahren Ausdruck im Kongreß fände,.
Hie revolutionäre Regierung schließt uns die Thore der schein. baren Gesetzlichkeit. welche sit n n,, hat. Es bleibt jetzt dem Herzog von Madrid und der garlistischen Partei nur übrig, mit den Waffen die Ehre, Würde und Unabhängigkeit der Nation zu ver- theidigen. Der Herzog von Madrid will keinen langen Bürgerkrieg anfachen; in einem kürzen und entscheidenden Kampfe hofft er das Vaterland zu retten und vielleicht den Weg zu zeigen, welcher zum Heile der Gesellschaft führt. Der Herzog von Mabrid nimmt An⸗ gel hte der ganzen Welt für sich die Ehre in Anspruch, die Vorhut der großen katholischen Armee zu hefehligen, die da ist die Armee Gottes, des Thrones, des Eigenthums und der Familie. Der Herzog von Madrld und die Mehrheit der Spanier mit ihm wenden ihr erh n Gott, richten ihre Blicke auf die Leiden des Vaterlandes und die Noth Europas und rufen ihre Landsleute zu der Fahne herbei, auf welcher die Worte glänzen; »Gott, das Vaterland, der König« Sie wenden sich an die öffentliche Meinung der ganzen Welt und sind der mächtigen Unterstüßung derselben gewiß. Empfangen
Sie u. s. w. 2 Emilio de Anjona⸗⸗. Sekretär des Herzogs von Madrid.
Rumänien. Bu karest, 23. April. In einer Ansprache, welche Fürst Karl an die Minister in Beantwortung der m zu seinem Geburtstage dargebrachten Glückwünsche hl en hat, betonte der Fürst seinen unabänderlichen Entschluß, die von ihm bezüglich Kumäniens übernommene Misston ohne Wanken zum Ende zu führen. Alle von auswärtigen Blättern neuerdings verbreiteten Gerüchte über die angebliche Abdankung des . en sind hiermit auf das Entschiedenste als völlig grundlos bezeichnet. ö
RNußland und Polen. St. Peters burg, 23. April. Der Kaffer ist am 21. d. M. Nachmittags, aus Livadia kom— mend, im Winterpalais eingetroffen.
Amerika. Washington, 23. April. Im Komi te für e m r ig. Angelegenheiten theilte Banks das Re⸗ sfultat der mit bem Kabinen bezüglich der Zurückziehung der indirekten Ansprüche in der Alabama frage gepflogenen Be⸗ sprechungen mit und erklärte, das Kabinet habe sich über die in Rede stehende Frage geeinigt und sei kein Vorschlag behufs Zurückziehung der indirekten . gemacht worden. Die
egierung glaube nicht das Recht zu haben, die eingereichte Klageschrift einer Aenderung zu unterziehen. Ein vom Staats- Sekretär Fissy an das Komite gerichtetes Schreiben er— klärt, die n m halte es für unzweckmäßig, wenn der Kongreß jetzt, da die bezügliche Korrespondenz zwischen den beiden Regierungen fortdauere, Veranlassung . seiner Ansicht in dieser n,, , . zu geben. Das Komite verzichtete in Folge dieser Erklärungen auf ede weitere Debatte.
— Im Repräsentanten hause wur e der Antrag gestellt, die Schriftstücke bezüglich der indirekten Schadensansprüche, welche den Schiedsrichtern in Genf vorgelegt worden sind, dem Hause mitzutheilen. 4
— Aus Mexiko wird über Havanna vom 23. April tele⸗ graphisch gemeldet, daß Zacatecas von den Insurgenten unter Barcia und Eadena genommen, am folgenden Tage aber durch die Regierungstruppen zurückerobert wurde, Mazatlan ist noch im Besitze der Insurgenten und beträchtliche Massen der Letz⸗ teren hatten sich bei Laguna de Terminos angesammelt. — Berichten über ö zufolge befindet sich auch Yucatan in der Gewalt der Insurgenten.
Neichstags⸗Angelegenheiten.
Berlin, 25. April. In der Sitzung des Reichstags am 23 d. M. erklärte der Bundeskommissar, Unter⸗Staatssekretär Pr. Achenbach, zu §. 1 des Gesetzentwurfs, betreffend die Rechtsverhältnisse der Reichs beamten, mit Bezug auf die Anträge der Abgeordneten Behringer und Genossen, nach dem Abg. von Bernuth:
Meine Herren! Die Anträge, die eben befürwortet worden sind, beziehen sich auf drei Punkte und 6 dahin: das zweite Altflea des §. 1 an die Kommission zu verweisen. Seitens der verbündeten
Sodann werden dem Hohen Hause zwei Resolutionen vorgeschla= gen, von denen die erste darin besteht, den Herrn K —
ufordern, eine Uebersicht der im 8. 1 bezeichneten Kategorien von Reichsbeamten vorzulegen. Meinerscits möchte ich an das Hohe Haus und an den Herrn Antragsteller die Bitte richten, von dieser Neso⸗ lution abzusehen, weil ich wohl in der Lage bin, ö welche gewünscht werden, sofort hier zu geben. Es ist, wie auch der Hert Antragsteller hervorgehoben hat, nicht zweifelhaft, und kann auch der Natur der Sache nach darüber ein Zweifel nicht aufkommen, welche Beamten vom Kgiser zu ernennen sind. Die Beamten, welche der Kaiser ernennt, sind Reichsbeamte. Zweifel haben sich nur bezüglich jener andern Beamten herausgestellt, die den Anordnungen des Kaisers Folge zu leisten, verpflichtet sind. Nun ist hierbei vielleicht nicht ganz scharf ins Auge gefaßt worden, daß der §. 1
verfassung.« Fragen wir, welches sind die Beamten, die nach Vorschri der Neichsverfassung deni Kaiser Folge zu leisten hahen und nicht . wuerst eriwähnte Kategorie fallen so würden zunächst die Post⸗ und Telegraphenbeamten in Betracht kommen. Rücksichklich dieser Be amten bestimmt nämlich der Art, 50, Alinea 3: Sämmtliche Beamten der Nost- und Tele raphenverwaltung sind verpflichtet, den Kaiserlichen Anordnungen Folge zu leisten. Di
Verpflichtung ist in den Diensteid aufzunehmen.
„Von Lieser Regel, welche die Reichsverfassung aufstellt, ist nur bezüglich Württembergs und Bayerns eine Ausnghme gemacht, da nach den betreffenden Konventionen die Post, und Telegraphenbeamten in Württemberg und Bayern nicht nach dieser Vor . zu beur⸗
„Zweitens ist in der Reichsverfassung im Art. 64 bezüglich der Milt irn en die Bestimmung k worden: ö.
Alle deutschen Truppen sind verpflichtet; den Befehlen des Kaisers
unbedingt Folge zu leisten. Diese Verpflichtung ist in den Fahneneid
a ,,
ie Militärbeamten fallen unter diese, Vorschrift, von welcher
nach den bestehenden Konventionen nur bezüglich Bayerns eine Aus⸗ nahme stattfindet, wogegen die württembergischen Militärbeamten zu den Reichsbeamten gehören.
Weiterhin ist im Art. 36 — es gehört dies streng genommen nicht hierher, ich will es aber ausdrücklich anführen, um auch hier einem möglichen Zweifel d cm, — bestimmt;
»Der Kaiser überwacht die Einhaltung des gesetzlichen Verfahrens
durch Reichsbeamte, welche er den Zoll oder Steueräwntern und
den Direktipbehsrden der einzelnen Staaten nach Vernehmung des Ausschusseã des Bundesrathes für Zoll ⸗˖ und Steuerwesen, beiordnet.« Gegenwärtig ist die Lage der Binge so, daß diese Funktionen ein zelnen Landesbeamten übertragen sind, ohne daß eine she alle Ernen⸗ nung derselben zu Reichsbeamten stattgefunden hätte. Die gegen= wärkig fungirenden Beamten fallen daher noch nicht unter die Kate⸗ orie von eichõheamten. Etwas Anderes würde es sein, sobald der rt. 386 auch in dieser Beziehung voll in Anwendung gelangt, indem alsdann nach Vorschrift der Reichsverfassung sowohl wie des vorlie⸗ enden Geseßes jene Beamten unter die Reichsbeamten zu rechnen ein werden Ich hoffe, meine Herren daß durch die von mir ö e. Aus⸗ kunff diejenigen Zweifel beseitigt sein werden, welche bei dem Herrn Antragsteller und vielleicht bei vielen Mitgliedern des Hauses vor— handen gewesen sind. . Was nun den zweiten Punkt anbetrifft, wo eine Resolution vor geschlagen wird dahin: Den Reichskanzler aufzufordern, eine Uebersicht der nach §. 2 auf Widerruf. oder Kündigung anzustellenden Reichs beamten schleu⸗— nigst dem Reichstage vorzulegen so möchte ich auch hier die Bitte an das Hohe Haus richten, von dieser Nesolution absehen zu wollen. Zunächst kann ich vielleicht zur ir nn, des Haufes, wenn in dieser Beziehung überhaupt eine ewisse Unrnhe bestehen sollte, erklären, daß es keineswegs in der Ab⸗ icht der Reichsregierung liegt, entgegen dem bisher in allen deutschen Staaten hergebrächten Gebrauch, die Beamten nur auf Zeit an⸗ zustellen, dieselben in , . Weise, wie . B. einen Commis im Geschäfte zu verwenden. Es ist im Gegentheill bsicht der Reichsregierung denjenigen Beamten, welche öffentliche Funktionen auszuüben haben, auch in den niederen Kategorien womöglich eine gesicherte und feste Stellung
u geben um sowohl die Interessen des Reichs, wie die Interessen es Publikums dadurch zu sichern. Ausnahmsweise giebt es aber , . Funktionen, wo der Natur der Sache nach von einer dauern den Hinstellung nicht die Rede sein kann. Dicse Ausnahmen sind bereits durch den bisherigen Usus in den einzelnen Staaten festgestellt, und das Reich hat nicht, die Absicht; auch nach dieser Nichtung hin wesentlich davon abzuweichen. Vielleicht ist es mir gestattet, auf einige Bestimmungen der preußischen Gesetzgebung hinzuweisen, welche im Allgemeinen wohl auch für die Relchsperwaltung als Norm dienen können und dienen werden. Es ist beispiclsweise im Jahre 1810 bezüglich der preußsschen Beamten ein Reskript ergangen, worin der Anfang so lautet:
Die in 6 der Dienstentlassung der öffentlichen Staats beamten . Vorschriften sind bisher gewöhnlich auch auf solche Stellen an ewendet worden, mit denen blos mechanische ge⸗ wöhnliche Tagelöhner⸗ und handwerksmäßige Dienste verbunden sind; z. B. Nachtwächter, Botenläufer, Aufwärter, Aktenhefter / Stubenheizer u. s. w.
Diefe Funktionaire sollen in Zukunft nur gegen Kündigung verwandt werden.
— . bestimmt die Regierungs⸗Instruktion von 1817 im §. 12:
Negierungen wird hiergegen nichts zu erinnern sein, wenn das Hohe Haus einen solchen Beschluß fassen sollte.
Diejenigen Unterbeamten, deren Dienst keine . * fordert, sondern größtentheils nur mechanisch ist, sollen so viel als
welche wirklich
die ausdrückliche Bestimmung enthält »nach Vorschrift der Jieschs.˖
theilen sind. Sie scheiden also aus der Reihe der Reichsbeamten aus.
Verpflichtungen dem Reichstage gegenüber ühernehmen könnte 3 29 Kategorie der Beamten mit subalternen Geschäf⸗ ten in keinem glaube ich, wird auch der Herr? orredner von der Neichsregie⸗ rung nicht verlangen, er kann nur begehren daß an dem Prinzip
möglich auf eine mongkliche Kündigung gngestellt werden,
Außerdenr enthält, das preußische Landrecht noch eine Vorschrift im §. 102 Tit X Theil 2. dahin gehend ; Anntsperbsndungen deren Dautr durch die Natur des Geschäfts
oder durch ausdrücklichen Vorbehalt auf eine gewisse Zeit einge, schränkt istn erlöschen mit dem Ablaufe dieser Seit von scsoß. z
Ich hebe diese Bestimmung hervor, weil sie den Passus enthält: * i. die Natur dez Geschäftes von selbst eine gewisse Dauer bedingt ist. J ;
Ich erkläre also nochmals, es liegt nicht in der Absicht, von diesen Grundsãätzen , , m. im Gegentheil es sollen den Beamten,
fentliche Funktionen ausüben, nach Maßgabe des in allen deutschen Staaten bestehenden Herkommens ihre Stellungen möglichst gesichert werden. —
Wenn aber nach dieser Richtung hin im Hohen . noch 6 bestehen sollten, so möchte ich meinerseits vorschlagen. die Etat⸗ erathung zu benutzen, um innerhalb der einzelnen Ressorts die nöthigen Feststellungen zu veranlgssen. Das Hehe Haus hat dazu um e' mehr Gelegenhelt, als sich bei den in Beträcht kommenden Verwaltungen Rubriken finden, die geradezu auf den hier vorliegen. ben Gegenstand hinweisen. So kommt beispie lsweise innerhalb des giessorts der Telegraphen Verwaltung ich verweise auf den porge⸗ leglen Entwärrs Titei 7 Nr. 2 der Ausgaben = eine Rubrik, ver; Vesoldungsfonds für die Unterbeamten im Kündigungs verhältniß ; chenso bei der Reichspost⸗ Verwaltung ist ein ganzer Abschnitt m Titel 1, Rr. 2, welcher sich, auf die Besoldung der Beamten im Kündigungs- Verhältnisse bezieht, und es sind in diesem Titel aich diejenigen eamten, welche darunter fallen, näher spezialiftrt, Es ist, da beisplelsweise die Rede pon den Vorstehern der Post - Expeditionen, von Postamts⸗Assistenten,
ostamts Praktikanten u. s. w. Ich glaube also, sind noch Zweifel
ber den vorliegenden Gegensland verhanden, so wird der Etat Ge , . bieten, Aufklärung zu verschaffen. Endlich ist in dem Etat für die Reichs- Eisenbahnen in Elfaß⸗Lothringen am Schluß die Be⸗ merlung zugefügt: Die Beamten ad 24. 3! 31— 38. werden nur auf Kündigung angestellt. Es sind darunter beispielsweise Magazin. aufseher, Lademeister, Wiegemeister und unter der letzten Rubrik 38 Heizer aufgeführt. Es wird auch hier anderweite Gelegenheit ge— boten, sich über den Gegenstand zu äußern. Da nun über das , von welchem die Reichsregierung in dieser Frage ausgeht, ein Zweifel nicht weiter bestehen kann, fo ürfte das Hohe Haus sich wohl in der Lage befinden, von dem vorgeschlagenen Beschluß hier abzusehen.
Auf einige Anfragen des Abg. Kanngießer erwiderte der⸗ selbe Bundes ⸗Kommissar: .
Der Herr Vorredner hat eine Reihe von Fragen an mich ge—⸗ richtet, welche ich in der Reihenfolge, in der sie gestellt sind, zu beant⸗ worten suchen werde. . 5 w
Zunächst ist die Frage an mich gerichtet worden, wir die Stellung der Keichsbeamten zu beurtheilen sei. Schon in seiner Rede bei Ge—= legenheit der ersten Lesung dieses Entwurfes hat der Herr Vorredner diefen Gegenstand berührt; er bemerkte damals auch, daß in der Kom- misston des Jahres 1870 bereits der Wunsch aus esprochen sei, die Verhältmisse dieser Beamten regulirt zu schen. Viel leicht liegt dieser Anführung in gewisser Beziehung ein Irrthum zu Grunde. Ich kann wenigstens aus den von mir durchgesehenen Kom missionsverhandlungen mich nur der Thatsache erinnern, daß bei Ge⸗ legenheit jener Berathung an den Regierungskommissar die Frage gestellt wurde, wie die Stellung der Reichstagsheamten in ihrem Ver⸗ hältniß zu den Bestimmungen des Gesetzentwurfes sich verhalte, Darauf Ast, ohne daß Wlderspruch erfolgt wär / geantwortet wöertenl: bicse Beamten fielen nicht unter dieses Geseß; Die Kommission hat sich bei jenem Aus spruch beruhigt und demgemäß den Entzrurf ridigirt. So liegt die Sache auch noch heute, die Rrichstagsbeamten fallen nach Anscht der Reichsregierung nicht unter das vorliegende Gesetz. Daß ihre Verhältnisse einer Re⸗ gulirung bedürfen, liegt auf der Hand; indeß ist dieser Gegenstand bei den verbündeten Regierungen noch nicht in nähere Erwägung gezogen worden, so daß ich hierüber weiteren Aufschluß zu geben nicht in der Lage bin. k !
Was die Zollaufsichtsbeamten betrifft, so ist es n , daß in Anwendung des Artitel 36 Reichsbeamte zu pbestellen ind. Ich habe mich auch, wie ö laube, in meinen Ausführungen nicht in Widerspruch mit den Anschauungen des Herrn Vorredners be⸗ befunden, fondern nur konstatirt, daß die gegenwärtig funktionirenden Veantten wegen der Art, wie sie besiellt worden seien , noch nicht zu den Reichsbeamten zu rechnen wären. Ig habe diese Thatsache referirt, nicht aber bestritten, was der Herr Vorredner behauptet daß 1 nach Art. 36 Reichs beamte die betreffende Aufsicht zu führen haben würden.
Bezüglich der Eichungsbehörden hat der Herr Vorredner sich selbst schon die Antwort gegeben. Es ist so, wie er gesagt hat. Der General Eichungs⸗Direktor ist vom Kaiser, ernannt.
Was endlich Bayern anbetrifftz so, glaube ich, hat auch hier der Herr Vorredner das Richtige getroffen, wenn er anführt, daß gegen ⸗ wärtig Reichsbeamte dort nicht funktioniren.
Bezüglich der zweiten Nesolution ist von dem Herrn Vorredner auf den Unterschied aufmerksam gemacht worden, in welchem die
fuübalternen und höheren Beamten unter fich und im Gegen
saß zu den Unterbeamten siehen. — Aus den Grundgedanken des Gesetzes sind diese Unterschiede nicht herzuleiten, das vorliegende Gesetz kennt den Unterschied zꝛvischen subalternen und höheren Beamten nicht, es ist dies eine Tradition, die aus den Landesgesetzen hierher übernommen worden ist, die aber dem Gesetzentwurf selbst fremd ist.
Daß nun aber die Reichsregierung gewissermaßen juristische
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und Herkomm
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zuändern: einkünften,
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zutreten, die übernommen im Interesse d der Entwurf
andern Seite
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nothigt ist.
nämlich auf Rechtsweg a
ten auch auß ermöglichen,
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ch bei Priv messene Dot
Gelegenheit
dem Standpunkte, daß sie sichtspunkt der Gnade betrachtet, sondern des Rechts. In dieser Be⸗ ziehung verweise ich auf die Bestimmungen des Gesetzentwurfs selbst,
Falle auf Kündigung jemals anzustęllen, das,
en sestgehalten werde, welches bisher in den einzelnen
deutschen Staaten auf diefen Gebiete beobachtet ist und bestanden hat. Von der Vorlage der Nachweisungen, die nicht ohne Schwierig keiten aufzustellen sein werden und au Charakter annehmen könnten und deshalb elbst im Interesse des
ch leicht einen verpflichtenden cht einmal wünschenswerth sein dürften, bitte ich wieder⸗
It um so mehr abzuschen / als der Neichstag es in der Hand hat,
ei jeder Gelegenheit, falls der Etat zur Berathung kommt, seiner
Auffassung Ausdruck zu 6 und . falls behauptet werden sollte,
daß Seitens der n,
in geeigneter Weise zur 7 §. 6 erklärte der genannte Bundeskommissar in Betreff
des Bährschen Amendements, den Paragraphen dahin ab—
erung Mißbräuche vorgekommen sind, diese prache und zur Abhülfe zu bringen.
. »Die Reichsbeamten können den auf die Zahlung von Dienst-
Wartegeldern oder Pensionen ihnen zustehenden An—⸗
spruch mit rechtlicher Wirkung nir in so weit eediren, verpfänden oder fonst übertragen als sie 6 verpf
; r Beschlagnahme unterliegen. ündeten Regierungen müssen ch gleichfalls gegen dies erklären. Sie glauben, daß allerdings das Interesse des
Beamten es erfordert, ihn durch diese Bestimmung davor zu schützen vor dem Verfalltermin seines Gehaltes über dasselbe zu verfügen. Es laffen sich allerdings bei dieser Gelegenheit die bekannten Ausführun⸗ gen und Geg
. wiederholen, nämlich auf der einen ie Förderung des Kredits, auf der anderen Seite über
die Förderung des Schuldenmachens. Ich will in diese Ausführungen weder nach der einen, noch nach der andern Seite hin eintreten; aber wahr ist, daß der öffentliche Beamte, wenn er vorher über sein Gehalt disponirt, wenn es ihm ermöglicht wird, im Voraus über das Gehalt zu verfügen, dadurch, je nach den thatsächlichen Umständen sehr rasch in die Lage geführt werden kann, sein Amt niederlegen zu müssen, in Verhältnisse ein⸗
es unmöglich machen, daß er die Funktionen, die er hat, wirksam weiter führe. Ich glaube daher, daß gerade er Beamten es nothwendig ist / an der Bestimniung) wie sie enthält, und wie Sie auch, wie ich anführen kann, den
Geseßgebungen anderer Lander, z. B. Preußens, entspricht, festzuhalten. Ich will meinerseits bei dieser Gelegenheit ein hervorragendes Gewicht auf das Interesse der Kassenverwaltungen nicht legen, obwobl auf der
der hohe Reichstag doch diesen Gesichtspunkt nicht außer
Augen lassen kann. Es wird in der That die Kassenperwaltung er. heblich verwickeln, wenn jeder Beamte im Stande ist, im Vorgus über sein Gehalt in rechtsg ltiger Weise zu verfügen und die Kassen⸗ beamüten genöthigt sind, über verschiedene Jitel, die vorgelegt werden, ihrerseits Entscheidung zu treffen, eine Fragen die in vielen Fällen
Roch verwickelter werden kann. Jedenfalls scheint mir,
wenn der Reichstag das Amendement, wie es vorliegt, annehmen ollte, darin eine Llicke zu bestehen, das nur auf Grund authentischer itel diese Auszahlungen erfolgen sollten. Nach dem gegenwärtigen
enügt jeder Privgtschein, um die Kasse zu verpflichten. dapin führen müssen, daß in den meisten Fällen die
Kasse, weil sie nicht weiß, an wen sie zahlen soll, zu deponiren ge⸗
Aber wie gesagt, dieses letztere Interesse ist untergeordneter Art. Ich glaube daher hauptsächlich, grade im Intexesse der Beamten, wiederholt bitten zu sollen, bei der Vorlage stehen zu bleiben und das Amendement abzulehnen.
Zu §. 7, welcher bestimmt, daß der Wittwe oder den ehelichen RKachkommen eines verstorbenen Beamten noch die polle Besoldung für ein Vierteljahr gebühre, beantragten Ab⸗ geordneter Bähr und Genossen hinter eheliche Nachkommen einzuschalten, welche der Versorgung bedürfen.
Nach dem Abg. Kanngießer äußerte der Bundes-Kommissar, Unter⸗Staatssekretär Dr. Uchen bach hierüber:
Was zunächst, meine Herren, das gestellte Amendement betrifft,
so bittet die 3 dasselbe abzulehnen. Sie steht dabei auf i
ese Benefizien nicht mehr unter dem Ge—⸗
§. 141, wo von / dem Rechtswege die Rede und dieser uͤch ausdrücklich auf die Ansprüche, welche, den Hinter⸗
bliebenen eines Beamten zustehen, ausgedehnt ist. Ich bitte also, die sen Zusaß abzulehnen, . l .
Bezüglich der Wittwenpensionen habe ich meinestheils nur zu erklären, daß der gegenwärtige Zustand von dem Herrn Vorredner richtig geschildert ist. Es besteht der Art. 18 der Verfassungs⸗Urkunde welcher gewisse Garantien gewährt; fernerhin sind in einzelnen Staa⸗
er Preußen Gesetze erlassen, welche es den Reichsbeamten an den Landes ⸗Pensionsanstalten Theil zu nehmen; da⸗
gegen sind durchweg Gesetze dieser Art nicht ergangen. Es ist demgemäß anzuerkennen, daß in der That hier ein Gegen=
t, welcher der Prüfung ebenso fähig wie würdig erscheint. genommen kann man indessen auch die Erwägung nicht
außer Betracht lassen, daß bei manchen Wittwen⸗-erpflegungsanstalten
welche Seilens der Beamten zu leisten sind, eine solche n, daß es oft mit größerem Vortheile möglich erscheint, atunternehmungen zu betheiligen. Es würde außerdem
auch die Frage erwogen werden müssen, ob nicht durch eine ange⸗
irung der Beamten in finanzieller Vezichung diesen die gewährt werden solle, für ihre Wittwen und Waisen selbst