1872 / 97 p. 8 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 25 Apr 1872 18:00:01 GMT) scan diff

ist doch

zu sorgen, oder ob auf der anderen Seite eine Reichsanstalt und zugleich die Verpflichtung der Beamten auszusprechen

dieser

leiben muß. . welche unzweifelhaft neben dem ammte Hohe Reichstag an der Versorgun aben wird, guch im höchsten Maße bei der

e

verbündeten Regierungen borha

eber die zu §. 10 vorliegenden verschiedenen Anträge undes ⸗Kommissar nach dem Abg. von

erklärte derselbe

Zedliz⸗

ind ganz damit einverstanden, em Amendement des vund den von seinen ordnungen gesetzt werden,

der Voraussetzung ausgegangen, um dienstliche Anordnungen h en könne, um solche Anordnungen,

die auf Gesetzen beruhen, oder stimmen. Auf bedenklich sein, wenn der . keit- in das Gesetz übergehen so Beamte, wie dies bereits von worden ist, gewissermaßen aufg esetzzen zu Anordnungen zu

eamtenkategorie,

bestehenden Organisation her

unteren Beamten ni

ehen habe, stimmen die

berein, daß bei zweifelhaften Fällen, daß die obere Behörde nicht in Concordanz etzen handele, daß in solchen zweifelhaften Fällen der untere Beamte ie Befugniß habe, seine vorgesetzie Behörde auf seine Bedenken auf⸗ Wenn alsdann dieser Remonstration ungeach= ne Anweisung seitens der vorgesctzten Behörde ergehe, so sei der Beamte schuldig, anze Verantwortüng falle aber auch auf die vor.

, u machen. tet e untergeordnete leisten, die esetzte Behörde ußführungen

Ich

zurück. eines hochange

welches in seinem Staatsrechte dieser wenn man die vorliegende Frage theo—⸗ retisch und abstrakt n . will,

che kaum eine wird auf der einen Seite behaupten,

Dabei gebe ich gern zu, daß, gelangen kann, we

gesetzten Behörde Folge leisten; nicht sagen können,

einem Pflichtwidrigkei

theoretisch konstruirt, allerdings

. lassen scheint. Indessen inan muß mit unseren wirklichen staat⸗· ichen Verhältnissen rechnen, man muß sich nicht vollständig in Ab⸗

straktionen verlieren. Gehen wir

deten Ueberzeugung aus: die vorgesetzten Behörden haben den Gesetzen emäß zu verfahren, sie sind hierzu verpflichtet, sie machen sich andern⸗ 6 eines Vergehens schuldig, so mögen wir auf der andern Seite Grundsatz festhalten, der Untergebene hat den Anweisungen der vorgesetzten Behörde in dienstlicher Beziehung Folge der vorgesebzten Behörde zu den An—⸗ weisungen, welche sie an die untergeordneten Beamten ertheilt, zu

auch den ohne dabei aber die Kompetenz

prüfen. Ich möchte meinerseits die Ihnen vorliegende Frage in d

würde auch nichts dagegen zu erinnern haben, wenn statt »dienstlichen Anordnungen der betreffende 4 lautete:

oder wenn in ähnlicher Weise eine

einem preußischen Geseße vorkommt

Beamte hat die Pflichten, . , wahrzunehm also Besch lun fassen möge.

Ich komme nün zu dem zweiten Punkt. Es ist nämlich außer⸗ dem beantragt worden, die Worte »des Ansehens und des Vertrauens

zu streichen. Es kann ja leicht

Achtung, des Ansehens und des ein Pleonasmus ; wenn man einen dieser Ausdrücke herausgreife,

fordert,, fast wie genügend sei, wie es von den Herren An auf der andern

und es kann dies wohl mit Erfo besondere das Wort Vertrauen seinem Vorgesetzten und zum

Entwurfe gegeben sind, nicht in i

asse zu betheiligen. Es ist dies aber eine Frage, die, wie esagt, gegenwärtig noch nicht berathen ist und die der näheren . vorbehalten

itens der verbůundeten Regierungen wird kein Werth darauf elegt, daß der Ausdruck »und sonstigen e . wie er in der Vorlage steht

Freiherrn von Zedlitz vorgeschlagenen Vorgeseßten getroffenen din ben n denn es ist in

der anderen Seite würde es aber in hohem Grade

; bei welcher es auf eine schleunige, rasche Exekutive ankommt, in der That leicht ein Zustand der Auflösung der ganzen t eigeführt werden können.

Allerdings müssen die Anordnungen der Vorgesetzten gesetzliche ein, d. h. sie müssen mit den Gesetzen Üübereinst ie vorgeseßte Behörde hat die Verpflichtung, handeln. Aber auf der andern Seite, wenn dies zuerkennen ist, muß doch ebensowohl anerkannt werden, daß man den t das Urtheil über die vorgesetzte Instanz bei⸗ 1 darf. Soweit ich mich im Staatsrechte über diese Frage um⸗ 9

wenn die Oberbehörde ihrerseits ein Verbrechen befiehlt, wenn sie geseßwidrige Handlungen befiehlt / so sei der untere Beamte verbunden, auch solchen Anordnungen Folge zu geben. hier . die bestehenden strafgesetzlichen olchen a. ein Konflikt zwischen dem Gehorsam und der des Befehls vor, welcher, je nachdem man ihn

daß nach Maßgabe des Amendements v. Zedlitz das Haus seinen

? : Publikum am meisten charaktexisirt. Würde also der hobe Reichstag seinerseits die Ausdrücke, wie sie im

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u gründen ei, sich bei

Prü⸗ Ich kann indeß versichern, daß die Herrn Vorredner der der Beamten⸗Wittwen , eichsregierung und den nden ist.

Anordnungen in dem Zu— ht, verbleibe. Dieselben wenn an Stelle dieser Worte die in

der That von daß es sich hier lediglich doch mit unseren Gesetzen überein⸗

innerhalb ihrer amtlichen Zuständig⸗ llte. Es würde dadurch jeder untere dem Herrn Vorredner hervorgehoben efordert, die Kompetenz seiner Vor- prüfen, und innerhalb derjenigen

immen; die Obrigkeit, den Gesetzen gemäß zu offen und klar an⸗

darin wo der untere Beamte glaubt, mit den bestehenden Ge⸗

meisten Staatsrechtslehrer

dieser Anordnung Folge zu

verweise beispielsweise auf die sehenen Mitgliedes dieses Hauses, Auffassung Ausdruck giebt.

man leicht zu allerlei Fatalitäten Lösung zuzulassen scheinen. Man der Unterbeamte solle der vor⸗

auf der andern Seite wird man

Ich verweise

Bestimmungen. Es liegt in

unter Umständen eine Lösung kaum

auf der einen Seite von der hegrün⸗

zu leisen,

den dringenden Wunsch aussprechen, er vorgeschlagenen Art zu lösen. Ich

Dienstvorschriften⸗ assung beliebt würde, wie sie in wonach es heißt: Jeder die sein Amt ihm e,, en.« Die Reichsregierung wünscht

sein, daß Manchem die Worte »der Vertrauens, die sein Beruf er— erscheinen, und daß es

tragstellern geschehen ist. Indessen Selte jedenfalls das zuzugeben, lg nicht bestritten werden, daß ins⸗ das Verhältniß des Beamten zu

Beamten

werden, wenn der Ausdruck Vertrauen, welches sein Beruf erforder in das Gesetz aufgenommen werden könnte. Ich gebe ja zu, es sch die Ansicht aufstellen, daß nach allen Richtungen hin dlese Aud cke identisch seien. Gerade aber der Vorschlag, welcher aus diesem Hause kommt, zwei dieser Worte zu tilgen, 96 die Vorlage der verbündeten Regierungen fen deuten an, sowohl hier, wie dort, diesen Ausdrücken wenigstens eine ,,,, Bedeutung K2336— ist. Es ist nun allerdings hervorzu- heben, daß Jemand no chtung haben kann, die, abstrakt be—⸗ trachtet, der betreffende Beruf erfordert, ohne daß die betreffende Per sönlichkeit eine vertrauenswürdige ist. Wenn beispielsweise Jemand einen technischen Beruf hat, so kann die »Achtung« welche dazu noth. wendig ist, um diesen technischen Beruf wahrzunehmen, bestimmt vorhanden sein, ohne daß im Uebrigen der betreffende Beamte noch das »Pertrauen« und das »Anschen« genießt, welches in der That zur wirklichen Ausübung des Amtes nothwendig erscheint. Es ist also möglich, daß diese »Achtunga, die der spezielle Beruf erfordert,

. . Wahrnehmung des Amtes als nothwendig zu ver-

Ich möchte deshalb bitten, entweder die Worte insgesammt stehen 9 . oder statt des Wortes »Achtung« das Wort »Vertrauen« zu wählen.

Nach dem Abg. v. Kardorff nahm der Bundes kommissar noch einmal das Wort:

Ich möchte meinestheils nochmals die Ablehnung jener mehrfach er, d, G, Worte befürworten. Die Ausführungen des Herrn

orredners auf jener Seite (links) scheinen im Wesenklichen auf der Voraussetzung zu i , daß dem unteren Beamten keine Stelle verbleibe, wo er seinerseits Recht suchen und finden könnte. Ich, gebe ja zu, es mögen zeitweise Verhältnisse im staatlichen Leben möglich sein, wo auf dem unteren Beamten ein Druck derart ruhen kann, daß in der That auf Vorstellung und Remonstrationen eine Abhülfe bei der vorgesetzten Behörde nicht erwartet wird. Der Geseßzgeber aber muß mit derartigen außerordentlichen Verhältnissen nicht, rechnen, sondern sich reguläre Verhältnisse vor Augen stellen und überlegen, wie bei regulären Verhältnissen das her vorliegende Gebiet zu ordnen sei. Da scheint es mir nun in der That kein glücklicher Weg zu sein, durch eine Bestimmung, die gewissermaßen an die Spitze des Reichs⸗ gesetzes gestellt ist, jeden unteren Beamten offiziell aufzufordern, bei seder Ordre in eine Prüfung über die Kompetenz der vorgeseßten Behörde einzutreten. Für richtiger würde ich es erachten, von der Voraussetzung auszugehen, daß wenn Anweisungen an die unteren von der vorgesetzten Behörde erlassen werden, welche deren Kompetenzgrenze überschreiten, wenn Anord- nungen ergehen, welche den bestehenden Gesetzen wider- sprechen, daß dann auch dem unteren Beamten sein Recht ge⸗ währt werden wird, daß er eine Stelle finden werde, die ihm zu

ülfe kommt, die den Unterdrücker des Rechtes zur Ahndung und

trafe zieht. Ich meine, dies ist der Standpunkt, von dem man aus— en oll bes Gründung der Institutionen des neuen Deutschen

eiches. Nicht aber ist es der richtige Standpunkt, auf dem, wie es . Manche stehen, daß der Vorgesetzte gedacht als derjenige wird,

er stets geneigt ist, seine Befugnisse den unteren Beamten gegenüber zu üherschreiten.

Daß ich eine solche Auffassung dem Hrn. Vorredner zutrauen

wollte, wird er ebensowenig annehmen, wie das Hohe Haus, ich habe hierzu nicht die geringste Veranlassung in dem Auftreten des Herrn Vorredners gefunden. Wagz ich aussprach, ist ganz ohne Rücksicht auf dasjenige gesagt, was er speeialiter ausgeführt hat. Ich wieder- hole aber; ich halte es für richtiger und glücklicher, unsere Institutionen in dem Bewußtsein sowohl des gegenseitigen Vertrauens zwischen der Volksvertretung und der Reichsverwaltung, als auch andererseits des Vertrauens zwischen den verschiedenen Klassen der Beamten aufzu— bauen. Durch die vorgeschlagene Bestimmung säen Sie indeß von vornherein Mißtrauen; der Untere wird aufgefordert, dem Oberen zu widerstreben. Ich kann zugleich darauf hinweisen in der That schon denjenigen Weg beschtltten hat, den ich befürworte. Es ist nämlich in dem Gesetze vom S November 1867, S8. 4 wo es sich darum han 7 n, Eid die Konsule zu leisten haben, Folgendes speziell vorgeschrieben:;

Die Bundes -⸗Konsuln werden vor Antritt ihres Amtes dahin vereidet, daß sie ihre Dienstpflicht gegen den Norddeutschen Bund nach Maßgabe des Gesetzes und der ihnen zu ertheilenden Instrul⸗ tion treu und ewissenhaft erfüllen wollen.«

Seitens der Reichsregierung wird hiernach nichts Anderes ge⸗ wünscht als daß die dienstlich ergangenen Vorschriften die Nichtschnur für die Beamten sind und bleiben sollen. Ich meine, der hohe Reichs tag könnte in der That sich damit Genüge sein lassen, daß die an⸗ stößig gefundenen Worte aus der Regierungsvorlage eig werden; er felnersfeits aber durch den Wegfall des regierungsseitig beanstande ten Zusatzes für eine gemeinsame Verständigung eine Basis findet. Die Frage, welche theorelisch und abstrakt hier aufgeworfen ist, wird als⸗ dann weder nach der cinen noch nach der anderen Seite entschieden.

Meine Herren! Will denn die Reichsregierung die untergebenen Beamten zu Maschinen machen und wan selbst da, wo sie der Be⸗ deutung ihres Amtes noch naturgemäß nicht einmal Maschinen sein könnten; behauptet sie, daß der untere Beamte gegen Recht, Ver= faffung, Sitte und Gesetz seinerseits zu handeln habe, wenn ein des- fallsiger e, des Vorgesetzten an ihn gelangt? Nein, keineswegs es liegt eine solche Auffassung nach jeder Richtung hin den leitenden Kreifen der Reichsregierung fern; aber auf der anderen Seite ist es

hrer Gesammtheit passiren lassen, so

ebenso im Intereffe des Aufbaues des neuen Reiches und seiner In⸗

würde seitens der verbündeten Regierungen Werth darauf . .

wie um

vorliegt, ohne daß das Vertrauen« anzunehmen wäre, welches zu

daß die Reichsgesetzgebung

deres so entziehen Sie in der That dem Vorgeseßten die Mög

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Disziplin im besten Sinne des portes unter den Beamten bestehe und ich glaube, es kann und muß doch auch der Reichstag das Vertrauen zu der Reichsregierung ben, daß sie Hülfe gewähren werde überall da, wo ein Beamter in einem Recht gekränk s wo ein ungerechter Vorgesetzter sich zu aßnahmen hat hinreißen lassen, die weder durch Gesetz noch be⸗ stehende Vorschriften zu gechtsertigen sind. Bas den anders Punkt betrifft, bei dem der Herr Vorredner auf sener Seite des Hauses mit menen Ausführungen sich nicht ein- perstanden erklären konnten so nuß ich meinestheils erwidern, daß ich im Ganzen genommen die Vorlage und auch das Amendement, welches eingebracht worden ist, anders verstanden und aufgefaßt habe, wie er selbst. Er geht von der An f ung en e daß die Worte »Ach= tung Ansehen und Vertrauen« in der . seien, daß thatseichlich ein solcher Zustand vorhanden sein müsse / wonach von enn Vorgesekten und dem Publitüm dem Becunten da Vertrauen wirklich geschenkt werde. Es mag richtig sein, daß dies Zu⸗ wenden des Vertrauens meistens zusammentrifft mit demjeni⸗ gen, was ich als den wahren Sinn dieser Bestimmung er— achten zu müssen glaubte. Ich war nämlich der Ansicht, es che nur ganz abstrakt zu erwägen: ob ein solcher Beamter ch derart benommen habe, daß ihm Vertrauen, Ansehen und Achtung zu schenken sei. Der Herr Abgeordnete hat sodann in Widerlegun meiner Worte ungefähr bemerkt? Ich habe, wenn ich verlangte, da bie Worle »Anschen und Vertrauen gestrichen 1 unter dem Ausdruck »Achtung« nicht verstanden diejenige Achtung, die nur sein spezieller Beruf erfordert, sondern ich habe mir gedacht, daß die Sache allgemeiner aufgefaßt werde. Ein Beamter also, der sich derart be⸗ nommen hat, daß er nach n allgemeinen Gesichtspunkten ohne Rücksicht auf seinen speziellen eruf keine Achtung mehr genießt der wird nach Maßgabe der bestehenden Bestimmungen sei es mit gerin- gerer oder größerer Strafe belegt werden. Dem gegenüber erlaube ich mir darauf aufmerksam zu machen, daß die Vorlage die Worte ent⸗ hält: »die sein Beruf erfordert. 36 habe deshalb geglaubt, daß, wenn man die Worte »A1chtung, Ansehen und Vertrauen streichen würde leicht die Auffassung möglich sei / daß die Achtung, welche der Beamte genießen muß lediglich mit Rücksicht auf die Funktionen, die derselbe ausübt bm chen werde und habe aus dem Giunde eine Er⸗ äanzung des Wortes Achtung durch die Worte Ansehen und Ver⸗ rauen als nothwendig angesehen. Natürlich bin ich durch die Aus—⸗ legung erfreut, welche von dem Herrn Abgeordneten Lasker dem Amendement gegeben worden ist und ich kann sie für alle Fälle auch Namens der Reichsregierung in diesem Sinne acceptiren; aber gleich⸗ wohl wird von der Reichsregierung ein entschiedener Werth darauf fortgesetzt gelegt werden müssen daß, wenn nur eines der drei Worte beibehalten werden sollte, der Hohe Reichstag das Wort Vertrauen; wählen möge. Ich wiederhole, schenken Sie der Reichsregierung auch dieses Vertrauen, schenken Sie es ihr namentlich bei der zuerst er⸗ wähnten Frage, behandeln Sie dieselbe nicht von dem Standpunkte des Mißtrauens, von Gesichtspunkten aus, die in vergan enen Zu⸗ anden rückwärts liegen, blicken Sie vielmehr in die Zu unft, auf as, was sich auf Grund der Reichsverfassung blühend und stark ent⸗

wickeln soll. . 2 Betreff der zu §. 11 vorliegenden Anträge äußerte

deskömmissar nach dem Abg. Wagner Altenburg):

J 2 ist im f 12 schon angedeutet, daß es Jhatsachen giebt, auf welche die , e, zur Amitsverschwiegenheit sich nicht be⸗ i es heißt dort: ö ö 33 ö Reichsbeamte ihr Zeugniß in Betreff derjenigen

Thatsachen, auf welche die d,, lar Amts verschwiegenheit

seht, insoweit zu verweigern u. . w;

lh eee 4 . gewissen Weise anerkannt, daß Thatsachen vorkommen können, auf welche diese erlich tung zur Verschwiegen⸗ heit keinen Bezug hat. Andererseits steht indeß der Aufnahme Des u §. 11 vorgeschlagenen Amendements insoweit ein wesentliches Be⸗ 6 entgegen, als nach seiner Fassung welche Geheimhaltun erfordern es gewissermaßen in das subjektive Ermessen des betref- fenden Beamten gelegt ist, darüber zu entscheiden / welche Sache Ge⸗ eimhaltung erfordere welche nicht. Ich will beispielsweise dem hohen ere n, 6 Fall vorlegen, daß der Vorgesetzte eine Sache als eine eheime ausdrücklich bezeichnet. Der hetre ende Beamte spricht dar⸗ . und wird in Folge dessen zur Ahndung ze gn Was soll . das maßgebende ,, ,, sein, ob diese Dinge Geheimhal⸗

oder nicht? .

tungen e , kan gen des betreffenden Beamten, oder die objektive Norm, oder die Bestimmung des betreffenden Vorgesetzten? Meiner. feits muß ich der Bestimmung des Vorgesetzten über dasjenige, was geheim gehalten werden soll, eine entscheidende Bedeutung beilegen. Wenn Sie aber den Satz aufnehmen, welche ehem a r rg fen, wir rüber Bestimmung zu treffen was geheim zu halten ist, oder e mn, . . Entscheidung schließlich derjenigen Behörde zu / welche als Bisziplinarbehörde bestellt werden wird. Sie wird dar⸗ über zu i bin ,, 4. ö. e wenn t etwa mit Recht oder Unrecht die Sache sekret behandelt Hat. ;

n eine en gn ung . Ab . ron ergriff der Reichskanzler Fürst v. Bi 8smarck da rt:

ö. chte dem Herrn Vorredner doch nh ffn sich von diesem nasscuischen Eindrucke zu emanzipiren und bei Beurtheilung dieser Dag nicht die Verhältnisse einer kleinen Stadt, wo man auf der

meipe über allbekannte inge spricht, als Maßstab anzulegen son⸗ ern z. V. diejenigen des ge ammten auswärtigen Dienstes. Wenn die Sache so leich unscha lich zn machen wäre, wie der Herr Vor⸗ redner andeutet, daß eine orschrift des Vorgesetzten genügte, um

die Plauderhaftigkeit strafbar zu machen / so würde ich als Reichs

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stutionen zu wünschen, daß die

Kanzler eine solche Vorschrift für sämmtliche Beamte meines Ressorts sofort erlassen, sobald dieser * angenommen wäre und ich würde gar kein Papier leiden, auf dem nicht der Trockenstempel stünde: Dies ist 1 halten.“ Ich kann einen solchen Zusatz, wie er beantragt ist, nachdem ich voraussetze, daß dieses Gesetz für alle Reichsbeamten gelten soll, für den auswärtigen Dienst als annehmbar nicht bezeichnen Ich würde wenigstens Alles auf⸗ wenden, was in meinem Einflusse steht, um ihn zu verhindern und darauf hinwirken daß dieser Zusat, nicht Gesct wird, wenn nicht für die Beamten des auswärtigen Dienstes eine Ausnahme möglich bliebe! wenn nicht generelle Vorschriften dafür gegeben werden können, die den Zu gtz illusorisch machen. Ich komme oft gar nicht in die Lage, dem einzelnen auswärtigen Beamten recht- eitig sagen zu können, ob das, was er erfahren hat, in amtlicher Eigenschaft zu sekretiren ist oder nicht. Seine Meldung davon geht vielleicht übers Meer und dauert lange, ehe sie an mich gelangt / es ist bis dahin seinem Ermessen überlassen, und er ist gesetzlich gedeckt, wenn er eine Indiskretion begeht. Für eine Gemeindeverwaltung und für Administrationen in kleineren Kreisen mag das vollständig leichgültig sein und die Geheimhaltung oft bis zur Karrikatur getrie⸗ . sein; ga den auswärtigen Dienst ist aber dieser Zusatz meiner Ansicht nach nicht annehmbar.

Nachdem der . Kanngießer sein Amendement mo⸗ tivirt hatte, erklärte der eichskanzler: . ; Bel diefem Zusatze mit dieser Erläuterung würde die Sache für mich wesentlich anders liegen; so lange aber dieses nicht hinzugefügt ist, bin ich zweifelhaft, ob alle Beamten die Anordnungen / die sich, wenn nicht widersprechen, doch neben dieses Gesetz stellen und von denen sie über dasselbe hinaus getroffen werden, als geseßlich durch- schlagend erkennen würden, und namentlich, ob alle Gerichte diejenigen Verfolgungen, die wegen Bruch der Amtsverschwiegenheit, auch bei erheblicher Gefährdung der Staatsinteressen gegen eamte gerichtet werden könnten, für berechtigt halten würden, wenn nicht die Be⸗ rechtigung des Vorgesetzten, die Geheimhaltung ausdrücklich vorzu⸗ schreiben, auch im Gesetze ausdrücklich erwähnt wird.

u §. 12 bemerkte der Bundeskommissar Unter⸗Staats⸗

Sekretär Pr Achenbach nach deln Abg. Lasker:

In dem ersten Absatz des S. 12 ist ausdrücklich hervorgehoben, daß die Ertheilung eines Gutachtens als Sachverständiger nicht ohne Genehmigung der vorgesetzten Behörde zulässig ist. Ich glaube, daß wohl Niemand den Fall dahin zählen wird, in dem beispiels· worte ein Bekannter zum andern kommt ind ihn, uem , seine Ansicht fragt. Dagegen hat diese Beftimmung wohl ihre Be⸗ deutung für andere Fälle. Das Inanspiuchnehmen der Beamten zur Abgabe von Gutachten hat die allerschwersten und größten Be⸗ denken in einer Zeit, wie die gegenwärtige, wo alle Verhältnisse sich mehr oder weniger um die Fluctuation des Verkehrs, der Industrie und des Geldes drehen. Es kann nicht fehlen, daß namentlich an Beamte Ansinnen aller Art zu Gutachten und sachverständigen Acuße⸗ rungen gelangen, um auf Grundlage dieser Gutachten und Aeußerungen auf dem angedeuteten Gebiete das Geld anzulocken das Unternehmen als ein günstiges zu preisen und für dasselbe eine Art offizielle Auto⸗ rität anzuführen. Das ist die eine Seite der Sache, welche es zweck mäßig erscheinen läßt, daß Beamte Gutachten als Sachverständige nicht ohne Zustimmung der vorgesetzzten Behörde ertheilen.

Was die prozessualische Seite anbetrifft, die allerdings hervor. ragend in diesem Paragraphen in Berücksichtigung Cohn wird wie schon der Gegensatz zu Alinea 2, wo von Zeugen die Rede ist, dies bezeichnet, so ist doch die Frage, welche der Herr Abgeordnete hervor⸗ hob, ob Jedermann ö sei, sich als Sachverständiger verneh⸗

men zu Tassen, keine so entschiedene, wie er nach seinen Aeußerungen , zs nd bekanntlich 2 . vorhanden, welche überhaupt Niemanden verpflichten, als Sachverständiger sich vernehmen zu laffen, mithin auch den Beamten nicht. Dürfte ich meiner persöoͤnlichen ileberzeugung Raum geben, so würde ich am ullerliebsten eine Beslimmung ' fehen, die ganz allgemein den Grund⸗ satz ausspricht, daß der Zwang, als Sachverständiger sein Gutachten abgeben zu müssen, aufgehoben ist. Auch diese Seite hat für die Beamten, die in ihrem Dienste ihre Lebensaufgabe erkennen, ihre mißliche Bedeutung. Mir sind aus meiner früheren Lebens thätigkeit sehr viele Fälle bekannt, wo Beamte in Folge einer nicht strengen Handhabung der besehenben Gesetze, wonach die Uobernahme einer derartigen Thätigkeit von der vorgesetzten Behörde verboten wer- den kann, oft wochenlang zu ihrem n Leide mit derartigen , in Prozessen in Anspruch genommen worden sind.

Ich glaube demgemäß, daß dieser Paragraph auf der einen Seite nicht zu denjenigen Nebertreibungen führen kann, die der Herr Abgeordn;te eben hen chneke; daß derfelbe auf der anderen Seite aber Unzuträglichkeiten verhindert, und demgemäß sich auch in der vorge⸗

schlagenen Fassung zur Annahme seitens des Hauses empfiehlt. Im Verlaufe der Diskussion fügte der Bundes kommissar noch hinzu: . . Ich habe meinerseits nur bemerken wollen, daß die Reichsregie⸗ einen entschiedenen Werth darauf legt, daß das Alinea 1 des entweder pure angenommen, oder eine veränderte Fassung dafür eingestellt wird, ,, kann es nicht Wunsch der , rung sein, daß dieses Allnea gestrichen werde. Dieselbe ist zun chst darüber zweifelhaft, ob sie diesen Gegenstand im Verordnungswege genügend werde reguliren können, ob Überhaupt hier ein Gegenstand porllege, der innerhalb der Grenzen ihrer Kompetenz liegt. Sodann aber scheint es auch , s sein, daß, ganz abgesehen von e

anzunehmen scheint.

tun 4

solchen Kompetenzziveifeln, der chstag sich selbst über die vorliegende Frage schlüssig mache.