2448 2449 . Er ste Beilag zum Deutschen Reichs-Anzeiger und Koͤniglich Preußischen Staats⸗Anzeiger. AM 98.
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Freltag den 26. April
1872.
Königreich Preußen.
Gesetz, betreffend die Bekanntmachung landesherrlicher Erlasse durch die Amtsblätter. Vom 15. April 1872.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 20. verordnen für den gesammten Umsang der Monarchie, einschließlich 6. n n, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages, was folgt:
§. 1. Landesherrliche Erlasse und die durch diefelben bestätigten oder genehmigten Urkunden werden fortan durch die Amtsblätter, im Jadegebiet durch das Gesetzesblatt, mit rechtsverbindlicher Kraft bekannt gemacht, wenn sie betreffen:
) die Verleihung des Ezpropriationsrechts;
2) die Verleihung des Rechts zur Entnahme von Chaussee⸗ und Wegebau⸗ und Unterhaltungs⸗Materialien;
3) die Verleihung des Rechts zur Erhebung von Chaussee⸗ und
Wegegeld ; ; 9 die Statuten der Deichverbände und der Genossenschaften zu
Melisrationen durch Entwässerung und Bewässerung;
3 die Ertheilung von Konzessionen zum Bau und Betrlebe von Eisenbahnen, sowie die Statuten der Unternehmer; . 6 1. Reglements für die öffentlichen und Privat⸗Feuer⸗ Sozietäten:; — , die Reglements für die landschaftlichen Kredit⸗Vereine und ahnliche Kredit ⸗Institute⸗ . 8) die Einrichtung des Landarmen⸗ und Korrigendenwesens; W die Privilegien zur Ausgabe von Papieren auf den Inhaber. Auf dieselbe Weise erfolgt die Bekanntmachung von Ergänzungen und Abänderungen der bezeichneten Erlasse und Urkunden, auch wenn diese selbst durch die . bekannt gemacht worden sind. §. 2. Die Bekanntmachung erfolgt durch die Blätter derjenigen Bezirke, in welchen in den Fällen des §. 1, Nr. bis 5 das betreffende
Unternehmen ausgeführt werden soll oder ausgeführt worden ist, der
Lisenbahn - Unternehmer (86 1, Nr. 5) und der Ausgeber der Papiere 5. J, Nr. 9) ihren Sitz oder Wohnsitz haben oder für welche die uf e 6 1. Nr. 6). der Kreditverein oder das Kreditinstitut
1ẽNr. 7) bestimmt und das Landarmen ˖⸗ oder Korrigendenwesen
— S8) eingerichtet worden ist. . osten der Bekanntmachung trägt der Unternehmer,
der Verband, das Kreditinsiitut oder der Ausgebet.
Filasse der Zeitpunkt bestimmt, mit welchem derselbe in Kraft treten oll, so ist der Anfang seiner Wirksamkeit nach dieser Bestimmung u beurtheilen; enthält aber der verkündete Erlaß eine solche Zeit⸗ heseimmung nicht, so beginnt dessen Wirksamkeit mit dem achten Tage ach dem Ablaufe dessenigen Tages, an weichem das betreffende Stück des Blattes welches den Erlaß verkündet, gusgegeben worden ist. §. 5. Eine Anzeige von jedem in Folge dieses Gesetzes verkün—⸗ beten Erlasse ist in die Gesetzlammlung aufzunehmen. . Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und n, ,. . . 6 egeben Berlin, den 10. April 1872. ö (L. S.) Wilhelm. Fürst v. Bismarck. Gr. v. Ro on. Gr. v. Itzenplitz. v. Selchow. Gr. zu Eulenburg. Leonhardt. Camphausen. Falk.
der Papiere. ö. 94 Ist in einem in Gemäßheit dieses Gesetzes verkündeten
llerhöch ster Erlaß vom 6. April 1872, betreffend die Geneh⸗
Cassel über. Die von diesen Anstalten seither benutzten Gebäude werden, insoweit sie dem Staate gehören, dem kommunalständischen Verbande als Eigenthum überwiefen. —
S. 2. Von dem im S. J. gedachten Zeitpunkte ab werden die drei Anstalten als ständische, mit den Rechten juristischer Personen versehene Institute für Rechnung des kommunalständischen Verbandes unter Oberaufsicht des Staates und, soweit es in diesem Geseße aus— drücllich vorgeschrieben ist, unter Mitivirkung der Staatsbehörden, im Uebrigen aber unter Aufsicht und nach den Beschlüffen des Kommunal- Landtages verwaltet.
S. 3. Die Anstaltsbecmten übernimmt der kommunalständische Verband mit denselben Rechten und Pflichten, unter welchen sie an⸗ estellt sind. Ihre Besoldungen, sowie die Pensionen der in Ruhe— and tretenden oder bereits getretenen Beamten werden nach wie vor aus den Anstaltsfonds entrichtet.
. 4. Für die zur Zeit des Uebergangs dieser Anstalten an den kommunalständischen Verband bestehenden Verbindlichkeiten, deren genaue Feststellung vor dem Uebergange zu erfolgen . bleibt die Staatskasse mit verhaftet; der en nen is Verband über⸗ nimmt jedoch die Schadloshaltung der Staatskasse für alle aus dieser Mitverhaftung herzuleitenden ö und ist verbunden, bis zum 1. Juli 1878 die Stagtskasse vollständig außer Verbindlichkeit zu setzen.
§. 5. Für die Erfüllung derjenigen Verpflichtungen, welche nach dem Tage des Uebergangs der Anstalten an den kommunalständischen Verband entstehen, übernimmt der letztere allein die Garantie; eine Verhaftung der Staatskasse für dieselben findet nicht statt.
; 5 6. Der Geschäftsbetrieb, zu dem die Anstalten befugt sind, bleibt der bisherige.
Demgemäß ist das Leihhaus zu Cassel auf die Gewährung von Darlehnen gegen Hinterlegung von Fausipfändern beschränkt, wogegen den Leihanstalten zu Fulda und Hanau gestattet ist, neben dem Be⸗ triebe des en, ,, auch Darlehne gegen spezielle Verpfän⸗ dung im Regierungsbezirke Cassel gelegener Grundbesitzungen mit Ausschluß von Vergwerkseigenthum zu gewähren. ;
Ingleichen steht allen drei Anstalten die Befugniß zu, verfügbare Geldmittel in verzinslichen preußischen Staats oder vom preußischen Staate garantirten Papieren, in verzinslichen Papieren des Deutschen Reichs, in Schuldverschreibungen der Landes-Kreditkasse oder in verzinslichen Schuldverschreibungen der Kommunalstände an
zulegen.
§. 7. Die erforderlichen Betriebsmittel dürfen die Leihanstalten u Fulda und Hanau durch Aufnahme kündbarer, verzinslicher Dar⸗ khn gegen Schuldverschreibungen auf den Inhaber oder gegen Schuld⸗ scheine beschaffen. .
In sämmtlichen auszugebenden Schuldverschreibungen denen Zinscoupons und Talons beigegeben werden dürfen, muß die stän⸗ dische Garantie ausdrücklich erwähnt werden.
§. 8. Die Bedingungen, unter welchen nach §. 6 dieses Gesetzes Darlehne aus den Anstalten gewährt werden, sowie die Zins⸗ und Rückzahlungsbedingungen und die Formulare der von den Anstalten nach §. J etwa aufzünehmenden Darlehne stellt der Kommunal- Landtag oder dessen Ausschuß mit Genehmigung des Ober⸗Präsidenten fest, . veröffentlicht dieselben im Amtsblatte des Regierungsbezirks Cassel. is zum Erlasse solcher Bestimmungen Seitens des Kommunal- Landtages beziehungsweise dessen Ausschusses bleiben die bisher in
dieser Hinsicht gültigen Bestimmungen in Kraft. . seʒ g s c an den bisherigen Gesetzen und Verordnungen ze. ent
haltenen Vorschriften über die Organisation und die Geschästsformen
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w igung des nach dem Beschlusse des 30sten General ⸗Landtages der der in Rede stehenden Anstalten können, unbeschadet der Bestimmun⸗
J, reußi Landschaft entworfenen Reguiativs wegen Konvertirun en dieses Gesetzes, jederzeit mit Genehmigung des Ober-Präsidenten ; k ( ,,, w 3. 6 2A (l lig ann von 6 enn den Kommunal⸗Landtag oder dessen Al oschuß geändert werden.
bn 6 sp. 4 und 3 prozentigen Pfandbriefen der ostpreußischen Landschaft. §. 10. Alle diesem Gesetze entgegenstehenden Bestimmungen, ins — 68364 Auf Ihren Bericht vom 27. März d. J. will Ich das beiliegende, besondere auch die in dem §. 10 unter Litt. . d. und e S. 14, 191 6 ach deni Veschluse des zor General Cändtages Ber ostpreußischen Ss, 23 und 20 bezüglich der, in diefen beiden Paragraphen den Ge—= K andschaft aufgestellte Fiegulktiv, betreffend die Konverklirung der tichtsbehörden aujerlegken Verpflichtungen, und S. sl bezüglich der in . prozentigen Pfandbriefe und die anderweite Ausfertigung von 44. demselben dem Taxater auferlegten besonderen Regreßverbindlichkeit
; h ̃ ĩ enthaltenen Vorschriften der landesherrlichen Verordnung vom ö gn 1805, die Einrichtung des 2 und Pfandhauses in Fulda
ba C 'esherei ätigen. Diefer Erlaß und das Regulatid ; 29 br 6 ,,, D sfendͤflln z betreffend, werden, insoweit dieselben nicht schon durch spätere Gesetze 10646 Berlin, den 6. April 1872. ihre Gültigkeit verloren haben, hierdurch aufgehoben. . G7etwbꝛ & ĩ ] Wilhelm. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und . dur deng n lr winter; bein geben Feuille gl ü ien 3 . an Gr. zu Eulenburg. Falk. 9 / 6. 33 Wilhelm.
88 ba G le Rein ürst v. Bismarck. Gr. v. Roon. Gr. v. Itzenpliß. 1g hr d einister des Innern und der Justin. 3 7 zu Eulenburg. Camphausen. Falk.
1986 - * tsetz, betreffend die Pfandleihanstalten zu . Fulda und Hanau.
as 9 . Wir Wilhelm . g u n, Long von Preußen 2c. R tli Zeitz. Nasch. .. 90 ir e von Gottes Gnader , ich mt 8. pe, err ij, 16260 oldnen, mit Zustimmung beider Häufer des Landtages der Mon— ichtamtliche
IiIiztbed . hie, was folgt: ; t ich. is, 24. April. i . ö. Di en n, gu wi nnn nr nn , bees fen e ,, . w hair geh band le Morgen! den Ministerrath präsidiren Und späͤter in selnem
des Leih: und Pfandhguses zu Ful ; mau a den Du nd h äischn Verband des Regierungsbezirks Kabinet empfangen.
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