gestern ein Diner statt, bei welchem der deutsche Botschafter, naher Bestimmung des Bundesrathes eintretende Vermehrung
Graf Bernstorff nebst Familie, Earl Granville, Ear ö hope, Earl von Cork, 52 Sydney, der rer G hee mn, Chichester Fortescue, der Narine⸗Minister Goeschen und viele andere Personen, die Gäste des Grafen Beust waren. = 29. April. Granville und Gladstone machten heute beiden Häusern des Parlamentes die Mittheilung, daß Gene⸗ . . i,, e, , .. nn, n habe, wie no ende die Antwor rs Fish in der Alabamafrage erwarte. .
Frankreich. aris, 29. April. (W. T. B. Der deutsche Botschafter, Graf Arnim, i ibend gühr hi — ö f Arnim, ist heute Abend g Uhr hier ersailles, 29. April. Die Kom mission = rathung des deutsch⸗französischen Postvertrages . . ,, zusammentreten, um den Schlußbericht entgegen=
Spanien. Madrid, 29. April. (W. T. B) Di . terbrochene Ein gn er inn mit Madrid ist e,, ö. stellt. In , , haben die Republikaner von den * hörden Waffen verlangt, um sich den progressistischen National⸗ garden anzuschließen und gegen die Karlisten ins Feld zu ziehen. Die in der Armee herrschende Stimmung ist eine vor— zügliche und es ist keine Desertion vorgekommen. Die Ernen— nung des radikalen Generals Laguncro, eines entschiedenen Parteigenossen Zorilla's, zum Anfuͤhrer einer der in Ravarra e, dn g . wein 4 4 Zeichen betrachtet, daß die
epublikaner si er karlisti ö ö ch rlistischen Bewegung nicht — Neue offizielle Nachrichten melden die vollständi n . e , . von den gie M sndige . — Marschall Serrano beginnt heute seine . in der Provinz Navarra von . *. .
Schweden und Norwegen. Stockholm, 22. April Das Befinden des Königs ist nach dem Morgenbladet.⸗ .. keineswegs günstig und die Hoffnung, welche man vor einem Monate hegte, daß die Genesung bald vollendet sein werde, sei wieder geschwunden. Die Unterleibskrankheit lasse den Pa— tienten nicht zu Kräften kommen, es werde sonach noch eine längere Zeit bis zur Wiederherstellung des Kranken vergehen.
Amerika. Californien. Die Räubereien und Mord⸗ anfälle der Apachen von Arizona haben in dem . gebenden Körper eine Reihe von Beschlüssen hervorgerufen. In der That sind californische Bürger erst vor Kurzem wiederum diesen mörderischen Horden zum Opfer gefallen und man nimmt an, daß diese Beschlüsse eine Folge davon sind. Man hat Maßregeln zur völligen Unterwerfung der , ge⸗ troffen und die ganze Angelegenheit in die Hände des Generals Crook gelegt, welcher hinreichend mit Truppen versehen, ohne n leicht eine schnelle
ung herbeiführen u en geängstigten Bü Arizona Ruhe verschaffen dürfte. . Canada. Aus Ottawa vom 26. d. meldet das atlan⸗ tische Kabel: »Die Regierung hat im Parlament einen Gesetzentwurf eingebracht, welcher zum Bau der Paeific⸗-Eisen- bahn ermächtigt. Dieselbe beantragt die Ermächtigung zur Bewilligung von 50 Millionen Morgen Landes und einer 30 Millionen Dollars nicht K Subsidie.
Neichstags⸗Angelegenheiten.
Berlin, 30. April. In der gestrigen Sitzung des Reichs⸗ tags nahm in der Diskufsion über den — . ee cn . des ea, n, der Staats⸗
r rück zu §. 2 na em Abg. Ri
stadt) das Wort: J . eine Herren! Ich erlaube mir zunächst an die letzte üh⸗
rung des Herrn Vorredners anzuknüpfen. 3 hat irn fen! e. Uebelstände aus der Verbindung des Präsidenten des Nechnungsbofes und der Ober Nechnungskammer hervorgingen, weil dieser Präsident in despotischer Weise die Gehälter vertheilt, so daß die Mitglieder des Rechnungshofes zu kurz kommen und die alten Mitglieder der preußi⸗ 6 Qber - Rechnungs kammer höhere Besoldungen beziehen. Gegen esen Vorwurf muß ich den gemeinschaftlichen Nräsidenten der beiden Behörden entschieden in Schutz nehmen. Wenn ein Vorwurf überhaupt in dieser Bezichung zu erheben ist, so trifft er in erster Linie das Gesetz vom Jabre 1868 und in zweiter Linie nicht den räfddenten des Nechnungs hof sondern den Reichskanzler und den aniglich preußischen Finanz Minister. Das Geseß vom Jahre 1868
Die Kontrolle des gelammten Bundeshaushaltes u. s. we wird von der preußischen / · k der 6
ihrer Mitglieder nach Bedürfniß verstärkt u. . w nue ; 27 die Bestimmungen über die Anstellung der er also gesagt, die preußische Ober- Rechnu . das Geschäft 4 sie führt, in soweit nz n . ornimmt, eine besondere Firma, und um das Geschäft be⸗ wältigen zu können, treten ihr neue Mitglieder hinzu. an. es folgt aus dieser Bestimmung des Gesetzes von seldst, aß der Etat so eingerichtet worden ist, wie er eingerichtet i ⸗ e. sor daß eben eine Anzahl neuer Räthe der preußischen Ober= ? echnungskammer hinzutraten, und, wie das nun einmal in den Etats durchgangig der Fall ist, als neu hinzutretende jüngere Räͤthe mit . niedrigsten, beziehungsweise niedrigerem De alt in ihre Stellen , . Der Reichstag er allerdings nicht diese Spezialgehalte 2 sondern er hat für die Stellen Durchschnistsgehatte be- 3 t. Damit ist aber gegenüber der eben von mir verlesenen Bestimmung des Gesetzes nur das ausgesprochen, daß für eine gewisse Anzahl von Stellen das Reich das Durch n ebalt zu zahlen hat, gleichviel ob die einzelnen Perfonen = bei dem Rechnungshofe besonders fungiren, einen niedrigeren del ; nen höheren Gehalt beziehen. Die finanzielle Ausgleichun zwischen er preußischen Staatskasse und der Reichskasse erfolgt der 6 der Dinge ngch von selbst in dem Maße, als die Mitglieder des Rech- d. ofes vermöge ihrer Aneiennität in die höheren Gehaftsstufen vorrücken. In diesem Falle würde, während jeßt thatsächlich das Reich etwas mehr bezahlt als in seinem Interesse gabt wird, der umgekehrte Fall eintreten, daß dann ßische Staatskasse mehr bezahlt, als in ihrem Interesse ver⸗ ausgabt wird, so daß das Reich das Surplus seinerseits gewinnt. Aus diesen Rücksichten ist der Etat für die preußische Ober⸗= Rechnungskammer und den Rechnungshof so aufgestellt, wie er jetzt besteht, nach meiner Ueberzeugung richtig. Wäre das aber nicht der Fall, wäre er nicht richtig; was ich bestreite, so trifft die Schuld davon keineswegs den Präsidenten der Ober · Rechnungskammer oder des Rechnungshofes, sondern die Schuld davon wärde kreffen und die 1 zu tragen sein einerseits von dem Reichs- . ⸗ ö nn. von dem Königlich preußischen Herrn Finanz . abe diese Auseinandersetzung vorausgeschickt —
weisen daß jedenfalls der Nachweis, welchen . . 6 dem Gebahren des gemeinschaftlichen Präsidenten gegen die Institu= tion eines gemeinschaftlichen Präsidenten hergeleitet hat, unbegrüm̃det ist Er hat nun aber ferner allgemein den Gesichtspunkt vertreten, daß es eine Gefährdung des kollegialischen Charakters der beiden Behörden invol vire, wenn . einen gemeinschaftlichen Präsidenten hätten, weil dann der gemeinschaftliche Präsident die Majorität des einen Kolle giums gegen die Majorität des andern ins Feld führen könnte. Ich glaube, meine Herren, daß diese Auffaffung nicht begründet ist. Die verbündeten Regierungen sind als sie J
den Vorschlag machten, an der bestehenden Verbindung zuhalten, davon ausgegangen, daß es im Interesse des Reichs und im Interesse Preußens liege, ein in seinen Haupipunkten übereinstimmend gedachtes Gesetz übereinstimmend durchgeführt zu sehen, und daß zu diesem Zweck, völlig unbeschadet der auch von den verbündeten Negierungen werth gehaltenen Kollegialität der beiden Behörden, Nichts geeigneter sein würde, als die Verbindung des Prä⸗ sidiums in einer Person, nicht dazu, daß das Präsfdium balds hier, bald dort einen Druck ausüben solle, sondern zu dem Zweck, daß, wenn in der einen Behörde eine Bestimmung des Gesetzes oder der Instruktion in einem bestimmten Sinne ausgelegt ist und die andere Behörde geneigt ist, eine andere Auslegung anzunehmen, daß alsdann die Möglichkeit gegeben ist und sich von selbst ergiebt, auch in dem andern Kolleglum die Gründe vollständig zur Erwägung zu bringen, die in dem crsten eine bestimmte Auslegung veranlaßt haben. Es kann ja sein, daß die Berathungen des zweiten Kollegiums alsdann zu dem Ergebniß führen, auch in dem ersten die Sache einer neuen Erwägung zu unterwerfen. Der Kollegialität geschieht damit unzweifelhaft kein Eintrag; denn jedes der beiden Kollegien ist befu t, selbständig zu be⸗ finden, und auch in Nichtübereinstimmung, im . mit dem andern. Wünschenswerth ist ein solcher Zustand entschieden nicht. Daß er, ich will nicht sagen, absolut vermieden, aber wenigstens auf penigerg Fälle zurückgeführt werden kann durch einen gemeinschaft⸗ y e n. liegt . ich, auf der Hand, und ich kann
nu nnahme des Entwurfs der verbü :
auch in dieser Beziehung empfehlen. e ,
Nachdem hierauf die Abgg. Graf Luxburg und L ö
. c Abgg. 9 asker fü
die Amendements i, . hatten, ert Ir Lune ndr missar Geh. Ober ⸗Regierungs⸗Rath Dr. Michaelis:
Meine Herren! Der letzte und der vorletzte Herr Redner haben versucht, das Hauptgewicht darauf zu legen, daß der Präsident da⸗ durch ein Uebergewicht erlange, daß er ö leich Präsident der anderen parallelen Behörde sei. Ich glaube in . kaum, daß sie es Ihnen überzeugend nachgewiesen haben. Die Bedeutung des gemeinsamen
räsidiums ist doch in erster Linie und vorzugsweise die, daß die eiden nebenrinanderstehenden Behörden, welche auf Grund zweier Gescße wirksam sind die in ihren Grundlinien und Hauptprinzipien miteinander übereinstimmen, welche Verwaltungen kontrolliren, die im Wesentlichen nach gleichen Grundsätzen geführt werden, — daß Vese beiden Behörden in permanentem Könner und gegenseitiger Kenntniß von der Art und Weise gehalten werden, wie ö das Gesez, auf Grund dessen sie ihre Wirksamkeit üben, aus- legen, und wie sie die Verwaltungen kontrolllren, welche
die preu⸗
Rechnungshof des Norddeutschen Bundes geführt. Die ? Ntchnungẽ kammer wird zu diesem Zwecke dal . * 2
nach gleichen Grundsätzen geführt werden. Ich glaub ein Unbefangener 36 sich sagen: wenn nan , hin n r hen 8
veraus -
orden mit so umfassenden, wirksamen und einstußreichen Befugnissen neben einander bestehen sollen, welche eine in ihren Grundlinien über einstimmende Thätigkeit zu üben und in der Haupt
mende Gesetzesbestimmungen auszulegen haben, so wü nicht zu verzeihende Unterlassung sein, wenn man bei Errichtung dieser
beiden Behörden nicht dafür sorgen wollte, daß sie in einem permanen⸗ bleiben, und die eine von der anderen wisse, wie sie die Kontrolle dandhabe und die Gesetze auslege. Jede der beiden Behörden
gewinnt durch diesen Konner das Material von Kenntnissen und Erfah⸗˖ esammelt
ten Konne
rungen, welches die andere in der Handhabung ,
a und dadurch, daß der gemeinsame Praäͤsident 9 der een eit gen Erfahrungen herbei⸗
ent die Möglichkeit hat, dem u geben, wie urch meine zewicht, sondern er leitet nur das ; ches nöthig ist, um mit vollstän⸗ alle einschlagenden Verhältnisse die vorkom= es liegt gerade im ; r welche die Kontrolle so⸗ wohl in , wie im Reiche gehandhabt wird. im Interesse erwaltung einerseits und im Interesse der legislativen
daß diese beiden Behörden jenen Konnex . 1, der nutzbar macht für beide, was in jeder gesondert an Erfahrung gesammelt und an Untersuchungen angestellt sst. Schließlich will ich noch darauf aufmerksam machen, daß der der in wesentlich übereinstimmender Tendenz
5 Gesetzes Gesetz an, wie
urch welches das Hinüberflie
geln et wird, dadurch, daß der Praͤsi Jieferenten über eine bestimmte Frage Kenntniß davon in der anderen Behörde diese Frage behandelt wird; da 5 gewinnt er nicht an Ueber issen in die Behörde hinein, we
digem Ueberblick über mende Frage zu entscheiden. Interesse aller
also der
Faktoren andererseits, ändig haben,
Abänderungsvorschlag,
von zwei Seiten vorgebracht wurde, die Ausführung 6 nicht unwesentlich erschweren würde. Nehmen Sie das Ge . es ist, so ist es möglich, daß beide Behörden wie bisher, die verstärkte Oberrechnungskammer, in demselben lichen Bedürfnisse in gleicher Weise wie bi ihr Kassenwesen in gleicher Weise wie bis Sobald Sie aber den gemeinsamen Präsidenten nehmen, ist dieses Alles nicht mehr möglich. Es wird d nicht mehr geführt werden können,
ein besonderes Lokal erworben wird, ? Sie werden das Beamtenpersonal verstärken un Behörde ne, e, .
6. Ich glau
Miethe.
den einen wesentlich anderen Etat für diese müssen, als den, der Ihnen gegenwärtig vorlie wenn sie gleich nicht einen entsch ; punkt abgeben, dennoch bei der ganzen Ordnung dieser Angelegenheit
diese Mehrkosten,
nicht übersehen werden dürfen. — Ueber die zu der Staats⸗Minister
Meine Herren! Ich glaube vorauss ; dements, welche unter 1 b. und . und unter 2 der Ihnen vorliegenden
Anträge enthalten und soeben von
worden sind, finden werden.
Was das Amendement unter 1
Folgendes zu bemerken.
preußischen Landtages sind oder d Vandtags über das Gesetz, betreffen
folgt sind, wird erinnerlich sein,
en Ich erjenigen Faktoren,
ann eine geor
ö.
sei es durch Kauf,
19 vorliegenden Amendements bemerkte
elbrück nach dem Abg. Websky: etzen zu dürfen, daß die Amen⸗
sache übereinstim⸗
so würde es eine i
Verzeichniß der, von der Revision des , . ausgenomme- n
nen Rechnungen ist ͤ wurfs die ausgenommenen Rechnungen unter allgemeine ,, gebracht worden. richtig verstanden habe so will er seinerse acceptiren, er will aber die Frage, ob einzelne von diesen oder ob alle künftig von vornherein der Revision des Rechnungshofes unterworfen werden sollen, zum Gegenstand der jährlichen Berathung bei der Feststellung des Etats machen. verstanden habe, so möchte ich darauf aufmerksam machen, daß eine solche regelmäßig wiederkehrende Feststellung der Frage ob Rechnungen uber die hier näher bezeichneten Fonds und Be träge der Reviston des Rechnungshofes von vornherein unterliegen sollen, sich deshalb nicht empfiehlt, weil mit der ,,,
as Mittel bildet,
ebäude arbeiten und ihre sach, bisher gemeinsam befriedigen, her gemeinsam handhaben.
dnete Verwaltung dort
wenn nicht für die Reichsbehörde ei es durch
cheidenden Gesichts⸗
dem Herrn Vorredner begründet bei den verbündeten Regierungen ein Bedenken nicht
; a. betrifft, so erlaube ich mir, Denjenigen Herren, welche Mitglieder des en Verbandlungen des preußischen d die Ober:-Rechnungskammer, ge⸗ daß im preußischen Landtage ein sehr
2541
Sie wer⸗ e, daß
großes, ich glaube, fingerdickes Ve vorgelegt ist, welche regelmäßig kammer nicht unterliegen sollen. Die verbündeten Regierungen ha
ichniß der Rechnungen seiner Zeit er Revision der de n . en
n dem vorliegenden Entwurf einen andern Weg eingeschlagen. Das
sehr klein und dafür sind im §. 19 des Ent-
Wenn ich die rn, es 3 * Dh nr zwar dieses Prin 2
Wenn ich ihn hierin richtig
gewisse
d, m, n. unter die Revision des 1 zugleich eine vollständige Aenderung wenigstens der Verwaltung der im ersten Alinea des e, ,, bezeichneten Fonds verbunden sein würde. Diese Selbstbewirthschaftung , wie sie von dem n. Vorredner lobend erwähnt ist, ist unter den allgemeinen Formen, wie sie . die Rechnungslegung für den Rechnungshof vorgeschrleben sind, nicht ia führen; das würde in der That darauf hinauslaufen, daß man ei der jährlichen Budgetberathung jedesmal die gesammte Organi- sationsfrage wieder zur Diskussion zu ziehen haben würde. Ich glaube nicht, daß das im Interesse der Sache liegt; ich möchte deshalb em⸗ pfehlen, den Grundsatz, wie er hier steht, anzunehmen, der ja, wie efagt, eben nur deshaib hier so aufgenommen ist, um in übersicht= icher Weise etwas darzustellen, was sich sehr wohl, wie das bei dem preußischen Landtage geschehen ist, durch eine sehr starke Nachweisung aller einzelnen Rechnungen hätte darstellen lassen.
Das Reichs-⸗Oberhandelsgericht hat folgende Entschei⸗ dungen getroffen: Die Hypothekenversicherung ist ein wirklicher Versiche⸗ rungsvertrag. Ihre juristische Erscheinung als , . ihrem Assekuranzcharakter keinen Eintrag, da jede entgeltliche Verbürgung eigentlich als Kreditassekuranz aufzufassen ist. — A. Die nach den enn, der Berliner Börse bestehende Verbindlichkeit, Ansprüche aus Zeitgeschäften binnen 6 Wochen vom letzten Erfüllungstage bei Ver⸗ meidung ihres Erlöschens gerichtlich 6 zu machen, gilt auch für , , , . eschäfte. B. Eine solche (usanzmäßige) Uebereinkunft über die Versäumung der Klagerhebung gilt als Stipulirung des Rücktritts vom Vertrage oder eines ,, . Verzichtè auf Erfüllungs- und Entschädigungsansprüche — hat aber auf die Ver⸗ jährung keinen Bezug. — Aus dem Wesen des Versicherungsvertrages folgt nicht, daß jede objektive Erhöhung oder Aenderung der Gefahr den Vertragsgegenstand ändert und die Versicherung gufhebt — viel⸗ mehr liegt schon darin eine positive Benachtheiligung des Versicherten, daß er durch Gesetz oder Vertrag auch nur zur nzeige der ohne sein Zuthun eingetretenen Veränderungen und zur Einholung der Geneh— migung verpflichtet it — prinzipiell geht die ohne Zuthun des Ver⸗
sicherten einkretende Gefahrserhöhung auf Rechnung des Versicherers.
der im Jahre 1871 auf den bedeuten
———
Es wurden verkauft
Statistische Nachrichten.
ebe
rsicht
deren Rärften verkauften Wolle und dafür gezahlten Preise. (Nach amtlicher Mittheilung.)
Gezahlt wurden für den Zoll ⸗Centner
extrafeine
Wolle Ctr.
Mittel Wolle
Ctr.
ordinäre Wolle
Thlr.
Mittel⸗ Wolle
Thlr.
extrafeine bie lr
Thlr.
ordinäre Wolle
Ctr.
Summa
Cassel
Coblenz ...... . Die.. ...... ...... ; Düsseldorf
annover == / ildes heim
inder .
nigsberg i. Pr Landsberg a. W Mühlhausen Paderborn
osen
nnn .
Im Jahre 186...
1878 4666
Wollmarkl ist cus e fassn
493 75h 200 1506 269 155 rr 19 4335
6 / 143 190090 793 6h
65
46-52 55 –= 60 7 - 50
13503 65-72 53-58 67-76
10009 98 - 115 882 ; 54-57 ö. . 48
909 2696
300 16569 158 399 15536 172
Darn 7208 S2 815
sd id 136,563
31847 46152
mithin 18971
6160 247766
1649
14305