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27) auf fünf Groschen für den unfrankirten Brief nach Deutsch⸗ land und auf sechszig Centimos einer Peseta für den unfrankirten Brief nach Spanien.
Als ein einfacher Brief wird ein solcher angesehen, dessen Gewicht fünfzehn Grammen nicht übersteigt; bei Briefen, welche mehr als fünfzehn Grammen wiegen, wird für jedes Gewicht von fünfzehn Graimmen oder einen Theil von fünfzehn Grammen ein einfacher Portosatz erhohen. . .
Korrespondenzkarten werden in jeder Beziehung den gewöhnlichen frankirten Briefen gleichgeachtet, 2
Die beiden Verwaltungen sind ermächtigt sobgld die Verhältnisse es gestatten, im gemeinsamen Einverständniß das Porto des einfachen frankirten Briefes im Verkehr zwischen beiden Ländern von 3 Groschen auf 25 Groschen und von 40 Centimos einer Peseta auf 30 Centi⸗ mos einer Peseta zu ermäßigen.
Art. 5. Das ; brochirte oder eingebundene Bücher Noten, Kataloge Prospektus, , ,, und Anzeigen verschiedener Art, gleichhiel ob edruckt, re wen lithographirt oder autographirt, ferner für Kupferstiche,
ithographien ünd Photographien im Verkehr zwischen Deutschland einerfeits und Spanlen andererseits wird, wie folgt, festgesetzt:
auf drei Viertel Groschen für je fangen Grammen oder einen
Theil 36 fünfzig Grammen bei der Absendung aus Deutschland
un
auf zehn Centimos einer Peseta für je fünfzig Grammen
oder einen Theil von fünfzig Grammen bei der Absendung aus
Spanien. .
861 in diesem Artikel festgesetzte ermäßigte Taxe findet auf die bezeichneten Gegenstände nur dann Anwendung, wenn dieselben den im Ursprungslande gesetzlich oder reglementarisch vorgeschriebenen Bedingungen entsprechen. .
Diejenigen Gegenstände welche den desfallsigen Bedingungen nicht entsprechen oder unfrankirt zur Absendung gelangen, sollen als Briefe behandelt und demgemäß taxirt werden
Das Gewicht einer Sendung mit Zeitungen oder sonstigen Drucksachen soll ein Kilogramm nicht übersteigen. .
Die in diesem Artikel enthaltenen Bestimmungen beschränken in keiner Weise das den beiderseitigen Regierungen zustehende Recht, die⸗ jenigen im gegenwärtigen Artikel bezeichneten Gegenstände auf ihren Gebieten nicht befördern oder bestellen zu lassen, in Betreff deren den bestehenden Gesetzen und Vorschriften des Landes über die Bedingun⸗ gen ihrer Veröffentlichung und Verbreitung nicht genügt sein sollte.
Art. 6. Das Porto für Waarenproben im Verkehr zwischen beiden Ländern wird für je 50 Grammen oder einen Theil von 50 Grammen, wie folgt, festgesetzt:
auf drei Viertel Groschen bei der Absendung aus Deutschland
und
auf zehn Centimos einer i. bei der Absendung aus Spanien. e
Die in diesem Artikel festgesetzte ermäßigte Taxe findet auf Wagrenproben nur dann Anwendung wenn diesel ben unter Band gelegt oder anderweit dergestalt verpa t sind, daß der Inhalt leicht geprüft werden kann. Sle dürfen keinen Kaufwerth haben und keine anderen handschriftlichen Vermerke tragen als die Adresse des Em—⸗
fängers, die Unterschrift des Absenders, Fabrik oder Handelszeichen, kummern und Preise. .
Waarenproben, welche den vorbezeichneten Bedingungen nicht entsprechen oder unfrankirt zur Absendung gelangen, werden wie Briefe behandelt und demgemäß taxirt;
Das Gewicht einer Sendung mit Waarenproben soll 250 Grammen nicht übersteigen. ; . . .
Art. 7. Das Porto für Handels⸗ oder Geschäftspapiere für Korrekturbogen mit handschriftlichen Korrekturen und für Manuskripte wird für je 50 Grammen oder einen Theil von 50 Grammen, wie folgt, festgesetzt: .
auf drei Viertel Groschen bei der Absendung aus Deutschland und auß zehn Tentimos einer Peseta bei der Asendung aus Spanien.
De in diesem Artikel festgesetzte ermäßigte Taxe findet auf die bezeichneten Sendungen nur dann Anwendung, wenn dieselben unter Band gelegt sind und keinen Brief oder Vermerk enthalten, welcher den Ehe eher einer eigentlichen und persönlichen Korrespondenz trägt.
Diejenigen Sendungen, welche den vorbezeichneten Bed ngungen nicht ent prechen oder unfrankirt zur Absendung gelangen, werden wie unfrankirte Briefe behandett und demgemäß tazirt.
Das Gewicht einer Sendung mit Geschäftspapieren u. s. w. soll ein Kilogramm nicht übersteigen. . .
Art 8. Die Korrespondenzen jeder Art, welche aus einem Lande nach dem andern zur Absendung gelangen / können mittelst der im Ursprungslande gültigen Postwerthzeichen frankirt werden.
Die durch Postwerthzeichen unzureichend frankirten Korrespon⸗ denzgegenstände werden wie unfrankirte Briefe taxirt, jedoch nach Abzüg des Werthes der vom Absender verwendeten Postmmarken.
Wenn bei Berechnung des vom Empfänger einzuziehenden Er—⸗ änzungsportos sich ein VBruchtheil eines halben. Groschens oder ein Cin n, von weniger als fünf Centimos einer Peseta ergiebt, so . von der deutschen Postverwaltung für den Bruchtheil eines halben Groschens ein halber Groschen und von der spanischen Postverwal tung für einen Theil von fünf Centimos einer Peseta der Betrag von fünf Centimos einer Peseta erhoben werden. .
Ari. 5. Die Korrespondenzgegenstände jeder Art, welche im gegenseitigen Verkehr zwischen den Einwohnern Deutschlands einer⸗ ö. und den Einwohnern Spaniens andererseits zur Absendung ge⸗
angen, können unter Rekommandation abgesandt werden.
Für die rekommandirten Sendungen wird außer dem in den Artikeln 4. 5, 6 und 7 festgesetzten Porto eine feste und unveränder⸗ liche Kekommandationsgebühr erhoben, welche von der Postverwaltung des Aufgabegebiets festgesetzt wird.
orto für Journale Zeitungen, periodische Werke,
Der Absender einer rekommandirten Sendung kann die Beschaf= n eines Rückscheins verlangen. Die Rückscheine über rekomman⸗ irte Gegenstände unterliegen nur der im Ursprungslande in Anwen⸗ dung kommenden Gebühr.
Art. 10. Im Falle des Verlustes einer rekommandirten Sen- dung wird diejenige Verwaltung, in deren Bereich der Verlust statt⸗ gefunden hat, dem Absender, oder eintretenden Falls dem Adressaten innerhaib dreier Monate, vom Tage der Reklamation an gerechnet, eine Entschädigung zahlen von vierzehn Thalern, wenn die Absendung aus Deulschland erfolgt ist, oder von fünfzig Pesetas, wenn die Ab- sendung aus Spanien stattgefunden hat
Falls der Verlust auf dem Gebiet einer transitleistenden Verwal⸗ tung stattgefunden hat, werden die deutsche und die spanische Post verwaltung die gedachte Entschädigung zu gleichen Theilen tragen.
Der Änspruch auf Schadenersatz für den Verlust eines rekom⸗ mandirten Gegenstandes muß in jedem einzelnen Falle bei Verlust des Anspruchs innerhalh einer Frist von sechs Monaten, vom Tage der . des betreffenden Gegenstandes an gerechnet, erhoben werden.
Art. 11. Jede Verwaltung bezieht ungetheilt, diejenigen Be⸗ träge, welche nach Maßgabe der vorhergehenden Artikel 4, 5, 6, 7, 8 und 9 in ihrem Gebiet erhoben werden. U
Es wird ausdrücklich zwischen den kontrahirenden Theilen ver⸗ einbark, daß die in den genannten Artikeln bezeichneten Gegenstände, welche richtig bis zum Vestimmungsort frankirt worden sind, unter keinem Vormande oder Titel in dem Bestimmungslande irgend einer . oder Gebühr zu Lasten der Empfänger unterworfen werden ürfen.
Art. 12. Die Auswechslung der Korrespondenz zwischen Spa⸗ nien und der ö sterreich ungarischen Monarchie erfolgt. soweit der Aus⸗ tausch durch die deutsche Postverwaltung vermittelt wird, nach Maß⸗ . der in den vorstehenden Artikeln für den Postverkehr zwischen
panien und Deutschland festgestellten Grundsätze. Die deutsche Postverwaltung übernimmt in solchem Falle die Ausgleichung in Betreff des für die österreichisch ⸗ ungarische Beförderungsstrecke ent⸗ fallenden Portos. . f
Die Korrespondenz zwischen Deutschland einerseits und Gibraltar, den Balegrischen und Canarischen Inseln, den spanischen Besitzungen auf der Rordküste von Afrika und den spanischen Postbüreau's in Marokko andererfeits soll denselben Bedingungen unterliegen, welche nach Maßgabe der vorstehenden Artikel bezüglich der deutsch⸗ spanischen Korrespondenz vereinbart worden sind. Der gleiche Grundsatz soll auf diejenige Korrespondenz zwischen Deutschland und den spanischen Antillen Anwendung finden, welche zwischen deutschen Häfen und den Häfen der spanischen Antillen mittelst direkter Post⸗Dampfschiffe Beförderung erhält. Die Kosten für den Seetransport werden von der deutschen Postverwaltung getragen. Doch ist derselben die Hälfte dieser Kosten von der spanischen Postverwaltung zu erstatten.
Art. 13. Die dentsche Postveriwaltung und die spanische Post- verwaltung können sich gegenseitig Korrespondenzen jeder Art zum Einzeltransit nach und aus solchen Ländern überliefern, denen sie zur Vermittelung dienen.
Bei der Einzel⸗Auslieferung unterliegt die Korrespondenz hin⸗ sichtlich der deutschen und spanischen Beförderungsstrecke denselben Portofätzen, wie die internationale Korrespondenz,
Das Porto für diese Beförderungsstiecken bildet keinen Gegen⸗ stand der Abrechnung zwischen beiden Postverwaltungen.
Dagegen werden für die fremdländische Beförderungsstrecke und den Seekransport der transitleistenden Verwaltung die Portosätze nach Maßgabe der mit den betreffenden fremden Staaten bestehenden Ver⸗ träge vergütet werden. . —
Art. 14. Die deutsche Postverwaltung und die spanische Post= verwaltung werden gegenseitig die geschlossenen Briefpackete befördern, welche die eine Verwaltung im Transit durch das Gebiet der andern Verwaltung absendet oder empfängt. ᷣ
Um eine billige Ausgleichung für den von beiden Theilen ge— leisteten Transit herbeizuführen soll diejenige Verwaltung, welche im Laufe eines Vierteljahrs an Briefen und Drucksachen ein . Gewichtsquantum absendet oder empfängt, als die andere Verwal⸗ tung, diefer leßteren Verwaltung folgende Beträge für das Mehr- gewicht als Entschädigung zahlen: ö
sechs Pesetas für sedes Kilogramm Briefe, und eine Peseta für jedes Kilogramm Zeitungen und anderer, einer ermäßigten Taxe unterliegenden Sendungen. . .
Es wird indeß vereinbart, daß keine Entschädigung für das viertel jährliche Mehrgewicht zu zahlen ist, wenn dasselbe nicht mehr beträgt, als 1695 Kilogramme Brlefe und 500 Kilogramme Zeitungen und andere Drucksachen.
Die deutsche Postverwaltung und die spanische Postverwaltung
werden gegenseitig die geschlossenen Briefpackete befördern lassen, welche
bie eine Verwaltung mittelst der See⸗Postrouten der anderen Verwal⸗ tung absendet oder empfängt Die desfallsige Beförderung soll unter d njenigen Bedingungen siattfinden, welche die meistbegünstigte Nation von der den Seefransport vermittelnden Verwaltung erhalten hat.
Art. 15. Portofreie Beförderung wird nur der Korrespondenz in Postdienst⸗ Angelegenheiten eingeräumt,
Art. jz. Die Umrechnung der in Thalern und Groschen aus⸗ gedrückten Beträge in andere deutsche Währungen wird, soweit erfor⸗ derlich, in der bei der deutschen Postverwaltung üblichen Weise bewirkt werden.
Art. 17. Die auf den Austausch der Korrespondenzen bezüg⸗ lichen Abrechnungen werden monatlich aufgestellt, und zwar von jeder der beiden Verwaltungen für die von der anderen Verwaltung empfangenen Briefkartenschlüsse. Die betreffenden Abrechnungen wer= den gegenseitig geprüft und demnächst vierteljährlich in eine eneral abrechnung zusammengefaßt. Das Ergebniß der Generalabrechnung
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wird in der Währung desjenigen Gebiets festgestellt, für welches sich eine Forderung herausstellt. Berlin, wenn eine Forderung für die deulsche Verwaltung entfällt, und in Wechseln auf Madrid, wenn eine Forderung für die spanische Verwaltung entfällt.
Art. IJ8. Die deutsche Postverwaltung und die spanische Post⸗ verwaltung werden im gemeinsamen Einverständniß die Form der im vorgehenden Artikel 17 ermähnten Abrechnungen, sowie alle wei⸗ teren besonderen Dienstvorschriften festsetzen, welche erforderlich sind, um die Ausführung des gegenwärtigen Vertrages zu sichern.
Art. 19. Der gegenwärtige Vertrag wird sobald als möglich und spätestens am J. Juni 1872 zur Ausführung gebracht werden und soll so lange gültig bleiben, bis einer der vertragschließenden Theile dem andern, und zwar ein Jahr im Voraus, seine Absicht an⸗ gekündigt hat, den Vertrag aufzuheben.
Während dieses letzten Jahres bleibt der Vertrag vollständig in Kraft, unbeschgdet der Aufstellung und Saldirung der Abrechnungen . den Verwaltungen der beiden Länder nach Ablauf des ge—
achten Termins.
Vom Tage der Ausführung des ,, Vertrages wer⸗ den alle den Postverkehr betreffenden früheren estimmungen und Festsetzungen zwischen Deutschland und Spanien aufgehoben.
Art. 20. Der gegenwärtige Vertrag soll ratifizirt und die Rati⸗ fikationen sollen sobald als möglich zu Berlin ausgewechselt werden.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten denselben in dop⸗
elter Ausfertigung unterzeichnet und mit dem Abdruck ihres Pet— chafts versehen.
So geschehen zu Berlin, den 19. April 1872.
. . )
Juan Antonio de Rascon. (L. S.)
Schlußprotokoll zu dem am 19. April 1872 zwischen Deutschland und Spanien abgeschlossenen Postvertrage.
Bei der am heutigen Tage erfolgten Unterzeichnung des Post⸗ vertrages zwischen Deutschland und Spanien sind die Unterzeichneten über folgende Punkte, übereingekommen:
1) Die Ratifikation des vorbezeichneten deutsch-spanischen Post⸗ vertrages soll nicht . erfolgen, als bis der am 12 Februar 1872 wischen Deutschland und Frankreich abgeschlossene Postvertrag rati⸗ an sein wird.
23 Die im letzten Absatze des Artikel 4 des Postvertrages vor⸗ behaltene Ermäßigung des Portos für den einfachen frankirten Brief im Verkehr zwischen Deutschland und Spanien von 3 Groschen auf 23 Groschen, beziehungsweise von 49 Centimes einer Peseta auf 30 Centimos einer Peseta soll spätestens am 1. Januar 1874 zur Aus— führung kommen.
3) Die Bestimmungen sollen in gleicher Weise Anwendung finden auf die durch Vermitte⸗ lung der deutschen Posten zwischen Spanien und dem Großherzog⸗ thum Luxemburg . Korrespondenz, sobald die deutsche Postverwaltung der spanischen Postverwaltung mitgetheilt haben wird, daß die bezüglichen Verhandlungen zwischen Deutschland und Luxemburg zum Abschluß gediehen sind.
4 Nach Maßgabe der Bestimmung im letzten Absatz des Art. 12 des deutsch - spanischen Postvertrages kann die Korrespondenz aus Deutschland nach den spanischen Antillen, sofern dieselbe mittelst der . deutschen Häfen und den Häfen der spanischen Antillen ursirenden Schiffe ausgewechselt wird, unfrankirt oder bis zum Be⸗ stimmungsort frankirt abgesandt werden.
Dagegen ist bei derjenigen Korrespondenz aus Deutschland nach den spanischen Antillen, welche durch Vermittelung der britischen, französischen oder amerikanischen Posten befördert wird, die Franka⸗ tur nur bis zum Ausschiffungshafen zulässig. ;
Die Königlich spanische e, n,. verpflichtet sich, Anord⸗ , . zu treffen, daß für diese nur bis zum Ausschiffungshafen frankirte Korrespondenz hinsichtlich der Beföorderungsstrecke auf dem Gebiete der spanischen Antillen kein höherer Tarif als der jeweilige, auf den spanischen Antillen bestehende interne Portotarif zur An wendung kommt.
Die vorstehend getroffenen Festsetzungen sollen gleiche Wirksamkeit haben wie die Bestimmungen des Postvertrages zwischen Deutschland und Spanien vom 19. April 1872, auch soll die Ratifilation dieses Vertrages gleichzeitig die Ratifikation des gegenwärtigen Schlußproto⸗ kolls mit umfassen.
So geschehen in doppelter Ausfertigung und unterzeichnet zu Berlin am 19. April 1872.
ö 8 .
Juan Antonio de Rascon. .
. .
Wie bereits bei Berathung des neuen Postvertrages zwischen Deutschland und Frankreich erwähnt worden ist, sind durch die in diesem Vertrage vereinbarten Bestimmungen über den geschlossenen Posttransit die Hindernisse beseitigt, welche bisher der anderweiten, den gegenwärtigen Verhältnissen entsprechenden Regelung der post— K Beziehungen Deutschlands mit Spanien entgegen⸗ anden.
Die in Folge dessen mit der Königlich spanischen Regierung ge⸗
i, Verhandlungen haben am 19. April 1872 zum Abschlusse
es vorliegenden Postvertrages geführt. ,
Die Königlich spanische Regierung hat sich den auch von ihr als richtig und weckmaßig anerkannten Grundsätzen des neuen deutsch⸗ franzöͤsischen , des angeschlossen.
ie Saldirung erfolgt in Wechseln auf
des deutsch⸗spanischen Postvertrages
Das Briesporto, welches sich gegenwärtig im Frankirungsfalle auf 6 Groschen, im Nict⸗Frankirungsfalle auf 8 Groschen . 38 fachen Satze beläuft, soll künftig betragen:
frankirt 3 Groschen, . unfrankirt 5 Groschen.
Eine weitere i,, . des Portos für den frankirten Brief auf 23 Groschen ist vorbdhalten.
Dem diesseitigen Vorschlage, das Gewicht des einfachen Briefes, welches im Vertrage von 1864 auf 72 Grammen festgesetzt und in⸗ zwischen durch einen Additionalvertrag auf 10 Grammen erhöht worden war, nunmehr auf 15 Grammen auszudehnen, an die spanischen Unterhändler anfangs einen erheblichen Widerstand ent⸗ gegen. Es gelang jedoch schließlich, das Gewicht von 15 Grammen zur Annahme zu bringen. Ein Brief von 15 Grammen, der bisher 12 Sgr. Porto kostete, unterliegt mithin nach dem neuen Vertrage nur einem Porto von 3 24
Für Drucksachen und Wgaren proben wird in Stelle der bisheri- en Taxe von 1 Groschen für je 40 Grammen eine solche von K Greschen ür je 0 Grammen eingeführt, so daß sowohl in Bezug auf den He als auch auf die Gewichts ⸗Progression eine Erleichterung
eht.
Die Taxe von 3 Groschen für je 50 Grammen soll auch auf Ge⸗
schäfts oder Handelspapiere und Manuskripte ausgedehnt . Die Versendung derselben war bisher nur in der . kostspieligen Form von Briefen zulässig. In Betreff auf den Portobezug, den Einzeltransit und den Transit in geschlossenen Briefpacketen sind dieselben Vestimmungen vorgesehen, wie in dem neuen deutsch- französischen Postvertrage. In Folge der danach eintretenden Erleichterung des Transits durch Spanien wird zugleich der Abschluß eines neuen Postvertrags mit Portugal unter vortheilhaften Bedingungen ermöglicht.
Die Festsetzungen des vorliegenden Vertrages sollen in gleicher Weise Anwendung finden, einerseits auf die durch Vermittelung der deutschen Posten beförderten Korrespondenzen zwischen der Oe ster⸗ reichisch⸗Ungarischen Monarchie und Spanien, und andererseits auf die Korrespondenzen zwischen Deutschland und Gibraltar, den Tanarischen und Baleaxischen Inseln, sowie den Spanischen Besitzungen im Norden Afrikas, endlich auch auf die Korrespon⸗ denzen mit den von der Königlich spanischen Regierung auf Marok⸗ kanischem Gebiete , , Postanstalten in Tetuan, Tanger, Larrache, Casa Blanca, Rabat, Mazagan Saffi und Mogador. Nach gleichen Grundsätzen sollen diejenigen Korrespondenzen behandelt werden/ welche zwischen Deutschland und den spanischen Antillen mittelst deu tscher Post⸗Dampfschiffe zum Austausch gelangen. Danach wird also das Porto für den einfachen , . Brief aus Deutschland nach den spanischen Antillen bei der Beförderung mit den direkten Bremer und Hamburger Post⸗ Dampfschiffen künfti gleichfalls 3 Groschen betragen, bez. später auf 23 Groschen herabgesetzt werden. Die Verwaltungen der deutschen Post⸗Dampferlinien in Bremen und Hamburg sind den desfallsigen Schritten des General⸗Post⸗ amts auf das Bereitwilligste , , ,
Da die Ratifikation des deutsch französischen Postvertrages, auf dessen Festsetzungen über den geschlossenen Posttransit sich die in dem vorliegenden Vertrage vereinbarten Tarifsätze gründen, noch nicht er⸗ folgt ist, so ist in dem bei Unterzeichnung des letzteren Vertrages auf⸗ genommenen, noch einige andere Punkte umfassenden Schlußprotokoll die Verabredung getroffen worden, daß die Ratifikation nicht früher ie , als bis der deutsch französische Postvertrag ratifizirt ein wird.
„Die Festsetzung eines bestimmten äußersten Termins für die weitere Ermäßigung des Portos auf 23 Sgr. empfahl sich aus Zweck mäßigkeitsrücksichten.
Statistische Nachrichten.
Die vorläufigen Ergebnisse der Volkszählung von 1871 im Königreich Pxeußen sind kürzlich veröffentlicht worden und beträgt danach die Gesammtzahl der Bevölkerung bei einem Flächen- umfang von 6293 65 Quadratmeilen 21. 643 Einwohner leinschließlich 37218 Mann Okkupationstruppen in Frankreich. In welcher Weise die Bevölkerung des Staates zugenommen hat, lassen die folgenden Resultate der Zählungsjahre seit 1816 näher erkennen. Dieselbe be⸗ trug nämlich:
1816: 104402631 Einw. 1346: 16,181,185 Einw.
1819: 11033505 x 1849: 16331, 187 *
1822: 1157153007 1852: 16935420
1825: 12 308,948 1855: 17202831
1831: 13,093, 040 18651: 18491, 220
1834: 13566/0090 1864: 19 255.139 1867: 23/971 337
1857. 14. 157 575 1851: 7h63 1815. 15556 553
1840: 14 991, 241 . Y
Die Bevölkerung ist hiernach von 1816— 64 von je 190 auf 185, von 1864— 71 von 1090 auf 128, und von 1816—71 von 100 auf 237 Einwohner gestiegen. Läßt man die neuerworbenen Landestheile außer Ansatz und zieht nur die altländischen preußischen Provinzen in Be⸗ tracht, so hat sich die Bevölkerung der letzteren von 1816 —1871 um geü78s594 Einwohner oder 94,00 pCt, durchschnittlich in jedem Jahre also um 171 pCt. vermehrt oder mit anderen Worten: aus 190 Ein- wohnern im Jahre 1816 sind 194 im Jahre 1871 geworden. In den einzelnen Zählungsjahren ist die Vermehrung allerdings eine sehr ver= schiedene gewesen. Sie betrug im Durchschnitt für jedes Jahr von 1816— 19: 202 pCt., 1819 — 22: 2ios pCt., 1822 — 23: 16690 pCt., 1825— 8: 128 pCt, 1828 - 31. (Os2 pCt. 1831 — 34: 1620 pCt.