1872 / 110 p. 17 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 11 May 1872 18:00:01 GMT) scan diff

Gleiche war bezüglich des preußischen Separatvertrages mit Dänemark vom 21.24. März 1867 gleich beim Abschlusse des⸗ selben vereinbgrt, worden. Durch Vertrag mit Lüxemburg vom 25.28. Mai 1868 wurde der interne Norddeutsche Ge— bührentarif auf die telegraphische , . im Wechsel⸗ verkehr mit dem Großherzogthum zur Anwendung gebracht. Der internationale Telegraphenvereins-Vertrag von Wien vom 21. Juli 1868 und das denselben ergänzende Reglement für den internationalen Dienst haben die Ausbildung der gemein— samen Institutionen in jeder Hinsicht, insbesondere durch Er— richtung eines , ,. internationalen Bureau's ge⸗ fördert, welches auf Kosten sämmtlicher Vereinsverwaltungen in Bern fungirt. Dasselbe hat die auf die internationale Tele⸗ graphie bezüglichen Nachrichten jeder Art zu sammeln, den Tarif zusanimenzustellen, eine allgemeine Statistik aus⸗ zuarbeiten, Fragen von allgemeinem Nutzen zu studiren und ein Journal herauszugeben, welches seit 1869 als »Journal télé- Frabhiques erscheint und eine reiche Quelle der Belehrung über Technik, Verwaltung, Rechtsverhältnisse, Finanzen und Literatur der internationalen Telegraphie bietet. Auf Grund- lage des Wiener Vertrages ist auch das engere Verhältniß der Mitglieder des bisherigen deutsch-österreichischen Telegraphen⸗ Vereins durch den zu Baden-Baden abgeschlossenen Vertrag vom 25. Oktober 1868 neu geregelt worden.

Der deutschen Telegraphen-Verwaltung ist außerdem ver— möge der centralen Lage ihres Gebiets un fei, die Aufgabe zugefallen, zwischen den Staats⸗Telegraphen⸗Verwaltungen ein⸗ zelner Länder und den gro en eln ben Geenen, in deren Händen sich namentlich die submarinen Verbindungen mit Amerika, in der Nordsee, dem Mittelmeere, dem indischen Meer, sowie ein Theil der großen eberland⸗Telegraphenlinlen nach Indien befindet, vermittelnd einzutreten und dadurch das Zustandekommen von gemeinschaftlichen Unternehmungen der hedeutendsten Art, wie z. B. das der Telegraphenlinie nach Indien, nachhaltig zu fördern.

Beiträge zur deutschen und preußischen Geschichte und Landeskunde in Schulprogrammen.

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Der päpstliche Nuntius Carl Caraffa. Ein Beitra zur Geschichte des 30jährigen i e . kn thieny. Berlin, Graues Kl., 1868. 27 S. 4.

Der Aufsatz behandelt zuerst das Werk »Caroli Caraffae Commentaria de Germania sacra restaurata «. Es zerfällt in zwei streng zu sondernde Theile. Der erste betrifft die Zeit von Caraffa's Nuntiatur in Wien (1621 1628). Er ist don ihm selbst verfaßt, original und von hohem Werthe, weil der Verfasser als Augenzeuge, nach guten Berichten aus offiziellen Angaben schrieb. Der 2. Theil, nur vorhanden bei der 3. Aus— gabe (64, umfaßt die Jahre 1630 1635. Der Verfasser ist nicht Caraffa, sondern ein Evangelischer, vielleicht ein Bürger von Frankfurt a. M., Das Werk setzt nicht einmal da ein, wo Egraffa aufgehört hat. Die Nachrichten über die Jahre 1630. 1632 sind aus Burgi de bello Suecico commentarii wörtlich, doch mit Auslassungen, abgeschrieben; die Wallen— n Angelegenheiten aus Thomas Eagrve's Reise⸗ agebuch. Die übrigen Quellen sind nicht nachweisbar.

Der Streit um die Translation der Frank rte r Ording ri⸗-Reichs-Deputation. i, Ven Dr. Größler., Stargard i. P. Gymn. 1870. 26 S. 4. Die Ordingri-Reichs Deputation war eine stehende De— putation von Reichsständen, welche 1654 zur Erledigung eiliger Geschäfte 2c. eingesetzt wurde und in Frankfurt tagen sollte. 1658 ordnete der Kaiser Leopold ihre Verlegung nach Nürnberg an, um ihr näher zu sein. Dies Verlangen wurde einfach ignorirt: der Erzkanzler, Kurfürst Johann Philipp von Mainz, setzte vielmehr eine, Sitzung zu Frankfurt an. 1659 verlangte der Kgiser us gleichem Grunde die Verlegung nach Regensburg, doch sie wurde vom Erzkanzler hartnäckig verweigert, obgleich die meisten Reichsstände, namentlich auch ber Kurfürst von Brandenburg, allmählich auf des Kaisers Seite traten. e ng ch . 55 ö. (1660) versagt wurde, er Kaiser zu dem längst vorgeschlagenen Mi der Ausschreibung eines Reichstags. f ir hben 6.

Ein Beitrag zur Geschichte Oppelns aus dem poln. . (733 1738). Von E Wah ner, Dppeln, Gymnas. 6 S. 4. Mit Rachbildung 6. 55 . 1733.

ine Ergänzung zu ziko wski's Gesch. v. Oppeln. Schlesien wurde im polnischen Eee fis tee fn Kriegsschauplatz, aber in der Nähe von 33 n vom

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5. Mai bis 22. Juli 1733 ein österreichisches Observations—

Corps von 20,000 Mann unter dem k

von Wutgenau, um die Wiederwahl des Stanislaus Leszezynski

zum König von Polen zu verhindern. Der beigefügte Plan giebt die Regimenter (4 Infanterie, 7 Kavallerie) genau an.

Später stand dieses Corps, durch sächsische Regimenter verstärkt,

bis zum 8. November bei Groß Glogau. Das Lager erstreckte

sich längs des ganzen Bolko-Fürstenweges, »wo' vor .

swie die Karte sagty der alten Oppelnschen Fürsten Spazier⸗ fahrt gewesen«.

Ein Versuch, den Umfang des römischen Lagers Novesinm in dem gegenwärtigen Reuß nach— zuweisen. Von Guossek. Neuß, Gymnaf. 1876. 4 S. 4. Mit einer Planzeichnung.

. Das Castell Novesium ist vernuthlich von Drusus erbaut. Ein Stadtthor, das Obernthor, heißt im Volksmunde noch jetzt Drususthor, doch muß dasz jetzige Thor von der Stelle der Eortà dequmana weiter nach Süden gerückt und der alte Name dafür beibehalten sein. In der jetzigen Hauptstraße von Neuß (Oberstraße und Büchel) erblickt der Verf. die Längen⸗ straße des Lagers, welche von der Porta praetoria zur Porta decumana führte. Der jetzige Markt ist noch ein Rest der Via principalis, deren ursprüngliche Breite von 160 Fuß sich heute noch stellenweise darthun läßt. Das Lager hatte die Form eines Rechtecks. Seine äußere Länge muß etwa 1400 Fuß be— tragen haben, seine Breite etwa 920 Fuß, also ziemlich genau die üblichen . der Länge. Der Verf. hat bei seiner Dar— stellung namentlich auch alte Stadtpläne berücksichtigt.

Die Bildungs- und Erziehungsanstalten in Droyssig.

Der Flecken Droyssig, der mit seinem Schloß den Mittel— punkt eines größeren Güterkomplexes des Hauses Schönburg bildet, liegt 13 Meile von Zeitz, im Regierungsbezirk Merse— burg, Provinz Sachsen, in der Kähe des lieblichen Elsterthales, von den fruchtbaren Vorbergen des Thüringer Waldes um— geben. Der Ort. erfreut sich günstiger Gesundheitsverhältnisse und vereinigt mit der ländlichen Stille den Anschluß an die nahegelegenen Eisenbahnen ju Zeitz, Weißenfels und Raum— ö. Die Erziehungs- und Bildungsanstalten daselbst ver⸗— danken ihre Gründung dem Fürsten Stto Victor von Schön⸗ burg⸗Waldenburg.

Das von dem Fürsten gestiftete Lehrerinnenseminar hat den Zweck, evangelische Lehrexinnen für den Dienst an Elementar- und Bürgerschulen auszubilden, wobei nicht aus— geschlossen sein soll, daß die in ihm vorgebildeten Lehrerinnen nach ihrem Austritte auch in Privatverhältnissen für christ— liche Erziehung und Unterweisung thätig wären. Der Unterricht des Seminars sollte sich nach dem Willen des Stifters auf alle für obigen Zweck erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten erstrecken, den Unterricht in der französischen Sprache und in Handarbei⸗ ten mit eingeschlossen. ;

Nachdem alle inneren und äußeren Einrichtungen getroffen waren, und er mit einer Freigebigkeit, daß auch Unbemit— telten der Besuch der Anstalt ermöglicht wurde, übergab der Fürst am 11. Mai 1852 die Stiftung dem preußischen Staate. Das Seminar wurde unter die unmittelbare Leitung und Ver— waltung des Ministeriums der geistlichen zc. Angelegenheiten gestellt. Am 1. Oktober 1857 würde die Anstalt in Feierlicher Weise eröffnet und zugleich mit ihr eine zweiklassige Elementar— Mädchenschule, die von den Kindern der Gemeinden Droyssig hd ff ö ö. 6 nhl , , . betrug

, n diese den 1. Coetus bilden, da der Kursu 3 Jahr festgestellt war J

Pas Lehrpersonal bestand aus dem jetzt noch thätigen Direktor, einem Seminarlehrer und einer Seminarlehrerin. Nach den gegebenen Grundzügen gestaltete sich die Anstalt in freier Eigenthümlichkeit zu solcher Fenugthuung des Fürstlichen Stifters, daß derselbe sich zur Gründung einer neuen ähnlichen, aber weiterführenden Anstalt entschloß. Er errichtete dem Se— . cn ier ö ,,, und

ben siongt für evangelische Töchter höherer Stände, di beide im Herbste 1855 eröffnet 6 ö .

Dem Gouvernanteninstitut war die besondere Aufgabe gestellt, für den höheren Lehrerinnenberuf geeignete evangelische Jungfrauen theoretisch und praktisch mit einer guten und einfachen Unterrichts- und Erziehungsmethode bekannt zu machen, in wei— cher letzteren Beziehung sie in dem mit dem Gouvernanten⸗In⸗ stitut verbundenen Töchter-Pensionat die nöthige praktische An⸗ leitung erhalten würden. Ein besonderes Gewicht sollte auf die

Ausbildung in der französischen und englischen Sprache, sowie in der Mufik gelegt werden. Der Unterricht in .

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in Literatur und in sonstigen zur allgemeinen Bildung gehöri⸗

gen Gegenständen sollte seine volle Vertretung unter vorzugs— weiser Berücksichtißzung der Zwecke weiblicher Bildung finden, weshalb jede Verflachung zu vermeiden und die nothwendige Vertiefung des Gemüthslebens zu erzielen sei.

Für das Pen sion at galt es, eine allgemeine höhere weib⸗ liche Bildung zu erstreben, und dabei nach dem Willen des Fürstlichen Stifters, wie im Seminar⸗ und Gouvernanten⸗ Institut, eine entschieden evangelisch⸗christliche Richtung zu ver⸗ folgen. Diese Bildung sollte in ihrem innersten Wesen eine deutsche bleiben und die Tradition des deutschen Frauen⸗ charakters bewahren, wie derselbe J , und opferfähig an Familie, Vaterland und Kirche sich in der Geschichte be— wiesen. Beide Abtheilungen der Stiftung, das Gouvernanten— Institut und Pensionat, wurden unter den Direktor des Se— minars gestellt, und wurde dadurch eine Einheit angebahnt, die für das Gedeihen des komplizirten Organismus von großer Bedeutung war. Zugleich wurde das Lehrerkollegium ent⸗— sprechend vergrößert, und wurden namentlich auch für den Unterricht und die Konversation in der französischen und eng⸗ lischen Sprache Nationallehrerinnen berufen, so daß sich das Kollegium mit der Turnlehrerin und Hülfslehrerin in der Musik auf 14 beläuft. Mit eingehender Theilnahme begleitete der Stifter der Anstalten deren weitere Entwickelung und suchte nach allen Seiten hin zu ergänzen und zu helfen, wo im Laufe der Zeit . sich herausstellten. dit seinem Tode, am 16. Februar 1859, ging die volle Verwaltung der Droyssiger Anstalten in die Hände des Ministers der geistlichen 2c. Ange⸗ legenheiten über.

Es sind nun bald 20 Jahre, das die Stiftung ihre Thätig⸗ keit begonnen hat. Ueber 500 geprüfte Lehrerinnen sind bereits entlassen und beinahe 350 Kinder im Pensionate erzogen.

Aus den besonderen Bestimmungen *) für die drei ge— nannten Anstalten lassen wir nachstehende Einzelheiten folgen:

Die statutenmäßige Zahl der Zöglinge des Lehrerinnen⸗ Seminars beträgt 40, die auf 2. Klassen zu je 20 vertheilt sind. Der Kursus ist zweijährig. Eine Aufnahme findet jähr⸗— lich nur einmal statt, und zwar jedesmal mit Beginn des neuen Schuljahres zu Anfange des Monats August.

Zur Aufnahme in das Seminar sind, mit Ausnahme der Ausbildung in der Musik, diesenigen Kenntnisse und Fertig⸗ keiten erforderlich, wie sie in dem Regulativ vom 2. Oktober 1854 für die Ausbildung der Seminar⸗Präparanden bezeichnet sind; außerdem Fertigkeit in weiblichen Handarbeiten. Ein Anfang im Verständniß der französischen Sprache, sowie im Klavierspiel, Gesang und Zeichnen ist erwünscht. ö

Die Zulassung zu der jährlichen Aufnahme, hinsichtlich welcher in jedem Frühjahr öffentliche Bekanntmachung erfolgt, ist bis zu einem festgesetzten Termine bei derjenigen Königlichen Regierung, in deren Verwaltungsbezirk die Bewerberin wohnt, von Aspirantinnen, welche in Berlin oder in der Provinz Hannover wohnen, bei den Königlichen Provinzial⸗-Schulkolle—⸗ gien zu Berlin, resp. Hannover, unter Einreichung der in dem Programme der Anstalten näher bezeichneten Schriftstücke und Zeugnisse nachzusuchen. ;

Die Zulassung zum Eintritt in das Seminar erfolgt auf Vorschlag der betreffenden Königlichen Regierung, resp. für Berlin und für die Provinz Hannover, der Königlichen Provinzial⸗ Schulkollegien in Berlin und Hannover durch den Minister unter Vorbehalt einer vierteljährlichen Probezeit. Der Eintritt sindet mit dem Beginn des neuen Schuljahres zu Anfang des Monats August statt. Zöglingen, welche im Lauf des ersten Jahres nicht dauernd den an sie zu stellenden Anforderungen ent— sprechen, wird die Wahl, gelassen, in der unteren Klasse noch ein zweites Jahr zu bleiben, oder die Anstalt zu verlassen; solchen Zöglingen, welche bei Ablauf des Kursus der oberen Klasse von dem Lehrer⸗Kollegium zur Ablegung der Abgangs⸗ prüfung nicht für befähigt gehalten werden, kann der Aufent— halt in der Anstalt noch auf ein Jahr gestattet werden.

Diejenigen Zöglinge, die ihren zweijährigen Kursus beendet haben, werden vor einer Königl. Kommission geprüft und em⸗ pfangen nach bestandener Prüfung ein Qualifikationszeugniß als . an Elementar⸗ und Bürgerschulen.

Die Prüfung wird am Schlusse des Schuljahres abgehal⸗ ten. Soweit es möglich ist, übernimmt die Direktion die Ver⸗ mittelung von Stellen für die ausgebildeten Zöglinge.

Für den Unterricht, volle Beköstigung, Wohnung, Bett und Bettwäsche, Heizung und Beleuchtung, sowie für ärztliche Pflege und Medizin wird eine in monatlichen Raten voraus— zuzahlende Pension entrichtet. . ;

Die Nebenkosten für Schreibmaterialien, für Wäsche, Aus—⸗ besserung der Garderobe ze. betragen etwa 24 Thlr. jährlich.

*) Das Programm kann auf portofreie Anfragen von dem Se— minar Direktor Kritzinger in Droyssig unentgeltlich bezogen werden.

Es sind Fonds vorhanden zur Unterstützung für würdige und bedürftige Zöglinge; eine solche kann jedoch in der Regel erst vom 2. Jahre des Aufenthalts ab gewährt werden.

Die Zahl der Zöglinge des Gouvernanten⸗Instituts beträgt statutengemäß 42, die auf 3 Klassen, je 14 enthaltend, vertheilt sind.

Der Eursus ist ein dreijähriger und kann bei dem orga— nischen Zusammenhange des Unterrichts nicht abgekürzt werden. Zöglinge, welche den an sie zu stellenden Anforderungen nicht dauernd entsprechen, wird am Schluß des Jahrescursus der unteren und der mittleren Klassen die Wahl gelassen, in der— selben Klasse noch ein zweites Jahr zu bleiben, oder die Anstalt zu verlassen; Zöglingen, welche am Schluß des Cursus der obersten Klasse von dem Lehrer-Kollegium zur Ablegung der Abgangs⸗Prüfung nicht für befähigt gehalten werden, kann der ö in der Anstalt noch auf ein Jahr gestattet werden.

Die Zöglinge zahlen eine in monatlichen Raten voraus zu entrichtende Pension, wofür sie den gesammten Unterricht, volle Beköstigung, Bett und Bettwäsche, Heizung und Beleuch—

tung, sowie ärztliche Pflege und Medizin für vorübergehendes

Unwohlsein frei haben. Freistellen sind nicht vorhanden.

Was die Nebenkosten betrifft, zu denen die Ausgaben für Schreibmaterialien, für Wäsche, Ausbesserung der Garderobe 2c. gehören, so betragen sie bei Sparsamkeit und Ordnung 25 bis 30 Thlr. jährlich.

Die Meldungen zur Aufnahme in das Gouvernanten⸗ Institut, die nur einmal im Jahre erfolgt, und zwar nach vorhergegangener amtlicher Bekanntmachung, sind unmittelbar an den Minister der Unterrichts⸗Angelegenheiten in Berlin ein⸗ zureichen. Denselben sind die vorschriftsmäßigen Zeugnisse und Prüfungsarbeiten beizufügen.

Hinsichtlich der erlangten musikalischen Ausbildung genügt, wenn nicht das Zeugniß eines Musikverständigen beigebracht werden kann, die eigene Angabe über die seither betriebenen Studien. Fertigkeit in den gewöhnlichen weiblichen Hand⸗ arbeiten wird vorausgesetzt.

Der Beginn des neuen Kursus fällt in den Anfang des Monats August. Die Entlassung derjenigen Zöglinge, die den dreijährigen Kursus ordnungsmäßig vollendet haben, er⸗ folgt nach einer vor einer Königlichen Kommission bestandenen Prüfung und mit einem von derselben ausgestellten Qualifi⸗ kations-Zeugniß für den Beruf als Erzieherinnen und Lehre⸗ rinnen in Familien und in höheren Töchterschulen. Die Prü— fung findet mit dem Schluß des Schuljahres statt.

Die Vermittelung von Stellungen für die geprüften Schul⸗ amts⸗Kandidatinnen geschieht durch die Seminar⸗Direktion.

Die dritte Anstalt, das Pensi onat (Erziehungs⸗Anstalt für Töchter) ist auf höchstens 50 Stellen berechnet.

Aufgenommen können werden evangelische Kinder vom 10. bis zum 16. Lebensjahre inklusive. Die Aufnahme findet in der Regel zu Ostern und Anfang August eines jeden Jah⸗ res statt. Ausnahmen sind in dazu geeigneten Fällen zulässig. Der Abgang eines Zöglings ist ein Vierteljahr vorher der Seminar⸗Direktion anzuzeigen. .

Den nach dem Urtheil des Lehrer⸗-Kollegiums dazu hefähig⸗ ten Zöglingen der Selecta des Pensionats kann der Eintritt in das Gouvernanten-Institut ohne besondere Prüfung gestattet werden. Freistellen sind nicht vorhanden, doch können, soweit die Verwaltung der Anstaltsfonds dazu geeignete Ueberschüsse liefert, einzelnen besonders würdigen und bedürftigen Zöglin— gen des Pensionats und des Gouvernanten-Instituts außer⸗ ordentliche Unterstützungen gewährt werden.

Die Provinz Hessen⸗Nassau. n) 1

A. Der Regierungsbezirk Cassel.

l Lage, Größe und Begrenzung. Der Regierungsbezirk Cassel besteht aus dem früheren Kurfürstenthum Hessen, mit Aus⸗ schluß jedoch mehrerer Enklaven wie Nauheim ꝛc., welche an Hessen⸗ Darmstadt abgetreten sind, und aus den früher bayerischen Landes⸗ theilen: dem Kreise Gersfeld und dem Amte Orb, das dem Kreise Gelnhausen zugeschlagen worden ist, sowie dem früher Großherzoglich hessischen Bezirksamt Vöhl, das dem Kreise Frankenberg zugelegt worden ist. ö ü

Die Gesammtgroöße des Regierungsbezirks herechnet sich jetzt auf 185,21 Q-Meilen. Derselbe ist kein geschlessenes Ganzes, sondern besteht aus drei getrennt liegenden Theilen. Die Hauptmagss. hat eine Größe von 171 O-Meilen und, liegt zwischen 26 227 22! und 289 221 36 östlicher Länge und 502 41 15 und 512 38 nörd⸗

*) Nach der »Denkschrift des Bezirks-Kommissarius, Ober-Regie⸗ rungs-Raths Wilhelmy betreffend die Klassifikationstarife zur anderweiten Regelung der Grundsteuer im Regierungsbezirk Casselé.