1872 / 112 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 14 May 1872 18:00:01 GMT) scan diff

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Se. Majestät der Kaiser und König empfingen gestern Vormittag eine aus neun Mitgliedern bestehende De⸗ putation des Komites . die Westpreußische Säkular⸗ feier. Das Komite hatte die ihm bereitwilligst zußesght Ver⸗ mittelung des Reichskanzlers Fürsten von Bismarck in Anspruch genommen, um eine Audienz bei Sr. Maßestät dem Kgiser zu exlangen, behufs einer Einladung Allerhöchstdesselben zu einem in Marienburg am 13. September. d. T. zu veranstaltenden Feste. Se. Majestät der Kaiser hatten diese Audienz . und dem Lomite die Bestimmung über den Tag derfelben überlassen. In Folge dessen begab sich gestern Vorinittag die Deputation unter Führung des Ober ⸗Bürgermeisters von Winter in das Königliche Palais, wo sie von Sr. Majestät dem Kaiser huldvollst empfangen wurde. Herr v. Winter hielt folgende Ansprache an Se. Majestät den Kaiser:

Allerdurchlauchtigster. Großmächtigster Kaiser! Allergnädigster König und Herr! In tiefster Ehrfurcht erscheinen heute vor Ew— Kaiserlichen und Königlichen Majestät die Abgeordneten derjenigen Provinz, die Friedrich i. vor nun 100 Jahren als die leßte Gebiets erweiterung der preußischen Monarchie einverleibt hat der alten Pflanzung des deutschen Qrdeng, welcher der große König das Vater— land wiedergegeben hat. Drei Jahrhunderte fremder Herrschaft hatten das einst so blühende Land entvölkert und in eine Einöde verwandelt. Hundert Jahre der gerechten, wohlwollenden und gesegneten Re⸗ gierung der Hohenzollern haben trotz schwerer Drangsale, die auch uns nicht erspart geblieben, hingereicht, auch die letzten Spuren jener traurigen Zeit zu verwischen. Unter dem Schutz gesicherten Rechtes auf der Grundlage der Glaubensfreiheit, unter der Förderung einer alle Schichten des Volkes durchdringenden Bildung hakt deuischer

leiß auch in unserm Grenzlande eine loͤhnende Stätte gefunden, die Provinz sich zu aufblühendem Wohlstande und steigender Gesittung emporgearbeitet. Die Bewohner Westpreußens segnen den Tag, der ihre Heimath, dem deutschen Leben wiedergab. Sie hundertjährige Wiederkehr dieses Tages drängt sie dies öffentlich und vor aller Welt * bekennen, Ew. Kaiserl. Majestät und Allerhöchstdero erlauchten Vorfahren für alle die Segnungen / deren sie unter dein Scepter der Hohen⸗ zollern theilhaftig, geworden sind, zu danken, Ew. Kaiserliche Majestät ihre erneute Huldigung und das wiederholte Gelübde unverbrüchlicher

Treue entgegenzubringen und Ew. Kasserliche Majestät um die Fort⸗ dauer der Königlichen Gnade zu bitten. Darum haben sie beschlossen, den hundertjährigen Gedenktag ihrer Wiedervereinigung mit Preußen festlich zu begehen, und uns abgeordnet, Ew. Kaiserliche Majestät um die Allergnädigste Genehmigung zu bitten, daß das Fest in den herrlichen Räumen des Hochmeisterschlosses in Marienburg ge— feiert, daß in der unmittelbaren Nähe des Schlosses dem großen König ein Denkmal gesetzt und jeßt der Grundstein dazu t werden dürfe, vor allem aber darum zu bitten, daß

w. Kaiserliche Majestät geruhen wolle, durch Allerhöchst Ihre An⸗ wesenheit die fem 3g. die höhere Weihe zu geben. Allergnädigster König und Herr! as Fest war beschlossen, noch ehe Ew. Kaiser⸗ liche Majestät gezwungen wurden, die deutsche Nation aufzurufen zur Wacht am Rhein, zum Kampfe gegen den Unsere Westgrenzen bedrohenden Feind. Die Festvorbereikungen aber konnten erst in Angriff genommen, werden, als Ew. Kaiserliche Majestät Ihr er⸗ habenes Haupt mit dem Glanze neuen kriegerischen Ruhmes ge— schmückt, die Sehnsucht des deutschen Volkes durch Wiederauf⸗ richtung des Deutschen Raiserthums erfüllt und in glorreichem Frie⸗ den die Westmarken Deutschlands dem deutschen Vaterlande wieder- gewonnen hatten; war Friedrich der Große der deutsche Fürst, der die deutschen Grenzen nach langer Zeit zuerst wieder weiter nach Osten hinausschob, so verdankt das Vaterland es Ew. Majestät, dem ersten Deutschen Kaiser aus dem erhabenen Hause der Hohenzollern, daß die ihm entfremdeten westlichen Marken wiedergegeben sind. Wenn wir im Osten nun das Sälülarfest unferer natisnglen Wiedergeburt feiern können, unter dem Eindruck so erhebender Ereignisse wenn wir nun auch gegenüber unseren eben wiedergewonnenen Brüdern im Elsaß und in Lothringen Zeugniß ablegen können für das Glück und den Segen, die für uns aus der Wiederaufnahme in das deuische Vaterland erwachsen sind, dann möge es erklärlich erscheinen, daß wir durch die Bedeutung, welche die Geßschichte unseremn Feste verleiht, mit freudiger Genugthuüng erfüllt werden. Ew. Kaiserliche Majestät aber wollen geruhen, unseré ehrerbietige Bitte gnädigst aufzunehmen und ihr huldvollst zu , .

Se. Majsestät ankten hierguf in huldreichster Weise für die Ansprache und die darin ausgesprochenen Gesinnungen und erklärten, die Einladung zu dem Feste gern annehmen und zu demselben nach Marienburg kommen“ zu wollen. Sodann ließen Se. Majestät der Kaiser Sich die Mitglieder des Komites vorstellen und verweilten mit jedem derselben in längerem Gespräche. ö

Der Ausschuß des Bundesrathes für Zoll⸗ und

Steuerwesen, so wie die vereinigten Ausschüsfe desselben für

Eisenbahnen, Fel und Telegraphen und für Nechnungswesen und für das Landheer und die Fest ingen und für Rechnungs⸗ wesen hielten heute Sitzungen ab.

Im weiteren Verlauf der gestrigen Sitzung des Reichs⸗ tags trat das Haus in die zweite Berathung des Gesetzent⸗ wurfs, betreffend die Erhebung der Brausteuer, ein. §. 1 der Vorlage lautet:

»Die Brausteuer wird von den nachbenannten Stoffen, wenn

sie zur Bereitung von Bier verwendet werden, zu den folgenden Säßen erhoben: I) von Getreide (Malz, Schrot u. ĩ w.) mit 26 Sgr., ) von Reis (gemahlen und ungemahlen u. f. w) mit 20 Sgr., 3) von Stärke, Stärkemehl (mit Einschluß des gare eln eh und Stärke Gummi (Dextrin) mit 1 Thlr., 4) von Zucker aller Art (Stärke Trauben- u. s. w. Zucker), sowie von Zuckerauflösungen mit 1L Thlr. 20 Sgr. 5) von Syrup aller Art mit 1 Thlr. 10 Sgr. für jeden Centner. Von Gemischen solcher Stoffe, welche verschiedenen Steuer- sätzen unterliegen, ist die Abgabe für das Ganze nach dem Satze für den darin enthaltenen höchstbesteuerten Stoff zu entrichten.«

. Die Kommission hat die grüne Stärke, d. h. solche, die mindestens 30 pCt. Wässer enthält, mit 20 Sgr. eingeschaltet, die Steuersätze für Zucker und Syrup um 16 Sgr. vermin⸗ dert, lalso auf 1 Thlr. 19 Sgr. resp. 1 Thlr. herabgesetzt und die Bestimmung ani Schlusse des §. 1. gestrichen.

Diese Schlußbestimmung beantragten der Abg. Krieger und

Genossen in folgender Fassung wiederherzustellen:

»Gemische verschieden besteuerter Stoffe, welche als solche zur Verwiegung gestellt werden, unterliegen dem Steuersatze des darin enthaltenen höchst besteuerten Stoffes.“ . . In Betreff der Steuersätze selbst beantragte der Abg. Sombart die nachfolgende Vereinfachung und Herabsetzung derselben:

I Von Getreide aller Art Malz, Schrot u. s. w., Reis und grüner Stärke, d. h. von solcher, die mindestens 30 pCt. Wasser ent⸗ hält, 20 Sgr.; 2) von Stärke, Stärkemehl (mit Einschluß des Kar⸗ toffelmehls', Stärkegummi (Dextrin), Zucker aller Art, (Stärke⸗, Trauben- u. s. w. Zucker), von ö und Syrup aller Art 1 Thlr. sür jeden Centner. .

Dagegen beantragte der Abg. Krieger dem §. 1 der Kom— mission hinzuzufügen:

7) von anderen als den unter 2—6 aufgeführten Malz⸗Surro⸗ gaten nach ihrem Brauwerthe mit höchstens 1 Thlr. 10. Sgr. Der im Einzelnen anzuwendende Steuersatz wird, vorbehaltlich der Ge⸗ nehmigung des Reichstages, vom Bundesrathe festgesetz. Und in n . Weise der Abg. Dernburg: 7) von allen anderen Malz⸗

urrogaten 1 Thlr. 10 Sgr. Dem Bundesrath bleibt es jedoch überlassen, im Wege der Verordnung den Steuersatz für solche Stoffe nach Maßgabe ihres Brauwerthes in geringerer Höhe zu bestimmen, vorbehaltlich der nachträglichen Genehmigung des Reichstages. 2

Nach längerer Diskussion zwischen dem Bundeskommissar Geheimen Ober-Finanz⸗Rath Hitzigrath und den Abgg. Dern⸗ burg, Birnbaum, Sombart und Krieger (Lauenburg) be⸗ zweifelte der Abg. Richter die Beschlußfähigkeit des Hauses; der Namensaufruf ergab jedoch die Anwesenheit von „160 Mit⸗ gliedern; das Haus war also beschlußfähig. Bei der Ab⸗ , , wurde §. 1 in der Fassung der Kommission mit em Antrage des Abg. Dernburg und dem Schlußsatze in der , , m. beantragten Fassung angenommen.

Z lautet:

Die Versteuerung der im §. 1 genannten Stoffe geschieht nach dem Nettogewicht, für dessen Ermittelung die Vorschriften des Vereins- solltgriß zur Anwendung kommen; jedoch bleibt ein Uebergewicht an der Gesamnutpost unter 1 Pfund außer Berücksichtigung.

Abg. Krieger (Lauenburg) beantragte folgende Fassung:

Die Versteuerung der im §. 1 genannten Stoffe erfolgt nach dem Nettogewicht; ein Uebergewicht an' der für ein Gebräude bestimmten Desammtnienge, von, welchem die Steuer weniger als einen halben Groschen beträgt, bleibt dabei außer Betracht. Die für Ermittelung des Nettogewichts erforderlichen Vorschriften werden vom Bundes“ rathe erlassen. .

Nachdem sich der Bundeskommissar Geheime Ober⸗Finanz⸗ Rath Hitzigrath mit dem Amendement einverstanden erklärt hatte, wurde §. 3 in der Fassung desselben angenommen.

§. 5 bestimmt:

daß die Bereitung von Bier zum eigenen Bedarf in einem Haus halt von der Steuerentrichtung frei ist. Wer von dieser Bewilligung Gebrauch machen will, muß solches der Steuerbehsrde zuvor in jedem Jahre anmelden und darüber einen , sich ertheilen lassen.

Auf den Antrag Krieger's wurden die Worte »in jedem Jahre« gestrichen.

„Il der von der Vermessung, Bezeichnung und dem Verschluß der Gefäße handelt, setzt fest, daß die Steuerbehörde auch eine Vermessung der Maisch,, Koch- und Kühlgefäße an⸗ ordnen kann,. Nach dem Antrage des Abg. Krieger wurde hinter dem Worte »Kühlgefäße« eingefügt: »sowie der Bier— Sammel- Bottich.“

. S. 19, welcher die Zeit der Einmaischungen regelt, wurde mit folgendem, vom Abg. Krieger (Lauenburg) beantragten Zusatze angenommen: »Als Schluß der Einmgischung gilt der Zeitpunkt, mit welchem das Ablassen der Würze zum Zwecke des Kochens begonnen wird.“ Der Rest der Vorlage wurde ohne Debatte genehmigt.

In der heutigen 96 Sitzung des Reichstages, welcher am Tische des Bundesrgthes der Reichskanzler Fürst von Bismarck, die Staats -Minister Delbrück und Yvon FJäustle, der General -⸗Postdirektor Stephan, der Geheime Ober⸗Regierungs⸗Rath Dr. Michaelis und mehrere andere Be⸗ vollmächtigte ünd Kommissarien beiwohnten, trat das Haus in die Spezialberathung über den Reichshaushalts Etat für das

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Jahr 1873. Von dem Etat des Neichskanzler-Amts wurden Titel 1—5 der fortdauernden Ausgaben ohne Debatte unverändert genehmigt, die Beschlußfassung über Tit. 6, Sta— tistisches Reichsamt, dagegen ausgesetzt, bis im Nachtragsetat für 1872 die Begründung, dieses Amtes genehmigt sein wird. Zu Tit. 9 Nr. 2, Unterstützung für das Germanische Museum in Nürnberg, beantragte der Abg. Graf Frankenberg, die im Etat ausgesetzte Summe von S0h0 Thaler auf 16,000 Thaler zu erhöhen. Es knüpfte sich hieran eine längere Debatte, in welcher der Abgeordnete Graf Preysing-Lichtenegg⸗Moos Gelegenheit nahm, an die Vertreter des Reichskanzleramts die Frage zu richten, ob ihnen genauere Nachrichten über die Todesursachen des bei der Universitätseröffnung in Straßburg ums Leben gekommenen Gründers des Germanischen Museums, Freiherrn von Aufseß, zugegangen seien. Der Präsident Del— brück erklärte, daß bis jetzt nur die von den Zeitun— gen gebrachten Mittheilungen vorlägen. Bezüglich des vor— liegenden Antrages bemerkte er dem Abg. von Benda, daß man aus dem Schweigen der Vertreter des Bundesrathes nicht auf eine Ablehnung des Antrages schließen dürfe. Dieses Schweigen erkläre sich nur dadurch, daß der Antrag dem Bundesrathe bei der Etatberathung noch nicht vorgelegen habe. Der Abg., Dr. Löwe heantragte, die Mehrbewilligung der S000 Thaler im Extraordinarium auszusprechen. In nament⸗ licher Abstimmung wurde schließlich der Antrag des Abg. Grafen Franckenberg mit 135 gegen 198 Stimmen angenoni— men. Bei Schluß des Blattes dauerte die Berathung fort.

Der Reichskanzler Fürst von Bismarck hat auf eine von einer größeren Anzahl Frauen in Elsaß⸗Lothringen unterzeichnete Petition, betreffend die Einführung der allgemiei—⸗ nen Dienstpflicht in Elsaß-Lothringen, folgende Antwort

ertheilt: »Berlin, den 28. April 1872. Gnädige Frau!

Von dem durch Ihre Vermittlung mir zugegangenen Schriftstück, in welchem Frauen aus Elsaß⸗Lothringen meine Verwendung dafür in Anspruch nehmen, daß die Einführung der Militärpflicht in Elsaß⸗ Lothringen noch auf längere Zeit vertagt werden möge, habe ich Kenntniß genommen. J .

Nachdem das Gesetz, welches den Termin für die Wirksamkeit der deutschen Militärgesetzgebung bestimmt, ergangen ist, liegt es nicht in meiner Macht, diesen Termin abzuändern. Die Aushebungen wer. den demnach im Oktober dieses Jahres zuerst stattfinden; sie werden aber mit Rücksicht auf dr Neuheit der Lage und auf die Gefühle der Bevölkerung mit jeder Schonung der letzteren vorgenommen werden, welche nach dem Inhalt der Gesetze möglich ist. . ö.

Das Gesetz vom 23. Januar d. J. läßt alle diejenigen von jedem Militärdienst frei, welche vor dem 1. Januar 1851 geboren sind. Die unter dem 25. März d. J. erlassene Verordnung befreit in gleicher Weise zahlreiche Kategorien von Heerespflichtigen, sowohl solche, welche in dem letzten Kriege in der französischen Armee gedient haben, als solche, deren , Jamilienverhaltnisse durch ihre Abwesen⸗

it benachtheiligt werden würden. . 36 ern a sie für eine Reihe von Jahren den Eintritt als Freiwillige mit kurzer Dienstzeit. ‚— ‚. J

Es ist dangch geschehen, was ohne Verletzung der. Gleichheit in Rechten und Pflichten, welche Clsaß-Lothringen nach seiner in Folge des Friedensschlusses erfolgten Vereinigung mit dem Deutschen Reiche mit dessen übrigen Staaten gemein hat, irgend geschehen konnte, und ich werde gern, so viel an mir liegt, dafür eintreten, daß die Handhabung der erleichternden Vorschriften der ihnen zu Grunde liegenden Absicht entspreche. Ich bin aber auch der Aleberzeu gung, daß die praktische Durchführung des Gesetzes die „zur Zeit in Bezug auf dasselbe bestehenden Besorgnisse als unbegründet erwessen und daß auch in Elsaß-Lothringen der Dienst im Heere / zu welchem die wehrhaften Männer ohne Unterschied des Standes verpflichtet sind als eine Schule der Mannhaftigkeit und Tüchtigkeit anerkannt wer⸗ den wird. .

* s bitte Sie, Frau Baronin, diese Antwort zur Kenntniß der jübrigen Unterzeichnerinnen der Vorstellung zu bringen.

Genehmigen Sie, gnädige Frau, den Ausdruck meiner vorzüg— ö Der Reichskanzler,

v Bismarck.

Unter Porsitz, des Miinisterigl, Direktor Moser fand gestern Nachmittag gin Gebäude des Königlichen Staats— Ministeriums eine Sitzung der Reichs-Central⸗Kom⸗ mission der Wiener Weltausstellung statt.

Die Benutzung der Telegraphie als Korrespondenzmittel wird immer allgemeiner und wird dies namentlich durch die vielfachen Anträge auf, Errichtung von Telegraphenstationen, selbst für verhältnißmäßig kleine und bezüglich des geschäftlichen Verkehrs unbedeutende Orte, dokumentirt.,

Die Reichs⸗Telegraphenverwaltung trägt zwar Uunausgesetzt Sorge für die Vervollständigung des bestehenden Telegraphen⸗ netzes, indessen muß dabei nach bestimmten Grundsätzen und nach Maßgabe der für diesen Zweck zur Disposition stehenden Mittel n werden. So lange noch für die Herstellung neuer Verbindungslinien zwischen bestehenden Telegraphen—

kann bei der Anlage neuer, mittelst

stationen und für den größeren ,,. Sorge zu tragen ist,

zesonders herzustellender Telegraphenlinien anzuschließender Telegraphenstationen das rein örtliche und das engere Kommunalinteresse nicht immer in erwünschter Weise berücksichtigt werden.

Aus diesem Grunde ist es den Lommunen, welche sich früher, als dies für Rechnung der Reichs⸗Telegraphenverwaltung würde geschehen können, den Vortheil der telegraphischen Verbindung ihres Ortes mit dem vorhandenen Telegraphennetze verschaffen wollen, unter gewissen Bedingungen frel gegeben worden, für 1 Rechnung Telegraphenstationen zu errichten und zu be⸗ reiben.

Die Herstellung, Verwaltung und Unterhaltung solcher Komm unal-Telegraphenanlagen erfolgt im Allgemeinen nach Maßgabe der bei der Reichs⸗Telegraphenverwaltung hierfür , . Grundsätze und Bestimmungen; die Kommune trägt ie daraus erwachsenden Kosten.

Die Absicht, eine Kommunal-Telegraphenstation anzulegen, ist, seitens der Kommunalvertretung bei derjenigen Telegraphen⸗ Direktion anzumelden, zu deren Bezirk die nächstgelegene Reichs⸗ Telegraphenstation gehört.

Diese Direktion theilt demmächst die näheren Bedingungen, unter denen die Anlage zur Ausführung gelangen kann, sowie den ungefähren Betrag der Anlagekosten mit.

Die Ausführung der Anlage kann, soweit nicht das Ge⸗ stänge einer bereits vorhandenen Reichs⸗-Telegraphenlinie benutzt wird, von der Kommune unter Aufsicht eines hierzu kommit⸗ tirten Telegraphenbeamten bewirkt werden; auf Verlangen übernimmt jedoch auch die Telegraphenverwaltung die Her⸗ stellung der Anlage gegen Erstattung der Selbstkosten.

Zur Wahrnehmung des Telegraphendienstes bei der zu errichtenden Telegraphenstation dürfen nur Personen verwendet werden, welche von der Telegraphenverwaltung geprüft und Müalifizirt befunden sind. Die Ausbildung dieser Personen im Telegraphendienste kann bei einer hierzu von der Telegraphen⸗ verwaltung bezeichneten Reichs⸗Telegraphenstation erfolgen.

Die von den Kommunen für eigene Rechnung verwalteten Telegraphenstationen werden dem korrespondirenden Publikum egenüber als Reichs-Telegraphenstationen bezeichnet, und ist ee n, bei der Verwaltung dieser Stationen nach den für die Neichs-Telegraphenstationen geltenden reglementarischen und Vertragsbestimmungen zu verfähren. Nanientlich kommen für die bei diesen Stationen aufgegebenen Depeschen dieselben Ge⸗

bühren zur Erhebung, welche von einer an demselben Orte

vorhandenen, für Rechnung der Reichs-Telegraphenkasse ver⸗ walteten Station zu erheben sein würden. Von diesen Gebühren steht der Kommune, so lange sie die Station für eigene Rechnung verwaltet, für jede daselbst auf⸗ gegebene gevährenpsftichtig⸗« Dekrefehr vir Derr niz von 9 D 18 Xr. zu. Der nach Abzug dieser Beträge verbleibende Rest der Gesammt-Einnahme ist an die Telegraphenverwaltung mit den Originalen der aufgegebenen Depeschen abzuliefern. Die Reichs⸗-Telegraphenverwaltung ist berechtigt, den Dienst⸗ betrieb bei den Kommunal⸗Telegraphenstationen jeder Zeit kon⸗ oliren zu lassen. . . i der Reichs⸗Telegraphenverwaltung das Recht zu, die Kommunal⸗-Telegraphen⸗Anlagen gegen Eistattung ger Hälfte der für die erste Herstellung und Einrichtung der An—⸗ lage verwendeten Kosten, deren Gesammitbetrag gleich nach Inbetriebnahme der Statign bei der Bezirks-Telegraphendirek⸗ tion nachzuweisen ist, zu übernehmen.

Die Ausstel lung älterer kunstgewerblicher Gegen⸗ stän de, welche auf Anregung Sr. Kaiserlichen und König⸗ lichen Hoheit des Kronprinzen im September und Okto⸗ ber d. J. in Berlin stattfinden soll, ist nunmehr als gesichert anzusehen. Unter dem Vorsitz des Kronprinzen, welcher gemeinsam mit Ihrer Kaiserlichen und Königlichen Hoheit der Kronprinzessin das Protektorat der Ausstellung über⸗ nommen, hat, wie bereits mitgetheilt, am Sonnabend, den 1I. d. M, im Neuen Palais zu Potsdam eine Sitzung des Gesammtkomites stattgefunden, zu welcher eine größere n, zahl Sachverständiger aus Künstler⸗ und Gelehrtenkreisen, die Voörstände der betheiligten öffentlichen Sammlungen, sowie. Vertreter der Königlichen Hofstaaten und der Stadt Berlin zugezogen waren. Es wurde in der Sitzung mitgetheilt, daß Se. Majestät der Kgiser und König die Benutzung der oberen Räume des Zeughauses, so wie aller in den Schlössern von Berlin und Potsdam befindlichen für die Ausstellung geeigneten Gegenstände bewilligt hat. Auf. Verwendung des Handels-Ministers Grafen von Itzenplitz wird die Regierung 20000 Thaler zur Deckung der Kosten beitragen; eine Bei⸗ hülfe Seitens der Stadt Berlin steht in Aussicht; Als PVor— sitzende des Komites sind von Sr. Kaiserlichen und Königlichen Hoheit dem Kronprinzen der Herzog von Ratibor und der Direktor des Deutschen Gewerbe⸗Museums, Grunow, als