1872 / 112 p. 7 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 14 May 1872 18:00:01 GMT) scan diff

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wendbaßet Hing ernsf aer Stand geseßt wird, den Dien anzutre. ĩ , ĩ ö Seemannsamt des Muste⸗ auf die Führung der Civilstandsregister bezüglichen Bestimmungen ten, so hat er sich hierüber sobald . moglich gegen 9 Ig ner i,. och n rn af list so n R Spiffs mann 1 e,. ker

. nur in dringenden Fäll ĩ n, welches die Aushändigung an die Empfangs der Landesgesetze nicht berührt. und zas Seemaͤnngamt vor welchem bie Yüusterifngeerfülhnt ißckilkt: Ein a . e,. ö ed is alen e als zehn Stunden täglich rungshafens zu übergeben welch

. . aͤhrend der Reise stirbt, ist der rbeiten. berechkhten zu vermitteln hat. . §. 53. Wenn der Schiffer w 2 9 zuweisen S. 33. Bei Seegefahr, befonders bei ei em Schiffzmann gebührt Beköstigung für Rechnung Steuermann verpflichtet, für die Beschaffung eines Nachweise §. 17. i n nn besteht in der Verlautbarung der Be— bruch sowie bei und 5 e fn fre r, 13 des hf . , 6e Dienstantritts an. Er darf die den Todesfall und für den Nachlaß nach Maßgabe der vorstehenden endigun des Dienstverhältni . seitens des Schiffers und der aus der Schiffsmann alle befohlene Hülfe zur Erhaltung von Schiff und perabreschten Speisen und Getränke nur zu seinem 36 Bedarf Bestimmungen (5. 52) zu sorgen. . . diesem Verhältniß ö en Mannschaft. Sie muß, sobald das Ladung unweigerlich zu ? sei en, und darf ohne Einwilligung des verwenden und nichts davon veräußern, vergeuden oder sonst bei §. 54. Der Schiffsmann ist verpflichtet, während der ganzen Dienstverhältniß beendigt ist, erfolgen, und zwar, wenn nicht ein An. Schiffers, so lange diefer selbst an Bord bleibt, das Schiff nicht ver- Seite bringen. . Reise, einschließlich etiwaiger Zwischenreisen, bis zur Beendigung der deres berginhgrt, wird, vor dem Sermgnnsamt e deten igen Hafens, (affen. ; §. 45. Die Schiffsmannschaft hat an Bord des Schiffs Anspruch Ziückteise im Vienste zu verbleiben, wenn in dem Heuervertrage nicht wo das Schiff liegt, und nach Verlust des Schiffs vor demjenigen Er bleiht verbunden, bei Schiffbruch für Rettung der Passagiere auf einen, ihrer Zahl und der Größe des Schiffs entsprechenden, nur zin Anderes bestinm mts ist.· . Semgnnsamt, welches zuerst angegangen werden kann. und ihrer Reise ⸗Effekten, sowie für Sicherstellung der Schiffstheile fuͤr sie und ihre Effekten bestimmten wohlverwahrten und genügend Unter Ritktteise int Sinne der vorstehenden Bestimmung ii 8. 18. Vor der Abmusterung hat der Schiffer dem abzumustern · der Geräthschaften und der Ladung, den Anordnungen des gar n zu lüftenden Logisraum. ; RNeise nach dem Musterungshafen zu verstehen. Wenn jedoch 8 den Schiffsmann im Seefahrtsbuch die bisherigen Rang und Bienst. gemäß, näch besten Kräften zu sorgen, und bei der Bergung gegen Kann dem Schiffsmann in Folge eines Unfalls oder aus anderen Schiff von einem nichteuropäischen Hafen oder von einem Hafen ö verhältnisse und die Dauer der Diensizeit zu bescheinigen, auf Ver— Fortbezug der Heuer und der Beköstigung Hülfe zu seisten Gründen zeitweilig ein Unterkommen auf dem Schiffe nicht gewährt Schwarzen oder des Azowschen Meeres kommt und der 2 ö langen güch ein Führungszeugniß zu ertheilen. Bas leßtere darf in s. 34. Der Schiffsmann ist Verpflichtöt, auf Verlangen bei der werden so ist ihm ein anderweitiges angemessenes Unterkoniinen zu hasen en Denttscher Hafen itt, so gilt. auch jede der naächstehen . das Serefahrtshuch nicht eingetragen werden. Verklgrung mitzuwirken und seine Aussage eidlich zu bestärken. vwerschaffen. zeichneten FRleisen als Rüͤckrelft, falls der Schiffer alsbald d r §. 19. Die Vescheinigung und das Zeugniß (68. 18) werden von „Dieser Verpflichtung hat er gegen Zahlung der etwa erwachsenden §. 46. Die dem Schiffsmann für den Tag mindestens ju ver⸗ Ankunft die Reise der Schiffsmannschaft gegenüber für beendig dem Seemannsamt, vor jbelchem die Abmusterung statlfinden, kosten. Reise. und Versäumnißkosten nachzukommen, auch wenn der Heuer abreschenden Speisen und Getränke 8. 44, die Größe und die Ein erklärt,. und stenpelsrei beglaubigt. . vertrag in Folge eines Verlustes des Schiffes beendigt ist. (8. 56. richtung des Logisraumes (5. M und die inindestens mitzunehmenden 1) Die Reise nach jedem anderen Deutschen Hafen, . 8, n, , n e gffe die Ausstellung des Zeugnisses 8. 35. Wird, ngch Antritt der Reife entdeckt, daß der Schiffs. eilmittel bestimmen sich im Zweifel nach dem örtlichen Rechte des 2) die Keise nach einem außerdeülschen Hafen der Nordsee oder (8. 13 oder enthalt dasselbe Beschuldigungen, deren Richtigkeit der mann zu dem Dienste, zu welchem er sich verheuert hat, untauglich inn hren ; nach einem Hafen des Kanals oder Großbritanniens, die Reise Schiffmann bestreitet, fo hat auf Antrag des letzteren das Seemanns ist, so ist der Schiffer befugt, den Schiffsmann, mit Ausschluß des H Der Erlaß näherer Bestimmungen steht den Landesregierungen 3) sofern der Musterungshafen an der Ostsee liegt, auch die 1 ö. . , das Ergebniß der Unter, Steuermanns, im Range herabzuseßzen und feine Heuer verhältniß⸗ im Verordnungswege zu. ö . n,, , . der Ostsee oder nach einem Hafen . einigen. mäßig zu verringern . 1 Schi hnlich langer Dauer der des Sundes oder des Kattegats. ; 8. 21. Die erfolgte Abmusterung wird vom Seremannsamt in Macht der Schiffer von dieser Befugnlß Gebrauch, so hat er die . 8. . 3. ,, een se hn n nde, Rationen Endet die Rückreise nicht in dem. Musterungshafen, . , J des abgemusterten Schlffsmannes und in der . , ,, . s geschehen kann, dein Betheiligten ,,, hinsichtlich der Wahl der Speisen und Getränke . ,, 86 , h 6 . ö 'ekannt zu machen und in das iffs R ; 61 9 krwer fene Kiel gasen und au x He Fer Tie Masterrelle is6t ng. Beendigung derienigen. Reise Velnutithd r erun ld dn Ksnden sioirhal Cinzwtragen, Vor der nötig, fo muß der Schiffsnignn sich soschen Anordnungen unterwerf

. intragung tritt! ieder dg, ; S (e i m f, wann, aus nach seiner Wahl auf eine entsprechende Vergütung. oder derjenigen Zeit, auf welche die als Musterrolle ausgefertigte Heuer nicht in irksamkeit. gung tritt die Verringerung der Ber Schiffer hat im Schiffsjournal zu bemerken, / ch

Anmusterungsverhandlung (5. 13) sich bezieht, dem Seemannsamt, §. 36. Die vor welchem abgemustert wird, zu überliefern. Letzteres übersendet rede vom Zeitp V 223 dem Seemannsamt des , ,.

* 2 22 8 z j 81 j j t⸗ 96 di Weise eine Kürzung oder Aenderung 55. Nach beendigter Reise kann der Schiffsmann seine En Heuer ist in Ermangelung einer anderweitigen Ab- , , , d n n,, . , nicht früher verlangen, als bis die Ladung gelöscht, das Schiff .

unten en nun, an Luc zh en, ͤ äumt ist oder wenn die vom Schiffer getroffenen gereinigt und im Hafen oder an einem anderen Orte festgemacht, auch S. 37. Die Heuer ist dem Schiffsmann, sofern keine andere Ver. Wenn dies versäumt ist ß

j i g ttigt erweisen, so gebührt dein Schiffs die etwa erforderliche Verklarung abgelegt ist.

S. 23. Wenn der Bestand der Mannschaft Aenderungen erfährt, einbarung n, . ist erst nach Beendigung der Reife ober bes der , . . h , n . Vergütung. 3. 56 ö. Heuervertrag endet, wenn das Schiff durch einen bei welchen eine Musterung C6. 10) nach Haßgabe vorsichen der Be! gung des Dienstverhältnisses zu zahlen, wenn diefe H ö? Anspruch entscheidet unter Vorbehalt des Rechtsweges ll dein R . verloren geht, insbesondere wenn es verunglückt; stimmungen unausführbar ist, so hat der Schiffer, soba d ein See— Aleber diesen Anspruch schem abgemuftert wird, nach freiem Er⸗ Zufall dem Rheder 1 9 ,, mannsamt angegangen werden kann, bei demselben unter Darlegung dd ,,, ae, hg a8 ls . und in dem letzteren der Hinderungsgründe die Musterung nachzuholen, oder, sofern . mMmessen. der Schiffmann nach Antritt des Dienstes erkrankt rt. 444 des Allg. Deutschen Han , diese nachträgliche Musterung nicht mehr möglich ist, den Sachverhalt alls der Schi

8445. 9. ohne Verzug öffentlich verkauft wird; in . n . Ein Vermerk über die Anzeige ist vom Secmannsamt t oder e ur wird, so trägt der Rheder die Kosten der Verpflegung kirk, weren Wräufgeblacht der angehalten und für gute Prise er in die Musterrolle und in die Seefahrtsbücher ber betheiligten Schiffs- und Heilung:

n ;. ärt wird. ; 5 8 ö. ann JJ in . e, . er e fi n s r one ler i. e 6 . . ,. k 3 ,, w, ,,, ,, e e hne m , , , lente edi J d e , nn, ,,, , n eng e reer Vis zur Erledigung dieses Vorbehalts steht die Bestimmung den Musterungshafens gebrauch des IJ wenn er die . antritt und mit dem Schiffe zurückkehrt, n dem He z

, n icht in einem der genannten Häfen zeit entlassen::. der Schiffs Landegregierungen inn Verorznungswege zu, S. 39. Alle Zahlungen an Schiffsleute müssen, w h Nücefs des Schiffs deck nig, it der Rückkehr des Schiffs; i) fo lange die Reise noch nicht angetreten ist, wenn der Sch ; keit a e b g izt e r e h . 9 ö Aigh . r ö e s . e w k e d , ,, 3 a zu dem Dienste, zu welchem er sich verheuert hat, untaug e ; i assung nicht bedingt. mittelst einer auf den igest e U erreise de / . ; R §. 25. Wenn bei dem Abschluß des Seulren mn nn die . waren geleistet ö . auf Sicht tahlbaren Un mußte, bis zum Abiaufe von sechs Monaten selt der . 1 . der Schiffsmann eines groben Pin r n,, 3 barung über den Betrag der Heuer nicht durch ausdrückliche Erklärung §. 40. Vor Antritt der Reise hat der Schiffer ein Abrechnungs.« K bührt dem Schiffsmann, falls er nicht mit dem Schiffe sondere des wiederholten Ungehorsams oder . fortgesetzten ,,, m e e, de, ,, , , , ,,, ,,, e, s. ie t. de ů afens für die da⸗ un agszahlungen sowie die etwa gegebenen Handgelder einzu- z. 65, 66) oder nach Wahl des Rheders eine ent- wenn der . Fal oder selbst zur Zeit der Anmusterung übliche erklärt. tragen sind. In dein Abrechn i ; is an diesem Hafen Cs. G s, der Untreue, Unterschlagung, Hehlerei oder Fälschung, ,, verteuert, oßwohl er durch einen Kea, . , , , 1 , ü

; . . ͤ ätung. ; t buch mit Zuchthaus bedrohten Handlung ü anzieht Sahlünß jus duittiren. Jiuch hat der Schiffer e ,. fte oder verwundete Schiffs⸗ einer nach dem Strafgesetzb

früher geschlossenen Heuctvertrag gebunden ist, so findet ei 2 j Schi n 49 Die Heuer bezieht der erkrankte oder

uf r fen, , , n n rsl st, so fi ein Anspruch jedem Schiffsmann, der es verlangt, noch ein besonderes Heuerbuch ð 5 .

‚, 2 1. des sich schuldig macht ö 2 * 22211 K k it eschlosse hend ü . . mmann; wenn er die Neise nicht antritt, bis zur Einstellung smann mit einer syphilitischen Krankhe §8. 28. Wird ein Schiffsmann ö un rr, ther ziel sern, ö J . J e , ,.

ĩ laubte Handlung eine Krank⸗ ; ) 12 ; der Reife am behaftet ist, oder wenn er durch eine unerlar J 7 e . rolle geheuert, so gelten für ihn in Ermangelung anderer trags⸗ 41. j öplsz zur Beendigung der Rückreise; wenn er während der wundung sich zuzieht, welche ihn arbeitsunfähig macht; ,, , . der . n ö 26. . . ö . ine dre . ig ch. ; 96. 36 . . mußte, bis zu dem Tage, an welchem heit ö e . z . ; e g . ., mannschaft getroffenen Abreden; insbesondere kann er d ̃ ; J 8 verlůßt. . . e Curbargo oder Bio

euer fordern, welche nach der Musterr olle den abelge ö ner fe bun n n en er e nn, , Heuerbeträge unter die J 3 . h Vertheidigung des Schiffs beschädigt, wegen Krieg, Embarg

̃ der Schssömqhn bei der Pots oder wegen eines andern, Schiff oder Ladung betref

eines Ranges gebübrt, Ein Anspruch auf die Vertheilung sindet , n . . Io ö aeg auf eine angemessene, erforderlichenfalls von dem Einf hre in. nicht n chen oder fortgesetzt werden . i .

, , . her gig fert f Rich 3 bee mens mn eech Krankheit oder Ver. ,,,, ch . ,, . , ,. zu leisten, beginnt, wenn und die Effekten des entwichenen Schiffsmanns un an Bord zurück. 6 9 ö. gr , Hand un sich luer en hat, oder schehen kann, dem Schiffsmann angez

musterung, eblieben sind. ern 2, 3, 4 in das Schiffsjournal eingetragen werden. Wenn der Schiffsniann den Dienstantritt länger als vierund— ; . die Zahl der Mannschaft nihcit behaftet ist, finden die §6s. 438 und f 6

sich wa matt einer syphilitischen Kra n ührt in den Fällen der Ziffern 1 zwanzig Stunden 3 . ist der Schiffer zum Rücktritt von dem als ein Sechstel verringert, so imnuß , 49 keine Anwendung. §. 58. Dem Schiffsmann gebührt i 7

: s ñ der- Schiffer diefe he auf Per= itt des Dienstes, so des §. 57 nicht mehr als die verdiente Heuer (6 67) in den , ö J feiere hat 26 ah e r r diger, d ig,. ö . G. 3. z enn erg e 5 hat er, wenn er nach Antritt der Reise entlassen

für einen Ersatzmann und wegen sonstiger aus der Verzögerung er. eine Ergänzung gestatten ĩ 6 die verdiente Heuer, sondern auch auf freie

wachsener Schäden werden heren nicht berührt. S. 42. In allen Fällen, in welchen ein Schiff ls zwei ahlen und die Bestattungskosten zu tragen. t3dtet wird nicht allein t 65, Ec) nach dem Musterungshafen oder nach 30 Den Schiffs mann, welcher nach der Anmusterung dem ahre auswärts verweilt, tritt in Erinangelung einer 4 1 ict. ; Wird der Schiffsmann bei Vertheidigung des Schiffs gelödtet, , 9 8 auf eine entsprechende . Anspruch.

Antritt oder der Fortsetzung des Keen es entzieht, k brede für den sei ef ner anderm ein gen . überdies eine angemessene, erforderlichenfalls von der Wahl des Schiffer

Sa fer ar Erfüllt fern fh, d stes sich entzieht, kann der reze für den seit der Ausreise in Dienst befindlichen Schiffs so hat der Rheder

ö j a ĩ Schi lcher aus irch das Seemannsa: = i⸗ i ; n, mende Belohnung zu entrichten, 59. Der für eine Reise geheuerte Schiffsmann, we 16 . . den Kost d . gi r g nn me hen eren ö Zeit bedungen ist. H w nach . K . ö 66 23 als gas n . ö 6 ö. , e daran crwachsenden Kosten hat der Schiff smann ; ĩ iffsj citt mit Beginn des t ines Schiffsmannes muß vom des Heuerverlrages entlasse bchält, wenn die setzen g ö . in 7 Yin e e nell, . . 9. e n, oder anderen giaubhaften Personen ein utkund nt der f erfolgt, als Entschädi die etwa empfangenen

un ; ̃ ͤ . ñ ibliche trag nicht a5]. . Der Schiffsmann ist verpflichtet, in Ansehung des Schiffs. betrag sich ergebende Heuer der Leuchtmatrofen, und mit Benin d cher Rachweiz'beschafft werden. Bie Urfunde imwuß Tag und in, Hand- und Vorschußgelder, soweit gelbe en üblichen Be dienstes den Anordnüngen des Schiffers unweigerlich Ich am zu vierten Jahres in die in der Muster j . 9ng 9 ; Bor und Familiennamen, Geburts- oder Wohnort und bertel en leisten und zu jeder 3 alle für Schiff und Ladung ihm 2 . ein , 1 . Dioden

iche Ursacht d. und Vorschußgelder nicht gezahlt, so hat er als Ent ; Alter des Verstorbenen, sowie die muthmaßliche Zeugen zun Sind Han hors⸗ n Arbeiten zu werrighten, 2) der Leichtmatrose erhält mit Begi ̃ ö Sie ist von dem Schiffer und den zugezogenen Zeug schädsgung die Heuer für einen Monat zu fordern ö Er hat diese Verpflichtung zu erfüllen sowohl an Bord des Schiffs in e. Musterrolle fame . e n leere tn ges . ] 5 st . ; . t * Entlaffung erst ngch Antritt . vile gl * . und in dessen Booten, als auch in den Leichterfahrzeugen und auf ginn des vierten Jahres ein Fünftel derselben mehr an Heuer, Soiveit der Nachlaß des verstorbenen Schiffsmanne An' hen, Ans uch auf freie Zurückbeförderung (88. 65. ed , . dem Lande, sowohl unter gewöhnlichen Umständen, 'als auch unter 3) für die 8 Mannschaft steigt die in ker Heüsterrolle an- befindet, hat der Schiffer für die Aufzeichnung und Aufbewahrung, rungshafen oder nach Wahl des Schiffers auf eine entsp e

n . ö 67) noch die Havarie. bene ̃ in Tinfi⸗ ichenfalls für den Verkauf des Nachlasses Sorge zu ütung. Auch erhält er außer der verdienten Heuer (8 Ohne Erlgubniß des Schiffers darf er das Schiff bis zur Ab= 9 ,,, ahi men fn ftel und fow ie erforderlichen falls f gůtung

i i iff⸗· ö chdem er in einem europäi- in fe . elchnung ist unkez Zuzichung von wei Schiff euer für zwei oder vier Monate, je ng seopai. musterung nicht verlassen, It ihm cine solche Erlanubniß ertheiit, fo sprünglichen Vetrageg! . . H . u glaubhaften Personen, , nselben . 6 7I) oder in einem niche nrapa en 6 . *. muß er zur festgesetkzten Zeit, wenn aber keine Zeit festgeseßt ist, hoch Die aüs dem Heuervertrage herrührenden Forderungen Die Nachlaßgegenstände selbst. der etaige Erlb⸗ Men lllckh! bog nicht inehr als er erhalten haben . vor s Uhr Abziids murücktehren, ines Sciffsmgnnes, welcher auf einem alt 26 gen sowie der eiwaige Heuerrückstand sind nehst, der erwhnten. u endigung der Reife entlassen worden waͤre.

8 32. Zur Leistung von Wachdiensten auf dem Schlffe d Schi befund ; ig mit Ablan ö weis über den Todesfall demjenig ; , n die Vorschritt am Schluß de Schiffsmann den e n , des Schiffers gemäß 896 g . 7 nee . 9 gin n ann, nn, e. k be g. im Aus n n.

. b n. A ch Beendigung schen üerst geschehen kann, zu übergeben 326 1dung findet, und der Schiffsmann nach wohl auf der Reise wie im Hafen, verpflichtet. Der nicht dlen s. festgesiellten Hrsän len s ite mee Sen n. K, , k aus besonderen , gen nnen delia afen entlassen worden . so . e, n e, n, ee ehrte, k en e , n, n,, . ,, , e a ewilli erden, sofern einen ü et, bis ; z ĩ ei we ö ĩ . auer de . eine dringende Arbeit nicht die K . ih! . er ton e n . P *. ö K . gun ft e e rffen des ersten und alen Abfatzes werden die stimmen, die er