on Häfen:
v I) der Nordsee bis zum 61. Grade noͤrdlicher Breite und des Englischen Kanals zu der Ostsee und der angrenzenden Gewässer zu in Europa außerhalb des Englischen Kanals Straße von Gibraltar mit Ein chluß der Azoren sowie der Rordsee über den 51 Grad nördlicher Breite hingus und außerhalb der Nordsee bis zum Nordkap ein⸗
und bis zur
n Hoffnung, diesseits
es Kap Komorin mit Ein Il des Rothen .
12 von den sonstigen, vorstehend nicht mit ein⸗
Meeres und des Persischen
begriffenen Häfen zu
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§. 61. Der Schiffsmann kann seine Entlassung fordern;
1) wenn sich der Schiffer einer schweren Verletzung seiner ihm gegen denselben obliegenden Pflichten, insbesondere dürch grobe Miß⸗ handlung oder durch grundlose Vorenthaltung von Speise und Trank
schuldig macht;
2) wenn das Schiff die Flagge kegeln, er Au
3) wenn nach Beendigung
schlossen, oder wenn eine Zwischenreise
Dienstantritt zwei oder drei Jahre,
europäischen (8. 71) oder in zinem nt
det, verflossen sind.
Der Wechsel des Rheders oder S kein Recht, die Entlassung zu fordern.
reisen eine Zwischenreise be—= beendigt e, . seit dem je nachdem das Schiff chteuropäischen Hafen sich befin—
chiffers giebt dem Schiffsmann
in einem
8§. 62. In dem Falle des 8§. 61 Ziffer 3 kann die Entlassung
nicht gefordert werden?
1) wenn der Schiffsmann für eine längere als die daselbst an⸗
eit oder mit der allgemeinen Bestimmung, daß nach Beendigung
gin Zeit sich verheuert hat. Die Verheuerung auf unbestimmte
der Ausreise der Dienst
für alle Reisen, welche noch beschlossen werden
möchten, fortzusetzen sei, wird ais Verheuerung auf solche Zeit nicht
angesehen /
Y sobald die Rückreise angeordnet ist. S3. Der Schiffsmann hat in den
des 9. 61 dieselben Ansprüche, welche nd; in dem Falle der Ziffer 3 gebüh
ente Heuer (5§5. 67).
Fällen der Ziffern 1 und 2 für den Fall des 5. 59 bestimmt rt ihm nicht mehr, als die ver—
§. 64. Im Auslande darf der Schiffsmann, welcher seine Ent lassung fordert, nicht ohne Genehmigung des Seemannsamts (8. 105)
den Dienst verlassen. 9 . Wenn nach den Be
ru auf freie Zurück ,, Unterhalt wä
meinen Deutschen §. 70
Gesetzes ein An⸗ so umfaßt derselbe
6 — ein Schiff seiner et.
sat gebracht und nicht vor Ab— eiwillig zurückkehrt 1èAnspruch auf die en dem Schiffe.
n des Schiffers und
is den Dienst⸗ und
Fracht, sondern persönlich.
es Artikels 453 des Allge⸗
der Fracht oder am Gewinn wird als Heuer im Sinne dieses Gesetzes nicht angesehen. .
§. 71. In den Fällen der S8. 59 und Hl sind den en ichen Häfen die nicht europäischen Häfen des Mittelländischen, Schwürzen und Azowschen Meeres gleichzustellen.
§. 72. Der Schiffer 6. einen S ohne Genehmigung des Seemanns⸗
all der . ung eine H esorgen ist, so kann die Erthenl einacht werden, daß der Schiffer . für einen Zeitraum bis z Die Besti
für den
eg ng
ö 6
chiffsmann ist verpflichtet, sich stets nüchtern zu Jedermann ein angemessenes und friedfertiges Be⸗
iffsoffizieren und seinen sonstigen Vor⸗ f begegnen und ihren . Be⸗ e .
Güter an Verbot be
el Anwendung, ß des Schiffers Branntwein er inehr an Tabak, als er zu feinem Neise bedarf, an Bord bringt oder
genommenen geistigen Getränke und Tabak verfallen dem Schiffe.
J78. Die auf Grund der Bestimmungen der §§. 76 und 77 getroffenen Anordnungen des Schiffers sind, sobald es geschehen kann, in das Schiffsjournal einzutragen.
. 79. Der Schiffer ist ermächtigt, jederzeit die Effekten der Schiffsleüte, welche der Betheiligung an einer strafbaren Handlung verdaͤchtig sind zu durchsuchen.
S9. Wenn das Schiff in einem Hafen liegt, so ist der Schiffer befugt, die Effekten eines Schiffsmannes „welchen er der Absicht der Entweichung für verdächtig hält, zur Verhütung derselben bis zur Ab⸗ reise des Schiffs in Verwahrung zu nehmen. :
§. 81. Der Schiffer ist befuͤgt, Dienstvergehen des Schiffsmannes mit Geldbuße bis zum Betrage einer Monatsheuer zu bestrafen.
Als Dienstvergehen werden insbesondere angesehen: Nächlässigkeit im Dienste, namentlich im Wachdienste, sowie wiederholte Fahrlässig⸗ keit beim Steuern; Ungehorsam gegen Vorgesetzte / ungebührliches Betragen gegen Vorgesetzke, irn andere Mitglieder der Schiffsmann⸗ schaft oder gegen Neisende; erlassen des Schiffs ohne Erlaubniß oder Ausbleiben über die festgesetzte Zeit; Wegbringen eigener oder fremder Sachen von Bord des Schiffs und an Bord bringen oder an Bord bringen lassen von Gütern oder sonstigen Gegenständen ohne Erlaubniß; eigenmächtige Zulassung fremder Perfonen dan Bord und Gestattung des Anlegens von Fahrzeugen an das Schiff; wiederholte Trunken⸗ eit. Ir geudung unbefugte Veräußerung oder bei Seite hringen von
roviant.
Unter welchen Voraussetzungen das Verhalten des Schiffsmannes auch noch in anderen Fällen die Annahme und Ahndung eines Dienst⸗ pergehens begründet, hat der Schiffer nach den Bestimmungen dieses gr und insbesondere des V. Abschnitts pflichtmäßig zu ermessen.
Dienstvergehen der Schiffsoffiziere kann der Schiffer mit einer Geldbuße bis zum Betrage einer ziweimonatlichen Heuer ahnden.
iffsjungen, sofern diefelben das achtzehnte Lebensjahr nicht vollendet haben, sind der väterlichen Zucht des Schiffers unterworfen.
S2. Vor ,,, einer den Betrag einer halben Monats- heuer übersteigenden Geldbuße hat der Schiffer Schiffsoffiziere an rf, welche bei dem zu ahndenden Dienstvergehen nicht' be—⸗
eiligt sind. .
83. der Ab Geldbußen unter Vorlegung des har Anzeige zu bringen und demselb ehaltenen oder eingezogenen 6 Wegen der Bestra k er rung oder innerhalb ei rung beginnenden F
verhängten — mannsamt eitreibung zurück-
t zu untersuchen igten zu ver⸗
Angeschuldigte innerhalb einer zehn⸗
der Verkündigung den Rekurs einlegen. Der
; Angabe der etiwaigen neuen zur Vertheidigung dienenden Tbatsachen oder Bewelsmitsei bei dem Seemannsamt zu Protokoll oder schriftlich anzubringen. leber denselben entscheidet die
vverden mit Zuchthaus bis zu fünf ful igkeit von
Sandlungen ist
auf die Abwehr oder auf die Unterdrü .
Seemannsamts 8 die zu , . S. 97.
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dem Seemannsamt vorgesetzte höhere Verwaltungsbehörde, sofern
jedoch die Abmusterung im Auslande erfolgt ist, die höhere Ver—
waltungsbehörde, welche dem Sermanntanit des Heimgthshafens
d,, . Gegen diese Entscheidung findet eine weitere Beschwerde att.
nicht st der Strafe wird durch die Einlegung des Re— idersetlichkeit oder einer dem Schiffe drohen chiffer zur Anwendung aller Yittel befugt, n seinen Befehlen Gehorsam zu verschaffen. die geeigneten Sicherungsmaßregeln
Schiffer guf Erforder einer Widersetzlichkeit lei Im A
. W
ung des Dienstes zu
so tritt Geldstrafe bis zu zu drei Monaten ein.
entläuft oder sich ver—
nste zu entziehen, wird
drohten 5
iß . ; holten Befehlen des Schiffers oder eine schuldigen Gehorsam verweigert, wird mit Gefängniß bis zu fechs Monaten bestraft.
§. 87. Wenn zwei oder mehrere zur Schiffsmannschaft gehörige . dem Schi er oder einem anderen Vorgesetzten den schuldigen
ehorsam gemeinschaftlich verweigern, so tritt gegen jeden Betheiligten , , bis zu Einem Jahre ein. Der Rädelsführer wird mit Gefängniß bis zu drei Jahren bestraft.
s 88. Ein Schiffsmann, welcher vor zwei oder mehreren zur Schiffsmannschaft gehörigen Personen zum Ungehorsam gegen den Schiffer oder gegen einen anderen ener en auffordert, wird mit Geldstrafe bis zu Einhundert Thalern' oder mit Gefängniß bis zu sechs Monaten bestraft. .
§. 89. Ein Schiffsmann, welcher auf die vorbezeichnete Weise §. 883) zur Begehung einer nach den §§. 87 90, 91, 925, 94. straf· baren Handlung auffordert, ist gleich dem Anftifter zu bestrafen, wenn die K strafbare Handlung oder einen strafbaren Ver⸗ such derselben zur Folge gehabt hat. . .
Ist die Aufforderung ohne rfolg geblieben, so tritt Geldstrafe 3h zu gmwe hundert Thalern oder Gefängnißstrafe bis zu Einem ahre ein.
rrichtung
§. 82. Wenn eine 8. M g9lI bezeichneten Handlungen chaftlich begangen wird, fo kann ppelte des angedrohten Höͤchstbetrages er⸗
oͤht werden. Der Rädelsführer, sowie die enigen, welche gegen den Schiffer oder gegen einen anderen Vor 3 Gewaltthaͤtigkeiten verüben Jahren bestraft; auch kann auß olizei · Aufsicht erkannt werden. Sind mildernde mstände vorhanden, so tritt Gefängnißstrafe nicht unter 5 Mo—
naten ein.
§. 93. vr r such der in den §§. 90, 91. 92. bezeichneten rafbar. §. 94. Ein Schiffsmann, welcher
es anderen Vorgesetzten den Geh
rafen, als
g Thalern oder mit Haft iffsmann, welcher heilung eines Seefahrts« auf eine Musterung be—⸗ rdrückt oder falsche vor—
u bezie
; . Musterung zu stellen; ritt entgegenstehenden Hinder 16. gegen das Seemannsamt
ö
chtlichen Strafurtheil auf lweise angerechnet werden!
genüber seine Diszi linargewalt gröblich mißbraucht ; ᷣ strafe bis zu breg uh n Thalern oder mit e nn g, bis zu einem Jahre bestraft. 28. Der Schiffer, welcher seine Verpflichtung, für die gehörige ir , nr des Schiffes zu sorgen, vorsqͤtzlich nicht erfüllt, wird mit Gefängniß estraft, neben welchem auf Geldstrafe bis zu fünf⸗ bundert Thalern, sowie auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte er— . 3. 2 die Erf „Hat der Schiffer die Er üllung der Verpflichtun Weise unterlassen, so ist, wenn in Folge d ss die gebührende Kost nicht gewährt werden kann, auf Ge zu, zweihundert Thalern oder Gefängniß bis zu Einen . Mit Geldstrafe b ird bestraft“* uit Heldstrafe bis zu fünfzig Thalern oder mit Haft wird bestraft ein Schiffer, welcher? ö 2. den ihm in Ansehung der Musterung obliegenden Verpflich⸗ tungen nicht genügt (5. 16); Y bei Verhandlungen, welche sich auf eine Musterung oder eine Eintragung in ein Serfahrtsbuch beziehen, wahre Thatsachen entstellt oder unterdrückt, oder falsche vorspiegelt, um ein Seemannsamt zu
täuschen; Beschaffung und e n ger des vorgeschrie ßt oder die ihm obliegen e Fürsorge für den umt (§8§. 52, 53);
4 einen Schiffsmann im Auslande ohne Genehmigung des See. mannsamtes zurückläßt 5 729)
5 eine der in den §89. 78, das Journal unterläßt;
bei der Abmusterung es unterläßt, verhängte Disziplinarstrafen vorschrifts mäßig anzuzeigen (5. 83);
3 einem Schiffsmann grundlos Speise oder Trank vorenthält;
8) es unterläßt, dafür Sorge zu tragen, daß ein Exemplar . Hesetzes, sowie der maßgebenden Vorschriften Üüber Kost und Logis im Volkslogis ugänglich ist (8. 108).
Durch die Bestimmung der Ziffer 2 wird die Vorschrift des §. 271 des Strafgesetzbuches nicht berührt.
§. 100. Die Bestimmungen der §§. S5 — 99 finden auch dann Anwendung, wenn die strafbaren Handlungen außerhalb des Bundes- gebietes begangen sind.
Die Verjährung der Strafverfolgung beginnt in diesem Falle erst wit dem Tage, an weichem das Sch ff, dem der Thäter zur Zeit der Begehung angehßsrte, zuerst einen deutschen Hafen erreicht.
.F. 191. In den Fällen des §. 85 Abs 1 und der § 95, 99 wird die Strafe von dem emannsamt festgesetzt. Die Fe setzung erfolgt unter Angabe der Gründe und unker Bestimmung der Bauer der für den Fall des Unvermögens an Stelle der Geldstrafe tretenden Hast durch einen Bescheid, welcher dem Beschuldigten im Falle seiner
nwesenheit zu verkünden, im Falle seiner Abwesenheit in Aus ferti⸗ gung zuzustellen ist. ; 3
Gegen den . kann der Beschuldigte innerhalb einer zehn⸗ tägigen Frist von der Verkündigung oder der Zustellung ab auf ge⸗ richtliche Entscheidung antragen. Der Antrag ist bei dem Seemanns. amt zu Protokoll oder schriftlich anzubringen.
Hat das Seemannsamt seinen 56 im Auslande, so ist für das weitere Verfahren dasjenige Gericht Fr lich zuständig, in dessen Bezirk der Musterüngsbafen oder, fofern dieser in! Auslande liegt, ber Heimathshafen und in Ermangelun eines solchen dersenige deut che 2. belegen ist, welchen das Sch ff nach der Straffestsetzung zuerst erreicht.
Der Bescheld des Seemannsamtes ist in Betreff der Beitreibung der Geldstrafe vorläufig vollstreckbWar.
162. Begeht ein Schiffsmann, sich auf der See oder im Auslande befindet, ei Verbrechen, so hat der Schiffer unter Zuziehung vo und ande⸗ ren n , Per gen alles dasjeni zu; was auf den Beweis der That und auß de kann. Insbesondere ist in den Fälle Körperverletzun
82 vorgeschriebenen Eintragungen in
zu beschreiben, a noch gelebt hat, ob e m sind und welche Nahrung der Ver⸗= at. 3 . 39 andlun 57 Ziffer? 1 bern uch ei, wenn ah
ermächtigt,
elung an die
Hiervon hat
er bei d schehen kann, . zu machen.
echster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen) 8. 10.
Jedes Seemannsamt ist verpflichtet, die gütliche Ausgleichüng der zu
seiner Kenntniß gebrachten, zivischen den Schiffer und dem Schiffs.
manne bestehenden Streitigkeiten 1 versuchen. Insbesondere hat das
Seemannsgmt, vor welchem die Abmusterung des Schiffmannes é.
fol ö hinsichtlich solcher Streitigkeiten einen Gütever uch zu ver⸗
anstalten. S. 105. Der Schiffsmann darf den Schiffer vor einem fremden Gericht nicht belangen. Handelt er dieser Bestimmung zuwider, so