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nach Häfen
der
Nordsee. von Häfen:
I) der Nordsee bis zum 61. Grade noͤrdlicher Breite und des Englischen Kanals zu 1 2 der Ostsee und der angrenzenden Gewässer zu 1 3) in Europa außerhalb des Englischen Kanals und bis zur Straße von Gibraltar mit Ein⸗ schluß der Azoren, sowie der Nordsee über den 1 Grad nördlicher Breite hingus und außerhalb der Nordsee bis zum Nordkap ein= J r es Mittelmeeres, des Schwarzen und Azow⸗—
—
.
2
11) se offnung, diesseits h , de Rothen olfß zu
igen, vorstehend nicht mit ein⸗ Hen zu 4
§. 61. Der Schiffsmann kann seine Entlassung fordern:
1) wenn sich der Schiffer einer schweren Verletzung seiner ihm gegen denselben obliegenden Pflichten, insbesondere durch grobe Miß⸗ un 9 durch grundlose Vorenthaltung von Speise und Trank
uldig macht; .
! wenn das Schiff die Flagge wechselt;
schlo
3) wenn nach Beendigung er Ausreisen eine Zwischenreise be—
en, oder wenn eine Zwischenreise beendigt ist, sofern seit dem Dienstantritt zwei oder drel Jahre, je nachdem das Schiff in einem . . ö. oder in einem nichteuropäischen Hafen sich befin⸗ et, verflossen sind.
Der Wechsel des Rheders oder Schiffers giebt dem Schiffsmann kein Recht, die Entlassung zu fordern.
8§. 52. In dem Falle des s. 61 Ziffer 3 kann die Entlassung
nicht gefordert werden;
1 wenn der Schiffsmann für eine längere als die daselbst an—⸗ egebene Zeit sich verheuert hat. Die Verheinerung auf unbestinumte eit oder mit der allgemeinen Bestimmung, daß? nach Beendigung
der Ausreise der Dienst. für alle Reisen, welche noch beschlossen werden 1 fortzusetzen sei, wird als Verheuerüng auf solche Zeit nicht angesehen /
Y sobald die Rückreise angeordnet ist.
S3. . Der Schiffsmann hat in den Fällen der Ziffern 1 und 2
des §. 61 dieselben Ansprüche, welche für den Fall des §. 59 bestimmt nd in dem Falle der Ziffer 3 gebührt ihm nicht mehr, als die ver—
iente Heuer (8. 67).
S. 64. Im Auslande darf der Schiffsmann, welcher seine Ent— enn, fordert, nicht ohne Genehmigung des Seemannsamts (8. 105) den Dienst verlassen. —
§. 65. Wenn nach den Bestimmungen dieses Gesetzes ein An⸗
spruch auf freie e ,n, begründet ist, so umfaßt derselbe auch den Unterhalt während der Reise
S. 66. Dem Anspruche auf freie Zurückbeförderung wird genügt, wenn dem Schiffsmann, welcher arbeitsfähig ist, mit Genehmigung des Semannsamtes ein seiner früheren Stellung entsprechender und durch angemessene Heuer zu vergütender Dienst auf einem deutschen Kauffahrkeischiffe nachgewiesen wird, welches nach dem Musterungs— hafen oder einem demselben nahe belegenen Hafen geht, letzterenfalls unter Gewährung der entsprechenden Vergütung für die weitere freie Zurückbeförderung (§. 65) bis zum Musterungshafen.
Ist der Schiffsmann kein Deutscher, so wird ein Schiff seiner Nationalität einem deutschen Schiffe gleichgeachtet.
SF. 67. In den Fällen der S§§. 37, 51, 56, 58, 59 und 63 wird die verdiente Heuer, sofern die Heuer nicht zeitweise, sondern in Bausch und Bogen, für die ganze Reise bedungen ist, mit Rücksicht auf den vollen Heuerbetrag nach Verhältniß der geleisteten Dienste, sowie des etwa zurückgelegten Theils der Reise bestimmt. Zur Ermittelung der in den 598. 59 und 690 erwähnten . für einzelne Monate wird die durchschnittliche Dauer der Reise einschließlich der Ladungs und Löschungszeit unter Berücksichtigung des Schiffs in Ansatz gebracht und danach die Heuer für die einzelnen Monagte berechnet. h
S. 68. Der Schiffsmann, welcher entweicht und nicht vor Ab⸗— gang des Schiffes zur Fortsetzung des Dienstes freiwillig zurückkehrt oder zwangsweise zurückgebracht wird verliert din Anspruch auf die bis dahin verdiente Heuer. Seine Effekten verfallen deim Schiffe.
§. 69. Der Rheder haftet für die Forderungen des Schiffers und der zur Schiffsmannschaft gehörigen Personen aus den Dienst⸗ und Heuerverträgen nicht nur mit Schiff⸗ und Fracht, sondern persönlich.
„Diese Bestimmung tritt an die Stelle bes Ärtikels 4533 des Allge⸗ meinen Deutschen Handels. Gesetzbuches.
§. 70. Der dem Schiffsmann als Lohn zugestandene Theil an
der Fracht oder am Gewinn wird als Heuer im Sinne dieses Gesetzes nicht angesehen.
§. 71. In den Fällen der §§. 59 und 61 sind den europäischen Häfen die nicht europäischen Häfen des Mittelländischen, Schmürzen und Azowschen Meeres gleichzustellen.
§. 72. Der Schiffer 0 einen Schiffsmann im Auslande nicht ohne Genehmigung des Seemanns ⸗ Amts zurücklassen. Wenn für den
all der . eine Hülfshedürftigkeit des Schiffsmannes zu
esorgen ist, so kann die Ertheilung der Genehmigung davon abhängig e. werden, daß der Schiffer gegen den Eintritt der Hülfsbedürf⸗ igkeit für einen Zeitraum bis zu drei Monaten Sicherstellung leistet.
Die Bestimmungen des L163 werden hierdurch nicht berührt.
Vierter Abs chüitt, (ᷣ isziplinar-Bestimmungen). §. 73. Der Schiffsmann ist der Disziplinargewalt des Schiffers unterworfen.
Dieselbe beginnt mit dem Antritt des Dienstes und erlischt mit dessen Beendigung. .
§. 74. Der Schiffsmann ist verpflichtet, sich stets nüchtern zu halten und gegen Jedermann ein angemessenes und friedfertiges Be⸗ tragen zu beobachten. .
Dem Schiffer, den Schiffsoffizieren und seinen sonstigen Vor⸗ esetzten hat er mit Achtung zu begegnen und ihren dienstlichen Be⸗ ehlen unweigerlich Folge zu leisten.
S375, Der Schiffsinann hat dem Schiffer guf Verlangen wahr- heits gemäß und vollständig mitzutheilen, was ihm über irgend eine den Schiffsdienst betreffende Angelegenheit, insbesondere über eine beabsichtigte, versuchte oder vollführte Entweichung bekannt ist.
„S. 75. Der Schiffsmann darf ohne Erlaubniz des Schiffers keine Güter an Bord bringen oder bringen lassen. Für die gegen dieses Verbot beförderten eigenen oder freniden Güter muß er die höchste am Abladungsorte zur Abladungszeit für solche Reisen und Güter be⸗ dungene Fracht erstatten, unbeschadet der Verpflichtung zum Ersatz eines erweislich höheren Schadens.
Der Schiffer ist auch befugt, die Güter über Bord zu werfen, wenn dieselhen Schiff oder Ladung gefährden.
3 Die Bestimmungen des §. 76 finden . Anwendung, wenn der Schiffsmann ohne Erlaubniß des Schiffers Branntwein oder andere geistige Getränke ober mehr an Tabak, als er zu seinem i , ff der beabsichtigten Neise bedarf, an Bord bringt oder
ringen läßt.
Die gegen dieses Verbot mitgenommenen geistigen Getränke und Tabak verfallen dem Schiffe.
78. Die auf Grund der Bestimmungen der §§. 76 und 77 getroffenen Anordnungen des Schiffers sind, foßald es geschehen kann, in das Schiffsjournal einzutragen.
(ß 79. Der Schiffer ist ermächtigt, jederzeit die Effekten der Schiffsleuüte, welche der Betheiligung an einer strafbaren Handlung verdächtig sind, zu durchsuchen.
S9. Wenn das Schiff in einem Hafen liegt, so ist der Schiffer befugt! die Effekten eines Schiffsmannes, welchtn er där Absicht der Entweichung für verdächtig hält, zur Verhütung derselben bis zur Ab⸗ reise des Schiffs in Verwahrung zu nehmen.
„Fa dl. Der Schiffer ist befügt, Dienst vergehen des Schiffsmannes mit Geldbuße bis zum Betrage einer Monatsheuer zu bestrafen.
3. Als Dienstvergehen werden insbesondere angefehen: Naͤchlässigkeit im Dienste, namentlich im Wachdienste, sowie wiederholte Fahrlässig⸗ keit beim Steuern; Ungehorsam gegen Vorgesetzte; ungebührliches Betragen gegen Vorgesetzte, gegen andere Mitglieder ber Schiffsmann⸗ schaft oder gegen Neisende; Verlassen des Schiffs ohne Erlaubniß oder Ausbleiben über die festgesetzte Zeit; Wegbringen eigener oder fremder Sachen von Bord des Schiffs und an Bord bringen oder an Bord bringen lassen von Gütern oder sonstigen Gegenständen ohne Erlaubniß ; eigenmächtige Zulassung fremder Personen an Bord und Gestattung des Anlegens von Fahrzeugen an das Schiff; wiederholte Trunken⸗ er. Hergeudung unbefugte Veräußerung oder bei Seile bringen von roviant.
Unter welchen Voraussetzungen das Verhalten des Schiffsmannes auch noch in anderen Fällen die Annahme und Ahndung eines Dienst⸗ 5 begründet, hat der Schiffer nach den Bestimmungen dieses Gesetzes und insbesondere des 1V. Abschnitts pflichtmäßig zu ermessen.
Dienstvergehen der Schiffsoffiziere kann der Schiffer mit einer Geldbuße bis zum Betrage einer zweimonatlichen Heuer ahnden.
Schiffsjungen, sofern dieselben das achtzehnte Lebensjahr nicht vollendet haben, sind der väterlichen Zucht des Schiffers unterworfen.
S. 82. Vor Verhängung einer den Betrag einer halben Monats. heuer übersteigenden Geldbuße hat der Schiffer Schiffsoffiziere n gn welche bei dem zu ahndenden Dienstvergehen nicht be=
eiligt sind. .
„Jede verhängte Disziplinarstrafe ist, sobald es geschehen kann mit Angabe der Veranlaffung in das Schiffs journal . und zur Kenntniß des Bestraften zu bringen. Eine Geldbuße, deren Ein⸗ tragung unterblieben ist, darf nicht vollstreckt werden.
§. 83. Bei der Abmusterung hat der Schiffer die verhängten Geldbußen unter Vorlegung des Schiffsjournals dem Seemannsamt ; Anzeige zu bringen und demselben die zur Beitreibung zurück⸗ ehaltenen oder Ve enn n . zu übergeben.
Wegen der Bestrafung kann der Schiffsmann bei der Abmuste⸗ rung oder innerhalb einer mit dem Ablauf des Tages der Abmuste—⸗ rung beginnenden Frist von drei Tagen bei dem Seemannsamt Beschwerde erheben. Das Letztere hat den Sachverhalt zu untersuchen und über die Beschwerde durch einen dem Angeschuldigten zu ver⸗ kündenden Bescheid zu entscheiden. zi, Gegen Zen Vescheid kann der Angeschuldigte innerhalb einer zehn tägigen Frist nach der Verkündigung den Rekurs einlegen. Der Rekurs ist unter Angabe der etwaigen neuen zur Vertheidigung dienenden Tbatsachen oder Beweismitkei bei dem Seemannsgnit zů Protokoll oder schriftlich anzubringen. Ueber denselben entscheidet die
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dem Seemgnnsamt vorgesetzte höhere Verwaltungsbehörde, sofern jedoch die Abmusterung im Auslande erfolgt ist, die höhere Ver— waltungshehörde, welche dem Sermannsamt des Heimathshafens . Gegen diese Entscheidung findet eine weitere Beschwerde n att.
Die Vollstreckung der Strafe wird durch die Einlegung des Re⸗ kurses nicht aufgehalten. ; ö.
84. Bei einer Widersetzlichkeit oder einer dem Schiffe drohen den Gefahr ist der Schiffer zur Anwendung aller Mittel befugt, welche erforderlich sind, um seinen Befehlen Gehorsam zu verschaffen Er darf rn die Betheiligten die ,. Sicherungsmaßregeln ergreifen und sie nöthigenfalls während der Reise fesseln.
ei Vermeidung gleicher Maßregeln muß jeder Schiffsmann dem Schiffe guf. Erfordern Beistand zur Äbwendung oder“ Unterdrückung einer Widersetzlichkeit leisten. l
Im Auslande hat der Schiffer in dringenden Fällen die Kom⸗ mandanten der ihm zugänglichen Fahrzeuge der Kriegsmarine des Reichs um Beistand zur Aufrechthaltung der Disziplin anzugehen.
. nfter Abschnitt. erat esinmmmungen) §. 8, Ein Schiffsmann, welcher nach Abs Auß des Heuervertrages sich verborgen
ält, um sich dem Antritt des Dienstes zu entziehen, wird mit Geld— 6 bis zu fünfzig Thalern oder mit Haft bestraft. .
Wenn ein Schiffsmann, um sich der Fortsetzung des Dienstes zu entziehen, entläuft oder sich verborgen hält so tritt Geldstrafe bis zu Einhundert Thalern oder Gefängnißstrafe bi zu drei Monaten ein.
Ein Schiffsmann, welcher mit der Heuer entläuft oder sich ver- borgen hält, um sich dem übernommenen Dienste zu ent iehen, wird mit der im §. 298 des Strafgesetzbuchs angedrohten ginn n z ern bis zu Einem Jahre belegt. .
. 86. Ein Schiffsmann, welcher den wiederholten Befehlen des Schiffers oder eines anderen Vorgesetzten den schuldigen Gehorsam verweigert, wird mit Gefängniß bis zu sechs Monaten bestraft.
§. 87. Wenn zwei oder mehrere zur Schiffsmannschaft gehörige 1 dem Schiffer oder einem anderen Vorgesetzten den schuldigen
ehorsam gemeinschaftlich verweigern, so tritt gegen jeden Betheiligten Gefängnißstrafe bis zu Einem Jahre ein.
Der Rädelsführer wird mit Gefaͤngniß bis zu drei Jahren bestraft. .
„88. Ein Schiffsmann, welcher vor zwei oder mehreren zur Schiffsmannschaft gehörigen Personen zum Ungehorsam gegen den Schiffer oder gegen einen anderen . auffordert, wird mit Geldstrafe bis zu Einhundert Thalern oder mit Gefängniß bis zu sechs Monaten bestraft. —
§. 89. Ein Schiffsmann, welcher auf die vorbezeichnete Weise (8. 88) zur Begehung einer nach den S§§. 87. 90, 91. 92. 94. straf⸗ haren Handlung auffordert; ist gleich dem Anstifter zu bestrafen, wenn die . 3 , oder einen strafbaren Ver⸗ uch derselben zur Folge gehabt hat. .
! c 3 die r ohne Erfolg geblieben, so tritt Geldstrafe
bis zu zweihundert Thalern oder Gefängnißstrafe bis zu Einem ahre ein. )
2 S. 90. Ein Schiffsmann, welcher dem Schiffer oder einem an—
deren Vorgesetzten durch Gewalt oder durch Bedrohung mit Gewalt
Widerstand leistet, oder den Schiffer oder einen anderen Vorgesetzten
thätlich angreift, wird mit Gesängniß bis zu 2 Jahren besiraft.,
§. 91. Dieselbe Strafbestimmung (9. S0) findet auf den Schiffs⸗ mann Anwendung, welcher es unternimmt, den Schiffer oder einen andern Vorgesetzten durch Gewalt oder durch Drohung oder durch Verweigerung der . ö oder zur Unterlassung einer dienstlichen Verrichtung zu nöthigen.
I 99 er h ö . in den 88. M0, 91 bezeichneten Handlungen von mehreren Schiffsleuten gemeinschaftlich begangen wird, so kann die Strafe bis auf das Doppelte des angedrohten Höchstbetrages er—
oht werden. .
) . Rädelsführer, sowie diejenigen, welche gegen den Schiffer oder gegen einen anderen Vor 5 Gewaltthaͤtigkeiten . werden mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren bestraͤft; auch kann au Zulässigkeit von Polizei ⸗Aufsicht erkannt werden. Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnißstrafe nicht unter 6 Mo— naten ein. .
§. 93. Ferne g uch der in den §§. 90., 91, 92. bezeichneten
andlungen ist strafbar.
ö §. 36 oh Schiffsmann, welcher solchen Befehlen des Schiffers oder eines anderen Vorgesetzten den Gehorsam verweigert, welche sich auf die Abwehr oder auf die Unterdrückung einer in den d. 90. 91. 22. 93. bezeichneten Handlung beziehen, ist ebenso zu bestrafen, als wenn er diese Handlungen selbst begangen hatte.
S. 9ö. r Geldstrafe bis zu zwanzig Thalern oder mit Haft bis zu vierzehn Tagen wird bestraft ein Schiffsmann, welcher
I) bei Verhandlungen, die sich auf die Ertheilung eines Seefahrts⸗ buches, auf eine Eintragung in dasselbe oder auf eine Musterung be⸗ teben, wahre Thatsachen entstellt oder unterdrückt oder falsche vor⸗ ere, i, um ein Seemannsamt zu täuschen;
2) es unterläßt, sich gemäß z 10. . Musterung zu stellen;
3) im Falle eines dem Dienstantritt entgegenstehenden Hinder nisses , , sich hierüber gemäß §. 16. gegen das Seemannsamt auszuweisen.
rn, die Bestimmung der Ziffer 1 wird die Vorschrift des §. ANI des Strafgefetzbuches nicht berührt.
; 96. Die Lien ung einer in diesem Abschnitte oder durch sonstige strafgesetzliche Bestimmungen angedrohten Strafe wird dadurch nicht aus lc fern daß der Schuldige aus Anlaß der ihm zur Vast gelegten That bereits disziplinarisch . worden ist. Jedoch kann eine erlittene Disziplingrstrafe, sowohl in dem Strafbescheide des Seemannsamts (F. 101), wie in dem gerichtlichen Strafurtheil auf die zu verhängende Strafe ganz oder theisweife angerechnet werden.
§. 97. Der Schiffer oder sonstige Vorgeseßte, welcher einem
Schiffsmann gegenüber seine Disziplinargewalt gröblich mißbraucht, wird mit . bis zu dreihundert Thalern oder mit Gefängniß bis zu einem Jahre bestraft. . J
§. 98. Der Schiffer, welcher seine Verpflichtung, für die gehörige ,,, des Schiffes zu sorgen, ven sa i nicht erfüllt, wird mit Gefängniß bestraft, neben welchem auf Geldstrafe bis zu fünf⸗ hundert Thalern, sowie auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte er⸗ kannt werden kann. 6
Hat der Schiffer die Erfüllung der Verpflichtung fahrlässiger Weise unterlassen, so ist, wenn in Folge dessen der Schiffsmannschaft die gebührende Kost nicht gewährt werden kann, auf Geldstrafe bis nu zweihundert Thalern oder Gefängniß bis zu Einem Jahre zu erkennen.
S. 99. Mit Geldstrafe bis zu fünfzig Thalern oder mit Haft wird bestraft ein Schiffer, welcher
I) den ihm in Ansehung der Musterung obliegenden Verpflich⸗ tungen nicht genügt (5. 10);
Y bei Verhandlungen, welche sich auf eine Musterung oder eine Eintragung in ein Seefahrtsbuch beziehen, wahre Thatsachen entstellt ,, oder falsche vorspiegelt, um ein Scemannsamt zu
uschen;
3) bei Todesfällen die Beschaffung und Uebergabe des vorgeschrie⸗ benen Nachweises unterläßt oder die ihm obliegende Fürsorge 1 den Nachlaß verabsäumt (88. 52, 53);
4) einen Schiffsmann im Auslande ohne Genehmigung des See⸗ mannsamtes zurückläßt 8 72) —
3 eine der in den §§. 78, 82 vorgeschriebenen Eintragungen in das Journal unterläßt;
) bei der Abmusterung es unterläßt, verhängte Disziplinarstrafen
vorschriftsmäßig anzuzeigen (98. 83); — 3 einem Schiffsmann grundlos Speise oder Trank vorenthält / 8) es unterläßt, dafür Sorge zu tragen, daß ein Exemplar s . Fesetzes, sowie der maßgebenden Vorschriften über Kost und Logis im Volkslogis zugänglich ist (5. 108. .; .
Durch die Bestimmung der Ziffer 2 wird die Vorschrift des §. 271 des Strafgesetzbuches nicht berührt.
§. 100. Die Bestimmungen der F§§. 85 — 99 finden auch dann Anwendung, wenn die strafbaren Handlungen außerhalb des Bundes- gebietes begangen sind. .
Die Verjährung der Strafverfolgung beginnt in diesem Falle erst mit dem Tage, an welchem das Schiff, dem der Thäter zur Zeit der Begehung angehörte, zuerst einen deutschen Hafen erreicht.
Sell. In den Fällen des §. s3 Abf Jñ und der s 5, 99 wird die Strafe von dem Seemannsamt festgesetzt. Die Festsetzung erfolgt unter Angabe der Gründe und unter Bestimmung der Dauer der für den Fall des Unvermögens an Stelle der Geldstrafe tretenden Haft durch einen Bescheid, welcher dem Beschuldigten im Falle seiner Anwesenheit zu verkünden, im Falle seiner Abmwesenheit in Aus ferti⸗ gung zuzustellen ist. 2
Gegen den Bescheid kann der Beschuldigte innerhalb einer zehn⸗ tägigen Frist von der Verkündigung oder der Zustellung ab auf ge⸗ richtliche Entscheidung antragen. Der Antrag ist bei dem Seemanns.« amt zu Protokoll oder schristlich anzubringen.
Hat das Seemannsamt seinen Sitz im Auslande, so ist für das weitere Verfahren dasjenige Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Musterungshafen oder, sofern dieser im Auslande liegt, der Heimathshafen und in Ermangelung eines solchen derjenige deut che n , welchen das Sch ff nach der Straffestsetzung zuerst erreicht.
Der Bescheid des Seemannsamtes ist in Betreff der Beitreibung der Geldstrafe vorläufig vollstreckbar.
. 102. Begeht ein Schiffsmann, während das Schiff sich auf der See oder im Auslande befindet, ein Vergehen oder Verbrechen, so hat der Schiffer unter Zuziehung von Schiffsoffizieren und ande ren , ef n alles dassenige genau aufzuzeichnen, was
en Beweis der That und auf deren Bestrafung Einfluß haben kann. Insbesondere ist in den Fällen der Tödtung oder schweren Körperverletzung die Beschaffenheit der Wunden genau zu beschreiben, auch zu vermerken, wie lange der Verletzte etwa noch gelebt hat, ob und welche Heilmittel angewendet sind und welche Nahrung der Ver⸗ letzte zu sich genommen hat. .
§S. 103. Der Schiffer ist ermächtigt, denjenigen Schiffsmann, der . einer mit schwerer Strafe bedrohten Handlung (8§. 57 Ziffer 3) chuldig macht, festzunehmen. Er ist hierzu verpflichtet, wenn das
Entweichen des Thäters zu n, . steht.
Der 2 ist unter Mitthellung der aufgenommenen Verhand— lungen an dasjenige Seemannsamt, bei welchem es zuerst geschehen kann, ab uren. Wenn im Auslande das Scemannsanit aus be. onderen Gründen die Uebernahme ablehnt, so hat der Schiffer die Ablieferung bei demjenigen Seemannsamt zu bewirken bei welchem es anderweit zuerst geschehen kann. .
In dringenden Fällen ist der Schiffer, wenn im Auslande ein Sceemannsamt nicht rechtzeitig angegangen werden kann, ermächtigt, den Thäter der fremden Behörde behufs dessen Uebermittelung an die zuständige Behörde des Heimathshafens zu übergeben. Hiervon hat er bei demjenigen Seemannsanit, bei welchem es zuerst geschehen kann, Anzeige zu machen. . ö
Sechster Abschnitt. Allgemeine Bestimmungen) 8. 10. Jedes Seemannsamt ist verpflichtet, die gütliche Ausgleichung der zu seiner Kenntniß gebrachten, ziwischen dem Schiffer und dem Schiffs manne bestehenden Streitigkeiten zu versuchen. Insbesondere Hat das Seemannsamt, vor welchem die Abmusterung des . er- fol 2. hinsichtlich solcher Streitigkeiten einen Gütever uch zu ver⸗ anstalten.
Seloß.. Der Schiffsmann darf den Schiffer vor einem fremden Gericht nicht belangen. Handelt er diefer Bestimmung zuwider, so