1872 / 114 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 16 May 1872 18:00:01 GMT) scan diff

2893 Erst e Seilage zum Deutschen Reichs-Anzeiger und Koͤniglich Preußischen Staats-A Anzeiger.

Friorititen. In dustrie - Papiere.

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Gestern: Berlin-Hamburger III. Em.

Gothaer

Redaction und Rendantur: Schwieger.

Berlin, Druck und Verlag der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei

(R. Degler).

Folgen drei Beilagen

M 114.

Donnerstag den 16. Mai

1872.

Königreich Preußen.

Gesetz, betreffend den Ankauf der Taunusbahn, Zahlung eines Bei⸗ trags zu den Baukosten einer Eisenbahn von Langelsheim nach Claus— thal, sowie Herstellung des zweiten Geleises auf den Bahnstrecken von Bremen bis Gechtemůünde, von Hannover bis Kreiensen und von Schneidemühl über Konitz nach Dirschau. Vom 3. Mai 1872.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen, ver— ordnen ö Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie, was folgt:

§. J. Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten wird ermächtigt:

1) für Rechnung des Staats von der Hessischen Ludwigs⸗Eisen« bahn⸗Gesellschaft die Taunus -Eisenbahn inkl. Zweig⸗ und Seiten—⸗ bahnen, mit dem gesammten Betriebsmaterial und allem sonstigen Zubehör zum Pxeise von 50000 Gulden süddeutscher Währung nebst 5 Prozent Zinsen vom 1. Januar 1872 bis zum Tage der Zah⸗ lung nach näherer Maßgabe des beigedruckten Vertrages vom

26.659. Januar 1872 (a) käuflich zu übernehmen, gemäß §. 8 dieses

Vertrages die auf der Westseite der Stadt Frankfurt 4 M. gelegenen Bahnhöfe umzubauen und daselhst mit der Hessischen Ludwigs-Eisen⸗ bahn-Gesellschaft eine gemeinschaftliche Personenstation herzustellen;

2, eine Subvention bis zum Betrage von 500009 Thalern zum

Bau einer Eisenbahn von Langelsheim nach Clausthal zu zahlen;

3) zur Herstellung des zweiten Geleises auf den Bahnstrecken von Geestemünde nach Bremen und von Hannover nach Kreiensen neben dem von der Stadt Bremen für die erstere Strecke zu leistenden Zu— schusse und den für den Zweck disponibelen etatsmäßigen Mitteln die Summe von 935,200 Thalern zu verausgaben;

4 von den durch das Geseß vom 9. März 1867 (Gesetzsammlung pro 1867, Seite 393) bewilligten Geldmitteln die Summe von 28255000 Thalern, statt zum Ausbau des zweiten Geleises auf der Strecke von Schneidemühl über Bromberg nach Dirschau, zur An—⸗ lage des zweiten Geleises auf der Abkürzungsstrecke der Ostbahn von Schneidemühl über Konitz nach Dirschau verwenden.

§. 2. Der zum Kaufe der Taunus⸗Eisenbahn, zur Subventio⸗ nirung der Eisenbahn von Langelsheim nach Clausthal und zur An— lage des zweiten Geleises auf den Bahnstrecken Bremen ⸗Geestemünde und Hannover⸗Kreiensen erforderliche Geldbedarf ist in Höhe von einer Million Thalern aus den Fonds der Seehandlung zu entnehmen und im Uebrigen durch Veräußerung eines entsprechenden Betrages von Schuldverschreibungen aufzubringen.

Wann, durch welche Stelle und in welchen Beträgen bis zur Erfüllung der erforderlichen Gesammtsumme, zu welchem Zinssatz, zu welchen Bedingungen der Kündigung und zu welchen Coursen die Schuldverschreibungen verausgabt werden sollen, bestimmt der Finanz⸗ Minister. .

Im Uebrigen kommen wegen Verwaltung und Tilgung der An⸗

leihe, wegen Annahme derselben als pupillen⸗ und deposttalmäßige

Sicherheit und wegen Verjährung der Zinsen die Vorschriften des Gesetzes vom 19. Dezember 1869 (Gesetz⸗ Sammlung Seite 1197) in Anwendung. ö , Zur Deckung der auf Preußen entfallenden, zur Zeit noch nicht zu übersehenden Kosten des Umbaues der frankfurter Bahnhöfe resp.

der Errichtung einer gemeinschaftlichen Personenstation soll zunächst

die von der Hessischen Ludwigs - Eisenbahn-Gesellschaft nach, S. 8 des Vertrages vom 26,29. Januar 1872 zu zahlende Grund-⸗Entschädigungs— summe, sowie der Erlös gus dem Verkauf der etwa entbehrlichen Eisenbahn ⸗Dispositions Ländereien in Frankfurt a. M. verwendet werden.

§. 3. Jede Verfügung der Staatsregierung über die im 8§. 1, Nr. 1. 3 und 4 bezeichneten Eisenbahnen , , ,. Eisenbahn⸗ theile durch Veräußerung bedarf zu ihrer Rechtsgültigkeit der Zu— stimmung beider Häuser des Landtags. I J .

Die Rechte und Pflichten des Staates aus den mit dem Staate Bremen bezüglich der Eisenbahn von Geestemünde nach Bremen ab— geschlossenen Verträgen werden hierdurch nicht berührt. . ;

§. 4. Die Ausführung dieses Gesetzes wird dem Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten und dem Finanz- Minister übertragen. . . .

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel. .

Gegeben Berlin, den 3. Mai 1872.

(L. 8.) Wilhelm. . Fürst von Bismarck. Graf von Roon. Graf von Itzenplitz. von Selchow. Graf Eulenburg. Camphausen. Falk.

A.

Vertrag, betreffend den Ankauf der Taunusbahn durch den preußi⸗ schen Staat und die Erweiterung des Unternehmens der Hessischen Ludwigs⸗Eisenbahn-Gesellschaft innerhalb Preußens.

Zwischen dem Ministerial⸗Direktor Theodor Weishaupt als Kom— missarius des Ministers für Handel, Gewerhe und öffentliche Arbeiten einerseits und dem Verwaltuͤngsrath der Hessichen Ludwigs Eisen⸗ bahn ⸗Gesellschaft, vertreten durch den räsidenten Dr. Pareus andererseits, ist heute unter Vorbehalt der landesherrlichen und der

Genehmigung der General⸗Versammlung der Aktionäre der Hessischen Ludwigs · Eisenbahn · Gesellschaft folgender Vertrag abgeschlossen worden:

§. 1 Zwischen der Hessischen Ludwigs ⸗Eisenbahn ˖ Gesellschaft und der Taunus-⸗Eisenbahn⸗Gesellschaft ist unterm 14. November 1871 ein Vertrag verabredet worden, Inhalts dessen die Taunus ⸗Eisenbahn⸗Ge⸗ sellschaft als besondere Gesellschaft zu bestehen aufhört und deren Kon— zessionen, Aktiven und Passiven auf die Hessische Ludwigs⸗Eisenbahn⸗ , übergehen, beziehungsweise von dieser übernommen wer⸗

en.

Sobald dieser Vertrag perfekt geworden, ist der preußische Staat berechtigt und verpflichtet, die Taunusbahn in demfelben Umfange, wie die Hessische Ludwigs. Eisenbahn-⸗Gesellschafst dieselbe erworben hat, inkl. Zweig, und Seitenbahnen mit ihrem gesammten beweglichen und unbeweglichen Zubehör, insbesondere mit ihrem Betriehsmaterial, den Reserve⸗ und Erneuerungsfonds, überhaupt mit allen, dem Unter⸗ nehmen der Taunusbahn anklebenden Rechten und Verpflichtungen ö der Hessischen Ludwigs-Eisenbahn⸗Gesellschaft käuflich zu über⸗ nehmen.

S5 2. Das Kaufobjekt wird sogleich nach . des gegen⸗ a , Vertrages an die Königlich preußische Kegierung übergeben. Eingeschlossen in die Uebergabe werden alle seit dem J. Januar 1872 aufgekommenen Intraden des Kaufobjekts, wogegen die seit diesem Zeitpunkte für dasselbe gemachten Ausgaben Preußen zur Last fallen.

Der Reinertraz der Taunusbahn pro 1871 verbleibt insoweit,

als derselbe sich nach dem bisherigen Statute der Taunusbahn als

Dividende der bisherigen Akti näre charakterisirt, der Hessischen Lud⸗— wigs⸗Eisenbahn⸗Gesellschaft und wird nach Anhörung des Verwal- tungsraths derselhen von der preußischen Regierung nach den bis— herigen Normen festgesetzt. .

§8. 3. Binnen 4 Wochen nach der im §. 2 bezeichneten Uebergabe des Kaufobjekts zahlt Preußen als Kaufpreis die Summe von 5 /Ol 0000 geschrieben .

. Fünf Millionen und Zehntausend Gulden Süddeutscher Währung nebst 5 pCt. Zinsen vom 1. Januar 1872.

Außerdem übernimmt Preußen als Selbstschuldnér die Passiva der Taunus ⸗Eisenbahngesellschaft, insoweit solche auf die Hessische Ludwigs ⸗Eisenbahngesellschaft nach Maßgabe des im §. 1 bezeichneten Vertrags übergegangen sind, insbesondere die gesammite jetzt noch be stehende Prioritäts-Obligationenschuld der Taunusbahn. Die bisher fälligen, noch nicht bezablten Zinsbeträge diefer Schuib werden, in⸗ soweit dieselben noch nicht verjährt sind, der preußischen Regierung bei Uebergabe des Kaufobjekts mit überliefert.

8§. 4. Die mit dem Beamten und Dienstpersonal der Taunus- bahn abgeschlossenen Verträge, welche am 14. November 1871 Gültig-= keit hatten, sind von Preußen zu erfüllen.

Die für die Beamten der Taunusbahn bestehende Pensions-, Wittwen und Waisenkasse bleibt nach den betreffenden Statuten be⸗ stehen, wenn nicht mit Zustimmung der beiderseitigen Berechtigten eine Vereinigung der Kasse mit der entsprechenden Kasse derjenigen Bahn zu Stande kommt, mit welcher die Taunusbahn vereinigt werden wird.

§. 5. Die Königlich preußische Regierung läßt innerhalb ihres Territoriums den Bau und Betrieb folgender Bahnen zu: a) einer Bahn von Frankfurt durch das Lorsbachthal zum An hiu⸗ an die Lahnbahn . Dietz und Weilburg; b einer Bahn von Mainz über Wiesbaden mit fester Brücke über den Rhein zum Anschluß an die sub Aa. erwähnte Bahn, und é) einer Bahn von Frankfurt mit fester Ueberbrückung des Mains zur Einmündung in die Riedbahn und räumt der hessischen Ludwigs -Eisenbahngesellschaft bezüglich der Konzessions-Ertheilung für diese Bahnen vor anderen Bewerbern bis zum 1. Juli 1872 die Priorität ein.

Außerdem genehmigt die Königlich preußische Regierung behufs besserer Verbindung der Frankfurt Hanauer Eisenbahn mit der Strecke Mainz-Frankfurt resp. den Westhahnhöfen in Frankfurt, daß die hessische Ludwigs⸗=Eisenbahngesellschaft nach ihrer Wahl entweder die städtische Verbindungsbahn eigenthümlich erwirbt, und insoweit solches ohne Schädigung der Schiffahrts⸗ und der Inter⸗ essen des Straßenverkehrs angängig, in zweckentsprechender Weise ver⸗ bessert, oder aber die Frankfurt⸗Hanguer Eisenbahn mittels fester Brücke oberhalb Frankfurt über den Main führt und auf dem linken Ufer des Flusses mit der Strecke Mainz - Frankfurt in Verbindung setz. Endlich gestattet die Königlich preußische Regierung, daß die Hessische Ludwigs Eisenbahn ⸗Gesellschaft ihre linksmainischen Strecken mit der Hanstu-Offenbach⸗Frankfurter Bahn auf dem linken Main⸗ ufer bei Sachsenhausen verbindet und an letzterem Orte entsprechende Stationsanlagen herstellt, .

Die von der Königlich preußischen Regierung für einen Theil der ad a. erwähnten Bahn gemachten Vorarbeiten werden der Hessischen Ludwigs⸗Eisenbahn⸗Gesellschaft gegen Ersaß der darauf verwendeten Kosten zur Disposition gestellt.

§. 6. Der Konzessionirung der ad 5 genannten Bahnanlagen sollen die in Preußen üblichen, dem Verwaltungsrathe der Hessischen Ludwigs⸗Eisenbahn⸗Gesellschaft unterm 10. Dezember 1871 bekannt gegebenen Bedingungen zu Grunde gelegt werden.

§. 7. Die Königlich preußische Regierung wird den zwischen der Frankfurt⸗Hanauer und der Hessischen Ludwigs⸗Eisenbahn⸗Gesell