2949 Erste Beilage . zum Deutschen Reichs-Anzeiger und Koͤniglich Preußischen
68 4 6 Sonnabend den 18. Mai 1872.
87 hz B . ö 56 k — — — —
2b — 6 ö = 5 8 11 86 7 . ö. Königreich Brenßen. 2 D amher 1873 beantragt werden. Für den Berechtigten geht mit Gesetz, betreffend die Ablösung der den geistlichen und Schul-Insti- blauf dieser Frist die Befügniß, guf Kapitalablösung anzütragen,
Friorititen. In dustrie - Papiere.
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tuten, sowie den frommen und milden Stiftungen z. zustehenden Realberechtigungen. . ⸗ Vom 27. April 1872.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc. verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages Unserer Monarchie, für diejenigen Landestheile, in welchen das Gesetz, be— treffend die Ablösung der Reallasten und die Regulirung der guts— herrlichen und bäuerlichen Verhältnisse, vem 2. März 1850, Gültig— keit hat, was folgt: .
S.; Das Gesetz, betreffend die Ergänzung und Abänderung des Ablösungsgesetzes vom 2. März 1850 bezüglich der Ablösung der den geistlichen und Schul⸗Instituten, sowie den frommen und milden Stiftungen ꝛc. zustehenden Reallasten vom 15. April 1857 (Gesetz⸗ Samml. S. 363 ff.) wird aufgehoben. re g. 2. Das Geseß vom 2. März 1850, betreffend die Ablösung der Reallasten und die Regulixung der gutsherrlichen und bäuerlichen Verhältnisse (GesetzSamml. S. 77 ff.), kommt fortan auch in An— sehung derjenigen Berechtigungen, welche Kirchmn, Pfarren, Küstereien, sonstigen geistlichen Instituten, kirchlichen Beamten, öffentlichen Schu⸗ len und deren Lehrern, höheren Unterrichts und Erziehungsanstalten, frommen und milden Stiftungen oder Wohlthätigkeitsanstalten, sowie den zur Unterhaltung aller vorgedachten Anstalten bestimmten Fonds zustehen, mit nachfolgenden Bestimmungen zur Anwendung.
§. 3. Alle im 8. 2 bezeichneten Realberechtigungen sind, soweit sie nicht bereits in feste Geldrente verwandelt worden, auf den An⸗ trag sowohl des Berechtigten als des Verpflichteten nach den Grund sätzen des Ablösungsgesetzes vom 2. März 1859 auf ihren jährlichen Geldwerth zu berechnen und demnächst unter Anwendung der in den §8. 19 bis 25 a. a. O, bestimmten Preise in eine Roggenrente zu verwandeln. Der im S. 25 a. a. O. angeordnete Abzug von 5 pCt. wegen der gexingeren Beschaffenheit der Getreideabgabe im Verhält⸗ niß zum marktgängigen Getreide, bleibt dabei ausgeschlossen. Die Roggenrente ist in Gelde nach dem jährlichen nach Maßgabe der §5§.,. 20, 21 und 23 bis einschließlich 25 4. a. O. ermittelten Markt- preise abzuführen.
§. 4. Die nach §. 3 ermittelten, sowie die schon rechtsverbindlich feststehenden Renten (8§8§. 3 bis 6 des Gesetzes vom 15. April 1857) können auf den Antrag des Berechtigten wie des Verpflichteten ab gelöst werden. . .
Zu diesem Behufe wird der jährliche Geldwerth der Roggen⸗ renten nach dem Durchschnitt der bei der Abführung maßgebenden Marktpreise berechnet. Bei Ermittelung dieses Durchschnitts werden die Preise der letzten vier und zwanzig Jahre vor Anbringung des Ablöfungsantrages mit Weglassung der beiden theuersten und der beiden wohlfeilsten zu Grunde gelegt.
§. 5. Der nach § 4 festgestellte Jahreswerth der Reallasten wird: a) wenn der Antrag von dem Verpflichteten ausgeht, zum 25fachen Betrage, b) wenn der Antrag von dem Berechtigten ausgeht, zum 226 fachen Betrage, durch Kapltal abgelöst.
Die Abfindung erfolgt durch die Vermittelung der Rentenbanken. Dem Verpflichteten steht jedoch frei, baar zum 25fachen, beziehungs⸗ weife zum 22*, fachen Betrage abzulösen. .
8§. 6. Bei der Ablösung durch Bagrzahlung ist der, Verpflichtete befugt, das Kapital in vier aufeinander folgenden einjährigen Ter= minen, von dem Ablaufe der Kündigungsfrist an gerechnet, zu gleichen Theilen abzutragen. Doch ist der Berechtigte nur solche Theilzahlun—⸗
mit Ausnahme des im folgenden Para en ged Falles über⸗ ö . folgenden Paragraphen gedachten Falles über
; ei einer Zerstückelung von Grundstücken sind die Berech⸗ tigten zu fordern befugt, daß ihre Geld- und . 26 nach der Vertheilung unter 4 Thaler, beziehungsweise 2 Neuscheffel Roggen betragen durch Erlegung des 25fachen Baarbetrages abgelöst werden. Zu diesem Behufe wird der Jahreswerth der Rente auf die im 8 3 nn g en, . berechnet.
SF. 10. Die Provokation auf Umwandlung (§. 3) oder Ablösun S. 4) Seitens des Berechtigten muß sich . 20 . §. 9 gedachten Falles ftets auf alle Reallasten erstrecken, welche für ihn auf den Grundstücken desselben Gemeindeverbandes haften. Sind wit dem Provokaten Grundbesitzer einer andern Gemeinde zum Natural -⸗Fruchtzehnten oder zu Diensten gemeinschaftlich verpflichtet, hrin . er rd r ine , zugleich auch gegen die Frundbesitzer dieser Gemeinde hinsichtlich aller auf dere ücke für ihn haftenden Reallasten . ö . 4
Die Provokation auf Umwandlung der Ablösung Seitens des Verpflichteten. muß sich auf sämmtliche, seinen Grundstücken gegen alle im . 2 bezeichnete Berechtigte obliegende Reagllasten erstrecken. Die Zurücknahme einer angebrachten Provokation ist unzulässig.
S. 11. In gllen Auseinandersetzungs Angelegenheiten (Gemein ˖ heitstheilungen, Ablösungen und Regulirungen der gutsherrlichen und bäuerlichen Verhältnisse) steht die Vertretung und Wahrnehmung der Rechte der im § 2 gedachten Berechtigten den betreffenden ordentlichen ö . .
. 12. Sind vor Verkündigung des gegenwärtigen Gesetzes = . i. a eme , nicht ö. inne ehen e ,
e indliche Weise zu Stande gekommen ehä ᷣ = 6 . ö , g so behält es bei den
eber die Befugniß, auf Verwandlung der Reallasten in eine Roggenrente oder auf vollständige Ablösung , K en jene Festsetungen, sondern die Bestimmungen dieses
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unte ̃ beigedrucktem Königlichen . 6 ,,,
Gegeben Berlin, den 77. April 1872.
. ̃ L. S.) 2itlhelm. Fürst von Bismarck. Graf von Roon. Graf von Itzenplitz. von Selchow. Graf zu Eulenburg. Camphausen. Falk.
Gesetz, den Betrieb der nn, betreffend. r Vom 3. Mai 1872
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ze. . mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtages,
as folgt:
§. J. Die Besitzer von Dampfkessel Anlagen oder die an ihrer Statt zur Leitung des Betriebes bestellten . sowie die 3. der Bewartung von Dampfkesseln beauftragten Arbeiter sind ver⸗ pflichtet, dafür Sorge zu tragen, daß während des Betriebes die bei Genehmigung der Anlage oder allgemein vorgeschriebenen Sicherheits- vorrichtungen bestimmungsmäßig benutzt, und Kessel, die sich nicht in gefahrlosem Zustande befinden, nicht im Betriebe erhalten werden.
r , n, U obliegenden Verpflichtungen zu⸗ widerhandelt, verfällt in eine Geldstrafe bis zu 200 Thalern oder in
7. i36ß b d r eine Gefängnißstrafe bis zu drei Monaten.
. gen anzunchmen verbunden, die mindestens 109 Thaler betragen. Der . ie Besitzer von Oampfkessel⸗Anlagen sind verpflichtet, eine
jedesmalige Rückstand ist mit 4 Prozent jährlich zu verzinsen; amtliche Nevision des Betriebes durch Sachverständige zu gestatten,
108 ba 6 §8. 7. Für mie Vermittelung der Rentenbank ist das Gesetz vom die zur 1 n . der Kessel benöthigten Arbeitskräfte und Vor—
676 2. März 1856 (Geseß Samml., S. 112. ff) maßgebend. Dabei blei- richtungen hereit zu stellen und die Kosten der Repision zu tragen. — — ben aber diejenigen Bestimmungen, welche eine Tilgungsperiode von Die näheren Bestimmungen über die Ausführung dieser Vor-
105 6 Ii, Jahren voraussetzen, ohne Anwendung, und nau etdem treten schrift hat der Minister für Handel, Gewerbe und oͤffenkliche Arbeiten
96 6 nachfolgende Abänderüngen des Rentenbankgesetzes ein zu erlassen. . .
1635 0 « I) Der Berechtigte erhält den nach 8. 3 berechneten Betrag in S. 4. Alle mit diesem Gesetze nicht im Einklange stehenden Be—
Sob Renkenbriefen nach deren Nennwerthe, und soweit dies durch solche stimmungen, insbesondere das Geseßz den Vetrieb der Danipfkessel be
97* 6G nicht vollständig geschehen kann, oder es von der Verwaltung der treffend, vom 7. Mai 1856 (Gesetz Sammlung S. 295), werden auf⸗
101 6 ö Rentenbank vorgezogen wird, in baarem Gelde. gehoben ö
795 6 . 2) Der Besitzer des pflichtigen Grundstücks hat vom Zeitpunkt . Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und
7b der Kentenübernahme und während der Tilgungsperiode von öbzöäg beigedrucktem Königlichen Insiegel.
10186 . Jahren an die Rentenbank eine Jahresrente zu entrichten, welche 4 Gegeben Berlin, den 3. Mai 1872.
9M2za3 bz d dom Hundert der an den Berechtigten zu gewährenden Abfindung be— . . 6 Wilhelm.
S95ba dg. trägt; Rententheile unter einem völlen Silbergroschen werden pon der Fürst v. BSis marck. Gr. v. Boon. Gr. v. Itzenplitz. v. Selchow.
178 6 Rentenbank nicht übernommen, vielinehr wird der 25. oder 22*ofache Gr. zu Eulenburg. Camphausen. Falk.
198 6 J Vetrag derfelben, je nachdem die Abfindung gemäß g ha. oder 5h ———
50 6 ‚. erfolgk, von dem Besitzer des verpflichteten Grundstücks unmittelbar . . n , ; . n, ‚. an den Berechtigten gezahlt. ö z ér Ido al- Veränderungen in der Armee. 10280 . 3) Die ki neff, von Abgabenrückständen auf die Renten⸗ k . . .
936 bank nach Vorschrift des §. 99 des Ablösungsgesetzes vom 2. März Sf süzierxe, Porxtepee⸗Fähnriche re.
Il0bꝛ J 1850 ist unzulässig. ö ; A. Ernennungen, Beförderüngen und Versetzungen.
. §. 8. Bie nach dem Gesetze vom 26. April 1858 (GesetzSamml. Den 11. Mai 1872. v. Dewitz, Port, Jähnr. vom Leib— S. 273) erfolgte Schließung der Rentenbanken steht der Ausfühlung Gren. Regt. (1. Brandenburg) Nr. 8, zum Sec. Lt. Riedel, Unteroff. des gegenwärtigen Gesetzes nicht im Wege. Jedoch findet die Ver. von demselben Regt, zum Portepee-⸗Fähnr. befördert. v. Wilucki, mitteluͤng der Rentenbanken nur bei denjenigen Kapitalablösungen Sec. Lt. von demselben Regt. auf ein Jahr zur Dienstleist. bei dem statt, welche bei der zuständigen Auseinanderseßungsbehörde bis zm ! 4. Brandenburg. Inf. Regt. Nr. 24 (Großherzog von Mecklenburg—⸗
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