1872 / 116 p. 20 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 18 May 1872 18:00:01 GMT) scan diff

; 3 den Sachsenspiegel darstellt,

Jedesmal, wenn einer von ihnen Schloßplatz gerufen ‚Meister Hans, wenn ich ruffe oder pfeiffe, , ü scheinli die Mi ö . wahrscheinlich um die Mitte aber noch die Subsidiarität des gemeinen Rechts e anerkannten

dem Schiffe gebliebenen so laß es gehen, wie es den auch geschehen ist. Erstlich wurde bem Cao Mutio die Hand 9 . ö ben Een Telst der bebe tenz fe r Jöhann von Buch geschrie Dir s ri fh lazre cin bilden einen weit ö

t z 1 [ 2 r Faktor für eine einheitli 1. Rechtseinhei ; weiteren Schritt zi wieder eingeschifft hatte, beim Wegfahren etliche Freudenschüsse hin nach dem Schlosse und von dem Schlosse nach dem Renn es, daß seit dem wr hh ,,, . war als 3 5 , . . größere K und Feuerwerk von sich— JJ platz: Endlich kam es auch an den Adler, der eben so viele gen einzelner angesehener Städte eben sowohl für die Ve n, ,, Gesetzbuch' des Ig. und 17 Jahr . bestand. Manches Diesem Aufzuge mit dem Schiffe foltzle ein einze ner Musko⸗ Schüsse und Schläge gab;. Dazwischen wurden allerlei Kurz- , , für Privatrecht und Prozeß ein F aissung, als Abschnitten als die wörtliche n nnr. erscheint in großen viter«, der sich auch heim Ringelrennen wohl gebrauchet«. weil mit brennenden Rennstangen, Säbeln, , . sechtsaufzeichnungen verwandter Städte in uster für die nter den Partikularrechten si ö erholung eines anderen. = Die fünfte Parthei war grün gekleidet und hatte einen Tartschen und feurigem Mühlwerk getrieben, welche alles zu⸗ . abgaben, und bie Herichte , räumlichen tionen der tädterechte . . , die sog. Reforma— Postboten bei sich, welcher, sobald sein Herr einen Ring ge— sammen wohl eine Stun ge gedauert. Endlich und zum Schlusse 9. Oberhöfe theils durch die Entscheidung en n , der Landrechte K uhr , vielfach die Quelle froffen, sein Horn blies. . . ließ man auch die 15ỹ Mörser mit solcher Gewalt losgehen, daß zien, theils durch Ertheilung von Belehrungen han ü. e nahme. des römischen. Rechts d dies unter Zuhülfe. rr sechste Aufzug war stattlich in grünem Sammt, mit der Erdboden davon erzitterte, viele Fenster im Schlosse zer sätze an verschiedenen Orten zur Anwendung br 263 techts⸗ seiner Subsidiarität bewirkte syst und jeder Anerkennung Silber verbrämt, gekleidet, . . sprangen und der Schnee ven den Dächern fiel, also daß die nach, lassen sich die Stadtrechte des Yultel fert e n, r. gesammten Privatrechts Ha! sj emagtische Kodifikationen des Der siebente in köstlich grau Gewandt, mit schönen Büschen Tronipeter und Pauker, welche auf dem obersten Erker stunden, provinziellen und landschaftlichen Gruppen; nach gewissen römisches und deutsches Recht sie sich die Aufgabe stellten, ihr Ämt vor dem vielen Schnee nicht wohl verrichten konnten. zusammenfassen. in Harmonie zu bringen 6. . , ,, mit einander : . e die Vorbilder der Landrechte

nach dem Ringe rannten. einen Ring gekroffen, wurde der auf

Besatzung ein Zeichen gegeben, und brannte diese dann ein r ö großes Stück los. Ebenso ließ das Schiff, als die Parthei sich dann gab es viele Schläge,

und grauen Kranichsfedern, fowohl auf ihrem Haupte, als auf Ein erbessnder Erwähnung, zerd enen ; 8 F 8 5 . . ö * U ; ö den 2 ihrer Pferde. ! Am 15. Tage . , , ler.. sind dann alle Herr⸗ i her, . säch sis che Weichbild, oel n . und die Vorläufer der modernen Gesetbüche ; zer achte scheint aber der Hauptaufzug; jtdenfsills det schaffen wieder ab- und nach Hause gereiset. . rtiel Umfassenden selbständigen Privatarbeit wi Keigt Eichtiagtenz artet. den slben farb die e, ehe, miattsn ,. . 3 . . , . bil⸗ n ö. ö ö. dreizehnten Jahrhunderts geschrieben) . e, deren älteste Redaktion im Jahre . Reformation, 1 , ö felle ; raue zishen üte . 3 er. und dem reh von Rechtssätzen, welche dem Sachsenspie el . rfgch berändert wurde, zuletzt durch . . 66. . derne Schurzse le 8 ,, , 9. Das gemeinsame deutsche Privatrecht in seinem im A Magdeburger Schöffenrechte enklehnt sind, beide ge ewirkte Redaktion. Statuten und Land , er Zedern die hölzernen Stricknadeln steckten, mit denen die 8e . 36 ö im Anfange des vierzehnten Jahrhunderts id; beides ist Jahre 1586, die Reformationen für Landrecht von Lübeck vom Fischer ihre Netze zu stricken pflegen, Voran ritten 3 Ein⸗ historischen Entwickelungs gange.) . worden. Jerner das Rechts bu a 1 1nd le s, resß. 1611. die r , me en au , , ,,,, , , . mf . I. henne i her, mitte is dierzehnlen Jah chn dar s ti. führ steformation, weiche in , ihrer Rennspeere Ruder Fischköscher und sonstige Fischergeräth B ch dem deut Volke schon in äͤlt n me,. Städte Sächsischen und Magdeburgischen Rechts aus ir 1583 publizixt wurde. Landrechtliche G n 1577 und trugen, und sich so anstelleten, als ob sie mit den Ruderriemen enn auch dem deutschen Volke schon in a sester Zeit ge Sachsenspiegel, dem Weichbild und dem Goslarische schis, dem Pesonders seit dem Anfange des 16.3 ,, wegen nz ere derlen! Ihnen, foigtz in roße Zahl wisse Grundlagen der Nechtsüberzeugung gemeinsam waren geschöpftes Rechtsbuch. oͤlarischen Stadtrecht Territorien nach dem Y nge 29 16. Jahrhunderts in vielen gig enn nge , geen e r fi fre , l glei ee e Rechts faz und hechtslstltute bei den ver. (Endlich würde noch von Seiten des Reichs di Dieselben unterscheiden ar e , ,, unternommen. Kugen und ein Fischerlied mit gleichen Stimmen sangen, bis sie schiedenen Stämmen, in welche es zerfiel, bestanden, so war doch Nechtshildung in gewissem Maße gefördert 3 Ren dentthle Cinzelne, hesonders die . , nicht blos die Verfassung in den einzelnen Theilen Deutschlands für das Privatrecht fehlt es freilich im Hutter en fi e, verzeihen bloß die der ch Gch e, er. L,, Mittelalter fo gut wie zeits rechte, andere sind

auf dem Rennplatz ankamen. Nun kam das Hauptstück ; ̃ anni wickelt, sondern es kam auch in privat. ganz u „aber . en e, n. von jeher mannigfach entwickelt, s l ch in priwat! ganz und gar, aber das RNeichshofgericht, welches der gaht w und wollen das Recht, unter mehr n eiiger starker Beachtung und Benutz e n ? itzung des römischen

der »Inventiony, ein großer Fischerkahn auf eine Schleife ge⸗ . t ; ellt und von zwei Schsen gezogen, auf denen ein Weib . rechtlicher Beziehüng derselbe allgemeine Rechtsgedanke oder die⸗ öder an seiner Stelle der Söofricht . st 3 gezogen, ei ch z h r Stelle der Hofrichter abh ö veiner Bäyerin , saß und sie zum Ziehen antrieb. Der selbe Tendenz des Rechts in verschiedenen Formen der Rechts⸗ Fragen des Privatrechts durch an . entschied einzelne Rechts neu ordnen manche het eff utzu Kahn war mit Wasser gefüllt, in welchem allerlei Jische lustig gestaltung zur Erscheinung, und nur selten zeigt sich in den verschiedensten Gegenden Deutschlands , Küche inden söhss iber, Lehimnchi , ,,, . schwammen. Vorne gif dem Kahne saß eine Meerkatze, mit n n, . unf , , e,, J 8 ung finden sollten. nachstehend einige der ß w 2c. Wir heben iner Ke Hals l in Fi 8 echtsinstituts eine entschiedene Uebereinstimmung,— ie ferner ine . Hes⸗ , . gste no um , , n, , , ,. 3 6. ,, ö., en, e, , . . 9. J fen k de istf en , k Nechtsentwwicke lung in Deutsch— J * d, de. e e n e ren, wieder ein Haufen Fischer. Nachdem nun unter großem Ge— Einzel nheiten von einander abwich, so bestanden auch inner⸗ Aufnahme des 3 6 9 ö erfolgten fremden Rechte, das sog . der friesischen und der lächter des Volkes diefer Aufzug unter dem Gesang des Fischer⸗ halb dessel hen Volksstammes Rechtsverschiedenheiten für seine Das Prinzip für die Anwendung des r 9. lihri feudorüm. I594, eine Bearbeitung des ö revisum vom Jahre liedes die Schranken umkreiset, gaben die Reiter ihr Fischer⸗ einzelnen Abtheilungen, wie solche z. B. die Lex Saxonum für für das gefammte Deutschland , m, , Rechts beruhte selbst auf magdeburgischem und hc mischen Rechts, welches rt ab, nahmen dafür die Stechstangen und begannen nun die Westfalen, Engern und Ostfalen angiebt, ; Gewohnheitsrecht, sodann gber'ist ö allgemeinen württembergische Landrecht in de , Recht beruht, das hrersertv vis Gir gel now, ir . sie etliche Gewinne Nachdem die Stämme des heutigen Deutschlands zu einem kreter Fassung auch durch Gesetze zn fle 1 hestinm mrter, kon⸗ 16565 und 1610, die , Redaktionen von 1555, daun gebraszt, were ln tigen d.,, ih ties wg, dee mm, astanrben diese Verschiedenheiten des Reichsstädte ausgesprochen und von den K und Jahre 1572, bien 91 6 . ,,, vom . ' 8 NeichsSgesetkze j . 2 : K . CbUOralces Sid 46 Den Wc miächke dann ein Aufzug von Heyducken, und Landschaften des dentschen Volkes woch lange fort. Nur 6 bieluiel chsgesetzen nicht vom Jahre 1661, und die nenen. Derisionen vom ah . voran drei heiduickische Spielleute, roth ilside weiß gekleidet, mit das öffentliche Recht, welches seinen Mittelpunkt in bem Kaifer , ,, Bedentung des römischen Rechts für die Rechtsent⸗ girten, im Jahre 1756 pub anzler Freiherrn von Kreitmeyr redi⸗ heibuckischen Knüttepfeifen und elner heiduckischen Vanukes, die fand, erschien in einzelnen Beziehungen als ein gemeines Recht. n ns e m, ist eine dreifache gewesen. J. ist das ,, e,, n,, Maximilianus bava- inan von beiden Seiten schläßgt. Ihm folgten drei heiduckische Eine größere Rechtseinheit wurde erst durch die des H tens lfärr 2, das corpus juris civilis, seit dem Ende versen das . . gesez licher Normirung der Kontro⸗ Patronierer in weiß, welche die drei Rennspieße der ihnen fol—⸗ Rechts bücher angebahnt. Dies sind Aufzeichnungen des gu lalter für Deutschland gemeine subsidiäre Rechts— ? e Recht einheitlich zusammenfaßte. genden drei heiduckischen Ritter trugen. Diese Ritter waren bestehenden Rechts, welche, obgleich von Privatpersonen . (pII. Sind, in einzelnen Stagten und auch heiduckisch weiß gekleidet und haben sich im Ringelrennen verfaßt, und der gesetzlichen Autdritâͤt entbehrend, doch den ae eit ö. ah rr che römische, Rechtsinstitute und Rechts- der Seit dem Ende des vorigen Jahrhunderts haben in Folge ebenfalls „wohl gehalten.« größten Einfluß auf die fernere Gestaltung des deuntschen u heils durch die HPartikuläre Geseßgebung, theils der Haitlosigkeit des gemeinrechtlichen Zustandes mehrere de orge Damit war es aber Abend geworden, und das Nennen Privatrechts ausgeübt haben. Theils bediente man sich ihrer i gie m nel recht und Praxis rezipirt og ben, ö dentschen Staaten aue hre r , nh. schloß, indem die sämmtlichen Aufzüge, zusammt den Mante. An den verschledensten Srten wie wirklicher Gesetze, theils sprach sich schon im 6 betreffenden Landesrechts bilden. III. Da . ö. zugleich verordnet, daß in ihrem Gelkungs bereiche 5 natoren eben so feierlich abzogen, als sie gekommen waren, sich man nach ihnen Recht, und fuchte, wo es an einem sest aus. gf n m eh . e. ö. iter dem römischen echt eine Wissen! ö gemeine Recht nicht mehr die Bedeutung einer fubsidlär aber sämmtlich die von ihnen gewonnenen Preise vortragen ließen. gebildeten Gewohnheitsrecht fehlte, aus ihnen die Lücken der nahme 3 elt haite und diese Nechtswissenschaft seit der Auf— eintretenden Rechtsquelle haben solle. Diese Gesetzhücher fon mn J Reels ntergenungdaunshiflllen, ihLils endlich legte man se pe , e n, ,, mit großer Negsamkeit gepflegt aus sich selbst heraus erzeügt und interpretirt werden. Inne der Rennbahn abgebrannt, welches mit dem Dunkelwerd weiteren Rechtöaußfzeichnungen zu Grunde, inden man einzelne heimis⸗ ängst bevor eine wissenschaftliche Behandlung des ein halb des Geltungsbereiches derselben behalten die fremden R . beganmne n h ahrend des nr ges . e, , Partien einfach rezipirte oder einer Umarbeitung unterwarf. . Nechts begonnen hatte, so sind die allgemeinen Kate nur noch insofern Bedeutung, als sie in das gi , m JJ n. , Bie wichtügsten inter den Re hisbl bern finn der Sachsen. ö juristischen Denkens großentheils die römischen ge— . sind, und nur in derjenigen Auslegung, ch. in Adler gesetzet, weicher mit seinem̃ linken Fuß auf einen drei— spiegel oder sächsisches Land und Lehnrecht, verfaßt von einem Im A ; enn Gesetzbuche Anerkennung gefunden hat. So scheidet eckigen Pfosten stand, und mit der rechte . drei⸗ anhaltischen Rilter Eike von Repkow, wahrscheinlich um das m Anschluß an das corpus juris givilis entstand der zuerst Preußen aus dem gemein rechtlichen Ve .. ke n e epter hl elt, er K ten Kall dh iel; Jahr ib dies. Nechtshüch ,, free n. j,, des heiligen Römischen Reiches Erzkämmerer, zustand Vic? fen rezipirt worden und hatte im Jahre 1862 noch Gültigkeit die Pin en e f den lcben str stigen deutschen Instituten für . bon, Färmer unde unter Bihüife von . J z : im Königreich Sachsen, in den Großherzoglich und Herzoglich ntkhrast ewissenschaftliche Gestaltung zu geben versuchte und er Ober⸗Amts⸗Regierungs Rath Suarez den »Entw cf eines unter einem Kurhute ein Vers zu Ehr aden, Und darunter sächsischen Landen, im Anhaltinischen, in Schwar a,, . allgemeiner Thellnahme der Jurtsten ganz Deutschland allgemeinen Gesetzbuches für die preußis hen Staate K K n en ,, e, . 5 häelß, in Schleften lals Provinzialte ht eien, . 9 tog . , ,,,, Weise den . . in den Jahren 1784 1788 durch den . z ͤ ) . zt. . c . Nerz! = n, . ;. D uh 2 ht ) J ) * ö ( ; häusleins saß ein großer römischer Held auf einem victe . thum Holstein mit Ausnahme des schaumburgischen . . . nn m goß und weiter entwickelte. Durch die Theorie wurde, und nach weiterer Ueberarbeitung durch ,, . n . gen in Lauenburg, in der S üneb ĩ Antveil, und durch die Praxis bildete sich ein in seine e 56. Februar 794 als vallgemeines Landrechl für dien . Hof amen ö voller Schlisfe und arlsfghrender Jener. Pens? . . 29 a , ,. in ö . zügen übereinstiinmen des Re zt ih 4 a Hauptgrund. Stäaten« publizirt . K für die preußischen Dieser Held führte in seiner rechten Hand ein e nannte chwabenspiegel, ein Land Eo ; en. echt aus, welches man bald als a urde, ieses Gesetzbuch sol 8 hielt mit seiner Linken das . Reh e h, . und Lehnrechtsbuch von unbekanntem Verfasser, das, sich gommunis obinio doctorum; bald als usus ori heren en, Publikationspatent »an die Stelle der n . stand ein kleines Postament, aus welchem nn, , 3 am richtigsten als eine Verarbeitung des Sachsenspiegels n,, man mehr auf diesen oder jenen Faktor der Rechts gemeinen Sachsen⸗ und anderer fern e R . ; n . . 1 na as Feuer in der Geslalt seiner Ueberarbeit gen bildung Rücksicht nahm. Erst jetzt k chts- Gesetzes so wie der allgemei 9 aher, Nechte und am und dem Helden die rechte Hand verbrannte. Damit war . einer llebergrbeitung ün sg. Deutschen piege gem ff jetz konnte man von einer gemeinen Landesgesetze und Edikte trete ban, alle' rornische Historig bon ö. *r , De nf charakterlstren läßt, ergänzt durch Materialien des römischen , Wissenschaft, von einem gemeinen Recht und unter Belassung der provinziellen und a fer chen n, welcher bei Rom über die Tiber geschwonunen d gelt ful nd lanonischen Rechts, der. Bibel, Volksrechte, Capitularien, schlands sprechen, nach welchem der Richter zu entscheid stimmungen als fuhsidiäres Landrecht gelten. Auch heüte i d Porsennam umzubringen, welcher die Sin 9 , und anderer Quellen, die Zeit der Abfassung die alte, was sein Lanetteht keine ankeren züotn end ark eden ö Charakter ait. Bo nich m e be ih, e en Vorne hne raten und , . ken n. . ,, k und 12804 Da indessen das ge . 6 . ö , . . neuere. Gesetz gebung aufgehoben antzler statt des Königs umgebracht, hat er seine Hand sampt . e Kaiserrecht, ein Rechtsbuch von unbe d ndessen das gemeine Recht wegen der nur schwanken— ) gehigine Landrecht enthält außer dem Privatrecht dem Schwerte im Feuer verbrenne“, Das wurde d kannter Herkunft, währscheinlich am Ende des drelzhnten ode *n Autorität der Wissenschaft vielfach zweifel auch Staats-, Polizei, Kirchen, und Strafrecht. 1303 wurd , n, n,, , ü ecke bath durch an he Der lth hab s ne derks eee segn kei. rs war, so wurde selt Kenl Clch lcorerh, in r flott . ein »erster Anhang« publizirt, welcher die ee cher . ö , , Reale dienten? btesen Recht a büchern die fog. Richtstelge, BVedünfniß einel gesetzlichen Jusistell ung des Me überall das ergangenen Aenderungen und Erläuterungen begreift . eingegraben, aus denen Leuchtkugeln geworf l 251 rser S. h. Darstellungen des gerichtlichen Verfahrens, unter denen ahlreiche Territorien und Städte ‚f elt hte mmpfunden. heutigen preußischen Mongrchie gilt eng t das w amn, e. . . . rn der Richt steig Landrechts, welcher in systematischer Ord ö (Candrechte, irn rener ,, . Rtecht nur noch: in Reuber nnen und gigen l en J 3 ,. en, nung den landrechtlichen Prozeß unker steter Verweisung au deutschen Gewohnheiten beruhenden Institute . t auf des Justizsenats zu Ehrenbreitenstein, in den höhenzollernschen Als nun ' dies Alles fertig war, hat der urfürst . , . . 9h 66 großen Theil des gemeinrechtlichen, auf . . . ,, und in den 1866 neu erworbenen . . x ö ; . 5 2 z , . e . . . George selbst ungefähr um 8 Ahr vom Erker herab auf den ! von Otto S uni es g Ts. det eutschen Privatrech! cht zuellen beruhenden Stoffes in modernisirter, den deut en zun Kippellation gerichtshef zu Czln geäörigen Nhiein— Stobbe. d. Berlin, 1871 Verhältnisse ; ĩ schen landen gilt das französische ht; . ; sen angemessener Form wiedergaben, im Uebrigen der Ytollarchte galten bg ; . ö ,,, ! nie hat das Landrecht Geltung, und zwar, wo sich

davon gebracht, worauf der ganze . ns 53 ** ) ö S146 ; 34 nuüplatz verließ. echts, und insbesondere des Privatrechts, der einzelnen Stämme sowohl sanktionirt als bielmehr vorausgesetzt worben sowie den von dem 3 . ; zie den von dem Vizek